Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.07.2026 – 2 BvR 36/26

2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260709.2bvr003626

Zitiert 2 Entscheidungen 9 zitierte Normen

Tenor§

1. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 22. Oktober 2025 - 6 B 6730/25 - und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2025 - 5 ME 96/25 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen.

2. Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Gründe§

A.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich in den fachgerichtlichen Ausgangsverfahren gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung durch ihren Dienstherrn.

I.

2

1. Die Beschwerdeführerin steht als Richterin am Amtsgericht im Dienst des Landes Niedersachsen. Sie wurde im Jahr 2012 zur Richterin auf Lebenszeit ernannt und hat seitdem eine Planstelle am Amtsgericht (…) inne, wo sie derzeit mit Familien- und Betreuungssachen befasst ist. Bis Ende des Jahres 2024 war sie in Teilzeit tätig; seitdem verrichtet sie ihren Dienst in Vollzeit.

3

2. Beginnend im Jahr 2024 kam es zu dienstlichen Konflikten der Beschwerdeführerin mit der Direktorin des Amtsgerichts (…) und der Leitung des Landgerichts Oldenburg. Ein Gegenstand war, dass die Beschwerdeführerin bereits im Frühjahr 2024 beabsichtigte, ihren Arbeitskraftanteil wieder auf Vollzeit zu erhöhen, im Zuge dessen jedoch eine Versetzung an ein anderes Amtsgericht befürchtete. Die Beschwerdeführerin äußerte ihre Befürchtungen in mehreren, teils emotional formulierten E-Mails an den Präsidenten des Landgerichts und weitere Empfänger in der niedersächsischen Justiz. Zuletzt versah sie eine E-Mail vom 15. August 2025 an den Präsidenten des Landgerichts mit einem Zusatz zur Signaturzeile "Richterin am Amtsgericht (…) seit 2011, verplant am Wohnort seit 2012, erprobt beim OLG 2020/2021 und mit einer Versetzung an ein anderes Amtsgericht weiterhin nicht einverstanden!". Andere Konfliktthemen zwischen der Beschwerdeführerin und der Justizverwaltung waren die Personalsituation und die Geschäftsverteilung des Amtsgerichts sowie die Aktenorganisation in familiengerichtlichen Verfahren.

4

3. Auslöser eines weiteren Konflikts war die Frage der örtlichen Zuständigkeit in einem familiengerichtlichen Verfahren, das zunächst beim Amtsgericht (…) anhängig gemacht wurde und der Beschwerdeführerin zugewiesen war.

5

Nachdem sich sowohl das Amtsgericht (…) durch einen von der Beschwerdeführerin verantworteten Verweisungsbeschluss als auch das Amtsgericht Delmenhorst durch eine Ablehnung der Übernahme des Verfahrens für örtlich unzuständig erklärt hatten, bestimmte das Oberlandesgericht Oldenburg nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das Amtsgericht (…) als zuständiges Gericht.

6

Die Beschwerdeführerin hielt diese Entscheidung aus Rechtsgründen für falsch. Sie erließ in dem wiederum ihr zugewiesenen Verfahren im Februar 2025 einen Hinweisbeschluss, wonach sie den Beschluss des Oberlandesgerichts wegen einer Verletzung der Vorlagepflicht an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO als nicht bindend erachte und das Amtsgericht (…) weiterhin als örtlich unzuständig ansehe, und wandte sich mit mehreren Eingaben an den zuständigen Senat des Oberlandesgerichts. In zwei Beschlüssen lehnte der Senat eine Änderung seines Beschlusses zur Zuständigkeitsbestimmung ab. Auf eine weitere Eingabe teilte die Senatsvorsitzende der Beschwerdeführerin im März 2025 mit, der Senat werde ähnliche oder gleichlautende Eingaben nicht mehr beantworten. Schließlich wies das Amtsgericht (…) durch die Beschwerdeführerin im April 2025 den Antrag in dem familiengerichtlichen Verfahren wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig zurück.

7

Nachdem das Oberlandesgericht dem Präsidenten des Landgerichts Oldenburg einen Aktenauszug des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens übersandt hatte, bemühte dieser sich um ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin und gab als Grund hierfür seine Fürsorgepflicht ihr gegenüber an. Die Beschwerdeführerin lehnte die Vereinbarung eines Gesprächstermins ab.

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4. Mit Schreiben vom 3. September 2025 an die Beschwerdeführerin ordnete der Präsident des Landgerichts ihre amtsärztliche Untersuchung an.

9

Es bestünden Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit. Diese ergäben sich daraus, dass sie wiederholt den objektiv nicht gerechtfertigten Verdacht ihrer beabsichtigten Versetzung geäußert und in diesem Zusammenhang trotz anderslautender Hinweise mehrfach den Dienstweg verletzt habe. Hinzu komme ihr Verhalten im Zusammenhang mit der Gerichtsstandsbestimmung durch das Oberlandesgericht. Ferner habe sie mehrfach Gesprächsangebote nicht angenommen und sei Bitten um Vereinbarung eines entsprechenden Termins nicht nachgekommen. Die Untersuchung solle feststellen, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin weiterhin gesundheitlich in der Lage sei, ihre dienstlichen Aufgaben uneingeschränkt wahrzunehmen. Angesichts der dargestellten Vorgänge solle die Untersuchung insbesondere neurologische sowie psychologische beziehungsweise psychiatrische Bestandteile umfassen, weil insoweit Zweifel an ihrer Verfassung bestünden.

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5. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf fachgerichtlichen Eilrechtsschutz blieb erfolglos.

11

a) Mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 6 B 6730/25 - lehnte das Verwaltungsgericht Oldenburg den Antrag ab. Die Beschwerdeführerin habe zwar einen Anordnungsgrund, nicht jedoch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Untersuchungsanordnung sei aller Voraussicht nach nicht nur formell, sondern auch materiell rechtmäßig. Ihr lägen tatsächliche Feststellungen zugrunde, die Zweifel an der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin hervorriefen. Dies gelte insbesondere für die von der Beschwerdeführerin wiederholt geäußerte Vermutung, es werde von Seiten verschiedener in der Justizverwaltung tätiger Personen gegen sie agiert und man betreibe ihre Versetzung. Für diese Vermutung sei keine konkrete objektive Grundlage erkennbar. Es ergebe sich der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin ohne rationale Stütze sehr stark unter dem Eindruck eines gegen sie gerichteten Zusammenwirkens verschiedener Personen in der Justizverwaltung stehe. Dies begründe Zweifel an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte, denn das Amt einer Richterin am Amtsgericht erfordere die Fähigkeit, Sachverhalte objektiv erfassen zu können, ohne sich von persönlichen Empfindungen leiten zu lassen.

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b) Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 5 ME 96/25 - zurück.

13

Trotz des Beschwerdevorbringens sei das Bestehen eines Anordnungsanspruchs weiterhin nicht überwiegend wahrscheinlich. In formeller Hinsicht werde aus der Begründung der Untersuchungsanordnung hinreichend deutlich, dass der Dienstherr Anzeichen für eine Störung aus dem paranoiden Formenkreis sehe. Materiell sei die Voraussetzung der Zweifel an der Dienstfähigkeit erfüllt; gemeint sei hier "eine (derzeit verborgene) psychische Beeinträchtigung oder Krankheit, auf deren Vorliegen bestimmte Äußerungen und/oder Verhaltensweisen" hingedeutet hätten und die sich auf das Urteilsvermögen und die professionelle Distanz der Beschwerdeführerin zu den von ihr zu entscheidenden Fällen auswirken könne.

14

Es könne dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge durchdringe, dass ihre Versetzung im Jahr 2024 im Falle eines Übergangs von ihrer damaligen Teilzeit- zu einer Vollzeitbeschäftigung nicht ausgeschlossen und ihre Befürchtung daher nicht von vornherein unberechtigt gewesen sei. Denn entscheidend sei, dass sie die Befürchtung noch in einer E-Mail im August 2025 und damit zu einem Zeitpunkt geäußert habe, in dem - nach Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung zum 1. Januar 2025 - keine rationale Grundlage hierfür mehr vorgelegen habe. Gewichtige Zweifel an ihrer professionellen Distanz und damit ihrer Dienstfähigkeit ergäben sich auch aus ihrem Verhalten im Zuständigkeitsstreit. Zwar seien ihre Beschlüsse und Eingaben durch eine sachlich-juristische Argumentation geprägt; jedoch deuteten Art und Weise sowie Häufigkeit des Vorgehens auf eine belehrende und rechthaberische Beharrlichkeit sowie eine ungewöhnliche persönliche Betroffenheit hin. Jedenfalls die Konsequenz, den Antrag im familiengerichtlichen Verfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen, stelle sich als völlig unverständlich und gravierender Verstoß gegen Prozessrecht dar. In Zusammenschau mit dem vorhergehenden Geschehen nähre dies den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin den Beschluss aus Enttäuschung über die Erfolglosigkeit ihrer Gegenvorstellungen gegenüber dem Oberlandesgericht getroffen habe.

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6. Auf Antrag der Beschwerdeführerin hat die Kammer mit Beschluss vom 27. Januar 2026 eine einstweilige Anordnung erlassen und dem Land Niedersachsen für eine Dauer von längstens sechs Monaten untersagt, die Beschwerdeführerin aufgrund der Anordnung untersuchen zu lassen.

II.

16

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie des Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG.

17

Die Untersuchungsanordnung greife in unverhältnismäßiger Weise in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Es fehle an hinreichend gewichtigen Anhaltspunkten für eine psychische Erkrankung. Das für die Untersuchungsanordnung herangezogene Verhalten lasse eine Vielzahl von Erklärungen zu, die nicht auf eine Erkrankung zurückzuführen seien, sodass der Untersuchungsauftrag als unverhältnismäßige Ausforschung zu qualifizieren sei.

III.

18

Die Verwaltungsakten sowie die Akten der fachgerichtlichen Verfahren haben der Kammer vorgelegen.

19

Das Niedersächsische Justizministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen.

B.

20

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet.

I.

21

1. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 22. Oktober 2025 und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2025 verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

22

a) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht schützt die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Hierzu zählt auch der Schutz vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter des Einzelnen (vgl. BVerfGE 32, 373 <378 ff.>; 44, 353 <372 f.>; 65, 1 <41 f.>; 78, 77 <84>; 84, 192 <194 f.>; 89, 69 <82>). Der Schutz ist umso intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht (vgl. BVerfGE 32, 373 <378 f.>; 65, 1 <45 f.>; 89, 69 <82 f.>; 130, 151 <184>).

23

b) Die in den fachgerichtlichen Verfahren gegenständliche Untersuchungsanordnung, mit der die Beschwerdeführerin zu einer amtsärztlichen Untersuchung einschließlich neurologischer und psychiatrischer Elemente verpflichtet wird, greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein (vgl. zu beamtenrechtlichen Untersuchungsanordnungen BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, Rn. 32). Das Gewicht des Eingriffs wird dadurch verstärkt, dass die angeordnete Untersuchung sich auf psychiatrische Erkrankungen erstreckt und durch die damit typischerweise einhergehende Erhebung des Persönlichkeitsbildes und der Lebenssituation dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung nahekommt (vgl. zu Untersuchungsanordnungen im Fahrerlaubnisrecht BVerfGE 89, 69 <83 f.>).

24

c) Der mit einer Untersuchungsanordnung verbundene Eingriff ist gerechtfertigt, wenn sie im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots erlassen wurde (vgl. BVerfGE 32, 373 <379>; 65, 1 <44>; 89, 69 <84>).

25

Richter stehen wie Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis und sind daher nach dem jeweiligen (Landes-)Recht verpflichtet, sich bei bestehenden Zweifeln an der Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen. Der Dienstherr und die Allgemeinheit haben ein berechtigtes Interesse daran, dass die richterlichen Aufgaben nur von Personen wahrgenommen werden, die zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten physisch und psychisch dauerhaft in der Lage sind. Hinzu tritt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Richtern, der er bei bestehenden Zweifeln an der Dienstfähigkeit mit der an den jeweils betroffenen Richter gerichteten Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nachkommt (vgl. für Beamte BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, Rn. 34 m.w.N.).

26

Ein Richter muss allerdings nur solche Einschränkungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinnehmen, die den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren (vgl. nur BVerfGE 89, 69 <84>). Daraus folgt, dass ein Richter der Weisung seines Dienstherrn, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nur dann Folge leisten muss, wenn ein hinreichender Anlass für die Untersuchungsanordnung besteht und wenn diese in ihrem Umfang nicht über das Maß hinausgeht, welches für die Feststellung seiner Dienstfähigkeit erforderlich ist. Sowohl Anlass als auch Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchung sind - insbesondere, um dem Richter effektiven Rechtsschutz noch vor dem Untersuchungstermin zu ermöglichen - in der Untersuchungsanordnung zu benennen. Trotz dieser strengen Bindung des Dienstherrn an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dürfen die Anforderungen, die an die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gestellt werden, andererseits nicht so hoch sein, dass der Dienstherr sie praktisch nicht mehr erfüllen kann. Die dem Dienstherrn (einfach-rechtlich) eingeräumte Befugnis, seine Richter bei Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, dient der - von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten - Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung und damit der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, Rn. 35 f.).

27

d) Vorliegend haben Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht eine gesetzliche Grundlage für die Untersuchungsanordnung in § 43 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Richtergesetzes erkannt und die tatbestandliche Voraussetzung der "Zweifel an der Dienstfähigkeit" als erfüllt angesehen.

28

Diese Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte prüft das Bundesverfassungsgericht nur darauf, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte beruhen, und ob sie willkürlich sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 85, 248 <257 f.>; 108, 351 <365>; 128, 138 <148>).

29

2. Nach diesen Maßstäben haben die Fachgerichte bei der Überprüfung der streitigen Untersuchungsanordnung das einfache Recht in einer Weise angewendet, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrechts beruht.

30

a) Darauf deutet bereits hin, dass das Verwaltungs- wie das Oberverwaltungsgericht den Eingriffscharakter und das Eingriffsgewicht der Untersuchungsanordnung bezüglich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das in den angefochtenen Entscheidungen keine Erwähnung findet, sowie die verfassungsrechtliche Anforderung der Verhältnismäßigkeit nicht ausdrücklich würdigen.

31

b) In der Sache werden die Entscheidungen der Bedeutung und der Tragweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gerecht.

32

aa) In der fachgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Untersuchungsanordnung unter anderem im Hinblick auf die Prüfung des Anlasses näher konkretisiert worden.

33

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Anordnung müsse sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründeten, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssten tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen ließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 - juris, Rn. 17; BVerwGE 165, 65 <76 Rn. 42>; 183, 92 <97 f. Rn. 23>).

34

Hinzu kommt, dass Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung näher eingegrenzt werden müssen. Wenn - wie vorliegend - die Zweifel an der Dienstfähigkeit nicht aufgrund längerer Fehlzeiten, über deren Ursache dem Dienstherrn regelmäßig nichts bekannt ist, sondern aufgrund des Verhaltens des Betroffenen entstehen, muss sich der Dienstherr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits im Vorfeld des Erlasses in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Gegebenenfalls kann der Dienstherr hierzu bereits vorab ärztliche Beratung einholen (vgl. BVerwGE 146, 347 <353 Rn. 23>; 183, 92 <98 f. Rn. 26>; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13 -, juris, Rn. 37; s. auch Loebel, RiA 2020, S. 141 <142>).

35

bb) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Seine tatsächlichen Feststellungen vermögen die Annahme eines im Hinblick auf das Eingriffsgewicht der Untersuchungsanordnung hinreichenden Anlasses für eine Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht zu tragen.

36

Hinsichtlich der als unberechtigt bewerteten Befürchtungen der Beschwerdeführerin wegen einer Versetzung hat sich das Oberverwaltungsgericht letztlich allein auf den Zusatz in der E-Mail der Beschwerdeführerin an den Präsidenten des Landgerichts vom 15. August 2025 gestützt, der isoliert betrachtet offensichtlich keinen gewichtigen Anhaltspunkt für eine Dienstunfähigkeit darstellt. Zudem setzt sich das Oberverwaltungsgericht mit anderen naheliegenden Deutungen - etwa als emotional übersteigerte Reaktion in einem länger bestehenden dienstlichen Konflikt oder als gegebenenfalls disziplinarisch zu ahndendes individuelles Fehlverhalten - nicht auseinander. In der Folge lässt die Würdigung die notwendige Abgrenzung eines persönlichen Konflikts und einer dadurch bedingten Misstrauenshaltung gegenüber einzelnen Amtsträgern von einem (davon zu unterscheidenden) Verhalten mit Krankheitswert vermissen.

37

Ebenso wenig drängt sich aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin in dem Zuständigkeitsstreit eine Deutung als Hinweis auf eine psychische Erkrankung auf. Insoweit führt das Oberverwaltungsgericht zutreffend aus, dass die Entscheidungen und weiteren Verfügungen der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren durch eine sachlich-juristische Argumentation geprägt seien. Ungeachtet der in der Sache bestehenden Zweifeln an der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin (vgl. zur Bindungswirkung der Entscheidungen übergeordneter Gerichte BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 - XII ARZ 36/93 -, juris, Rn. 9) haben weder der Präsident des Landgerichts noch das Oberverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, dass es sich um ein nicht mehr von der richterlichen Unabhängigkeit gedecktes Vorgehen handelte. Konkrete Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin die Konsequenz einer Zurückweisung des Antrags als unzulässig aus Enttäuschung über die Reaktion des Oberlandesgerichts gezogen hat, etwa eine geänderte oder vorgeschobene Begründung, werden vom Oberverwaltungsgericht nicht aufgeführt, sodass der diesbezügliche Verdacht spekulativ erscheint.

38

Auch in einer Gesamtwürdigung tragen die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die Vermutung einer psychischen Erkrankung und damit die ernsthafte Besorgnis der Dienstunfähigkeit nicht, weil es an einem nachvollziehbaren Zusammenhang der genannten Vorkommnisse fehlt. Während die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Einordnung als "Störung aus dem paranoiden Formenkreis" für eine grundlose Befürchtung einer Versetzung im Ansatz noch nachvollziehbar erscheint, ist ein Zusammenhang zum Verhalten im Zuständigkeitsstreit, aus dem das Oberverwaltungsgericht Hinweise auf eine fehlende Fähigkeit zur professionellen Distanz abgeleitet hat, nicht ersichtlich. Das Oberverwaltungsgericht erläutert nicht, was eine fehlende professionelle Distanz mit einer Störung aus dem paranoiden Formenkreis zu tun haben soll.

39

cc) Nichts Anderes gilt für die Würdigung des Verwaltungsgerichts. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Äußerungen der Beschwerdeführerin gegen eine etwaige Versetzung in den Jahren 2024 und 2025 als Grundlage für Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit herangezogen und damit einen längeren Zeitraum zugrunde gelegt als das Oberverwaltungsgericht. Dabei hat es jedoch ebenso wie das Oberverwaltungsgericht den Kontext des länger andauernden dienstlichen Konflikts nicht in den Blick genommen und in der Folge die notwendige Abgrenzung eines krankhaften Verhaltens gegenüber einem aus einem persönlichen Konflikt erklärlichen Verhalten nicht geleistet.

40

dd) Aus dem Vorstehenden folgt nicht, dass ein Dienstherr im Falle von Verhaltensauffälligkeiten von Beamten und Richtern eine Eskalation mit nachteiligen Folgen für die Erfüllung der Dienstaufgaben abwarten muss, bevor er Schritte zur Klärung der Dienstfähigkeit oder gegebenenfalls disziplinarischen Ahndung des Verhaltens einleiten kann. Nach den genannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden fachgerichtlichen Maßstäben genügt es, wenn bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung eine Deutung des bisherigen Verhaltens als Ausdruck einer psychischen Erkrankung mit der Folge der Dienstunfähigkeit naheliegt. Daran fehlt es nach dem bisherigen Erkenntnisstand jedoch im vorliegenden Einzelfall.

II.

41

1. Die Grundrechtsverletzung durch die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts wird gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festgestellt. Die Sache wird gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG unter Aufhebung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts dorthin zurückverwiesen.

42

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.