Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Urteil vom 12.05.2026 – 7 Ni 10/24 (EP)
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:120526U7Ni10.24EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
7 Ni 10/24 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2026:120526U7Ni10.24EP.0
betreffend das europäische Patent 2 747 626
(DE 60 2012 032 018)
hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2026 durch die Vorsitzende Richterin
Pekarek sowie die Richter Dipl.-Ing. Brunn und Dr. von Hartz, die Richterin Dr.-
Ing. Philipps und den Richter Dipl.-Ing. Dr. Zapf
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents
EP 2 747 626 (Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in
englischer Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 17. August 2012 als
internationale Anmeldung (mit der Nummer PCT/lB2012/054200) angemeldet
worden ist und die Priorität der US-amerikanischen Anmeldung 201161526316 P
vom 23. August 2011 in Anspruch nimmt. Die Erteilung wurde am 3. Mai 2017
veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „CLEANING DEVICE FOR
CLEANING A SURFACE COMPRISING A BRUSH AND A SQUEEGEE ELEMENT
(REINIGUNGSVORRICHTUNG ZUR REINIGUNG EINER OBERFLÄCHE MIT
EINER BÜRSTE UND RAKELELEMENT)“ und wird beim Deutschen Patent- und
Markenamt unter der Nummer 60 2012 032 018 geführt.
Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 15 Patentansprüche, von denen
alle angegriffen werden. Patentanspruch 1 bezieht sich auf eine Düsenanordnung
für eine Reinigungsvorrichtung. Die weiteren angegriffenen Patentansprüche 2
bis 13 sind unmittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen. Patentanspruch 14
betrifft
eine Reinigungsvorrichtung
zur Reinigung
einer Oberfläche.
Patentanspruch 15 ist auf Patentanspruch 14 rückbezogen.
Die Patentansprüche 1 und 14 lauten in der Verfahrenssprache – entsprechend der
veröffentlichten Schrift B1 – wie folgt:
In der Übersetzung lauten sie entsprechend der B1-Veröffentlichung:
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung.
Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage den Nichtigkeitsgrund der fehlenden
Patentfähigkeit geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1
Buchst. a), Art. 56 EPÜ). Sie erachtet das Streitpatent in der erteilten Fassung für
nicht rechtsbeständig.
Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr
eingereichte Druckschriften und Dokumente:
N1
N2
N3a
N3b
NK1
NK2
Streitpatentschrift EP 2 747 626 B1
Auszug aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamtes
zu N1
Merkmalsanalyse Anspruch 1
Merkmalsanalyse Anspruch 14
US 2008/0148512 A1
JP 2008-194329 A
NK2a
maschinelle EN Übersetzung der NK2
NK3
NK4
NK5
NK6
NK7
NK11
NK12
NK13
NK14
NK14a
NK15
WO 2010/041184 A1
US 2006/0288517 A1
DE 698 12 424 T2
DE 196 50 565 A1
US 2006/0150352 A1
EP 2 343 003 A1
US 7 320 149 B1
WO 2010/140967 A1
JP 2005-027807 A
maschinelle Übersetzung der NK14
DE 202009013813 U1
NK16
NK17
NK18
WO 2010/094328 A1
US 2008/0022485 A1
KR 20-0412179 Y1
NK18a
Maschinelle Übersetzung der KR 20-0412179 Y1
NK19
NK20
NK21
NK22
NK23
DE 196 36 988 C2
US 2009/0229069 A1
DE 10 2008 018 511 A1
WO 2009/149722 A1
GB 1241625 A
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die technische Lehre des Streitpatents nicht
erfinderisch sei. Patentansprüche 1 und 14 beruhten nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit, ausgehend von dem Inhalt der NK12 in Verbindung mit dem Inhalt der
NK11. Der Fachmann habe ausreichend Veranlassung gehabt, nach geeigneten
Modifikationen für das Reinigungsgerät der NK12 im Stand der Technik zu suchen,
insbesondere eine spezifische Materialauswahl für die Bürstenrolle zu treffen und
somit die Lehren anderer Entgegenhaltungen in Betracht zu ziehen. Die explizite
Nennung von „biegsamen Paddeln“ (pliable paddles) als Alternative zu Borsten
(Sp. 5, Z. 61-63) zeige, dass der Erfinder der NK12 über verschiedene Arten von
Reinigungselementen nachgedacht habe. Dies sei ein Aufruf zur Exploration
verschiedener
technischer
Lösungen
für
die
Agitations-
und
Flüssigkeitstransportfunktion. In diesem Zusammenhang greife der Fachmann auf
sein in den Schriften der NK18 und NK21 dokumentiertes Fachwissen zurück. Ein
weiterer Anlass sei das Energiemanagement, welches in der NK12 angesprochen
sei. Die Energieeffizienz eines Roboters bzw. von dessen Akku könne durch
Veränderung der Bürste verbessert werden.
Darüber hinaus gelange der Fachmann zu den Erfindungsgegenständen durch
Kombination der NK12 mit der NK15 bzw. NK16. Das entsprechende Fachwissen
sei in den Schriften der NK19, NK22 und NK23 dokumentiert.
Ferner gelange der Fachmann zur technischen Lehre der Ansprüche 1 und 14, in
dem er die technische Lehre der NK1 mit der Lehre der NK11 kombiniere. Eine
Veranlassung, die in NK1 beschriebene Schaumwalze durch eine entsprechende
Spindel mit Borsten oder Fasern zu ersetzen, habe der Fachmann bereits dadurch
gehabt, dass Schaumwalzen bekanntermaßen hinsichtlich Verschleiß und
Lebensdauer empfindlicher als Bürstenwalzen seien. Das gängige Fachwissen
ergebe sich aus der NK18, NK19 oder NK20.
Nichts anderes ergebe sich aus der Kombination der Entgegenhaltungen der NK13
mit der NK11 und NK12 oder der NK1 oder der NK6 oder der NK17 bzw. NK16. Die
in NK13 vorgeschlagene Lösung – das Erzeugen eines Aerosols durch eine schnell
rotierende Bürste – sei der primäre Mechanismus. Der Fachmann wisse jedoch,
dass dieser Mechanismus in der Praxis nicht zu 100 % effizient sei. Insbesondere
schwerere
Tröpfchen
oder
kleine Flüssigkeitsansammlungen würden
möglicherweise nicht vollständig aerosolisiert und vom Luftstrom erfasst. Sie
blieben als Restfeuchte auf der Oberfläche zurück. Hier setze die Motivation des
Fachmanns an, um die Aufnahme der verbleibenden Restflüssigkeit zu maximieren.
Schließlich kombiniere der Fachmann unter Rückgriff auf sein Fachwissen die
Entgegenhaltungen der NK14 mit der NK11 oder der NK14 mit der NK15 und NK16
und gelange so zum Erfindungsgegenstand der Ansprüche 1 und 14
Entsprechendes gelte für die Unteransprüche.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 747 626 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgendes von ihr
eingereichte Dokument:
ES1
Qualifizierter Hinweis in 7 Ni 8/23 (EP)
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält
das Streitpatent in der erteilten Fassung für rechtsbeständig.
Sie ist der Auffassung, bei dem Saugbereich (im Sinne von Merkmal 1.2.2) handele
es sich um einen Bereich, in dem ein bestimmter Unterdruck herrsche und der durch
das Rakelelement und die Bürste begrenzt werde. Hierzu sei es erforderlich, dass
sowohl das Rakelelement als auch die Bürste eine gewisse Dichtwirkung
bereitstellten.
Der Fachmann werde den Inhalt der NK12 mit anderen Schriften nicht kombinieren.
Nach der technischen Lehre der NK12 könne auch eine Bürste eingesetzt werden,
die biegsame Paddel zusätzlich zu den konventionellen Bürstenelementen oder
alternativ hierzu aufweise. Derartige Paddel ermöglichten gerade ein stärkeres
mechanisches Einwirken auf die zu reinigende Oberfläche im Sinne einer
„Agitation“. Damit stelle die NK12 jedoch Anforderungen an die Bürste, die von den
Bürsten der NK11 nicht erfüllt würden. Deren Bürstenelemente seien nämlich als
Mikrofasern mit einer besonders niedrigen linearen Massendichte ausgebildet.
Ferner habe der Fachmann keinen Anlass dazu, die Bürste des in der NK12
beschriebenen Reinigungsroboters mit weichen Mikrofasern auszustatten, da eine
derart ausgestaltete Bürste in der NK12 nicht vorgesehen sei und den dort
erläuterten Zweck nicht erfülle, hartnäckig anhaftende Verschmutzungen vom
Boden zu beseitigen. Dies erfordere eine Bürste mit harten Borsten. Und selbst
dann, wenn die Fachperson den Reinigungsroboter der NK12 auf der Grundlage
der NK15 (in Verbindung mit der NK16) weitergebildet hätte, hätte sie eine
Bürstenanordnung mit zwei Bürsten vorgesehen, wie sie in der NK15 beschrieben
werde.
Der Inhalt der NK1 stelle bereits keinen geeigneten Ausgangspunkt dar. Die dort
offenbarte Reinigungsvorrichtung arbeite mit einer Schaumstoffwalze und nicht mit
einer Bürste im Sinne des Anspruchs 1. Es fehle an der Veranlassung,
bürstenspezifische Merkmale aus der NK11 heranzuziehen oder zu kombinieren.
Auch die von der Klägerin geltend gemachten Kombinationen ausgehend von der
NK13 führten nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. Die NK13 betreffe einen
anderen technischen Kontext, namentlich die Reinigung geneigter Flächen und die
Entfernung von Graffiti. In den zu kombinierenden Entgegenhaltungen fehle es
bereits an einem Hinweis auf ein Rakelelement gemäß den Merkmalen 1.2 ff.
Entsprechendes gelten für die NK14 als Ausgangspunkt.
Schließlich vermittelten auch die Inhalte der NK15 und NK16 – jeweils für sich
genommen oder in Kombination mit der NK12 – der Fachperson keine hinreichende
Anregung, um zur technischen Lehre des Streitpatents zu gelangen.
Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 einen
qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt und weitere Hinweise in der mündlichen
Verhandlung gegeben.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit
sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai
2026 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist unbegründet. Das
Streitpatent ist in der erteilten Fassung rechtsbeständig, denn insoweit liegt der
geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6
Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ) nicht vor.
I.
1.
Das Streitpatent betrifft nach dem Patentanspruch 1 eine Düsenanordnung
für eine Reinigungsvorrichtung und nach dem Patentanspruch 14 eine
Reinigungsvorrichtung zur Reinigung einer Oberfläche.
Dem Streitpatent zufolge erfolge heutzutage die Reinigung von Hartböden, indem
der Boden zuerst gesaugt und anschließend gewischt werde. Durch Staubsaugen
werde der grobe Schmutz entfernt, durch Wischen würden die Flecken beseitigt.
Aus dem Stand der Technik seien insbesondere für den professionellen
Reinigungsbereich zahlreiche Geräte bekannt, die den Anspruch erheben würden,
in einem Arbeitsgang zu saugen und zu wischen. Geräte für den professionellen
Reinigungsbereich seien meist auf große Flächen und perfekt ebene Böden
spezialisiert. Sie seien auf harte Bürsten und Saugkraft angewiesen, um Wasser
und Schmutz vom Boden zu entfernen. Bei Geräten für den Hausgebrauch werde
häufig eine Kombination aus einer harten Bürste und einer Abziehdüse (bzw. Düse
mit Rakel, „squeegee nozzle“) verwendet. Wie bei den Geräten für den
professionellen Reinigungsbereich werde bei diesen Produkten die Bürste zum
Entfernen von Flecken vom Boden und der Abzieher bzw. Rakel in Kombination mit
Unterdruck zum Anheben des Schmutzes vom Boden verwendet (vgl. Absatz
[0002]).
Diese Abziehelemente würden üblicherweise durch eine flexible Gummilippe
realisiert, die an der Unterseite des Reinigungsgeräts befestigt sei und lediglich über
die zu reinigende Oberfläche gleite, wodurch Schmutzpartikel und Flüssigkeit über
die zu reinigende Oberfläche geschoben oder abgewischt würden. Zum Ansaugen
der angesammelten Schmutzpartikel und Flüssigkeit werde ein Unterdruck
verwendet, der üblicherweise durch ein Vakuumaggregat erzeugt werde (vgl.
Absatz [0003]).
Das Streitpatent erläutert den Stand der Technik, der Staubsauger sowie ein
Kehrgerät betrifft, in den Absätzen [0004] und [0005] und hält als Nachteil von
Reinigungselementen („agitators“) mit steifen Bürstenhaaren fest, dass diese
steifen Haare zwar eine recht gute Scheuerwirkung aufwiesen, wodurch sich die
Bürste besonders gut zum Entfernen von Flecken einsetzen lasse, dass allerdings
die Leistung beim Trocknen des Bodens eher gering sei, da ein solches
Reinigungselement nicht in der Lage sei, Flüssigkeit vom Boden anzuheben.
Aus dem Stand der Technik bekannte kombinierte Saug- und Wischgeräte
(„vacuum and mop in one go devices“) verwendeten häufig Bürstenelemente, die
aktiv mit Wasser oder einer Reinigungsspülung besprüht würden, um die
Entfernung von Flecken zu verbessern. Bei derartigen Geräten werde üblicherweise
ein Doppelrakelelement mit zwei Rakeln verwendet, die auf einer Seite der Bürste
angeordnet seien, wie dies beispielhaft in der Figur 11 des Streitpatents dargestellt
sei. Eine zusätzliche Vakuumquelle erzeuge in einem Kanal zwischen der
Doppelrakelanordnung einen Sog, um das Reinigungswasser wieder vom Boden zu
entfernen (Absatz [0006]).
Um das aktiv aufgesprühte Reinigungswasser jedoch wieder vom Boden zu
entfernen, müssten diese Geräte immer in eine Vorwärtsrichtung bewegt werden,
bei der sich die Bürste in Bewegungsrichtung des Geräts gesehen vor der
Doppelrakelanordnung befinde. Bei einer Rückwärtsbewegung des Geräts in die
entgegengesetzte Richtung bleibe der Boden nass, da das mit der Bürste verteilte
Reinigungswasser bei dieser Rückwärtsbewegung nicht von den Rakeln entfernt
werde (vgl. Absatz [0007]).
Um sowohl beim Vorwärts- als auch beim Rückwärtshub des Gerätes ein gutes
Reinigungsergebnis zu erzielen, seien bekannte Reinigungsgeräte daher auf
beiden Seiten der Bürste mit einer Doppelrakeldüse ausgestattet. Eine solche
Anordnung sei beispielhaft in der Figur 12 des Streitpatents dargestellt. Auch wenn
derartige Doppelrakelanordnungen auf beiden Seiten der Bürste gute
Reinigungsergebnisse lieferten, werde die Düse dieser Geräte recht sperrig. Dies
wiederum führe zu einer unbefriedigenden, eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.
Gerade bei Haushaltsgeräten, mit denen oft enge Ecken gereinigt werden müssten,
seien solche sperrigen Düsen aufgrund ihrer eingeschränkten Bewegungsfreiheit
unkomfortabel in der Handhabung (vgl. Absatz [0008]).
Darüber hinaus weise die Verwendung von Doppelrakelanordnungen, wie sie in den
Figuren 11 und 12 des Streitpatents dargestellt seien, mehrere weitere Nachteile
auf. Durch den ständigen Kontakt der Rakel mit dem Boden während der Bewegung
des Gerätes könne es bei solchen Doppelrakeln zu einer hohen Kratzbelastung des
Bodens kommen. Insbesondere bei der Verwendung von Doppelrakelanordnungen
auf jeder Seite der Bürste bestehe ein erhöhtes Risiko, Kratzer auf dem Boden zu
verursachen. Darüber hinaus wiesen derartige Rakelanordnungen den Nachteil auf,
dass sie für groben Schmutz wie beispielsweise Haare oder Kleinteile nicht
durchgängig seien, da sich grober Schmutz häufig in den Rakeln verfange oder von
den Rakeln weggedrückt werde und somit nicht in den Saugeinlass gelangen
könne. Abgesehen davon seien solche Doppelrakel-Düsen schwer zu reinigen und
verfügten nicht über die Fähigkeit zur Selbstreinigung (vgl. Absatz [0009]).
Um diese Nachteile zu überwinden, verwendeten andere im Stand der Technik
bekannte Geräte zwei separate Bürsten, die parallel zueinander angeordnet seien
(schematisch dargestellt in der Figur 13 des Streitpatents). Ein Reinigungsgerät
dieser Art sei beispielsweise aus der US 1 694 937 bekannt. Dieses Dokument
offenbare eine Bodenreinigungsmaschine, die in der Lage sei, Schmutz von einem
Boden mit zwei zylindrischen Bodenbürsten aufzunehmen, die parallel und nahe
beieinander angeordnet seien. Diese Bürsten rotierten mit hoher Geschwindigkeit,
eine im Uhrzeigersinn und die andere gegen den Uhrzeigersinn. Auf diese Weise
bewegten sich die benachbarten Ränder mit einer ausreichend hohen
Geschwindigkeit zusammen, um den Schmutz mit beträchtlicher Kraft in Form eines
im Wesentlichen flachen Strahls vertikal nach oben zu schleudern. Zum Trocknen
des Bodens werde zusätzlich zu den Bürsten ein Wischer oder ein Rakel eingesetzt.
Durch die beiden separaten Bürsten und die zusätzlichen Rakel werde die Düse
auch bei dieser Lösung recht sperrig, was wiederum zu einer für den Verbraucher
unbefriedigenden Bewegungsfreiheit führe (vgl. Absatz [0010]).
Schließlich zeige die EP 2 343 003 A1 (im vorliegenden Verfahren das Dokument
NK11) eine Reinigungsvorrichtung mit zwei gegensinnig rotierenden Bürsten,
welche für die Naßreinigung von Hartböden optimiert sei (vgl. Absatz [0011]).
Aufgabe der hier vorliegenden Erfindung sei es, dem Absatz [0012] des
Streitpatents zufolge, ein verbessertes Reinigungsgerät bereitzustellen, das im
Vergleich zum Stand der Technik eine verbesserte Reinigungsleistung aufweise
und gleichzeitig eine kleinbauende Düse aufweise, um eine hohe
Bewegungsfreiheit zu gewährleisten.
2.
Für den maßgeblichen Fachmann ist auszugehen von einem Diplom-
Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der über eine mehrjährige Erfahrung in
der Konstruktion und Entwicklung von Fußbodenreinigungsgeräten verfügt,
insbesondere betreffend elektrische Saug- und Saug-Wisch-Geräte.
3.
Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 14 des Streitpatents lauten in
gegliederter Fassung in englischer Verfahrenssprache bzw. der Übersetzung der
Patentschrift:
A nozzle arrangement for a
Düsenanordnung für eine
hard floor cleaning device
Hartbodenreinigungsvorrichtung (100),
(100), comprising:
Folgendes umfassend:
1.1
a single rotary brush (12)
eine einzige um eine Bürstenachse (14)
rotatable about a brush axis
drehbare Bürste (12),
(14),
1.1.1 said brush (12) being provided
wobei die besagte Bürste (12) mit
with flexible brush elements
flexiblen Bürstenelementen (16) versehen
(16) having tip portions (18) for
ist, die Spitzenabschnitte (18) zum
contacting the surface to be
Berühren der zu reinigenden Fläche (20)
cleaned (20) and
aufweisen und
1.1.2
[the flexible brush elements
die während einer Aufnahmezeit, wenn
(16)] picking up dirt particles
die Bürstenelemente (16) die Fläche (20)
(22) and liquid (24) from the
während der Drehung der Bürste (12)
surface (20) during a pick-up
berühren, Schmutzpartikel (22) und
period when the brush elements
Flüssigkeit (24) von der Fläche (20)
(16) contact the surface (20)
aufnehmen,
during the rotation of the brush
(12),
1.1.3 wherein a linear mass density
wobei eine lineare Massendichte einer
of a plurality of the brush
Vielzahl von Bürstenelementen (16)
elements (16) is, at least at the
zumindest an den Spitzenabschnitten
tip portions (18), lower than
(18) kleiner ist, als 150 g pro 10 km, und
150 g per 10 km, and
1.2
a single squeegee element (32)
ein einziges Rakelelement (32) zum
for pushing or wiping dirt
Schieben und Wischen von Schmutzparticles (22) and liquid (24)
partikeln (22) und Flüssigkeit (24) über
across or off the surface to be
die oder von der zu reinigenden Fläche
cleaned (20) during movement
(20) während der Bewegung der
of the cleaning device (100),
Reinigungsvorrichtung (100),
1.2.1 said squeegee element (32)
wobei das besagte Rakelelement (32) im
being spaced apart from the
Abstand zur Bürste (12) angebracht ist,
brush (12) and extending
und sich im Wesentlichen entlang einer
substantially along a
Längsrichtung (48) erstreckt, die im
longitudinal direction (48) being
Wesentlichen parallel zur Bürstenachse
substantially parallel to the
(14) verläuft,
brush axis (14),
1.2.2 wherein a suction area (34) is
wobei ein Saugbereich (34) innerhalb der
defined within the nozzle
Düsenanordnung (10) zwischen dem
arrangement (10) between the
Rakelelement (32) und der Bürste (12)
squeegee element (32) and the
definiert wird, und
brush (12), and
1.3
a drive means for driving the
Antriebsmittel, um die Bürste (12) in
brush (12) in rotation,
Drehung zu versetzen,
1.3.1 wherein the drive means are
wobei die Antriebsmittel ausgeführt sind,
adapted to realize a centrifugal
um eine Zentrifugalbeschleunigung an
acceleration at the tip portions
den Spitzenabschnitten (18) zu erzeugen,
(18) which is, in particular
die im Speziellen während einer
during a dirt release period
Schmutzfreisetzungszeit, wenn die
when the brush elements (16)
Bürstenelemente (16) die Fläche (20)
are free from contact to the
während der Drehung der Bürste (12)
surface (20) during rotation of
the brush (12), at least
nicht berühren, zumindest 3000 m/s2
3000 m/s2.
beträgt.
Hard floor cleaning device for
Hartbodenreinigungsvorrichtung zum
cleaning a surface (20),
Reinigen einer Fläche (20), Folgendes
comprising:
umfassend:
14.1
the nozzle arrangement (10) as
die Düsenanordnung (10) nach Anspruch
claimed in claim 1, and
1, und
14.2 a vacuum aggregate (38) for
ein Vakuumaggregat (38) zum Erzeugen
generating an under-pressure in
eines Unterdrucks im Saugbereich (34)
the suction area (34) for
zum Aufsammeln von Schmutzpartikeln
ingesting dirt particles (22) and
(22) und Flüssigkeit (24).
liquid (24).
Dem Anspruch 1 schließen sich die erteilten abhängigen Ansprüche 2 bis 13 an,
dem Anspruch 14 schließt sich der erteilte abhängige Anspruch 15 an. Für den
Wortlaut der abhängigen Ansprüche wird auf die Patentschrift bzw. den Akteninhalt
verwiesen.
4.
Einige Merkmale bedürfen der Auslegung. Der Fachmann wird sie wie folgt
verstehen:
4.1
Zwischen
den Parteien
unstreitig
und
insofern
nicht weiter
erläuterungsbedürftig ist, dass die Bezüge des Anspruchs 1 auf eine „einzige
Bürste“ (Merkmal 1.1) und ein „einziges Rakelelement“ (Merkmal 1.2) weitere
Elemente entsprechender Art ausschließen. Ebenso ist hinlänglich berücksichtigt,
dass die mit kleiner als 150 g/10 km angegebene „lineare Massendichte“ (Merkmal
1.1.3) einer Faserfeinheit von weniger als 150 dtex entspricht.
4.2 Nach Merkmal 1.1.2 dienen die beweglichen, also flexiblen Bürstenelemente
dazu, während einer Aufnahmezeit, in der die Bürstenelemente die zu reinigende
Fläche während der Drehung der Bürste berühren, Schmutzpartikel und Flüssigkeit
von der Fläche „aufzunehmen“. Unter „Aufnehmen“ versteht das Streitpatent nicht,
dass Schmutzpartikel und Flüssigkeit durch die Rotation der Bürste nur aufgewirbelt
werden, sondern dass Schmutzpartikel und Flüssigkeitstropfen während dem
Bodenkontakt der Bürste aufgrund von aus den Eigenschaften der Bürstenelemente
resultierenden Kapillar- bzw. Adhäsionskräften von den Bürstenelementen
mitgenommen werden, worauf sie während der „Schmutzfreisetzungszeit“ (Merkmal
1.3.1) durch die hohe Zentrifugalbeschleunigung wieder aus der Bürste
ausgeschleudert werden. Die Schmutzfreisetzungszeit entspricht – unter
Berücksichtigung der Drehzahl – jenem von den Bürstenelementen überstrichenen
Winkelbereich, in dem sich diese ohne Kontakt zum Boden bzw. einem Teil der
Düsenanordnung frei bewegen.
4.3 Merkmal 1.2 sieht vor, dass das einzige Rakelelement (32) „zum Schieben
und Wischen von Schmutzpartikeln (22) und Flüssigkeit (24) über die oder von der
zu reinigenden Fläche (20) während der Bewegung der Reinigungsvorrichtung
(100)“ vorgesehen ist. Insbesondere Flüssigkeit von der Oberfläche zu wischen
erfordert zwangsläufig einen Kontakt von Rakel und Oberfläche.
4.4 Soweit Merkmal 1.2.2 von einem „Saugbereich (34)
innerhalb der
Düsenanordnung (10) zwischen dem Rakelelement (32) und der Bürste (12)
definiert“ ausgeht, dient dieser dem Entfernen von Schmutzpartikeln und Flüssigkeit
durch Absaugen. Absatz [0022] der Beschreibung erläutert das Absaugen als Folge
eines Unterdruckes, den vorzugsweise ein Vakuumerzeuger herstellt. Über die
Abdichtungswirkung des entsprechend Merkmal 1.2 bodenberührenden
Rakelelementes hinaus kann in Merkmal 1.2.2 kein bestimmtes Maß an Abdichtung
hineingelesen werden, insbesondere nicht eine solche, die nur unter besonderen
Bedingungen eines Ausführungsbeispiels erreicht wird. Damit beschreibt Merkmal
1.2.2 einen zwischen den genannten drei Elementen primär geometrisch definierten
Raum.
II.
Der Gegenstand des Streitpatents erweist sich in der erteilten Fassung als
rechtsbeständig. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden
Patentfähigkeit in Form von fehlender erfinderischer Tätigkeit liegt nicht vor
(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ).
1.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann
ausgehend von der Druckschrift NK12 nicht ohne erfinderische Tätigkeit.
1.1 Der Inhalt der NK12 betrifft einen autonom beweglichen Reinigungsroboter
mit Saugfunktion, vgl. die nachstehend wiedergegebenen Figuren 3 und 4 (farbige
Hervorhebungen seitens des Senats). An einem vorbekannten Gerät kritisiert sie
u.a., dass diesem die Fähigkeit zum Vorbehandeln und Bearbeiten von
hartnäckigen klebrigen Verschmutzungen insbesondere auf harten Oberflächen
fehle (vgl. Sp. 1, Z. 29-39). Gemäß dem
in den Figuren dargestellten
Ausführungsbeispiel weist der Reinigungsroboter 10 Näherungssensoren 24, 26 zur
Orientierung im Raum auf. Den Zustand der in Reinigung befindlichen Fläche
erfasst er mit den Bodenzustandssensoren („floor condition sensors“) 38, deren
Signale zur Steuerung der Reinigungseinrichtungen verwendet werden; namentlich
werden bei auf Verschmutzungen hindeutenden Veränderungen der
Bodenoberflächenfarbe das Ausgabesystem für Reinigungsflüssigkeit (in Figur 4
blau hervorgehoben, zum Ausgeben von Flüssigkeit auf den Boden) und die
Reinigungswalze („agitator 34“, orange hervorgehoben) aktiviert (vgl. Sp. 2, Z. 45
bis 52; Sp. 6, Z. 35 bis 64). Flüssigkeit und Schmutz werden von einem
Rakelelement 37 („squeegee“) gesammelt und über eine Düse 64 („suction nozzle“)
abgesaugt. Weiterhin vorhanden ist eine Wischplatte („dusting pad“) 40, um welche
ein elektrostatisch geladenes trockenes Tuch oder ein vorbefeuchtetes Tuch 42
gewickelt ist, letzteres insbesondere zum Entfernen klebriger Verschmutzungen
(vgl. Sp. 7, Z. 29 bis 38).
der NK12
1.2 Die NK12 offenbart demnach mit der Saugdüse („suction nozzle“) 34 eine
Düsenanordnung für eine Hartbodenreinigungsvorrichtung, d.h. entsprechend
Merkmal 1.
In der in den Figuren dargestellten Ausführungsform wird „eine einzige um eine
Achse drehbare Bürste 34“ verwendet (vgl. die Achsstummel
in Fig. 3),
entsprechend Merkmal 1.1. Dass die NK12 für eine weitere Ausführungsform zwei
gegensinnig rotierende Bürstenwalzen 34 vorschlägt (Sp. 5, Z. 64-66), stellt die
Offenbarung von Merkmal 1.1 in der erläuterten Ausführungsform nicht infrage.
Betreffs der Ausführungsform der Figuren erläutert die NK12 die Bürste 34 als
zylindrischen Stab, aus dem flexible Borsten hervorstehen (Sp. 5, Z. 59-61); sie
offenbart daher auch das Merkmal 1.1.1, nach dem „die besagte Bürste (12) mit
flexiblen Bürstenelementen (16) versehen ist, die Spitzenabschnitte (18) zum
Berühren der zu reinigenden Fläche (20) aufweisen“ solle. Mit diesen flexiblen
Borsten bearbeitet die Bürste 34 der NK12 unter Anwendung einer
Reinigungslösung den Boden, bis dieser eine durch die Zustandssensoren 38
feststellbare „Farbveränderung“ aufweist (Sp. 6, Z. 55-59). Auch wenn diese
Farbveränderung ggf. von der Entfernung von hartnäckigen klebrigen
Verschmutzungen herrührt, welche die NK12 im Zusammenhang mit dem Stand der
Technik nennt (Sp. 1, „stubborn sticky stains“), findet bei deren Entfernung ein
Berühren der zu reinigenden Fläche durch die Borsten statt. Schließlich spricht auch
das Spiralmuster des Borstenbesatzes in Figur 3 nicht gegen die Offenbarung von
Merkmal 1.1.1, zumal das Streitpatent in Absatz [0056] und Anspruch 13 mit
beabstandeten Borstenbüscheln spiralig besetzte Bürstenwalzen als bevorzugte
Ausführungsform nennt.
Zwischen den Beteiligten unstreitig und auch nach Auffassung des Senats
zutreffend ist, dass die oben erläuterte Ausführungsform der NK12 eine unmittelbare
und eindeutige Offenbarung der Merkmale 1.2, 1.2.1 und 1.3 enthält.
Weiterhin werden bei diesem Saugroboter Schmutz und Flüssigkeit, die vor dem
Rakelelement 37 gesammelt sind, durch Absaugen entfernt (vgl. Sp. 5 Z. 56-58,
Anspruch 1, Merkmal f) und Figur 4). Damit ist zwischen der Bürste und dem
Rakelelement ein dem Merkmal 1.2.2 entsprechender Saugbereich in räumlicher
Hinsicht definiert. Dass das Rakelelement dabei auch eine – in den Worten der
Beklagten – strömungstechnische Begrenzung darstellt, ist schon wegen dessen
zum Sammeln von Schmutz und Flüssigkeit notwendigem Bodenkontakt entlang
seiner Erstreckung gegeben. Auch die Bürste 34 stellt in diesem Sinne eine
strömungstechnische Begrenzung dar. Sie entspricht mit ihrem Spiralbesatz aus
flexiblen Borsten jedenfalls in geometrischer Hinsicht der Bürstenstruktur, die auch
das Streitpatent
in Absatz
[0056] und Anspruch 13 als eine bevorzugte
Ausführungsform vorschlägt. Darüberhinausgehende Anforderungen an die
Packungsdichte der Bürstenelemente oder ein bestimmtes Maß der Abdichtung
enthält Merkmal 1.2.2 nicht.
1.3
Zwischen den Beteiligten unstreitig und auch nach Auffassung des Senats
zutreffend ist weiterhin, dass die oben erläuterte Ausführungsform der NK12 weder
- Merkmal 1.1.3, d.h. „dass eine lineare Massendichte einer Vielzahl von
Bürstenelementen (16) zumindest an den Spitzenabschnitten (18) kleiner ist,
als 150 g pro 10 km“ (also < 150 dtex),
noch
- Merkmal 1.3.1, wonach die „Antriebsmittel ausgeführt sind, um eine
Zentrifugalbeschleunigung an den Spitzenabschnitten (18) zu erzeugen, die
im Speziellen während einer Schmutzfreisetzungszeit, wenn die
Bürstenelemente (16) die Fläche (20) während der Drehung der Bürste (12)
nicht berühren, zumindest 3000 m/s2 beträgt.“
offenbart.
1.4 Es bestand für den Fachmann kein Anlass, zusätzlich zur NK12 den Inhalt
der NK11 in Betracht zu ziehen.
a)
Die Klägerin führt aus, dass der Fachmann ausgehend von der NK12
bestrebt sei, ein optimales Reinigungsergebnis zu erzielen sowie ein Energie- und
Reinigungsflüssigkeitsmanagement zu betreiben. Da ihm die NK12 jedoch weder
Hinweise auf die Eigenschaften der Bürstenelemente der Bürstenrolle liefere, noch
eine Aussage zur Drehgeschwindigkeit tätige, sei der Fachmann gezwungen,
diesbezüglich selbst zu recherchieren und würde daher zumindest auf die NK11
stoßen.
In Spalte 5, Z. 59-61 der NK12 wird beschrieben (Hervorhebung seitens des Senats
hinzugefügt): „The brushroll 34 is preferably a cylindrical dowel with flexible bristles
protruding therefrom. Alternatively, the brush roll 34 comprises a plurality of pliable
paddles in combination with, or separate from the bristles.”
Damit gibt die NK12 dem Fachmann die Information an die Hand, dass es sich bei
der Bürste um einen stabförmigen Zylinder mit flexiblen Borsten handeln soll
und/oder dass biegsame Flügel verwendet werden können, womit lediglich die
Eigenschaften „flexibel“ bzw. „biegsam“ in der NK12 vorgegeben sind. Da
Saugroboter, die eine Bürste mit flexiblen Borsten aufweisen, seit vielen Jahren
bekannt sind, wird der Fachmann auf eine beliebige solcher Art zurückgreifen, ohne
tiefergreifende und spezifische Erwägungen zum Material und der Bürstendrehzahl
anzustellen, solange die notwendige Reinigungsleistung hergestellt werden kann.
Auf ein spezielles Material oder auf spezielle Materialeigenschaften der Bürste
kommt es der NK12 nicht an. Insofern gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass
für den von der NK12 ausgehenden Fachmann kein Anlass bestand, sich –
ausgehend von einer Vielzahl an unterschiedlich bekannten Bürsten – auf die Suche
nach ausgewählten Bürsten zu machen, die ein besonderes Reinigungsergebnis
ermöglichen könnten. Dies dürfte umso mehr gelten, als dass in NK12 neben
normalen „Borsten“ auch die angesprochenen biegsamen Flügel zum Einsatz
kommen können, so dass der Fachmann auch auf solche kombinierten Bürsten
zurückgreifen könnte.
Hinzu kommt, dass gerade das Rakelelement bei der NK12 dazu dient, die
Flüssigkeit und den abgelösten Schmutz zum Zweck des Absaugens zu sammeln
(vgl. u.a. Anspruch 1, Merkmal f)). Im Gegensatz dazu sieht keine der Vorrichtungen
der NK11 ein Rakelelement vor, womit sie sich bereits in struktureller Hinsicht
grundlegend von jener der NK12 unterscheiden. Bereits insofern besteht für den
Fachmann keine Veranlassung, den Inhalt der NK11 heranzuziehen.
Der Inhalt der NK11 sieht zudem mit mehreren Tausend Umdrehungen pro Minute
angetriebene Bürstenwalzen vor, bei denen die von
innen aufgegebene
Reinigungsflüssigkeit infolge der vorgesehenen hohen Zentrifugalbeschleunigung
durch den – wie an der Bürstenverformung erkennbar durchaus flexiblen –
Borstenbesatz hindurch nach außen geschleudert und so auch auf die zu reinigende
Oberfläche aufgebracht wird (vgl. etwa Figur 3, Absätze [0017], [0030], [0032],
[0033). Die Flüssigkeit kann Schmutz von der Oberfläche aufnehmen, der mitsamt
der Flüssigkeit infolge der hohen Fliehkraft der Bürstenwalzen zur Absaugung
freigesetzt wird (vgl. Absatz [0035]). Mit dem Herausschleudern von Flüssigkeit aus
den Bürstenwalzen wird zugleich ein Tröpfchen-Nebel hergestellt, der
Schmutzpartikel binden und deren Absaugung erleichtern soll. Soweit die NK11
auch eine alternative Flüssigkeitsaufgabe durch Aufbringen auf die Bürste („by
oozing the fluid onto the brush“, Absatz [0005]) vorsieht, erläutert sie nicht, wie dies
angesichts der für das Herausschleudern der Flüssigkeit vorgegebenen hohen
Zentrifugalbeschleunigung praktisch bewerkstelligt werden soll. Der Fachmann wird
die Aspekte
der Flüssigkeitsaufgabe
von
innen
und
der
hohen
Zentrifugalbeschleunigung daher als technisch untrennbar auffassen, da gerade
ihre Verkettung die Kernlehre der NK11 bildet. Auch wenn die NK11 noch auf das
Nutzen einer bereits auf dem Boden befindlichen Flüssigkeit abstellt (ebenfalls im
Absatz [0005]), führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Die damit gemeinte
Flüssigkeit stellt eine zu beseitigende Verschmutzung dar („…such as spilled coffee,
milk, tea or the like“) und kann daher nicht planmäßig zur Feuchtreinigung
vorausgesetzt werden.
Nachdem das von der NK11 vorgesehene Abschleudern von Schmutz und
Flüssigkeit durch hohe Zentrifugalbeschleunigung bei dem Reinigungsroboter der
NK12 nicht erforderlich ist, der Fachmann zudem eine Störung zumindest der
vorderen Bodenzustandssensoren 38 durch den infolge des Abschleuderns
entstehenden Tröpfchennebel befürchten würde und er zudem auch noch zum
Herstellen
einer
Flüssigkeitszufuhr
ins Walzeninnere
tiefergehende
Konstruktionsänderungen des Flüssigkeitszufuhrsystems und der Walzenlagerung
vornehmen müsste, ist selbst bei einer Zusammenschau beider Dokumente nicht
erkennbar, warum der Fachmann in naheliegender Weise zum Gegenstand des
erteilten Anspruchs 1 hätte gelangen sollen.
Dass der Fachmann durch den Einsatz der mit hoher Drehzahl zu betreibenden
Bürstenwalze eine relevante Energieeinsparung erhalten und deswegen die NK11
in Betracht gezogen hätte, bleibt ein ebenso aus fachmännischer Sicht nicht
nachvollziehbarer Vortrag der Klägerin wie ihr analoges Argument, dass aus der
Anwendung der NK11 eine beachtenswerte Verringerung des Verbrauchs an
Reinigungsflüssigkeit resultieren würde und ist daher nicht weiter zu vertiefen.
b)
Auch die von der Klägerin zusätzlich angeführte NK18/NK18a vermag die
Einschätzung nicht zu ändern. Diese lehrt ausdrücklich, fest am Boden anhaftende
Verschmutzungen – also aus Sicht des Fachmanns „sticky stains“ gemäß der NK12
– mit dicken Borsten hoher Steifigkeit zu bearbeiten, vgl. NK18a, S. 5, 2. und 3.
Absatz (Hervorhebung seitens des Senats):
Da die NK12 die vorhandene Feuchtigkeit dann ohnehin mittels des
Rakelelements 37 und der Absaugung entfernt, d.h. die Bürste dafür nicht benötigt,
wird die NK18 den Fachmann gemäß dem beabsichtigten Reinigungszweck zu
einer Bürste mit steiferen Borsten leiten, nicht aber zu der NK11.
c)
Die NK21 erweist sich als für den Fachmann irrelevant. Sie betrifft eine
Vorrichtung
zur Reinigung
eines Bodenreinigungsgeräts,
nicht
ein
Bodenreinigungsgerät an sich, und liegt daher fernab des streitigen Gegenstandes.
1.5 Es bestand für den Fachmann auch kein Anlass, eine Kombination der NK12
mit der NK15 und ggf. der NK16 vorzunehmen.
a)
Die Lehre der NK15 weist keine grundlegenden Unterschiede zu der der
NK12 auf. Selbst wenn der Fachmann aufgrund des Bezugs der NK15 auf
„Mikrofaserfilamente“ (vgl. Absatz [0033]) einen Faserdurchmesser von unter 1 dtex
mitliest (vgl. dazu NK16, S. 2, zweiter Absatz; NK19, Sp. 2, Z. 12-13) lehrt sie doch
ebenfalls, die Bürstenwalze einer Fußbodennassreinigungsvorrichtung von innen
her mittels Zentrifugalkraft zu befeuchten. Im Ausführungsbeispiel sieht sie dazu
Drehzahlen von mehreren Tausend Umdrehungen/Minute vor (vgl. Absätze [0036]
bis [0039]).
Der Fachmann wird aus denselben, bereits in Bezug auf die Kombination von NK12
mit NK11 erläuterten Erwägungen auch die Lehre der NK15 nicht mit der der NK12
kombinieren.
b)
Die von der Klägerin ergänzend herangezogenen Druckschriften ändern
hieran nichts.
Sofern man das u.a. auf NK18 gestützte Klägervorbingen dahingehend versteht,
dass schnelldrehende Reinigungswalzen mit Mikrofaserbesatz ein für eine Vielzahl
von Anwendungsfällen geeignetes, generelles Mittel darstellen würden, überzeugt
dies den Senat nicht. Walzen dieser Art werden jeweils in durchaus speziell auf den
„schnelldrehenden“ Einsatz zugeschnittenen Reinigungsvorrichtungen
(z.B.
Innenbefeuchtung der Bürste, Abdichtung des Gerätekopfs) eingesetzt. Der Einsatz
solcher schnelldrehender mikrofaserbesetzter Walzen ist weder gemeinhin üblich
noch stellt er sich bei der NK12 als tunlich dar.
c)
Die NK21 erweist sich aus den bereits genannten Gründen als für den
Fachmann irrelevant.
d)
Der NK22 fehlt jeglicher Hinweis auf Bürstenelemente, sie betrifft vielmehr
eine mit einem Mikrofaservlies bezogene Reinigungswalze. Vliese sind flächige
Gelegestrukturen, bei denen
im Wesentlichen
in Normalenrichtung
(bei
Walzenbezug: Radialrichtung) abragende Bürstenelemente nicht vorhanden sind.
Damit fehlt es an einem Anknüpfungspunkt an die NK12 wie auch die NK15.
e)
Auch die NK23 trägt nichts Wesentliches zur Sache bei. Die notwendige
Interaktion zwischen den Bürsten 11/13 und 17/18 steht dem entgegen, nur eine
davon isoliert auf den Reinigungsroboter der NK12 zu übertragen.
2.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird auch nicht durch eine
Kombination der Druckschriften NK1 und NK11 nahegelegt.
2.1 Die NK1 befasst sich mit handgeführten Bodenreinigungsgeräten, die unter
anderem einen Reinigungskopf zum Scheuern des Bodens und Aufnehmen von
Feuchtigkeit sowie Vakuumquellen zum Entfernen von Schmutz und Flüssigkeit
aufweisen (vgl. Absatz [0001]). Das in den Figuren 1A und 1B dargestellte
Bodenreinigungsgerät 100 ist u.a. zum Reinigen harter Böden wie Linoleum und
Fliesen vorgesehen (vgl. Absatz [0051]).
der NK1
Dementsprechend weist
das
Bodenreinigungsgerät
100 mit
dem
Reinigungskopf 102, der Reinigungswalze („agitator“) 110 und der Vakuumquelle
108 auch eine Düsenanordnung für eine Hartbodenreinigungsvorrichtung gemäß
Merkmal 1 auf.
Die NK1 sieht betreffs der Ausführungsform gemäß den Figuren 7A und 14B, die im
Verfahren vorrangig argumentiert wurde, vor, die Reinigungswalze 110 über einen
Verteiler („fluid distributor 722“) von außen mit Reinigungsflüssigkeit zu befeuchten
(vgl. Absätze [0101], [0103] und Figuren 7A und 12) oder alternativ die
Reinigungsflüssigkeit vor oder hinter der Reinigungswalze 110 direkt auf den Boden
auszubringen, wobei das Befeuchten der Walze von außen bevorzugt ist (vgl.
Absatz [0102]). Weiterhin sieht die NK1 vor, von der Walze Schmutz über einen
„debris inlet 724“ und verschmutzte Reinigungsflüssigkeit über einen „fluid inlet
726“, der mit der „trailing edge 1410“ eine Art Schlitzdüse ausbildet, abzusaugen.
Der Veranschaulichung halber sind die entsprechenden Elemente
in den
nachfolgenden Figuren 7A und 14B, welche im Absatz [0112] als zusammengehörig
erläutert werden, seitens des Senats mit farbigen Ergänzungen hervorgehoben:
Die Reinigungswalze ist allerdings als Schaumstoffzylinder („foam cylinder“)
ausgebildet (vgl. Absätze [0084] bis [0086]). Damit handelt es sich schon nicht um
eine drehbar um eine Bürstenachse angeordnete Bürste
im Sinne des
Merkmals 1.1.
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich Absatz [0094] auf eine herkömmliche
Bürstenwalze beziehe, offenbart dies ebenfalls nicht Merkmal 1.1. Der genannte
Absatz beschreibt lediglich, dass die Reinigungswalze 110 nach herkömmlicher Art
mit Lagern versehen und montiert werden könne („As another example, the agitator
110 may be configured like a conventional brushroll having bearings mounted into
each end, in which case it may be mounted by sliding the bearings into
corresponding mounts on the cleaning head 102.”).
Ob aus dem Absatz [0083] angesichts der Erwähnung von Borsten („bristles“) an
einer Spindel eine am Reinigungskopf gemäß den Figuren 7A und 14B angeordnete
Bürstenwalze gemäß Merkmal 1.1 unmittelbar und eindeutig hervorgeht, ist schon
angesichts der dortigen Verweisung auf andere Ausführungsformen zumindest
zweifelhaft (vgl. BGH, GRUR 2025, 1820 - Wiedergabegerät), kann aber letztlich
dahinstehen. Die relevante Passage lautet (Hervorhebungen seitens des Senats
hinzugefügt):
[0083] (…) In other embodiments, the agitator 110
may comprise a hollow or solid spindle having one
or more bristles, flaps, bumps, fingers or other
devices adapted to help clean surfaces such as
carpets, floors and the like. The device 100 also
may be provided with multiple interchangeable
agitators that are suited for particular cleaning
tasks.
2.2
Jedenfalls ist Merkmal 1.1.3 in der NK1 nicht offenbart, gemäß dem „eine
lineare Massendichte einer Vielzahl von Bürstenelementen (16) zumindest an den
Spitzenabschnitten (18) kleiner ist, als 150 g pro 10 km“.
Dass der Schaumstoff der Reinigungswalze optional Mikrofasern umfassen kann
(vgl. Absatz [0086], „microfiber“), kann eine anspruchsgemäße Bürstenwalze nicht
unmittelbar und eindeutig vorwegnehmen. Die NK1 erläutert nicht ansatzweise, wie
derlei Mikrofasern angeordnet sein sollen.
Weiterhin ist in der NK1 auch Merkmal 1.3.1 nicht offenbart, d.h. dass „die
Antriebsmittel
(lies: zum Drehen der Bürste) ausgeführt sind, um eine
Zentrifugalbeschleunigung an den Spitzenabschnitten (18) zu erzeugen, die im
Speziellen während einer Schmutzfreisetzungszeit, wenn die Bürstenelemente (16)
die Fläche (20) während der Drehung der Bürste (12) nicht berühren, zumindest
3000 m/s2 beträgt“.
2.3 Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass die NK1 den Fachmann zum
Vorsehen
einer
Bürstenwalze
veranlasse,
da
Schaumstoffwalzen
„bekanntermaßen“ hinsichtlich Verschleiß und Lebensdauer empfindlicher als
Bürstenwalzen seien, belegt sie dies nicht durch Nachweise. Die Beklagte bestreitet
den behaupteten Nachteil. Sie weist – aus Sicht des Senats zutreffend – darauf hin,
dass Verschleiß und Lebensdauer einer solchen Walze vorrangig von der Wahl
eines geeigneten Schaumstoffs abhingen, nicht aber bereits durch die
Materialkategorie an sich abschließend bestimmt seien. Insofern führt nicht bereits
das Vorhandensein einer Schaumstoffwalze zur eine Veranlassung, diese zu
ersetzen.
2.4 Auch im Übrigen hätte der Fachmann diese Merkmale nicht in naheliegender
Weise infolge einer Berücksichtigung der NK11 vorgesehen.
In der NK1 stellt der Schaumstoffzylinder die einzige konkret beschriebene
Ausbildung der Reinigungswalze 110 dar. Bei dieser ist es für den Fachmann
unproblematisch, durch geeignete Wahl eines offenporigen Schaumstoffs sowohl
die nötige Stützwirkung als auch – infolge der naturgegebenen Kapillarität des
Schaumstoffs – die in NK1 bezweckte Aufnahme sowohl von Flüssigkeit als auch
von Schmutz herzustellen (vgl. Absatz [0083], Sätze 1 bis 3). Der Fachmann wird
insofern auch die einzige in NK1 konkret angegebene Drehzahl von etwa 500
Umdrehungen pro Minute (vgl. Absatz [0080]) auf diese Ausführungsform beziehen.
Für die in NK1 vorgesehene Walzenbefeuchtung von außen wäre die von der NK11
vorgesehene, dem Heraus- bzw. Abschleudern von Feuchtigkeit aus der Walze
dienende hohe Drehzahl bzw. hohe Zentrifugalbeschleunigung (siehe oben) völlig
kontraproduktiv. Die von außen aufgebrachte Flüssigkeit würde sofort wieder
abgeschleudert; genau aus diesem Grund befeuchtet die NK11 die Walze von
innen. Eine dies berücksichtigende Anwendung der Lehre der NK11 auf die der NK1
würde eine Umkonstruktion sowohl der Flüssigkeitszufuhr zur Walze als auch von
deren „Einhausung“ erfordern, wobei nicht ersichtlich ist, welcher greifbare Vorteil
den Fachmann hierzu veranlassen sollte. Hinzu kommt, dass auch die
Schmutzabsaugung aus dem Reinigungskopf umkonstruiert werden müsste, da der
an der langsamdrehenden Schaumstoffwalze zweckdienliche fluid inlet 1410 infolge
des zentrifugalen Abschleuderns seinen Sinn verlöre. Schon allein diese
notwendigen Änderungen sprechen dagegen, dass der Fachmann in Unkenntnis
des Streitpatents entsprechendes Wissen auf die NK1 angewendet hätte.
Schließlich reicht aus die Erwähnung von Borsten im Absatz [0083] der NK1
innerhalb einer Gruppe von weiteren Reinigungselementen nicht als Veranlassung
zum Heranziehen der NK11 aus, zumal die NK1 die Borsten im Absatz [0085] nur
als mögliches Element einer Kombination erwähnt („The agitator 110 also may
include a combination of foam regions, bristles, flaps, bumps, or other cleaning
implements or structures.“). Damit
ist auch eine ausschließlich mit
Bürstenelementen besetzte Walze als denkbarer Anknüpfungspunkt an die NK1
nicht ausreichend individualisiert (vgl. BGH, a.a.O – Wiedergabegerät).
Soweit die Klägerin noch die Druckschriften NK18/18a, NK19 und NK20 als Beleg
für das Fachwissen heranzieht, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die
NK18/NK18a bietet dem Fachmann nur den Hinweis, er solle die Art der Borsten
entsprechend von den Reinigungsanforderungen auswählen; nähere Hinweise in
Richtung der Merkmale 1.1.3 und 1.3.1 enthält sie nicht. Den Druckschriften NK19
und NK20
fehlt es schon an einem Bezug auf eine Bürstenwalze mit
Bürstenelementen, die zumindest an den Endteilen weniger als 150 dtex
Faserfeinheit aufweisen.
3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch nicht ausgehend von der
Lehre der Druckschrift NK13 nahegelegt.
3.1 Die NK13 betrifft ausweislich der Beschreibungseinleitung das Reinigen von
geneigten Oberflächen und damit verbundene Schwierigkeiten, wie das
unerwünschte Weglaufen von Reinigungsflüssigkeit, was bei korrosiven oder
umweltschädlichen Substanzen ein bedeutendes Problem darstelle (vgl. S. 1). Der
weiteren Beschreibungseinleitung
ist zu entnehmen, dass sich die NK13
insbesondere mit dem Entfernen von Graffiti befasst. Sie beschreibt als Stand der
Technik ein Reinigungsmundstück zum Entfernen von Verschmutzungen,
aufweisend eine sich kreisend bewegende Brüste und eine Abdichtung mittels einer
umlaufenden Dichtleiste, womit das Lösemittel bzw. die Reinigungsflüssigkeit im
Kreis geführt werden können (vgl. S. 2). Als Nachteil nennt sie, dass die Bürste
infolge der Kreislaufführung des Lösemittels zum Verschmieren dunkler Farbe auf
hellen Wänden neige.
Die demgegenüber von NK13 vorgeschlagene Vorrichtung weist ein Mundstück mit
einer angetriebenen Bürstenwalze auf – entsprechend den Merkmalen 1, 1.1 und
1.1.1 – und saugt die aufgebrachte und von der Bürstenwalze aerosolisierte
Reinigungsflüssigkeit samt den abgelösten Verschmutzungen rundum ab. Die
Verwendung einer Dichtleiste bzw. eines Rakelelements an diesem Mundstück ist
nicht ansatzweise angedeutet. Vielmehr soll die Mundstück-Abdeckung an keiner
Stelle mit dem Untergrund in Berührung kommen (vgl. S. 5, Z. 15-16; S. 6, Z. 33 bis
S. 7, Z. 8; S. 8, Z. 11 bis Z. 18: „…that the mouthpiece in itself does not contribute
to spreading dirt or graffiti across the surface.“). Dazu sieht die NK13 auch vor, die
Bürstenwalze mit Borsten derartiger Steifigkeit zu besetzen, um so das Mundstück
gegenüber der zu reinigenden Oberfläche abzustützen und auf Abstand zu halten
(vgl. S. 8, Z. 19 bis 23).
3.2 Unbeschadet dessen, dass die Klägerin aus Sicht des Senats schon nicht
überzeugend dargelegt hat, warum der Fachmann eine Kombination zwischen
einem Gerät zur Entfernung von Graffiti
(NK13) und Merkmalen von
Fußbodenreinigungsgeräten (NK12, NK1, NK6, NK17) vornehmen sollte, fehlt ihm
auch in der Zusammenschau jede Veranlassung, am Mundstück der NK13 ein
Rakelelement im Sinne der Merkmale 1.2 und 1.2.1 vorzusehen. Die NK13 strebt
an, einen ungehinderten Luftzustrom zum Mundstück und damit ein möglichst
vollständiges Absaugen des durch die Bürste aerosolisierten Reinigungsmittels zu
gewährleisten. Das Hinzufügen eines anspruchsgemäßen Rakelelements würde
ein erhebliches Strömungshindernis herstellen, das diesem Ziel völlig zuwiderläuft;
bei behinderter Absaugung wird die Entfernung des Reinigungsmittelaerosols nicht
maximiert. Der Fachmann hätte ein solches Rakelelement daher weder der NK12
noch einer von NK1, NK6 und NK17 entnommen und der Vorrichtung der NK13
hinzugefügt.
Ob der Fachmann angesichts des Fokus der NK13 auf Graffitientfernung die für
einen anderen Zweck gedachte Vorrichtung gemäß der NK11 überhaupt in Betracht
gezogen hätte, bedarf keiner Entscheidung. Der NK11 konnte er schon kein
Rakelelement im Sinne der Merkmale 1.2 und 1.2.1 entnehmen; sie sieht selbst
keines vor. Zudem beschreibt sie die Bürstenelemente als so weich, dass sie
mangels eigener Steifigkeit nur durch die zentrifugalen Beschleunigungskräfte in
gestreckter Konformation gehalten werden können (vgl. Absatz [0024]). Zu dem in
der NK13 vorgesehenen Abstützen des Mundstücks taugen sie daher nicht.
4.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist schließlich auch nicht ausgehend
von der Lehre der Druckschrift NK14 nahegelegt.
Die NK14 betrifft zwar in der von der Klägerin besonders herangezogenen
Ausführungsform
der Figur
10a,
nachfolgend wiedergegeben,
eine
Düsenanordnung für eine Hartbodenreinigungsvorrichtung im Sinne des Merkmals
1.
Eine das Merkmal 1.1 erfüllende Bürste ist indes nicht offenbart, vielmehr wird das
walzenförmige Reinigungswerkzeug beschrieben als mit einem porösen Material,
wie einem Schwamm, überzogen. Mit diesem soll eine einem nassen Scheuertuch
ähnliche Wirkung hergestellt werden (Hervorhebung seitens des Senats):
FIG. 10A shows an example in which a porous
body 57 such as a sponge is wound around the
outer periphery of a rotating wiper 51 having a
large number of discharge ports 55, and mist is
discharged from this porous body 57 to the
outside by centrifugal force. At the same time,
the porous body 57 exfoliates the dirt and
dissolves the dirt, and the dirt is sucked in
through the water intake port 56 along with the
airflow. This method works similarly to a wet
rag and can effectively remove dirt from the
floor surface 13.
Der Fachmann wäre daher zunächst veranlasst gewesen, geeignete poröse
Schwamm-Materialien als Walzenbezüge auszuwählen und hätte sich auf
entsprechenden Stand der Technik gestützt.
Dass der Fachmann dagegen ohne einen aus der Druckschrift NK14 selbst
herrührenden Anlass nach alternativen Walzen-Bezugsmaterialien suchen, deshalb
die NK11 oder die NK15 berücksichtigen und so in naheliegender Weise zu den
Merkmalen 1.1 bis 1.1.3 und 1.3.1 gelangen würde, stellt eine rückschauende
Betrachtung in Kenntnis der patentierten Erfindung dar. Durchaus zutreffend betont
die Klägerin zwar, dass mit der von innen befeuchteten „Schwammwalze“ ein
Zerstäubungseffekt (S. 5 der NK14a: „FIG. 10A shows an example in which a porous
body 57 such as a sponge…“; „…mist is discharged from this porous body 57 to the
outside by centrifugal force.“) wie bei der NK11 erzeugt werden solle. Die einander
entsprechenden Effekte reichen aber noch nicht als Anlass dafür aus, dass der
Fachmann sich der Lehren der NK11 oder NK15 bedient hätte. Nach Auffassung
des Senats gibt es keinen allgemeingültigen Lehrsatz, dass der Fachmann stets
bestrebt wäre, funktionale Alternativen schon dann zu suchen, wenn ihm bereits ein
konkreter und ausführbar erscheinender Weg vorgezeichnet ist.
Nachdem es dem Fachmann schon an einer Veranlassung fehlt, von der
schwammbezogenen Walze der NK14 abzuweichen, bedürfen die Druckschriften
NK19, NK18 und NK20 keiner weiteren Berücksichtigung.
5.
Auch dass der Fachmann nach Ansicht der Klägerin keine Hinderungsgründe
gehabt habe, die Lehren der vorgenannten Druckschriften zu kombinieren,
begründet jedenfalls in der vorliegenden Sache das Naheliegen nicht. Denn eine
erfinderische Tätigkeit ist nicht schon dann zu verneinen, wenn lediglich keine
Hinderungsgründe zutage treten, von im Stand der Technik Bekanntem zum
Gegenstand dieser Lehre zu gelangen, sondern erst dann, wenn das Bekannte dem
Fachmann einen Anlass oder eine Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu
gelangen (vgl. BGH, GRUR 2023, 39 – Leuchtdiode; BGH, GRUR 2010, 407 –
Einteilige Öse).
III.
1.
Für den nebengeordneten Anspruch 14 gilt dies jeweils entsprechend. Er ist
auf Anspruch 1 rückbezogen und wird von dessen Rechtsbeständigkeit
mitgetragen.
2.
Auch die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche sind unmittelbar
oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogen und werden von dessen
Rechtsbeständigkeit mitgetragen.
IV.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 91
Abs. 1 ZPO.
2.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 ZPO.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer
in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße
45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Pekarek
Brunn
v.Hartz
Philipps
Zapf
Bundespatentgericht
7 Ni 10/24 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Mai 2026
…