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BPatG Beschluss vom 29.04.2026 – 11 W (pat) 42/23
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:29042026B11Wpat42.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 42/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
betreffend das Patent 10 2018 101 805
ECLI:DE:BPatG:2026:29042026B11Wpat42.23.0
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2026 durch die
Vorsitzende Richterin Dipl.-Phys. Univ. Dr. Otten-Dünnweber sowie die Richter
Dipl.-Ing. Brunn, Dr. Poeppel und Dipl.-Ing. Dr. Zapf
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der angefochtene
Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 15. Dezember 2022 aufgehoben.
2. Das Patent 10 2018 101 805 wird widerrufen.
3. Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 26. Januar 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents 10 2018 101 805 mit der
Bezeichnung
„Reinigungseinheit“
am 26. September 2019 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 25. Juni 2020 Einspruch erhoben und
beantragt, das Patent im vollen Umfang zu widerrufen.
Die Einsprechende hat ihr Vorbringen auf folgende Dokumente gestützt:
D1 bis D5:
offenkundige Vorbenutzung K5.80 M Plus
D6 bis D9:
offenkundige Vorbenutzung K7 Full Control Plus Home
D10:
D11:
D12:
DE 198 13 361 A1
DE 102 38 850 B3
DE 196 24 029 A1
Die Patentinhaberin hat ihr Patent im Einspruchsverfahren mit der erteilten Fassung
als Hauptantrag im vollen Umfang und Hilfsanträgen I bis VI beschränkt verteidigt.
Die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem Hilfsantrag
4 in der Anhörung vom 15. Dezember 2022 mit Beschluss stattgegeben und das
Patent beschränkt aufrechterhalten.
Die Patentabteilung 23 begründete ihre Entscheidung damit, dass der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 erteilter Fassung nach Hauptantrag nicht patentfähig sei, da
er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Druckschrift D11 in
Kombination mit seinem Fachwissen ergebe.
Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I, II und III
unterschieden sich vom Gegenstand des Hauptantrags ausschließlich darin, dass
der Wertebereich im Merkmal M1.9 enger gefasst sei. Dabei handele es sich jedoch
nur um eine von einem bestimmten Zweck oder Ergebnis losgelöste, letztlich nach
Belieben getroffene Auswahl eines engeren Bereichs aus einem größeren. Diese
könne eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Der Gegenstand von Hilfsantrag IV, der zusätzliche Merkmale zur Ausgestaltung
der Stützeinheit enthält, sei neu, da er sich aus keiner der im Verfahren befindlichen
Entgegenhaltungen mit allen seinen Merkmalen in ihrer Gesamtheit entnehmen
ließe. Da keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen das Merkmal
bzgl. der Ausgestaltung der Tragschenkel der Stützeinheit mit einer Abstützfläche
an einem distalen Ende aufweise, sei er weder durch eine Zusammenschau des
entgegengehaltenen Standes der Technik noch durch fachübliche Überlegungen
nahegelegt gewesen und somit patentfähig.
Gegen diesen in der Anhörung vom 15. Dezember 2022 verkündeten und jeweils
am 28. Februar 2023 zugestellten Beschluss richten sich die Beschwerden der
Patentinhaberin vom 19. Januar 2023 und der Einsprechenden vom 21. März 2023.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin zu 1 stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 15. Dezember 2022 aufzuheben und das Patent in der
ursprünglich erteilten Fassung aufrechtzuerhalten;
hilfsweise das Patent in der Fassung der nachfolgenden Hilfsanträge
aufrecht zu erhalten – und zwar in aufsteigender numerischer Reihenfolge:
mit den Patentansprüchen 1-9 und der Beschreibungsseite 3 in der
Fassung des Hilfsantrags I vom 29. April 2026 wie in der mündlichen
Verhandlung übergeben, mit Beschreibungsseiten 2, 4-7 und Figuren
1-3 gemäß Patentschrift;
mit den Patentansprüchen 1-9 und der Beschreibungsseite 3 in der
Fassung des Hilfsantrags II vom 29. April 2026 wie in der mündlichen
Verhandlung übergeben, mit Beschreibungsseiten 2, 4-7 und Figuren
1-3 gemäß Patentschrift;
mit den Patentansprüchen 1-9 und der Beschreibungsseite 3 in der
Fassung des Hilfsantrags III vom 29. April 2026 wie in der
mündlichen Verhandlung übergeben, mit Beschreibungsseiten 2, 4-7
und Figuren 1-3 gemäß Patentschrift;
mit den Patentansprüchen 1-7 und den Beschreibungsseiten 3 und 5
in der Fassung des Hilfsantrags IV vom 29. April 2026 wie in der
mündlichen Verhandlung übergeben, mit Beschreibungsseiten 2, 4,
6-7 und Figuren 1-3 gemäß Patentschrift;
mit den Patentansprüchen 1-7 und den Beschreibungsseiten 3, 5
und 6 in der Fassung des Hilfsantrags V vom 29. April 2026 wie in
der mündlichen Verhandlung übergeben, mit Beschreibungsseiten 2,
4, 7 und Figuren 1-3 gemäß Patentschrift;
mit den Patentansprüchen 1-7 und den Beschreibungsseiten 3, 5
und 6 in der Fassung des Hilfsantrags VI vom 29. April 2026 wie in
der mündlichen Verhandlung übergeben, mit Beschreibungsseiten 2,
4, 7 und Figuren 1-3 gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin zu 2 stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 15. Dezember 2022 aufzuheben und das Patent in vollem
Umfang zu widerrufen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung:
M1.1 Reinigungseinheit (1), insbesondere Hochdruckreiniger, umfassend eine
Fördereinheit (10) und eine Stützeinheit (30),
M1.2 wobei die Fördereinheit (10) einen Motor (12), eine Pumpeinheit (14) und
eine Transmissionseinheit (16) aufweist,
M1.3 wobei die Transmissionseinheit (16) drehbar um und/oder verlagerbar
entlang einer Achse (A) gelagert ist,
M1.4 wobei die Transmissionseinheit (16) dazu ausgelegt ist, ein Drehmoment
um die Achse (A) und/oder eine Kraft in Richtung der Achse (A) vom Motor
(12) auf die Pumpeinheit (14) zu übertragen,
M1.5 wobei die Stützeinheit (30) über zumindest eine Abstützfläche (32) verfügt,
M1.6 wobei die zumindest eine Abstützfläche (32) der Stützeinheit (30) in einer
Abstützebene (B) liegt und/oder die Abstützebene (B) wird durch zumindest
drei Abstützflächen (32) der Reinigungseinheit (1) aufgespannt,
M1.7 wobei die Abstützfläche oder -flächen (32) dazu ausgelegt sind, die
Reinigungseinheit (1) gegenüber dem Boden abzustützen,
M1.8 wobei die Achse (A) einen Winkel (W) zu einer Normalen (N) der
Abstützebene (B) aufweist, welcher ungleich 0°, ungleich 90° und ungleich
180° ist,
M1.9 wobei das Verhältnis des Abstands des Schwerpunkts (S12) des Motors
(12) in Richtung der Normalen (N) der Abstützebene (B) zum Abstand des
Schwerpunkts (S14) der Pumpeinheit (14) von der Abstützebene (B) in
Richtung der Normalen (N) in einem Bereich von 0,3 bis 1,2 liegt.
An Patentanspruch 1 nach Hauptantrag schließen sich die Unteransprüche 2 bis10
an.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I enthält gegen über dem Anspruch 1 nach
Hauptantrag das Merkmal M1.9‘ mit einem eingeschränkten Bereich von 0,3 bis 0,9.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II enthält gegen über dem Anspruch 1 nach
Hauptantrag das Merkmal M1.9‘‘ mit einem eingeschränkten Bereich von 0,6 bis
0,9.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III enthält gegen über dem Anspruch 1 nach
Hauptantrag das Merkmal M1.9‘‘‘ mit einem eingeschränkten Bereich von 0,6 bis
0,8.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV enthält gegen über dem Anspruch 1 nach
Hilfsantrag III die zusätzlichen Merkmale
M1.10 wobei die Stützeinheit (30) an einem distalen Ende einen Handgriff (36)
aufweist,
M1.11 wobei die Stützeinheit (30) zwei Tragschenkel (38) aufweist, und wobei
jeder Tragschenkel (38) eine Abstützfläche (32) an einem distalen Ende
aufweist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag V enthält gegen über dem Anspruch 1 nach
Hilfsantrag IV das zusätzliche Merkmal
M1.12 wobei die Pumpeinheit (14) sich über einen Lagerpunkt an dem
Tragschenkel (38) und/oder der Motor (12) an dem Stützrad (34) abstützt.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag VI enthält gegen über dem Anspruch 1 nach
Hilfsantrag V ein weiter eingeschränktes Merkmal M1.12.
M1.12 wobei die Pumpeinheit (14) sich über einen Lagerpunkt an dem
Tragschenkel (38) und/oder der Motor (12) an dem Stützrad (34) abstützt.
Wegen des Wortlautes der Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf
den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde der Patentinhaberin wie auch die der Einsprechenden sind
frist- und formgerecht eingereicht und auch im Übrigen zulässig.
2.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist in der Sache auch begründet, da
der zulässige Einspruch zur Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung 23
und zum Widerruf des Patents führt. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist
demgemäß unbegründet und zurückzuweisen.
a)
Das Streitpatent betrifft eine Reinigungseinheit,
insbesondere einen
Hochdruckreiniger, welche eine Fördereinheit und eine Stützeinheit umfasst, wobei
die Fördereinheit einen Motor und eine Pumpeneinheit aufweist. Das Streitpatent
nennt zum Stand der Technik bereits bekannte fahrbare Hochdruckreiniger, welche
dazu dienen, Verschmutzungen von Oberflächen zu entfernen. Diese
Reinigungseinheiten wiesen nach Angaben des Streitpatents
jedoch die
Problematik auf, dass sie insbesondere schwer handhabbar seien und/oder nur eine
geringe Standsicherheit aufwiesen.
Davon ausgehend liegt nach Angaben der Streitpatentschrift (veröffentlicht als
DE 10 2018 101 805 B4, Absatz [0005]) der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine
Reinigungseinheit, insbesondere einen Hochdruckreiniger, bereitzustellen, welche
einen geringen Bauraumbedarf und gleichzeitig ein großes Maß an Standsicherheit
aufweist.
Als mit der Lösung dieser Aufgabe betrauter Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur
(FH) der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der über mehrjährige Erfahrung
auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Hochdruckreinigungsgeräten
verfügt.
Die Aufgabe soll durch eine Reinigungseinheit mit den Merkmalen gemäß
Patentanspruch 1 gelöst werden.
Einige der Merkmale bedürfen einer Auslegung:
Die Merkmale M1.1 bis M1.5 stellen übliche Ausgestaltungen eines
Reinigungsgerätes dar und sind daher selbsterklärend.
Nach Merkmal M1.6 liegt die zumindest eine Abstützfläche (32) der Stützeinheit (30)
in einer Abstützebene (B) und/oder die Abstützebene (B) wird durch zumindest drei
Abstützflächen (32) der Reinigungseinheit (1) aufgespannt. Durch die Verknüpfung
„oder“ werden auch zwei alternative Ausgestaltungen beansprucht. Dabei bleibt bei
der ersten Variante offen, wodurch die Abstützebene definiert wird und wie mit nur
einer Abstützfläche die Stützfunktion sichergestellt werden soll.
Nach Merkmal M1.7 sind die Abstützfläche oder -flächen (32) dazu ausgelegt, die
Reinigungseinheit (1) gegenüber dem Boden abzustützen, womit nur die Funktion
der Stützflächen beschrieben wird. Durch den Begriff „Boden“ wird klargestellt, dass
die Reinigungseinheit mit den beanspruchten Stützflächen gegenüber der
horizontalen Ebene abgestützt werden soll.
Nach dem Merkmal M1.8 weist die Achse (A) einen Winkel (W) zu einer Normalen
(N) der Abstützebene (B) auf, welcher ungleich 0°, ungleich 90° und ungleich 180°
ist. Damit werden nur die Winkel horizontal und vertikal zur Abstützebene
ausgeschlossen, da hier 0° 180° entspricht.
Nach dem Merkmal M1.9 liegt das Verhältnis des Abstands des Schwerpunkts
(S12) des Motors (12) in Richtung der Normalen (N) der Abstützebene (B) zum
Abstand des Schwerpunkts (S14) der Pumpeinheit (14) von der Abstützebene (B)
in Richtung der Normalen (N) in einem Bereich von 0,3 bis 1,2 (vgl. Figur 1).
Der erste Teil des Merkmals M1.9 ist ergänzungsbedürftig. Die Formulierung des
Anspruchs 1 entspricht wortwörtlich der einzigen Erwähnung in Absatz [0009], Satz
1 der Beschreibung des Streitpatents und der Formulierung im ursprünglichen
Anspruch 3. Der Fachmann wird hier gedanklich den Begriff „von“ ergänzen: „…des
Schwerpunkts (S12) des Motors (12) in Richtung der Normalen (N) [von] der
Abstützebene (B)…“. Für den Fachmann ist das Merkmal dennoch verständlich
bzw. ausführbar, da er mitliest, dass der erste Teil der Bedingung analog zum
zweiten Teil zu verstehen ist:
„wobei das Verhältnis des Abstands des Schwerpunkts (S12) des Motors (12)
von der Abstützebene (B) in Richtung der Normalen (N) zum Abstand des
Schwerpunkts (S14) der Pumpeinheit (14) von der Abstützebene (B) in
Richtung der Normalen (N) in einem Bereich von 0,3 bis 1,2 liegt.“
Entsprechend dem Merkmal wird für die Ermittlung des Bereiches der Abstand des
Schwerpunkts des Motors von der Abstützebene durch den Abstand des
Schwerpunkts der Pumpeinheit von der Abstützebene geteilt. Der beanspruchte
Bereich umfasst daher sowohl Ausgestaltungen, bei denen der Schwerpunkt des
Motors näher an der Abstützebene liegt (0,3<1) als auch welche, bei denen der
Schwerpunkt der Pumpeinheit näher an der Abstützebene (1<1,2) liegt. Da beide
Schwerpunkte nicht auf der Achse A liegen müssen, wird auch der Bereichswert 1
mit umfasst, bei dem beide Schwerpunkte den gleichen Abstand zur Abstützebene
aufweisen.
b)
Die Zulässigkeit und die Ausführbarkeit des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag
können dahingestellt bleiben, da der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ausgehend vom Stand der Technik der D11
jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Die Druckschrift D11 (DE 102 38 850 B3) offenbart mit den Figuren 1 und 2 und der
zugehörigen Beschreibung zweifellos eine Reinigungseinheit 1 mit den Merkmalen
M1.1 bis M1.8, wobei der Fachmann die zwischen Motor 9 und Pumpe 11 zwingend
notwendige Transmissionseinheit gemäß M1.2 bis M1.4 mitliest. Lediglich das
Merkmal M1.9, dass das Verhältnis des Abstands des Schwerpunkts des Motors
[von] der Abstützebene in Richtung der Normalen zum Abstand des Schwerpunkts
der Pumpeinheit von der Abstützebene in Richtung der Normalen in einem Bereich
von 0,3 bis 1,2 liegt, ist der D11 nicht explizit entnehmbar.
Das Verhältnis zweier Maße könnte der Figur 1 problemlos entnommen werden, da
die Darstellung in dieser Figur offensichtlich als eine zwar nicht mit einem Maßstab
versehene, aber dennoch in ihren Proportionen korrekte Konstruktionszeichnung
anzusehen ist. Da die Lage der Schwerpunkte in Figur 1 der D11 nicht angegeben
wird, ist die unmittelbare und eindeutige Offenbarung des Merkmals M1.9 in der
Figur 1 jedoch nicht gegeben. Da Motor und Pumpe jeweils auch nicht so
gegeneinander abgegrenzt sind, dass sich die Lage der Schwerpunkte unmittelbar
und eindeutig ergeben würde, kann auch nicht von einer impliziten Offenbarung des
Merkmals M1.9 ausgegangen werden, auch wenn die Figur 1 der D11 zumindest
ein Verhältnis des Abstands des Schwerpunkts des Motors in Richtung der
Normalen der Abstützebene zum Abstand des Schwerpunkts der Pumpeinheit von
der Abstützebene in Richtung der Normalen von etwa 0,5 bis 0,7 und damit im
Bereich von 0,3 bis 1,2 zeigen dürfte.
Der beanspruchten Reinigungseinheit ist daher die Neuheit nicht abzusprechen.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Nach den hier zutreffenden Ausführungen der Patentabteilung kann die Angabe
eines derartig großen Bereichs der Verhältnisse des Abstands der Schwerpunkte
zur Abstützebene von 0,3 bis 1,2 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Die
untere Grenze dieses Bereichs sagt lediglich aus, dass der Motor bezogen auf die
Abstützfläche deutlich tiefer angeordnet ist als die Pumpe. Ebenso besagt die obere
Grenze dieses Bereichs nur, dass der Motor bezogen auf die Abstützfläche auch
höher angeordnet sein kann.
Die D11 offenbart ein Hochdruckreinigungsgerät mit einem Gehäuse, welches
verschiedene Standflächen aufweist und welches neben der aufrechten
Arbeitsstellung auch gekippte Stellungen erlauben soll (vgl. dort den Anspruch 1
sowie Absatz [0011]). Der Fachmann, der sich ausgehend von der D11 mit der
streitpatentgemäßen Aufgabenstellung
befasst,
einen Hochdruckreiniger
anzugeben, welcher einen geringen Bauraumbedarf und gleichzeitig ein großes
Maß an Standsicherheit aufweist, muss sich aufgrund seines Fachwissens bei der
Konstruktion des Hochdruckreinigers angesichts der hohen Bauteilgewichte mit der
Position und Orientierung von Pumpeneinheit und Motor befassen, da ein
Mindestmaß an Standsicherheit ein zwingendes Kriterium darstellt.
Dabei ist es entgegen den Ausführungen der Patentinhaberin nicht von Belang,
dass sich die D11 als Aufgabe gestellt hat, ein gattungsgemäßes
Hochdruckreinigungsgerät derart auszubilden, daß es für Transportzwecke besser
zu handhaben
ist und dabei die Problematik der Standsicherheit des
Hochdruckreinigungsgeräts nicht eigens thematisiert. Die Standsicherheit eines
Gerätes mit einem beträchtlichen Gewicht ist schon aus Gründen des Unfall- bzw.
Arbeitsschutzes eine Frage, die sich der Fachmann prinzipiell immer zu stellen hat
und für die er daher keiner Anregungen oder Hinweise bedarf.
Für die Betrachtung der Standsicherheit zunächst eine Vereinfachung auf ein
Ersatzsystem mit Einzel-Schwerpunkten
vorzunehmen,
stellt
ebenso
handwerkliches Können des Fachmanns dar, wie diese Schwerpunkte in ein
sinnvolles räumliches Verhältnis zu setzen. Wie dieses Verhältnis dann in einen für
die Standsicherheit wesentlichen, möglichst tiefliegenden Gesamt-Schwerpunkt
des Geräts eingebracht wird, überlässt das Streitpatent dabei ohnehin dem
Fachmann. Bei einer schrägen Anordnung von Pumpe und Motor, bei welcher der
Motor unterhalb der Pumpe angeordnet ist, wie es in der D11 ohnehin schon gezeigt
ist, gelangt der Fachmann zwangsläufig in den weiten Bereich des Verhältnisses
von 0,3 bis 1,2, wie es das Merkmal M1.9 vorgibt.
c)
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hilfsantrag I bis III beruhen
ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Patentansprüche 1 nach Hilfsantrag I bis III enthalten gegenüber dem Anspruch
1 nach Hauptantrag jeweils ein Merkmal M1.9 mit einem eingeschränkten Bereich
von 0,3 bis 0,9 (Hilfsantrag I); 0,6 bis 0,9 (Hilfsantrag II) bzw. 0,6 bis 0,8 (Hilfsantrag
III).
Nachdem der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruht, kann eine bloße Einengung des in Merkmal
M1.9 beanspruchten Wertebereichs nicht zu einem patentfähigen Gegenstand
führen.
Dem Fachmann, der sich ausgehend von der D11 mit der streitpatentgemäßen
Aufgabenstellung befasst, einen Hochdruckreiniger bereitzustellen, welcher einen
geringen Bauraumbedarf und gleichzeitig ein großes Maß an Standsicherheit
aufweist, ist bewusst, dass er eine Optimierung unter Berücksichtigung von zwei
gegenläufigen Kriterien herstellen muss. Eine möglichst steile Anordnung von Motor
und Pumpe mit einem kleinen Verhältnis des Abstands des Schwerpunkts des
Motors von der Abstützebene zum entsprechenden Abstand des Schwerpunkts der
Pumpeinheit ermöglicht eine größtmögliche Bauraumreduzierung, verringert aber
die Standsicherheit. Eine möglichst flache Anordnung von Motor und Pumpe
gegenüber dem Boden mit einem kleinen Verhältniswert des Abstands des
Schwerpunkts des Motors von der Abstützebene zum Abstand des Schwerpunkts
der Pumpeinheit erhöht wiederum die Standsicherheit, vergrößert aber den
Bauraum.
Dementsprechend ist es der fachmännischen Tätigkeit zuzurechnen, in einer
Versuchsreihe die Abstände der Schwerpunkte von Motor und Pumpe gegenüber
der Aufstandsfläche so zu variieren, dass ein bestmöglichster Kompromiss
zwischen den beiden gegenläufigen Kriterien gefunden werden kann.
Das Streitpatent schreibt bestimmten Verhältnisbereichen im Absatz [0009]
folgende Effekte zu:
„Liegt das Verhältnis in einem Bereich von 0,4 bis 0,9, hat die Anmelderin
herausgefunden,
dass
insbesondere
bei
einer Verlagerung
der
Reinigungseinheit ein besonders positives Gefühl beim Benutzer bezüglich der
Kippsicherheit erreicht wird. Bei einem Verhältnis im Bereich von 0,6 bis 0,8
resultiert eine besonders standsichere Reinigungseinheit.“
Der erstgenannte „gefühlte“ Effekt betrifft den Großteil des in Hilfsantrag I
genannten Bereiches von 0,3 bis 0,9. Er ist jedoch sowohl subjektiv als auch nicht
quantifizierbar und stellt daher keine Angabe eines bestimmten Zwecks oder
Ergebnisses dar. Wie die Patentabteilung zutreffend ausgeführt hat,
ist
entsprechend BGH - „Blasenfreie Gummibahn I“ eine von einem bestimmten Zweck
oder Ergebnis losgelöste, letztlich nach Belieben getroffene Auswahl eines engeren
Bereichs aus einem größeren für sich grundsätzlich nicht geeignet, eine
erfinderische Leistung zu begründen (vgl. BGH, Urteil v. 24. September 2003 –
X ZR 7/00, BPatGE 47,290, Ls. 3.).
Dem zweitgenannten Effekt stellt das Streitpatent keinen Vergleichsmaßstab zur
Standsicherheit gegenüber. Die Standsicherheit des Reinigungsgeräts wird, wie
bereits zum Hauptantrag erläutert, durch die Lage seines Gesamtschwerpunkts,
das Gewicht der einzelnen Komponenten sowie auch über die Position und
Beabstandung der Abstützflächen untereinander maßgeblich beeinflusst, nicht aber
durch das bloße Verhältnis von Abstand des Motorschwerpunkts zur Abstützfläche
zu Abstand des Pumpenschwerpunkts zur Abstützfläche gemäß Merkmal M1.9.
Letztlich mag das Verhältnis von„0,6 bis 0,8“, wie es in der Bereichsangabe des
Hilfsantrags II enthalten ist bzw. genau der gemäß Hilfsantrag III entspricht, einen
Teilbeitrag zur Standsicherheit leisten, alleine herzustellen vermag es sie jedoch
angesichts der zahlreichen Einflussgrößen nicht.
Es ist aus der Gesamtoffenbarung des Streitpatents daher nicht ersichtlich,
inwiefern der gegenüber dem Hauptantrag jeweils eingeengte Wertebereich gemäß
den Hilfsanträgen II und III diesem Zweck in relevanter Weise dienen soll. Es
handelt sich nur um eine beliebige Auswahl aus einem größeren Bereich, dem
Kriterien für eine Vorzugswürdigkeit aber fehlen.
Daher kann der Argumentation der Patentinhaberin, wonach es für den Fachmann
keine Veranlassung gebe, diese konkreten eingeengten Wertebereiche
auszuwählen, nicht gefolgt werden. Aufgrund ihrer Beliebigkeit kommt es nicht
darauf an, ob der Fachmann Anlass hatte, diese konkrete Auswahl vorzunehmen.
d)
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag IV beruht
ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV enthält gegenüber dem Anspruch 1 nach
Hauptantrag das Merkmal M1.9 mit einem eingeschränkten Bereich von 0,6 bis 0,8
gemäß Hilfsantrag III sowie die zusätzlichen Merkmale
M1.10 wobei die Stützeinheit (30) an einem distalen Ende einen Handgriff (36)
aufweist,
M1.11 wobei die Stützeinheit (30) zwei Tragschenkel (38) aufweist, und wobei
jeder Tragschenkel (38) eine Abstützfläche (32) an einem distalen Ende
aufweist.
Das Merkmal M1.10 verlangt nur einen Handgriff (36) an einem distalen Ende der
Stützeinheit (30).
„Distal“ ist üblicherweise eine anatomische Lagebezeichnung und bedeutet „weiter
vom Rumpf entfernt", „von der Körpermitte weg" oder „von einem Bezugspunkt
entfernt gelegen". Daher ist das Merkmal M1.10 dahingehend zu verstehen, dass
der Handgriff an einem Ende der Stützeinheit angeordnet ist, welches sich möglichst
entfernt von der Basis der Stützeinheit befindet.
Im Gegensatz zur Auffassung der Patentabteilung verlangt das Merkmal 1.10 nicht,
dass der Handgriff selbst auch eine Abstützfläche aufweisen muss. Eine mögliche
Abstützung der Reinigungseinheit gegenüber einer weiteren Abstützfläche B2 ist
erst Gegenstand des erteilten Anspruchs 9 und stellt nur eine mögliche weitere
Ausgestaltung der Erfindung dar. Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag IV
ist entsprechend der angegebenen Abstützebene bzw. dem Boden entsprechend
der Merkmale M1.6 und M1.7 weiterhin nur die Abstützung gegenüber der
horizontalen Fläche B.
Nach dem Merkmal M1.11 weist die Stützeinheit zwei Tragschenkel (38) auf, wobei
jeder Tragschenkel eine Abstützfläche (32) an einem distalen Ende aufweist.
Die Tragschenkel werden im Streitpatent nicht weiter ausgebildet. Nur aus den
Figuren des Ausführungsbeispiels könnte zu entnehmen sein, dass es sich um
längliche, durchgehende Trägerelemente an beiden Seiten der Stützeinheit handelt,
die an ihrem einen distalen Ende zu einem gemeinsamen Handgriff verbunden sind
und am gegenüberliegenden – ebenso distalen – Ende Abstützflächen aufweisen.
Darauf ist der Anspruch 1 aber nicht beschränkt. Hier sind die Tragschenkel nur
funktional als Tragelement für die Komponenten des Reinigungsgerätes und als
Stützelemente definiert. Damit fallen alle Tragelemente unter den Anspruch 1, die
diese Funktionen wahrnehmen, unabhängig davon, ob sie einstückig durchgehend
ausgebildet sind oder aus mehreren Bauteilen bestehen. Insbesondere kann nicht
der Auffassung der Patentinhaberin gefolgt werden, dass schon durch den Begriff
„Schenkel“ die Ausbildung der Tragschenkel als einstückiges, längliches Element
an beiden Seiten der Reinigungseinheit definiert sei. Eine solche Beschränkung auf
ausschließlich einstückig-durchgehende Bauteile kann der Offenbarung nicht
entnommen werden.
Das Merkmal M1.11 lässt weiterhin offen, ob jeder Tragschenkel jeweils eine
separate Abstützfläche aufweisen muss. In der Figurenbeschreibung zur Figur 1
wird in Absatz [0021] des Streitpatents dazu nur ausgeführt, dass die Abstützebene
B
in der dargestellten Ausführungsform die Abstützebene des ersten
Betriebszustandes darstelle. Aufgespannt würde die Abstützebene B durch die
Abstützflächen 32 des Stützrades 34 und des Tragschenkels 38. An seinem der
Abstützfläche 32 des Tragschenkels 38 gegenüberliegenden distalen Ende weise
die Stützeinheit 30 einen Handgriff 36 auf, welcher ebenfalls eine Abstützfläche 32
ausbildet. Diese diene jedoch dazu, die Reinigungseinheit 1 in einem zweiten
Betriebszustand gegenüber einer Abstützebene B2 abstützen zu können.
Während der Fachmann bei den Abstützflächen des Stützrades unter
Berücksichtigung der Figur 2 das Vorhandensein von zwei Stützrädern mit jeweils
einer eigenen Stützfläche mitliest, fehlt hingegen die eindeutige Offenbarung zweier
separater Stützflächen an zwei Tragschenkeln. Gleiches gilt für die Figur 3 und die
zugehörige Beschreibung des Streitpatents.
In Absatz
[0015] wird diesbezüglich ausgeführt, dass die Stützeinheit
zweckmäßigerweise zwei Tragschenkel aufweise, wobei jeder Tragschenkel eine
Abstützfläche an einem distalen Ende aufweise. Durch das Vorsehen von
Abstützflächen an jedem Tragschenkel könne erreicht werden, dass jeder
Tragschenkel zum Abstützen der Reinigungseinheit dient, so dass die
Standsicherheit der Reinigungseinheit erhöht wird. Aber auch dieser Offenbarung
ist nicht zu entnehmen, dass jeder Tragschenkel zwingend eine eigene, separate
Abstützfläche aufweisen muss. Hierfür spricht auch, dass zum Aufspannen der
Abstützebene drei Punkte bzw. Abstützflächen genügen, so dass es auf eine davon
separierte, vierte Abstützfläche nicht ankommt. Dies bringt auch Merkmal M1.6 in
der zweiten Alternative zum Ausdruck.
Figur 2, die eine Rückansicht einer erfindungsgemäßen Reinigungseinheit 1 zeigen
soll, welche nach Angaben des Streitpatents prinzipiell zu der in der Figur 1
dargestellten Ausführungsform passen kann, geht über den Offenbarungsgehalt der
Figur 1 nicht hinaus. Die Stützfläche(n) an den zweifellos vorhandenen
Tragschenkeln ist/sind hierin nicht erkennbar. Laut der zugehörigen Beschreibung
stützt sich die Reinigungseinheit 1 in dem in dem in Figur 2 dargestellten
Betriebszustand zumindest über die Abstützflächen 32 der Stützräder 34 gegenüber
der Abstützebene B ab. Zu der/n Stützfläche(n) an den Tragschenkeln wird auch
hier nichts ausgeführt.
Als einzigen möglichen Hinweis auf zwei separate Abstützflächen an jedem
Tragschenkel könnte allenfalls angeführt werden, dass eine gemeinsame
Abstützfläche an den Tragschenkeln in der Figur 2 zwischen den Stützrädern 34 im
Hintergrund zu sehen sein müsste, während zwei separate Abstützflächen von den
Stützrädern verdeckt sein könnten. Allerdings lässt allein das Fehlen von
Körperkanten im Hintergrund der Figur 2 nicht hinreichend deutlich auf eine
unmittelbare und eindeutige Offenbarung von zwei separaten Abstützflächen
schließen. Die Annahme einer Offenbarung von separaten Stützflächen an jedem
Tragschenkel würde darüber hinaus zwingend zu vier Abstützflächen führen. Damit
würde den gemäß Merkmal M1.6 zum Aufspannen der Abstützebene relevanten
drei Abstützflächen nach Art eine vierte Abstützfläche hinzugefügt, so dass eine im
Anspruch unnötige Überbestimmung entstünde.
Damit dürfte der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag IV auch
Ausgestaltungen umfassen, bei denen die beiden Tragschenkel an einem distalen
Ende eine
jedem der Tragschenkel zuordenbare und somit gemeinsame
Abstützfläche aufweisen, wodurch die Abstützebene (B) ganz im Sinne von
Merkmal M1.6 durch drei Abstützflächen der Reinigungseinheit aufgespannt
werden kann. Diesbezüglich hat die Einsprechende auch zutreffend ausgeführt,
dass das Merkmal M1.11 keinen Abstand zwischen den Abstützflächen der
Tragschenkel fordert.
Hinsichtlich der Patentfähigkeit ist prinzipiell festzustellen, dass das Vorsehen eines
Handgriffs nach Merkmal M1.10 sowie einer standsicheren Drei- oder
Vierpunktabstützung an einem beliebigen Reinigungsgerät, damit auch am
beanspruchten, nach Merkmal M1.11 auf jeden Fall im unmittelbaren Griffbereich
des Fachmanns liegen und insofern erfinderische Tätigkeit ohnehin nicht begründen
können.
Die D11 zeigt mit den Figuren 1 und 2 sowie der Beschreibung in Absatz [0018] ein
Hochdruckreinigungsgerät mit einem Gehäuse in einer aufrechten Arbeitsstellung,
bei dem die Unterseite des Gehäuses parallel zu einer Stellfläche 13 bzw.
Abstützebene angeordnet ist, auf der das Gehäuse einerseits über zwei Räder 14
und andererseits über einen Stützfuß 15 an der Unterseite 3 des Gehäuses
abgestützt wird. Darüber hinaus weist das Hochdruckreinigungsgerät am der
Stützebene gegenüberliegenden distalen Ende einen Handgriff 16 auf.
Die Patentabteilung sieht in der D11 nur die in Fig. 2 senkrecht verlaufenden Holme
des Handgriffs 16 als mögliche Schenkel an, verweist aber darauf, dass diese
Schenkel keine Abstützfläche an einem distalen Ende aufweisen würden und die
D11 das Merkmal M1.11 daher nicht zeigen würde.
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Die senkrechten Holme des
Handgriffs stellen für sich allein keine Tragschenkel im Sinne des Streitpatents dar,
da sie keine Abstützflächen aufweisen, die gegenüber dem Boden gemäß der
Merkmale M1.6 und M1.7 eine Abstützebene aufspannen.
Entsprechend der Auslegung des Merkmals M1.11 werden in Übereinstimmung mit
den Ausführungen der Einsprechenden in der D11 indes Tragschenkel offenbart,
die funktional aus diesen senkrecht verlaufenden Holmen des Handgriffs 16, den
Seitenwänden 7, 8 des Gehäuses 2 sowie der Unterseite des Gehäuses 3 mit dem
einen Stützfuß 15 gebildet werden. An diesem bilden die Tragschenkel eine
gemeinsame, ihnen jeweils zuordenbare Abstützfläche aus. Damit gehen auch die
Merkmale M1.10 und M1.11 aus der D11 hervor.
Darüber hinaus zeigt auch die D12 (DE 196 24 029 A1) entgegen den Ausführungen
der Patentabteilung einen Hochdruckreiniger mit den Merkmalen M1.10 und M1.11.
Der Hochdruckreiniger der D12 weist eine Stützeinheit in Form eines Rahmens auf,
der zwei Holme 8, 9 aufweist (vgl. Fig. 3), die an ihren oberen Enden über einen
Schubbügel 10 als Handgriff miteinander verbunden sind und die an ihrem unteren
Ende gemeinsam einen Rahmenfuß 17 ausbilden, der sich im Wesentlichen über
die gesamte Breite des Hochdruckreinigungsgeräts erstreckt. Der einstückige
Rahmenfuß 17 bildet damit jeweils ein distales Ende beider Tragschenkel aus.
Dementsprechend waren dem Fachmann zum Anmeldetag des Streitpatents
entsprechende Ausgestaltungen von Reinigungsgeräten bekannt. Da diese
Ausgestaltungen nichts Vorteilhaftes zum Lösen der streitpatentgemäßen Aufgabe
darstellen, können sie auch keine erfinderische Tätigkeit begründen.
e)
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß der Hilfsanträge V und VI
beruht jeweils auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Hilfsantrag V enthält das zusätzliche Merkmal M1.12, wonach sich die
Pumpeneinheit (14) sich über einen Lagerpunkt an dem Tragschenkel (38) und/oder
der Motor (12) an dem Stützrad (34) abstützt.
Dieses Merkmal wird durch den Fachmann als selbstverständlich angesehen. Da
Pumpeneinheit und Motor miteinander die Fördereinheit bilden, stützt sich die durch
Pumpeneinheit und Motor gebildete Fördereinheit auch über die beiden
Lagerpunkte P12 und P14 ab, wodurch sich sowohl Pumpeneinheit und Motor
unmittelbar und/oder mittelbar
jeweils über beide Lagerpunkte an den
Tragschenkeln und den Stützrädern abstützen. Eine mittelbare Abstützung
jedenfalls des Motors an den Stützrädern sieht das Streitpatent auch ausdrücklich
vor, vgl. dessen Absätze [0012] und [0013]. Für die Pumpeinheit schließt es eine
mittelbare Abstützung jedenfalls nicht aus.
Ob das Merkmal M1.12 in jeder beanspruchten Alternative („und/oder“) ursprünglich
offenbart ist – was von der Einsprechenden bemängelt wurde und wozu die
Patentinhaberin auf Absatz [0021] und Figur 3 des Streitpatents verwiesen hat –
kann dahingestellt bleiben, da die Patentfähigkeit des Gegenstands nach
Hilfsantrag IV nicht gegeben ist.
Denn da sich alle im Verfahren befindlichen Reinigungsgeräte analog zum
Gegenstand des Streitpatents unmittelbar oder mittelbar über die Stützräder und
eine weitere Abstützfläche gegenüber einer Ebene abstützen, verwirklichen sie
auch alle eine zumindest mittelbare Abstützung gemäß Merkmal M1.12.
Gleiches gilt auch für den Gegenstand des Hilfsantrags VI, nach dem sich die
Pumpeinheit (14) über einen Lagerpunkt an dem Tragschenkel (38) und der Motor
(12) an dem Stützrad (34) abstützt.
f)
Da weder der Gegenstand des Hauptantrags noch die Gegenstände der
Hilfsanträge I bis VI patentfähig sind, war das Patent im vollen Umfang zu
widerrufen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
einzulegen.
Otten-Dünnweber
Brunn
Poeppel
Zapf
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. April 2026
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