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BPatG Beschluss vom 30.04.2026 – 17 W (pat) 24/23

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:300426B17Wpat24.23.0

Zitiert 4 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 24/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2021 000 117.6

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. April 2026 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-

Phys. Dr. Forkel als Vorsitzender, der Richterin Akintche, des Richters Dipl.-Phys.

Dr. Städele und des Richters Dr.-Ing. Harth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2026:300426B17Wpat24.23.0

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 13. Januar 2021 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung

„Verfahren und Anordnung zur rechnergestützten Auswahl von

Verhaltensmodellen“.

Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juli 2023 mit der Begründung

zurückgewiesen, der Gegenstand des (damaligen) Patentanspruchs 1 gemäß

Hauptantrag gelte nicht als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Der Anmelder stellt den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 27. Juli 2023 aufzuheben und das

Patent auf Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

gemäß Hauptantrag:

Patentansprüche 1 bis 10 vom Anmeldetag, dem 13. Januar 2021,

Beschreibung Seiten 1 bis 35 vom 13. Januar 2021 sowie

9 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 9 vom 13. Januar 2021;

gemäß Hilfsantrag 1:

Patentanspruch 1 vom 30. April 2026, überreicht in der mündlichen

Verhandlung,

Patentansprüche 2 bis 10 vom 13. Januar 2021,

Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;

gemäß Hilfsantrag 2:

Patentanspruch 1 vom 30. April 2026, überreicht in der mündlichen

Verhandlung,

Patentansprüche 2 bis 10 vom 13. Januar 2021,

Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;

gemäß Hilfsantrag 3:

Patentanspruch 1 vom 30. April 2026, überreicht in der mündlichen

Verhandlung,

Patentansprüche 2 bis 10 vom 13. Januar 2021,

Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;

gemäß Hilfsantrag 4:

Patentanspruch 1 vom 30. April 2026, überreicht in der mündlichen

Verhandlung,

Patentansprüche 2 bis 10 vom 13. Januar 2021,

Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;

gemäß Hilfsantrag 5:

Patentanspruch 1 vom 30. April 2026, überreicht in der mündlichen

Verhandlung,

ursprüngliche Patentansprüche 2 sowie 4 bis 10 vom 13. Januar

2021, nunmehr als Patentansprüche 2 bis 9 beansprucht,

Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (mit senatsseitig hinzugefügter

Merkmalsgliederung):

M0

Verfahren

zur

rechnergestützten

Auswahl

von

Verhaltensmodellen,

dadurch gekennzeichnet, dass

M1

eine Verhaltenskategorie definiert wird, innerhalb der der

Anwender das Verhalten einer anderen Person nachahmen

möchte,

M2

eine Menge von potenziellen Verhaltensmodellen definiert

wird, auf der Grundlage von einem oder mehreren Kriterien,

M3

eine Datenstruktur erzeugt wird, in der jedes potenzielle

Modell durch einen Datensatz repräsentiert ist, bestehend aus

einer oder mehreren Verhaltensausprägungen, seinem

Verhaltensrepertoire,

M4

für die Verhaltensrepertoires ein oder mehrere Variablen zur

Quantifizierung ihrer Ähnlichkeit definiert werden,

M5

auf der Grundlage der Quantifizierung die ursprüngliche

Menge potenzieller Modelle gegebenenfalls reduziert wird,

M6

auf der Grundlage der Quantifizierung die potenziellen

Modelle einer geeigneten Anzahl von Teilmengen zugeordnet

werden,

M7

auf der Grundlage dieser Zuordnung geeignete Teilmengen

ausgewählt werden,

M8

für jede verbliebene Teilmenge ein potenzielles Modell

bestimmt wird, das diese Teilmenge geeignet repräsentiert,

das repräsentierende Modell,

M9

die repräsentierenden Modelle mit ihren Verhaltensrepertoires

dem Anwender

in geeigneter Weise als Alternativen

dargestellt werden,

M10

der Anwender aus den repräsentierenden Modellen eines als

sein persönliches Modell auswählt,

M11

und der Anwender schließlich sein Verhaltensrepertoire an

das des persönlichen Modells anpasst.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Patentanspruch 1

nach Hauptantrag dadurch, dass unmittelbar nach dem Merkmal M3 das folgende

Merkmal eingeschoben wird:

M3Hi1 wobei die Verhaltensausprägungen auf automatisch

aufgezeichneten Daten des tatsächlichen Verhaltens der

potenziellen Modelle beruhen,

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 geht aus Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

hervor, indem das Merkmal M8 durch die folgenden Merkmale ersetzt wird

(Änderungen sind hervorgehoben):

M8*

für jede verbliebene Teilmenge ein potenzielles Modell aus

der Datenstruktur als repräsentierendes Modell bestimmt wird,

das

diese Teilmenge

geeignet

repräsentiert,

das

repräsentierende Modell,

M8Hi2 wobei dieses repräsentierende Modell dasjenige potenzielle

Modell ist, das dem Mittelpunkt der Teilmenge am nächsten

ist,

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 beruht auf Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag, wobei unmittelbar nach dem Merkmal M3 das folgende Merkmal

eingeschoben wird:

MXHi3 die Datenstruktur mit einem zeitlichen Vorlauf erzeugt wird,

ohne Bezug auf den Anwender,

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 beinhaltet die Änderungen der Hilfsanträge

1 und 2. Zudem wurde nach Merkmal M4 das Merkmal

M4Hi4 wobei mindestens eine Variable das Verhältnis der

Schnittmenge zu der Vereinigungsmenge der Verhaltensrepertoires zweier potenzieller Modelle beschreibt,

eingefügt sowie das Merkmal M6 durch die folgenden Merkmale ersetzt

(Änderungen sind hervorgehoben):

M6* auf der Grundlage der Quantifizierung die potenziellen

Modelle mittels einer Clusteranalyse einer geeigneten Anzahl

von Teilmengen zugeordnet werden,

M6Hi4 wobei die geeignete Anzahl von Teilmengen anhand eines

statistischen Verfahrens bestimmt wird,

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 beinhaltet alle Änderungen der Hilfsanträge

1 bis 4. Darüber hinaus wurde nach Merkmal M9 das folgende Merkmal eingefügt:

M9Hi5 wobei zusätzlich die Beziehungen der Verhaltensrepertoires

der repräsentierenden Modelle zu dem Verhaltensrepertoire

des Anwenders dargestellt werden,

Zu den

jeweiligen Nebenansprüchen 2 und den auf den

jeweiligen

Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüchen sämtlicher Anträge wird auf die

Akte verwiesen.

Im Laufe des Prüfungsverfahrens sind von der Prüfungsstelle die folgenden

Druckschriften eingeführt worden:

D1

EP 3 496 009 A1;

D2

Tumur, I., Kaltenthaler, E., Ferriter, M., Beverley, C., Parry, G.:

Computerised Cognitive Behaviour Therapy

for Obsessive-

Compulsive Disorder: A Systematic Review.

In: Psychother

Psychosom 2007;76:196-202 - DOI: 10.1159/000101497;

D3

Wikipedia-Artikel zum Begriff „Recommender System“, zuletzt editiert

am 11. Januar 2021, URL:

https://en.wikipedia.org/w/index.php?title=Recommender_system&ol

did=999773671 [abgerufen am 8. November 2022].

Vom Senat wurden unter anderem die folgenden Druckschriften benannt:

D9

US 2002 / 0 116 710 A1;

D10 US 2004 / 0 098 744 A1.

II.

Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch

keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in der Fassung

des Hauptantrags als auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 5 zumindest

mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist.

Es kann daher dahinstehen, ob der Gegenstand von Patentanspruch 1 in allen

Antragsfassungen dem Patentierungsausschluss gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4

PatG unterfällt.

1.

Die vorliegende Patentanmeldung geht davon aus, dass die von

Empfehlungsdiensten verwendeten Daten zur Berechnung von Vorschlägen

grundlegende Probleme aufwiesen und nicht immer den Interessen und Wünschen

des Anwenders entsprächen. In einem Filmauswahl-Szenario etwa erfolge die

Berechnung in der Regel auf der Grundlage von Bewertungen durch die Nutzer

eines Streaming-Dienstes. Dieser Ansatz sei insofern fragwürdig, weil er sich auf

die öffentliche Reputation der zur Auswahl stehenden Alternativen berufe, die

möglicherweise wenig bis gar nichts mit dem zu antizipierenden Auswahlverhalten

des Anwenders zu tun hätten, und nur meinungsstarke Personen berücksichtige.

Diese seien in der Regel durch spezielle Persönlichkeitsmerkmale gekennzeichnet,

die sie vom Anwender unterschieden, für den eine Empfehlung formuliert werden

solle. Darüber hinaus könnten die Bewertungen auch leicht manipuliert werden (vgl.

Absätze [0002] bis [0004] der Offenlegungsschrift; diese wird im Folgenden als

„OLS“ bezeichnet).

Die von Empfehlungsdiensten verwendeten Methoden zur Berechnung der

Vorschläge führten zudem zu wenig geeigneten Ergebnissen. Die Berechnungen

zielten in der Regel auf das Identifizieren von möglichst ähnlichen Personen

und/oder Alternativen ab, was als kollaborativer bzw.

inhaltsbasierter

Empfehlungsdienst bezeichnet werde. In einem Filmauswahl-Szenario ermittele

man beim kollaborativen Ansatz mit mathematischen Methoden einen Nutzer des

Streaming-Dienstes, der in seinem Bewertungsverhalten dem Anwender möglichst

ähnlich sei. Dessen Bewertungen sollten dann eine Vorhersage erlauben, welche

vom Anwender bisher noch nicht angesehenen Filme für ihn attraktiv seien. Dieser

Ansatz liefe letztlich darauf hinaus, dass dem Anwender vorgeschlagen werde, das

Verhaltensmuster einer

ihm ähnlichen Person zu übernehmen. Beim

inhaltsbasierten Ansatz ermittele man Filme, die sich in ihrem Bewertungsmuster

möglichst ähnlich seien. Ein vom Anwender positiv bewerteter Film gebe dann

Hinweise darauf, welcher andere Film für ihn attraktiv sei. Dieses Vorgehen liefe

letztlich auf eine Wiederholung des Verhaltens hinaus. Insgesamt konzentrierten

sich Empfehlungsdienste also darauf, „Zwillinge“ des Anwenders und/oder seiner

bevorzugten Alternativen zu finden, wodurch im Ergebnis mehr von dem Inhalt

angeboten werde, den der Anwender bereits erlebt habe. Unter psychologischen

Gesichtspunkten solle er aber stattdessen dabei unterstützt werden, sein

Verhaltensrepertoire zu erweitern und weiterzuentwickeln (OLS, Absatz [0005]).

Eine konkrete Aufgabe wird in der Anmeldung selbst nicht angegeben. Aus Sicht

des Senats liegt die Aufgabe der vorliegenden Erfindung darin, ein verbessertes

Verfahren zur Auswahl von Verhaltensmodellen zur Verfügung zu stellen, mit dem

der Anwender sein Verhaltensrepertoire erweitern und weiterentwickeln kann.

Als Fachmann, der mit dieser Aufgabe betraut wird, ist ein Informatiker mit

Hochschulabschluss anzusehen, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der

Entwicklung von Empfehlungssystemen verfügt.

2.

Zur Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag

2.1 Patentanspruch 1 nach Hauptantrag schlägt gemäß Merkmal M0 ein

Verfahren zur rechnergestützten Auswahl von Verhaltensmodellen vor.

Die vorliegende Anmeldung enthält keine explizite Definition des Begriffs

„Verhaltensmodell“. Aus den Absätzen [0012], [0036], [0074] und [0085] der OLS

geht hervor, dass die Nutzer eines Streaming-Dienstes bzw. Online-

Nachrichtenportals oder die Kunden eines Onlineversandhändlers eine Menge von

Verhaltensmodellen bilden. Darüber hinaus ist aus Absatz [0065] abzuleiten, dass

Verhaltensmodelle auch „synthetisch“ sein können, d. h. Datenstrukturen umfassen,

die ein hypothetisches Verhalten einer oder mehrerer – realer oder fiktiver –

Personen abbilden.

Vor diesem Hintergrund ist unter einem Verhaltensmodell im Sinne der Anmeldung

eine Entität zu verstehen, die spezifische Verhaltensmuster abbildet – sei es als

reale oder virtuelle Person oder auch als Datenstruktur mit Daten, deren

Bedeutungsinhalte ein tatsächliches oder hypothetisches Verhalten einer Person

repräsentieren.

2.2

Zur Auswahl der Verhaltensmodelle wird zunächst eine Verhaltenskategorie

definiert, innerhalb derer der Anwender das Verhalten einer anderen Person

nachahmen möchte (Merkmal M1). Als Beispiele für derartige Verhaltenskategorien

nennt die Anmeldung das Ansehen eines Films, die Nachrichten- oder

Produktauswahl oder das Verhalten in einem sozialen Netzwerk (OLS, Absätze

[0011], [0074], [0085], [0100]).

2.3 Weiterhin wird auf der Grundlage mindestens eines Kriteriums eine Menge

von „potenziellen“ Verhaltensmodellen definiert (Merkmal M2). Das Kriterium kann

darin bestehen, dass sich diese Menge aus den Nutzern eines Streaming-Dienstes

rekrutiert (OLS, Absatz [0012]).

Ein Verhaltensmodell ist insbesondere dann als potenziell anzusehen, wenn es

bereitgehalten wird, um in einem nachgelagerten Verfahrensschritt eine spezifische

Rolle einzunehmen oder in bestimmter Weise verwendet zu werden. So steht

beispielsweise zu Beginn des beanspruchten Verfahrens noch nicht fest, welches

Verhaltensmodell aus der Menge potenzieller Modelle im Auswahlschritt des

Merkmals M10 vom Anwender ausgewählt wird, so dass ein potenzielles Modell erst

im Zuge dieser Auswahl zum persönlichen Modell des Anwenders wird. Dies

schließt

jedoch nicht aus, dass einem anspruchsgemäßen potenziellen

Verhaltensmodell andere Rollen oder Verwendungen zugedacht sind, hinsichtlich

derer es ebenfalls als potenziell gilt.

2.4

Ferner soll gemäß Merkmal M3 eine Datenstruktur erzeugt werden, in der

jedes potenzielle Modell durch einen Datensatz repräsentiert ist, welcher aus Daten

besteht, die Ausprägungen des Verhaltens des potenziellen Modells beschreiben,

(vgl. den Zusatz „bestehend aus einer oder mehreren Verhaltensausprägungen“).

Der Begriff des „Verhaltensrepertoires“ wird dabei durch den weiteren Zusatz

„seinem Verhaltensrepertoire“ definiert, indem er mit den Verhaltensausprägungen

des potenziellen Modells gleichgesetzt wird.

Eine Verhaltensausprägung ist aus fachlicher Sicht eine konkrete Manifestation

eines Verhaltens. So manifestiert sich etwa die gezielte Auswahl spezifischer

Inhalte in Informationen, die diese Auswahl charakterisieren. In einem Filmauswahl-

Szenario kann ein Datensatz der erzeugten Datenstruktur mithin aus einer Kennung

eines Nutzers sowie aus den bislang von ihm ausgewählten Filmen bestehen (OLS,

Absatz [0013]).

2.5 Weiterhin besagt Merkmal M4, dass für die Verhaltensrepertoires der

potenziellen Verhaltensmodelle eine oder mehrere Variablen zur Quantifizierung

ihrer Ähnlichkeit definiert werden. Eine solche Variable kann die Anzahl der bislang

ausgewählten Filme sein, eine Angabe, ob das potenzielle Modell einen bestimmten

Film ausgewählt hat oder nicht, oder eine Häufigkeit, mit der ein bestimmter Film

ausgewählt wurde (OLS, Absätze [0016], [0017]).

2.6 Die nächsten beiden Merkmale des Patentanspruchs 1 verlangen, dass –

jeweils auf der Grundlage der Quantifizierung – die ursprüngliche Menge

potenzieller Modelle gegebenenfalls reduziert wird (Merkmal M5) und die

potenziellen Modelle einer geeigneten Anzahl von Teilmengen zugeordnet werden

(Merkmal M6).

Dabei ist festzuhalten, dass das Merkmal M5 aufgrund seiner fakultativen Natur

(„gegebenenfalls“) bei der Prüfung der Patentfähigkeit außer Betracht bleibt (vgl.

Schulte, PatG, 12. Auflage, § 34 Rn. 129).

Die in Merkmal M6 angesprochene Zuordnung der potenziellen Modelle zu der

geeigneten Anzahl von Teilmengen erfolgt vorzugsweise anhand einer

Clusteranalyse (OLS, Absatz [0024]). Der Fachmann versteht die „Anzahl von

Teilmengen“ hier nicht nur als numerischen Wert, sondern auch als Synonym für

eine „Menge von Teilmengen“.

2.7

Ferner sollen auf der Grundlage der Zuordnung geeignete Teilmengen

ausgewählt werden (Merkmal M7). Eine Teilmenge kann insbesondere dann als

ausgewählt gelten, wenn sämtliche potenziellen Modelle, aus denen sich die

Teilmenge zusammensetzt, ausgewählt worden sind.

Für jede nach diesem Auswahlschritt verbliebene Teilmenge soll dann gemäß

Merkmal M8 ein potenzielles, repräsentierendes Modell bestimmt werden, das

diese Teilmenge geeignet repräsentiert. Der Wortlaut dieses Merkmals verlangt

nicht, dass dieses Modell eines der in den Merkmalen M2, M3, M5 und M6

angesprochenen potenziellen Modelle

ist. Jedoch können

im Falle einer

Clusteranalyse diejenigen potenziellen Modelle als repräsentierende Modelle

bestimmt werden, die einem jeweiligen Clustermittelpunkt am nächsten sind (OLS,

Absätze [0028], [0077], [0089]).

2.8 Schließlich

sollen

die

repräsentierenden Modelle mit

ihren

Verhaltensrepertoires dem Anwender in geeigneter Weise als Alternativen

dargestellt werden

(Merkmal M9). Der Anwender wählt dann aus den

repräsentierenden Modellen eines als sein persönliches Modell aus (Merkmal M10)

und passt schließlich sein Verhaltensrepertoire an das des persönlichen Modells an

(Merkmal M11). Letzteres bedeutet in einem Filmauswahl-Szenario beispielsweise,

dass er einen Film auswählt, der von diesem Modell angesehen wurde (OLS,

Absatz [0033]).

3.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht

patentfähig, da es ihm gegenüber der in der Druckschrift D9 offenbarten Lehre an

der für eine Patentfähigkeit erforderlichen erfinderischen Tätigkeit fehlt.

3.1 Die Druckschrift D9 beschreibt die Erzeugung stereotyper Zuschauerprofile,

die neuen Fernsehzuschauern zur Auswahl angeboten werden, um deren

persönliche Zuschauerprofile zu initialisieren. Dazu werden Daten, die in einer

Datenbank 20 hinterlegt sind und das Fernsehverhalten von Fernsehzuschauern

charakterisieren, mittels einer Clusteranalyse in eine Mehrzahl von Klassen

eingeteilt, welche

jeweils einem stereotypen Zuschauerprofil bzw. einem

stereotypen Zuschauer entsprechen (vgl. D9, Absatz [0015] – „The profile initializer

10 generates a plurality of stereotype TV viewing profiles, one or more of which may

be selected by a viewer to initialize the viewer’s personal implicit-based TV viewing

profile“; Absatz [0016] – „The TV viewing behavior database 20 stores the TV

viewing behavior of […] TV viewers. The stereotype generator 30 uses the TV

viewing behavior data […] to generate a plurality of stereotypes […] offered to new

TV viewers to initialize their own personal TV viewer profile“; Absatz [0020] –

„Clustering of the coded TV viewing behavior data yields clusters which are the

stereotypes“; Absatz [0021] i. V. m. Absatz [0023] – „[…] TV shows that are

preferred by the stereotypic TV viewer […] sports-fan […] comedy-fan […] highbrow

[…] children“).

Das individuelle Fernsehverhalten jedes einzelnen Zuschauers liegt in der

Datenbank 20 in Form eines Datensatzes vor, welcher in Figur 2 der D9 als Zeile i

einer Matrix dargestellt ist und Informationen darüber enthält, ob die jeweiligen, den

einzelnen Spalten der Matrix zugeordneten Sendungen j von diesem Zuschauer

angesehen wurden („1“) oder nicht („0“) (vgl. Absatz [0018]). Diese Informationen

sind

Verhaltensausprägungen

des

Zuschauers

und

bilden

sein

Verhaltensrepertoire. Die stereotypen Zuschauerprofile werden aus denjenigen

Datensätzen erzeugt, die dem Fernsehverhalten einer

jeweiligen Klasse

entsprechen (vgl. Absätze [0020] bis [0022]).

3.2 Die stereotypen Zuschauerprofile stellen somit eine Repräsentation des

Handelns mindestens eines Fernsehzuschauers dar, d. h.

sie

sind

Verhaltensmodelle im Sinne der vorliegenden Anmeldung. Diese Zuschauerprofile

können laut D9 von neuen Zuschauern ausgewählt werden (vgl. D9, Claim 1 und

Absatz [0026] – „stereotype profiles selected from the database […] by viewers“).

Die Druckschrift D9 offenbart somit ein Verfahren zur rechnergestützten Auswahl

von Verhaltensmodellen gemäß Merkmal M0.

Die Datensätze, die das Fernsehverhalten der einzelnen Zuschauer repräsentieren,

stellen ebenfalls anspruchsgemäße Verhaltensmodelle dar. Die Menge dieser

Datensätze, die der Datenstruktur des Merkmals M3 entspricht, ist über das

Kriterium definiert, dass die zugehörigen Zuschauer dem Nutzerkreis des in D9

beschriebenen Fernsehsystems angehören und eine statistisch signifikante Anzahl

von Zuschauern darstellen.

Laut D9 soll sich das in der Datenbank hinterlegte individuelle Fernsehverhalten,

aus dem die stereotypen Zuschauerprofile abgeleitet werden, über ein oder mehrere

Jahre erstrecken, um sämtliche signifikanten saisonalen Schwankungen des

Fernsehverhaltens abzubilden (vgl. D9, Absatz [0017] – „The exact number of TV

viewers […] should be large enough to represent the population of the viewers who

are expected to employ the stereotypes resulting therefrom […] The TV viewing

history duration of these TV viewers should be long enough […], for example, one

or more years, so that all significant seasonal variations are present in the data set“).

Das bedeutet, dass die kontinuierlich anfallenden Daten der Datensätze zum

Fernsehverhalten der einzelnen Zuschauer über mindestens ein Jahr hinweg

erfasst worden sind, bevor sie in die Clusteranalyse einfließen, aus der sich dann

die stereotypen Zuschauerprofile ergeben. Bis hin zu dieser Clusteranalyse werden

die Datensätze also lediglich vorgehalten. Sie besitzen folglich den Charakter

potenzieller Verhaltensmodelle im Sinne des Patentanspruchs 1.

Damit sind der D9 die Merkmale M2 und M3 zu entnehmen.

Ferner setzt die in D9 angesprochene Clusteranalyse zwingend voraus, dass

geeignete Maße definiert sind, welche die Ähnlichkeit der in die Cluster zu

gruppierenden Verhaltensmodelle – hier: der Datensätze, die das Fernsehverhalten

der Fernsehzuschauer repräsentieren – quantifizieren. Nur bei einer gezielten

Gruppierung unter Berücksichtigung derartiger Ähnlichkeitsmaße lassen sich aus

den Clustern sinnvolle stereotype Zuschauerprofile ableiten (vgl. hierzu auch D10,

Absätze [0048], [0049] und [0057]). Bei den Clustern handelt es sich um

anspruchsgemäße Teilmengen, denen die Verhaltensmodelle der einzelnen

Fernsehzuschauer im Zuge der Clusteranalyse zugeordnet werden.

Die Merkmale M4 und M6 sind daher erfüllt. Wie erläutert, ist das Merkmal M5 bei

der Prüfung der Patentfähigkeit unbeachtlich (vgl. Abschnitt II.2.6).

Weiterhin geht das Fernsehverhalten der Zuschauer eines jeweiligen Clusters

sowohl in die Berechnung des Clustermittelpunkts (D9, Absatz [0020]) als auch in

die Erzeugung des zugehörigen stereotypen Zuschauerprofils (Absatz [0021]) ein.

Hierzu müssen sämtliche Datensätze eines Clusters ausgewählt werden.

Damit ist auch Merkmal M7 in D9 gezeigt.

Wie bereits ausgeführt, wird für jedes Cluster ein stereotypes Zuschauerprofil

bestimmt, welches das kollektive Fernsehverhalten der diesem Cluster

zugeordneten Zuschauer repräsentiert und somit ein repräsentierendes Modell im

Sinne des Patentanspruchs 1 darstellt. Da jedes stereotype Zuschauerprofil in

einem späteren Schritt von neuen Zuschauern zur Initialisierung ihrer persönlichen

Zuschauerprofile ausgewählt werden kann (vgl. D9, Absatz [0015]; Absatz [0016],

vorletzter Satz; Claim 1), ergibt sich zum einen, dass es bis zum Zeitpunkt seiner

Auswahl ein potenzielles Verhaltensmodell darstellt – Merkmal M8.

Zum anderen folgt, dass die stereotypen Profile den neuen Zuschauern in einer

geeigneten Weise als Alternativen dargestellt werden. Da diese Profile spezifische

Fernsehsendungen umfassen (siehe D9, Absatz [0021] – „[…] creates stereotype

TV viewer profiles […] including TV shows from the cluster that defined the

stereotype“) und die Auswahl der Sendungen durch einen „synthetischen“ bzw.

„virtuellen“ stereotypen Zuschauer abbilden, verkörpern die Fernsehsendungen das

anspruchsgemäße Verhaltensrepertoire eines stereotypen Profils. Zudem ist es

selbstverständlich, dass einem neuen Zuschauer, der ein derartiges Profil

ausgewählt hat, die zugehörigen Sendungen präsentiert werden – denn an diesen

ist er ja gerade interessiert.

Somit sind auch die Merkmale M9 und M10 aus D9 zu entnehmen.

Ebenso selbstverständlich ist es, dass ein neuer Zuschauer nach Auswahl eines

stereotypen Profils ggf. eine der darin enthaltenen, in sein initialisiertes persönliches

Profil übernommenen Fernsehsendungen ansieht – er wählt das Profil ja gerade

aus, um Vorschläge für interessante Fernsehsendungen zu erhalten.

Damit liegt auch Merkmal M11 vor.

Gemäß Absatz [0028] der D9 können die dort beschriebenen Prinzipien nicht nur

bei der Empfehlung von Fernsehsendungen angewendet werden, sondern auch auf

anderen Gebieten („domains“), etwa im Zusammenhang mit Filmen, Büchern,

Audioaufnahmen und Ähnlichem. Dies kann aus fachlicher Sicht entweder in Form

separater Empfehlungssysteme oder im Rahmen eines gebietsübergreifenden

Gesamtsystems realisiert werden. Die zweite Möglichkeit setzt voraus, dass

zumindest zwischen den Verhaltenskategorien

„Empfehlung von Filmen“,

„Empfehlung von Büchern“ und „Empfehlung von Audioaufnahmen“ unterschieden

wird und diese entsprechend definiert sind.

Der Fachmann leitet somit aus der Lehre der Druckschrift D9 den Teilaspekt von

Merkmal M1, dass eine Verhaltenskategorie definiert wird, unmittelbar ab.

Ob es zudem naheliegt, dass ein Fernsehzuschauer bei der Nutzung des in D9

beschriebenen Verfahrens zur Empfehlung von Filmen, Büchern oder

Audioaufnahmen das Verhalten einer (bestimmten) anderen Person nachahmen

möchte, wie es der verbleibende Teil von Merkmal M1 verlangt, kann an dieser

Stelle dahinstehen.

Denn das subjektive Begehren, ein Verhalten nachzuahmen, entspringt

ausschließlich der psychologischen Motivations- und Willensbildung des

Anwenders. Ein solcher, rein mentaler Akt liegt außerhalb des Gebiets der Technik

und beeinflusst gemäß dem Merkmal M1 auch keine technischen Mittel. Zudem

bleibt die definierte Verhaltenskategorie im weiteren Verfahren unberücksichtigt, so

dass der in dem Merkmal angesprochene bloße Nachahmungswunsch des

Anwenders auch keinerlei technische Wirkung entfaltet.

Daher ist der verbleibende Teil von Merkmal M1 mangels eines Beitrags zur Lösung

eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln bei der Prüfung auf

erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010,

X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 Rn. 30, 31, 45 – Wiedergabe topografischer

Informationen).

Nach alledem ist festzuhalten, dass die Merkmale des Patentanspruchs 1 entweder

vom Fachmann unmittelbar aus D9 entnommen werden können oder bei der

Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind. Mithin fehlt es dem

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zumindest an der für eine

Patentierung erforderlichen erfinderischen Tätigkeit.

3.3 Der Anmelder argumentiert, bei der vorliegenden Erfindung gehe es darum,

dem Anwender mit einem „echten“ Rohdatensatz das reale Verhalten einer anderen

realen Person zur Auswahl anzubieten, was etwa bei Social-Media-Anwendungen

oder komplexeren Verhaltensmustern unabdingbar sei. Hingegen diene das

repräsentierende Modell in D9 nicht der bewussten Verhaltensübernahme.

Insbesondere hätten die Stereotypen nichts mit dem Verhalten realer Personen zu

tun, weil sie auf einem Pseudo-Zuschauerverhalten beruhten und synthetische

Pseudo-Betrachtungshistorien seien; auch die aus den Stereotypen gewonnenen

Pseudo-Verhaltenshistorien seien künstliche Konstrukte. Zudem habe die

Verwendung von Stereotypen statistische Artefakte zur Folge.

Diese Einwände greifen jedoch nicht durch.

So enthalten die bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigenden

Merkmale des Patentanspruchs 1 kein Merkmal, aus dem abzuleiten wäre, dass

dem Anwender das reale Verhalten realer Personen angeboten werden muss. In

Übereinstimmung damit sieht auch die vorliegende Patentanmeldung die

Berechnung „synthetischer“ Verhaltensmodelle vor (vgl. OLS, Absatz [0065] –

„Stattdessen kann man auch ein synthetisches Modell und dessen hypothetisches

Verhalten errechnen […]“).

Ferner mögen stereotype Zuschauerprofile ein

reales oder gewünschtes

Zuschauerverhalten zwar mehr oder weniger genau abbilden. Die Genauigkeit

dieses Abbildens und das eventuelle Auftreten von Artefakten sind jedoch für die

Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 im Lichte

von D9 unerheblich. Selbst wenn die Verwendung von Stereotypen in D9 zu

statistischen Artefakten führen sollte, berührte dies lediglich die Qualität der

Stereotypen bzw. Verhaltensmodelle in statistischer Hinsicht – mithin das Ausmaß,

in dem diese das reale Nutzerverhalten repräsentieren. Zu dieser Qualität trifft

Patentanspruch 1 jedoch keinerlei Aussage.

4.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in den Fassungen der

Hilfsanträge 1 bis 5 ebenfalls nicht patentfähig.

4.1

In der Fassung des Hilfsantrags 1 beruht der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4.1.1 Das in den Patentanspruch 1 neu aufgenommene Merkmal M3Hi1 verlangt,

dass die Verhaltensausprägungen auf automatisch aufgezeichneten Daten des

tatsächlichen Verhaltens der potenziellen Modelle beruhen.

Der

Anspruchswortlaut

verlangt

nicht

zwingend,

dass

potenzielle

Verhaltensmodelle reale oder virtuelle Personen sein müssen, deren Verhalten in

der realen oder virtuellen Welt aufgezeichnet wird. Vielmehr können diese Modelle

auch Datenstrukturen sein, die ein hypothetisches Verhalten einer oder mehrerer –

realer oder fiktiver – Personen abbilden (s. o., Abschnitt II.2.1). Die in Merkmal M3Hi1

angesprochenen „Daten des tatsächlichen Verhaltens der potenziellen Modelle“

sind daher nicht nur als Daten zu verstehen, die von den potenziellen Modellen

erzeugt wurden, sondern auch als Daten, die ein tatsächliches Verhalten abbilden,

das von diesen Modellen repräsentiert wird.

Somit fallen unter das Merkmal M3Hi1 auch Daten, die in einem Zuschauerprofil

enthalten sind, sofern dieses Profil das tatsächliche Verhalten eines Zuschauers

widerspiegelt und als potenzielles Verhaltensmodell angesehen werden kann.

4.1.2 Ausgehend von diesem Verständnis wird das Merkmal M3Hi1 durch die

Druckschrift D9 vorweggenommen. Denn die Datensätze, aus denen sich die in der

in Figur 2 gezeigte Datenstruktur zusammensetzt, beruhen auf dem tatsächlichen

Verhalten der Fernsehzuschauer (vgl. D9, Absatz [0018]; s. auch Absatz [0016],

erster Satz) und stellen potenzielle Verhaltensmodelle dar (s. o., Abschnitt II.3.2,

dritter Absatz).

Auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beruht daher mit

Rücksicht auf die obenstehenden Ausführungen zum Hauptantrag zumindest nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4.2 Das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 kann nicht

günstiger beurteilt werden.

4.2.1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet

sich

von

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass nach den Merkmalen M8* und

M8Hi2 für jede (nach der Auswahl) verbliebene Teilmenge dasjenige potenzielle

Modell aus der Datenstruktur als repräsentierendes Modell bestimmt wird, das dem

Mittelpunkt der Teilmenge am nächsten ist. Dieser Mittelpunkt kann sich aus einer

Clusteranalyse ergeben (vgl. OLS, Absatz [0028]).

4.2.2 Die mit der Aufnahme der Merkmale M8* und M8Hi2 verbundenen

Änderungen können eine Patentfähigkeit nicht begründen.

a) Wie in Abschnitt II.3.2 angegeben, sind bei der Prüfung auf erfinderische

Tätigkeit nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung eines

konkreten

technischen Problems mit

technischen Mitteln bestimmen oder

beeinflussen

(BGH, a. a. O. – Wiedergabe

topografischer

Informationen).

Ausgenommen von der Prüfung sind hingegen Anweisungen zur Auswahl von

Daten, deren technischer Aspekt sich auf die Anweisung beschränkt, hierzu Mittel

der elektronischen Datenverarbeitung einzusetzen (BGH, Urteil vom 18. Dezember

2012, X ZR 3/12, GRUR 2013, 275 – Routenplanung), sowie Anweisungen, die als

solche die Vermittlung bestimmter Inhalte betreffen und damit darauf zielen, auf die

menschliche Vorstellung oder Verstandesfähigkeit einzuwirken (BGH, Urteil vom

14. Januar 2020, X ZR 144/17, GRUR 2015, 1184 – Entsperrbild).

b)

Der Unterschied, der sich durch Aufnahme der Merkmale M8* und M8Hi2

gegenüber dem Stand der Technik aus der D9 ergibt, ist bei der Beurteilung der

erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.

Von der Lehre der D9 unterscheidet sich das Verfahren des Patentanspruchs 1

gemäß Hilfsantrag 2 dadurch, dass ausgehend vom Mittelpunkt eines Clusters unter

Verwendung der

in den Absätzen

[0021] und

[0022] beschriebenen

mathematischen Verfahrensschritte

nicht

ein

stereotypes Profil

als

repräsentierendes Modell berechnet wird, sondern das dem Mittelpunkt eines

Clusters am nächsten liegende Verhaltensmodell der Datenbank 20 ausgewählt

wird. Der Unterschied zwischen der Bestimmung des repräsentierenden Modells

nach der D9 und der Bestimmung des repräsentierenden Modells nach den

Merkmalen M8* und M8Hi2 erschöpft sich demnach in der bloßen Auswahl von

Verhaltensmodellen anhand mathematischer Kriterien und Maßnahmen, sowie in

einer Kennzeichnung des ausgewählten Modells als repräsentierendes Modell.

Diese Auswahl- und Kennzeichnungsschritte beruhen auf rein mathematischen

bzw. gedanklich-logischen, nicht jedoch auf technischen Überlegungen.

Sie wirken sich zudem im weiteren Verfahren allenfalls darauf aus, welche

repräsentierenden Modelle dargestellt und ausgewählt werden, sowie – auch nur

mittelbar – auf die Anpassung des Verhaltensrepertoires des Anwenders (vgl.

Merkmale M9 bis M11). Weder die Darstellung und Auswahl der Inhalte noch die

Anpassung des Verhaltensrepertoires liefern einen Beitrag zur Lösung eines

konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln. Insbesondere ist nicht

erkennbar, dass die Auswahl und Darstellung der

repräsentierenden

Verhaltensmodelle mit Mitteln realisiert werden, die über reine Maßnahmen der

elektronischen Datenverarbeitung oder die Vermittlung bestimmter Inhalte an den

Anwender hinausgehen. Der Schritt der Anpassung des Verhaltensrepertoires an

das Modell liegt bereits nicht auf technischem Gebiet, da seine Umsetzung

ausschließlich dem Denken und Handeln des Anwenders überlassen ist.

c)

Somit beruht der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unter

Berücksichtigung der Ausführungen zum Hauptantrag gegenüber der aus D9

bekannten Lehre zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher

nicht patentfähig.

4.3 Entsprechendes gilt auch für den Gegenstand von Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 3.

4.3.1 Dieser Patentanspruch unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag dadurch, dass nach Merkmal M3 das Merkmal MXHi3 eingeschoben

wird. Demnach soll die Datenstruktur „mit einem zeitlichen Vorlauf“ und „ohne

Bezug auf den Anwender“ erzeugt werden.

a)

Der Beschreibung der Anmeldung ist zu entnehmen, dass sich der „zeitliche

Vorlauf“ auf die Zeiträume zwischen der Erzeugung der Datenstruktur einerseits und

der Zuordnung der potenziellen Modelle zu der geeigneten Anzahl von Teilmengen

oder der Herausgabe einer Empfehlung an den Anwender andererseits beziehen

kann. Zweck dieser zeitlichen Entkopplung soll es sein, umfangreiche und/oder

komplexe Datenstrukturen analysieren zu können, ohne dabei zum Anwender

ähnliche Personen ermitteln zu müssen und dadurch das Anwendererlebnis durch

eine große Systemlatenz zu beeinträchtigen (vgl. OLS, Absätze [0037], [0038]).

Merkmal MXHi3 enthält allerdings keine quantitative Angabe zur Dauer des

„zeitlichen Vorlaufs“; es legt auch kein bestimmtes Ereignis fest, das den Abschluss

des zeitlichen Vorlaufs markiert. Es ist daher bereits erfüllt, wenn auf die Erzeugung

der Datenstruktur ein beliebiges Ereignis in einem (beliebigen) zeitlichen Abstand

folgt.

b)

Dass die Datenstruktur „ohne Bezug auf den Anwender“ erzeugt wird,

bedeutet für den Fachmann, dass sie frei von Informationen über den Anwender ist

und die Art und Weise ihrer Erzeugung weder von Informationen über den

Anwender noch durch den Anwender selbst beeinflusst wird.

4.3.2 Das Merkmal MXHi3 geht unmittelbar aus D9 hervor. Mit ihm kann eine

Patentfähigkeit nicht begründet werden.

Da dem neuen Zuschauer erst dann eine Empfehlung gegeben wird, wenn das

stereotype Zuschauerprofil erzeugt und vom Nutzer ausgewählt worden ist, besteht

zwangsläufig ein zeitlicher Abstand zwischen der Erzeugung der in Figur 2 der D9

gezeigten Datenstruktur und der Anzeige der Empfehlungen andererseits. Zudem

besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beginn der Clusteranalyse exakt mit

dem Moment zusammenfällt, in dem der letzte hierfür genutzte Datensatz in der

Datenbank 20 abgespeichert wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die

Datenstruktur mit einem zeitlichen Vorlauf erzeugt wird – und zwar nicht nur

bezüglich der Anzeige der Empfehlungen, sondern bereits im Hinblick auf die

Clusteranalyse.

Weiterhin dient diese Datenstruktur der Initialisierung eines persönlichen Profils

eines

neuen

Fernsehzuschauers,

der

bisher

überhaupt

nicht

im

Empfehlungssystem aktiv war und dessen Daten auch nicht in der Datenstruktur

enthalten sind. Diese wird daher ohne Bezug auf den Anwender erzeugt.

Somit beruht auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unter

Berücksichtigung der Ausführungen zum Hauptantrag zumindest nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.

4.4 Hilfsantrag 4 ist im Ergebnis nicht günstiger zu beurteilen als Hilfsantrag 3.

4.4.1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 beinhaltet die Änderungen der

Hilfsanträge 1 und 2. Zudem wurde nach Merkmal M4 das Merkmal M4Hi4 eingefügt.

Dieses Merkmal verlangt, dass mindestens eine (zur Quantifizierung der Ähnlichkeit

der Verhaltensrepertoires definierte) Variable das Verhältnis der Schnittmenge zu

der Vereinigungsmenge der Verhaltensrepertoires zweier potenzieller Modelle

beschreiben soll (vgl. OLS, Absatz [0021]). Mit den weiteren Merkmalen M6* und

M6Hi4 wird Merkmal M6 ferner dahingehend konkretisiert, dass die Zuordnung der

potenziellen Modelle zu der geeigneten Anzahl von Teilmengen mittels einer

Clusteranalyse erfolgt, wobei diese Anzahl anhand eines statistischen Verfahrens

bestimmt wird.

4.4.2 Die gemäß Hilfsantrag 4 hinzugefügten Merkmale vermögen dem

Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Lichte der Lehre der Druckschrift D9 sowie

des Fachwissens des Fachmanns nicht zur Patentfähigkeit zu verhelfen.

a)

Zunächst ist festzustellen, dass das Merkmal M4Hi4 kein technisches Mittel

zur Lösung eines konkreten technischen Problems darstellt und daher nach den in

Abschnitt

II.4.2.2 a) dargelegten Grundsätzen nicht bei der Prüfung auf

erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen ist.

So legt die Vorgabe des Merkmals M4Hi4, wonach mindestens eine Variable das

Verhältnis der Schnittmenge zu der Vereinigungsmenge der Verhaltensrepertoires

zweier potenzieller Modelle beschreiben soll, die zur Ähnlichkeitsquantifizierung

verwendete Variable fest.

Diese spezifische Variablenwahl beeinflusst im Allgemeinen die Zusammensetzung

der aus der Clusteranalyse resultierenden Cluster und damit auch die Bestimmung

der repräsentierenden Modelle, die dem Anwender letztlich dargestellt werden.

Die konkrete Festlegung der Variablen erfordert lediglich mathematische oder

statistische Überlegungen und

löst dementsprechend ausschließlich ein

mathematisches Teilproblem, das

in der zweckmäßigen Wahl eines

Ähnlichkeitsmaßes liegt.

Das Merkmal M4Hi4 beschreibt somit ein rein mathematisches Mittel, das nicht der

Lösung eines konkreten technischen Problems dient, und ist deshalb bei der

Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (BGH, a. a. O. –

Wiedergabe topografischer Informationen).

b)

Die Merkmale M6* und M6Hi4 entnimmt der Fachmann unter Hinzunahme

seines Fachwissens aus D9.

Denn diese Druckschrift

lehrt, zur Erzeugung der Cluster – d. h. der

anspruchsgemäßen Anzahl von Teilmengen – eine Clusteranalyse zu verwenden

(D9, Absatz [0019]). Dem Fachmann ist geläufig, dass die Clusteranalyse ein

statistisches Verfahren ist, weil mit ihr empirische Daten ausgewertet werden und

dabei mathematische Distanzmaße,

varianzbasierte Kriterien und/oder

probabilistische Modelle zum Einsatz kommen, um homogene Strukturen innerhalb

heterogener Datenbestände zu ermitteln.

c)

Somit beruht der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 mit

Rücksicht auf die Ausführungen zum Hauptantrag und zu den Hilfsanträgen 1 und 2

zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.

4.5 Schließlich

führt auch Hilfsantrag 5 nicht zu einem patentfähigen

Gegenstand.

4.5.1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 beinhaltet die Änderungen der

Hilfsanträge 1 bis 4 und enthält zudem das Merkmal M9Hi5. Dieses verlangt, dass

zusätzlich die Beziehungen der Verhaltensrepertoires der repräsentierenden

Modelle zu dem Verhaltensrepertoire des Anwenders dargestellt werden.

4.5.2 Auch das Merkmal M9Hi5 ist bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht

zu berücksichtigen. Seine Aufnahme

in den Patentanspruch 1 kann der

beanspruchten Lehre daher nicht zur Patentfähigkeit verhelfen.

So bleiben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung der

Patentfähigkeit auch Anweisungen als solche außer Betracht, die die Vermittlung

bestimmter Inhalte betreffen und darauf abzielen, auf die menschliche Vorstellung

oder Verstandestätigkeit einzuwirken (BGH, a. a. O. – Entsperrbild).

Diese Voraussetzungen sind bei Merkmal M9Hi5 gegeben.

Dieses Merkmal erschöpft sich in der Funktion, den Anwender über die

Beziehungen der Verhaltensrepertoires der repräsentierenden Modelle zu seinem

eigenen Verhaltensrepertoire zu informieren. Dies kommt im Ausführungsbeispiel

gemäß Figur 4 und Absatz [0042] der OLS dadurch zum Ausdruck, dass die

repräsentierenden Modelle nach ihrer Ähnlichkeit zum Verhaltensrepertoire des

Anwenders in unterschiedlichen Entfernungen dargestellt werden. Dem Anwender

wird hierdurch lediglich eine rein kognitive Vorstellung darüber vermittelt, wie

ähnlich ein repräsentierendes Modell seinem eigenen Verhaltensrepertoire ist. Eine

Rücksichtnahme auf spezifische Gegebenheiten der menschlichen Wahrnehmung

ist dem allgemein gefassten Merkmal M9Hi5 hingegen nicht zu entnehmen.

Damit dringt auch das Argument des Anmelders nicht durch, bei der Initialisierung

des persönlichen Profils des Anwenders gemäß D9 könnten keine

merkmalsgemäßen Beziehungen dargestellt werden, weil dieser noch kein eigenes

Profil besitze. Denn das neu hinzugekommene Merkmal betrifft nach allem keinen

Teilaspekt, der ein technisches Problem bewältigt.

4.5.3 Da ferner die Merkmale oder Merkmalsgruppen, die mit den Hilfsanträgen 1

bis 5 jeweils neu in den Patentanspruch 1 aufgenommen wurden, keine

Synergieeffekte erkennen lassen, die eine erfinderische Tätigkeit begründen

könnten, beruht somit auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung

des Hilfsantrags 5 – unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den Hilfsanträgen

1 bis 4 – zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht

patentfähig.

5.

Nach allem ist der Patentanspruch 1 in den Fassungen sämtlicher Anträge

nicht patentfähig.

Mit dem jeweils nicht patentfähigen Patentanspruch 1 sind auch die weiteren

Patentansprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge nicht schutzfähig, da auf

diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist und über

einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom

27. Juni 2007 – X ZB 6/05, Abs. III. 3. a) aa), GRUR 2007, 862 Rn. 18 –

Informationsübermittlungsverfahren II).

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel

der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist

sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit

Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern

er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt

hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt einzulegen.

Dr. Forkel

Akintche

Dr. Städele

Dr. Harth

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. April 2026

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle