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BPatG Beschluss vom 29.04.2026 – 11 W (pat) 42/23

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:29042026B11Wpat42.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 42/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 10 2018 101 805

ECLI:DE:BPatG:2026:29042026B11Wpat42.23.0

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2026 durch die

Vorsitzende Richterin Dipl.-Phys. Univ. Dr. Otten-Dünnweber sowie die Richter

Dipl.-Ing. Brunn, Dr. Poeppel und Dipl.-Ing. Dr. Zapf

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der angefochtene

Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 15. Dezember 2022 aufgehoben.

2. Das Patent 10 2018 101 805 wird widerrufen.

3. Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 26. Januar 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents 10 2018 101 805 mit der

Bezeichnung

„Reinigungseinheit“

am 26. September 2019 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 25. Juni 2020 Einspruch erhoben und

beantragt, das Patent im vollen Umfang zu widerrufen.

Die Einsprechende hat ihr Vorbringen auf folgende Dokumente gestützt:

D1 bis D5:

offenkundige Vorbenutzung K5.80 M Plus

D6 bis D9:

offenkundige Vorbenutzung K7 Full Control Plus Home

D10:

D11:

D12:

DE 198 13 361 A1

DE 102 38 850 B3

DE 196 24 029 A1

Die Patentinhaberin hat ihr Patent im Einspruchsverfahren mit der erteilten Fassung

als Hauptantrag im vollen Umfang und Hilfsanträgen I bis VI beschränkt verteidigt.

Die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem Hilfsantrag

4 in der Anhörung vom 15. Dezember 2022 mit Beschluss stattgegeben und das

Patent beschränkt aufrechterhalten.

Die Patentabteilung 23 begründete ihre Entscheidung damit, dass der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 erteilter Fassung nach Hauptantrag nicht patentfähig sei, da

er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Druckschrift D11 in

Kombination mit seinem Fachwissen ergebe.

Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I, II und III

unterschieden sich vom Gegenstand des Hauptantrags ausschließlich darin, dass

der Wertebereich im Merkmal M1.9 enger gefasst sei. Dabei handele es sich jedoch

nur um eine von einem bestimmten Zweck oder Ergebnis losgelöste, letztlich nach

Belieben getroffene Auswahl eines engeren Bereichs aus einem größeren. Diese

könne eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Der Gegenstand von Hilfsantrag IV, der zusätzliche Merkmale zur Ausgestaltung

der Stützeinheit enthält, sei neu, da er sich aus keiner der im Verfahren befindlichen

Entgegenhaltungen mit allen seinen Merkmalen in ihrer Gesamtheit entnehmen

ließe. Da keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen das Merkmal

bzgl. der Ausgestaltung der Tragschenkel der Stützeinheit mit einer Abstützfläche

an einem distalen Ende aufweise, sei er weder durch eine Zusammenschau des

entgegengehaltenen Standes der Technik noch durch fachübliche Überlegungen

nahegelegt gewesen und somit patentfähig.

Gegen diesen in der Anhörung vom 15. Dezember 2022 verkündeten und jeweils

am 28. Februar 2023 zugestellten Beschluss richten sich die Beschwerden der

Patentinhaberin vom 19. Januar 2023 und der Einsprechenden vom 21. März 2023.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin zu 1 stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 15. Dezember 2022 aufzuheben und das Patent in der

ursprünglich erteilten Fassung aufrechtzuerhalten;

hilfsweise das Patent in der Fassung der nachfolgenden Hilfsanträge

aufrecht zu erhalten – und zwar in aufsteigender numerischer Reihenfolge:

mit den Patentansprüchen 1-9 und der Beschreibungsseite 3 in der

Fassung des Hilfsantrags I vom 29. April 2026 wie in der mündlichen

Verhandlung übergeben, mit Beschreibungsseiten 2, 4-7 und Figuren

1-3 gemäß Patentschrift;

mit den Patentansprüchen 1-9 und der Beschreibungsseite 3 in der

Fassung des Hilfsantrags II vom 29. April 2026 wie in der mündlichen

Verhandlung übergeben, mit Beschreibungsseiten 2, 4-7 und Figuren

1-3 gemäß Patentschrift;

mit den Patentansprüchen 1-9 und der Beschreibungsseite 3 in der

Fassung des Hilfsantrags III vom 29. April 2026 wie in der

mündlichen Verhandlung übergeben, mit Beschreibungsseiten 2, 4-7

und Figuren 1-3 gemäß Patentschrift;

mit den Patentansprüchen 1-7 und den Beschreibungsseiten 3 und 5

in der Fassung des Hilfsantrags IV vom 29. April 2026 wie in der

mündlichen Verhandlung übergeben, mit Beschreibungsseiten 2, 4,

6-7 und Figuren 1-3 gemäß Patentschrift;

mit den Patentansprüchen 1-7 und den Beschreibungsseiten 3, 5

und 6 in der Fassung des Hilfsantrags V vom 29. April 2026 wie in

der mündlichen Verhandlung übergeben, mit Beschreibungsseiten 2,

4, 7 und Figuren 1-3 gemäß Patentschrift;

mit den Patentansprüchen 1-7 und den Beschreibungsseiten 3, 5

und 6 in der Fassung des Hilfsantrags VI vom 29. April 2026 wie in

der mündlichen Verhandlung übergeben, mit Beschreibungsseiten 2,

4, 7 und Figuren 1-3 gemäß Patentschrift.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin zu 2 stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 15. Dezember 2022 aufzuheben und das Patent in vollem

Umfang zu widerrufen.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung:

M1.1 Reinigungseinheit (1), insbesondere Hochdruckreiniger, umfassend eine

Fördereinheit (10) und eine Stützeinheit (30),

M1.2 wobei die Fördereinheit (10) einen Motor (12), eine Pumpeinheit (14) und

eine Transmissionseinheit (16) aufweist,

M1.3 wobei die Transmissionseinheit (16) drehbar um und/oder verlagerbar

entlang einer Achse (A) gelagert ist,

M1.4 wobei die Transmissionseinheit (16) dazu ausgelegt ist, ein Drehmoment

um die Achse (A) und/oder eine Kraft in Richtung der Achse (A) vom Motor

(12) auf die Pumpeinheit (14) zu übertragen,

M1.5 wobei die Stützeinheit (30) über zumindest eine Abstützfläche (32) verfügt,

M1.6 wobei die zumindest eine Abstützfläche (32) der Stützeinheit (30) in einer

Abstützebene (B) liegt und/oder die Abstützebene (B) wird durch zumindest

drei Abstützflächen (32) der Reinigungseinheit (1) aufgespannt,

M1.7 wobei die Abstützfläche oder -flächen (32) dazu ausgelegt sind, die

Reinigungseinheit (1) gegenüber dem Boden abzustützen,

M1.8 wobei die Achse (A) einen Winkel (W) zu einer Normalen (N) der

Abstützebene (B) aufweist, welcher ungleich 0°, ungleich 90° und ungleich

180° ist,

M1.9 wobei das Verhältnis des Abstands des Schwerpunkts (S12) des Motors

(12) in Richtung der Normalen (N) der Abstützebene (B) zum Abstand des

Schwerpunkts (S14) der Pumpeinheit (14) von der Abstützebene (B) in

Richtung der Normalen (N) in einem Bereich von 0,3 bis 1,2 liegt.

An Patentanspruch 1 nach Hauptantrag schließen sich die Unteransprüche 2 bis10

an.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I enthält gegen über dem Anspruch 1 nach

Hauptantrag das Merkmal M1.9‘ mit einem eingeschränkten Bereich von 0,3 bis 0,9.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II enthält gegen über dem Anspruch 1 nach

Hauptantrag das Merkmal M1.9‘‘ mit einem eingeschränkten Bereich von 0,6 bis

0,9.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III enthält gegen über dem Anspruch 1 nach

Hauptantrag das Merkmal M1.9‘‘‘ mit einem eingeschränkten Bereich von 0,6 bis

0,8.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV enthält gegen über dem Anspruch 1 nach

Hilfsantrag III die zusätzlichen Merkmale

M1.10 wobei die Stützeinheit (30) an einem distalen Ende einen Handgriff (36)

aufweist,

M1.11 wobei die Stützeinheit (30) zwei Tragschenkel (38) aufweist, und wobei

jeder Tragschenkel (38) eine Abstützfläche (32) an einem distalen Ende

aufweist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag V enthält gegen über dem Anspruch 1 nach

Hilfsantrag IV das zusätzliche Merkmal

M1.12 wobei die Pumpeinheit (14) sich über einen Lagerpunkt an dem

Tragschenkel (38) und/oder der Motor (12) an dem Stützrad (34) abstützt.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag VI enthält gegen über dem Anspruch 1 nach

Hilfsantrag V ein weiter eingeschränktes Merkmal M1.12.

M1.12 wobei die Pumpeinheit (14) sich über einen Lagerpunkt an dem

Tragschenkel (38) und/oder der Motor (12) an dem Stützrad (34) abstützt.

Wegen des Wortlautes der Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf

den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde der Patentinhaberin wie auch die der Einsprechenden sind

frist- und formgerecht eingereicht und auch im Übrigen zulässig.

2.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist in der Sache auch begründet, da

der zulässige Einspruch zur Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung 23

und zum Widerruf des Patents führt. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist

demgemäß unbegründet und zurückzuweisen.

a)

Das Streitpatent betrifft eine Reinigungseinheit,

insbesondere einen

Hochdruckreiniger, welche eine Fördereinheit und eine Stützeinheit umfasst, wobei

die Fördereinheit einen Motor und eine Pumpeneinheit aufweist. Das Streitpatent

nennt zum Stand der Technik bereits bekannte fahrbare Hochdruckreiniger, welche

dazu dienen, Verschmutzungen von Oberflächen zu entfernen. Diese

Reinigungseinheiten wiesen nach Angaben des Streitpatents

jedoch die

Problematik auf, dass sie insbesondere schwer handhabbar seien und/oder nur eine

geringe Standsicherheit aufwiesen.

Davon ausgehend liegt nach Angaben der Streitpatentschrift (veröffentlicht als

DE 10 2018 101 805 B4, Absatz [0005]) der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine

Reinigungseinheit, insbesondere einen Hochdruckreiniger, bereitzustellen, welche

einen geringen Bauraumbedarf und gleichzeitig ein großes Maß an Standsicherheit

aufweist.

Als mit der Lösung dieser Aufgabe betrauter Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur

(FH) der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der über mehrjährige Erfahrung

auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Hochdruckreinigungsgeräten

verfügt.

Die Aufgabe soll durch eine Reinigungseinheit mit den Merkmalen gemäß

Patentanspruch 1 gelöst werden.

Einige der Merkmale bedürfen einer Auslegung:

Die Merkmale M1.1 bis M1.5 stellen übliche Ausgestaltungen eines

Reinigungsgerätes dar und sind daher selbsterklärend.

Nach Merkmal M1.6 liegt die zumindest eine Abstützfläche (32) der Stützeinheit (30)

in einer Abstützebene (B) und/oder die Abstützebene (B) wird durch zumindest drei

Abstützflächen (32) der Reinigungseinheit (1) aufgespannt. Durch die Verknüpfung

„oder“ werden auch zwei alternative Ausgestaltungen beansprucht. Dabei bleibt bei

der ersten Variante offen, wodurch die Abstützebene definiert wird und wie mit nur

einer Abstützfläche die Stützfunktion sichergestellt werden soll.

Nach Merkmal M1.7 sind die Abstützfläche oder -flächen (32) dazu ausgelegt, die

Reinigungseinheit (1) gegenüber dem Boden abzustützen, womit nur die Funktion

der Stützflächen beschrieben wird. Durch den Begriff „Boden“ wird klargestellt, dass

die Reinigungseinheit mit den beanspruchten Stützflächen gegenüber der

horizontalen Ebene abgestützt werden soll.

Nach dem Merkmal M1.8 weist die Achse (A) einen Winkel (W) zu einer Normalen

(N) der Abstützebene (B) auf, welcher ungleich 0°, ungleich 90° und ungleich 180°

ist. Damit werden nur die Winkel horizontal und vertikal zur Abstützebene

ausgeschlossen, da hier 0° 180° entspricht.

Nach dem Merkmal M1.9 liegt das Verhältnis des Abstands des Schwerpunkts

(S12) des Motors (12) in Richtung der Normalen (N) der Abstützebene (B) zum

Abstand des Schwerpunkts (S14) der Pumpeinheit (14) von der Abstützebene (B)

in Richtung der Normalen (N) in einem Bereich von 0,3 bis 1,2 (vgl. Figur 1).

Der erste Teil des Merkmals M1.9 ist ergänzungsbedürftig. Die Formulierung des

Anspruchs 1 entspricht wortwörtlich der einzigen Erwähnung in Absatz [0009], Satz

1 der Beschreibung des Streitpatents und der Formulierung im ursprünglichen

Anspruch 3. Der Fachmann wird hier gedanklich den Begriff „von“ ergänzen: „…des

Schwerpunkts (S12) des Motors (12) in Richtung der Normalen (N) [von] der

Abstützebene (B)…“. Für den Fachmann ist das Merkmal dennoch verständlich

bzw. ausführbar, da er mitliest, dass der erste Teil der Bedingung analog zum

zweiten Teil zu verstehen ist:

„wobei das Verhältnis des Abstands des Schwerpunkts (S12) des Motors (12)

von der Abstützebene (B) in Richtung der Normalen (N) zum Abstand des

Schwerpunkts (S14) der Pumpeinheit (14) von der Abstützebene (B) in

Richtung der Normalen (N) in einem Bereich von 0,3 bis 1,2 liegt.“

Entsprechend dem Merkmal wird für die Ermittlung des Bereiches der Abstand des

Schwerpunkts des Motors von der Abstützebene durch den Abstand des

Schwerpunkts der Pumpeinheit von der Abstützebene geteilt. Der beanspruchte

Bereich umfasst daher sowohl Ausgestaltungen, bei denen der Schwerpunkt des

Motors näher an der Abstützebene liegt (0,3<1) als auch welche, bei denen der

Schwerpunkt der Pumpeinheit näher an der Abstützebene (1<1,2) liegt. Da beide

Schwerpunkte nicht auf der Achse A liegen müssen, wird auch der Bereichswert 1

mit umfasst, bei dem beide Schwerpunkte den gleichen Abstand zur Abstützebene

aufweisen.

b)

Die Zulässigkeit und die Ausführbarkeit des Anspruchs 1 nach

Hauptantrag

können dahingestellt bleiben, da der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ausgehend vom Stand der Technik der D11

jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Die Druckschrift D11 (DE 102 38 850 B3) offenbart mit den Figuren 1 und 2 und der

zugehörigen Beschreibung zweifellos eine Reinigungseinheit 1 mit den Merkmalen

M1.1 bis M1.8, wobei der Fachmann die zwischen Motor 9 und Pumpe 11 zwingend

notwendige Transmissionseinheit gemäß M1.2 bis M1.4 mitliest. Lediglich das

Merkmal M1.9, dass das Verhältnis des Abstands des Schwerpunkts des Motors

[von] der Abstützebene in Richtung der Normalen zum Abstand des Schwerpunkts

der Pumpeinheit von der Abstützebene in Richtung der Normalen in einem Bereich

von 0,3 bis 1,2 liegt, ist der D11 nicht explizit entnehmbar.

Das Verhältnis zweier Maße könnte der Figur 1 problemlos entnommen werden, da

die Darstellung in dieser Figur offensichtlich als eine zwar nicht mit einem Maßstab

versehene, aber dennoch in ihren Proportionen korrekte Konstruktionszeichnung

anzusehen ist. Da die Lage der Schwerpunkte in Figur 1 der D11 nicht angegeben

wird, ist die unmittelbare und eindeutige Offenbarung des Merkmals M1.9 in der

Figur 1 jedoch nicht gegeben. Da Motor und Pumpe jeweils auch nicht so

gegeneinander abgegrenzt sind, dass sich die Lage der Schwerpunkte unmittelbar

und eindeutig ergeben würde, kann auch nicht von einer impliziten Offenbarung des

Merkmals M1.9 ausgegangen werden, auch wenn die Figur 1 der D11 zumindest

ein Verhältnis des Abstands des Schwerpunkts des Motors in Richtung der

Normalen der Abstützebene zum Abstand des Schwerpunkts der Pumpeinheit von

der Abstützebene in Richtung der Normalen von etwa 0,5 bis 0,7 und damit im

Bereich von 0,3 bis 1,2 zeigen dürfte.

Der beanspruchten Reinigungseinheit ist daher die Neuheit nicht abzusprechen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Nach den hier zutreffenden Ausführungen der Patentabteilung kann die Angabe

eines derartig großen Bereichs der Verhältnisse des Abstands der Schwerpunkte

zur Abstützebene von 0,3 bis 1,2 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Die

untere Grenze dieses Bereichs sagt lediglich aus, dass der Motor bezogen auf die

Abstützfläche deutlich tiefer angeordnet ist als die Pumpe. Ebenso besagt die obere

Grenze dieses Bereichs nur, dass der Motor bezogen auf die Abstützfläche auch

höher angeordnet sein kann.

Die D11 offenbart ein Hochdruckreinigungsgerät mit einem Gehäuse, welches

verschiedene Standflächen aufweist und welches neben der aufrechten

Arbeitsstellung auch gekippte Stellungen erlauben soll (vgl. dort den Anspruch 1

sowie Absatz [0011]). Der Fachmann, der sich ausgehend von der D11 mit der

streitpatentgemäßen Aufgabenstellung

befasst,

einen Hochdruckreiniger

anzugeben, welcher einen geringen Bauraumbedarf und gleichzeitig ein großes

Maß an Standsicherheit aufweist, muss sich aufgrund seines Fachwissens bei der

Konstruktion des Hochdruckreinigers angesichts der hohen Bauteilgewichte mit der

Position und Orientierung von Pumpeneinheit und Motor befassen, da ein

Mindestmaß an Standsicherheit ein zwingendes Kriterium darstellt.

Dabei ist es entgegen den Ausführungen der Patentinhaberin nicht von Belang,

dass sich die D11 als Aufgabe gestellt hat, ein gattungsgemäßes

Hochdruckreinigungsgerät derart auszubilden, daß es für Transportzwecke besser

zu handhaben

ist und dabei die Problematik der Standsicherheit des

Hochdruckreinigungsgeräts nicht eigens thematisiert. Die Standsicherheit eines

Gerätes mit einem beträchtlichen Gewicht ist schon aus Gründen des Unfall- bzw.

Arbeitsschutzes eine Frage, die sich der Fachmann prinzipiell immer zu stellen hat

und für die er daher keiner Anregungen oder Hinweise bedarf.

Für die Betrachtung der Standsicherheit zunächst eine Vereinfachung auf ein

Ersatzsystem mit Einzel-Schwerpunkten

vorzunehmen,

stellt

ebenso

handwerkliches Können des Fachmanns dar, wie diese Schwerpunkte in ein

sinnvolles räumliches Verhältnis zu setzen. Wie dieses Verhältnis dann in einen für

die Standsicherheit wesentlichen, möglichst tiefliegenden Gesamt-Schwerpunkt

des Geräts eingebracht wird, überlässt das Streitpatent dabei ohnehin dem

Fachmann. Bei einer schrägen Anordnung von Pumpe und Motor, bei welcher der

Motor unterhalb der Pumpe angeordnet ist, wie es in der D11 ohnehin schon gezeigt

ist, gelangt der Fachmann zwangsläufig in den weiten Bereich des Verhältnisses

von 0,3 bis 1,2, wie es das Merkmal M1.9 vorgibt.

c)

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hilfsantrag I bis III beruhen

ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Patentansprüche 1 nach Hilfsantrag I bis III enthalten gegenüber dem Anspruch

1 nach Hauptantrag jeweils ein Merkmal M1.9 mit einem eingeschränkten Bereich

von 0,3 bis 0,9 (Hilfsantrag I); 0,6 bis 0,9 (Hilfsantrag II) bzw. 0,6 bis 0,8 (Hilfsantrag

III).

Nachdem der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruht, kann eine bloße Einengung des in Merkmal

M1.9 beanspruchten Wertebereichs nicht zu einem patentfähigen Gegenstand

führen.

Dem Fachmann, der sich ausgehend von der D11 mit der streitpatentgemäßen

Aufgabenstellung befasst, einen Hochdruckreiniger bereitzustellen, welcher einen

geringen Bauraumbedarf und gleichzeitig ein großes Maß an Standsicherheit

aufweist, ist bewusst, dass er eine Optimierung unter Berücksichtigung von zwei

gegenläufigen Kriterien herstellen muss. Eine möglichst steile Anordnung von Motor

und Pumpe mit einem kleinen Verhältnis des Abstands des Schwerpunkts des

Motors von der Abstützebene zum entsprechenden Abstand des Schwerpunkts der

Pumpeinheit ermöglicht eine größtmögliche Bauraumreduzierung, verringert aber

die Standsicherheit. Eine möglichst flache Anordnung von Motor und Pumpe

gegenüber dem Boden mit einem kleinen Verhältniswert des Abstands des

Schwerpunkts des Motors von der Abstützebene zum Abstand des Schwerpunkts

der Pumpeinheit erhöht wiederum die Standsicherheit, vergrößert aber den

Bauraum.

Dementsprechend ist es der fachmännischen Tätigkeit zuzurechnen, in einer

Versuchsreihe die Abstände der Schwerpunkte von Motor und Pumpe gegenüber

der Aufstandsfläche so zu variieren, dass ein bestmöglichster Kompromiss

zwischen den beiden gegenläufigen Kriterien gefunden werden kann.

Das Streitpatent schreibt bestimmten Verhältnisbereichen im Absatz [0009]

folgende Effekte zu:

„Liegt das Verhältnis in einem Bereich von 0,4 bis 0,9, hat die Anmelderin

herausgefunden,

dass

insbesondere

bei

einer Verlagerung

der

Reinigungseinheit ein besonders positives Gefühl beim Benutzer bezüglich der

Kippsicherheit erreicht wird. Bei einem Verhältnis im Bereich von 0,6 bis 0,8

resultiert eine besonders standsichere Reinigungseinheit.“

Der erstgenannte „gefühlte“ Effekt betrifft den Großteil des in Hilfsantrag I

genannten Bereiches von 0,3 bis 0,9. Er ist jedoch sowohl subjektiv als auch nicht

quantifizierbar und stellt daher keine Angabe eines bestimmten Zwecks oder

Ergebnisses dar. Wie die Patentabteilung zutreffend ausgeführt hat,

ist

entsprechend BGH - „Blasenfreie Gummibahn I“ eine von einem bestimmten Zweck

oder Ergebnis losgelöste, letztlich nach Belieben getroffene Auswahl eines engeren

Bereichs aus einem größeren für sich grundsätzlich nicht geeignet, eine

erfinderische Leistung zu begründen (vgl. BGH, Urteil v. 24. September 2003 –

X ZR 7/00, BPatGE 47,290, Ls. 3.).

Dem zweitgenannten Effekt stellt das Streitpatent keinen Vergleichsmaßstab zur

Standsicherheit gegenüber. Die Standsicherheit des Reinigungsgeräts wird, wie

bereits zum Hauptantrag erläutert, durch die Lage seines Gesamtschwerpunkts,

das Gewicht der einzelnen Komponenten sowie auch über die Position und

Beabstandung der Abstützflächen untereinander maßgeblich beeinflusst, nicht aber

durch das bloße Verhältnis von Abstand des Motorschwerpunkts zur Abstützfläche

zu Abstand des Pumpenschwerpunkts zur Abstützfläche gemäß Merkmal M1.9.

Letztlich mag das Verhältnis von„0,6 bis 0,8“, wie es in der Bereichsangabe des

Hilfsantrags II enthalten ist bzw. genau der gemäß Hilfsantrag III entspricht, einen

Teilbeitrag zur Standsicherheit leisten, alleine herzustellen vermag es sie jedoch

angesichts der zahlreichen Einflussgrößen nicht.

Es ist aus der Gesamtoffenbarung des Streitpatents daher nicht ersichtlich,

inwiefern der gegenüber dem Hauptantrag jeweils eingeengte Wertebereich gemäß

den Hilfsanträgen II und III diesem Zweck in relevanter Weise dienen soll. Es

handelt sich nur um eine beliebige Auswahl aus einem größeren Bereich, dem

Kriterien für eine Vorzugswürdigkeit aber fehlen.

Daher kann der Argumentation der Patentinhaberin, wonach es für den Fachmann

keine Veranlassung gebe, diese konkreten eingeengten Wertebereiche

auszuwählen, nicht gefolgt werden. Aufgrund ihrer Beliebigkeit kommt es nicht

darauf an, ob der Fachmann Anlass hatte, diese konkrete Auswahl vorzunehmen.

d)

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag IV beruht

ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV enthält gegenüber dem Anspruch 1 nach

Hauptantrag das Merkmal M1.9 mit einem eingeschränkten Bereich von 0,6 bis 0,8

gemäß Hilfsantrag III sowie die zusätzlichen Merkmale

M1.10 wobei die Stützeinheit (30) an einem distalen Ende einen Handgriff (36)

aufweist,

M1.11 wobei die Stützeinheit (30) zwei Tragschenkel (38) aufweist, und wobei

jeder Tragschenkel (38) eine Abstützfläche (32) an einem distalen Ende

aufweist.

Das Merkmal M1.10 verlangt nur einen Handgriff (36) an einem distalen Ende der

Stützeinheit (30).

„Distal“ ist üblicherweise eine anatomische Lagebezeichnung und bedeutet „weiter

vom Rumpf entfernt", „von der Körpermitte weg" oder „von einem Bezugspunkt

entfernt gelegen". Daher ist das Merkmal M1.10 dahingehend zu verstehen, dass

der Handgriff an einem Ende der Stützeinheit angeordnet ist, welches sich möglichst

entfernt von der Basis der Stützeinheit befindet.

Im Gegensatz zur Auffassung der Patentabteilung verlangt das Merkmal 1.10 nicht,

dass der Handgriff selbst auch eine Abstützfläche aufweisen muss. Eine mögliche

Abstützung der Reinigungseinheit gegenüber einer weiteren Abstützfläche B2 ist

erst Gegenstand des erteilten Anspruchs 9 und stellt nur eine mögliche weitere

Ausgestaltung der Erfindung dar. Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag IV

ist entsprechend der angegebenen Abstützebene bzw. dem Boden entsprechend

der Merkmale M1.6 und M1.7 weiterhin nur die Abstützung gegenüber der

horizontalen Fläche B.

Nach dem Merkmal M1.11 weist die Stützeinheit zwei Tragschenkel (38) auf, wobei

jeder Tragschenkel eine Abstützfläche (32) an einem distalen Ende aufweist.

Die Tragschenkel werden im Streitpatent nicht weiter ausgebildet. Nur aus den

Figuren des Ausführungsbeispiels könnte zu entnehmen sein, dass es sich um

längliche, durchgehende Trägerelemente an beiden Seiten der Stützeinheit handelt,

die an ihrem einen distalen Ende zu einem gemeinsamen Handgriff verbunden sind

und am gegenüberliegenden – ebenso distalen – Ende Abstützflächen aufweisen.

Darauf ist der Anspruch 1 aber nicht beschränkt. Hier sind die Tragschenkel nur

funktional als Tragelement für die Komponenten des Reinigungsgerätes und als

Stützelemente definiert. Damit fallen alle Tragelemente unter den Anspruch 1, die

diese Funktionen wahrnehmen, unabhängig davon, ob sie einstückig durchgehend

ausgebildet sind oder aus mehreren Bauteilen bestehen. Insbesondere kann nicht

der Auffassung der Patentinhaberin gefolgt werden, dass schon durch den Begriff

„Schenkel“ die Ausbildung der Tragschenkel als einstückiges, längliches Element

an beiden Seiten der Reinigungseinheit definiert sei. Eine solche Beschränkung auf

ausschließlich einstückig-durchgehende Bauteile kann der Offenbarung nicht

entnommen werden.

Das Merkmal M1.11 lässt weiterhin offen, ob jeder Tragschenkel jeweils eine

separate Abstützfläche aufweisen muss. In der Figurenbeschreibung zur Figur 1

wird in Absatz [0021] des Streitpatents dazu nur ausgeführt, dass die Abstützebene

B

in der dargestellten Ausführungsform die Abstützebene des ersten

Betriebszustandes darstelle. Aufgespannt würde die Abstützebene B durch die

Abstützflächen 32 des Stützrades 34 und des Tragschenkels 38. An seinem der

Abstützfläche 32 des Tragschenkels 38 gegenüberliegenden distalen Ende weise

die Stützeinheit 30 einen Handgriff 36 auf, welcher ebenfalls eine Abstützfläche 32

ausbildet. Diese diene jedoch dazu, die Reinigungseinheit 1 in einem zweiten

Betriebszustand gegenüber einer Abstützebene B2 abstützen zu können.

Während der Fachmann bei den Abstützflächen des Stützrades unter

Berücksichtigung der Figur 2 das Vorhandensein von zwei Stützrädern mit jeweils

einer eigenen Stützfläche mitliest, fehlt hingegen die eindeutige Offenbarung zweier

separater Stützflächen an zwei Tragschenkeln. Gleiches gilt für die Figur 3 und die

zugehörige Beschreibung des Streitpatents.

In Absatz

[0015] wird diesbezüglich ausgeführt, dass die Stützeinheit

zweckmäßigerweise zwei Tragschenkel aufweise, wobei jeder Tragschenkel eine

Abstützfläche an einem distalen Ende aufweise. Durch das Vorsehen von

Abstützflächen an jedem Tragschenkel könne erreicht werden, dass jeder

Tragschenkel zum Abstützen der Reinigungseinheit dient, so dass die

Standsicherheit der Reinigungseinheit erhöht wird. Aber auch dieser Offenbarung

ist nicht zu entnehmen, dass jeder Tragschenkel zwingend eine eigene, separate

Abstützfläche aufweisen muss. Hierfür spricht auch, dass zum Aufspannen der

Abstützebene drei Punkte bzw. Abstützflächen genügen, so dass es auf eine davon

separierte, vierte Abstützfläche nicht ankommt. Dies bringt auch Merkmal M1.6 in

der zweiten Alternative zum Ausdruck.

Figur 2, die eine Rückansicht einer erfindungsgemäßen Reinigungseinheit 1 zeigen

soll, welche nach Angaben des Streitpatents prinzipiell zu der in der Figur 1

dargestellten Ausführungsform passen kann, geht über den Offenbarungsgehalt der

Figur 1 nicht hinaus. Die Stützfläche(n) an den zweifellos vorhandenen

Tragschenkeln ist/sind hierin nicht erkennbar. Laut der zugehörigen Beschreibung

stützt sich die Reinigungseinheit 1 in dem in dem in Figur 2 dargestellten

Betriebszustand zumindest über die Abstützflächen 32 der Stützräder 34 gegenüber

der Abstützebene B ab. Zu der/n Stützfläche(n) an den Tragschenkeln wird auch

hier nichts ausgeführt.

Als einzigen möglichen Hinweis auf zwei separate Abstützflächen an jedem

Tragschenkel könnte allenfalls angeführt werden, dass eine gemeinsame

Abstützfläche an den Tragschenkeln in der Figur 2 zwischen den Stützrädern 34 im

Hintergrund zu sehen sein müsste, während zwei separate Abstützflächen von den

Stützrädern verdeckt sein könnten. Allerdings lässt allein das Fehlen von

Körperkanten im Hintergrund der Figur 2 nicht hinreichend deutlich auf eine

unmittelbare und eindeutige Offenbarung von zwei separaten Abstützflächen

schließen. Die Annahme einer Offenbarung von separaten Stützflächen an jedem

Tragschenkel würde darüber hinaus zwingend zu vier Abstützflächen führen. Damit

würde den gemäß Merkmal M1.6 zum Aufspannen der Abstützebene relevanten

drei Abstützflächen nach Art eine vierte Abstützfläche hinzugefügt, so dass eine im

Anspruch unnötige Überbestimmung entstünde.

Damit dürfte der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag IV auch

Ausgestaltungen umfassen, bei denen die beiden Tragschenkel an einem distalen

Ende eine

jedem der Tragschenkel zuordenbare und somit gemeinsame

Abstützfläche aufweisen, wodurch die Abstützebene (B) ganz im Sinne von

Merkmal M1.6 durch drei Abstützflächen der Reinigungseinheit aufgespannt

werden kann. Diesbezüglich hat die Einsprechende auch zutreffend ausgeführt,

dass das Merkmal M1.11 keinen Abstand zwischen den Abstützflächen der

Tragschenkel fordert.

Hinsichtlich der Patentfähigkeit ist prinzipiell festzustellen, dass das Vorsehen eines

Handgriffs nach Merkmal M1.10 sowie einer standsicheren Drei- oder

Vierpunktabstützung an einem beliebigen Reinigungsgerät, damit auch am

beanspruchten, nach Merkmal M1.11 auf jeden Fall im unmittelbaren Griffbereich

des Fachmanns liegen und insofern erfinderische Tätigkeit ohnehin nicht begründen

können.

Die D11 zeigt mit den Figuren 1 und 2 sowie der Beschreibung in Absatz [0018] ein

Hochdruckreinigungsgerät mit einem Gehäuse in einer aufrechten Arbeitsstellung,

bei dem die Unterseite des Gehäuses parallel zu einer Stellfläche 13 bzw.

Abstützebene angeordnet ist, auf der das Gehäuse einerseits über zwei Räder 14

und andererseits über einen Stützfuß 15 an der Unterseite 3 des Gehäuses

abgestützt wird. Darüber hinaus weist das Hochdruckreinigungsgerät am der

Stützebene gegenüberliegenden distalen Ende einen Handgriff 16 auf.

Die Patentabteilung sieht in der D11 nur die in Fig. 2 senkrecht verlaufenden Holme

des Handgriffs 16 als mögliche Schenkel an, verweist aber darauf, dass diese

Schenkel keine Abstützfläche an einem distalen Ende aufweisen würden und die

D11 das Merkmal M1.11 daher nicht zeigen würde.

Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Die senkrechten Holme des

Handgriffs stellen für sich allein keine Tragschenkel im Sinne des Streitpatents dar,

da sie keine Abstützflächen aufweisen, die gegenüber dem Boden gemäß der

Merkmale M1.6 und M1.7 eine Abstützebene aufspannen.

Entsprechend der Auslegung des Merkmals M1.11 werden in Übereinstimmung mit

den Ausführungen der Einsprechenden in der D11 indes Tragschenkel offenbart,

die funktional aus diesen senkrecht verlaufenden Holmen des Handgriffs 16, den

Seitenwänden 7, 8 des Gehäuses 2 sowie der Unterseite des Gehäuses 3 mit dem

einen Stützfuß 15 gebildet werden. An diesem bilden die Tragschenkel eine

gemeinsame, ihnen jeweils zuordenbare Abstützfläche aus. Damit gehen auch die

Merkmale M1.10 und M1.11 aus der D11 hervor.

Darüber hinaus zeigt auch die D12 (DE 196 24 029 A1) entgegen den Ausführungen

der Patentabteilung einen Hochdruckreiniger mit den Merkmalen M1.10 und M1.11.

Der Hochdruckreiniger der D12 weist eine Stützeinheit in Form eines Rahmens auf,

der zwei Holme 8, 9 aufweist (vgl. Fig. 3), die an ihren oberen Enden über einen

Schubbügel 10 als Handgriff miteinander verbunden sind und die an ihrem unteren

Ende gemeinsam einen Rahmenfuß 17 ausbilden, der sich im Wesentlichen über

die gesamte Breite des Hochdruckreinigungsgeräts erstreckt. Der einstückige

Rahmenfuß 17 bildet damit jeweils ein distales Ende beider Tragschenkel aus.

Dementsprechend waren dem Fachmann zum Anmeldetag des Streitpatents

entsprechende Ausgestaltungen von Reinigungsgeräten bekannt. Da diese

Ausgestaltungen nichts Vorteilhaftes zum Lösen der streitpatentgemäßen Aufgabe

darstellen, können sie auch keine erfinderische Tätigkeit begründen.

e)

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß der Hilfsanträge V und VI

beruht jeweils auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Hilfsantrag V enthält das zusätzliche Merkmal M1.12, wonach sich die

Pumpeneinheit (14) sich über einen Lagerpunkt an dem Tragschenkel (38) und/oder

der Motor (12) an dem Stützrad (34) abstützt.

Dieses Merkmal wird durch den Fachmann als selbstverständlich angesehen. Da

Pumpeneinheit und Motor miteinander die Fördereinheit bilden, stützt sich die durch

Pumpeneinheit und Motor gebildete Fördereinheit auch über die beiden

Lagerpunkte P12 und P14 ab, wodurch sich sowohl Pumpeneinheit und Motor

unmittelbar und/oder mittelbar

jeweils über beide Lagerpunkte an den

Tragschenkeln und den Stützrädern abstützen. Eine mittelbare Abstützung

jedenfalls des Motors an den Stützrädern sieht das Streitpatent auch ausdrücklich

vor, vgl. dessen Absätze [0012] und [0013]. Für die Pumpeinheit schließt es eine

mittelbare Abstützung jedenfalls nicht aus.

Ob das Merkmal M1.12 in jeder beanspruchten Alternative („und/oder“) ursprünglich

offenbart ist – was von der Einsprechenden bemängelt wurde und wozu die

Patentinhaberin auf Absatz [0021] und Figur 3 des Streitpatents verwiesen hat –

kann dahingestellt bleiben, da die Patentfähigkeit des Gegenstands nach

Hilfsantrag IV nicht gegeben ist.

Denn da sich alle im Verfahren befindlichen Reinigungsgeräte analog zum

Gegenstand des Streitpatents unmittelbar oder mittelbar über die Stützräder und

eine weitere Abstützfläche gegenüber einer Ebene abstützen, verwirklichen sie

auch alle eine zumindest mittelbare Abstützung gemäß Merkmal M1.12.

Gleiches gilt auch für den Gegenstand des Hilfsantrags VI, nach dem sich die

Pumpeinheit (14) über einen Lagerpunkt an dem Tragschenkel (38) und der Motor

(12) an dem Stützrad (34) abstützt.

f)

Da weder der Gegenstand des Hauptantrags noch die Gegenstände der

Hilfsanträge I bis VI patentfähig sind, war das Patent im vollen Umfang zu

widerrufen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

einzulegen.

Otten-Dünnweber

Brunn

Poeppel

Zapf

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. April 2026