BVerfG Beschluss vom 08.06.2026 – 2 BvC 20/25
Zweiter Senat · ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260608.2bvc002025
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 20/25 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn (…),
gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages
vom 11. September 2025 - EuWP 11/24 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin Kaufhold,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel,
Emmenegger
am 8. Juni 2026 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
Die Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 23. März 2026 genannten Gründen der Erfolg versagt.
Es bedarf auch keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts im Wege der vom Beschwerdeführer begehrten Beweisaufnahme. Ist die Wahlprüfungsbeschwerde – wie hier – nicht substantiiert und aus sich heraus verständlich begründet (vgl. BVerfGE 122, 304 <308>; 156, 224 <236 f. Rn. 36> – Wahlprüfungsbeschwerde 19/VI – Parität), erübrigt sich ihre Prüfung in der Sache (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2025 - 2 BvC 10/25 -, Rn. 3).
Im Übrigen wird gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen.
Kaufhold
Langenfeld
Wallrabenstein
Fetzer
Offenloch
Frank
Wöckel
Emmenegger