Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 30.04.2026 – 17 W (pat) 24/23
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:300426B17Wpat24.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 24/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2021 000 117.6
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. April 2026 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-
Phys. Dr. Forkel als Vorsitzender, der Richterin Akintche, des Richters Dipl.-Phys.
Dr. Städele und des Richters Dr.-Ing. Harth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026:300426B17Wpat24.23.0
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 13. Januar 2021 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung
„Verfahren und Anordnung zur rechnergestützten Auswahl von
Verhaltensmodellen“.
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juli 2023 mit der Begründung
zurückgewiesen, der Gegenstand des (damaligen) Patentanspruchs 1 gemäß
Hauptantrag gelte nicht als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Der Anmelder stellt den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 27. Juli 2023 aufzuheben und das
Patent auf Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
gemäß Hauptantrag:
Patentansprüche 1 bis 10 vom Anmeldetag, dem 13. Januar 2021,
Beschreibung Seiten 1 bis 35 vom 13. Januar 2021 sowie
9 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 9 vom 13. Januar 2021;
gemäß Hilfsantrag 1:
Patentanspruch 1 vom 30. April 2026, überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
Patentansprüche 2 bis 10 vom 13. Januar 2021,
Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;
gemäß Hilfsantrag 2:
Patentanspruch 1 vom 30. April 2026, überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
Patentansprüche 2 bis 10 vom 13. Januar 2021,
Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;
gemäß Hilfsantrag 3:
Patentanspruch 1 vom 30. April 2026, überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
Patentansprüche 2 bis 10 vom 13. Januar 2021,
Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;
gemäß Hilfsantrag 4:
Patentanspruch 1 vom 30. April 2026, überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
Patentansprüche 2 bis 10 vom 13. Januar 2021,
Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;
gemäß Hilfsantrag 5:
Patentanspruch 1 vom 30. April 2026, überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
ursprüngliche Patentansprüche 2 sowie 4 bis 10 vom 13. Januar
2021, nunmehr als Patentansprüche 2 bis 9 beansprucht,
Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (mit senatsseitig hinzugefügter
Merkmalsgliederung):
M0
Verfahren
zur
rechnergestützten
Auswahl
von
Verhaltensmodellen,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1
eine Verhaltenskategorie definiert wird, innerhalb der der
Anwender das Verhalten einer anderen Person nachahmen
möchte,
M2
eine Menge von potenziellen Verhaltensmodellen definiert
wird, auf der Grundlage von einem oder mehreren Kriterien,
M3
eine Datenstruktur erzeugt wird, in der jedes potenzielle
Modell durch einen Datensatz repräsentiert ist, bestehend aus
einer oder mehreren Verhaltensausprägungen, seinem
Verhaltensrepertoire,
M4
für die Verhaltensrepertoires ein oder mehrere Variablen zur
Quantifizierung ihrer Ähnlichkeit definiert werden,
M5
auf der Grundlage der Quantifizierung die ursprüngliche
Menge potenzieller Modelle gegebenenfalls reduziert wird,
M6
auf der Grundlage der Quantifizierung die potenziellen
Modelle einer geeigneten Anzahl von Teilmengen zugeordnet
werden,
M7
auf der Grundlage dieser Zuordnung geeignete Teilmengen
ausgewählt werden,
M8
für jede verbliebene Teilmenge ein potenzielles Modell
bestimmt wird, das diese Teilmenge geeignet repräsentiert,
das repräsentierende Modell,
M9
die repräsentierenden Modelle mit ihren Verhaltensrepertoires
dem Anwender
in geeigneter Weise als Alternativen
dargestellt werden,
M10
der Anwender aus den repräsentierenden Modellen eines als
sein persönliches Modell auswählt,
M11
und der Anwender schließlich sein Verhaltensrepertoire an
das des persönlichen Modells anpasst.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Patentanspruch 1
nach Hauptantrag dadurch, dass unmittelbar nach dem Merkmal M3 das folgende
Merkmal eingeschoben wird:
M3Hi1 wobei die Verhaltensausprägungen auf automatisch
aufgezeichneten Daten des tatsächlichen Verhaltens der
potenziellen Modelle beruhen,
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 geht aus Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
hervor, indem das Merkmal M8 durch die folgenden Merkmale ersetzt wird
(Änderungen sind hervorgehoben):
M8*
für jede verbliebene Teilmenge ein potenzielles Modell aus
der Datenstruktur als repräsentierendes Modell bestimmt wird,
das
diese Teilmenge
geeignet
repräsentiert,
das
repräsentierende Modell,
M8Hi2 wobei dieses repräsentierende Modell dasjenige potenzielle
Modell ist, das dem Mittelpunkt der Teilmenge am nächsten
ist,
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 beruht auf Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag, wobei unmittelbar nach dem Merkmal M3 das folgende Merkmal
eingeschoben wird:
MXHi3 die Datenstruktur mit einem zeitlichen Vorlauf erzeugt wird,
ohne Bezug auf den Anwender,
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 beinhaltet die Änderungen der Hilfsanträge
1 und 2. Zudem wurde nach Merkmal M4 das Merkmal
M4Hi4 wobei mindestens eine Variable das Verhältnis der
Schnittmenge zu der Vereinigungsmenge der Verhaltensrepertoires zweier potenzieller Modelle beschreibt,
eingefügt sowie das Merkmal M6 durch die folgenden Merkmale ersetzt
(Änderungen sind hervorgehoben):
M6* auf der Grundlage der Quantifizierung die potenziellen
Modelle mittels einer Clusteranalyse einer geeigneten Anzahl
von Teilmengen zugeordnet werden,
M6Hi4 wobei die geeignete Anzahl von Teilmengen anhand eines
statistischen Verfahrens bestimmt wird,
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 beinhaltet alle Änderungen der Hilfsanträge
1 bis 4. Darüber hinaus wurde nach Merkmal M9 das folgende Merkmal eingefügt:
M9Hi5 wobei zusätzlich die Beziehungen der Verhaltensrepertoires
der repräsentierenden Modelle zu dem Verhaltensrepertoire
des Anwenders dargestellt werden,
Zu den
jeweiligen Nebenansprüchen 2 und den auf den
jeweiligen
Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüchen sämtlicher Anträge wird auf die
Akte verwiesen.
Im Laufe des Prüfungsverfahrens sind von der Prüfungsstelle die folgenden
Druckschriften eingeführt worden:
D1
EP 3 496 009 A1;
D2
Tumur, I., Kaltenthaler, E., Ferriter, M., Beverley, C., Parry, G.:
Computerised Cognitive Behaviour Therapy
for Obsessive-
Compulsive Disorder: A Systematic Review.
In: Psychother
Psychosom 2007;76:196-202 - DOI: 10.1159/000101497;
D3
Wikipedia-Artikel zum Begriff „Recommender System“, zuletzt editiert
am 11. Januar 2021, URL:
https://en.wikipedia.org/w/index.php?title=Recommender_system&ol
did=999773671 [abgerufen am 8. November 2022].
Vom Senat wurden unter anderem die folgenden Druckschriften benannt:
D9
US 2002 / 0 116 710 A1;
D10 US 2004 / 0 098 744 A1.
II.
Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch
keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in der Fassung
des Hauptantrags als auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 5 zumindest
mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist.
Es kann daher dahinstehen, ob der Gegenstand von Patentanspruch 1 in allen
Antragsfassungen dem Patentierungsausschluss gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4
PatG unterfällt.
1.
Die vorliegende Patentanmeldung geht davon aus, dass die von
Empfehlungsdiensten verwendeten Daten zur Berechnung von Vorschlägen
grundlegende Probleme aufwiesen und nicht immer den Interessen und Wünschen
des Anwenders entsprächen. In einem Filmauswahl-Szenario etwa erfolge die
Berechnung in der Regel auf der Grundlage von Bewertungen durch die Nutzer
eines Streaming-Dienstes. Dieser Ansatz sei insofern fragwürdig, weil er sich auf
die öffentliche Reputation der zur Auswahl stehenden Alternativen berufe, die
möglicherweise wenig bis gar nichts mit dem zu antizipierenden Auswahlverhalten
des Anwenders zu tun hätten, und nur meinungsstarke Personen berücksichtige.
Diese seien in der Regel durch spezielle Persönlichkeitsmerkmale gekennzeichnet,
die sie vom Anwender unterschieden, für den eine Empfehlung formuliert werden
solle. Darüber hinaus könnten die Bewertungen auch leicht manipuliert werden (vgl.
Absätze [0002] bis [0004] der Offenlegungsschrift; diese wird im Folgenden als
„OLS“ bezeichnet).
Die von Empfehlungsdiensten verwendeten Methoden zur Berechnung der
Vorschläge führten zudem zu wenig geeigneten Ergebnissen. Die Berechnungen
zielten in der Regel auf das Identifizieren von möglichst ähnlichen Personen
und/oder Alternativen ab, was als kollaborativer bzw.
inhaltsbasierter
Empfehlungsdienst bezeichnet werde. In einem Filmauswahl-Szenario ermittele
man beim kollaborativen Ansatz mit mathematischen Methoden einen Nutzer des
Streaming-Dienstes, der in seinem Bewertungsverhalten dem Anwender möglichst
ähnlich sei. Dessen Bewertungen sollten dann eine Vorhersage erlauben, welche
vom Anwender bisher noch nicht angesehenen Filme für ihn attraktiv seien. Dieser
Ansatz liefe letztlich darauf hinaus, dass dem Anwender vorgeschlagen werde, das
Verhaltensmuster einer
ihm ähnlichen Person zu übernehmen. Beim
inhaltsbasierten Ansatz ermittele man Filme, die sich in ihrem Bewertungsmuster
möglichst ähnlich seien. Ein vom Anwender positiv bewerteter Film gebe dann
Hinweise darauf, welcher andere Film für ihn attraktiv sei. Dieses Vorgehen liefe
letztlich auf eine Wiederholung des Verhaltens hinaus. Insgesamt konzentrierten
sich Empfehlungsdienste also darauf, „Zwillinge“ des Anwenders und/oder seiner
bevorzugten Alternativen zu finden, wodurch im Ergebnis mehr von dem Inhalt
angeboten werde, den der Anwender bereits erlebt habe. Unter psychologischen
Gesichtspunkten solle er aber stattdessen dabei unterstützt werden, sein
Verhaltensrepertoire zu erweitern und weiterzuentwickeln (OLS, Absatz [0005]).
Eine konkrete Aufgabe wird in der Anmeldung selbst nicht angegeben. Aus Sicht
des Senats liegt die Aufgabe der vorliegenden Erfindung darin, ein verbessertes
Verfahren zur Auswahl von Verhaltensmodellen zur Verfügung zu stellen, mit dem
der Anwender sein Verhaltensrepertoire erweitern und weiterentwickeln kann.
Als Fachmann, der mit dieser Aufgabe betraut wird, ist ein Informatiker mit
Hochschulabschluss anzusehen, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der
Entwicklung von Empfehlungssystemen verfügt.
2.
Zur Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag
2.1 Patentanspruch 1 nach Hauptantrag schlägt gemäß Merkmal M0 ein
Verfahren zur rechnergestützten Auswahl von Verhaltensmodellen vor.
Die vorliegende Anmeldung enthält keine explizite Definition des Begriffs
„Verhaltensmodell“. Aus den Absätzen [0012], [0036], [0074] und [0085] der OLS
geht hervor, dass die Nutzer eines Streaming-Dienstes bzw. Online-
Nachrichtenportals oder die Kunden eines Onlineversandhändlers eine Menge von
Verhaltensmodellen bilden. Darüber hinaus ist aus Absatz [0065] abzuleiten, dass
Verhaltensmodelle auch „synthetisch“ sein können, d. h. Datenstrukturen umfassen,
die ein hypothetisches Verhalten einer oder mehrerer – realer oder fiktiver –
Personen abbilden.
Vor diesem Hintergrund ist unter einem Verhaltensmodell im Sinne der Anmeldung
eine Entität zu verstehen, die spezifische Verhaltensmuster abbildet – sei es als
reale oder virtuelle Person oder auch als Datenstruktur mit Daten, deren
Bedeutungsinhalte ein tatsächliches oder hypothetisches Verhalten einer Person
repräsentieren.
2.2
Zur Auswahl der Verhaltensmodelle wird zunächst eine Verhaltenskategorie
definiert, innerhalb derer der Anwender das Verhalten einer anderen Person
nachahmen möchte (Merkmal M1). Als Beispiele für derartige Verhaltenskategorien
nennt die Anmeldung das Ansehen eines Films, die Nachrichten- oder
Produktauswahl oder das Verhalten in einem sozialen Netzwerk (OLS, Absätze
[0011], [0074], [0085], [0100]).
2.3 Weiterhin wird auf der Grundlage mindestens eines Kriteriums eine Menge
von „potenziellen“ Verhaltensmodellen definiert (Merkmal M2). Das Kriterium kann
darin bestehen, dass sich diese Menge aus den Nutzern eines Streaming-Dienstes
rekrutiert (OLS, Absatz [0012]).
Ein Verhaltensmodell ist insbesondere dann als potenziell anzusehen, wenn es
bereitgehalten wird, um in einem nachgelagerten Verfahrensschritt eine spezifische
Rolle einzunehmen oder in bestimmter Weise verwendet zu werden. So steht
beispielsweise zu Beginn des beanspruchten Verfahrens noch nicht fest, welches
Verhaltensmodell aus der Menge potenzieller Modelle im Auswahlschritt des
Merkmals M10 vom Anwender ausgewählt wird, so dass ein potenzielles Modell erst
im Zuge dieser Auswahl zum persönlichen Modell des Anwenders wird. Dies
schließt
jedoch nicht aus, dass einem anspruchsgemäßen potenziellen
Verhaltensmodell andere Rollen oder Verwendungen zugedacht sind, hinsichtlich
derer es ebenfalls als potenziell gilt.
2.4
Ferner soll gemäß Merkmal M3 eine Datenstruktur erzeugt werden, in der
jedes potenzielle Modell durch einen Datensatz repräsentiert ist, welcher aus Daten
besteht, die Ausprägungen des Verhaltens des potenziellen Modells beschreiben,
(vgl. den Zusatz „bestehend aus einer oder mehreren Verhaltensausprägungen“).
Der Begriff des „Verhaltensrepertoires“ wird dabei durch den weiteren Zusatz
„seinem Verhaltensrepertoire“ definiert, indem er mit den Verhaltensausprägungen
des potenziellen Modells gleichgesetzt wird.
Eine Verhaltensausprägung ist aus fachlicher Sicht eine konkrete Manifestation
eines Verhaltens. So manifestiert sich etwa die gezielte Auswahl spezifischer
Inhalte in Informationen, die diese Auswahl charakterisieren. In einem Filmauswahl-
Szenario kann ein Datensatz der erzeugten Datenstruktur mithin aus einer Kennung
eines Nutzers sowie aus den bislang von ihm ausgewählten Filmen bestehen (OLS,
Absatz [0013]).
2.5 Weiterhin besagt Merkmal M4, dass für die Verhaltensrepertoires der
potenziellen Verhaltensmodelle eine oder mehrere Variablen zur Quantifizierung
ihrer Ähnlichkeit definiert werden. Eine solche Variable kann die Anzahl der bislang
ausgewählten Filme sein, eine Angabe, ob das potenzielle Modell einen bestimmten
Film ausgewählt hat oder nicht, oder eine Häufigkeit, mit der ein bestimmter Film
ausgewählt wurde (OLS, Absätze [0016], [0017]).
2.6 Die nächsten beiden Merkmale des Patentanspruchs 1 verlangen, dass –
jeweils auf der Grundlage der Quantifizierung – die ursprüngliche Menge
potenzieller Modelle gegebenenfalls reduziert wird (Merkmal M5) und die
potenziellen Modelle einer geeigneten Anzahl von Teilmengen zugeordnet werden
(Merkmal M6).
Dabei ist festzuhalten, dass das Merkmal M5 aufgrund seiner fakultativen Natur
(„gegebenenfalls“) bei der Prüfung der Patentfähigkeit außer Betracht bleibt (vgl.
Schulte, PatG, 12. Auflage, § 34 Rn. 129).
Die in Merkmal M6 angesprochene Zuordnung der potenziellen Modelle zu der
geeigneten Anzahl von Teilmengen erfolgt vorzugsweise anhand einer
Clusteranalyse (OLS, Absatz [0024]). Der Fachmann versteht die „Anzahl von
Teilmengen“ hier nicht nur als numerischen Wert, sondern auch als Synonym für
eine „Menge von Teilmengen“.
2.7
Ferner sollen auf der Grundlage der Zuordnung geeignete Teilmengen
ausgewählt werden (Merkmal M7). Eine Teilmenge kann insbesondere dann als
ausgewählt gelten, wenn sämtliche potenziellen Modelle, aus denen sich die
Teilmenge zusammensetzt, ausgewählt worden sind.
Für jede nach diesem Auswahlschritt verbliebene Teilmenge soll dann gemäß
Merkmal M8 ein potenzielles, repräsentierendes Modell bestimmt werden, das
diese Teilmenge geeignet repräsentiert. Der Wortlaut dieses Merkmals verlangt
nicht, dass dieses Modell eines der in den Merkmalen M2, M3, M5 und M6
angesprochenen potenziellen Modelle
ist. Jedoch können
im Falle einer
Clusteranalyse diejenigen potenziellen Modelle als repräsentierende Modelle
bestimmt werden, die einem jeweiligen Clustermittelpunkt am nächsten sind (OLS,
Absätze [0028], [0077], [0089]).
2.8 Schließlich
sollen
die
repräsentierenden Modelle mit
ihren
Verhaltensrepertoires dem Anwender in geeigneter Weise als Alternativen
dargestellt werden
(Merkmal M9). Der Anwender wählt dann aus den
repräsentierenden Modellen eines als sein persönliches Modell aus (Merkmal M10)
und passt schließlich sein Verhaltensrepertoire an das des persönlichen Modells an
(Merkmal M11). Letzteres bedeutet in einem Filmauswahl-Szenario beispielsweise,
dass er einen Film auswählt, der von diesem Modell angesehen wurde (OLS,
Absatz [0033]).
3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht
patentfähig, da es ihm gegenüber der in der Druckschrift D9 offenbarten Lehre an
der für eine Patentfähigkeit erforderlichen erfinderischen Tätigkeit fehlt.
3.1 Die Druckschrift D9 beschreibt die Erzeugung stereotyper Zuschauerprofile,
die neuen Fernsehzuschauern zur Auswahl angeboten werden, um deren
persönliche Zuschauerprofile zu initialisieren. Dazu werden Daten, die in einer
Datenbank 20 hinterlegt sind und das Fernsehverhalten von Fernsehzuschauern
charakterisieren, mittels einer Clusteranalyse in eine Mehrzahl von Klassen
eingeteilt, welche
jeweils einem stereotypen Zuschauerprofil bzw. einem
stereotypen Zuschauer entsprechen (vgl. D9, Absatz [0015] – „The profile initializer
10 generates a plurality of stereotype TV viewing profiles, one or more of which may
be selected by a viewer to initialize the viewer’s personal implicit-based TV viewing
profile“; Absatz [0016] – „The TV viewing behavior database 20 stores the TV
viewing behavior of […] TV viewers. The stereotype generator 30 uses the TV
viewing behavior data […] to generate a plurality of stereotypes […] offered to new
TV viewers to initialize their own personal TV viewer profile“; Absatz [0020] –
„Clustering of the coded TV viewing behavior data yields clusters which are the
stereotypes“; Absatz [0021] i. V. m. Absatz [0023] – „[…] TV shows that are
preferred by the stereotypic TV viewer […] sports-fan […] comedy-fan […] highbrow
[…] children“).
Das individuelle Fernsehverhalten jedes einzelnen Zuschauers liegt in der
Datenbank 20 in Form eines Datensatzes vor, welcher in Figur 2 der D9 als Zeile i
einer Matrix dargestellt ist und Informationen darüber enthält, ob die jeweiligen, den
einzelnen Spalten der Matrix zugeordneten Sendungen j von diesem Zuschauer
angesehen wurden („1“) oder nicht („0“) (vgl. Absatz [0018]). Diese Informationen
sind
Verhaltensausprägungen
des
Zuschauers
und
bilden
sein
Verhaltensrepertoire. Die stereotypen Zuschauerprofile werden aus denjenigen
Datensätzen erzeugt, die dem Fernsehverhalten einer
jeweiligen Klasse
entsprechen (vgl. Absätze [0020] bis [0022]).
3.2 Die stereotypen Zuschauerprofile stellen somit eine Repräsentation des
Handelns mindestens eines Fernsehzuschauers dar, d. h.
sie
sind
Verhaltensmodelle im Sinne der vorliegenden Anmeldung. Diese Zuschauerprofile
können laut D9 von neuen Zuschauern ausgewählt werden (vgl. D9, Claim 1 und
Absatz [0026] – „stereotype profiles selected from the database […] by viewers“).
Die Druckschrift D9 offenbart somit ein Verfahren zur rechnergestützten Auswahl
von Verhaltensmodellen gemäß Merkmal M0.
Die Datensätze, die das Fernsehverhalten der einzelnen Zuschauer repräsentieren,
stellen ebenfalls anspruchsgemäße Verhaltensmodelle dar. Die Menge dieser
Datensätze, die der Datenstruktur des Merkmals M3 entspricht, ist über das
Kriterium definiert, dass die zugehörigen Zuschauer dem Nutzerkreis des in D9
beschriebenen Fernsehsystems angehören und eine statistisch signifikante Anzahl
von Zuschauern darstellen.
Laut D9 soll sich das in der Datenbank hinterlegte individuelle Fernsehverhalten,
aus dem die stereotypen Zuschauerprofile abgeleitet werden, über ein oder mehrere
Jahre erstrecken, um sämtliche signifikanten saisonalen Schwankungen des
Fernsehverhaltens abzubilden (vgl. D9, Absatz [0017] – „The exact number of TV
viewers […] should be large enough to represent the population of the viewers who
are expected to employ the stereotypes resulting therefrom […] The TV viewing
history duration of these TV viewers should be long enough […], for example, one
or more years, so that all significant seasonal variations are present in the data set“).
Das bedeutet, dass die kontinuierlich anfallenden Daten der Datensätze zum
Fernsehverhalten der einzelnen Zuschauer über mindestens ein Jahr hinweg
erfasst worden sind, bevor sie in die Clusteranalyse einfließen, aus der sich dann
die stereotypen Zuschauerprofile ergeben. Bis hin zu dieser Clusteranalyse werden
die Datensätze also lediglich vorgehalten. Sie besitzen folglich den Charakter
potenzieller Verhaltensmodelle im Sinne des Patentanspruchs 1.
Damit sind der D9 die Merkmale M2 und M3 zu entnehmen.
Ferner setzt die in D9 angesprochene Clusteranalyse zwingend voraus, dass
geeignete Maße definiert sind, welche die Ähnlichkeit der in die Cluster zu
gruppierenden Verhaltensmodelle – hier: der Datensätze, die das Fernsehverhalten
der Fernsehzuschauer repräsentieren – quantifizieren. Nur bei einer gezielten
Gruppierung unter Berücksichtigung derartiger Ähnlichkeitsmaße lassen sich aus
den Clustern sinnvolle stereotype Zuschauerprofile ableiten (vgl. hierzu auch D10,
Absätze [0048], [0049] und [0057]). Bei den Clustern handelt es sich um
anspruchsgemäße Teilmengen, denen die Verhaltensmodelle der einzelnen
Fernsehzuschauer im Zuge der Clusteranalyse zugeordnet werden.
Die Merkmale M4 und M6 sind daher erfüllt. Wie erläutert, ist das Merkmal M5 bei
der Prüfung der Patentfähigkeit unbeachtlich (vgl. Abschnitt II.2.6).
Weiterhin geht das Fernsehverhalten der Zuschauer eines jeweiligen Clusters
sowohl in die Berechnung des Clustermittelpunkts (D9, Absatz [0020]) als auch in
die Erzeugung des zugehörigen stereotypen Zuschauerprofils (Absatz [0021]) ein.
Hierzu müssen sämtliche Datensätze eines Clusters ausgewählt werden.
Damit ist auch Merkmal M7 in D9 gezeigt.
Wie bereits ausgeführt, wird für jedes Cluster ein stereotypes Zuschauerprofil
bestimmt, welches das kollektive Fernsehverhalten der diesem Cluster
zugeordneten Zuschauer repräsentiert und somit ein repräsentierendes Modell im
Sinne des Patentanspruchs 1 darstellt. Da jedes stereotype Zuschauerprofil in
einem späteren Schritt von neuen Zuschauern zur Initialisierung ihrer persönlichen
Zuschauerprofile ausgewählt werden kann (vgl. D9, Absatz [0015]; Absatz [0016],
vorletzter Satz; Claim 1), ergibt sich zum einen, dass es bis zum Zeitpunkt seiner
Auswahl ein potenzielles Verhaltensmodell darstellt – Merkmal M8.
Zum anderen folgt, dass die stereotypen Profile den neuen Zuschauern in einer
geeigneten Weise als Alternativen dargestellt werden. Da diese Profile spezifische
Fernsehsendungen umfassen (siehe D9, Absatz [0021] – „[…] creates stereotype
TV viewer profiles […] including TV shows from the cluster that defined the
stereotype“) und die Auswahl der Sendungen durch einen „synthetischen“ bzw.
„virtuellen“ stereotypen Zuschauer abbilden, verkörpern die Fernsehsendungen das
anspruchsgemäße Verhaltensrepertoire eines stereotypen Profils. Zudem ist es
selbstverständlich, dass einem neuen Zuschauer, der ein derartiges Profil
ausgewählt hat, die zugehörigen Sendungen präsentiert werden – denn an diesen
ist er ja gerade interessiert.
Somit sind auch die Merkmale M9 und M10 aus D9 zu entnehmen.
Ebenso selbstverständlich ist es, dass ein neuer Zuschauer nach Auswahl eines
stereotypen Profils ggf. eine der darin enthaltenen, in sein initialisiertes persönliches
Profil übernommenen Fernsehsendungen ansieht – er wählt das Profil ja gerade
aus, um Vorschläge für interessante Fernsehsendungen zu erhalten.
Damit liegt auch Merkmal M11 vor.
Gemäß Absatz [0028] der D9 können die dort beschriebenen Prinzipien nicht nur
bei der Empfehlung von Fernsehsendungen angewendet werden, sondern auch auf
anderen Gebieten („domains“), etwa im Zusammenhang mit Filmen, Büchern,
Audioaufnahmen und Ähnlichem. Dies kann aus fachlicher Sicht entweder in Form
separater Empfehlungssysteme oder im Rahmen eines gebietsübergreifenden
Gesamtsystems realisiert werden. Die zweite Möglichkeit setzt voraus, dass
zumindest zwischen den Verhaltenskategorien
„Empfehlung von Filmen“,
„Empfehlung von Büchern“ und „Empfehlung von Audioaufnahmen“ unterschieden
wird und diese entsprechend definiert sind.
Der Fachmann leitet somit aus der Lehre der Druckschrift D9 den Teilaspekt von
Merkmal M1, dass eine Verhaltenskategorie definiert wird, unmittelbar ab.
Ob es zudem naheliegt, dass ein Fernsehzuschauer bei der Nutzung des in D9
beschriebenen Verfahrens zur Empfehlung von Filmen, Büchern oder
Audioaufnahmen das Verhalten einer (bestimmten) anderen Person nachahmen
möchte, wie es der verbleibende Teil von Merkmal M1 verlangt, kann an dieser
Stelle dahinstehen.
Denn das subjektive Begehren, ein Verhalten nachzuahmen, entspringt
ausschließlich der psychologischen Motivations- und Willensbildung des
Anwenders. Ein solcher, rein mentaler Akt liegt außerhalb des Gebiets der Technik
und beeinflusst gemäß dem Merkmal M1 auch keine technischen Mittel. Zudem
bleibt die definierte Verhaltenskategorie im weiteren Verfahren unberücksichtigt, so
dass der in dem Merkmal angesprochene bloße Nachahmungswunsch des
Anwenders auch keinerlei technische Wirkung entfaltet.
Daher ist der verbleibende Teil von Merkmal M1 mangels eines Beitrags zur Lösung
eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln bei der Prüfung auf
erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010,
X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 Rn. 30, 31, 45 – Wiedergabe topografischer
Informationen).
Nach alledem ist festzuhalten, dass die Merkmale des Patentanspruchs 1 entweder
vom Fachmann unmittelbar aus D9 entnommen werden können oder bei der
Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind. Mithin fehlt es dem
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zumindest an der für eine
Patentierung erforderlichen erfinderischen Tätigkeit.
3.3 Der Anmelder argumentiert, bei der vorliegenden Erfindung gehe es darum,
dem Anwender mit einem „echten“ Rohdatensatz das reale Verhalten einer anderen
realen Person zur Auswahl anzubieten, was etwa bei Social-Media-Anwendungen
oder komplexeren Verhaltensmustern unabdingbar sei. Hingegen diene das
repräsentierende Modell in D9 nicht der bewussten Verhaltensübernahme.
Insbesondere hätten die Stereotypen nichts mit dem Verhalten realer Personen zu
tun, weil sie auf einem Pseudo-Zuschauerverhalten beruhten und synthetische
Pseudo-Betrachtungshistorien seien; auch die aus den Stereotypen gewonnenen
Pseudo-Verhaltenshistorien seien künstliche Konstrukte. Zudem habe die
Verwendung von Stereotypen statistische Artefakte zur Folge.
Diese Einwände greifen jedoch nicht durch.
So enthalten die bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigenden
Merkmale des Patentanspruchs 1 kein Merkmal, aus dem abzuleiten wäre, dass
dem Anwender das reale Verhalten realer Personen angeboten werden muss. In
Übereinstimmung damit sieht auch die vorliegende Patentanmeldung die
Berechnung „synthetischer“ Verhaltensmodelle vor (vgl. OLS, Absatz [0065] –
„Stattdessen kann man auch ein synthetisches Modell und dessen hypothetisches
Verhalten errechnen […]“).
Ferner mögen stereotype Zuschauerprofile ein
reales oder gewünschtes
Zuschauerverhalten zwar mehr oder weniger genau abbilden. Die Genauigkeit
dieses Abbildens und das eventuelle Auftreten von Artefakten sind jedoch für die
Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 im Lichte
von D9 unerheblich. Selbst wenn die Verwendung von Stereotypen in D9 zu
statistischen Artefakten führen sollte, berührte dies lediglich die Qualität der
Stereotypen bzw. Verhaltensmodelle in statistischer Hinsicht – mithin das Ausmaß,
in dem diese das reale Nutzerverhalten repräsentieren. Zu dieser Qualität trifft
Patentanspruch 1 jedoch keinerlei Aussage.
4.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in den Fassungen der
Hilfsanträge 1 bis 5 ebenfalls nicht patentfähig.
4.1
In der Fassung des Hilfsantrags 1 beruht der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4.1.1 Das in den Patentanspruch 1 neu aufgenommene Merkmal M3Hi1 verlangt,
dass die Verhaltensausprägungen auf automatisch aufgezeichneten Daten des
tatsächlichen Verhaltens der potenziellen Modelle beruhen.
Der
Anspruchswortlaut
verlangt
nicht
zwingend,
dass
potenzielle
Verhaltensmodelle reale oder virtuelle Personen sein müssen, deren Verhalten in
der realen oder virtuellen Welt aufgezeichnet wird. Vielmehr können diese Modelle
auch Datenstrukturen sein, die ein hypothetisches Verhalten einer oder mehrerer –
realer oder fiktiver – Personen abbilden (s. o., Abschnitt II.2.1). Die in Merkmal M3Hi1
angesprochenen „Daten des tatsächlichen Verhaltens der potenziellen Modelle“
sind daher nicht nur als Daten zu verstehen, die von den potenziellen Modellen
erzeugt wurden, sondern auch als Daten, die ein tatsächliches Verhalten abbilden,
das von diesen Modellen repräsentiert wird.
Somit fallen unter das Merkmal M3Hi1 auch Daten, die in einem Zuschauerprofil
enthalten sind, sofern dieses Profil das tatsächliche Verhalten eines Zuschauers
widerspiegelt und als potenzielles Verhaltensmodell angesehen werden kann.
4.1.2 Ausgehend von diesem Verständnis wird das Merkmal M3Hi1 durch die
Druckschrift D9 vorweggenommen. Denn die Datensätze, aus denen sich die in der
in Figur 2 gezeigte Datenstruktur zusammensetzt, beruhen auf dem tatsächlichen
Verhalten der Fernsehzuschauer (vgl. D9, Absatz [0018]; s. auch Absatz [0016],
erster Satz) und stellen potenzielle Verhaltensmodelle dar (s. o., Abschnitt II.3.2,
dritter Absatz).
Auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beruht daher mit
Rücksicht auf die obenstehenden Ausführungen zum Hauptantrag zumindest nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4.2 Das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 kann nicht
günstiger beurteilt werden.
4.2.1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet
sich
von
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass nach den Merkmalen M8* und
M8Hi2 für jede (nach der Auswahl) verbliebene Teilmenge dasjenige potenzielle
Modell aus der Datenstruktur als repräsentierendes Modell bestimmt wird, das dem
Mittelpunkt der Teilmenge am nächsten ist. Dieser Mittelpunkt kann sich aus einer
Clusteranalyse ergeben (vgl. OLS, Absatz [0028]).
4.2.2 Die mit der Aufnahme der Merkmale M8* und M8Hi2 verbundenen
Änderungen können eine Patentfähigkeit nicht begründen.
a) Wie in Abschnitt II.3.2 angegeben, sind bei der Prüfung auf erfinderische
Tätigkeit nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung eines
konkreten
technischen Problems mit
technischen Mitteln bestimmen oder
beeinflussen
(BGH, a. a. O. – Wiedergabe
topografischer
Informationen).
Ausgenommen von der Prüfung sind hingegen Anweisungen zur Auswahl von
Daten, deren technischer Aspekt sich auf die Anweisung beschränkt, hierzu Mittel
der elektronischen Datenverarbeitung einzusetzen (BGH, Urteil vom 18. Dezember
2012, X ZR 3/12, GRUR 2013, 275 – Routenplanung), sowie Anweisungen, die als
solche die Vermittlung bestimmter Inhalte betreffen und damit darauf zielen, auf die
menschliche Vorstellung oder Verstandesfähigkeit einzuwirken (BGH, Urteil vom
14. Januar 2020, X ZR 144/17, GRUR 2015, 1184 – Entsperrbild).
b)
Der Unterschied, der sich durch Aufnahme der Merkmale M8* und M8Hi2
gegenüber dem Stand der Technik aus der D9 ergibt, ist bei der Beurteilung der
erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.
Von der Lehre der D9 unterscheidet sich das Verfahren des Patentanspruchs 1
gemäß Hilfsantrag 2 dadurch, dass ausgehend vom Mittelpunkt eines Clusters unter
Verwendung der
in den Absätzen
[0021] und
[0022] beschriebenen
mathematischen Verfahrensschritte
nicht
ein
stereotypes Profil
als
repräsentierendes Modell berechnet wird, sondern das dem Mittelpunkt eines
Clusters am nächsten liegende Verhaltensmodell der Datenbank 20 ausgewählt
wird. Der Unterschied zwischen der Bestimmung des repräsentierenden Modells
nach der D9 und der Bestimmung des repräsentierenden Modells nach den
Merkmalen M8* und M8Hi2 erschöpft sich demnach in der bloßen Auswahl von
Verhaltensmodellen anhand mathematischer Kriterien und Maßnahmen, sowie in
einer Kennzeichnung des ausgewählten Modells als repräsentierendes Modell.
Diese Auswahl- und Kennzeichnungsschritte beruhen auf rein mathematischen
bzw. gedanklich-logischen, nicht jedoch auf technischen Überlegungen.
Sie wirken sich zudem im weiteren Verfahren allenfalls darauf aus, welche
repräsentierenden Modelle dargestellt und ausgewählt werden, sowie – auch nur
mittelbar – auf die Anpassung des Verhaltensrepertoires des Anwenders (vgl.
Merkmale M9 bis M11). Weder die Darstellung und Auswahl der Inhalte noch die
Anpassung des Verhaltensrepertoires liefern einen Beitrag zur Lösung eines
konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln. Insbesondere ist nicht
erkennbar, dass die Auswahl und Darstellung der
repräsentierenden
Verhaltensmodelle mit Mitteln realisiert werden, die über reine Maßnahmen der
elektronischen Datenverarbeitung oder die Vermittlung bestimmter Inhalte an den
Anwender hinausgehen. Der Schritt der Anpassung des Verhaltensrepertoires an
das Modell liegt bereits nicht auf technischem Gebiet, da seine Umsetzung
ausschließlich dem Denken und Handeln des Anwenders überlassen ist.
c)
Somit beruht der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unter
Berücksichtigung der Ausführungen zum Hauptantrag gegenüber der aus D9
bekannten Lehre zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher
nicht patentfähig.
4.3 Entsprechendes gilt auch für den Gegenstand von Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 3.
4.3.1 Dieser Patentanspruch unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag dadurch, dass nach Merkmal M3 das Merkmal MXHi3 eingeschoben
wird. Demnach soll die Datenstruktur „mit einem zeitlichen Vorlauf“ und „ohne
Bezug auf den Anwender“ erzeugt werden.
a)
Der Beschreibung der Anmeldung ist zu entnehmen, dass sich der „zeitliche
Vorlauf“ auf die Zeiträume zwischen der Erzeugung der Datenstruktur einerseits und
der Zuordnung der potenziellen Modelle zu der geeigneten Anzahl von Teilmengen
oder der Herausgabe einer Empfehlung an den Anwender andererseits beziehen
kann. Zweck dieser zeitlichen Entkopplung soll es sein, umfangreiche und/oder
komplexe Datenstrukturen analysieren zu können, ohne dabei zum Anwender
ähnliche Personen ermitteln zu müssen und dadurch das Anwendererlebnis durch
eine große Systemlatenz zu beeinträchtigen (vgl. OLS, Absätze [0037], [0038]).
Merkmal MXHi3 enthält allerdings keine quantitative Angabe zur Dauer des
„zeitlichen Vorlaufs“; es legt auch kein bestimmtes Ereignis fest, das den Abschluss
des zeitlichen Vorlaufs markiert. Es ist daher bereits erfüllt, wenn auf die Erzeugung
der Datenstruktur ein beliebiges Ereignis in einem (beliebigen) zeitlichen Abstand
folgt.
b)
Dass die Datenstruktur „ohne Bezug auf den Anwender“ erzeugt wird,
bedeutet für den Fachmann, dass sie frei von Informationen über den Anwender ist
und die Art und Weise ihrer Erzeugung weder von Informationen über den
Anwender noch durch den Anwender selbst beeinflusst wird.
4.3.2 Das Merkmal MXHi3 geht unmittelbar aus D9 hervor. Mit ihm kann eine
Patentfähigkeit nicht begründet werden.
Da dem neuen Zuschauer erst dann eine Empfehlung gegeben wird, wenn das
stereotype Zuschauerprofil erzeugt und vom Nutzer ausgewählt worden ist, besteht
zwangsläufig ein zeitlicher Abstand zwischen der Erzeugung der in Figur 2 der D9
gezeigten Datenstruktur und der Anzeige der Empfehlungen andererseits. Zudem
besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beginn der Clusteranalyse exakt mit
dem Moment zusammenfällt, in dem der letzte hierfür genutzte Datensatz in der
Datenbank 20 abgespeichert wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die
Datenstruktur mit einem zeitlichen Vorlauf erzeugt wird – und zwar nicht nur
bezüglich der Anzeige der Empfehlungen, sondern bereits im Hinblick auf die
Clusteranalyse.
Weiterhin dient diese Datenstruktur der Initialisierung eines persönlichen Profils
eines
neuen
Fernsehzuschauers,
der
bisher
überhaupt
nicht
im
Empfehlungssystem aktiv war und dessen Daten auch nicht in der Datenstruktur
enthalten sind. Diese wird daher ohne Bezug auf den Anwender erzeugt.
Somit beruht auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unter
Berücksichtigung der Ausführungen zum Hauptantrag zumindest nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.
4.4 Hilfsantrag 4 ist im Ergebnis nicht günstiger zu beurteilen als Hilfsantrag 3.
4.4.1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 beinhaltet die Änderungen der
Hilfsanträge 1 und 2. Zudem wurde nach Merkmal M4 das Merkmal M4Hi4 eingefügt.
Dieses Merkmal verlangt, dass mindestens eine (zur Quantifizierung der Ähnlichkeit
der Verhaltensrepertoires definierte) Variable das Verhältnis der Schnittmenge zu
der Vereinigungsmenge der Verhaltensrepertoires zweier potenzieller Modelle
beschreiben soll (vgl. OLS, Absatz [0021]). Mit den weiteren Merkmalen M6* und
M6Hi4 wird Merkmal M6 ferner dahingehend konkretisiert, dass die Zuordnung der
potenziellen Modelle zu der geeigneten Anzahl von Teilmengen mittels einer
Clusteranalyse erfolgt, wobei diese Anzahl anhand eines statistischen Verfahrens
bestimmt wird.
4.4.2 Die gemäß Hilfsantrag 4 hinzugefügten Merkmale vermögen dem
Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Lichte der Lehre der Druckschrift D9 sowie
des Fachwissens des Fachmanns nicht zur Patentfähigkeit zu verhelfen.
a)
Zunächst ist festzustellen, dass das Merkmal M4Hi4 kein technisches Mittel
zur Lösung eines konkreten technischen Problems darstellt und daher nach den in
Abschnitt
II.4.2.2 a) dargelegten Grundsätzen nicht bei der Prüfung auf
erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen ist.
So legt die Vorgabe des Merkmals M4Hi4, wonach mindestens eine Variable das
Verhältnis der Schnittmenge zu der Vereinigungsmenge der Verhaltensrepertoires
zweier potenzieller Modelle beschreiben soll, die zur Ähnlichkeitsquantifizierung
verwendete Variable fest.
Diese spezifische Variablenwahl beeinflusst im Allgemeinen die Zusammensetzung
der aus der Clusteranalyse resultierenden Cluster und damit auch die Bestimmung
der repräsentierenden Modelle, die dem Anwender letztlich dargestellt werden.
Die konkrete Festlegung der Variablen erfordert lediglich mathematische oder
statistische Überlegungen und
löst dementsprechend ausschließlich ein
mathematisches Teilproblem, das
in der zweckmäßigen Wahl eines
Ähnlichkeitsmaßes liegt.
Das Merkmal M4Hi4 beschreibt somit ein rein mathematisches Mittel, das nicht der
Lösung eines konkreten technischen Problems dient, und ist deshalb bei der
Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (BGH, a. a. O. –
Wiedergabe topografischer Informationen).
b)
Die Merkmale M6* und M6Hi4 entnimmt der Fachmann unter Hinzunahme
seines Fachwissens aus D9.
Denn diese Druckschrift
lehrt, zur Erzeugung der Cluster – d. h. der
anspruchsgemäßen Anzahl von Teilmengen – eine Clusteranalyse zu verwenden
(D9, Absatz [0019]). Dem Fachmann ist geläufig, dass die Clusteranalyse ein
statistisches Verfahren ist, weil mit ihr empirische Daten ausgewertet werden und
dabei mathematische Distanzmaße,
varianzbasierte Kriterien und/oder
probabilistische Modelle zum Einsatz kommen, um homogene Strukturen innerhalb
heterogener Datenbestände zu ermitteln.
c)
Somit beruht der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 mit
Rücksicht auf die Ausführungen zum Hauptantrag und zu den Hilfsanträgen 1 und 2
zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.
4.5 Schließlich
führt auch Hilfsantrag 5 nicht zu einem patentfähigen
Gegenstand.
4.5.1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 beinhaltet die Änderungen der
Hilfsanträge 1 bis 4 und enthält zudem das Merkmal M9Hi5. Dieses verlangt, dass
zusätzlich die Beziehungen der Verhaltensrepertoires der repräsentierenden
Modelle zu dem Verhaltensrepertoire des Anwenders dargestellt werden.
4.5.2 Auch das Merkmal M9Hi5 ist bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht
zu berücksichtigen. Seine Aufnahme
in den Patentanspruch 1 kann der
beanspruchten Lehre daher nicht zur Patentfähigkeit verhelfen.
So bleiben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung der
Patentfähigkeit auch Anweisungen als solche außer Betracht, die die Vermittlung
bestimmter Inhalte betreffen und darauf abzielen, auf die menschliche Vorstellung
oder Verstandestätigkeit einzuwirken (BGH, a. a. O. – Entsperrbild).
Diese Voraussetzungen sind bei Merkmal M9Hi5 gegeben.
Dieses Merkmal erschöpft sich in der Funktion, den Anwender über die
Beziehungen der Verhaltensrepertoires der repräsentierenden Modelle zu seinem
eigenen Verhaltensrepertoire zu informieren. Dies kommt im Ausführungsbeispiel
gemäß Figur 4 und Absatz [0042] der OLS dadurch zum Ausdruck, dass die
repräsentierenden Modelle nach ihrer Ähnlichkeit zum Verhaltensrepertoire des
Anwenders in unterschiedlichen Entfernungen dargestellt werden. Dem Anwender
wird hierdurch lediglich eine rein kognitive Vorstellung darüber vermittelt, wie
ähnlich ein repräsentierendes Modell seinem eigenen Verhaltensrepertoire ist. Eine
Rücksichtnahme auf spezifische Gegebenheiten der menschlichen Wahrnehmung
ist dem allgemein gefassten Merkmal M9Hi5 hingegen nicht zu entnehmen.
Damit dringt auch das Argument des Anmelders nicht durch, bei der Initialisierung
des persönlichen Profils des Anwenders gemäß D9 könnten keine
merkmalsgemäßen Beziehungen dargestellt werden, weil dieser noch kein eigenes
Profil besitze. Denn das neu hinzugekommene Merkmal betrifft nach allem keinen
Teilaspekt, der ein technisches Problem bewältigt.
4.5.3 Da ferner die Merkmale oder Merkmalsgruppen, die mit den Hilfsanträgen 1
bis 5 jeweils neu in den Patentanspruch 1 aufgenommen wurden, keine
Synergieeffekte erkennen lassen, die eine erfinderische Tätigkeit begründen
könnten, beruht somit auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung
des Hilfsantrags 5 – unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den Hilfsanträgen
1 bis 4 – zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht
patentfähig.
5.
Nach allem ist der Patentanspruch 1 in den Fassungen sämtlicher Anträge
nicht patentfähig.
Mit dem jeweils nicht patentfähigen Patentanspruch 1 sind auch die weiteren
Patentansprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge nicht schutzfähig, da auf
diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist und über
einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom
27. Juni 2007 – X ZB 6/05, Abs. III. 3. a) aa), GRUR 2007, 862 Rn. 18 –
Informationsübermittlungsverfahren II).
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit
Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern
er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt einzulegen.
Dr. Forkel
Akintche
Dr. Städele
Dr. Harth
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. April 2026
…
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle