Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2001

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 12.12.2001 – 52207/99

Große Kammer · ECLI:CE:ECHR:2001:1212DEC005220799

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen und Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 12/12/01 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 52207/99 von V. und B. B., Ž. S., M. S., D. J. und D. S. gegen Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Spanien, die Tschechische Republik, die Türkei, Ungarn und das Vereinigte Königreich Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat als Große Kammer mit Herrn L. WILDHABER, Präsident, Frau E. PALM, Herrn C.L. ROZAKIS, Herrn G. RESS, Herrn J.-P. COSTA, Herrn GAUKUR JÖRUNDSSON, Herrn L. CAFLISCH, Herrn P. KŪRIS, Herrn I. CABRAL BARETTO, Herrn R. TÜRMEN, Frau V. STRÁŽNICKÁ; Herrn C. BÎRSAN, Herrn J. CASADEVALL, Herrn J. HEDIGAN, Frau W. THOMASSEN, Herrn A.B. BAKA, Herrn K. TRAJA, Richter und Richterinnen, und Herrn P.J. MAHONEY, Kanzler, im Hinblick auf die vorerwähnte Individualbeschwerde, die am 20. Oktober 1999 eingereicht und am 28. Oktober 1999 registriert worden ist, im Hinblick auf die Entscheidung vom 14. November 2000, mit der die Kammer der Ersten Sektion, die ursprünglich mit der Sache befasst war, diese an die Große Kammer verwiesen hat (Artikel 30 der Konvention), im Hinblick auf die Stellungnahmen der beklagten Regierungen und die Erwiderung der Beschwerdeführer, im Hinblick auf die von den Verfahrensparteien am 24. Oktober 2001 in einer mündlichen Verhandlung vorgebrachten Stellungnahmen und den von ihnen im nachhinein unterbreiteten schriftlichen Anmerkungen zu den Fragen der Richter, nach Beratung am 24. Oktober und 12. Dezember 2001 an dem letztgenannten Tag wie folgt entschieden: SACHVERHALT

1 Die Beschwerdeführer sind allesamt Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien („BRJ“). Die ersten beiden Beschwerdeführer, V. und B. B., wurden 1942 bzw. 1945 geboren und rufen den Gerichtshof im eigenen Namen sowie im Namen ihrer verstorbenen Tochter K. B. an. Die dritte Beschwerdeführerin, Ž. S., wurde 1937 geboren und ruft den Gerichtshof im eigenen Namen sowie im Namen ihres verstorbenen Sohnes N. S. an. Die vierte Beschwerdeführerin, M. S., ruft den Gerichtshof im eigenen Namen sowie im Namen ihres verstorbenen Sohnes D. S. an. Die fünfte Beschwerdeführerin, D. J., wurde 1956 geboren und ruft den Gerichtshof im eigenen Namen sowie im Namen ihres verstorbenen Ehemanns M. J. an. Der sechste Beschwerdeführer D. S. ruft den Gerichtshof im eigenen Namen an.

2 Die Beschwerdeführer werden vor Gericht vertreten von Herrn Anthony Fisher, solicitor aus Essex, Herrn Vojin Dimitrijević, Leiter des Zentrums für Menschenrechte in Belgrad, Herrn Hurst Hannum, Professor für Völkerrecht an der Tufts-Universität, Medford, Massachusettts in den USA, und von Frau Françoise Hampson, barrister und Professorin für Völkerrecht an der Universität von Essex. Die vorerwähnten Vertreter haben an der öffentlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof zusammen mit ihren Rechtsberatern Herrn Rick Lawson, Frau Tatjana Papić und Herrn Vladan Joksimović teilgenommen. Die dritte Beschwerdeführerin, Frau Ž. S., war ebenfalls anwesend.

3 Die Regierungen werden vor Gericht von ihren Verfahrensbevollmächtigten vertreten. In der mündlichen Anhörung waren die nachgenannten Regierungen wie folgt vertreten: Das Vereinigte Königreich (dessen Stellungnahmen im Namen aller Beklagten vorgebracht wurden) durch die Herren Christopher Greenwood, Q.C. und Professor für Völkerrecht, und James Eadie, Rechtsberater, durch Herrn Martin Eaton, Regierungsbevollmächtigter, vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth, und durch Herrn Martin Hemming, Rechtsberater; Belgien durch Herrn Jan Lathouwers, stellvertretender Bevollmächtigter; Frankreich durch Herrn Pierre Boussaroque, Rechtsberater; Deutschland durch Herrn Christoph Blosen, Stellvertreter bei der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beim Europarat; Griechenland durch Herrn Michael Apessos, Rechtsberater; Ungarn durch Herrn Lipót Höltzl und Frau Monika Weller, Bevollmächtigter bzw. beigeordnete Bevollmächtigte; Italien durch Herrn Francesco Crisafulli, stellv. beigeordneter Bevollmächtigter; Luxemburg durch Herrn Nicolas Mackel, Bevollmächtigter; die Niederlande durch Frau Jolien Schukking, Bevollmächtigte; Norwegen durch Herrn Frode Elgesem, als Bevollmächtigter fungierend; Polen durch Herrn Krysztof Drzewicki, Bevollmächtigter, und Frau Renata Kowalska, Rechtsberaterin; und die Türkei durch Frau Deniz Akçay, beigeordnete Bevollmächtigte. Die Umstände des Falles

4 Der von den Parteien vorgetragene Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

5 Die beklagten Regierungen erachten die Individualbeschwerde für unzulässig, ohne dass das Erfordernis besteht, auf den Sachverhalt einzugehen, und unterstreichen, dass das ausdrückliche Nichtbestreiten eines bestimmten Sachverhalts von ihrer Seite auf keinen Fall gegen sie vorgebracht werden darf. Der Gerichtshof hat in der nachstehenden Zusammenfassung der Umstände des Falles das ausdrückliche Nichtbestreiten eines Sachverhalts nicht als Anerkennung dieser Tatsache seitens der betroffenen Partei gewertet. Hintergrund

6 Zahlreiche Dokumente belegen die Auseinandersetzung zwischen den serbischen und den kosovoalbanischen Streitkräften in Kosovo in den Jahren 1998 und 1999. Vor dem Hintergrund des eskalierenden Konflikts und angesichts der wachsenden Besorgnis und erfolglosen diplomatischen Bemühungen der internationalen Gemeinschaft trat die (1992 durch die Londoner Konferenz eingesetzte) Kontaktgruppe bestehend aus Vertretern von sechs Ländern zusammen und beschloss die Anberaumung von Verhandlungen zwischen den Konfliktparteien.

7 Am 30. Januar 1999 kündigte die Organisation des Nordatlantikvertrags („NATO“) im Anschluss an eine Entscheidung des Nordatlantik-Rats („NR“) Luftschläge im Hoheitsgebiet der BRJ für den Fall der Nichterfüllung der Forderungen der internationalen Gemeinschaft an. Daraufhin fanden vom 6. bis 23. Februar 1999 in Rambouillet und vom 15. bis 18. März 1999 in Paris Verhandlungen zwischen den Konfliktparteien statt. Das im Ergebnis vorgeschlagene Friedensabkommen wurde zwar von der kosovo-albanischen Delegation unterzeichnet, nicht aber von der serbischen Delegation.

8 Da sämtliche Bemühungen, eine ausgehandelte politischen Lösung der Kosovo-Krise zu erreichen, gescheitert waren, beschloss der NR die Durchführung von Luftangriffen (Operation „Allied Force“) gegen die BRJ, was am 23. März 1999 vom NATO-Generalsekretär angekündigt wurde. Die Luftangriffe erfolgten in der Zeit vom 24. März bis 8. Juni 1999. 2. Die Bombardierung von Radio-Televizije Srbije („RTS“)

9 Der Sender RTS betrieb von seinen Einrichtungen in Belgrad aus drei Fernsehkanäle und vier Rundfunkstationen. Die zentralen Produktionsstätten befanden sich in drei Gebäuden in der Takovska-Straße. Die Schaltzentrale war im ersten Stock eines der Gebäude untergebracht und im wesentlichen mit Mitarbeitern der Technik besetzt.

10 Am 23. April 1999 ungefähr kurz nach 02,00 Uhr wurde eines der RTS-Gebäude in der Takovska- Straße von einer Rakete getroffen, die von einem NATO-Flugzeug abgefeuert wurde, wodurch zwei der vier Stockwerke des Gebäudes zum Einsturz gebracht und die Schaltzentrale zerstört wurden.

11 Die Tochter der ersten beiden Beschwerdeführer, die Söhne der dritten und der vierten Beschwerdeführerin sowie der Ehemann der fünften Beschwerdeführerin wurden getötet, der sechste Beschwerdeführer erlitt Verletzungen. Bei der Bombardierung gab es sechzehn Tote und weitere sechzehn Schwerverletzte. In derselben Nacht sind vierundzwanzig Ziele in der BRJ angegriffen worden, drei davon in Belgrad. 3. Einschlägige Verfahren vor anderen internationalen Gerichten

12 Am 26. April 1999 hinterlegte die BRJ beim Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Erklärung über die Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs („IGH“). Am 29. April 1999 leitete die BRJ ein Verfahren gegen Belgien und neun weitere Staaten bezüglich ihrer Teilnahme an der Operation „Allied Force“ ein und reichte einen Antrag auf Angabe vorläufiger Maßnahmen gemäß Artikel 73 des Statuts des IGH ein. Mit Verfügung vom 2. Juni 1999 hat der IGH diesen Antrag abgewiesen. Die übrigen Fragen in der Sache sind noch anhängig.

13 Im Juni 2000 erstattete der Ausschuss, der zur Überprüfung der Operation „Allied Force“ eingesetzt worden war, gegenüber dem Ankläger beim Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien („IStGHJ“) Bericht. Die Einleitung eines Verfahrens wurde nicht empfohlen. Am 2. Juni 2000 teilte der Ankläger dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen seine Entscheidung, ein Verfahren nicht einzuleiten, mit. B. Einschlägige internationale Rechtsvorschriften Der Washingtoner Vertrag von 1949

14 Der am 24. August 1949 in Kraft getretene Washingtoner Vertrag („der Vertrag von 1949“) schuf unter der Bezeichnung ‚Nordatlantikvertragsorganisationen’ („NATO“) ein Bündnis zwischen zehn Staaten Europas (Belgien, Dänemark, Frankreich, Island, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Portugal, Vereinigtes Königreich), sowie Kanada und den Vereinigten Staaten. Griechenland und die Türkei traten dem Pakt 1952 bei, die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1959, Spanien dann 1982. Diesen Ländern schlossen sich am 12. März 1999 die Tschechische Republik, Ungarn und Polen an.

15 Wesentliches Ziel der NATO ist es, die Freiheit und Sicherheit aller ihrer Mitglieder mit politischen und militärischen Mitteln in Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zu schützen. Sie funktioniert nach dem Grundprinzip einer gemeinsamen Verpflichtung zur gegenseitigen Zusammenarbeit von souveränen Staaten, die von der Unteilbarkeit der Sicherheit seiner Mitglieder ausgeht. Das Wiener Übereinkommen von 1969 über das Recht der Verträge („Wiener Übereinkommen von 1969“)

16 Die Überschrift des Artikels 31 des Wiener Übereinkommens von 1969 lautet „Allgemeine Auslegungsregel“. Der hier maßgebliche Wortlaut führt aus: „Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. (...) 3. Außer dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: (...) b) jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; c) jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.“ Artikel 32 trägt die Überschrift „Ergänzende Auslegungsmittel“ und führt aus: „Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31 die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.“

18 In ihrem Kommentar zu diesen Artikeln hat die Internationale Völkerrechtskommission (ILC) betont, dass die beiden Artikel 31 und 32 zusammenwirken und keineswegs bewirken sollten, eine starre Trennungslinie zwischen der „Allgemeinen Auslegungsregel“ und den „Ergänzenden Auslegungsmitteln“ zu ziehen. Die Unterscheidung selbst würde sich nach ihrer Auffassung rechtfertigen, da die in Artikel 31 aufgelisteten Auslegungsaspekte sich insgesamt auf die zwischen den Vertragsparteien zustande gekommene Übereinkunft zu dem Zeitpunkt beziehen würden, zu dem oder nachdem sie ihren ursprünglichen Ausdruck in dem Wortlaut erhalte habe. Die vorbereitenden Arbeiten hätten ihres Erachtens nicht denselben authentischen Charakter, „wie wertvoll sie gelegentlich auch sein mögen, um den Ausdruck zu erhellen, den der Wortlaut der Übereinstimmung beimisst“ (Jahrbuch ILC, 1966, ii. S. 219-220). Die Entstehungsgeschichte des Artikels 1 der Konvention

19 Der vom Ausschuss für Rechts- und Verwaltungsfragen der Beratenden Versammlung des Europarats abgefasste Wortlaut, der später zu Artikel 1 der Konvention wurde, sah vor, dass „die Mitgliedstaaten sich verpflichten, allen in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Personen die Rechte ... zuzusichern“. Der zwischenstaatliche Sachverständigenausschuss, der sich mit dem Entwurf der Beratenden Versammlung befasste, beschloss, die Wörter „in ihrem Hoheitsgebiet ansässig“ durch „ihrer Herrschaftsgewalt [Engl. jurisdiction, Frz. juridiction] unterstehend“ zu ersetzen. Die Gründe hierfür werden in dem folgenden Auszug aus der Sammlung der vorbereitenden Arbeiten zur Europäischen Menschenrechtskonvention (Bd. III, S. 260) wiedergegeben: „Der Entwurf der Versammlung hatte die Vergünstigung der Konvention auf „alle in dem Hoheitsgebiet der Hohen Vertragschließenden Teile ansässigen Personen“ ausgeweitet. Der Ausschuss war der Ansicht, dass die Formulierung „ansässig“ allzu restriktiv ausgelegt werden könnte. Vielmehr gäbe es Gründe, die Vergünstigung der Konvention auf alle Personen, die sich in dem Hoheitsgebiet der Hohen Vertragschließenden Teile aufhalten, auszudehnen, selbst auf solche, die nicht als dort ansässige Personen im juristischen Sinne des Wortes betrachten werden könnten. Der Sinn ist im übrigen in den einzelnen innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterschiedlich. Der Ausschuss hat daher die Formulierung „ansässig“ durch die Wörter „ihrer Herrschaftsgewalt unterstehend“ ersetzt, die ebenfalls in Artikel 2 des Paktentwurfs der Kommission der Vereinten Nationen zu finden sind.“ Der Annahme des Artikels 1 der Konvention ging noch eine Anmerkung des belgischen Vertreters voraus, der während der Plenarsitzung der Beratenden Versammlung am 25. August 1950 folgendes vortrug: „(...) nunmehr kann das Recht auf Schutz seitens unserer Staaten aufgrund einer förmlichen Klausel der Konvention mit aller Macht, ohne Differenzierung oder Unterscheidung, zu Gunsten von Einzelpersonen jedweder Staatsangehörigkeit ausgeübt werden, die in dem Hoheitsgebiet irgendeines unserer Staaten rügen, dass [ihre] Rechte verletzt worden sind.“

21 In den travaux préparatoires [vorbereitenden Arbeiten] wird weiter ausgeführt, dass der Wortlaut von Artikel 1 mit der Formulierung „ihrer Herrschaftsgewalt [Hoheitsgewalt] unterstehend“ keine weiteren Erörterungen zuließe und dass der damalige (und jetzige) Wortlaut am 25. August 1950 ohne zusätzliche Änderungen von der Beratenden Versammlung angenommen worden sei (o.a. Sammlung, Bd. VI, S. 132). Die amerikanische Erklärung der Rechte und Pflichten der Menschen von 1948

22 Artikel 2 dieser Erklärung lautet wie folgt: „Alle Menschen sind ohne Unterscheidung nach Rasse, Geschlecht, Sprache, Religion oder sonstiger Umstände vor dem Gesetz gleich und haben Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Pflichten.“

23 In seinem Bericht in der Sache Coard (Bericht Nr. 109/99, RS Nr. 10.951, Coard et al. v. the United States, 29. September 1999, §§ 37, 39, 41 und 43) hat der Interamerikanische Menschenrechtsausschuss sich mit Klagen hinsichtlich der von den Beschwerdeführern erlittenen Haft und der Behandlung seitens der US- Streitkräfte in den ersten Tagen der Militäroperation in Grenada befasst und dabei folgenden Kommentar abgegeben: „Auch wenn die extraterritoriale Anwendung der Amerikanischen Erklärung von den Verfahrensparteien nicht bestritten wurde, sieht sich der Ausschuss genötigt darauf hinzuweisen, dass unter bestimmen Umständen die Ausübung der eigenen Jurisdiktion bei Handlungen mit extraterritorialem Bezug nicht nur den gültigen Normen entspricht, sondern ein Gebot derselben darstellt. Die Grundrechte des Menschen werden in der amerikanischen Welt auf der Basis der Grundsätze von Gleichheit und Nichtdiskriminierung – „ohne Unterscheidung nach Rasse, Staatsangehörigkeit, Religion oder Geschlecht“ – proklamiert. (...) Da die Rechte des Einzelnen unmittelbar jeder menschlichen Person innewohnen, ist jeder amerikanischer Staat verpflichtet, gegenüber allen seiner Jurisdiktion unterstehenden Personen die Gewährung der geschützten Rechte sicherzustellen. Obwohl dies meistens auf Personen im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staats zutrifft, kann es unter Umständen auch solche betreffen, bei denen ein extraterritorialer Bezug gegeben ist, wie bei denjenigen, die sich zwar in dem Hoheitsgebiet eines bestimmten Staats befinden, jedoch der Kontrolle seitens eines anderen Staats unterliegen – gewöhnlich in Form von Handlungen, die von Vertretern des letztgenannten Staats im Ausland vorgenommen werden. Im Prinzip behandelt die Prüfung hier nicht so sehr die Staatsangehörigkeit des vermeintlichen Opfers oder seine Präsenz in einem bestimmten geographischen Raum, sondern vielmehr die Frage, ob der jeweilige Staat unter den gegebenen Umständen die Rechte einer Person, die seiner Autorität und Kontrolle untersteht, geachtet hat.“

24 Der einschlägige Passus des Artikels 1 der amerikanischen Menschenrechtskonvention von 1978, auf dem die sachliche Zuständigkeit des Interamerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte fußt, hat folgenden Wortlaut: „Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten zu achten und gegenüber allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die freie und vollständige Ausübung dieser Rechte und Freiheiten ohne Unterschied zu gewährleisten (...).“ Die vier Genfer Abkommen von 1949 zum Schutz der Kriegsopfer

25 Artikel 1 der einzelnen Abkommen („Genfer Abkommen von 1949“) sieht vor, dass die Hohen Vertragsparteien „sich verpflichten, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen“. Der Internationale Pakt von 1966 über bürgerliche und politische Rechte („Pakt von 1966“) und das Fakultativprotokoll von 1966

26 Der einschlägige Passus des Artikels 2 Absatz 1 des Pakts von 1966 hat folgenden Wortlaut: „Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen (...) zu gewährleisten.“ Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen hat im Zuge seiner sechsten Sitzung im Jahr 1950 einem Antrag stattgegeben, die Wörter „in seinem Gebiet befindlichen und ... unterstehenden“ in den Wortlaut des Artikels 2 Absatz 1 des Paktentwurfs einzufügen. Spätere Vorschläge zur Streichung dieser Wörter schlugen 1952 und 1963 fehl. Danach war der Ausschuss für Menschenrechte bestrebt, in einigen begrenzten Fällen die Verantwortung der vertragschließenden Staaten für Handlungen festzulegen, die von ihren Angehörigen im Ausland begangen werden.

27 Der einschlägige Passus des Artikels 1 des Fakultativprotokolls von 1966 hat folgenden Wortlaut: „Jeder Vertragsstaat des Paktes, der Vertragspartei dieses Protokolls wird, erkennt die Zuständigkeit des Ausschusses für die Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen seiner Herrschaftsgewalt unterstehender Einzelpersonen an, die behaupten, Opfer einer Verletzung eines in dem Pakt niedergelegten Rechts durch diesen Vertragsstaat zu sein. (...).“ RÜGEN

28 Die Beschwerdeführer rügen die Bombardierung des RTS-Gebäudes am 23. April 1999 durch NATO- Kräfte. Sie berufen sich auf die nachstehenden Konventionsbestimmungen: Artikel 2 (Das Recht auf Leben), Artikel 10 (Freiheit der Meinungsäußerung) und Artikel 13 (Recht auf wirksame Beschwerde). RECHTLICHE WÜRDIGUNG

29 Die ersten fünf Beschwerdeführer berufen sich auf die Artikel 2, 10 und 13 im eigenen Namen und im Namen ihrer verstorbenen nahen Angehörigen. Der sechste bei der Operation verwundete Beschwerdeführer beruft sich im eigenen Namen auf diese Artikel. Mit Zustimmung des Gerichtshofs haben die Parteien ihre schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen einzig auf die Fragen der Zulässigkeit beschränkt, wobei die Regierungen ferner dargelegt haben, dass sie nicht geltend machen würden, dass die Rügen offensichtlich unbegründet seien.

30 Was die Zulässigkeit der Sache anbelangt, so bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerde ratione loci mit den Konventionsbestimmungen vereinbar sei, weil durch die den beklagten Staaten zur Last gelegten Handlungen, die entweder in der BRJ oder in ihren eigenen Hoheitsgebieten begangen worden seien, ihre Auswirkungen aber in der BRJ erfahren hätten, die Beschwerdeführer und ihre verstorbenen Angehörigen der Hoheitsgewalt [Jurisdiktion] dieser Staaten unterstellt worden seien. Sie führen ebenfalls aus, dass die beklagten Staaten gesamtschuldnerisch für die Bombardierung zu haften hätten, ungeachtet der Tatsache, dass die Operation von NATO-Kräften durchgeführt worden sei, und dass ihnen kein wirksames internes Rechtsmittel zur Verfügung gestanden hätte.

31 Die Regierungen bestreiten die Zulässigkeit der Beschwerde. Sie bringen im Wesentlichen vor, die Beschwerde sei ratione personae mit den Konventionsbestimmungen unvereinbar, weil die Beschwerdeführer der Hoheitsgewalt der beklagten Staaten im Sinne des Artikels 1 der Konvention nicht unterlägen. Sie erwägen ebenfalls, dass der Gerichtshof entsprechend dem „IGH-Monetary-Gold-Grundsatz“ die Begründetheit der Rechtssache nicht würdigen könne, weil er eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte und Verpflichtungen der Vereinigten Staaten, von Kanada und der NATO selbst fällen müsste, die sämtlich der Konvention als Vertragspartei nicht angehörten und am gegenwärtigen Verfahren nicht beteiligt seien (Monetary Gold removed from Rome in 1943, ICJ Reports 1954, S. 19, zur Anwendung gekommen in der Sache East Timor, ICJ Reports 1995, S. 90).

32 Die französische Regierung legt ferner dar, dass die Bombardierung nicht den beklagten Staaten, sondern der NATO anzulasten sei, einer Organisation mit einer internationalen Rechtspersönlichkeit, die sich von der der beklagten Staaten unterscheide. Die türkische Regierung gab einige Stellungnahmen bezüglich ihres Standpunkts zur Situation in Nordzypern ab.

33 Schließlich haben die Regierungen von Ungarn, Italien und Polen vorgebracht, die Beschwerdeführer hätten entgegen den Erfordernissen nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention den ihnen in diesen Staaten gebotenen Rechtsweg nicht erschöpft. Unterstehen die Beschwerdeführer und ihre verstorbenen Angehörigen der „Hoheitsgewalt“ der beklagten Staaten im Sinne des Artikels 1 der Konvention?

34 Da dies im wesentlichen die Grundlage darstellt, auf der die Regierungen die Zulässigkeit der Beschwerde bestreiten, möchte der Gerichtshof sich zunächst mit dieser Frage befassen. Artikel 1 der Konvention lautet: „Die Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I der (...) Konvention bestimmten Rechte und Freiheiten zu.“ Die Stellungnahmen der beklagten Regierungen

35 Die Regierungen unterstreichen, dass die Beschwerdeführer und ihre verstorbenen Angehörigen zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt der „Hoheitsgewalt“[Engl. jurisdiction, Frz. juridiction] der beklagten Staaten nicht unterstanden hätten und dass die Beschwerde demnach ratione personae mit den Konventionsbestimmungen nicht vereinbar sei.

36 Hinsichtlich der genauen Bedeutung des Begriffs „Hoheitsgewalt“ legen sie dar, dass dieser entsprechend der üblichen und gefestigten Bedeutung im Völkerrecht auszulegen sei. Die Wahrnehmung der staatlichen „Hoheitsgewalt“ würde demnach die Geltendmachung oder Ausübung einer gegenwärtigen oder beabsichtigten Rechtsautorität gegenüber Personen bedeuten, die bezüglich dieses Staates eine bestimmte Form der Zugehörigkeit aufweisen würden oder seiner Kontrolle unterstellt worden seien. Sie erachten ebenfalls, dass der Begriff „Hoheitsgewalt“ allgemein eine Form von strukturierter Beziehung beinhalte, die gewöhnlich über einen gewissen Zeitraum Bestand habe.

37 Die Regierungen sind der Ansicht, dass ihre Wertung in diesem Punkt von der Rechtsprechung des Gerichtshofs getragen würde, der diesen Begriff von Hoheitsgewalt zwecks Bestätigung dessen herangezogen habe, dass bestimmte Personen, die von den Handlungen eines beklagten Staates außerhalb seines Hoheitsgebiets betroffen seien, als seiner Hoheitsgewalt unterliegend betrachten werden könnten, weil dieser Staat eine Form von Rechtsautorität gegenüber diesen Personen ausgeübt habe. Somit würde die Festnahme und Haft der Beschwerdeführer außerhalb des Hoheitsgebiets des beklagten Staates in den Rechtssachen Issa und Öcalan (Issa u.a. ./. Türkei (Entsch.), Nr. 31821/96, 30. Mai 2000, nicht veröffentlicht, und Öcalan ./. Türkei (Entsch.), Nr. 46221/99, 14. Dezember 2000, nicht veröffentlicht) nach Ansicht der Regierungen eine klassische Ausübung dieser Rechts- oder Hoheitsgewalt gegenüber diesen Personen durch Streitkräfte auf fremden Boden darstellen, wohingegen in der Sache Xhavara, in der vorgebracht wurde, dass ein italienisches Kriegsschiff angeblich vorsätzlich 35 Seemeilen von der italienischen Küste entfernt ein albanisches Schiff angegriffen habe (Xhavara u.a. ./. Italien und Albanien (Entsch.), Nr. 39473/98, 11. Januar 2001, nicht veröffentlicht), die Hoheitsgewalt aufgrund eines schriftlichen Vertrags zwischen den beklagten Staaten aufgeteilt gewesen sei. Die Regierungen sehen ebenfalls eine Bestätigung ihrer Auslegung des Begriffs Hoheitsgewalt in den travaux préparatoires zur Konvention und in der von den Staaten geübten Praxis bei der Anwendung derselben, nachdem sie diese ratifiziert hatten. Sie berufen sich hier auf nichtmitgeteilte Abweichungen nach Artikel 15 der Konvention in Bezug auf Militäroperationen, an denen die Vertragsparteien außerhalb ihres Hoheitsgebiets teilgenommen haben.

38 Die Regierungen schlussfolgern, dass das von den Beschwerdeführern gerügte Verhalten eindeutig nicht als die Ausübung einer solchen Rechts- oder Hoheitsgewalt gewertet werden könne.

39 Die Regierungen behandeln anschließend die Hauptargumente der Beschwerdeführer zur Tragweite des Begriffs „Hoheitsgewalt“ nach Artikel 1 der Konvention, wobei die These der Betroffenen lautet, dass die positive Schutzverpflichtung nach dieser Bestimmung proportional zur ausgeübten Kontrolle zur Anwendung kommen müsse.

40 Die Regierungen erörtern zunächst, dass der eigentliche Wortlaut des Artikels 1 eine solche Auslegung nicht erhärtet. Hätten die Verfasser tatsächlich eine Art von Verantwortung nach dem „Ursache-Wirkung- Prinzip“ gewünscht, hätten sie eine Formulierung ähnlich derjenigen in Artikel 1 der Genfer Abkommen von 1949 (o.a. in Erwägungsgrund 25) wählen können. Jedenfalls würde die Auslegung der Beschwerdeführer hinsichtlich des Begriffs „Hoheitsgewalt“ die positive Verpflichtung der Vertragsstaaten, nämlich die in der Konvention bezeichneten materiellen Rechte zuzusichern, in einer Weise umkehren und spalten, die niemals nach Artikel 1 der Konvention beabsichtigt gewesen sei.

41 An zweiter Stelle erörtern die Regierungen, dass der Verweis der Beschwerdeführer auf Artikel 15 zwecks Unterstützung ihrer extensiven Auslegung von Artikel 1 fehlerhaft sei und Artikel 15 in Wahrheit den Standpunkt der Regierungen bekräftige. Sie bringen vor, dass es in der Tat in dem Wortlaut selbst und bei der Anwendung des Artikels 15 der Konvention keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass, wie die Beschwerdeführer fälschlicherweise behaupten, der Absatz 2 dieses Artikels Situationen im Falle des „Krieges“ oder eines „öffentlichen Notstands“ sowohl außerhalb wie auch innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien betreffe. Demnach würde Artikel 15 Absatz 2 die von den Beschwerdeführern vorgetragene weite Auslegung des Artikels 1 nicht erhärten.

42 Bezüglich der Behauptung der Beschwerdeführer, dass den Bürgern der BRJ kein Rechtsmittel nach Maßgabe der Konvention zustehen würde, erinnern die Regierungen drittens daran, dass ein Ergebnis, dass die Türkei im Sinne der Konvention für die Angelegenheiten in Nordzypern nicht verantwortlich sei, den Bewohnern dieses Gebiets die Vergünstigung der in der Konvention anerkannten Rechte abgesprochen hätte, auf die sie ansonsten einen Anspruch gehabt hätten (Urteil Loizidou ./. Türkei vom 23. März 1995 (vorgängige prozessuale Einreden), Serie A Nr. 310, Urteil Loizidou ./. Türkei vom 18. Dezember 1996 (Hauptsache), Reports of Judgments and Decisions 1996-VI, Nr. 26, und Zypern ./. Türkei [GC], Nr. 25781/94, EGMR 2001). Die Regierungen stellen klar, dass die BRJ im vorliegenden Fall nicht Vertragspartei der Konvention gewesen sei und dies immer noch nicht sei, so dass ihre Bewohner keine Rechte aus der Konvention ableiten könnten.

43 Viertens bestreiten die Regierungen mit Nachdruck die Argumente der Beschwerdeführer hinsichtlich des Risikos, das gegeben wäre, wenn man die an solchen Militäraktionen beteiligten Staaten für nicht verantwortlich im Sinne der Konvention erklären würde. Die Regierungen legen dar, dass gerade die von den Beschwerdeführern propagierte neue „Ursache-Wirkung“ Theorie der extraterritorialen Hoheitsgewalt schwerwiegende Auswirkungen auf internationaler Ebene hätte. Eine solche Theorie würde zusammen mit der Behauptung der Beschwerdeführer bezüglich der gesamtschuldnerischen Haftung aller beklagten Staaten in ihrer Eigenschaft als NATO-Mitglieder die Zielsetzungen und die Struktur der Konvention in erheblichem Maße beeinträchtigen. Insbesondere ergäben sich gravierende Folgen für gemeinsame internationale Militäraktionen, da der Gerichtshof für zuständig erklärt würde, die Teilnahme von Vertragsparteien an Militäraktionen weltweit in Situationen zu kontrollieren, in denen es diesen Staaten unmöglich wäre, gegenüber den Bewohnern der jeweiligen Gebiete irgendein in der Konvention anerkanntes Recht zuzusichern, selbst in Situationen, in denen eine Vertragspartei sich nicht aktiv an der betreffenden Aktion beteiligen würde. Nach Ansicht der Regierungen würde die sich daraus ergebende Gefahr einer Verletzung der Konvention die Teilnahme von Staaten an solchen Missionen in erheblichem Maße untergraben und jedenfalls in Abweichungen nach Artikel 15 der Konvention münden, die für die Staaten einen weitaus größeren Schutzcharakter hätten. Ferner legen sie dar, dass die internationalen Menschenrechtsnormen, der IStGHJ und seit kurzem der Internationale Strafgerichtshof („IStGH“) vorhanden seien, um eben diese Art des Vorgehens von Staaten zu regeln.

44 Schließlich bestreiten die Regierungen ebenfalls die von den Beschwerdeführern dargelegten alternativen Theorien zur Verantwortung der Staaten nach Artikel 1 der Konvention. Was deren Argument betreffend die vermeintliche Kontrolle des Luftraums über Belgrad durch NATO-Kräfte anbelangt, so stellen die Regierungen eine solche Kontrolle in Abrede Jedenfalls bestreiten sie, dass die Kontrolle eines Luftraums mit einer territorialen Kontrolle von einer Beschaffenheit und einem Umfang ähnlich derjenigen in den vorerwähnten Urteilen im Zusammenhang mit Nordzypern gleichgesetzt werden könne, wonach auf die Ausübung einer tatsächlichen Kontrolle oder einer Rechtsautorität zu schließen wäre. Die Regierungen halten ferner den von den Beschwerdeführern getätigten Vergleich der vorliegenden Sache mit der Rechtssache Söring (Urteil Söring ./. Vereinigtes Königreich vom 7. Juli 1989, Serie A, Nr. 161) für verfehlt. Zu dem Zeitpunkt, als die strittige Entscheidung hinsichtlich der Auslieferung von Herrn Söring getroffen werden sollte, habe sich dieser in der Tat in dem Hoheitsgebiet des beklagten Staates befunden, eine Situation demnach, die die klassische Ausübung der staatlichen Rechtsautorität gegenüber einer Einzelperson, der gegenüber der Staat die Achtung der gesamten nach der Konvention anerkannten Rechte sicherzustellen habe, darstelle.

45 Zusammenfassend tragen die Regierungen vor, dass die Beschwerdeführer und ihre verstorbenen Angehörigen der Hoheitsgewalt der beklagten Staaten nicht unterstanden hätten und dass demnach ihre Beschwerde ratione personae mit den Konventionsbestimmungen unvereinbar sei. Die Argumente der Beschwerdeführer

46 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Beschwerde ratione loci mit den Konventionsbestimmungen vereinbar sei, weil die RTS-Bombardierung sie der Hoheitsgewalt der beklagten Staaten unterstellt habe. Sie betonen insbesondere, dass die Festlegung der „Hoheitsgewalt“ dieser Staaten durch die Anwendung der Kriterien der „tatsächlichen Kontrolle“ erfolgen könne, die vom Gerichtshof in den genannten Loizidou-Urteilen (vorgängige prozessuale Einreden und Hauptsache) entwickelt worden seien, so dass der Umfang der positiven Verpflichtung aus Artikel 1 der Konvention, nämlich die darin anerkannten Rechte zuzusichern, proportional zum Grad der tatsächlich ausgeübten Kontrolle stehe. Sie sind der Auffassung, dass dieses Verständnis von Hoheitsgewalt im Sinne des Artikels 1 dem Gerichtshof verwertbare Kriterien für die Würdigung von Klagen an die Hand gäbe, die künftig aus vergleichbaren Situationen entstehen könnten.

47 Als der Gerichtshof demnach in den genannten Loizidou-Urteilen (vorgängige prozessuale Einreden und Hauptsache) entschieden habe, dass die türkischen Kräfte eine tatsächliche Kontrolle in Nordzypern ausübt hätten, sei die Erwägung sachgerecht gewesen, dass die Türkei verpflichtet gewesen sei, die gesamten in der Konvention anerkannten Rechte in diesem Gebiet zuzusichern. Wenn hingegen die beklagten Staaten ein Ziel außerhalb ihres Gebiets treffen, seien sie nicht verpflichtet, etwas Unmögliches zu tun (Sicherung der Konventionsrechte insgesamt), sondern sie sei für die Verletzung derjenigen nach der Konvention garantierten Rechte für verantwortlich zu erklären, bei denen es ihnen möglich gewesen wäre, die Achtung unter den gegebenen Umständen sicherzustellen.

48 Die Beschwerdeführer behaupten, dass diese Sichtweise gänzlich mit der derzeitigen Konventionsrechtsprechung übereinstimme, wobei sie insbesondere die Zulässigkeitsentscheidungen in den vorgenannten Sachen Issa, Xhavara und Öcalan sowie die in der Sache Ilascu (Ilascu ./. Moldawien und Russische Föderation (Entsch.), Nr. 48787/99 vom 4. Juli 2001, nicht veröffentlicht) ergangene Entscheidung zitieren. Sie halten sie ebenfalls mit der Auslegung ähnlicher Begriffe durch den Interamerikanischen Ausschusses für Menschenrechte für vereinbar (s. den Bericht in der o.a. Sache Coard, § 23). Unter Bezugnahme auf eine Sache des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen behaupten sie, dass der Ausschuss hinsichtlich des Artikels 2 Absatz 1 des Pakts von 1966 und des Artikels 1 des diesbezüglichen Fakultativprotokolls zu ähnlichen Schlussfolgerungen gelangt sei.

49 Sie sind ferner der Ansicht, dass ihre Einstufung von „Hoheitsgewalt“ in dem Wortlaut und der Struktur der Konvention Bestätigung finde, insbesondere in Artikel 15. Dieser wäre ihres Erachtens nämlich bedeutungslos, wenn er keine Anwendung auf extraterritoriale Kriege oder Notstände finden würde. Ein Staat sei daher verpflichtet, eine Abweichung von dieser Bestimmung mitzuteilen, weil die Konvention anderenfalls auch auf solche Konflikte anwendbar wäre.

50 Was die Berufung der Regierungen auf die travaux préparatoires anbelangt, so heben die Beschwerdeführer hervor, dass diese keine Quelle für einen wesentlichen oder endgültigen Nachweis bezüglich der Bedeutung von „Hoheitsgewalt“ nach Artikel 1 der Konvention darstellen würden. Sie unterstreichen, dass „Rechtsautorität“ und „strukturierte Beziehung“, die von den Regierungen als wesentliche Aspekte des Begriffs Hoheitsgewalt angesehen werden, in den travaux préparatoires nicht erwähnt seien.

51 Sie weisen die These der Regierungen ab, wonach ihre Auslegung des Artikels 1 einen gefährlichen Präzedenzfall schaffen würde. Die vorliegende Sache betreffe keinen Unfall und keine Unterlassung während einer UN-Friedensmission und auch keine Handlungen seitens „randalierender Truppen“. Vielmehr betreffe sie ein vorsätzliches Handeln, das von den einzelnen beklagten Staaten gebilligt und nach Plan ausgeführt worden sei. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass es vielmehr gefährlich wäre, die Staaten für die Verletzung der Konvention aus dieser Art des staatlichen Vorgehens für nicht verantwortlich zu erklären. Indem sie den Vorrang des Rechts auf Leben und die Rolle der Konvention als Instrument des ordre public Europas hervorheben, unterstreichen sie, dass das Unterlassen, die beklagten Staaten in die Verantwortung zu nehmen, die Beschwerdeführer gänzlich ohne Rechtsschutz zurücklasse und den Streitkräften der beklagten Staaten ermögliche, in völliger Straflosigkeit zu handeln. Der IGH sei für Individualbeschwerden nicht zuständig, der IStGHJ würde die Verantwortung von Einzelpersonen würdigen, denen schwere Kriegsverbrechen zur Last gelegt werden, und der IStGH sei noch nicht errichtet.

52 Hilfsweise argumentieren die Beschwerdeführer, dass angesichts des Ausmaßes des Luftangriffs und der relativ wenigen –zwischenfälle die von der NATO praktizierte Kontrolle des Luftraums nahezu so umfassend gewesen sei wie diejenige der Türkei im Gebiet Nordzyperns. Da es sich um eine Kontrolle mit begrenzter Wirkung (ausschließlich Luftraum) handelte, könnte die positive Verpflichtung nach Artikel 1 entsprechend begrenzt werden. Die Begriffe „tatsächliche Kontrolle“ und „Hoheitsgewalt“ dürften hinlänglich flexibel sein, um die Verfügbarkeit und den Einsatz moderner Präzisionswaffen zu berücksichtigen, die extraterritoriale Aktionen mit großer Präzision und Wirkung gestatten würden, ohne dass Bodentruppen nötig wären. Angesichts dieser Entwicklungen moderner Technik dürfte der Verweis auf den Unterschied zwischen Luftangriffen und Aktionen durch Bodentruppen heutzutage unrealistisch erscheinen.

53 Hilfsweise hierzu vergleichen die Beschwerdeführer die Umstände dieses Falles mit denjenigen in der vorerwähnten Sache Söring, indem sie vorbringen, dass die gerügte Handlung in Wahrheit nur der extraterritoriale Effekt früherer Entscheidungen gewesen sei, die in dem Gebiet der beklagten Staaten in der Absicht getroffen worden seien, RTS zu bombardieren und die Rakete abzufeuern. Sie schlagen daher vor, die Hoheitsgewalt wie in der Sache Söring aus denselben Erwägungen festzulegen. Die Würdigung durch den Gerichtshof

54 Der Gerichtshof hebt hervor, dass die tatsächliche Verknüpfung zwischen den Beschwerdeführern und den beklagten Staaten die beanstandete Handlung darstellt, die unabhängig vom Entscheidungsort außerhalb des Gebiets dieser Staaten ausgeführt wurde oder ihre Wirkungen erzeugt hat („die extraterritoriale Handlung“). Er ist der Ansicht, dass demnach die wesentliche Frage lautet, ob die Beschwerdeführer und ihre verstorbenen Angehörigen aufgrund dieser extraterritorialen Handlung geeignet waren, unter die Hoheitsgewalt der beklagten Staaten zu fallen (Urteil Drozd und Janousek ./. Frankreich und Spanien vom 26. Juni 1992, Serie A Nr. 240, §91, o.a. Urteil Loizidou (vorgängige prozessuale Einreden und Hauptsache), § 64 bzw. § 56, und o.a. Urteil Zypern ./. Türkei, § 80). Die anwendbaren Auslegungsregeln

55 Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Konvention im Licht der Bestimmungen des Wiener Übereinkommens von 1969 auszulegen ist (Urteil Golder ./. Vereinigtes Königreich vom 21. Februar 1975, Serie A Nr. 18, § 29).

56 Er ist deshalb bestrebt, die gewöhnliche Bedeutung der Formulierung „ihrer Hoheitsgewalt unterstehend“ in ihrem Zusammenhang und im Lichte des Zieles und des Zweckes der Konvention festzulegen (Artikel 31 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens von 1969 und u.a. das Urteil Johnston und andere Beschwerdeführer ./. Irland vom 18. Dezember 1986, Serie A Nr. 112, § 51). Ebenfalls Berücksichtigung findet „jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht“ (Artikel 31 Abs. 3 Buchst. b) des Wiener Übereinkommens von 1969 und o.a. Urteil Loizidou (vorgängige prozessuale Einreden), § 73).

57 Ferner bestimmt Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe c), dass „jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz“ zu berücksichtigen ist. Allgemein bestätigt der Gerichtshof erneut, dass die in der Konvention niedergelegten Grundsätze nicht im luftleeren Raum ausgelegt und angewendet werden können. Der Gerichtshof hat ebenfalls alle einschlägigen Völkerrechtssätze zu berücksichtigen, wenn er die in seine Zuständigkeit fallenden Streitigsachen entscheidet und infolgedessen die Verantwortung von Staaten in Übereinstimmung mit den in der Sache einschlägigen völkerrechtlichen Prinzipien festlegt, wobei der besondere Charakter der Konvention als Menschenrechtsinstrument zu berücksichtigen ist (o.a. Urteil Loizidou (Hauptsache), §§ 43 und 52). Die Konvention sollte auch so weit wie möglich in Einklang mit den anderen völkerrechtlichen Grundsätzen, von denen sie einen Teil darstellt, ausgelegt werden (Al-Adsani ./. Vereinigtes Königreich [GC], Nr. 35763, § 60, demnächst in EGMR 2001).

58 Der Gerichtshof ruft im übrigen in Erinnerung, dass die travaux préparatoires ebenfalls konsultiert werden können, um die sich aus der Anwendung des Artikels 31 des Wiener Übereinkommens von 1969 ergebende Bedeutung zu erhärten oder um die Bedeutung festzulegen, wenn die Auslegung entsprechend Artikel 31 diese „mehrdeutig oder dunkel“ lässt oder zu einem „offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen“ Ergebnis führt (Artikel 32). Der Gerichtshof hat ebenfalls den Kommentar der ILC über das Verhältnis zwischen den in Artikel 31 und 32 kodifizierten Auslegungsregeln zur Kenntnis genommen (der Wortlaut dieser Artikel und eine Zusammenfassung des ILC-Kommentars hierzu sind in den o.a. Erwägungsgründen 16 – 18 enthalten). Die Bedeutung der Formulierung „ihrer Hoheitsgewalt unterstehend“

59 Was die „gewöhnliche Bedeutung“ der einschlägigen in Artikel 1 der Konvention aufgeführten Begriffe anbelangt, so ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Hoheitsgewalt eines Staates aus Sicht des Völkerrechts grundsätzlich territorialer Natur ist. Sollte das Völkerrecht die extraterritoriale Ausübung der Hoheitsgewalt eines Staates nicht ausschließen, werden die gewöhnlich diese Hoheitsgewalt begründenden Elemente (wie Staatsangehörigkeit, Flagge, diplomatische oder konsularische Beziehungen, Wirkung, Schutz, passive Rechtspersönlichkeit und Gesamtheit) generell durch die souveränen Territorialrechte der anderen betroffenen Staaten bestimmt und begrenzt (Mann „The Doctrine of Jurisdiction in International Law“, RdC, 1964, Bd. 1; Mann „The Doctrine of Jurisdiction in International Law, Twenty Years Later“, RdC, 1984, Bd. 1; Bernhardt, Encyclopaedia of Public International Law, Auflage 1997, Bd. 3, S. 55-59 („Jurisdiction of States“), und Auflage 1995, Bd. 2, S. 337-343 („Extra-territorial Effects of Administrative, Judicial and Legislative Acts“); Oppenheim’s International Law 9. Auflage 1992 (Jennings and Watts), Bd. 1, § 137; P.-M. Dupuy „Droit international public“, 4. Auflage 1998, S. 61; Brownlie „Principles of International Law“, 5. Auflage 1998, S. 287, 301 und 312-314).

60 So ist beispielsweise die Möglichkeit eines Staates zur Ausübung seiner Hoheitsgewalt gegenüber den eigenen Staatsangehörigen im Ausland der territorialen Zuständigkeit dieses oder anderer Staaten unterworfen (Higgins „Problems and Process“ (1994), S. 73; und Nguyen Quoc Dinh „Droit international public“, 6. Auflage 1999 (Daillier et Pellet), S. 500). Darüber hinaus kann ein Staat seine Hoheitsgewalt de facto in dem Gebiet eines anderen Staates nicht ohne die Zustimmung, Aufforderung oder Einwilligung dieses Staates ausüben, sofern nicht Erstgenannter den anderen Staat besetzt hält, da in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass er seine Hoheitsgewalt in diesem Gebiet zumindest in gewisser Hinsicht ausübt. (Bernhardt op.cit., Bd. 3, S. 59, und Bd. 2, S. 338-340; Oppenheim op.cit., § 137; P.-M. Dupuy op.cit., S. 64-65; Brownlie op.cit., S. 313; Cassese „International Law“, 2001, S. 89; und jüngst den Bericht über die Vorzugsbehandlung nationaler Minderheiten durch deren Patronagestaat, angenommen von dem Venedig-Ausschuss bei seiner 48. Plenarsitzung (Venedig, 19.-20. Oktober 2001).

61 Der Gerichtshof ist deshalb der Ansicht, dass Artikel 1 der Konvention derart zu verstehen ist, dass er diese übliche und grundsätzlich territoriale Auffassung von Hoheitsgewalt verkörpert, wobei andere Grundlagen von Hoheitsgewalt eher Ausnahmeerscheinungen sind und einer besonderen Rechtfertigung angesichts der Umstände des Einzelfalles bedürfen (s. sinngemäß und allgemein den Sonderausschuss der Sachverständigen für extraterritoriale Strafgerichtsbarkeit, den Europäischen Lenkungsausschuss für Strafrechtsfragen, den Europarat „Extraterritoriale Strafgerichtsbarkeit“, Bericht veröffentlicht 1990, S. 8-30).

62 Der Gerichtshof merkt an, dass die Praxis der Vertragsparteien bei der Anwendung der Konvention seit Inkrafttreten unter Beweis stellt, dass eine Besorgnis seitens der Vertragparteien bezüglich ihrer extraterritorialen Verantwortung in Fällen ähnlich der vorliegenden Rechtssache nicht gegeben ist. Obwohl einige Vertragsparteien, nachdem sie die Konvention ratifiziert hatten, an einer Reihe von Militäraktionen teilgenommen haben, im Rahmen derer sie extraterritoriale Handlungen durchzuführen gezwungen waren (insbesondere im Golf, in Bosnien-Herzegowina und in der BRJ), hat keine von ihnen durch Mitteilung einer Abweichung gemäß Artikel 15 der Konvention die Meinung vertreten, dass die extraterritorialen Handlungen die Ausübung einer Hoheitsgewalt im Sinne des Artikels 1 der Konvention begründeten. Die bestehenden Abweichungen sind von der Türkei und von dem Vereinigten Königreich1 in Bezug auf bestimmte innerstaatliche Konflikte notifiziert worden (im Südosten der Türkei bzw. in Nordirland) und der Gerichtshof kann keine Grundlage dafür erkennen, die These der Beschwerdeführer zu akzeptieren, wonach Artikel 15 alle Situationen von „Krieg“ und „Notstand“ sowohl innerhalb als auch außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien abdeckt. In der Tat ist Artikel 15 selbst im Licht der Beschränkung von „Hoheitsgewalt“ nach dem Wortlaut von Artikel 1 der Konvention zu verstehen.

63 Schließlich findet der Gerichtshof eine eindeutige Bestätigung dieser grundsätzlich territorialen Auffassung der staatlichen Hoheitsgewalt in den travaux préparatoires zur Konvention, die unter Beweis stellen, dass der zwischenstaatliche Sachverständigenausschuss die Wörter „in ihrem Hoheitsgebiet ansässig“ durch die Formulierung „ihrer Hoheitsgewalt unterstehend“ ersetzt hat, um die Anwendung der Konvention auf Personen auszuweiten, die, ohne im juristischen Sinn des Worts in dem Hoheitsgebiet eines Staates ansässig zu sein, sich dennoch in dem Gebiet dieses Staates befinden (o.a. Erwägungsgrund 19).

64 Es trifft zu, dass der Grundsatz, wonach die Konvention ein lebendiges Instrument ist und im Licht der gegenwärtigen Bedingungen ausgelegt werden muss, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs fest verankert ist. Der Gerichtshof hat diese Auffassung nicht nur in Bezug auf die Normativbestimmungen der Konvention vertreten (z.B. in dem o.a. Urteil in der Sache Söring, § 102, Dudgeon ./. Vereinigtes Königreich vom 22. Oktober 1981, Serie A, Nr. 45; X, Y, Z ./. Vereinigtes Königreich vom 22. April 1997, Sammlung 1997.II, V. ./. Vereinigtes Königreich [GC] Nr. 24888/94, § 72, EGMR 1999-IX, und Matthews ./. Vereinigtes Königreich [GC] Nr. 24833/94, § 39, EGMR 1999-I), sondern auch hinsichtlich der Auslegung der früheren Artikel 25 und 46 der Konvention, was besonders im vorliegenden Fall von Interesse ist und wo es um die Anerkennung der Zuständigkeit der Konventionsorgane seitens einer Vertragspartei geht (o.a. Urteil Loizidou (vorgängige prozessuale Einreden), § 71). In dem letztgenannten Urteil hat der Gerichtshof erwogen, dass die früheren Artikel 25 und 46 der Konvention nicht einzig in Einklang mit den Absichten ihrer Verfasser ausgelegt werden könnten, so wie diese vor mehr als vierzig Jahren zum Ausdruck gekommen seien, in dem Maße dass, selbst wenn feststünde, dass die Beschränkungen in der Sache gemäß Artikel 25 und 46 zu der Zeit, als die Konvention von einer Minderheit der damaligen Vertragsparteien angenommen wurde, für zulässig erachtet worden seien, dieser Nachweis „nicht entscheidend sein kann“.

65 Im Gegensatz aber zur Frage der Zuständigkeit der Konventionsorgane zwecks Würdigung eines Falles, die in der Rechtssache Loizidou (vorgängige prozessuale Einreden) erörtert wurde, ist die Tragweite des in der vorliegenden Streitigkeit maßgeblichen Artikels 1 entscheidend für diejenige der positiven Verpflichtungen seitens der Vertragsparteien und somit für die Tragweite und den Umfang des gesamten Konventionssystems zum Schutz der Menschenrechte. Jedenfalls liefern die vorstehend zitierten Passagen aus den travaux préparatoires einen klaren Hinweis für die von den Verfassern beabsichtigte Bedeutung des Artikels 1 der Konvention, den man nicht ignorieren kann. Der Gerichtshof unterstreicht, dass er Artikel 1 nicht „einzig“ in Übereinstimmung mit den travaux préparatoires auslegt oder dass er diese für „entscheidend“ erachtet; er sieht vielmehr in diesen vorbereitenden Arbeiten eine eindeutige Bestätigung der gewöhnlichen Bedeutung des Artikels 1 der Konvention, welche von dem Gerichtshof bereits klargestellt wurde (Artikel 32 des Wiener Übereinkommens von 1969). Also gilt wie der Gerichtshof in der Sache Söring erkannt hat: „Artikel 1 (...) grenzt den Bereich der Konvention, insbesondere territorial, ein. So beschränkt sich die Verpflichtung der Vertragsparteien darauf, den ihrer „Hoheitsgewalt“ unterstehenden Personen die aufgeführten Rechte und Freiheiten zuzusichern (Englisch „securing, Französisch „reconnaître“). Außerdem regelt die Konvention weder die Handlungen von Nichtvertragsstaaten noch gibt sie vor, von den Vertragsparteien zu verlangen, dass sie die Konventionsnormen anderen Staaten auferlegen.“ In Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt anerkannte extraterritoriale Handlungen

67 Entsprechend der grundsätzlich territorialen Auffassung von Hoheitsgewalt hat der Gerichtshof nur in Ausnahmefällen anerkannt, dass Handlungen von Vertragsstaaten, die außerhalb ihres Hoheitsgebiets vorgenommen werden oder dort Auswirkungen haben, als Ausübung ihrer Hoheitsgewalt im Sinne des Artikels 1 der Konvention gewertet werden können. 1 Das Vereinigte Königreich hat seine Abweichung mit Wirkung vom 26. Februar 2001 zurückgezogen, ausgenommen in Bezug auf die Kronkolonien. Die Türkei hat den Geltungsbereich ihrer Abweichung durch Mitteilung an den Generalsekretär des Europarats vom 15. Mai 1992 beschränkt.

68 Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung als Beispiel dafür, dass die Hoheitsgewalt eines beklagten Staates „sich nicht auf sein nationales Hoheitsgebiet beschränkt“ (o.a. Urteil Loizidou (vorgängige prozessuale Einreden), § 62), auf Situationen hingewiesen, in denen die Auslieferung oder Ausweisung einer Person durch eine Vertragspartei Probleme hinsichtlich Artikel 2 und/oder 3 (oder ausnahmsweise in Bezug auf Artikel 5 und/oder 6) bereiten kann, d.h. die Verantwortung des Staates aufgrund der Konvention begründet (o.a. Urteil Söring, § 91, Cruz Varas und andere Beschwerdeführer ./. Schweden vom 20. März 1991, Serie A Nr. 201, §§ 69 u. 70, und Vilvarajah und andere Beschwerdeführer ./. Vereinigtes Königreich vom 30. Oktober 1991, Serie A Nr. 215, § 103). Der Gerichtshof merkt jedoch an, dass die beklagten Staaten ihre Verantwortung in den vorgenannten Fällen durch Handlungen eingegangen sind, die gegenüber Personen vorgenommen wurden, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befanden und folglich eindeutig ihrer Gewalt unterstanden und dass diese Fälle nicht die gegenwärtige Ausübung der Gerichtsbarkeit oder Hoheitsgewalt eines Staates im Ausland betreffen (s. auch das o.a. Urteil Al-Adsani, § 39).

69 Ein weiteres in dem Erwägungsgrund 62 des vorerwähnten Urteils Loizidou (vorgängige prozessuale Einreden) zitiertes Beispiel war das Urteil in der Sache Drozd und Janousek, in dem der Gerichtshof unter Verweis auf eine Reihe von Zulässigkeitsentscheidungen der Kommission zugestanden hatte, dass die Verantwortung der Vertragsparteien (hier Frankreich und Spanien) im Prinzip wegen Handlungen ihrer Behörden (hier Gerichte) begründet werden kann, die außerhalb ihres Hoheitsgebiets vorgenommen wurden oder dort Wirkung zeigten (o.a. Urteil Drozd und Janousek, § 91). In dieser Sache konnten die gerügten Handlungen unter den gegebenen Umständen den beklagten Staaten nicht angelastet werden, weil die diesbezüglichen Richter nicht in ihrer Eigenschaft als französische oder spanische Richter handelten und weil die andorranischen Gerichte unabhängig von den beklagten Staaten tätig waren.

70 Ferner hat der Gerichtshof in seinem ersten Loizidou-Urteil (vorgängige prozessuale Einreden) festgestellt, dass unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Konvention die Verantwortung einer Vertragspartei gegeben sein kann, wenn sie infolge einer – rechtmäßigen oder rechtswidrigen - Militäraktion eine tatsächliche Kontrolle über ein außerhalb ihres nationalen Gebiets belegenes Territorium ausübt. Er war der Ansicht, dass die Verpflichtung dahingehend, in einer solchen Region die Achtung der nach der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten sicherzustellen, eben aus dieser Kontrolle herrühre, ob diese nun unmittelbar ausgeübt wird oder über die Streitkräfte der beklagten Staaten oder aber im Wege einer nachgeordneten örtlichen Verwaltungsbehörde. Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass die von der Beschwerdeführerin gerügten Handlungen „derart waren, dass sie der Hoheitsgewalt der Türkei im Sinne des Artikels 1 der Konvention unterlagen“. In der Hauptsache hat der Gerichtshof festgestellt, dass es nicht erforderlich sei, festzulegen, ob die Türkei nun eigentlich eine detaillierte Kontrolle in Bezug auf Politik und Handlungen der Behörden der „Republik Türkei Nordzypern“ („RTNZ“) ausgeübt habe. Die große Zahl von Soldaten, die an aktiven Missionen in Nordzypern teilnahmen, hätte belegt, dass die türkische Armee „eine umfassende tatsächliche Kontrolle in diesem Inselteil“ ausgeübt habe. Der Gerichtshof war der Ansicht, dass diese Kontrolle angesichts des einschlägigen Kriteriums und unter den gegebenen Umständen die Verantwortung der Türkei in Bezug auf die Politik und die Handlungen der „RTNZ“ begründe. Er hat festgestellt, dass die von dieser Politik oder diesen Handlungen betroffenen Personen demnach der „Hoheitsgewalt“ der Türkei für die Zwecke des Artikels 1 der Konvention unterstanden hätten und dass die diesem Staat obliegende Verpflichtung, gegenüber der Beschwerdeführerin die in der Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zuzusichern, sich folglich auf Nordzypern erstreckt habe. In dem o.a. späteren Urteil Zypern ./. Türkei hat der Gerichtshof hinzugefügt, dass in Anbetracht der Tatsache, dass die Türkei eine solche „tatsächliche Kontrolle“ in der betreffenden Region ausgeübt habe, ihre Verantwortung sich nicht einzig auf die Handlungen beschränken könnte, die von den eigenen Angehörigen in diesem Gebiet vorgenommen worden seien, sondern sich ebenfalls auf die Handlungen der örtlichen Verwaltungsbehörden ausdehne, die dank des türkischen Beistands überlebten. Er hat daher entschieden, dass dieser Staat aufgrund der von ihm im Sinne des Artikels 1 der Konvention ausgeübten „Hoheitsgewalt“ in Nordzypern die Achtung aller in der Konvention niedergelegten materiellen Rechte zu sichern habe.

71 Zusammenfassend geht aus seiner Rechtsprechung hervor, dass der Gerichtshof nur ausnahmsweise anerkannt hat, dass ein Vertragsstaat eine extraterritoriale Ausübung seiner Gerichtsbarkeit bewirkt hat: Bisher ist das nur dann der Fall gewesen, wenn ein beklagter Staat im Wege einer tatsächlichen Kontrolle, die er über ein außerhalb seiner Grenzen befindliches Gebiet und über dessen Bewohner aufgrund einer militärischen Besetzung oder nach Zustimmung, Aufforderung oder Einwilligung der Regierung dieses Gebiets ausgeübt hat, dieser Staat alle oder einige Gewalten übernimmt, die gewöhnlich in die Obhut dieser Regierung fallen.

72 So hat der Gerichtshof in Anlehnung an diese Auffassung jüngst entschieden, dass die Beteiligung eines Staates in der Eigenschaft als Beklagter in einem Verfahren, das gegen ihn in einem anderen Staat geführt wird, nicht allein dadurch zu einer extraterritorialen Ausübung seiner Gerichtsbarkeit durch ihn führt (McElhinney ./. Irland und das Vereinigte Königreich (Entsch.), Nr. 31253/96, S. 7, 9. Februar 2000, nicht veröffentlicht). Der Gerichtshof hat folgendes ausgeführt: „Insoweit sich der Beschwerdeführer nach Artikel 6 (...) über die Haltung der britischen Regierung in dem irischen Verfahren beklagt, hält der Gerichtshof es nicht für notwendig, in abstrakter Form die Frage zu klären, ob die Handlungen einer Regierung als Verfahrenspartei vor den Gerichten eines anderen Vertragstaats ihre Verantwortung gemäß Artikel 6 begründen kann (...). Der Gerichtshof erachtet, dass angesichts der besonderen Umstände des Falles die Tatsache, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs die Einrede der souveränen Immunität vor den irischen Gerichten in einem Verfahren erhoben hat, das von dem Beschwerdeführer initiiert wurde, nicht ausreichte, ihn der Hoheitsgewalt des Vereinigten Königreichs im Sinne des Artikels 1 der Konvention zu unterstellen.“

73 Der Gerichtshof merkt im übrigen an, dass andere Fälle der extraterritorialen Ausübung der Gerichtsbarkeit eines Staats in Sachen anzutreffen sind bei Handlungen, die im Ausland von diplomatischen oder konsularischen Vertretern oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen vorgenommen werden, die in diesem Staat eingetragen sind oder unter seiner Flagge verkehren. In diesen besonderen Fällen liegt es auf der Hand, dass das Völkergewohnheitsrecht sowie Vertragsklauseln die extraterritoriale Ausübung der Gerichtsbarkeit seitens des jeweiligen Staats anerkannt und festgelegt haben. Konnten die gegenwärtigen Beschwerdeführer unter diesen Bedingungen der „Hoheitsgewalt“ der beklagten Staaten unterstehen?

74 Die Beschwerdeführer behaupten, dass die RTS-Bombardierung durch die beklagten Staaten ein weiteres Beispiel für eine extraterritoriale Handlung darstellt, die in den Anwendungsbereich des Begriffs „Hoheitsgewalt“ im Sinne des Artikels 1 der Konvention falle, und schlagen demnach eine weitere Spezifizierung der gewöhnlichen Bedeutung des Begriffs „Hoheitsgewalt“ nach diesem Artikel vor. Der Gerichtshof muss somit zu der Überzeugung gelangen, dass in der vorliegenden Sache gleichartige außergewöhnliche Umstände gegeben sind um feststellen zu können, dass eine extraterritoriale Ausübung von Hoheitsgewalt seitens der beklagten Staaten vorliegt.

75 Zunächst bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Kriterien der „tatsächlichen Kontrolle“, die in den Rechtssachen bezüglich Nordzypern entwickelt wurden, besondere Anwendung finden müssten. Sie behaupten, dass die positive Verpflichtung aus Artikel 1 die Staaten geradezu zwingt, die in der Konvention niedergelegten Rechte proportional zum Grad der Kontrolle zu sichern, die in irgendeiner extraterritorialen Situation ausgeübt werde. Die Regierungen stellen klar, dass dies eine „Ursache-Wirkung“ Auffassung von Hoheitsgewalt bedeute, die so in Artikel 1 der Konvention nicht vorgesehen oder angemessen sei. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die These der Beschwerdeführer auf die Feststellung hinausläuft, dass jedermann, der die negativen Folgen einer einem Vertragstaat anzulastenden Handlung erfährt, unabhängig davon, wo diese Handlung örtlich vorgenommen wird oder die Folgen hieraus spürbar werden, automatisch „der Hoheitsgewalt“ dieses Staats für die Zwecke des Artikels 1 der Konvention unterstehen würde. Der Gerichtshof möchte dem Argument der Regierungen beipflichten, dass nämlich der Wortlaut von Artikel 1 sich für eine solche Auffassung von „Hoheitsgewalt“ nicht eignet. Sicherlich geben die Beschwerdeführer zu, dass eine solche „Hoheitsgewalt“ und demnach die Verantwortung des betroffenen Staates angesichts der Konvention sich auf die Begleitumstände beschränken würde, welche die Vornahme der Handlung und die jeweiligen Folgen kennzeichnen. Der Gerichtshof ist gleichwohl der Ansicht, dass der Wortlaut von Artikel 1 die Behauptung der Beschwerdeführer nicht untermauert, wonach die positive Verpflichtung aus Artikel 1, nämlich „die in Abschnitt I der Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten“ zuzusichern, geteilt und den besonderen Umständen der in Rede stehenden extraterritorialen Handlung angepasst werden kann. Er ist im übrigen der Ansicht, dass dieselbe Schlussfolgerung aus dem Wortlaut von Artikel 19 der Konvention abzuleiten ist. Die These der Beschwerdeführer liefert außerdem keine Erklärung für die Anwendung der Formulierung in Artikel 1 „ihrer Hoheitsgewalt unterstehend“ und geht sogar so weit, diese Wörter überflüssig zu machen und bar jeglicher Zielsetzung. Hätten die Verfasser der Konvention in der Tat den Wunsch gehegt, eine dermaßen extensive Hoheitsgewalt im Sinne der Beschwerdeführer sicherzustellen, hätten sie einen Wortlaut annehmen können, der mit den gegenwärtigen Artikeln 1 der vier Genfer Abkommen von 1949 (o.a. Erwägungsgrund 25) übereinstimmt oder diesen ähnelt. Darüber hinaus führt die von den Beschwerdeführern beigebrachte Auslegung des Begriffs Hoheitsgewalt dazu, die Frage zu verwechseln, ob jemand „der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht“ oder ob diese Person als Opfer einer Verletzung der nach der Konvention sichergestellten Rechte betrachtet werden kann. Es handelt sich hier um gesonderte und unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen, die einzeln und in der vorerwähnten Rangfolge erfüllt sein müssen, damit eine Einzelperson die Konventionsbestimmungen gegen eine Vertragspartei vorbringen kann.

76 An zweiter Stelle und hilfsweise behaupten die Beschwerdeführer, dass die begrenzte Geltung der von den Vertragsstaaten ausgeübten Luftraumkontrolle bei diesen die positive Verpflichtung im Hinblick auf den Schutz der Beschwerdeführer nicht ausschließe sondern vielmehr deren Ausmaß eingrenze. Der Gerichtshof erachtet, dass es sich hier grundsätzlich um dasselbe Argument wie das von ihnen in der Hauptsache vorgetragene handelt und weist es aus denselben Gründen ab.

77 An dritter Stelle legen die Beschwerdeführer hilfsweise ein weiteres Argument dar, das sie aus einem Vergleich mit der vorerwähnten Sache Söring betreffend die Ausübung der Hoheitsgewalt seitens der beklagten Staaten ziehen. Der Gerichtshof hält dieses Argument in Anbetracht der grundlegenden Unterschiede zwischen der Sache Söring und des vorliegenden Falles für wenig überzeugend (o.a. Erwägungsgrund 68).

78 Viertens hält es der Gerichtshof für nicht für erforderlich, sich zu der genauen Bedeutung zu äußern, die in diversen Zusammenhängen den Klauseln beizumessen ist, die von den Beschwerdeführern als ähnliche Begriffsbestimmungen von Hoheitsgewalt nach internationalen Regelwerken vorgebracht werden, weil die Anmerkungen der Beschwerdeführer hierzu (o.a. Erwägungsgrund 48) den Gerichtshof nicht überzeugen. Er stellt fest, dass Artikel 2 der 1948 verabschiedeten amerikanischen Erklärung der Rechte und Pflichten der Menschen, der in dem vorgenannten Coard-Bericht des Interamerikanischen Menschenrechtsausschusses erwähnt wird (o.a. Erwägungsgrund 23), eine ausdrückliche Begrenzung der Hoheitsgewalt nicht vorsieht. Was im übrigen Artikel 2 Absatz 1 des Pakts von 1966 anbelangt (o.a. Erwägungsgrund 26), so hatten die Verfasser bereits ab 1950 dessen territoriale Geltung endgültig und in beabsichtigter Weise begrenzt und man kann schwerlich behaupten, dass die exzeptionelle Anerkennung gewisser Fälle von extraterritorialer Hoheitsgewalt seitens des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen (die Beschwerdeführer belegen dies übrigens nur an einem einzigen Beispiel) geeignet wäre, die nach diesem Artikel des Pakts von 1966 ausdrücklich verliehene territoriale Geltung von Hoheitsgewalt zu entkräften oder die genaue Bedeutung des Begriffs „Hoheitsgewalt“ nach Artikel 1 des Fakultativprotokolls von 1966 zu erklären (o.a. Erwägungsgrund 27). Sollte der Wortlaut des Artikels 1 der amerikanischen Menschenrechtskonvention von 1978 (o.a. Erwägungsgrund 24) eine Bedingung von Hoheitsgewalt ähnlich derjenigen nach Artikel 1 der europäischen Konvention enthalten, so hätten die Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof keine einschlägige Rechtsprechung zur Auslegung dieser Bestimmung vorgebracht.

79 Fünftens und eher allgemein wird von den Beschwerdeführern behauptet, dass eine Würdigung in dem Sinne, dass sie der Hoheitsgewalt der beklagten Staaten nicht unterstünden, dem ordre public Auftrag nach der Konvention widerspreche und eine bedauerliche Lücke in der Konventionsstruktur bezüglich des Menschenrechtsschutzes hinterlasse.

80 Es ist hier Aufgabe des Gerichtshofs, den besonderen Charakter der Konvention zu berücksichtigen und zwar im Sinne eines verfassungsrechtlichen Instruments des Europäischen ordre public zum Schutz der Menschen, und seine Rolle entsprechend Artikel 19 der Konvention ist es, die Einhaltung der von den Vertragsparteien in dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen sicherzustellen (o.a. Loizidou-Urteil (vorgängige prozessuale Einreden), § 93). So dürfte man schwerlich vorgeben können, dass die mangelnde Anerkennung extraterritorialen Hoheitsgewalt der beklagten Staaten die ordre public Zielsetzung der Konvention verkennen würde, die selbst die im Wesentlichen regionale Ausrichtung des Konventionssystems unterstreicht, oder man Artikel 19 der Konvention verkennen würde, der zur Aufklärung des territorialen Geltungsbereichs dieses Systems nicht besonders beiträgt. Der Gerichtshof war sich in der Tat nach seinem o.a. Urteil Zypern ./. Türkei dessen bewusst, „eine bedauerliche Lücke in dem System des Menschenrechtsschutzes“ (Erwägungsgrund 78) in Nordzypern vermeiden zu müssen. Allerdings bezog sich diese Sichtweise - was von den Regierungen übrigens hervorgehoben wurde - auf eine verglichen mit dem vorliegenden Fall gänzlich unterschiedliche Situation. Die Bewohner Nordzyperns wären in der Tat von den ihnen bislang zugesicherten Vergünstigungen der Garantien und des Systems nach der Konvention ausgeschlossen worden bedingt durch die „tatsächliche Kontrolle“ durch die Türkei in dem betroffenen Gebiet und die damit einhergehende Unfähigkeit der Regierung Zyperns als Vertragspartei, den ihr nach der Konvention obliegenden Verpflichtungen nachzukommen. Zusammengefasst gilt, dass es sich bei der Konvention um eine multilaterale Übereinkunft handelt, die vorbehaltlich ihres Artikels 562 in einem grundsätzlich regionalen Rahmen greift und zwar in dem Rechtsraum der Vertragsstaaten, zu dem die BRJ eindeutig nicht zählt. Die Konvention ist demnach nicht dafür gedacht, um weltweit Anwendung zu finden, auch nicht in Bezug auf das Verhalten von Vertragsstaaten. Demzufolge hat der Gerichtshof bisher ein Interesse daran bekundet, beim Schutz der Menschenrechte Lücken oder Hohlräume zu 2 Artikel 56 Absatz 1 führt aus, dass jeder Staat erklären kann, dass diese Konvention auf alle oder einzelne Gebiete Anwendung findet, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist. vermeiden und die Hoheitsgewalt einer Vertragspartei nur in den Fällen zu begründen, in denen das jeweilige Gebiet – aber hier nur in Bezug auf die gegebenen Umstände – gewöhnlich unter die Konvention fallen würde.

81 Schließlich berufen sich die Beschwerdeführer insbesondere auf die Zulässigkeitsentscheidungen des Gerichtshofs in den vorgenannten Rechtssachen Issa und Öcalan. Es trifft zu, dass der Gerichtshof die beiden Sachen für zulässig erklärt hat und sie einige Rügen beinhalten, die vermeintliche Handlungen von türkischen Angehörigen außerhalb des türkischen Gebiets betreffen. Allerdings ist weder in der einen noch in der anderen Sache von dem beklagten Staat die Frage der Hoheitsgewalt aufgeworfen oder in den Zulässigkeitsentscheidungen gewürdigt worden, wobei Sachverhalt und rechtliche Grundlage dieser Streitsachen noch zu behandeln sind. So findet man auch keine Ausnahme in Bezug auf den Begriff der Hoheitsgewalt in der Entscheidung über die Unzulässigkeit in der Sache Xhavara (vorerwähnt), auf die von den Beschwerdeführern ebenfalls verwiesen wird. Jedenfalls bestreiten die Beschwerdeführer nicht die von den Regierungen in diesem Fall beigebrachten Nachweise betreffend die Aufteilung der Hoheitsgewalt zwischen Albanien und Italien auf der Grundlage eines vorherigen schriftlichen Vertrags. Was die Sache Ilascu anbelangt, die ebenso von den Beschwerdeführern angeführt wird und im Vorstehenden erwähnt ist, so behandelt sie das Vorbringen dessen, dass russische Streitkräfte einen Teil des Gebiets von Moldawien kontrollieren, was bei der Würdigung der Hauptsache abschließend zu entscheiden sein wird. Unter diesen Umständen bieten die vorgenannten Rechtssachen keine Untermauerung der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Auslegung von Hoheitsgewalt der Vertragsstaaten im Sinne des Artikels 1 der Konvention. Schlussfolgerungen des Gerichtshofs

82 Angesichts des Vorstehenden ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass es eine Verknüpfung durch die Hoheitsgewalt zwischen den Personen, die Opfer der beanstandeten Handlung sind, und den beklagten Staaten gibt. Demnach ist nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführer und ihre nahen Verwandten fähig waren, der Hoheitsgewalt der beklagten Staaten in Anbetracht der in Rede stehenden extraterritorialen Handlung zu unterstehen. Sonstige Fragen der Zulässigkeit

83 Im Licht der vorstehenden Schlussfolgerung erachtet der Gerichtshof, dass es nicht erforderlich ist, die übrigen Stellungnahmen der Parteien bezüglich der Zulässigkeit der Beschwerde zu würdigen. Teil dieser Fragen war die vermeintliche gesamtschuldnerische Haftung der beklagten Staaten wegen einer Handlung, die von einer internationalen Organisation vorgenommen wird, der sie angehören, ferner die Fragen, ob die Beschwerdeführer den nationalen Rechtsweg im Sinne des Artikels 35 Absatz 1 der Konvention ausgeschöpft hatten und ob der Gerichtshof für die Würdigung der Sache angesichts der in dem vorerwähnten Monetary- Gold- Urteil des IGH niedergelegten Grundsätze zuständig ist. Zusammenfassung und Schlussfolgerung

84 Zusammenfassend folgert der Gerichtshof, dass die gerügte Handlung der beklagten Staaten ihre Verantwortung nach der Konvention nicht begründet und es demnach nicht erforderlich ist, die übrigen von den Verfahrensparteien aufgeworfenen Fragen der Zulässigkeit zu würdigen.

85 Die Beschwerde ist infolgedessen für unvereinbar mit den Konventionsbestimmungen und somit für unzulässig gemäß Artikel 35 Absatz 3 und 4 der Konvention zu erklären Aus diesen Gründen wird von dem Gerichtshof einstimmig die Beschwerde für unzulässig erklärt. Paul MAHONEY Luzius WILDHABER Kanzler Präsident gez. Unterschrift gez. Unterschrift