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BPatG Beschluss vom 25.06.2026 – 26 W (pat) 48/22

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:250626B26Wpat48.22.0

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 48/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke …

(hier: Gegenstandswert Beschwerdeverfahren)

ECLI:DE:BPatG:2026:250626B26Wpat48.22.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

25. Juni 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Nielsen sowie der

Richterin Dr. Sedlmeier und der Richterin kraft Auftrags Wielage, LL.M.,

beschlossen:

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird zwischen

2.000,- und 3.000,- Euro festgesetzt.

Das Wortzeichen

GRÜNDE§

I.

ist am 8. Oktober 2018 für verschiedene Waren und Dienstleistungen der

Klassen 14, 25 und 35 angemeldet und am 23. Oktober 2018 unter dem Aktenzeichen …

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA)

geführte Register als Marke eingetragen worden (Streitmarke). Am 25. Februar

2021 hat die Löschungsantragstellerin beim DPMA beantragt, die Eintragung der

Marke gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG für nichtig zu erklären

und zu löschen. Die Streitmarke ist nach dem Eingang des Nichtigkeitsantrages an

einen Dritten übertragen worden. Der Rechtsnachfolger des ursprünglichen

Inhabers der Marke K… hat am 3. März 2022 die

vollständige

Löschung der Marke wegen Verzichts beantragt. Die Löschung erfolgte mit Wirkung

zum 5. März 2022. Herr K… teilte dem DPMA mit Schreiben vom 25. Februar 2022

mit, dass das Nichtigkeitsverfahren durch den ursprünglichen Markeninhaber

weitergeführt werde.

Mit Beschluss vom 25. August 2022 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA durch

ihren Vorsitzenden dem ursprünglichen Markeninhaber die Kosten des Verfahrens

auferlegt und den Gegenstandswert des Verfahrens auf 50.000,- Euro festgesetzt.

Hiergegen hat sich der ursprüngliche Markeninhaber mit seiner Beschwerde

gewendet und geltend gemacht, dass ihm die Kosten des amtlichen Nichtigkeitsverfahrens zu Unrecht auferlegt worden seien. Zudem sei der Gegenstandswert des

Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA überhöht festgesetzt worden.

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 die Beschwerde

zurückgewiesen und dem ursprünglichen Markeninhaber die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Die Löschungsantragstellerin hat mit Schriftsatz vom 28. November 2025 ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000,- Euro für das Beschwerdeverfahren Kostenfestsetzung beantragt. Auf Hinweis des Bundespatentgerichts,

wonach zunächst eine Gegenstandswertfestsetzung erforderlich sei, hat sie mit

Schriftsatz vom 2. Februar 2026 diese beantragt und erklärt, den Kostenfestsetzungsantrag vom 28. November 2025 „vorerst“ zurückzunehmen.

Gegenüber dem DPMA hatte die Löschungsantragstellerin mit Schriftsatz vom

18. Oktober 2022 ihre im amtlichen Nichtigkeitsverfahren erstattungsfähigen

Rechtsanwaltsgebühren mit 1.938,50 Euro beziffert.

Der ursprüngliche Markeninhaber hat beantragt, den Gegenstandswert des

Beschwerdeverfahrens auf die Höhe der im Verfahren vor dem DPMA angefallenen

Rechtsanwaltsgebühren zu beschränken.

Zur Begründung führt er aus, eine Festsetzung des Gegenstandswerts des

Beschwerdeverfahrens auf 50.000,- Euro sei ermessensfehlerhaft, da nach dem

Verzicht auf die Streitmarke nur noch die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens vor dem

DPMA zu berücksichtigen seien.

Die Beschwerdegegnerin ist dem nicht entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen, ist zulässig.

Die Löschungsantragstellerin war in diesem Verfahren (zunächst) rechtsanwaltlich

vertreten. Die Rechtsanwaltsvergütung ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG fällig

geworden, weil das Beschwerdeverfahren seinen Abschluss gefunden hat, woraus

sich gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG auch die Zulässigkeit des Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt.

2. Entsprechend des Antrags des ursprünglichen Markeninhabers war der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen.

a) Da in den markenrechtlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht für die

Anwaltsgebühren keine speziellen Wertvorschriften existieren, ist der Gegenstandswert gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem

Ermessen zu bestimmen (Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage,

§ 71 MarkenG, Rn. 39).

Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist nach ständiger Rechtsprechung bei einem Nichtigkeits- oder Verfallsverfahren regelmäßig das wirtschaftliche Interesse der Inhaber der mit dem Antrag auf Nichtigerklärung und Löschung

der Eintragung angegriffenen Marke an der Aufrechterhaltung ihrer Marke (BGH

GRUR 2015, 581 – Langenscheidt-Gelb; BGH GRUR-RR 2017, 217 Rn. 3

– Sparkassen-Rot [Gegenstandswert]; BGH Beschluss vom 7. September 2021,

I ZB 21/20, Rn. 2 – Black Friday [Gegenstandswert]). Dieses wirtschaftliche

Interesse bemisst der Bundesgerichtshof im Rahmen billigen Ermessens bei unbenutzten Marken regelmäßig mit 50.000 € (BGH GRUR-RR 2017, 217 Rn. 3

– Sparkassen-Rot [Gegenstandswert]), wobei bei umfänglich benutzten Marken das

Interesse an einer Aufrechterhaltung deutlich höher liegen kann.

b) Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht an das Interesse des Markeninhabers an

der Aufrechterhaltung der Marke angeknüpft werden.

Während des anhängigen Verfahrens vor der Markenabteilung führte der vom

Markeninhaber erklärte Verzicht auf die Marke zu deren Löschung mit Wirkung ex

nunc. Über eine Erklärung der Nichtigkeit der Marke war vom DPMA deswegen in

der Hauptsache nicht mehr zu entscheiden.

Mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss der Markenabteilung vom 25. August

2022 hat sich der ursprüngliche Markeninhaber gegen die Auferlegung der Kosten

des Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA und die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 50.000 Euro gewandt. Beschwerdegegenständlich waren damit nur die

Kosten des amtlichen Nichtigkeitsverfahrens auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 50.000 Euro.

Die Löschungsantragstellerin hat die vom ursprünglichen Markeninhaber zu

erstattenden Rechtsanwaltsgebühren für das Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA

im Schriftsatz vom 18. Oktober 2022 mit 1.938,50 Euro beziffert. Zudem sind die

von der Löschungsantragstellerin gegenüber dem DPMA verauslagten gesetzlichen

Gebühren i.H.v. 400,- Euro zu berücksichtigen.

Entsprechend der Gebührenspanne nach Anl. 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG war der

Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren auf zwischen 2.000,- und

3.000,- Euro festzusetzen.

III.

Das Verfahren über den Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes ist nach § 33

Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.

Nielsen

Sedlmeier

Wielage