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BPatG Beschluss vom 28.04.2026 – 12 W (pat) 41/23
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:280426B12Wpat41.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 41/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2022 202 380.3
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung am 28. April 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch. Ing. (FH) Ausfelder, sowie der Richter Dr.-
Ing. Herbst, Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher und der Richterin Dr. Rupp-Swienty
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2026:280426B12Wpat41.23.0
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16H des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 28. Juni 2023 aufgehoben.
2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Ansprüche 1 bis 8 in der geänderten Fassung gemäß 2. Hilfsantrag vom 28. April 2026 (Hilfsantrag 1),
- neu gefasste Beschreibung Seiten 1 bis 22 vom 28. April 2026 und
- Figuren 1 bis 5 wie ursprünglich eingereicht.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 10. März 2022 angemeldeten und
am 14. September 2023 veröffentlichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Getriebe für ein Fahrzeug sowie Antriebsstrang mit einem solchen Getriebe“.
Die Prüfungsstelle für Klasse F16H des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
die Patentanmeldung mit Beschluss vom 28. Juni 2023 unter Bezugnahme auf die
im Prüfungsbescheid vom 28. Februar 2023 angegebene Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1 sei
nicht patentfähig, weil nicht neu.
Gegen diesen am 3. Juli 2023 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27. Juli
2023 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die Druckschriften
D1 DE 10 2019 205 750 A1
D2 DE 10 2011 085 119 B3
D3 AT 509 721 A4
D4 DE 10 2019 216 510 A1
D5 DE 10 2013 218 502 A1
D6 JP 2007 - 002 959 A
berücksichtigt worden. Die Druckschriften D1 und D2 werden bereits in den Anmeldungsunterlagen genannt.
Mit Zusatz zur Ladung hat der Senat auf folgendes Dokument hingewiesen:
D7 DE 196 37 456 A1
Die Beschwerdeführerin beantragt,
1. den Beschluss aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 8 in der geänderten Fassung gemäß 1. Hilfsantrag vom 26. Juli
2023, eingegangen am folgenden Tag, als Hauptantrag zu erteilen,
2. hilfsweise den Beschluss aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage der
Patentansprüche 1 bis 8 in der geänderten Fassung gemäß 2. Hilfsantrag
vom 28. April 2026 (Hilfsantrag 1) und der dazugehörigen neu gefassten Beschreibung Seiten 1 bis 22 zu erteilen.
Der mit dem geltenden Hauptantrag (eingereicht als „1. Hilfsantrag“) verteidigte Patentanspruch 1 lautet mit senatsseitig hinzugefügten Gliederungszeichen M1 bis
M23:
M1
M2
M3
M4
Getriebe (3) für einen Antriebsstrang eines Fahrzeugs,
umfassend eine Eingangswelle (4),
eine erste Ausgangswelle (5),
eine zweite Ausgangswelle (6)
M5
sowie ein zwischen der Eingangswelle (4) und den beiden Ausgangswellen (5, 6) wirksam angeordnetes integrales Differential (7),
M6
wobei das Differential (7) einen ersten Planetenradsatz (P1) mit mehreren
Radsatzelementen
M7
und einen damit wirkverbundenen zweiten Planetenradsatz (P2) mit mehreren Radsatzelementen umfasst,
M7a wobei der erste Planetenradsatz (P1) radial innerhalb des zweiten Planetenradsatzes (P2) angeordnet ist;
M8
wobei ein erstes Sonnenrad (25a) des ersten Planetenradsatzes (P1)
drehfest mit der Eingangswelle (4),
M9
ein erster Planetenträger (26a) des ersten Planetenradsatzes (P1) drehfest mit der ersten Ausgangswelle (5)
M10
und ein erstes Hohlrad (27a) des ersten Planetenradsatzes (P1) drehfest
mit einem zweiten Sonnenrad (25b) des zweiten Planetenradsatzes (P2)
verbunden sind,
M10a wobei das zweite Sonnenrad (25b) und das erste Hohlrad (27a) einteilig
ausgebildet sind,
M11 wobei ein zweiter Planetenträger (26b) des zweiten Planetenradsatzes
(P2) drehfest mit einem ortsfesten Bauelement (13)
M12
und ein zweites Hohlrad (27b) des zweiten Planetenradsatzes (P2) über
eine Zwischenwelle (15) drehfest mit der zweiten Ausgangswelle (6) verbunden sind,
M13 wobei mittels des ersten Planetenradsatzes (P1) zumindest mittelbar ein
erstes Abtriebsmoment auf die erste Ausgangswelle (5) übertragbar ist,
M14 wobei ein Abstützmoment des ersten Planetenradsatzes (P1) in dem
zweiten Planetenradsatz (P2) derart wandelbar ist,
M15
dass ein dem ersten Abtriebsmoment entsprechendes zweites Abtriebsmoment auf die zweite Ausgangswelle (6) übertragbar ist,
M16 wobei zwischen der ersten Ausgangswelle (5) und der zweiten Ausgangswelle (6) ein Betätigungsmechanismus (8),
M17
aufweisend wenigstens ein Formschlusselement (9), wirksam angeordnet
ist,
M18 wobei das jeweilige Formschlusselement (9) dazu ausgebildet ist, bei Betätigung des Betätigungsmechanismus (8) eine drehfeste Verbindung zwischen den beiden Ausgangswellen (5, 6) zu erzeugen.,
dadurch gekennzeichnet, dass
M19
das jeweilige Formschlusselement (9) eine zumindest mittelbar drehfest
an der zweiten Ausgangswelle (6) angeordnete und axial verlagerbare
Klaue mit einer ersten Stirnverzahnung (9a) ist,
M20
die dazu eingerichtet ist, bei Betätigung des Betätigungsmechanismus (8)
derart axial zu verlagern, dass die erste Stirnverzahnung (9a) in Zahneingriff mit einer zumindest mittelbar an der ersten Ausgangswelle (5) angeordneten zweiten Stirnverzahnung (5a) kommt,
M21 wobei mehrere Formschlusselemente (9) vorgesehen sind, die an einem
gemeinsamen Ring (9b) verteilt angeordnet sind,
M22 wobei die Formschlusselemente (9) mit dem Ring (9b) verbunden und
über einen Mitnehmer (9c) am Ring (9b) befestigt sind,
M23 wobei der Mitnehmer (9c) einen sich im Wesentlichen radial erstreckenden Abschnitt der Zwischenwelle (15) durchdringt.
An diesen Anspruch schließen sich die Patentansprüche 2 bis 8 nach dem geltenden Hauptantrag an.
Der Patentanspruch 1 nach dem geltenden Hilfsantrag 1 (vorgelegt als „2. Hilfsantrag“) lautet – mit ebenfalls senatsseitig hinzugefügten Gliederungszeichen, wobei
Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung durch rote Schrift und Änderungen gegenüber dem geltenden Hauptantrag zusätzlich durch Fettdruck hervorgehoben sind – wie folgt:
M1
M2
Getriebe (3) für einen Antriebsstrang eines Fahrzeugs,
umfassend eine Eingangswelle (4),
eine erste Ausgangswelle (5),
eine zweite Ausgangswelle (6)
sowie ein zwischen der Eingangswelle (4) und den beiden Ausgangswellen (5, 6) wirksam angeordnetes integrales Differential (7),
M3
M4
M5
M6
wobei das Differential (7) einen ersten Planetenradsatz (P1) mit mehreren
Radsatzelementen
M7
und einen damit wirkverbundenen zweiten Planetenradsatz (P2) mit mehreren Radsatzelementen umfasst,
M7a wobei der erste Planetenradsatz (P1) radial innerhalb des zweiten Planetenradsatzes (P2) angeordnet ist;
M8
wobei ein erstes Radsatzelement Sonnenrad (25a) des ersten Planetenradsatzes (P1) drehfest mit der Eingangswelle (4),
M9
ein zweites Radsatzelement erster Planetenträger (26a) des ersten Planetenradsatzes (P1) drehfest mit der ersten Ausgangswelle (5)
M10
und ein drittes Radsatzelement erstes Hohlrad (27a) des ersten Planetenradsatzes (P1) drehfest mit einem ersten Radsatzelement zweiten Sonnenrad (25b) des zweiten Planetenradsatzes (P2) verbunden sind,
M10a wobei das zweite Sonnenrad (25b) und das erste Hohlrad (27a) einteilig
ausgebildet sind,
M11 wobei ein zweites Radsatzelement zweiter Planetenträger (26b) des zweiten Planetenradsatzes (P2) drehfest mit einem ortsfesten Bauelement
(13)
M12
und ein drittes Radsatzelement zweites Hohlrad (27b) des zweiten Planetenradsatzes (P2) über eine Zwischenwelle (15) drehfest mit der zweiten
Ausgangswelle (6) verbunden sind,
M13 wobei mittels des ersten Planetenradsatzes (P1) zumindest mittelbar ein
erstes Abtriebsmoment auf die erste Ausgangswelle (5) übertragbar ist,
M14 wobei ein Abstützmoment des ersten Planetenradsatzes (P1) in dem
zweiten Planetenradsatz (P2) derart wandelbar ist,
M15
dass ein dem ersten Abtriebsmoment entsprechendes zweites Abtriebsmoment auf die zweite Ausgangswelle (6) übertragbar ist,
M16 wobei zwischen der ersten Ausgangswelle (5) und der zweiten Ausgangswelle (6) ein Betätigungsmechanismus (8),
M17
aufweisend wenigstens ein Formschlusselement (9), wirksam angeordnet
ist,
M18 wobei das jeweilige Formschlusselement (9) dazu ausgebildet ist, bei Betätigung des Betätigungsmechanismus (8) eine drehfeste Verbindung zwischen den beiden Ausgangswellen (5, 6) zu erzeugen.,
dadurch gekennzeichnet, dass
M19' das jeweilige Formschlusselement (9) eine zumindest unmittelbar drehfest an der zweiten Ausgangswelle (6) angeordnete und axial verlagerbare Klaue mit einer ersten Stirnverzahnung (9a) ist,
M20' die dazu eingerichtet ist, bei Betätigung des Betätigungsmechanismus (8)
derart axial zu verlagern, dass die erste Stirnverzahnung (9a) in Zahneingriff mit einer zumindest mittelbar drehfest an der ersten Ausgangswelle
(5) angeordneten zweiten Stirnverzahnung (5a) kommt,
M20a wobei die zweite Stirnverzahnung (5a)
an einem unmittelbar drehfest mit der ersten Ausgangswelle (5) verbundenen Flansch (5b) ausgebildet ist
oder
direkt an der erste Ausgangswelle (5) ausgeformt ist,
M21 wobei mehrere Formschlusselemente (9) vorgesehen sind, die an einem
gemeinsamen Ring (9b) verteilt angeordnet sind,
M22' wobei die Formschlusselemente (9) mit dem Ring (9b) verbunden und
über einen Mitnehmer (9c) am Ring (9b) befestigt sind,
M23 wobei der Mitnehmer (9c) einen sich im Wesentlichen radial erstreckenden Abschnitt der Zwischenwelle (15) durchdringt.
Der mit dem geltenden Hilfsantrag 1 verteidigte nebengeordnete Patentanspruch 6,
dem die Patentansprüche 7 und 8 nachgeordnet sind, betrifft einen Antriebsstrang
mit wenigstens einem Getriebe nach einem der Patentansprüche 1 bis 5.
Die Anmelderin vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs
1 sowohl nach dem geltenden Hauptantrag als auch nach dem geltenden Hilfsantrag 1 neu und erfinderisch sei und begründet dies im Einzelnen.
Zum Wortlaut der vorstehend nicht zitierten Patentansprüche sowie zum weiteren
Vorbringen der Beschwerdeführerin wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und insoweit begründet, als sie zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung eines Patents in der
Fassung des geltenden Hilfsantrags 1 vom 28. April 2026 führt.
1.
Die Anmeldung betrifft ein Getriebe für einen Antriebsstrang eines Fahrzeugs
sowie einen Antriebsstrang mit einem solchen Getriebe (vgl. Abs. [0001] der Offenlegungsschrift DE 10 2022 202 380 A1, die inhaltsgleich zu den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen ist und auf die dazu im Folgenden Bezug genommen wird).
a)
Die ursprüngliche Beschreibung der Anmeldung setzt sich mit zwei verschiedenen Entgegenhaltungen (D1, D2) aus dem Stand der Technik auseinander.
Aus der DE 10 2019 205 750 A1 (D1) gehe ein Getriebe mit zwei miteinander verbundenen Planetenradsätzen hervor, deren Elemente derart angeordnet und ausgebildet sind, dass ein über die Eingangswelle eingeleitetes Drehmoment gewandelt und in einem definierten Verhältnis auf die zwei Ausgangswellen aufgeteilt wird,
wobei die Entstehung eines Summendrehmoments verhindert wird (Abs. [0002]).
Aus der Patentschrift DE 10 2011 085 119 B3 (D2) sei bekannt, bei Differentialen,
wie beispielsweise Kegelraddifferentialen oder Stirnraddifferentialen, vorgespannte
Lagerflächen oder Gleitflächen zur Erzeugung einer Sperrwirkung zu nutzen (Abs.
[0003]).
b)
Die in der Anmeldung genannte Aufgabe der Erfindung besteht darin, ein
Getriebe für einen Antriebsstrang mit einer Sperrfunktion vorzuschlagen (Abs.
[0004]).
Zur Lösung dieser gestellten Aufgabe werden ein Getriebe mit den Merkmalen des
Hauptanspruchs sowie ein Antriebsstrang mit den Merkmalen des Nebenanspruchs
vorgeschlagen (Abs. [0004]).
c)
Für den Erfindungsgegenstand zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit einem Abschluss als Dipl.-Ing. (FH) oder M. Eng. an einer Fachhochschule, der über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Differentialen und ihren Sperreinrichtungen verfügt.
2.
Dem geltenden Hauptantrag kann nicht stattgegeben werden, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 mangels zugrundeliegender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist.
a)
Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung.
aa) Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 und 4 der Anmeldung veranschaulichen in schematischen Darstellungen die oberbegrifflichen Merkmale M1 bis
M4, M6 bis M12 und M16 bis M18 eines erfindungsgemäßen Getriebes 3 für einen
Antriebsstrang eines Fahrzeugs mit einer Eingangswelle 4, einer ersten Ausgangswelle 5, einer zweiten Ausgangswelle 6 sowie ein zwischen der Eingangswelle 4
und den beiden Ausgangswellen 5, 6 wirksam angeordnetes Differential 7. Das Differential 7 umfasst einen ersten Planetenradsatz P1 und einen damit wirkverbundenen zweiten Planetenradsatz P2. Der erste Planetenradsatz P1 ist radial innerhalb
des zweiten Planetenradsatzes P2 angeordnet. Innerhalb des Differentials 7 sind
jeweils drehfest verbunden:
– ein erstes Sonnenrad 25a des ersten Planetenradsatzes P1 mit der Eingangswelle 4,
– ein erster Planetenträger 26a des ersten Planetenradsatzes P1 mit der ersten
Ausgangswelle 5,
– ein erstes Hohlrad 27a des ersten Planetenradsatzes P1 mit einem zweiten Sonnenrad 25b des zweiten Planetenradsatzes P2, wobei zweites Sonnenrad 25b
und erstes Hohlrad 27a einteilig ausgebildet sind,
– ein zweiter Planetenträger 26b des zweiten Planetenradsatzes P2 mit einem ortsfesten Bauelement 13 und
– ein zweites Hohlrad 27b des zweiten Planetenradsatzes P2 über eine Zwischenwelle 15 mit der zweiten Ausgangswelle 6.
Zwischen der ersten Ausgangswelle 5 und der zweiten Ausgangswelle 6 ist ein Betätigungsmechanismus 8 mit wenigstens einem Formschlusselement 9 wirksam angeordnet, das bei Betätigung des Betätigungsmechanismus 8 eine drehfeste Verbindung zwischen den beiden Ausgangswellen 5, 6 erzeugt, wie in Figur 4 dargestellt.
Anmeldung Figuren 2 und 4
bb) Nach Merkmal M5 soll zwischen der Eingangswelle und den beiden Ausgangswellen ein integrales Differential wirksam angeordnet sein.
Unter einem „integralen Differential“ ist nach der Anmeldung ein Differential mit einem ersten Planetenradsatz und einem mit dem ersten Planetenradsatz wirkverbundenen zweiten Planetenradsatz zu verstehen. Mittels eines solchen integralen
Differentials soll das Eingangsmoment an der Eingangswelle wandelbar und in einem definierten Verhältnis auf die beiden Ausgangswellen aufteilbar bzw. übertragbar sein, wobei die Eingangsleistung vorzugsweise zu je 50 % auf die Ausgangswellen übertragen werden soll (Abs. [0007] der Offenlegungsschrift).
In der Anmeldung wird das integrale Differential ausschließlich zur Verwendung als
Achs-Differential beschrieben und dargestellt. Das schließt aber eine Verwendung
als Verteiler- bzw. Mitten-Differential nicht aus.
Unter einem „Planetenradsatz“ ist gemäß der Anmeldung eine Einheit mit einem
Sonnenrad, einem Hohlrad und mit einem oder mehreren von einem Planetenträger
auf einer Kreisbahn um das Sonnenrad geführten Planetenrädern zu verstehen, wobei die Planetenräder mit dem Hohlrad und dem Sonnenrad in Zahneingriff stehen.
Wenigstens ein Teil der Radsatzelemente, vorzugsweise alle Radsatzelemente, der
Planetenradsätze können gerad- oder schrägverzahnt ausgebildet sein (Abs.
[0010]).
Unter einer „Welle“ versteht die Anmeldung ein rotierbares Bauteil des Getriebes,
über welches je zugehörige Komponenten des Getriebes drehfest miteinander verbunden sind. Die jeweilige Welle kann die Komponenten dabei axial oder radial oder
auch sowohl axial und radial miteinander verbinden. Unter einer Welle soll nicht
ausschließlich ein beispielsweise zylindrisches, drehbar gelagertes Maschinenelement zur Übertragung von Drehmomenten zu verstehen sein, sondern vielmehr sollen darunter auch allgemeine Verbindungselemente fallen, die einzelne Bauteile oder Elemente miteinander verbinden, insbesondere Verbindungselemente, die
mehrere Elemente drehfest miteinander verbinden (Abs. [0013]).
cc) Die in den Merkmalen M6 bis M15 angegebene Anordnung der Radsatzelemente der beiden Planetenradsätze soll nach Angaben der Anmeldung dazu führen,
dass die Summen beider Radmomente nicht zu einem gemeinsamen Achsmoment
in einem Bauteil vereint bzw. zusammengefasst werden, sondern stattdessen die in
die Eingangswelle eingeleitete Antriebsleistung im integralen Differential aufgeteilt
wird und entsprechend der Ausbildung und Anbindung der Planetenradsätze in die
damit wirkverbundenen Ausgangswellen weitergeleitet wird. Mit dieser in den Merkmalen M6 bis M15 gelehrten Anordnung werden mittels des integralen Differentials
die Funktionen Drehmomentwandlung und Drehmomentverteilung durch eine einzige integrale Baugruppe dargestellt (Abs. [0006]).
dd) Mit den Merkmalen M16 bis M20 wird festgelegt, dass das Getriebe zwischen
der ersten und zweiten Ausgangswelle als „Betätigungsmechanismus“ u. a. eine
stirnverzahnte Klauenkupplung mit Formschlusselementen aufweisen muss, die die
beiden Ausgangswellen drehfest miteinander verbinden können muss.
ee) Die Merkmale M21 bis M23 fordern mehrere Formschlusselemente, die über
einen Mitnehmer an einem Ring befestigt sind, wobei der Mitnehmer einen sich im
Wesentlichen radial erstreckenden Abschnitt der Zwischenwelle durchdringen
muss.
Unter Hinzuziehung der Beschreibung versteht der Fachmann beim Wortlaut „einen
Mitnehmer“ in Merkmal M22 „einen“ nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmten
Artikel, der sowohl einen einzigen als auch mehrere Mitnehmer umfasst. Dieses
Verständnis wird gestützt durch die Beschreibung, die zum einen in Übereinstimmung mit Merkmal M22 erläutert, dass die „Formschlusselemente 9 […] über einen
Mitnehmer 9c am Ring 9b befestigt“ sind (vgl. Abs. [0060], 2. Satz), und zum anderen im darauffolgenden Satz den Begriff „Mitnehmer“ im Plural verwendet und dabei
von dem „einen Mitnehmer“ des vorhergehenden Satzes ausgehen (vgl. Abs.
[0060], 3. und folgende Sätze).
b)
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem geltenden Hauptantrag
ist nicht patentfähig, insbesondere nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
Denn er ist einem vom Stand der Technik entsprechend der Entgegenhaltung DE
10 2019 216 510 A1 (D4) ausgehenden Fachmann durch die Entgegenhaltung DE
196 37 456 A1 (D7) nahegelegt.
aa) Die D4 betrifft ein Getriebe, insbesondere für ein Kraftfahrzeug (Abs. [0001]),
so dass die D4 das Merkmal M1 offenbart.
Die nachfolgend aus der D4 wiedergegebenen Figuren 3, 12 und 24 zeigen in Figur
3 eine schematische Ansicht eines Ausführungsbeispiels eines Getriebes, das in
einem Kraftfahrzeugantriebsstrang zur Anwendung kommen kann, in Figur 12 einen
Antriebsstrang eines Fahrzeugs mit einem Getriebe nach Figur 3, sowie in Figur 24
eine bevorzugte Ausführungsform des Getriebes nach Figur 3 mit einem zusätzlichen Schaltelement.
D4: Figuren 3 und 12
D4: Figur 24
Das in den Figuren 3, 12 und 24 dargestellte Getriebe G umfasst eine Eingangswelle 10, eine erste Ausgangswelle 11 und eine zweite Ausgangswelle 12 (Abs.
[0077]), entsprechend den Merkmalen M2 bis M4.
Weiter umfasst dieses Getriebe G einen ersten Planetenradsatz P1 sowie einen mit
dem ersten Planetenradsatz P1 verbundenen zweiten Planetenradsatz P2, wobei
die Planetenradsätze P1, P2 jeweils mehrere Elemente E11, E21, E31, E12, E22,
E32 (vgl. Fig. 2) umfassen (Abs. [0077]). Die Eingangswelle 10 kann mit einer Antriebsmaschine verbunden sein und so ein Eingangsdrehmoment in das Getriebe G
einleiten. Durch die Verbindung der zwei Planetenradsätze P1, P2 miteinander kann
das eingeleitete Eingangsdrehmoment auf die zwei Ausgangswellen 11, 12 aufgeteilt werden (Abs. [0081]), so dass das Getriebe neben einem Übersetzungsgetriebe
auch die Funktion eines Differentialgetriebes übernimmt. Damit geht aus der D4 ein
zwischen der Eingangswelle und den beiden Ausgangswellen wirksam angeordnetes integrales Differential hervor, wobei das Differential einen ersten Planetenradsatz mit mehreren Radsatzelementen und einen damit wirkverbundenen zweiten
Planetenradsatz mit mehreren Radsatzelementen umfasst, entsprechend den
Merkmalen M5 bis M7.
Der erste Planetenradsatz P1 liegt radial innerhalb des zweiten Planetenradsatzes
P2 (Abs. [0082] Z. 12-14), entsprechend Merkmal M7a.
Die Eingangswelle 10 ist mit einem ersten Element E11, bei dem es sich um ein
Sonnenrad SO1 des ersten Planetenradsatzes P1 handelt, drehfest verbunden
(Abs. [0077], [0078]), entsprechend Merkmal M8.
Die erste Ausgangswelle 11 ist mit einem zweiten Element E21, bei dem es sich um
einen Planetenträger PT1 des ersten Planetenradsatzes handelt, drehfest verbunden (Abs. [0077], [0078]), entsprechend Merkmal M9.
Ein drittes Element E31, bei dem es sich um ein Hohlrad HO1 des ersten Planetenradsatzes P1 handelt, ist drehfest mit einem ersten Element E12, bei dem es sich
um ein Sonnenrad SO2 des zweiten Planetenradsatzes P2 handelt (Abs. [0077],
[0078]), verbunden, entsprechend Merkmal M10.
Die Verbindung des ersten Hohlrades HO1 des ersten Planetenradsatzes P1 mit
dem Sonnenrad SO2 des zweiten Planetenradsatzes ist als „ein einziges Bauteil“
(als eine Welle 3), mithin einteilig ausgebildet (Abs. [0082]), entsprechend Merkmal
M10a.
Ein zweites Element E22, bei dem es sich um einen Planetenradträger PT2 des
zweiten Planetenradsatzes P2 handelt, ist an einem drehfesten Bauelement G G,
dem Getriebegehäuse des Getriebes G, festgesetzt (Abs. [0077], [0078]), entsprechend Merkmal M11.
Die zweite Ausgangswelle 12 ist drehfest mit einem dritten Element E32, nämlich
einem Hohlrad HO2 des zweiten Planetenradsatzes verbunden (Abs. [0077],
[0078]), mit einem Verbindungselement (vgl. Fig. 20), welches Drehmoment vom
Hohlrad HO2 zur zweiten Ausgangswelle 12 führt (Abs. [0126], wobei das als anspruchsgemäße Zwischenwelle fungierende „Verbindungselement“ in den Figuren
der D4 kein Bezugszeichen aufweist). Damit offenbart die D4 auch das Merkmal
M12.
Bei der in den Figuren 3, 12 und 24 dargestellten Ausgestaltung des Getriebes G
ist die Eingangswelle 10 mit einer Antriebsmaschine EM verbunden und leitet so ein
Eingangsdrehmoment in das Getriebe G ein. Durch die Verbindung der zwei Planetenradsätze P1, P2 miteinander sowie der Abstützung des zweiten Elements E22
am Gehäuse GG kann das eingeleitete Eingangsdrehmoment auf die zwei Ausgangswellen 11, 12 aufgeteilt werden. Hierbei übernimmt das Getriebe nicht nur die
Funktion eines Übersetzungsgetriebes, sondern zusätzlich auch eines Differentialgetriebes. Das heißt, das eingeleitete Drehmoment wird nicht nur übersetzt, sondern auch auf verschiedene Ausgangswellen aufgeteilt (Abs. [0081]), wobei unter
Vernachlässigung von Getriebeverlusten eine jeweils hälftige Aufteilung des Abtriebsdrehmoments auf die beiden Ausgangswellen bewirkt werden kann (Abs.
[0032]). Mithin offenbart die D4 auch, dass (vgl. Fig. 3) mittels des ersten Planetenradsatzes P1 zumindest mittelbar ein erstes Abtriebsmoment auf die erste Ausgangswelle 11 übertragbar ist, und ein Abstützmoment des ersten Planetenradsatzes P1 in dem zweiten Planetenradsatz P2 derart wandelbar ist, dass ein dem ersten Abtriebsmoment entsprechendes zweites Abtriebsmoment auf die zweite Ausgangswelle 12 übertragbar ist, entsprechend den Merkmalen M13 bis M15.
Das in der D4 offenbarte Getriebe zeichnet sich dadurch aus, dass ein Schaltelement 40 (vgl. Fig. 20) vorgesehen ist, das angeordnet und ausgebildet ist, die beiden Ausgangswellen 11, 12 drehfest miteinander zu verbinden (Abs. [0012], [0076]).
Ein solches Schaltelement ist auch bei den Ausführungsformen nach den Figuren 3
und 12 vorgesehen, jedoch nicht dargestellt (Abs. [0076]). Das Schaltelement kann
u. a. eine Klauenkupplung sein (Abs. [0052]). Zur Betätigung („Aktuierung“) des
Schaltelements ist ein Aktuator vorgesehen (Abs. [0054]). Damit geht aus der D4
auch hervor, dass zwischen der ersten Ausgangswelle und der zweiten Ausgangswelle ein Betätigungsmechanismus, aufweisend wenigstens ein Formschlusselement, wirksam angeordnet ist, und das jeweilige Formschlusselement dazu ausgebildet ist, bei Betätigung des Betätigungsmechanismus eine drehfeste Verbindung
zwischen den beiden Ausgangswellen zu erzeugen, entsprechend den Merkmalen
M16 bis M18.
bb) Zwar geht aus der D4 nicht hervor, wie ein als Klauenkupplung ausgeführtes
Schaltelement konkret ausgestaltet ist (fehlende Merkmale M19 bis M23).
Dennoch beruht das Getriebe nach Patentanspruch 1 in der Fassung des geltenden
Hauptantrags nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Mangels Angaben zur Ausgestaltung der Klauenkupplung als Schaltelement (40)
bestand für den Fachmann Anlass, dieses konstruktiv zu konkretisieren und hierzu
im Stand der Technik nach Hinweisen zu suchen.
cc) Dem von der Druckschrift D4 ausgehenden Fachmann bietet sich dafür die
Druckschrift D7 an, weil darin ebenfalls – wie in D4 – ein Differential mit zwei Planetenradsätzen für Fahrzeuge offenbart ist. Dieses Differential umfasst ebenfalls
einen Ausgleichssperrmechanismus mit einem Kupplungsmechanismus 55 und einem Stellglied 59 sowie Verzahnungsabschnitte 77 und 79 (Sp. 7 Z. 36 - 42, Sp. 8
Z. 13 f., Fig. 1, siehe unten), mithin einen Betätigungsmechanismus mit einem
Formschlusselement zur Erzeugung einer drehfesten Verbindung zwischen zwei
Ausgangswellen, entsprechend den Merkmalen M16 bis M18. Zwar erzeugt der
Kupplungsmechanismus 55 eine unmittelbar drehfeste Verbindung lediglich zwischen einer Antriebswelle und einer Ausgangswelle, nämlich zwischen einem Deckel 7 eines Ausgleichsgehäuses 3 und einem Sperrrad 61, das über ein Nebenrad
19 mit einer Abtriebswelle verbunden ist. Dabei stehen bei geschlossenem Kupplungsmechanismus 55 – wie bei jedem vollständig gesperrten Sperrdifferential –
beide Abtriebswellen über den Kupplungsmechanismus 55 nur in mittelbar drehfester Verbindung.
Die D7 offenbart eine Ausgleichsvorrichtung 1, die auf einer Radachse eines Fahrzeuges angeordnet ist. Sie dient dazu, die Antriebskraft eines Motors auf jedes der
beiden Fahrzeugräder zu verteilen. Wenn eine Differenz des Antriebsschlupfes zwischen den Fahrzeugrädern auftritt, wird damit die Antriebskraft des Motors auf jede
Fahrzeugradseite unterschiedlich verteilt (Sp. 2 Z. 55 - 62). Eine solche Ausgleichsvorrichtung ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der D7 dargestellt.
D7 Figur 1 mit farbigen Hervorhebungen durch den Senat
Wie Figur 1 zeigt, weist die Ausgleichsvorrichtung 1 ein Ausgleichsgehäuse 3 mit
Deckel 7 auf. Das Ausgleichsgehäuse 3 wird über einen daran befestigten Zahnkranz mittels der Antriebskraft eines Motors gedreht (Sp. 6 Z. 22 - 36). Innerhalb
des Ausgleichsgehäuses 3 sind zwei Nebenräder 17 und 19 angeordnet, die jeweils
mit einer Achs- bzw. Abtriebswelle verbunden sind (Sp. 6 Z. 46 - 55). Die Antriebskraft des Motors zum Drehen des Ausgleichsgehäuses 3 wird von Ritzeln 39 und
41 über die Nebenräder 19 bzw. 17 auf das rechte und linke Fahrzeugrad verteilt.
Wenn die Differenz des Antriebsschlupfes zwischen den Fahrzeugrädern auftritt,
wird die Antriebskraft des Motors auf das rechte und linke Fahrzeugrad durch Eigendrehung jedes Ritzels 39 und 41 unterschiedlich verteilt (Sp. 7 Z. 11 - 19).
Die Ausgleichsvorrichtung 1 weist ferner einen Ausgleichssperrmechanismus 53
auf, der an einer Seite des Deckels 9 des Ausgleichsgehäuses 3 angeordnet ist (Sp.
7 Z. 36 - 38, vgl. Fig. 1). In der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 der D7 ist der
Ausgleichssperrmechanismus 53 vergrößert dargestellt.
D7 Figur 3 mit farbigen Hervorhebungen durch den Senat
Der Ausgleichssperrmechanismus 53 umfasst unter anderem ein Stellglied 59 und
einen Kupplungsmechanismus 55 (Pos. 55 nur in Fig. 1). Der Kupplungsmechanismus 55 ist mit einem Sperrrad 61 (einem sperrbaren Teil) und einem Sperrteil 63
versehen (Sp. 7 Z. 43 - 45).
Das Sperrrad 61 ist ringförmig ausgebildet, in dem Deckel 9 drehbar sowie axial
bewegbar abgestützt und steht mit dem rechten Nebenrad 19, das mit einer Achs-
bzw. Abtriebswelle verbunden ist, in Eingriff (Sp. 7 Z. 46 - 55).
Das Sperrteil 63 ist mit einem ringförmigen Basisteil 71 und vier Schenkelteilen 73
versehen, die einstückig mit dem Basisteil 71 ausgebildet sind (vgl. Fig. 1). Wie aus
der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 ersichtlich, sind in dem Deckel 9 vier
Durchgangslöcher 75 angeordnet. Die Schenkelteile 73 des Sperrteiles 63 werden
jeweils durch die Durchgangslöcher 75 hindurch in das Ausgleichsgehäuse 3 eingesetzt (Sp. 7 Z. 65 - Sp. 8 Z. 4).
D7 Figur 2 mit farbigen Hervorhebungen durch den Senat
An dem Sperrrad 61 und an dem Sperrteil 63 sind jeweils Verzahnungsabschnitte
(Kupplungsabschnitte) 77, 79 ausgebildet, die miteinander in Eingriff gebracht werden können. Der Verzahnungsabschnitt 79 des Sperrteils 63 steht zur Innenseite
des Deckels 9 hin aus den Durchgangslöchern 75 hervor. Wenn das Sperrteil 63
aus einer Stellung gemäß Figur 1 in eine Stellung gemäß Figur 3 nach links bewegt
wird, gelangen die Verzahnungsabschnitte 77 und 79 miteinander in Eingriff, so
dass der Kupplungsmechanismus 55 gekuppelt ist. Wenn der Kupplungsmechanismus 55 gekuppelt ist, ist die Drehbewegung des Nebenrades 19 gesperrt, wodurch
der Ausgleichsbetrieb der Ausgleichsvorrichtung gesperrt ist (Sp. 8 Z. 5- 18).
Damit offenbart die D7, dass
– ein Formschlusselement (das Sperrteil 63) eine zumindest mittelbar (über den
Deckel 9 des Ausgleichsgehäuses 3) drehfest an der zweiten Ausgangswelle
(das Nebenrad 17, das mit einer Achs- bzw. Abtriebswelle verbunden ist) angeordnete und axial verlagerbare Klaue (jedes Schenkelteil 73 des Sperrteils 63)
mit einer ersten Stirnverzahnung (der Verzahnungsabschnitt 79 des Sperrteils
63) ist, entsprechend Merkmal M19,
– die Klaue (jedes Schenkelteil 73 des Sperrteils 63) dazu eingerichtet ist, bei Betätigung des Betätigungsmechanismus (das Stellglied 59) derart axial zu verlagern, dass die erste Stirnverzahnung (der Verzahnungsabschnitt 79 des Sperrteils 63) in Zahneingriff mit einer zumindest mittelbar an der ersten Ausgangswelle (das Nebenrad 19, das mit einer Achs- bzw. Abtriebswelle verbunden ist)
angeordneten zweiten Stirnverzahnung (der Verzahnungsabschnitt 77) kommt,
entsprechend Merkmal M20,
– mehrere Formschlusselemente (das Sperrteil 63 mit den vier Schenkelteilen 73)
vorgesehen sind, die an einem gemeinsamen Ring (das ringförmige Basisteil 71)
verteilt angeordnet sind, entsprechend Merkmal M21,
– die Formschlusselemente (das Sperrteil 63) mit dem Ring (das ringförmige Basisteil 71) verbunden und über einen Mitnehmer (die Schenkelteile 73) am Ring
(das ringförmige Basisteil 71) befestigt sind, entsprechend Merkmal M22,
– wobei der Mitnehmer (die Schenkelteile 73) einen sich im Wesentlichen radial
erstreckenden Abschnitt einer Zwischenwelle (der Deckel 9 des Ausgleichsgehäuses 3) durchdringt, entsprechend Merkmal M23.
dd) Ausgehend von D4 bestand für den Fachmann Veranlassung, den in D7 offenbarten Ausgleichssperrmechanismus nach dortigen Figuren 1 bis 3 auch bei dem
in D4 beschriebenen Ausführungsbeispiel des Getriebes nach den Figuren 3, 12,
20 und 24 einzusetzen.
(1)
Die in D7 offenbarte Anordnung des Ausgleichssperrmechanismus 53 zum
formschlüssigen Kuppeln eines innenverzahnten Kupplungsteils, nämlich dem
Sperrrad 61, mit einem wandförmigen, drehmomentübertragenden Bauteil, nämlich
dem Deckel 9 des Ausgleichsgehäuses 3, entspricht im konstruktiven Grundaufbau
dem in D4 Figur 24 offenbarten reibschlüssigen Kupplungsmechanismus. Dieser
besteht aus der Aktuatoreinheit 30 und dem Lamellenschaltelement 40 und kuppelt
ebenfalls ein innenverzahntes Kupplungsteil, nämlich die Innenlamellen des Schaltelements 40, mit einem wandförmigen, drehmomentübertragenden Bauteil, nämlich
dem Verbindungselement, welches Drehmoment vom Hohlrad E32, HO2 zur zweiten Ausgangswelle 12 führt (vgl. in D4 Fig. 24 i. V. m. Fig. 3), kuppelt. Damit ist der
in D7 offenbarte formschlüssige Ausgleichssperrmechanismus 53 eine geeignete
konkrete Ausführungsform für die in D4, Absatz [0052], als Alternative für dortige in
Fig. 24 gezeigte Reibkupplung 40.
(2)
Die Anmelderin vertritt zwar die Auffassung, dass der Fachmann die D7 ausgehend von der D4 nicht berücksichtige, weil die D7 kein Schaltelement zum drehfesten Verbinden der beiden Ausgangswellen offenbare, sondern vielmehr ein
Schaltelement zum drehfesten Verbinden von einer der Ausgangswellen mit der
Eingangswelle des Getriebes, und somit die D4 eine andere Gattung von Sperrmechanismus betreffe als die D7.
Dem kann aber nicht gefolgt werden.
Denn ausgehend von dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 24 (Reibkupplung)
und der Angabe in D4, Absatz [0052] (Schaltelement als Reibkupplung oder als
Klauenkupplung oder als Synchronisierung), war es für den Fachmann erforderlich,
die in der D4 fehlende konstruktive Anordnung und den entsprechenden Aufbau der
dort als Alternative angegebenen Klauenkupplung zu konkretisieren (s. o.). Jedoch
beschränkt der Fachmann seine Suche nach einer geeigneten Klauenkupplung
nicht auf solche, die zwei Ausgangswellen miteinander kuppeln, sondern zieht allgemein alle Klauenkupplungen in Betracht, die für die Sperrkupplung zweier zueinander rotierender Wellen in Sperrdifferentialen in Frage kommen, soweit sie räumlich-geometrisch für den Einsatz in dem aus D4-Figur 24 bekannten Ausführungsbeispiel geeignet sind.
(3)
Des Weiteren ist die Anmelderin der Meinung, dass selbst wenn der Fachmann die Schriften D4 und D7 kombinieren würde, er nicht zum beanspruchten Gegenstand gelangen würde. Denn wollte er den Kopplungsmechanismus der D7 in
die D4 integrieren, so würde er diesen ebenfalls zwischen einer Ausgangswelle und
der Eingangswelle vorsehen.
Auch dem kann sich der Senat nicht anschließen, weil der Fachmann von dem
grundsätzlichen Getriebeaufbau des Ausführungsbeispiels nach Figur 24 der D4
ausgeht. Einen Anlass, diesen Aufbau erheblich zu ändern, hat er nicht. Stattdessen
überträgt er lediglich die aus D7 bekannte Klauenkupplung als Ersatz für die in D4
gezeigte Reibkupplung, um damit ein Getriebe zu erhalten, das sowohl dem genannten Ausführungsbeispiel der Figur 24 der D4 entspricht als auch gemäß dem
Hinweis in Absatz [0052] der D4 mit einer Klauenkupplung anstelle einer Reibkupplung versehen ist.
(4)
Auch verfängt nicht der weitere Einwand der Anmelderin, dass die D4 dem
Fachmann keinen Anlass und keine Anregung liefere, das formschlüssige Schaltelement nach D7 in das Getriebe nach D4 so zu integrieren, dass sich das Schaltelement durch die Zwischenwelle hindurch erstrecke.
Denn anders als andere wesentliche Elemente des in Figur 24 gezeigten Getriebes
werden das Schaltelement und seine Positionierung in der D4 nicht im Einzelnen
erläutert.
Zwar erstrecken sich bei dem in Figur 24 von D4 dargestellten Ausführungsbeispiel
weder die Lamellen der Reibkupplung noch das Verbindungselement zwischen
Druckkolben und Lamellen durch die Zwischenwelle hindurch.
Jedoch besteht vor diesem Hintergrund für den Fachmann Veranlassung, die in Figur 24 von D4 schematisch dargestellte und in der Beschreibung nicht näher erläuterte Position des Schaltelements nicht unbesehen zu übernehmen, sondern auf die
in D7 offenbarte zweckmäßige, die Gehäusewand (Deckel 9) durchdringende Anordnung des Stellteils 63 zurückzugreifen. Die aus D7 bekannte Anordnung ist aus
Sicht des Fachmanns deswegen zweckmäßig, weil das als Teil des Schaltelements
dienende Stellteil 63 ein Drehmoment vom Gehäuse 9 auf die Klauen übertragen
muss, damit die Klauenkupplung ihre Funktion erfüllen kann. Dabei ist dem Fachmann bewusst, dass er die in Figur 24 der D4 schematisch gezeigte Anordnung des
Schaltelements einer Lamellenkupplung nicht ohne weiteres auf eine Klauenkupplung übertragen kann, da bei Lamellenkupplungen üblicherweise ausschließlich die
Lamellen selbst – und gerade keine anderen Teile des Schaltelements – das Drehmoment von der entsprechenden Welle übertragen.
(5)
Ebensowenig hindert die in Figur 24 der D4 offenbarte hydraulische Betätigung der Lamellenkupplung den Fachmann daran, diese durch die Klauenkupplung
der D7 mit pneumatischer Betätigung (vgl. D7 Sp. 8 Z. 40 - 45 i. V. m. Fig. 1, 3 Pos.
59) zu ersetzen. Denn die D4 schließt die Verwendung einer pneumatischen Kupplungsbetätigung nicht aus. Zwar werden in der D4 nur ein hydraulischer oder ein
elektromechanischer Aktuator explizit erwähnt, jedoch sind diese ausdrücklich lediglich als mögliche Beispiele zur Ausgestaltung eines Aktuators bezeichnet (D4
Abs. [0054]), so dass die D4 andere Kupplungsaktuatoren zumindest nicht ausschließt.
3.
Hingegen ist die Beschwerde der Anmelderin insoweit begründet, als sie die
Anmeldung in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 1 verteidigt. Die Fassung der
Patentansprüche des Hilfsantrags 1 ist zulässig und auf ihrer Grundlage erweist
sich ihr Gegenstand als patentfähig.
a)
Mit dem geltenden Hilfsantrag 1 sind in Patentanspruch 1 die Merkmale M19',
M20' und M22' geändert und das Merkmal M20a eingefügt.
Der Sinngehalt der modifizierten Merkmale bzw. des neu hinzugekommenen Merkmals M20a geht für den verständigen Fachmann in hinreichender Weise aus deren
Wortlaut hervor, wobei auch der Beschreibung kein davon abweichendes Verständnis zu entnehmen ist.
b)
Der Gegenstand des 1. Hilfsantrags geht nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen hinaus.
aa) Der Patentanspruch 1 des geltenden Hilfsantrags 1 geht zurück auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 3 sowie die ursprüngliche Beschreibung.
Die Merkmale M1 bis M7 und M13 bis M18 sind gegenüber dem ursprünglichen
Patentanspruch 1 unverändert.
Merkmal M7a findet seine Ursprungsoffenbarung in der Beschreibung (Abs. [0017]
der Offenlegungsschrift).
Die Merkmale M8 bis M12 gehen auf Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 1 zurück, die durch Angaben aus der Beschreibung konkretisiert wurden
(Abs. [0014], [0054], [0056] drittletzter Satz).
Das Merkmal M19' geht auf das erste Teilmerkmal des ursprünglichen Patentanspruchs 2 zurück. Die Änderung, wonach die Klaue nicht mehr zumindest mittelbar,
sondern unmittelbar drehfest an der zweiten Ausgangswelle angeordnet ist, geht
aus der Beschreibung hervor (Abs. [0042]).
Das Merkmal M20' findet seine Stütze im zweiten Teilmerkmal des ursprünglichen
Patentanspruchs 2. Die Änderung von „zumindest mittelbar“ zu „drehfest“, sowie die
beiden Alternativen nach Merkmal M20a sind der ursprünglichen Beschreibung entnommen (letzter Satz des Abs. [0062]), wobei die Angabe „unmittelbar drehfest“ der
ersten Alternative nach M20a ebenfalls in der Beschreibung (Abs. [0056] letzter
Satz) offenbart ist.
Das Merkmal M21 ist das kennzeichnende Merkmal des ursprünglichen Patentanspruchs 3.
Die Merkmale M22' und M23 gehen wiederum aus der Beschreibung hervor (Abs.
[0060] erster, zweiter und letzter Satz), wobei das Merkmal M22' durch Streichung
des Wortes „einen“ klargestellt ist (vgl. auch obige Ausführungen zum Verständnis
des Merkmals M22 nach Hauptantrag).
bb) Die Patentansprüche 2 bis 8 nach geltendem Hilfsantrag 1 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Patentansprüchen 4 bis 10, die im Wesentlichen in ihren
Nummerierungen und Rückbezügen angepasst sind.
cc) Auch die Änderungen der Beschreibung sind zulässig, denn sie betreffen die
Anpassung an die geänderten Patentansprüche, eine Würdigung der im Beschwerdeverfahren als Stand der Technik vorgebrachten Druckschriften D4 und D7, sowie
die Streichung von Angaben, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht
notwendig sind, und führen zu keinem geänderten Verständnis der Patentansprüche.
c)
Der mit dem geltenden Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand ist patentfähig.
aa) Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist gegenüber
dem im Verfahren befindlichen und vorgebrachten Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn weder die D4 noch die D7 können einen Hinweis auf eine der beiden alternativen Ausführungsformen nach Merkmal
M20a geben, so dass der Fachmann auch in einer beliebigen Zusammenschau dieser beiden Schriften nicht zu einem Gegenstand mit diesem Merkmal gelangen
kann.
(1)
Aus der D4 geht an keiner Stelle hervor, wie eine Klauenkupplung konkret
auszugestalten ist. Das gibt dem Fachmann zwar Anlass, nach einer geeigneten
Ausgestaltung für eine Klauenkupplung zu suchen, wie bereits oben zum geltenden
Hauptantrag ausgeführt ist. Aber er gelangt, ausgehend von D4, auch unter Hinzuziehung der D7 nicht zum Gegenstand nach dem geltenden Hilfsantrag 1.
(2)
Zwar können das in der D7 in Zusammenhang mit den Figuren 1 bis 3 offenbarte Sperrrad 61 als zweite Stirnverzahnung, und das rechte Nebenrad 19, das mit
einer Achs- bzw. Abtriebswelle verbunden ist (D7 Sp. 6 Z. 53 - 55, Fig. 1, 3), als mit
einer Ausgangswelle verbundener Flansch im Sinne der ersten Alternative des
Merkmals M20a gesehen werden.
Jedoch steht das Sperrad 61 mit dem rechten Nebenrad 19 lediglich über eine Verzahnung in Eingriff (D7 Sp. 7 Z. 49 - 51, Fig. 1, 3). Dieser Zusammenhang ist durch
die nachstehend – mit senatsseitigen farbigen Hervorhebungen – wiedergegebenen
Figuren 1 bis 3 schematisch veranschaulicht.
D7 Figuren 1 und 3 mit farbigen Hervorhebungen durch den Senat
Somit offenbart die D7 nicht, dass eine zweite Stirnverzahnung (das Sperrrad 61)
– an einem unmittelbar drehfest mit einer Ausgangswelle verbundenen Flansch
(dem Nebenrad 19) ausgebildet ist
oder
– direkt an einer Ausgangswelle ausgeformt ist,
wie dies Merkmal M20a nach dem geltenden Hilfsantrag 1 fordert.
bb) Das zweite Ausführungsbeispiel nach den Figuren 7 und 8 der D7 sowie die
weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen hinsichtlich des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 weiter ab und können ebenfalls nichts
dazu beitragen, diesen dem Fachmann nahezulegen.
cc) Die Gegenstände des auf einen Antriebsstrang gerichteten Anspruchs 6 sowie der Unteransprüche 2 bis 5, 7 und 8 werden vom Patentanspruch 1 in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 1 getragen, da sie jeweils ein Getriebe umfassen,
das zumindest die Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt hat, die oder
der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Ausfelder
Herbst
Maierbacher
Rupp-Swienty
Bundespatentgericht
12 W (pat) 41/23 (Aktenzeichen)
Verkündet am
28. April 2026
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