Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2003

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 23.01.2003 – 56952/00

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2003:0123DEC005695200

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 23/02/03 - ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 56952/00 H. T. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 23. Januar 2003 als Kammer mit den Richtern Herrn I. CABRAL BARRETO, Präsident, Herrn G. RESS, Herrn P. KŪRIS, Herrn R. TÜRMEN, Herrn B. ZUPANČIČ, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn K. TRAJA und Herrn V. BERGER, Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 18. Januar 2000 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1941 geborene Beschwerdeführer, Herr H. T., ist deutscher Staatsangehöriger und in F., Deutschland, wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wird er von Herrn Weinkamm, Rechtsanwalt in Augsburg, Deutschland, vertreten. Der von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Am 30. Oktober 1995 wies das Arbeitsgericht Augsburg die Klage des Beschwerdeführers gegen die fristlose Kündigung durch seinen Arbeitgeber ab. Nachdem der Beschwerdeführer Berufung eingelegt hatte, bestätigte das Landesarbeitsgericht München am 2. August 1996 die Entscheidung des Arbeitsgerichts und ließ eine Revision nicht zu. Am 18. Dezember 1997, nachdem der Beschwerdeführer mehrfach nachgefragt hatte, wurde ihm das Urteil des Landesarbeitsgerichts zugestellt. Am 1. Juli 1998 wies das Bundesarbeitsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zurück. Am 21. Juli 1999 lehnte das Bundesverfassungsgericht die Annahme der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ab, die unter anderem auf die verspätete Zustellung des Urteils des Landesarbeitsgerichts abstellte. RÜGEN Unter Berufung auf Artikel 6 der Konvention rügte der Beschwerdeführer das deutsche Gerichtsverfahren, insbesondere dessen Länge und Ausgang. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Mit Schreiben vom 12. September 2002 bat der Gerichtshof die Regierung um Stellungnahme zur Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 legten die Parteien die folgende zwischen ihnen erreichte Einigung vor, die vom Verfahrensbevollmächtigten der Regierung und vom Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 14. bzw. 29. November 2002 unterzeichnet wurde: „Erklärungen der Parteien über eine gütliche Einigung Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Herrn Ministerialdirigenten Klaus Stoltenberg, Bundesministerium der Justiz, ..., sowie der Beschwerdeführer H. T., vertreten durch Herrn ... Franz Weinkamm, ..., schließen zur Erledigung der Individualbeschwerde mit der Nr. 56052/00 folgenden Vergleich: 1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zahlt dem Beschwerdeführer als Ausgleich für sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der o.g. Individualbeschwerde einen Gesamtbetrag von 4.000 EUR. Mit diesem Betrag sind alle denkbaren Ansprüche ..., insbesondere Entschädigung des Beschwerdeführers, Kosten und Auslagen, abgegolten. 2. Der Beschwerdeführer, ..., erklärt [seine] Individualbeschwerde ... für erledigt. Er ist mit der Streichung der Beschwerde aus dem Register ... einverstanden. Der Beschwerdeführer verzichtet auf die Geltendmachung etwaiger weiterer Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit [dieser] ... Beschwerde ...“ Der Gerichtshof stellt fest, dass die Streitigkeit im Sinne von Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention einer Lösung zugeführt worden ist. Er ist ferner überzeugt, dass die Einigung der Parteien auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind (Artikel 37 Abs. 1 in fine). Die Rechtssache sollte folglich im Register gestrichen werden. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen. Ireneu CABRAL BARRETO Vincent BERGER Kanzler Präsident