Rechtsprechung / BVerwG

BVerwG Beschluss vom 13.05.2026 – 20 F 1.26

Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO · ECLI:DE:BVerwG:2026:130526B20F1.26.0

Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen

Tenor§

Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

I

1

Die Klägerin beansprucht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Berlin (VSG Bln) Auskunft über die zu ihrer Person bei der Verfassungsschutzbehörde gespeicherten Informationen. Auf ihr Auskunftsersuchen hat der Beklagte unter Hinweis auf bestehende Geheimhaltungsgründe nur beschränkt Auskunft erteilt.

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Das von der Klägerin angerufene Verwaltungsgericht hat am 12. März 2021 beschlossen, zu den geltend gemachten Geheimhaltungsgründen durch die Vorlage der vollständigen und ungeschwärzten Vorgänge des Beklagten mit den zu der Person der Klägerin gespeicherten Informationen Beweis zu erheben. Der Beklagte hat daraufhin diejenigen Aktenteile, die personenbezogene Daten zur Klägerin enthalten, aus seinen Sachakten entnommen und in einer Akte zusammengefasst. Aus diesem Vorgang hat er dem Verwaltungsgericht einige teilweise geschwärzte Auszüge vorgelegt. Soweit er die Akte geschwärzt oder Aktenbestandteile gar nicht übersandt hat, hat er mit Schriftsatz vom 5. April 2022 erklärt, dass und aus welchen Gründen der Vorgang nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO (a. F.) nicht vorgelegt werde (Sperrerklärung).

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Auf Antrag der Klägerin hat das Verwaltungsgericht die Akten an das Oberverwaltungsgericht zur Durchführung des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO abgegeben. Mit Beschluss vom 12. Juni 2024 - OVG 95 A 3/23 - hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts festgestellt, dass die Sperrerklärung vom 5. April 2022 rechtswidrig sei, soweit sie die Sperrung von Blatt 19 bis 23 und Blatt 190 bis 204 des Verwaltungsvorgangs betreffe. Im Übrigen hat der Fachsenat den Antrag abgelehnt.

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Nach Aufforderung des Verwaltungsgerichts, nunmehr die Blätter 19 bis 23 und 190 bis 204 des Verwaltungsvorgangs vorzulegen, hat der Beklagte die Sperrerklärung vom 5. April 2022 mit Schriftsatz vom 25. November 2024 ergänzt. Auf den Antrag der Klägerin festzustellen, dass die Verweigerung der Vorlage der Blätter 19 bis 23 und 190 bis 204 des Verwaltungsvorgangs und die diesbezügliche Ergänzung vom 25. November 2024 zur Sperrerklärung vom 5. April 2022 rechtswidrig seien, soweit sie den/die Namen anderer Sicherheitsbehörden beinhalteten, hat das Verwaltungsgericht die Akten erneut an das Oberverwaltungsgericht zur Durchführung des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO abgegeben.

5

Diesen Antrag hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 abgelehnt. Der Beklagte habe sich auch in Ansehung des auf die Offenlegung der Herkunftsbehörde(n) beschränkten Begehrens der Klägerin zu Recht auf den Geheimhaltungsgrund der Gefährdung des Wohls des Bundes oder eines Landes nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO berufen. Die begehrte Information würde offenlegen, mit wem der Verfassungsschutz zwecks Erkenntnisgewinnung kooperiere, was Schlussfolgerungen über dessen Arbeitsweise als auch der Herausgeberbehörde(n) zulasse. Die Klägerin könne mit diesem Wissen ihre verfassungsschutzrelevanten Aktivitäten entsprechend anpassen und den Behörden entgegenwirken, sodass eine Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung sowohl des Verfassungsschutzes als auch der Herausgeberbehörde(n) zu befürchten wäre. Der Beklagte habe das ihm bei Bestehen eines Geheimhaltungsgrundes hinsichtlich der Aktenvorlage eingeräumte Ermessen erkannt und in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie macht geltend, es sei nicht geheimhaltungsbedürftig, welche (Berliner) Sicherheitsbehörde(n) Herkunftsbehörde(n) sei(en). Es fehle zudem an einer sachgerechten Ermessensbetätigung.

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Der Beklagte tritt der Beschwerde entgegen.

II

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1. Von der gemäß § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO vorgeschriebenen Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht abgesehen. Sie ist im Beschwerdeverfahren nicht nachzuholen, weil die oberste Aufsichtsbehörde bereits als Vertretungsbehörde beteiligt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2024 - 20 F 20.22 - juris Rn. 9 m. w. N.).

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2. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

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a) Der Antrag auf Feststellung der (teilweisen) Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung bezieht sich (nur noch) auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung des Beklagten vom 5. April 2022 in ihrer Ergänzung mit Schriftsatz vom 25. November 2024 hinsichtlich der Sperrung von Blatt 19 bis 23 und Blatt 190 bis 204 des Verwaltungsvorgangs, und zwar ausschließlich, soweit sie die jeweilige Herausgeberbehörde bezeichnen. Diese Unterlagen sind nach wie vor entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht deren Vorlage im Nachgang zu seinem Beweisbeschluss vom 12. März 2021 nochmals angefordert hat.

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b) Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Sperrerklärung ist im Hinblick auf die genannten Aktenbestandteile, soweit sie die Herausgeberbehörde(n) bezeichnen, rechtmäßig.

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aa) Sie genügt den formalen Anforderungen. Aus der Sperrerklärung in der Fassung des Schriftsatzes vom 25. November 2024 ergibt sich, welche Weigerungsgründe hinsichtlich der vorenthaltenen Unterlagen geltend gemacht werden.

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bb) Die Sperrerklärung ist, soweit sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO sind Behörden u. a. dann nicht zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet, wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde (Alt. 1).

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1) Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat die für den geltend gemachten Weigerungsgrund des § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO zutreffenden rechtlichen Maßstäbe aufgezeigt.

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Ein Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO ist u. a. dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden erschweren würde; dies schließt deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden ein. Bei seit Langem abgeschlossenen Vorgängen muss erkennbar sein, dass die vollständige Offenlegung noch Rückschlüsse auf die gegenwärtige Arbeitsweise oder Aufklärungsarbeit der Sicherheitsbehörde zulässt. Dies kann der Fall sein, wenn sich aus einer Offenlegung von Unterlagen - auch aus einer Zusammenschau - Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen. Zu solchen Rückschlüssen geeignet sind z. B. Vorgangsblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2025 - 20 F 4.25 - juris Rn. 25 m. w. N.).

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2) Die Durchsicht der dem Fachsenat vorliegenden Unterlagen hat bestätigt, dass die geltend gemachten Weigerungsgründe bestehen. Insoweit nimmt der Fachsenat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Erwägungen des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts (BA S. 5) Bezug. Die Auffassung der Beschwerde, es sei nicht ersichtlich, wieso eine Offenlegung des Namens anderer Sicherheitsbehörden die Aufgabenerfüllung des Beklagten erschweren könne, weil es nur wenige Sicherheitsbehörden (des Landes Berlin) gäbe und die Klägerin wisse, dass die Polizei Daten zu ihrer Person erhebe und speichere, überzeugt nicht. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit der konkreten Zusammenarbeit auch der inländischen Sicherheitsbehörden untereinander nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO wird nicht prinzipiell dadurch infrage gestellt, dass diese Zusammenarbeit abstrakt bekannt ist oder dass die Klägerin möglicherweise oder tatsächlich kooperierende Stellen kennt. Denn das Bekanntwerden der im konkreten Einzelfall beteiligten Stellen könnte negative Auswirkungen auf die künftige nachrichtendienstliche Tätigkeit und damit auf das Wohl des Bundes oder eines Landes haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2025 - 20 F 4.25 - juris Rn. 27; soweit sich aus dem Beschluss vom 5. August 2024 - 20 F 13.23 - <NVwZ 2025, 342 Rn. 20> in Bezug auf die Offenlegung von inländischen Sicherheitsbehörden etwas anderes ergeben sollte, hielte der Senat hieran nicht fest). Daher ist es ohne Belang, wenn die Klägerin aufgrund anderweitiger Auskunftsersuchen weiß, dass andere Sicherheitsbehörden sie beobachten. Von einer weiteren Begründung ist, weil sie Rückschlüsse auf den Inhalt geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen zuließe, nach § 99 Abs. 2 Satz 10 Halbs. 2 VwGO abzusehen.

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3) Die Ermessensausübung des Beklagten nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO (entspricht § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO a. F.) ist nicht zu beanstanden.

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Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben. § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO regelt die Auskunftserteilung und Aktenvorlage im Verhältnis der mit geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen befassten Behörde zum Verwaltungsgericht, das in einem schwebenden Prozess für eine sachgerechte Entscheidung auf die Kenntnis der Akten angewiesen ist. In diesem Verhältnis stellt das Gesetz die Auskunftserteilung und Aktenvorlage in das Ermessen der Behörde, lässt dieser also die Wahl, ob sie die Akten oder die Auskunft wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit zurückhält oder ob sie davon um des effektiven Rechtsschutzes willen absieht. Da die Sperrerklärung als Erklärung des Prozessrechts auf die Prozesslage abgestimmt sein muss, in der sie abgegeben wird, genügt es grundsätzlich nicht, in ihr lediglich auf die die Sachentscheidung tragenden Gründe des - je nach Fachgesetz im Einzelnen normierten - Geheimnisschutzes zu verweisen. Die oberste Aufsichtsbehörde ist vielmehr im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO gefordert, in besonderer Weise in den Blick zu nehmen, welche rechtsschutzverkürzende Wirkung die Verweigerung der Aktenvorlage im Prozess für den Betroffenen haben kann. Darin liegt die Besonderheit ihrer Ermessensausübung nach dieser Verfahrensbestimmung. Dementsprechend ist der obersten Aufsichtsbehörde auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt. Maßstab ist dabei neben dem privaten Interesse an effektivem Rechtsschutz und dem - je nach Fallkonstellation - öffentlichen oder privaten Interesse am Geheimnisschutz auch das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u. a. - BVerfGE 115, 205 <241>). Die oberste Aufsichtsbehörde muss in ihrer Sperrerklärung in nachvollziehbarer Weise erkennen lassen, dass sie gemessen an diesem Maßstab die Folgen der Verweigerung mit Blick auf den Prozessausgang gewichtet hat (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2023 - 20 F 2.23 - juris Rn. 11 m. w. N.).

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Diesen Anforderungen genügt die Sperrerklärung noch. Der die Sperrung der fraglichen Unterlagen begründende Schriftsatz vom 25. November 2024 "ergänzt" ausdrücklich die ursprüngliche Sperrerklärung vom 5. April 2022 und nimmt damit Bezug auf die dort unter Ziffer II enthaltenen Ausführungen zur Ermessensausübung, die er sich zu eigen macht. Vor diesem Hintergrund wägt er das Geheimhaltungsinteresse mit dem als "partielle Versagung einer Aktenvorlage" adressierten Offenbarungsinteresse der Klägerin ab.

20

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.