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BPatG Urteil vom 12.05.2026 – 7 Ni 10/24 (EP)

7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:120526U7Ni10.24EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2026:120526U7Ni10.24EP.0

betreffend das europäische Patent 2 747 626

(DE 60 2012 032 018)

hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2026 durch die Vorsitzende Richterin

Pekarek sowie die Richter Dipl.-Ing. Brunn und Dr. von Hartz, die Richterin Dr.-

Ing. Philipps und den Richter Dipl.-Ing. Dr. Zapf

für Recht erkannt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig

vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents

EP 2 747 626 (Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in

englischer Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 17. August 2012 als

internationale Anmeldung (mit der Nummer PCT/lB2012/054200) angemeldet

worden ist und die Priorität der US-amerikanischen Anmeldung 201161526316 P

vom 23. August 2011 in Anspruch nimmt. Die Erteilung wurde am 3. Mai 2017

veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „CLEANING DEVICE FOR

CLEANING A SURFACE COMPRISING A BRUSH AND A SQUEEGEE ELEMENT

(REINIGUNGSVORRICHTUNG ZUR REINIGUNG EINER OBERFLÄCHE MIT

EINER BÜRSTE UND RAKELELEMENT)“ und wird beim Deutschen Patent- und

Markenamt unter der Nummer 60 2012 032 018 geführt.

Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 15 Patentansprüche, von denen

alle angegriffen werden. Patentanspruch 1 bezieht sich auf eine Düsenanordnung

für eine Reinigungsvorrichtung. Die weiteren angegriffenen Patentansprüche 2

bis 13 sind unmittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen. Patentanspruch 14

betrifft

eine Reinigungsvorrichtung

zur Reinigung

einer Oberfläche.

Patentanspruch 15 ist auf Patentanspruch 14 rückbezogen.

Die Patentansprüche 1 und 14 lauten in der Verfahrenssprache – entsprechend der

veröffentlichten Schrift B1 – wie folgt:

In der Übersetzung lauten sie entsprechend der B1-Veröffentlichung:

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung.

Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage den Nichtigkeitsgrund der fehlenden

Patentfähigkeit geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1

Buchst. a), Art. 56 EPÜ). Sie erachtet das Streitpatent in der erteilten Fassung für

nicht rechtsbeständig.

Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr

eingereichte Druckschriften und Dokumente:

N1

N2

N3a

N3b

NK1

NK2

Streitpatentschrift EP 2 747 626 B1

Auszug aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamtes

zu N1

Merkmalsanalyse Anspruch 1

Merkmalsanalyse Anspruch 14

US 2008/0148512 A1

JP 2008-194329 A

NK2a

maschinelle EN Übersetzung der NK2

NK3

NK4

NK5

NK6

NK7

NK11

NK12

NK13

NK14

NK14a

NK15

WO 2010/041184 A1

US 2006/0288517 A1

DE 698 12 424 T2

DE 196 50 565 A1

US 2006/0150352 A1

EP 2 343 003 A1

US 7 320 149 B1

WO 2010/140967 A1

JP 2005-027807 A

maschinelle Übersetzung der NK14

DE 202009013813 U1

NK16

NK17

NK18

WO 2010/094328 A1

US 2008/0022485 A1

KR 20-0412179 Y1

NK18a

Maschinelle Übersetzung der KR 20-0412179 Y1

NK19

NK20

NK21

NK22

NK23

DE 196 36 988 C2

US 2009/0229069 A1

DE 10 2008 018 511 A1

WO 2009/149722 A1

GB 1241625 A

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die technische Lehre des Streitpatents nicht

erfinderisch sei. Patentansprüche 1 und 14 beruhten nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit, ausgehend von dem Inhalt der NK12 in Verbindung mit dem Inhalt der

NK11. Der Fachmann habe ausreichend Veranlassung gehabt, nach geeigneten

Modifikationen für das Reinigungsgerät der NK12 im Stand der Technik zu suchen,

insbesondere eine spezifische Materialauswahl für die Bürstenrolle zu treffen und

somit die Lehren anderer Entgegenhaltungen in Betracht zu ziehen. Die explizite

Nennung von „biegsamen Paddeln“ (pliable paddles) als Alternative zu Borsten

(Sp. 5, Z. 61-63) zeige, dass der Erfinder der NK12 über verschiedene Arten von

Reinigungselementen nachgedacht habe. Dies sei ein Aufruf zur Exploration

verschiedener

technischer

Lösungen

für

die

Agitations-

und

Flüssigkeitstransportfunktion. In diesem Zusammenhang greife der Fachmann auf

sein in den Schriften der NK18 und NK21 dokumentiertes Fachwissen zurück. Ein

weiterer Anlass sei das Energiemanagement, welches in der NK12 angesprochen

sei. Die Energieeffizienz eines Roboters bzw. von dessen Akku könne durch

Veränderung der Bürste verbessert werden.

Darüber hinaus gelange der Fachmann zu den Erfindungsgegenständen durch

Kombination der NK12 mit der NK15 bzw. NK16. Das entsprechende Fachwissen

sei in den Schriften der NK19, NK22 und NK23 dokumentiert.

Ferner gelange der Fachmann zur technischen Lehre der Ansprüche 1 und 14, in

dem er die technische Lehre der NK1 mit der Lehre der NK11 kombiniere. Eine

Veranlassung, die in NK1 beschriebene Schaumwalze durch eine entsprechende

Spindel mit Borsten oder Fasern zu ersetzen, habe der Fachmann bereits dadurch

gehabt, dass Schaumwalzen bekanntermaßen hinsichtlich Verschleiß und

Lebensdauer empfindlicher als Bürstenwalzen seien. Das gängige Fachwissen

ergebe sich aus der NK18, NK19 oder NK20.

Nichts anderes ergebe sich aus der Kombination der Entgegenhaltungen der NK13

mit der NK11 und NK12 oder der NK1 oder der NK6 oder der NK17 bzw. NK16. Die

in NK13 vorgeschlagene Lösung – das Erzeugen eines Aerosols durch eine schnell

rotierende Bürste – sei der primäre Mechanismus. Der Fachmann wisse jedoch,

dass dieser Mechanismus in der Praxis nicht zu 100 % effizient sei. Insbesondere

schwerere

Tröpfchen

oder

kleine Flüssigkeitsansammlungen würden

möglicherweise nicht vollständig aerosolisiert und vom Luftstrom erfasst. Sie

blieben als Restfeuchte auf der Oberfläche zurück. Hier setze die Motivation des

Fachmanns an, um die Aufnahme der verbleibenden Restflüssigkeit zu maximieren.

Schließlich kombiniere der Fachmann unter Rückgriff auf sein Fachwissen die

Entgegenhaltungen der NK14 mit der NK11 oder der NK14 mit der NK15 und NK16

und gelange so zum Erfindungsgegenstand der Ansprüche 1 und 14

Entsprechendes gelte für die Unteransprüche.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 2 747 626 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgendes von ihr

eingereichte Dokument:

ES1

Qualifizierter Hinweis in 7 Ni 8/23 (EP)

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält

das Streitpatent in der erteilten Fassung für rechtsbeständig.

Sie ist der Auffassung, bei dem Saugbereich (im Sinne von Merkmal 1.2.2) handele

es sich um einen Bereich, in dem ein bestimmter Unterdruck herrsche und der durch

das Rakelelement und die Bürste begrenzt werde. Hierzu sei es erforderlich, dass

sowohl das Rakelelement als auch die Bürste eine gewisse Dichtwirkung

bereitstellten.

Der Fachmann werde den Inhalt der NK12 mit anderen Schriften nicht kombinieren.

Nach der technischen Lehre der NK12 könne auch eine Bürste eingesetzt werden,

die biegsame Paddel zusätzlich zu den konventionellen Bürstenelementen oder

alternativ hierzu aufweise. Derartige Paddel ermöglichten gerade ein stärkeres

mechanisches Einwirken auf die zu reinigende Oberfläche im Sinne einer

„Agitation“. Damit stelle die NK12 jedoch Anforderungen an die Bürste, die von den

Bürsten der NK11 nicht erfüllt würden. Deren Bürstenelemente seien nämlich als

Mikrofasern mit einer besonders niedrigen linearen Massendichte ausgebildet.

Ferner habe der Fachmann keinen Anlass dazu, die Bürste des in der NK12

beschriebenen Reinigungsroboters mit weichen Mikrofasern auszustatten, da eine

derart ausgestaltete Bürste in der NK12 nicht vorgesehen sei und den dort

erläuterten Zweck nicht erfülle, hartnäckig anhaftende Verschmutzungen vom

Boden zu beseitigen. Dies erfordere eine Bürste mit harten Borsten. Und selbst

dann, wenn die Fachperson den Reinigungsroboter der NK12 auf der Grundlage

der NK15 (in Verbindung mit der NK16) weitergebildet hätte, hätte sie eine

Bürstenanordnung mit zwei Bürsten vorgesehen, wie sie in der NK15 beschrieben

werde.

Der Inhalt der NK1 stelle bereits keinen geeigneten Ausgangspunkt dar. Die dort

offenbarte Reinigungsvorrichtung arbeite mit einer Schaumstoffwalze und nicht mit

einer Bürste im Sinne des Anspruchs 1. Es fehle an der Veranlassung,

bürstenspezifische Merkmale aus der NK11 heranzuziehen oder zu kombinieren.

Auch die von der Klägerin geltend gemachten Kombinationen ausgehend von der

NK13 führten nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. Die NK13 betreffe einen

anderen technischen Kontext, namentlich die Reinigung geneigter Flächen und die

Entfernung von Graffiti. In den zu kombinierenden Entgegenhaltungen fehle es

bereits an einem Hinweis auf ein Rakelelement gemäß den Merkmalen 1.2 ff.

Entsprechendes gelten für die NK14 als Ausgangspunkt.

Schließlich vermittelten auch die Inhalte der NK15 und NK16 – jeweils für sich

genommen oder in Kombination mit der NK12 – der Fachperson keine hinreichende

Anregung, um zur technischen Lehre des Streitpatents zu gelangen.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 einen

qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt und weitere Hinweise in der mündlichen

Verhandlung gegeben.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit

sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai

2026 verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist unbegründet. Das

Streitpatent ist in der erteilten Fassung rechtsbeständig, denn insoweit liegt der

geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6

Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ) nicht vor.

I.

1.

Das Streitpatent betrifft nach dem Patentanspruch 1 eine Düsenanordnung

für eine Reinigungsvorrichtung und nach dem Patentanspruch 14 eine

Reinigungsvorrichtung zur Reinigung einer Oberfläche.

Dem Streitpatent zufolge erfolge heutzutage die Reinigung von Hartböden, indem

der Boden zuerst gesaugt und anschließend gewischt werde. Durch Staubsaugen

werde der grobe Schmutz entfernt, durch Wischen würden die Flecken beseitigt.

Aus dem Stand der Technik seien insbesondere für den professionellen

Reinigungsbereich zahlreiche Geräte bekannt, die den Anspruch erheben würden,

in einem Arbeitsgang zu saugen und zu wischen. Geräte für den professionellen

Reinigungsbereich seien meist auf große Flächen und perfekt ebene Böden

spezialisiert. Sie seien auf harte Bürsten und Saugkraft angewiesen, um Wasser

und Schmutz vom Boden zu entfernen. Bei Geräten für den Hausgebrauch werde

häufig eine Kombination aus einer harten Bürste und einer Abziehdüse (bzw. Düse

mit Rakel, „squeegee nozzle“) verwendet. Wie bei den Geräten für den

professionellen Reinigungsbereich werde bei diesen Produkten die Bürste zum

Entfernen von Flecken vom Boden und der Abzieher bzw. Rakel in Kombination mit

Unterdruck zum Anheben des Schmutzes vom Boden verwendet (vgl. Absatz

[0002]).

Diese Abziehelemente würden üblicherweise durch eine flexible Gummilippe

realisiert, die an der Unterseite des Reinigungsgeräts befestigt sei und lediglich über

die zu reinigende Oberfläche gleite, wodurch Schmutzpartikel und Flüssigkeit über

die zu reinigende Oberfläche geschoben oder abgewischt würden. Zum Ansaugen

der angesammelten Schmutzpartikel und Flüssigkeit werde ein Unterdruck

verwendet, der üblicherweise durch ein Vakuumaggregat erzeugt werde (vgl.

Absatz [0003]).

Das Streitpatent erläutert den Stand der Technik, der Staubsauger sowie ein

Kehrgerät betrifft, in den Absätzen [0004] und [0005] und hält als Nachteil von

Reinigungselementen („agitators“) mit steifen Bürstenhaaren fest, dass diese

steifen Haare zwar eine recht gute Scheuerwirkung aufwiesen, wodurch sich die

Bürste besonders gut zum Entfernen von Flecken einsetzen lasse, dass allerdings

die Leistung beim Trocknen des Bodens eher gering sei, da ein solches

Reinigungselement nicht in der Lage sei, Flüssigkeit vom Boden anzuheben.

Aus dem Stand der Technik bekannte kombinierte Saug- und Wischgeräte

(„vacuum and mop in one go devices“) verwendeten häufig Bürstenelemente, die

aktiv mit Wasser oder einer Reinigungsspülung besprüht würden, um die

Entfernung von Flecken zu verbessern. Bei derartigen Geräten werde üblicherweise

ein Doppelrakelelement mit zwei Rakeln verwendet, die auf einer Seite der Bürste

angeordnet seien, wie dies beispielhaft in der Figur 11 des Streitpatents dargestellt

sei. Eine zusätzliche Vakuumquelle erzeuge in einem Kanal zwischen der

Doppelrakelanordnung einen Sog, um das Reinigungswasser wieder vom Boden zu

entfernen (Absatz [0006]).

Um das aktiv aufgesprühte Reinigungswasser jedoch wieder vom Boden zu

entfernen, müssten diese Geräte immer in eine Vorwärtsrichtung bewegt werden,

bei der sich die Bürste in Bewegungsrichtung des Geräts gesehen vor der

Doppelrakelanordnung befinde. Bei einer Rückwärtsbewegung des Geräts in die

entgegengesetzte Richtung bleibe der Boden nass, da das mit der Bürste verteilte

Reinigungswasser bei dieser Rückwärtsbewegung nicht von den Rakeln entfernt

werde (vgl. Absatz [0007]).

Um sowohl beim Vorwärts- als auch beim Rückwärtshub des Gerätes ein gutes

Reinigungsergebnis zu erzielen, seien bekannte Reinigungsgeräte daher auf

beiden Seiten der Bürste mit einer Doppelrakeldüse ausgestattet. Eine solche

Anordnung sei beispielhaft in der Figur 12 des Streitpatents dargestellt. Auch wenn

derartige Doppelrakelanordnungen auf beiden Seiten der Bürste gute

Reinigungsergebnisse lieferten, werde die Düse dieser Geräte recht sperrig. Dies

wiederum führe zu einer unbefriedigenden, eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.

Gerade bei Haushaltsgeräten, mit denen oft enge Ecken gereinigt werden müssten,

seien solche sperrigen Düsen aufgrund ihrer eingeschränkten Bewegungsfreiheit

unkomfortabel in der Handhabung (vgl. Absatz [0008]).

Darüber hinaus weise die Verwendung von Doppelrakelanordnungen, wie sie in den

Figuren 11 und 12 des Streitpatents dargestellt seien, mehrere weitere Nachteile

auf. Durch den ständigen Kontakt der Rakel mit dem Boden während der Bewegung

des Gerätes könne es bei solchen Doppelrakeln zu einer hohen Kratzbelastung des

Bodens kommen. Insbesondere bei der Verwendung von Doppelrakelanordnungen

auf jeder Seite der Bürste bestehe ein erhöhtes Risiko, Kratzer auf dem Boden zu

verursachen. Darüber hinaus wiesen derartige Rakelanordnungen den Nachteil auf,

dass sie für groben Schmutz wie beispielsweise Haare oder Kleinteile nicht

durchgängig seien, da sich grober Schmutz häufig in den Rakeln verfange oder von

den Rakeln weggedrückt werde und somit nicht in den Saugeinlass gelangen

könne. Abgesehen davon seien solche Doppelrakel-Düsen schwer zu reinigen und

verfügten nicht über die Fähigkeit zur Selbstreinigung (vgl. Absatz [0009]).

Um diese Nachteile zu überwinden, verwendeten andere im Stand der Technik

bekannte Geräte zwei separate Bürsten, die parallel zueinander angeordnet seien

(schematisch dargestellt in der Figur 13 des Streitpatents). Ein Reinigungsgerät

dieser Art sei beispielsweise aus der US 1 694 937 bekannt. Dieses Dokument

offenbare eine Bodenreinigungsmaschine, die in der Lage sei, Schmutz von einem

Boden mit zwei zylindrischen Bodenbürsten aufzunehmen, die parallel und nahe

beieinander angeordnet seien. Diese Bürsten rotierten mit hoher Geschwindigkeit,

eine im Uhrzeigersinn und die andere gegen den Uhrzeigersinn. Auf diese Weise

bewegten sich die benachbarten Ränder mit einer ausreichend hohen

Geschwindigkeit zusammen, um den Schmutz mit beträchtlicher Kraft in Form eines

im Wesentlichen flachen Strahls vertikal nach oben zu schleudern. Zum Trocknen

des Bodens werde zusätzlich zu den Bürsten ein Wischer oder ein Rakel eingesetzt.

Durch die beiden separaten Bürsten und die zusätzlichen Rakel werde die Düse

auch bei dieser Lösung recht sperrig, was wiederum zu einer für den Verbraucher

unbefriedigenden Bewegungsfreiheit führe (vgl. Absatz [0010]).

Schließlich zeige die EP 2 343 003 A1 (im vorliegenden Verfahren das Dokument

NK11) eine Reinigungsvorrichtung mit zwei gegensinnig rotierenden Bürsten,

welche für die Naßreinigung von Hartböden optimiert sei (vgl. Absatz [0011]).

Aufgabe der hier vorliegenden Erfindung sei es, dem Absatz [0012] des

Streitpatents zufolge, ein verbessertes Reinigungsgerät bereitzustellen, das im

Vergleich zum Stand der Technik eine verbesserte Reinigungsleistung aufweise

und gleichzeitig eine kleinbauende Düse aufweise, um eine hohe

Bewegungsfreiheit zu gewährleisten.

2.

Für den maßgeblichen Fachmann ist auszugehen von einem Diplom-

Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der über eine mehrjährige Erfahrung in

der Konstruktion und Entwicklung von Fußbodenreinigungsgeräten verfügt,

insbesondere betreffend elektrische Saug- und Saug-Wisch-Geräte.

3.

Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 14 des Streitpatents lauten in

gegliederter Fassung in englischer Verfahrenssprache bzw. der Übersetzung der

Patentschrift:

1

A nozzle arrangement for a

Düsenanordnung für eine

hard floor cleaning device

Hartbodenreinigungsvorrichtung (100),

(100), comprising:

Folgendes umfassend:

1.1

a single rotary brush (12)

eine einzige um eine Bürstenachse (14)

rotatable about a brush axis

drehbare Bürste (12),

(14),

1.1.1 said brush (12) being provided

wobei die besagte Bürste (12) mit

with flexible brush elements

flexiblen Bürstenelementen (16) versehen

(16) having tip portions (18) for

ist, die Spitzenabschnitte (18) zum

contacting the surface to be

Berühren der zu reinigenden Fläche (20)

cleaned (20) and

aufweisen und

1.1.2

[the flexible brush elements

die während einer Aufnahmezeit, wenn

(16)] picking up dirt particles

die Bürstenelemente (16) die Fläche (20)

(22) and liquid (24) from the

während der Drehung der Bürste (12)

surface (20) during a pick-up

berühren, Schmutzpartikel (22) und

period when the brush elements

Flüssigkeit (24) von der Fläche (20)

(16) contact the surface (20)

aufnehmen,

during the rotation of the brush

(12),

1.1.3 wherein a linear mass density

wobei eine lineare Massendichte einer

of a plurality of the brush

Vielzahl von Bürstenelementen (16)

elements (16) is, at least at the

zumindest an den Spitzenabschnitten

tip portions (18), lower than

(18) kleiner ist, als 150 g pro 10 km, und

150 g per 10 km, and

1.2

a single squeegee element (32)

ein einziges Rakelelement (32) zum

for pushing or wiping dirt

Schieben und Wischen von Schmutzparticles (22) and liquid (24)

partikeln (22) und Flüssigkeit (24) über

across or off the surface to be

die oder von der zu reinigenden Fläche

cleaned (20) during movement

(20) während der Bewegung der

of the cleaning device (100),

Reinigungsvorrichtung (100),

1.2.1 said squeegee element (32)

wobei das besagte Rakelelement (32) im

being spaced apart from the

Abstand zur Bürste (12) angebracht ist,

brush (12) and extending

und sich im Wesentlichen entlang einer

substantially along a

Längsrichtung (48) erstreckt, die im

longitudinal direction (48) being

Wesentlichen parallel zur Bürstenachse

substantially parallel to the

(14) verläuft,

brush axis (14),

1.2.2 wherein a suction area (34) is

wobei ein Saugbereich (34) innerhalb der

defined within the nozzle

Düsenanordnung (10) zwischen dem

arrangement (10) between the

Rakelelement (32) und der Bürste (12)

squeegee element (32) and the

definiert wird, und

brush (12), and

1.3

a drive means for driving the

Antriebsmittel, um die Bürste (12) in

brush (12) in rotation,

Drehung zu versetzen,

1.3.1 wherein the drive means are

wobei die Antriebsmittel ausgeführt sind,

adapted to realize a centrifugal

um eine Zentrifugalbeschleunigung an

acceleration at the tip portions

den Spitzenabschnitten (18) zu erzeugen,

(18) which is, in particular

die im Speziellen während einer

during a dirt release period

Schmutzfreisetzungszeit, wenn die

when the brush elements (16)

Bürstenelemente (16) die Fläche (20)

are free from contact to the

während der Drehung der Bürste (12)

surface (20) during rotation of

the brush (12), at least

nicht berühren, zumindest 3000 m/s2

3000 m/s2.

beträgt.

14

Hard floor cleaning device for

Hartbodenreinigungsvorrichtung zum

cleaning a surface (20),

Reinigen einer Fläche (20), Folgendes

comprising:

umfassend:

14.1

the nozzle arrangement (10) as

die Düsenanordnung (10) nach Anspruch

claimed in claim 1, and

1, und

14.2 a vacuum aggregate (38) for

ein Vakuumaggregat (38) zum Erzeugen

generating an under-pressure in

eines Unterdrucks im Saugbereich (34)

the suction area (34) for

zum Aufsammeln von Schmutzpartikeln

ingesting dirt particles (22) and

(22) und Flüssigkeit (24).

liquid (24).

Dem Anspruch 1 schließen sich die erteilten abhängigen Ansprüche 2 bis 13 an,

dem Anspruch 14 schließt sich der erteilte abhängige Anspruch 15 an. Für den

Wortlaut der abhängigen Ansprüche wird auf die Patentschrift bzw. den Akteninhalt

verwiesen.

4.

Einige Merkmale bedürfen der Auslegung. Der Fachmann wird sie wie folgt

verstehen:

4.1

Zwischen

den Parteien

unstreitig

und

insofern

nicht weiter

erläuterungsbedürftig ist, dass die Bezüge des Anspruchs 1 auf eine „einzige

Bürste“ (Merkmal 1.1) und ein „einziges Rakelelement“ (Merkmal 1.2) weitere

Elemente entsprechender Art ausschließen. Ebenso ist hinlänglich berücksichtigt,

dass die mit kleiner als 150 g/10 km angegebene „lineare Massendichte“ (Merkmal

1.1.3) einer Faserfeinheit von weniger als 150 dtex entspricht.

4.2 Nach Merkmal 1.1.2 dienen die beweglichen, also flexiblen Bürstenelemente

dazu, während einer Aufnahmezeit, in der die Bürstenelemente die zu reinigende

Fläche während der Drehung der Bürste berühren, Schmutzpartikel und Flüssigkeit

von der Fläche „aufzunehmen“. Unter „Aufnehmen“ versteht das Streitpatent nicht,

dass Schmutzpartikel und Flüssigkeit durch die Rotation der Bürste nur aufgewirbelt

werden, sondern dass Schmutzpartikel und Flüssigkeitstropfen während dem

Bodenkontakt der Bürste aufgrund von aus den Eigenschaften der Bürstenelemente

resultierenden Kapillar- bzw. Adhäsionskräften von den Bürstenelementen

mitgenommen werden, worauf sie während der „Schmutzfreisetzungszeit“ (Merkmal

1.3.1) durch die hohe Zentrifugalbeschleunigung wieder aus der Bürste

ausgeschleudert werden. Die Schmutzfreisetzungszeit entspricht – unter

Berücksichtigung der Drehzahl – jenem von den Bürstenelementen überstrichenen

Winkelbereich, in dem sich diese ohne Kontakt zum Boden bzw. einem Teil der

Düsenanordnung frei bewegen.

4.3 Merkmal 1.2 sieht vor, dass das einzige Rakelelement (32) „zum Schieben

und Wischen von Schmutzpartikeln (22) und Flüssigkeit (24) über die oder von der

zu reinigenden Fläche (20) während der Bewegung der Reinigungsvorrichtung

(100)“ vorgesehen ist. Insbesondere Flüssigkeit von der Oberfläche zu wischen

erfordert zwangsläufig einen Kontakt von Rakel und Oberfläche.

4.4 Soweit Merkmal 1.2.2 von einem „Saugbereich (34)

innerhalb der

Düsenanordnung (10) zwischen dem Rakelelement (32) und der Bürste (12)

definiert“ ausgeht, dient dieser dem Entfernen von Schmutzpartikeln und Flüssigkeit

durch Absaugen. Absatz [0022] der Beschreibung erläutert das Absaugen als Folge

eines Unterdruckes, den vorzugsweise ein Vakuumerzeuger herstellt. Über die

Abdichtungswirkung des entsprechend Merkmal 1.2 bodenberührenden

Rakelelementes hinaus kann in Merkmal 1.2.2 kein bestimmtes Maß an Abdichtung

hineingelesen werden, insbesondere nicht eine solche, die nur unter besonderen

Bedingungen eines Ausführungsbeispiels erreicht wird. Damit beschreibt Merkmal

1.2.2 einen zwischen den genannten drei Elementen primär geometrisch definierten

Raum.

II.

Der Gegenstand des Streitpatents erweist sich in der erteilten Fassung als

rechtsbeständig. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden

Patentfähigkeit in Form von fehlender erfinderischer Tätigkeit liegt nicht vor

(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ).

1.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann

ausgehend von der Druckschrift NK12 nicht ohne erfinderische Tätigkeit.

1.1 Der Inhalt der NK12 betrifft einen autonom beweglichen Reinigungsroboter

mit Saugfunktion, vgl. die nachstehend wiedergegebenen Figuren 3 und 4 (farbige

Hervorhebungen seitens des Senats). An einem vorbekannten Gerät kritisiert sie

u.a., dass diesem die Fähigkeit zum Vorbehandeln und Bearbeiten von

hartnäckigen klebrigen Verschmutzungen insbesondere auf harten Oberflächen

fehle (vgl. Sp. 1, Z. 29-39). Gemäß dem

in den Figuren dargestellten

Ausführungsbeispiel weist der Reinigungsroboter 10 Näherungssensoren 24, 26 zur

Orientierung im Raum auf. Den Zustand der in Reinigung befindlichen Fläche

erfasst er mit den Bodenzustandssensoren („floor condition sensors“) 38, deren

Signale zur Steuerung der Reinigungseinrichtungen verwendet werden; namentlich

werden bei auf Verschmutzungen hindeutenden Veränderungen der

Bodenoberflächenfarbe das Ausgabesystem für Reinigungsflüssigkeit (in Figur 4

blau hervorgehoben, zum Ausgeben von Flüssigkeit auf den Boden) und die

Reinigungswalze („agitator 34“, orange hervorgehoben) aktiviert (vgl. Sp. 2, Z. 45

bis 52; Sp. 6, Z. 35 bis 64). Flüssigkeit und Schmutz werden von einem

Rakelelement 37 („squeegee“) gesammelt und über eine Düse 64 („suction nozzle“)

abgesaugt. Weiterhin vorhanden ist eine Wischplatte („dusting pad“) 40, um welche

ein elektrostatisch geladenes trockenes Tuch oder ein vorbefeuchtetes Tuch 42

gewickelt ist, letzteres insbesondere zum Entfernen klebriger Verschmutzungen

(vgl. Sp. 7, Z. 29 bis 38).

der NK12

1.2 Die NK12 offenbart demnach mit der Saugdüse („suction nozzle“) 34 eine

Düsenanordnung für eine Hartbodenreinigungsvorrichtung, d.h. entsprechend

Merkmal 1.

In der in den Figuren dargestellten Ausführungsform wird „eine einzige um eine

Achse drehbare Bürste 34“ verwendet (vgl. die Achsstummel

in Fig. 3),

entsprechend Merkmal 1.1. Dass die NK12 für eine weitere Ausführungsform zwei

gegensinnig rotierende Bürstenwalzen 34 vorschlägt (Sp. 5, Z. 64-66), stellt die

Offenbarung von Merkmal 1.1 in der erläuterten Ausführungsform nicht infrage.

Betreffs der Ausführungsform der Figuren erläutert die NK12 die Bürste 34 als

zylindrischen Stab, aus dem flexible Borsten hervorstehen (Sp. 5, Z. 59-61); sie

offenbart daher auch das Merkmal 1.1.1, nach dem „die besagte Bürste (12) mit

flexiblen Bürstenelementen (16) versehen ist, die Spitzenabschnitte (18) zum

Berühren der zu reinigenden Fläche (20) aufweisen“ solle. Mit diesen flexiblen

Borsten bearbeitet die Bürste 34 der NK12 unter Anwendung einer

Reinigungslösung den Boden, bis dieser eine durch die Zustandssensoren 38

feststellbare „Farbveränderung“ aufweist (Sp. 6, Z. 55-59). Auch wenn diese

Farbveränderung ggf. von der Entfernung von hartnäckigen klebrigen

Verschmutzungen herrührt, welche die NK12 im Zusammenhang mit dem Stand der

Technik nennt (Sp. 1, „stubborn sticky stains“), findet bei deren Entfernung ein

Berühren der zu reinigenden Fläche durch die Borsten statt. Schließlich spricht auch

das Spiralmuster des Borstenbesatzes in Figur 3 nicht gegen die Offenbarung von

Merkmal 1.1.1, zumal das Streitpatent in Absatz [0056] und Anspruch 13 mit

beabstandeten Borstenbüscheln spiralig besetzte Bürstenwalzen als bevorzugte

Ausführungsform nennt.

Zwischen den Beteiligten unstreitig und auch nach Auffassung des Senats

zutreffend ist, dass die oben erläuterte Ausführungsform der NK12 eine unmittelbare

und eindeutige Offenbarung der Merkmale 1.2, 1.2.1 und 1.3 enthält.

Weiterhin werden bei diesem Saugroboter Schmutz und Flüssigkeit, die vor dem

Rakelelement 37 gesammelt sind, durch Absaugen entfernt (vgl. Sp. 5 Z. 56-58,

Anspruch 1, Merkmal f) und Figur 4). Damit ist zwischen der Bürste und dem

Rakelelement ein dem Merkmal 1.2.2 entsprechender Saugbereich in räumlicher

Hinsicht definiert. Dass das Rakelelement dabei auch eine – in den Worten der

Beklagten – strömungstechnische Begrenzung darstellt, ist schon wegen dessen

zum Sammeln von Schmutz und Flüssigkeit notwendigem Bodenkontakt entlang

seiner Erstreckung gegeben. Auch die Bürste 34 stellt in diesem Sinne eine

strömungstechnische Begrenzung dar. Sie entspricht mit ihrem Spiralbesatz aus

flexiblen Borsten jedenfalls in geometrischer Hinsicht der Bürstenstruktur, die auch

das Streitpatent

in Absatz

[0056] und Anspruch 13 als eine bevorzugte

Ausführungsform vorschlägt. Darüberhinausgehende Anforderungen an die

Packungsdichte der Bürstenelemente oder ein bestimmtes Maß der Abdichtung

enthält Merkmal 1.2.2 nicht.

1.3

Zwischen den Beteiligten unstreitig und auch nach Auffassung des Senats

zutreffend ist weiterhin, dass die oben erläuterte Ausführungsform der NK12 weder

- Merkmal 1.1.3, d.h. „dass eine lineare Massendichte einer Vielzahl von

Bürstenelementen (16) zumindest an den Spitzenabschnitten (18) kleiner ist,

als 150 g pro 10 km“ (also < 150 dtex),

noch

- Merkmal 1.3.1, wonach die „Antriebsmittel ausgeführt sind, um eine

Zentrifugalbeschleunigung an den Spitzenabschnitten (18) zu erzeugen, die

im Speziellen während einer Schmutzfreisetzungszeit, wenn die

Bürstenelemente (16) die Fläche (20) während der Drehung der Bürste (12)

nicht berühren, zumindest 3000 m/s2 beträgt.“

offenbart.

1.4 Es bestand für den Fachmann kein Anlass, zusätzlich zur NK12 den Inhalt

der NK11 in Betracht zu ziehen.

a)

Die Klägerin führt aus, dass der Fachmann ausgehend von der NK12

bestrebt sei, ein optimales Reinigungsergebnis zu erzielen sowie ein Energie- und

Reinigungsflüssigkeitsmanagement zu betreiben. Da ihm die NK12 jedoch weder

Hinweise auf die Eigenschaften der Bürstenelemente der Bürstenrolle liefere, noch

eine Aussage zur Drehgeschwindigkeit tätige, sei der Fachmann gezwungen,

diesbezüglich selbst zu recherchieren und würde daher zumindest auf die NK11

stoßen.

In Spalte 5, Z. 59-61 der NK12 wird beschrieben (Hervorhebung seitens des Senats

hinzugefügt): „The brushroll 34 is preferably a cylindrical dowel with flexible bristles

protruding therefrom. Alternatively, the brush roll 34 comprises a plurality of pliable

paddles in combination with, or separate from the bristles.”

Damit gibt die NK12 dem Fachmann die Information an die Hand, dass es sich bei

der Bürste um einen stabförmigen Zylinder mit flexiblen Borsten handeln soll

und/oder dass biegsame Flügel verwendet werden können, womit lediglich die

Eigenschaften „flexibel“ bzw. „biegsam“ in der NK12 vorgegeben sind. Da

Saugroboter, die eine Bürste mit flexiblen Borsten aufweisen, seit vielen Jahren

bekannt sind, wird der Fachmann auf eine beliebige solcher Art zurückgreifen, ohne

tiefergreifende und spezifische Erwägungen zum Material und der Bürstendrehzahl

anzustellen, solange die notwendige Reinigungsleistung hergestellt werden kann.

Auf ein spezielles Material oder auf spezielle Materialeigenschaften der Bürste

kommt es der NK12 nicht an. Insofern gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass

für den von der NK12 ausgehenden Fachmann kein Anlass bestand, sich –

ausgehend von einer Vielzahl an unterschiedlich bekannten Bürsten – auf die Suche

nach ausgewählten Bürsten zu machen, die ein besonderes Reinigungsergebnis

ermöglichen könnten. Dies dürfte umso mehr gelten, als dass in NK12 neben

normalen „Borsten“ auch die angesprochenen biegsamen Flügel zum Einsatz

kommen können, so dass der Fachmann auch auf solche kombinierten Bürsten

zurückgreifen könnte.

Hinzu kommt, dass gerade das Rakelelement bei der NK12 dazu dient, die

Flüssigkeit und den abgelösten Schmutz zum Zweck des Absaugens zu sammeln

(vgl. u.a. Anspruch 1, Merkmal f)). Im Gegensatz dazu sieht keine der Vorrichtungen

der NK11 ein Rakelelement vor, womit sie sich bereits in struktureller Hinsicht

grundlegend von jener der NK12 unterscheiden. Bereits insofern besteht für den

Fachmann keine Veranlassung, den Inhalt der NK11 heranzuziehen.

Der Inhalt der NK11 sieht zudem mit mehreren Tausend Umdrehungen pro Minute

angetriebene Bürstenwalzen vor, bei denen die von

innen aufgegebene

Reinigungsflüssigkeit infolge der vorgesehenen hohen Zentrifugalbeschleunigung

durch den – wie an der Bürstenverformung erkennbar durchaus flexiblen –

Borstenbesatz hindurch nach außen geschleudert und so auch auf die zu reinigende

Oberfläche aufgebracht wird (vgl. etwa Figur 3, Absätze [0017], [0030], [0032],

[0033). Die Flüssigkeit kann Schmutz von der Oberfläche aufnehmen, der mitsamt

der Flüssigkeit infolge der hohen Fliehkraft der Bürstenwalzen zur Absaugung

freigesetzt wird (vgl. Absatz [0035]). Mit dem Herausschleudern von Flüssigkeit aus

den Bürstenwalzen wird zugleich ein Tröpfchen-Nebel hergestellt, der

Schmutzpartikel binden und deren Absaugung erleichtern soll. Soweit die NK11

auch eine alternative Flüssigkeitsaufgabe durch Aufbringen auf die Bürste („by

oozing the fluid onto the brush“, Absatz [0005]) vorsieht, erläutert sie nicht, wie dies

angesichts der für das Herausschleudern der Flüssigkeit vorgegebenen hohen

Zentrifugalbeschleunigung praktisch bewerkstelligt werden soll. Der Fachmann wird

die Aspekte

der Flüssigkeitsaufgabe

von

innen

und

der

hohen

Zentrifugalbeschleunigung daher als technisch untrennbar auffassen, da gerade

ihre Verkettung die Kernlehre der NK11 bildet. Auch wenn die NK11 noch auf das

Nutzen einer bereits auf dem Boden befindlichen Flüssigkeit abstellt (ebenfalls im

Absatz [0005]), führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Die damit gemeinte

Flüssigkeit stellt eine zu beseitigende Verschmutzung dar („…such as spilled coffee,

milk, tea or the like“) und kann daher nicht planmäßig zur Feuchtreinigung

vorausgesetzt werden.

Nachdem das von der NK11 vorgesehene Abschleudern von Schmutz und

Flüssigkeit durch hohe Zentrifugalbeschleunigung bei dem Reinigungsroboter der

NK12 nicht erforderlich ist, der Fachmann zudem eine Störung zumindest der

vorderen Bodenzustandssensoren 38 durch den infolge des Abschleuderns

entstehenden Tröpfchennebel befürchten würde und er zudem auch noch zum

Herstellen

einer

Flüssigkeitszufuhr

ins Walzeninnere

tiefergehende

Konstruktionsänderungen des Flüssigkeitszufuhrsystems und der Walzenlagerung

vornehmen müsste, ist selbst bei einer Zusammenschau beider Dokumente nicht

erkennbar, warum der Fachmann in naheliegender Weise zum Gegenstand des

erteilten Anspruchs 1 hätte gelangen sollen.

Dass der Fachmann durch den Einsatz der mit hoher Drehzahl zu betreibenden

Bürstenwalze eine relevante Energieeinsparung erhalten und deswegen die NK11

in Betracht gezogen hätte, bleibt ein ebenso aus fachmännischer Sicht nicht

nachvollziehbarer Vortrag der Klägerin wie ihr analoges Argument, dass aus der

Anwendung der NK11 eine beachtenswerte Verringerung des Verbrauchs an

Reinigungsflüssigkeit resultieren würde und ist daher nicht weiter zu vertiefen.

b)

Auch die von der Klägerin zusätzlich angeführte NK18/NK18a vermag die

Einschätzung nicht zu ändern. Diese lehrt ausdrücklich, fest am Boden anhaftende

Verschmutzungen – also aus Sicht des Fachmanns „sticky stains“ gemäß der NK12

– mit dicken Borsten hoher Steifigkeit zu bearbeiten, vgl. NK18a, S. 5, 2. und 3.

Absatz (Hervorhebung seitens des Senats):

Da die NK12 die vorhandene Feuchtigkeit dann ohnehin mittels des

Rakelelements 37 und der Absaugung entfernt, d.h. die Bürste dafür nicht benötigt,

wird die NK18 den Fachmann gemäß dem beabsichtigten Reinigungszweck zu

einer Bürste mit steiferen Borsten leiten, nicht aber zu der NK11.

c)

Die NK21 erweist sich als für den Fachmann irrelevant. Sie betrifft eine

Vorrichtung

zur Reinigung

eines Bodenreinigungsgeräts,

nicht

ein

Bodenreinigungsgerät an sich, und liegt daher fernab des streitigen Gegenstandes.

1.5 Es bestand für den Fachmann auch kein Anlass, eine Kombination der NK12

mit der NK15 und ggf. der NK16 vorzunehmen.

a)

Die Lehre der NK15 weist keine grundlegenden Unterschiede zu der der

NK12 auf. Selbst wenn der Fachmann aufgrund des Bezugs der NK15 auf

„Mikrofaserfilamente“ (vgl. Absatz [0033]) einen Faserdurchmesser von unter 1 dtex

mitliest (vgl. dazu NK16, S. 2, zweiter Absatz; NK19, Sp. 2, Z. 12-13) lehrt sie doch

ebenfalls, die Bürstenwalze einer Fußbodennassreinigungsvorrichtung von innen

her mittels Zentrifugalkraft zu befeuchten. Im Ausführungsbeispiel sieht sie dazu

Drehzahlen von mehreren Tausend Umdrehungen/Minute vor (vgl. Absätze [0036]

bis [0039]).

Der Fachmann wird aus denselben, bereits in Bezug auf die Kombination von NK12

mit NK11 erläuterten Erwägungen auch die Lehre der NK15 nicht mit der der NK12

kombinieren.

b)

Die von der Klägerin ergänzend herangezogenen Druckschriften ändern

hieran nichts.

Sofern man das u.a. auf NK18 gestützte Klägervorbingen dahingehend versteht,

dass schnelldrehende Reinigungswalzen mit Mikrofaserbesatz ein für eine Vielzahl

von Anwendungsfällen geeignetes, generelles Mittel darstellen würden, überzeugt

dies den Senat nicht. Walzen dieser Art werden jeweils in durchaus speziell auf den

„schnelldrehenden“ Einsatz zugeschnittenen Reinigungsvorrichtungen

(z.B.

Innenbefeuchtung der Bürste, Abdichtung des Gerätekopfs) eingesetzt. Der Einsatz

solcher schnelldrehender mikrofaserbesetzter Walzen ist weder gemeinhin üblich

noch stellt er sich bei der NK12 als tunlich dar.

c)

Die NK21 erweist sich aus den bereits genannten Gründen als für den

Fachmann irrelevant.

d)

Der NK22 fehlt jeglicher Hinweis auf Bürstenelemente, sie betrifft vielmehr

eine mit einem Mikrofaservlies bezogene Reinigungswalze. Vliese sind flächige

Gelegestrukturen, bei denen

im Wesentlichen

in Normalenrichtung

(bei

Walzenbezug: Radialrichtung) abragende Bürstenelemente nicht vorhanden sind.

Damit fehlt es an einem Anknüpfungspunkt an die NK12 wie auch die NK15.

e)

Auch die NK23 trägt nichts Wesentliches zur Sache bei. Die notwendige

Interaktion zwischen den Bürsten 11/13 und 17/18 steht dem entgegen, nur eine

davon isoliert auf den Reinigungsroboter der NK12 zu übertragen.

2.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird auch nicht durch eine

Kombination der Druckschriften NK1 und NK11 nahegelegt.

2.1 Die NK1 befasst sich mit handgeführten Bodenreinigungsgeräten, die unter

anderem einen Reinigungskopf zum Scheuern des Bodens und Aufnehmen von

Feuchtigkeit sowie Vakuumquellen zum Entfernen von Schmutz und Flüssigkeit

aufweisen (vgl. Absatz [0001]). Das in den Figuren 1A und 1B dargestellte

Bodenreinigungsgerät 100 ist u.a. zum Reinigen harter Böden wie Linoleum und

Fliesen vorgesehen (vgl. Absatz [0051]).

der NK1

Dementsprechend weist

das

Bodenreinigungsgerät

100 mit

dem

Reinigungskopf 102, der Reinigungswalze („agitator“) 110 und der Vakuumquelle

108 auch eine Düsenanordnung für eine Hartbodenreinigungsvorrichtung gemäß

Merkmal 1 auf.

Die NK1 sieht betreffs der Ausführungsform gemäß den Figuren 7A und 14B, die im

Verfahren vorrangig argumentiert wurde, vor, die Reinigungswalze 110 über einen

Verteiler („fluid distributor 722“) von außen mit Reinigungsflüssigkeit zu befeuchten

(vgl. Absätze [0101], [0103] und Figuren 7A und 12) oder alternativ die

Reinigungsflüssigkeit vor oder hinter der Reinigungswalze 110 direkt auf den Boden

auszubringen, wobei das Befeuchten der Walze von außen bevorzugt ist (vgl.

Absatz [0102]). Weiterhin sieht die NK1 vor, von der Walze Schmutz über einen

„debris inlet 724“ und verschmutzte Reinigungsflüssigkeit über einen „fluid inlet

726“, der mit der „trailing edge 1410“ eine Art Schlitzdüse ausbildet, abzusaugen.

Der Veranschaulichung halber sind die entsprechenden Elemente

in den

nachfolgenden Figuren 7A und 14B, welche im Absatz [0112] als zusammengehörig

erläutert werden, seitens des Senats mit farbigen Ergänzungen hervorgehoben:

Die Reinigungswalze ist allerdings als Schaumstoffzylinder („foam cylinder“)

ausgebildet (vgl. Absätze [0084] bis [0086]). Damit handelt es sich schon nicht um

eine drehbar um eine Bürstenachse angeordnete Bürste

im Sinne des

Merkmals 1.1.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich Absatz [0094] auf eine herkömmliche

Bürstenwalze beziehe, offenbart dies ebenfalls nicht Merkmal 1.1. Der genannte

Absatz beschreibt lediglich, dass die Reinigungswalze 110 nach herkömmlicher Art

mit Lagern versehen und montiert werden könne („As another example, the agitator

110 may be configured like a conventional brushroll having bearings mounted into

each end, in which case it may be mounted by sliding the bearings into

corresponding mounts on the cleaning head 102.”).

Ob aus dem Absatz [0083] angesichts der Erwähnung von Borsten („bristles“) an

einer Spindel eine am Reinigungskopf gemäß den Figuren 7A und 14B angeordnete

Bürstenwalze gemäß Merkmal 1.1 unmittelbar und eindeutig hervorgeht, ist schon

angesichts der dortigen Verweisung auf andere Ausführungsformen zumindest

zweifelhaft (vgl. BGH, GRUR 2025, 1820 - Wiedergabegerät), kann aber letztlich

dahinstehen. Die relevante Passage lautet (Hervorhebungen seitens des Senats

hinzugefügt):

[0083] (…) In other embodiments, the agitator 110

may comprise a hollow or solid spindle having one

or more bristles, flaps, bumps, fingers or other

devices adapted to help clean surfaces such as

carpets, floors and the like. The device 100 also

may be provided with multiple interchangeable

agitators that are suited for particular cleaning

tasks.

2.2

Jedenfalls ist Merkmal 1.1.3 in der NK1 nicht offenbart, gemäß dem „eine

lineare Massendichte einer Vielzahl von Bürstenelementen (16) zumindest an den

Spitzenabschnitten (18) kleiner ist, als 150 g pro 10 km“.

Dass der Schaumstoff der Reinigungswalze optional Mikrofasern umfassen kann

(vgl. Absatz [0086], „microfiber“), kann eine anspruchsgemäße Bürstenwalze nicht

unmittelbar und eindeutig vorwegnehmen. Die NK1 erläutert nicht ansatzweise, wie

derlei Mikrofasern angeordnet sein sollen.

Weiterhin ist in der NK1 auch Merkmal 1.3.1 nicht offenbart, d.h. dass „die

Antriebsmittel

(lies: zum Drehen der Bürste) ausgeführt sind, um eine

Zentrifugalbeschleunigung an den Spitzenabschnitten (18) zu erzeugen, die im

Speziellen während einer Schmutzfreisetzungszeit, wenn die Bürstenelemente (16)

die Fläche (20) während der Drehung der Bürste (12) nicht berühren, zumindest

3000 m/s2 beträgt“.

2.3 Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass die NK1 den Fachmann zum

Vorsehen

einer

Bürstenwalze

veranlasse,

da

Schaumstoffwalzen

„bekanntermaßen“ hinsichtlich Verschleiß und Lebensdauer empfindlicher als

Bürstenwalzen seien, belegt sie dies nicht durch Nachweise. Die Beklagte bestreitet

den behaupteten Nachteil. Sie weist – aus Sicht des Senats zutreffend – darauf hin,

dass Verschleiß und Lebensdauer einer solchen Walze vorrangig von der Wahl

eines geeigneten Schaumstoffs abhingen, nicht aber bereits durch die

Materialkategorie an sich abschließend bestimmt seien. Insofern führt nicht bereits

das Vorhandensein einer Schaumstoffwalze zur eine Veranlassung, diese zu

ersetzen.

2.4 Auch im Übrigen hätte der Fachmann diese Merkmale nicht in naheliegender

Weise infolge einer Berücksichtigung der NK11 vorgesehen.

In der NK1 stellt der Schaumstoffzylinder die einzige konkret beschriebene

Ausbildung der Reinigungswalze 110 dar. Bei dieser ist es für den Fachmann

unproblematisch, durch geeignete Wahl eines offenporigen Schaumstoffs sowohl

die nötige Stützwirkung als auch – infolge der naturgegebenen Kapillarität des

Schaumstoffs – die in NK1 bezweckte Aufnahme sowohl von Flüssigkeit als auch

von Schmutz herzustellen (vgl. Absatz [0083], Sätze 1 bis 3). Der Fachmann wird

insofern auch die einzige in NK1 konkret angegebene Drehzahl von etwa 500

Umdrehungen pro Minute (vgl. Absatz [0080]) auf diese Ausführungsform beziehen.

Für die in NK1 vorgesehene Walzenbefeuchtung von außen wäre die von der NK11

vorgesehene, dem Heraus- bzw. Abschleudern von Feuchtigkeit aus der Walze

dienende hohe Drehzahl bzw. hohe Zentrifugalbeschleunigung (siehe oben) völlig

kontraproduktiv. Die von außen aufgebrachte Flüssigkeit würde sofort wieder

abgeschleudert; genau aus diesem Grund befeuchtet die NK11 die Walze von

innen. Eine dies berücksichtigende Anwendung der Lehre der NK11 auf die der NK1

würde eine Umkonstruktion sowohl der Flüssigkeitszufuhr zur Walze als auch von

deren „Einhausung“ erfordern, wobei nicht ersichtlich ist, welcher greifbare Vorteil

den Fachmann hierzu veranlassen sollte. Hinzu kommt, dass auch die

Schmutzabsaugung aus dem Reinigungskopf umkonstruiert werden müsste, da der

an der langsamdrehenden Schaumstoffwalze zweckdienliche fluid inlet 1410 infolge

des zentrifugalen Abschleuderns seinen Sinn verlöre. Schon allein diese

notwendigen Änderungen sprechen dagegen, dass der Fachmann in Unkenntnis

des Streitpatents entsprechendes Wissen auf die NK1 angewendet hätte.

Schließlich reicht aus die Erwähnung von Borsten im Absatz [0083] der NK1

innerhalb einer Gruppe von weiteren Reinigungselementen nicht als Veranlassung

zum Heranziehen der NK11 aus, zumal die NK1 die Borsten im Absatz [0085] nur

als mögliches Element einer Kombination erwähnt („The agitator 110 also may

include a combination of foam regions, bristles, flaps, bumps, or other cleaning

implements or structures.“). Damit

ist auch eine ausschließlich mit

Bürstenelementen besetzte Walze als denkbarer Anknüpfungspunkt an die NK1

nicht ausreichend individualisiert (vgl. BGH, a.a.O – Wiedergabegerät).

Soweit die Klägerin noch die Druckschriften NK18/18a, NK19 und NK20 als Beleg

für das Fachwissen heranzieht, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die

NK18/NK18a bietet dem Fachmann nur den Hinweis, er solle die Art der Borsten

entsprechend von den Reinigungsanforderungen auswählen; nähere Hinweise in

Richtung der Merkmale 1.1.3 und 1.3.1 enthält sie nicht. Den Druckschriften NK19

und NK20

fehlt es schon an einem Bezug auf eine Bürstenwalze mit

Bürstenelementen, die zumindest an den Endteilen weniger als 150 dtex

Faserfeinheit aufweisen.

3.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch nicht ausgehend von der

Lehre der Druckschrift NK13 nahegelegt.

3.1 Die NK13 betrifft ausweislich der Beschreibungseinleitung das Reinigen von

geneigten Oberflächen und damit verbundene Schwierigkeiten, wie das

unerwünschte Weglaufen von Reinigungsflüssigkeit, was bei korrosiven oder

umweltschädlichen Substanzen ein bedeutendes Problem darstelle (vgl. S. 1). Der

weiteren Beschreibungseinleitung

ist zu entnehmen, dass sich die NK13

insbesondere mit dem Entfernen von Graffiti befasst. Sie beschreibt als Stand der

Technik ein Reinigungsmundstück zum Entfernen von Verschmutzungen,

aufweisend eine sich kreisend bewegende Brüste und eine Abdichtung mittels einer

umlaufenden Dichtleiste, womit das Lösemittel bzw. die Reinigungsflüssigkeit im

Kreis geführt werden können (vgl. S. 2). Als Nachteil nennt sie, dass die Bürste

infolge der Kreislaufführung des Lösemittels zum Verschmieren dunkler Farbe auf

hellen Wänden neige.

Die demgegenüber von NK13 vorgeschlagene Vorrichtung weist ein Mundstück mit

einer angetriebenen Bürstenwalze auf – entsprechend den Merkmalen 1, 1.1 und

1.1.1 – und saugt die aufgebrachte und von der Bürstenwalze aerosolisierte

Reinigungsflüssigkeit samt den abgelösten Verschmutzungen rundum ab. Die

Verwendung einer Dichtleiste bzw. eines Rakelelements an diesem Mundstück ist

nicht ansatzweise angedeutet. Vielmehr soll die Mundstück-Abdeckung an keiner

Stelle mit dem Untergrund in Berührung kommen (vgl. S. 5, Z. 15-16; S. 6, Z. 33 bis

S. 7, Z. 8; S. 8, Z. 11 bis Z. 18: „…that the mouthpiece in itself does not contribute

to spreading dirt or graffiti across the surface.“). Dazu sieht die NK13 auch vor, die

Bürstenwalze mit Borsten derartiger Steifigkeit zu besetzen, um so das Mundstück

gegenüber der zu reinigenden Oberfläche abzustützen und auf Abstand zu halten

(vgl. S. 8, Z. 19 bis 23).

3.2 Unbeschadet dessen, dass die Klägerin aus Sicht des Senats schon nicht

überzeugend dargelegt hat, warum der Fachmann eine Kombination zwischen

einem Gerät zur Entfernung von Graffiti

(NK13) und Merkmalen von

Fußbodenreinigungsgeräten (NK12, NK1, NK6, NK17) vornehmen sollte, fehlt ihm

auch in der Zusammenschau jede Veranlassung, am Mundstück der NK13 ein

Rakelelement im Sinne der Merkmale 1.2 und 1.2.1 vorzusehen. Die NK13 strebt

an, einen ungehinderten Luftzustrom zum Mundstück und damit ein möglichst

vollständiges Absaugen des durch die Bürste aerosolisierten Reinigungsmittels zu

gewährleisten. Das Hinzufügen eines anspruchsgemäßen Rakelelements würde

ein erhebliches Strömungshindernis herstellen, das diesem Ziel völlig zuwiderläuft;

bei behinderter Absaugung wird die Entfernung des Reinigungsmittelaerosols nicht

maximiert. Der Fachmann hätte ein solches Rakelelement daher weder der NK12

noch einer von NK1, NK6 und NK17 entnommen und der Vorrichtung der NK13

hinzugefügt.

Ob der Fachmann angesichts des Fokus der NK13 auf Graffitientfernung die für

einen anderen Zweck gedachte Vorrichtung gemäß der NK11 überhaupt in Betracht

gezogen hätte, bedarf keiner Entscheidung. Der NK11 konnte er schon kein

Rakelelement im Sinne der Merkmale 1.2 und 1.2.1 entnehmen; sie sieht selbst

keines vor. Zudem beschreibt sie die Bürstenelemente als so weich, dass sie

mangels eigener Steifigkeit nur durch die zentrifugalen Beschleunigungskräfte in

gestreckter Konformation gehalten werden können (vgl. Absatz [0024]). Zu dem in

der NK13 vorgesehenen Abstützen des Mundstücks taugen sie daher nicht.

4.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist schließlich auch nicht ausgehend

von der Lehre der Druckschrift NK14 nahegelegt.

Die NK14 betrifft zwar in der von der Klägerin besonders herangezogenen

Ausführungsform

der Figur

10a,

nachfolgend wiedergegeben,

eine

Düsenanordnung für eine Hartbodenreinigungsvorrichtung im Sinne des Merkmals

1.

Eine das Merkmal 1.1 erfüllende Bürste ist indes nicht offenbart, vielmehr wird das

walzenförmige Reinigungswerkzeug beschrieben als mit einem porösen Material,

wie einem Schwamm, überzogen. Mit diesem soll eine einem nassen Scheuertuch

ähnliche Wirkung hergestellt werden (Hervorhebung seitens des Senats):

FIG. 10A shows an example in which a porous

body 57 such as a sponge is wound around the

outer periphery of a rotating wiper 51 having a

large number of discharge ports 55, and mist is

discharged from this porous body 57 to the

outside by centrifugal force. At the same time,

the porous body 57 exfoliates the dirt and

dissolves the dirt, and the dirt is sucked in

through the water intake port 56 along with the

airflow. This method works similarly to a wet

rag and can effectively remove dirt from the

floor surface 13.

Der Fachmann wäre daher zunächst veranlasst gewesen, geeignete poröse

Schwamm-Materialien als Walzenbezüge auszuwählen und hätte sich auf

entsprechenden Stand der Technik gestützt.

Dass der Fachmann dagegen ohne einen aus der Druckschrift NK14 selbst

herrührenden Anlass nach alternativen Walzen-Bezugsmaterialien suchen, deshalb

die NK11 oder die NK15 berücksichtigen und so in naheliegender Weise zu den

Merkmalen 1.1 bis 1.1.3 und 1.3.1 gelangen würde, stellt eine rückschauende

Betrachtung in Kenntnis der patentierten Erfindung dar. Durchaus zutreffend betont

die Klägerin zwar, dass mit der von innen befeuchteten „Schwammwalze“ ein

Zerstäubungseffekt (S. 5 der NK14a: „FIG. 10A shows an example in which a porous

body 57 such as a sponge…“; „…mist is discharged from this porous body 57 to the

outside by centrifugal force.“) wie bei der NK11 erzeugt werden solle. Die einander

entsprechenden Effekte reichen aber noch nicht als Anlass dafür aus, dass der

Fachmann sich der Lehren der NK11 oder NK15 bedient hätte. Nach Auffassung

des Senats gibt es keinen allgemeingültigen Lehrsatz, dass der Fachmann stets

bestrebt wäre, funktionale Alternativen schon dann zu suchen, wenn ihm bereits ein

konkreter und ausführbar erscheinender Weg vorgezeichnet ist.

Nachdem es dem Fachmann schon an einer Veranlassung fehlt, von der

schwammbezogenen Walze der NK14 abzuweichen, bedürfen die Druckschriften

NK19, NK18 und NK20 keiner weiteren Berücksichtigung.

5.

Auch dass der Fachmann nach Ansicht der Klägerin keine Hinderungsgründe

gehabt habe, die Lehren der vorgenannten Druckschriften zu kombinieren,

begründet jedenfalls in der vorliegenden Sache das Naheliegen nicht. Denn eine

erfinderische Tätigkeit ist nicht schon dann zu verneinen, wenn lediglich keine

Hinderungsgründe zutage treten, von im Stand der Technik Bekanntem zum

Gegenstand dieser Lehre zu gelangen, sondern erst dann, wenn das Bekannte dem

Fachmann einen Anlass oder eine Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu

gelangen (vgl. BGH, GRUR 2023, 39 – Leuchtdiode; BGH, GRUR 2010, 407 –

Einteilige Öse).

III.

1.

Für den nebengeordneten Anspruch 14 gilt dies jeweils entsprechend. Er ist

auf Anspruch 1 rückbezogen und wird von dessen Rechtsbeständigkeit

mitgetragen.

2.

Auch die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche sind unmittelbar

oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogen und werden von dessen

Rechtsbeständigkeit mitgetragen.

IV.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 91

Abs. 1 ZPO.

2.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1

PatG i. V. m. § 709 ZPO.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer

in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der

Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt

unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße

45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.

Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten

Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung

gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung

eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte

Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Pekarek

Brunn

v.Hartz

Philipps

Zapf

Bundespatentgericht

7 Ni 10/24 (EP) (Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Mai 2026