BSG Beschluss vom 08.05.2026 – B 7 AS 23/26 B
7. Senat · ECLI:DE:BSG:2026:080526BB7AS2326B0
Tenor§
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2026 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe§
Die vom Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19.3.2026, eingegangen beim BSG am 20.3.2026, eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zur Vertretung vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie mit Schreiben des Berichterstatters vom 24.3.2026 ausdrücklich hingewiesen worden. Als Bevollmächtigte sind vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 Satz 2 SGG außer den in § 73 Abs 2 Satz 1 SGG bezeichneten Personen (Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den EWR oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen) nur die in § 73 Abs 2 Satz 2 Nr 5 bis 9 SGG bezeichneten Organisationen zugelassen. Wie das BSG bereits entschieden hat, ist danach in Verfahren vor dem BSG die Vertretung durch einen Rechtsbeistand unzulässig (BSG vom 18.11.2009 - B 1 KR 111/09 B - SozR 4-1500 § 73 Nr 3 = NJW 2010, 1166; zustimmend Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl 2020, § 209 BRAO RdNr 5; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap Revision RdNr 362; ebenso BGH vom 18.9.2003 - V ZB 9/03 - juris RdNr 4 zum Anwaltsprozess nach § 78 ZPO; BAG vom 18.6.2015 - 2 AZR 58/14 - BAGE 152, 34 zu § 11 Abs 4 Satz 1 ArbGG). Denn die in § 3 Abs 1 Nr 4 RDGEG für die Vertretung in sozialgerichtlichen Verfahren angeordnete Gleichstellung von Kammerrechtsbeiständen mit Rechtsanwälten bezieht sich nicht auf § 73 Abs 4 SGG, sondern beschränkt sich auf die Vertretung vor dem SG und dem LSG. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Ziel, eine nach früherem Recht bestehende Vertretungsbefugnis aufrechtzuerhalten (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks 16/3655 S 79 zu § 3).
Die im Namen des Klägers an das BSG gerichtete Beschwerdeschrift entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Der Prozessbevollmächtigte ist zwar als Rechtsbeistand Mitglied der Anwaltskammer D. Das reicht aber nach dem oben Gesagten nicht aus, um eine Postulationsfähigkeit vor dem BSG zu begründen.
Das somit nicht in der gesetzlichen Form eingelegte Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.