Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2002

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 05.12.2002 – 53871/00

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2002:1205DEC005387100

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 05/12/02 - ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der von der I. R. e.V. gegen Deutschland erhobenen Individualbeschwerde Nr. 53871/00 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion), der am 5. Dezember 2002 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt Herrn I. CABRAL BARRETO, Präsident, Herrn G. RESS, Herrn P. KŪRIS, Herrn B. ZUPANČIČ, Herrn J. HEDIGAN Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn K. TRAJA, sowie dem Kanzler, Herrn V. BERGER, aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 18. Oktober 1999 erhoben worden ist, erlässt nach Beratung die folgende Entscheidung: SACHVERHALT Bei der Beschwerdeführerin, der Islamischen Religionsgemeinschaft e.V., handelt es sich um einen Zusammenschluss mit religiösen Zielsetzungen, der seinen Sitz in Berlin hat. Sie wird vor dem Gerichtshof von den Herren H. Reckschmidt und J.M. Schödler, Rechtsanwälte in Berlin, vertreten. A. Die Umstände des Falles Die Umstände des Falles, so wie sie von der Beschwerdeführerin dargelegt worden sind, können wie folgt zusammengefasst werden. DÉCISION ISLAMISCHE RELIGIONSGEMEINSCHAFT E.V. c. ALLEMAGNE 2

1 Der Hintergrund der Sache Der Verein ist im Februar 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) von Angehörigen mit islamischem Glaubensbekenntnis gegründet worden. Am 1. März 1990 wurde er vom Staat als rechtsfähige Religionsgemeinschaft anerkannt. Am 25. Mai 1990 hat das Präsidium des Vorstands der Partei des demokratischen Sozialismus (PDS) beschlossen, der Beschwerdeführerin auf deren gleichlautende Bitte hin eine Spende in Höhe von 75 Millionen DDR-Mark zukommen zu lassen. Am 31 Mai 1990 hat der Vorsitzende der Beschwerdeführerin einen Scheck in dieser Höhe erhalten. Am 6. Juni 1990 legte er den Scheck der kontoführenden Bank der Beschwerdeführerin vor, der noch am selben Tag gutgeschrieben wurde.

2 Das Verfahren vor den Behörden und Gerichten der Bundesrepublik Deutschland Mit Schreiben vom 17. April 1991 hat die Unabhängige Kommission zur Prüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen in der DDR festgestellt, dass diese Spende einen Vermögenswert im Sinne des § 20a Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Februar 1990 über Parteien und andere politische Vereinigungen (Parteiengesetz) i.d.F. des Gesetzes vom 31. Mai 1990 zur Änderung des Parteiengesetzes darstellt (siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis). Dieses Vermögen unterliege demnach der treuhänderischen Verwaltung der Treuhandanstalt. Die Kommission hat ebenfalls erwogen, dass diese Form der unrechtmäßigen Verfügungsgewalt über PDS-Vermögensbestände ohne Zustimmung der Treuhandanstalt entgegen § 20b Abs. 1 des Parteiengesetzes in Wahrheit ein Scheingeschäft darstelle und darauf abziele, dem Vorsitzenden der beschwerdeführenden Vereinigung, einem der PDS Nahestehenden, die Möglichkeit zu eröffnen, die umstrittenen Gelder zu behalten. a. Die Entscheidungen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 14. Januar und 13. April 1992 Mit Entscheidung vom 14. Januar 1992 hat die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben („die Bundesanstalt“) erwogen, dass die (umgerechnet) 37,5 Millionen DM einschließlich Zinsen, die auf dem Bankkonto der Beschwerdeführerin gutgeschrieben waren, einen Vermögenswert darstelle, der der Verwaltung der Treuhandanstalt unterliege, und dass nach § 20b Abs. 1 des Parteiengesetzes Verfügungen über diesen Betrag nur mit Zustimmung der Treuhandanstalt wirksam seien. Nach Ansicht der Bundesanstalt sei diese Summe jedoch Bestandteil des PDS-Vermögens, das mit Wirkung vom 1. Juni 1990 aufgrund von § 20 Abs. 2 Parteiengesetz der Verwaltung der Treuhandanstalt unterliegen würde. Da der Scheck aber erst nach dem 1. Juni 1990 von der bezogenen Hausbank der Beschwerdeführerin gutgeschrieben worden sei, hätte diese Vermögensveränderung gemäß § 20b Abs. 1 des Parteiengesetzes der Zustimmung der Treuhandanstalt bedurft, was nicht der Fall gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hat am 5. Februar 1992 gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt und diesen insbesondere damit begründet, dass die Spende mit Übergabe des Schecks am 31. Mai 1990 wirksam geworden sei – und zwar aufgrund von § 76 Abs. 1 des DDR-Zivilgesetzbuchs – und dass diese Spende demnach ab diesem Zeitpunkt ihr Vermögen vermehrt habe. Mit Beschluss vom 13. April 1992 hat die Bundesanstalt diesen Widerspruch verworfen. b. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Mai 1994 Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage auf Aufhebung der Bescheide der Bundesanstalt, indem sie insbesondere anführte, keine mit der PDS verbundene Organisation zu sein, sondern eine Religionsgemeinschaft, die den Schutz des Grundgesetzes genießen müsse. Mit Urteil vom 9. Mai 1994 hat das Verwaltungsgericht Berlin ihrer Klage in vollem Umfang stattgegeben. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20b Parteiengesetz nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin sei weder eine juristische Person noch eine mit der PDS verbundene Organisation und die treuhänderische Verwaltung erstrecke sich nicht auf Vermögenswerte, die, selbst wenn es sich um unwirksame vertragliche Abmachungen handele, in die Verfügungsgewalt Dritter gelangt seien. Ferner sei nicht erwiesen, dass der von der Beschwerdeführerin gegründete Verein andere als die in seinen Satzungen aufgeführten Ziele verfolge. DÉCISION ISLAMISCHE RELIGIONSGEMEINSCHAFT E.V. c. ALLEMAGNE 4 c. Das Urteil des Oberwaltungsgerichts Berlin vom 22. November 1996 Die Bundesanstalt hat gegen dieses Urteil vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 22. November 1996 hat das OVG Berlin die Berufung zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Nach Auffassung des OVG fehle es der strittigen Entscheidung der Bundesanstalt an einer gesetzlichen Grundlage, denn die Beschwerdeführerin sei weder eine juristische Person noch eine mit der PDS verbundene Organisation. Selbst wenn die Begleitumstände ihrer Gründung und diejenigen im Umfeld der umstrittenen Spende in gewisser Hinsicht zweifelhaft erscheinen dürften, gäbe es im vorliegenden Fall keine hinlänglichen Hinweise für den Nachweis, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der PDS eine Verbindung bestanden hat. Das OVG hat hinzugefügt, dass die Verfügungsbefugnis über den umstrittenen Betrag erst mit Eintritt der Erfüllung nach § 76 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches der DDR, also mit Gutschrift des Geldbetrages auf dem Konto der Beschwerdeführerin, auf diese übergegangen sei. Damit habe dieser bei Inkrafttreten des Parteiengesetzes am 1. Juni 1990 noch zum Vermögen der PDS gehört. Dieser Umstand rechtfertige das Vorgehen der Bundesanstalt jedoch nicht, denn diese sei gegenüber Dritten auf die zivilrechtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche angewiesen. Hoheitlich handeln dürfe sie auf der Grundlage des gesetzlich angeordneten öffentlich-rechtlichen Treuhandverhältnisses nur gegenüber dem in § 20b Parteiengesetz genannten Adressatenkreis von juristischen Personen. d. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1998 Die Bundesanstalt hat daraufhin Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Mit Urteil vom 10. Dezember 1998 hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision der Bundesanstalt für begründet erklärt und die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben, weil diese Bundesrecht verletze. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts durfte die Bundesanstalt nach § 20b Abs. 2 Parteiengesetz gegenüber der Klägerin feststellen, dass der auf deren Konto überwiesene Spendenbetrag der treuhänderischen Verwaltung unterliegt. Es hat einerseits erachtet, dass der umstrittene Geldbetrag am Stichtag, also dem 7. Oktober 1989, unstreitig aus dem Vermögen der PDS stammte, und andererseits, dass die in § 20b Abs. 2 Parteiengesetz angeordnete Verwaltung durch die Treuhandanstalt sich auf andere Dritte erstrecken könne, auf die diese Vorschrift nicht abziele. Was das erste Kriterium anbelangt, so hat sich das Bundesverwaltungsgericht auf den eigenen Beschluss vom 7. November 1997 berufen, wonach die Aushändigung des Schecks noch keine Vermögensveränderung bewirke, sondern dass eine solche Änderung erst mit der Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto hätte eintreten können. Diese fand aber erst am 6. Juni 1990 statt, also nach dem 1. Juni 1990, d.h. dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Parteiengesetz, mit dem der umstrittene Geldbetrag der Verwaltung der Treuhandanstalt unterworfen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat anschließend erwogen, dass der umstrittene Geldbetrag auch nicht dadurch aus dem Parteialtvermögen der PDS ausgeschieden war, dass sich infolge der Überweisung die bisherige Forderung der PDS gegen ihre Bank in eine Forderung der Klägerin gegen deren Geldinstitut umgewandelt hatte und zudem auf einem Konto geführt wurde, auf dem sich bereits ein Guthaben der Klägerin befand. Diesbezüglich hat es in Erinnerung gerufen, dass es Sinn und Zweck des § 20b Abs. 2 Parteiengesetz sei, wie es in seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt habe, das materiell rechtsstaatswidrig erlangte Parteialtvermögen zu sichern, um es an die früher Berechtigten zurückzuführen oder für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung zu stellen. Der § 20b Abs. 2 Parteiengesetz sei demnach nach wirtschaftlichen Kriterien auszulegen, was bedeute, dass die Treuhandverwaltung über Bar- oder Buchgeld der Partei nicht aufgrund bloßer zivilrechtlicher Umwandlungsvorgänge erlösche, sondern solange weiterbestehe, wie der betroffene Geldbetrag hinreichend individualisierbar sei, um ihn der Partei noch zuordnen zu können, was hier der Fall sei. Was das zweite Kriterium anbelangt, so hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen, dass es sich bei der Verwaltungsbefugnis der Bundesanstalt nicht um eine treuhänderische Verwaltung im herkömmlichen Sinne handele, sondern sie berechtigt sei, die ihr zustehenden hoheitlichen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse gegenüber jedermann in der Form eines feststellenden Verwaltungsakts geltend zu machen. Die Tätigkeit der Treuhandanstalt nach § 20b Abs. 2 Parteiengesetz sei nicht auf die Wahrnehmung eines tatsächlichen Interesses der Partei oder verbundenen Organisationen ausgerichtet. Er solle im Gegenteil nach Sicherstellung des Vermögens dafür sorgen, dass es zum Zwecke der Wiedergutmachung an die früheren Berechtigten zurückgegeben oder – falls dies nicht möglich sei – gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt werde. Nur soweit es nachweislich rechtsstaatlich erworben sei, soll es der Partei oder verbundenen Organisation wieder zur Verfügung gestellt werden. Die hoheitlichen Befugnisse, die der Bundesanstalt eingeräumt seien, umfassten daher zugleich auch das Recht, sie im Wege des Verwaltungsakts gegenüber Dritten festzustellen. DÉCISION ISLAMISCHE RELIGIONSGEMEINSCHAFT E.V. c. ALLEMAGNE 6 e. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1999 Die Beschwerdeführerin hat daraufhin Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingelegt. Mit Entscheidung vom 21. April 1999 hat das Bundesverfassungsgericht als Senat mit drei Richtern die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis Das Gesetz vom 31. Mai 1990 zur Änderung des Parteiengesetzes, d.h. des Gesetzes vom 21. Februar 1990 über Parteien und andere politische Vereinigungen, auch noch als Parteiengesetz der DDR bezeichnet, ist am 1. Juni 1990 in Kraft getreten. In § 20a Abs. 1 dieses Gesetzes ist niedergelegt, dass der Ministerpräsident eine unabhängige Kommission einsetzt, die einen Bericht über die Vermögenswerte aller Parteien und mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen der DDR im In- und Ausland erstellt. Nach § 20a Abs. 2 haben die Parteien und die mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen dieser Kommission insbesondere eine Vermögensübersicht nach dem Stand vom 7. Oktober 1989 sowie über die seitdem erfolgten Veränderungen vorzulegen. In § 20b Abs. 1 ist verankert, dass Vermögensveränderungen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nur mit Zustimmung des Vorsitzenden der unabhängigen Kommission vorgenommen werden können. Artikel 20b Abs. 2 lautet wie folgt: „Zur Sicherung von Vermögenswerten von Parteien oder ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen wird das Vermögen der Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen, das am 7. Oktober 1989 bestanden oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist, unter treuhänderische Verwaltung gestellt.“ RÜGEN Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Entscheidung der deutschen Behörden und Gerichte dahingehend, den Spendenbetrag in Höhe von 37,5 Millionen DM, den sie von der PDS erhalten hatte, unter Verwaltung der Treuhandanstalt zu stellen, das in Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zugesicherte Recht auf Achtung ihres Eigentums missachtet habe. Sie beruft sich ebenfalls auf Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls. Sie gibt danach vor, dass die umstrittene Entscheidung ihr in Artikel 9 EMRK zugesichertes Recht auf Religionsfreiheit verletzt habe. Sie beruft sich ebenfalls auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 9 EMRK. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Entscheidung der deutschen Behörden und Gerichte dahingehend, den Spendenbetrag in Höhe von 37,5 Millionen DM, den sie von der PDS erhalten hatte, unter Verwaltung der Treuhandanstalt zu stellen, das in Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zugesicherte Recht auf Achtung ihres Eigentums missachtet habe. Der Artikel lautet wie folgt: “Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält“. Die Beschwerdeführerin nimmt Bezug auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin, die erwogen haben, dass die Treuhandanstalt nur über das Vermögen von Parteien oder verbundenen Organisationen verfügen könne, die in § 20b Abs. 2 des Parteiengesetzes bezeichnet sind. Sie könne aber keineswegs als eine mit der PDS verbundene Organisation angesehen werden. Ihres Erachtens habe das Bundesverwaltungsgericht diese Vorschrift in irrtümlicher Weise DÉCISION ISLAMISCHE RELIGIONSGEMEINSCHAFT E.V. c. ALLEMAGNE 8 ausgelegt, indem es die Befugnisse der Treuhandanstalt erweiterte. Die Beschwerdeführerin ist im Übrigen der Auffassung, sie sei die rechtmäßige Eigentümerin des umstrittenen Geldbetrags, weil der Vermögenstransfer gemäß § 282 Abs. 1 des DDR-Zivilgesetzbuchs am 31. Mai 1990 erfolgt sei, dem Tag der Scheckübergabe an ihren Vorsitzenden. Zwecks Bekräftigung ihres Arguments legt sie dem Gerichtshof ein Rechtsgutachten des Herrn M. P. vor, Professor an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Jena. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass „Artikel 1 grundsätzlich den Schutz des Eigentums gewährleistet (...). Darin sind „drei unterschiedliche Prinzipien“ niedergelegt. Die erste Regel, die in Absatz 1 erster Satz verankert und von allgemeiner Geltung ist, behandelt den Grundsatz der Eigentumsachtung; die Zweite nach Abs. 1 zweiter Satz betrifft den Eigentumsentzug unter bestimmten Voraussetzungen; die in Absatz 2 niedergelegte dritte Regel schließlich verleiht den Staaten u.a. das Recht, die Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse zu regeln und diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für diese Regelung für erforderlich hält (...). Es handelt sich hier aber nicht um Prinzipien, die in keinem wechselseitigen Zusammenhang stehen. Die zweite und die dritte Regel beziehen sich auf besondere Fälle des Eigentumseingriffs und sind demnach vor dem Hintergrund des ersten Grundsatzes auszulegen (...)“ (siehe unter zahlreichen anderen Entscheidungen Döring ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 37595/97, EuGHMR 1999-VIII, Schmelzer ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 45176 vom 12.12.2000, und Honecker, Axen, Teubner und Jossifov ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 53991/00 und 54999/00, EuGHMR 2001-XII). Nach der ständigen Rechtsprechung der Konventionsorgane kann im Übrigen der in Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls enthaltene Begriff des „Eigentums“ sowohl „aktuelles Eigentum“ umfassen (Van der Mussele ./. Belgien, Urteil vom 23. November 1983, Serie A Bd. 70, S. 23, Randnr. 48) als auch Vermögenswerte einschließlich Forderungen, aufgrund derer der Beschwerdeführer vorbringen kann, dass er zumindest eine „berechtigte Hoffnung“ hat, in den effektiven Genuss eines Rechts auf Eigentum zu gelangen (siehe Pine Valley Developments Limited u.a. ./. Irland, Urteil vom 29. November 1991, Serie A Bd. 222, S. 23, Randnr. 51, Pressos Compania Naviera S.A. ./. Belgien, Urteil vom 20. November 1995, Serie A Bd. 332, S. 21, Randnr. 31 und Malhous ./. Tschechische Republik (Entsch.), [GC], Nr. 33071/96, EuGHMR 2000-XII). Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass die treuhänderische Verwaltung der Spende, welche die Beschwerdeführerin von der PDS erhalten hatte, einen Eingriff in ihr nach Artikel 1 erster Satz des 1. Zusatzprotokolls zugesichertes Recht auf Achtung ihres Eigentums dargestellt hat. Zunächst müsste festgestellt werden, ob es sich hier beim anwendbaren Wortlaut um Absatz 1 zweiter Satz oder aber um Absatz 2 handelt. Die Sicherstellung des Guthabens der Beschwerdeführerin hat in der Tat einen Eigentumsentzug bewirkt; dieser erfolgte jedoch im Rahmen der allgemeinen Regelung, die in der Zeit kurz vor der deutschen Einheit in der DDR getroffen wurde und dazu diente, die Herkunft des Vermögens von politischen Parteien und verbundenen Organisationen zu überprüfen. Nach Ansicht des Gerichtshofs stellt der streitige Eingriff demnach eine Maßnahme zur Regelung der Eigentumsnutzung dar, die vor dem Hintergrund des Artikels 1 Abs. 2 des 1. Zusatzprotokolls zu würdigen ist (siehe Agosi ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 24. Oktober 1986, Serie A Bd. 108, S. 17, Randnr. 51, und Raimondo ./. Italien, Urteil vom 22. Februar 1994, Serie A Bd. 281-A, S. 16, Randnr. 29). Was die Rechtmäßigkeit dieses Eingriffs anbelangt, so stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die streitige Maßnahme sich auf das DDR- Parteiengesetz i.d.F. des Änderungsgesetzes zum Parteiengesetz stützte, das am 1. Juni 1990 in Kraft getreten ist. Nach §20b Abs. 2 dieses Gesetzes wird das Vermögen von Parteien und ihnen verbundenen Organisationen, das am 7. Oktober 1989 bestanden hat oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist, zur Sicherung von Vermögenswerten von Parteien oder ihnen verbundenen Organisationen unter Verwaltung der Treuhandanstalt gestellt. Mit Urteil vom 10. Dezember 1998 hat das Bundesverwaltungsgericht als oberstes Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit die genannte Bestimmung ausgelegt und auf den vorliegenden Fall bezogen, indem es würdigte, dass die Spende der PDS an die Beschwerdeführerin unter den Geltungsbereich eben dieser Bestimmung falle. Der Gerichtshof ist gleichwohl der Auffassung, dass diese Auslegung keineswegs willkürlich war, und erinnert hier daran, dass es den innerstaatlichen Behörden und insbesondere den erst- und höherinstanzlichen Gerichten primär zusteht, das innerstaatliche Recht auszulegen und anzuwenden (siehe Streletz, Kessler und Krenz ./. Deutschland [GC], Nr. 34044/96, 35532/97 und 44801/98, EuGHMR 2001- II, Randnr. 49). Was das Ziel des Eingriffs anbelangt, so ist der Gerichtshof der Ansicht, dass dieser Eingriff im vorliegenden Fall ein Ziel von allgemeinen Interesse verfolgte. Es sei für den Gesetzgeber der DDR nach demokratischen Wahlen, dann für die Gerichte der BRD nach der Wiedervereinigung aus Gründen der öffentlichen Moral offensichtlich legitim gewesen, die Herkunft der Parteienvermögen zu überprüfen und diese ggf. unter die Verwaltung der Treuhandanstalt zu stellen. Schließlich hat sich der Gerichtshof mit der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu befassen. Diesbezüglich erinnert er daran, dass Absatz 2 von Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls im Licht des im ersten Satz dieses Artikels DÉCISION ISLAMISCHE RELIGIONSGEMEINSCHAFT E.V. c. ALLEMAGNE 10 niedergelegten Grundsatzes zu sehen ist. Der Gerichtshof hat hieraus die Bedingung abgeleitet, dass eine Maßnahme des Eingriffs ein „ausgewogenes Verhältnis“ zwischen dem Allgemeininteresse und dem Individualinteresse aufweisen muss (siehe u.a. Sporrong und Lönnroth ./. Schweden, Urteil vom 23. September 1982, Serie A Bd. 52, S. 26, Randnr. 69, und James u.a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 21. Februar 1986, Serie A Bd. 98, S. 34, Randnr. 50). Die Besorgnis, ein solches Verhältnis sicherzustellen, ergibt sich aus der Ausgestaltung des Artikels 1 in seiner Gesamtheit, also auch bezogen auf den Absatz 2. Zwischen den verwendeten Mitteln und dem verfolgten Ziel muss demnach ein vernünftiges Maß an Verhältnismäßigkeit bestehen (o.a. Urteil Tre Traktörer, S. 23, Randnr. 59). Somit gewährt er den Staaten einen großen Gestaltungsspielraum sowohl in Bezug auf die Durchführungsmodalitäten als auch auf die Bewertung dessen, ob die Auswirkungen im Allgemeininteresse gerechtfertigt erscheinen in dem Betreben, die Zielsetzung der in Rede stehenden Rechtsvorschriften zu verwirklichen (siehe o.a. Urteil Agosi, S. 18, Randnr. 52 und die o.a. Entscheidung Honecker, Axen, Teubner und Jossifov). In der Sache hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst erwogen, dass der Eigentumsübergang gemäß § 76 Abs. 2 des DDR- Zivilgesetzbuchs nicht am 31. Mai 1990 wirksam geworden sei, also dem Tag der Übergabe des Schecks durch das PDS-Parteipräsidium an den Vorsitzenden der beschwerdeführenden Vereinigung, sondern erst am 6. Juni 1990, als nämlich der umstrittene Geldbetrag gemäß Scheckauszeichnung auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin gutgeschrieben wurde. Da aber das Änderungsgesetz zum Parteiengesetz am 1. Juni 1990 in Kraft getreten ist, fiel der umstrittene Geldbetrag aus dem PDS-Vermögen in den Geltungsbereich des § 20b Abs. 2 Parteiengesetz. Das Bundesverwaltungsgericht hat danach in Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung erwogen, dass die Treuhandanstalt ihre hoheitlichen Befugnisse im Wege des Verwaltungsakts gegenüber Dritten, die nicht mit den im Parteiengesetz bezeichneten Personen identisch sind, im Licht der Zielsetzungen nach Maßgabe des Parteiengesetzes ausüben konnte, wonach das rechtsstaatswidrig erlangte Vermögen von Parteien und verbundenen Organisationen sichergestellt werden konnte, um es an die früheren Berechtigten zurückzuführen oder es für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung zu stellen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin keine mit der PDS verbundene Organisation sei, erachtet der Gerichtshof die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die hoheitlichen Befugnisse, die der Treuhandanstalt angesichts der Zielsetzungen des DDR- Parteiengesetzes eingeräumt werden, für stichhaltig. Es sollte in der Tat sichergestellt werden, dass Parteivermögen zweifelhafter Herkunft nicht veruntreut sondern der treuhänderischen Verwaltung unterstellt werden, damit es an die früheren Berechtigten zum Zwecke der Wiedergutmachung zurückgegeben oder – falls dies nicht möglich sei – gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt werden könne. Angesichts dieser Aspekte und unter Berücksichtigung insbesondere der mit der deutschen Wiedervereinigung verbundenen außergewöhnlichen Begleitumstände ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der beklagte Staat seinen Ermessensspielraum nicht überschritten und in Anbetracht der verfolgten legitimen Ziele es nicht versäumt hat, ein „gerechtes Gleichgewicht“ zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin und dem Allgemeininteresse der deutschen Gesellschaft herbeizuführen. Hieraus ergibt sich, dass diese Rüge nach Artikel 35 Absatz 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. 2. Die Beschwerdeführerin beruft sich ebenfalls auf Artikel 14 EMRK i.V.m. Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls. Artikel 14 lautet wie folgt: "Der Genuss der in d(...)er Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten." Die Beschwerdeführerin erinnert daran, dass die PDS in Anlehnung an die letzte DDR-Regierung den Wunsch hegte, ihr Vermögen aufzuteilen und Tätigkeiten im staatlichen, sozialen, ökonomischen oder kulturellen Sektor zu unterstützen, die vom Regime der SED (Sozialistische Einheitspartei Deutschlands) bewusst oder unbewusst vernachlässigt worden seien. Zu dieser Unterstützung zählte auch die Bereitstellung von Mitteln an Religionsgemeinschaften, da die Religionsfreiheit unter der alten Staatsordnung erheblich beeinträchtigt wurde. So habe das Centrum Judaicum eine Spende über 70 Millionen DDR-Mark erhalten, an andere jüdische Vereinigungen seien ebenfalls Spenden geflossen und die Humboldt-Universität zu Berlin sei in den Genuss von 250 Millionen DDR- Mark gekommen. Nach ihrem Wissen sei aber eine Sicherstellung von Spenden an andere Vereinigungen oder Einrichtungen zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 14 EMRK nach seiner ständigen Rechtsprechung die anderen materiellen Bestimmungen der Konvention und der Protokolle vervollständigt. Er führt kein eigenständiges Dasein, weil er einzig in Bezug auf den darin zugesicherten „Genuss der Rechte und Freiheiten“ Gültigkeit hat. Er kann zwar Geltung erlangen, selbst wenn eine Verletzung der Erfordernisse nicht gegeben ist, womit ihm eine autonome Stellung zukommt, aber er kann nicht zur Anwendung gelangen, wenn der Streitgegenstand nicht unter mindestens eine der genannten Bestimmungen fällt (siehe insbesondere Gaygusuz ./. DÉCISION ISLAMISCHE RELIGIONSGEMEINSCHAFT E.V. c. ALLEMAGNE 12 Österreich, Urteil vom 16. September 1996, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1996-IV, S. 1141, Randnr. 36, und Kuna ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 52449/99, EuGHMR 2001-V). Angesichts der Argumentation zu Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine gesonderte Fragestellung unter dem Gesichtspunkt von Artikel 14 EMRK i.V.m. Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls hinfällig ist. Hieraus ergibt sich, dass diese Rüge nach Artikel 35 Absatz 3 der Konvention ebenfalls offensichtlich unbegründet ist.

3 Die Beschwerdeführerin gibt danach vor, dass die umstrittene Entscheidung das ihr nach Artikel 9 EMRK zugesicherte Recht auf Religionsfreiheit verletzt habe. Der Artikel lautet wie folgt: „(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. (2) Die Freiheit seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer." Die Beschwerdeführerin gibt an, die in Rede stehende Spende sollte zur Gründung einer friedlichen Zwecken dienenden islamischen Gemeinschaft in dem Hoheitsgebiet der DDR verwendet werden und sei somit Bestandteil der Freiheit, seine Religion oder religiöse Weltanschauung zu bekennen, d.h. sie falle unter den nach der Konvention zugesicherten Schutz der Religionsgemeinschaften. Die Spende sollte insbesondere dem Bau eines islamischen Kulturzentrums dienen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch zeuge die rechtswidrige Einziehung fast all ihrer Geldmittel davon, dass die Regierung mit Bedacht bestrebt war, die Entwicklung einer solchen islamischen Gemeinschaft zu behindern. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit eine der Grundfeste einer „demokratischen Gesellschaft“ im Sinne der Konvention darstellt. Es geht dabei um den im Lauf der Jahrhunderte mühevoll erworbenen Pluralismus, der Wesen einer solchen Gesellschaft ist (siehe insbesondere Hassan u. Tchaouch ./. Bulgarien [GC], Nr. 30985/96, Randnr. 60, EuGHMR 2000-XI, und Metropolitankirche von Bessarabien u.a. ./. Rumänien, Nr. 45701/99, Randnr. 114, EuGHMR 2001-XII). Der Gerichtshof zweifelt daran, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff in die Ausübung der Religionsfreiheit vorliegt, weil im Gegensatz zu anderen vom Gerichtshof gewürdigten Rechtssachen die streitige Entscheidung der deutschen Behörden und Gerichte weder die interne Ordnung der beschwerdeführenden Vereinigung noch die offizielle staatliche Anerkennung betraf, zumal diese im März 1990 erfolgt war. Außerdem kann man aus ihrer Entscheidung in keinem Punkt folgern, dass diese mit Bedacht versucht hat, die religiöse Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu behindern. Die umstrittene Entscheidung erging in der Tat im Rahmen der allgemeinen Regelung, die kurz vor der deutschen Wiedervereinigung in der DDR mit dem Ziel erfolgte, die Herkunft des Vermögens von Parteien und verbundenen Organisationen zu überprüfen, und zwar unabhängig von den Adressaten solcher Mittel. Jedenfalls steht es dem Gerichtshof in der vorliegenden Sache nicht zu, den Gehalt der umstrittenen Entscheidung bezogen auf Artikel 9 zu würdigen. Er stellt in der Tat fest, dass die umstrittene Entscheidung gesetzlich vorgesehen war – gemäß § 20b Abs. 2 des DDR-Parteiengesetzes – und legitime Ziele im Sinne des Schutzes der öffentlichen Moral und des Schutzes der Rechte sowie der Freiheiten anderer verfolgte. In Anlehnung an die Argumentation des Gerichtshofs im Falle von Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls ist er der Ansicht, dass die umstrittene Entscheidung im Verhältnis zu den vom Parteiengesetz verfolgten legitimen Ziele jedenfalls nicht unverhältnismäßig gewesen ist. Hieraus ergibt sich, dass diese Rüge nach Artikel 35 Absatz 3 der Konvention ebenfalls offensichtlich unbegründet ist.

4 Die Beschwerdeführerin behauptet schließlich, Opfer einer religiösen Diskriminierung im Widerspruch zu Artikel 14 EMRK i.V.m. Artikel 9 zu sein. Artikel 14 lautet wir folgt: "Der Genuss der in d(...)er Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten." DÉCISION ISLAMISCHE RELIGIONSGEMEINSCHAFT E.V. c. ALLEMAGNE 14 Die Beschwerdeführerin übernimmt ihre Argumente, die sie zwecks Bekräftigung ihrer Rüge in Bezug auf Artikel 14 EMRK i.V.m. Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls vorgebracht hat, und erachtet, dass die in ihrem Fall erfolgte Einziehung eine nachhaltige Diskriminierung insbesondere im Verhältnis zu den jüdischen Glaubensgemeinschaften dargestellt habe. Sie betrachtet sich demnach als Opfer einer mit Bedacht geführten antiislamischen Politik. Unter Berücksichtigung der Argumentation im Zusammenhang mit Artikel 9 der Konvention stellt sich nach Meinung des Gerichtshofs keine gesonderte Frage unter dem Blickwinkel des Artikels 14 i.V.m. Artikel 9. Hieraus ergibt sich, dass diese Rüge nach Artikel 35 Absatz 3 der Konvention ebenfalls offensichtlich unbegründet ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde für unzulässig. Ireneu CABRAL BARRETO Vincent BERGER Kanzler Präsident