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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 12.09.2002 – 10763/02

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2002:0912DEC001076302

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 12/09/02 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde Nr. 10763/02 K. S. und Ka. W. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion), der am 12. September 2002 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt: Herrn I. CABRAL BARRETO, Präsident, Herrn G. RESS, Herrn P. KŪRIS Herrn B. ZUPANČIČ, Herrn J. HEDIGAN, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA; Herrn K. TRAJA, sowie dem Kanzler, Herrn V. BERGER, aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 4. März 2002 erhoben worden ist, erlässt nach Beratung die folgende Entscheidung: SACHVERHALT Die Beschwerdeführerin zu 1), die deutsche Staatsangehörige K. S. W., ist die Mutter der Beschwerdeführerin zu 2), der 1991 geborenen und in P. (Deutschland) wohnhaften deutschen und amerikanischen Staatsangehörigen Ka. W.. Sie werden vor dem Gerichtshof von Rechtsanwältin Brigitte Kolb aus Berlin vertreten. Die beklagte Regierung wurde von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Klaus Stoltenberg, Ministerialdirigent im Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Die Umstände des Falles Die Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, können wie folgt zusammengefasst werden. Am 6. August 1988 heiratete die Beschwerdeführerin zu 1) einen amerikanischen Staatsangehörigen in Florida in den Vereinigten Staaten von Amerika. Am 22. März 1991 wurde ihre Tochter (die Beschwerdeführerin zu 2)) während dieser Ehe geboren. Im August 2000 trennten sich die Ehegatten. Die Beschwerdeführerin zu 2) blieb bei der Beschwerdeführerin zu 1). Am 9. März 2001 trafen sie eine Vereinbarung in Bezug auf die gemeinsame elterliche Sorge, die Wohnfürsorge und das Umgangsrecht des Vaters mit dem Kind. Mit der Vereinbarung wurde unter anderem die Verpflichtung festgeschrieben, dass weder der Vater noch die Mutter berechtigt sind, das Kind aus dem Gerichtsbezirk des Bezirksgerichts zu entfernen, ohne den anderen Elternteil 60 Tage vorher darüber zu informieren. Die Ehe wurde am 15. März 2001 vor dem Bezirksgericht Hillsborough County, Florida, geschieden. Die Vereinbarung der Eltern war in allen Teilen Inhalt der Gerichtsentscheidung. Am 9. Juni 2001 verließen die Beschwerdeführerinnen die Vereinigten Staaten, ohne den Kindesvater zu informieren, und ließen sich in Plauen in Deutschland nieder. Am 11. Oktober 2001 beantragte der Vater die Rückführung seiner Tochter nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (siehe unten einschlägiges Recht). Mit Beschluss vom 23. November 2001 wies das Amtsgericht Dresden, nachdem eine Sitzung in Anwesenheit aller Parteien abgehalten und die Stellungnahme des Jugendamtes eingeholt worden war, den Antrag zurück. Es wies insbesondere darauf hin, dass das Verbringen der Beschwerdeführerin zu 2) im Sinne des Artikels 3 des Haager Übereinkommens nicht widerrechtlich gewesen sei, da der Vater seit der Trennung der Ehegatten tatsächlich nur einmal das Umgangsrecht je nach seiner beruflichen Verfügbarkeit ausgeübt habe, während die Beschwerdeführerin zu 1) die Wohnfürsorge gehabt habe. Mit Beschluss vom 21. Januar 2002 hob das Oberlandesgericht Dresden den Beschluss des Amtsgerichts auf und gab dem Antrag des Vaters statt. Es stellte fest, dass die Mutter durch die Verbringung des Kindes nach Deutschland das Recht des Kindesvaters auf gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge und sein Umgangsrecht mit dem Kind gemäß Artikel 3 Buchst. a des Haager Übereinkommens verletzt habe. Im Übrigen bedeute die sofortige Rückgabe des Kindes an seinen Vater keine schwerwiegende Gefahr für das körperliche oder seelische Wohl des Kindes gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 des Haager Übereinkommens. In diesem Zusammenhang vertrat das Oberlandesgericht die Auffassung, dass der Umstand, dass das Kind bereits seit mehreren Monaten mit seiner Mutter in Deutschland lebe und den Wunsch geäußert habe, bei dieser bleiben zu wollen, seine Rückkehr zu seinem Vater nicht verhindere. Das Kind habe bis zu seiner Abreise im Juni 2001 stets in Florida gelebt und die Belastungen, unter denen das Kind leide, seien vor allem durch die Trennung seiner Eltern und die sich daraus ergebenden Streitigkeiten bedingt. Ferner sei die Rückgabe des Kindes nicht zwangsläufig mit einer Trennung von seiner Mutter verbunden, da keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass es ihr unmöglich wäre, mit ihrer Tochter nach Florida zurückzukehren. Das Oberlandesgericht wies schließlich darauf hin, dass im Hinblick auf die Ziele des Haager Übereinkommens der Schutz des Wohls des Kindes durch eine erneute Überprüfung der Sache in Florida durch das Bezirksgericht Hillsborough County und eine etwaige Abänderung von dessen Entscheidung vom 15. März 2001 am besten zu gewährleisten sei. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerdeführerin zu 1) aufgegeben, ihre Tochter dem Vater spätestens bis zum 10. Februar 2002 herauszugeben und die sofortige Vollziehbarkeit seiner Entscheidung angeordnet. Das Oberlandegericht war der Meinung, ohne Anhörung der Parteien entscheiden zu können, nachdem die Parteien ihre Zustimmung erteilt hatten. Am 28. Januar 2002 hat das Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin zu 1) aufgefordert, ihrer Tochter zu vermitteln, dass die Lösung besser in Florida zu finden sei. Am 8. Februar 2002 entschied das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) nicht zur Entscheidung anzunehmen und keine einstweilige Anordnung zu erlassen. Am 10. Februar 2002 teilte der Generalbundesanwalt mit, dass nach Auskunft des State Departments der Vereinigten Staaten die Beschwerdeführerin zu 1) bei ihrer Rückkehr nach Florida keine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten habe. Mit Beschluss vom 14. Februar 2002 wies das Oberlandesgericht den Antrag der Beschwerdeführerin zu 1) auf Vollstreckungsaufschub zurück und ordnete die Vollstreckung seines Beschlusses durch einen Gerichtsvollzieher an. Es stellte fest, dass das ärztliche Attest vom 6. Februar 2002 die Rückführung der Beschwerdeführerin zu 2) nicht verhindere und die Rückgabe angesichts des in Artikel 11 des Haager Übereinkommens vorgesehenen Beschleunigungsgrundsatzes nicht bis zum Ende des Schuljahres 2002 verschoben werden könne. Das Oberlandesgericht berücksichtigte die Gefahr einer etwaigen Traumatisierung der Beschwerdeführerin zu 2), die eine zwangsweise Rückführung bei ihr verursachen könnte, war jedoch der Auffassung, dass die Vollstreckung der angeordneten Rückgabe im vorliegenden Fall geboten sei. In diesem Zusammenhang stellte es insbesondere heraus, dass die Entführung der Beschwerdeführerin zu 2) rechtswidrig gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin zu 1) die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung in Florida mangels entsprechender Anzeige des Vaters nicht zu gewärtigen habe und dass es den Antrag des Vaters auf Ermächtigung zur Gewaltanwendung gegen das Kind bei der Vollstreckung seiner Entscheidung zurückgewiesen habe. Ferner wies es auch auf die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland hin, völkerrechtlich verbindlich geschlossene Verträge durchzusetzen, und auch auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zu 1) den Vereinigten Staaten eine ihrer Staatsangehörigen vorenthalte. In der Folgezeit wies die deutsche Regierung die Beschwerdeführerin zu 1) darauf hin, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts rechtskräftig sei, und bot ihr an, bei der Suche nach einem Anwalt Hilfestellung zu leisten, der sie in dem Sorgerechtsverfahren in Florida vertreten könne. Seit dem 25. Februar 2002 ist den nationalen Behörden die Anschrift der Beschwerdeführerinnen nicht bekannt. Am 18. Juni 2002 wurde die Beschwerdeführerin zu 1) festgenommen und einem Richter am Amtsgericht Plauen vorgeführt, der sich weigerte, ihre Haft anzuordnen. B. Das einschlägige Recht Die einschlägigen Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, das seit dem 1. Dezember 1990 in Deutschland und seit dem 1. Juli 1988 in den Vereinigten Staaten von Amerika Anwendung findet, lauten wie folgt: Artikel 1 Ziel dieses Übereinkommens ist es, a) die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen, und b) zu gewährleisten, dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorge- und Besuchsrecht in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird. Artikel 3 Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt als widerrechtlich, wenn a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und b) dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Das unter Buchstabe a genannte Sorgerecht kann insbesondere kraft Gesetzes, aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder aufgrund einer nach dem Recht des betreffenden Staates wirksamen Vereinbarung bestehen. Artikel 11 In Verfahren auf Rückgabe von Kindern haben die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines jeden Vertragsstaates mit der gebotenen Eile zu handeln. Hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, die mit der Sache befasst sind, nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags eine Entscheidung getroffen, so kann der Antragsteller oder die zentrale Behörde des ersuchten Staates von sich aus oder auf Begehren der zentralen Behörde des ersuchenden Staates eine Darstellung der Gründe für die Verzögerung verlangen. Hat die zentrale Behörde des ersuchten Staates die Antwort erhalten, so übermittelt sie diese der zentralen Behörde des ersuchenden Staates oder gegebenenfalls dem Antragsteller. Artikel 12 Ist ein Kind im Sinne des Artikels 3 widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden und ist bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen, so ordnet das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde die sofortige Rückgabe des Kindes an. Ist der Antrag erst nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Jahresfrist eingegangen, so ordnet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Rückgabe des Kindes ebenfalls an, sofern nicht erwiesen ist, dass das Kind sich in seine neue Umgebung eingelebt hat. Hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates Grund zu der Annahme, dass das Kind in einen anderen Staat verbracht worden ist, so kann das Verfahren ausgesetzt oder der Antrag auf Rückgabe des Kindes abgelehnt werden. Artikel 13 Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, a) dass die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat oder b) dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde kann es ferner ablehnen, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass sich das Kind der Rückgabe widersetzt und dass es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Bei Würdigung der in diesem Artikel genannten Umstände hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Auskünfte über die soziale Lage des Kindes zu berücksichtigen, die von der zentralen Behörde oder einer anderen zuständigen Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes erteilt worden sind. Artikel 19 Eine aufgrund dieses Übereinkommens getroffene Entscheidung über die Rückgabe des Kindes ist nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen. RÜGEN Die Beschwerdeführerin zu 1) rügt, dass die deutschen Behörden sie verpflichtet hätten, die Beschwerdeführerin zu 2) ihrem Vater zurückzugeben, obwohl dies nicht dem Wohl des Kindes entspreche, und dass das Oberlandesgericht Dresden sie nicht angehört habe, bevor es seine Entscheidungen getroffen habe. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention. VERFAHREN Am 4. März 2002 erhoben die Beschwerdeführerinnen die Beschwerde und beantragten, der Gerichtshof möge der beklagten Regierung empfehlen, die Vollstreckung der Gerichtsentscheidungen nach Artikel 39 seiner Verfahrensordnung aufzuschieben. Am 21. März 2002 hat der Gerichtshof den Antrag, vorläufige Maßnahmen zu empfehlen, zurückgewiesen, jedoch beschlossen, die Beschwerde der beklagten Regierung zur Kenntnis zu bringen, und sie aufzufordern, zur Zulässigkeit und Begründetheit schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Regierung ist am 17. Juni 2002 beim Gerichtshof eingegangen. Mit Schreiben vom 26. Juni 2002 hat der Gerichtshof den Beschwerdeführerinnen den Schriftsatz der Regierung übermittelt und sie aufgefordert, vor dem 10. September 2002 darauf schriftlich zu antworten. Am 1. Juli 2002 haben die Beschwerdeführerinnen beim Gerichtshof erneut vorläufige Maßnahmen beantragt. Am 4. Juli 2002 hat der Gerichtshof diesen Antrag abgelehnt. Mit Schreiben vom 15. Juli 2002 hat die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerinnen den Gerichtshof darüber unterrichtet, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde und ihren Antrag vom 1. Juli 2002 zurücknehmen würden. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde nach Artikel 37 Abs. 1 der Konvention nicht weiterzuverfolgen beabsichtigen, dessen maßgeblicher Teil wie folgt lautet: (1) Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, dass a) der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt, ... Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert. Der Gerichtshof ist im Übrigen der Auffassung, dass gemäß Artikel 37 Abs. 1 in fine keine besonderen Umstände im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, die Fortsetzung der Prüfung der Beschwerde erfordern. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde im Register zu streichen. Ireneu Cabral BARRETO Vincent BERGER Kanzler Präsident