Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2003

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 27.03.2003 – 78084/01

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2003:0327DEC007808401

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche auszugsweise deutsche Übersetzung aus dem Französischen 27/03/03 - ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 78084/01 von M., A., E., G., Gh. und D. M. und S. K. jeweils gegen Deutschland RÜGEN Die Beschwerdeführer rügen, dass sie trotz ihrer Staatenlosigkeit nach Rumänien ausgewiesen wurden. Sie rügen das Fehlen einer Rechtsgrundlage für ihre Ausweisung, weil sie, da sie 1993 auf ihre Staatsangehörigkeit verzichtet hätten, nicht unter die am 9. Juni 1998 zwischen Deutschland und Rumänien geschlossene Vereinbarung fielen. Da sie mit einem Touristenvisum eingereist seien, sei ihre Einreise nach Deutschland nicht illegal gewesen. Sie gehörten demzufolge auch nicht zum Kreis „auffällig gewordener“ Personen, zu deren Rückübernahme sich Rumänien verpflichtet hatte, selbst wenn die Entlassung in die Staatenlosigkeit vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung erfolgte. Die Beschwerdeführer behaupten außerdem, Deutschland habe angesichts ihres labilen Gesundheitszustands, der Gefahr einer Verfolgung des ersten Beschwerdeführers dort und angesichts der dramatischen Situation der Staatenlosen am Flughafen Bukarest kein Recht, sie nach Rumänien abzuschieben. Die Beschwerdeführer rügen auch die Art und Weise, in der die Abschiebung um 4.00 Uhr morgens erfolgte, indem die Familienmitglieder getrennt wurden; ein Teil der Familie wurde über Frankfurt am Main und der andere über München abgeschoben. Ferner habe die deutsche Polizei bei der körperlichen Durchsuchung der zweiten Beschwerdeführerin 1.000 Euro, die diese mit sich führte, eingezogen. Die Beschwerdeführer führen keine besonderen Bestimmungen der Konvention in Bezug auf ihre gegen Deutschland gerichteten Rügen an. Sie behaupten, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen die vor ihrer Abschiebung ergangenen Gerichtsentscheidungen nach Auffassung ihrer Rechtsanwältin angesichts der Haltung Deutschlands keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Mit Schreiben vom 12. März 2003 hat die Rechtsanwältin der Beschwerdeführer den Gerichtshof darüber unterrichtet, dass die Beschwerdeführer die Urteile des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. Januar 2003 wegen geringer Erfolgsaussichten eines solchen Rechtsbehelfs nicht hätten anfechten wollen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Die Beschwerdeführer beschweren sich darüber, dass ihre Ausweisung nach Rumänien trotz ihrer Staatenlosigkeit und ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei. Die deutschen Gerichte hätten das innerstaatliche Recht und die zwischen Deutschland und Rumänien geschlossenen Vereinbarungen nicht richtig angewandt. Ferner stünden ihr labiler Gesundheitszustand und die Situation in Rumänien der Ausweisung entgegen. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer keine besonderen Bestimmungen der Konvention geltend gemacht haben. Gegenstand ihrer Rügen sind im Wesentlichen die behauptete Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention, insbesondere was die fehlerhafte Anwendung der Vereinbarungen anbelange, und auch der Artikel 3 und 8 Abs. 1 der Konvention, deren maßgebliche Textstellen wie folgt lauten: Artikel 3 „Niemand darf (...) unmenschlicher oder erniedrigender (...) Behandlung unterworfen werden.“ Artikel 6 Abs. 1 „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht in einem fairen Verfahren verhandelt wird.“ Artikel 8 Abs. 1 „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (....).“ Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass weder S. K. noch E. M. aufgrund ihrer Verheiratung mit deutschen Staatsangehörigen ausgewiesen worden sind. Er ist infolgedessen der Auffassung, dass sie sich nicht in ihren Rechten im Sinne des Artikels 34 der Konvention verletzt sehen können. In Bezug auf die anderen Beschwerdeführer weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Konvention nicht das Recht eines Ausländers garantiert, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen zu werden, und dass die Vertragsstaaten aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes das Recht haben, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise fremder Staatsangehöriger zu kontrollieren. Er stellt auch fest, dass weder die Konvention noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl verankern (Vilvarajah u.a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 30. Oktober 1991, Serie A, Band 215, S. 34, Nr. 102). Gleichwohl kann die Ausweisung eines Ausländers durch einen Vertragsstaat in Bezug auf Artikel 3 der Konvention ein Problem aufwerfen, wenn ernsthafte und unbestreitbare Gründe zu der Annahme vorliegen, dass die betroffene Person bei einer Ausweisung in das Zielland tatsächlich Gefahr läuft, dort einer Artikel 3 der Konvention entgegen stehenden Behandlung unterworfen zu werden. In einem solchen Fall beinhaltet diese Bestimmung die Verpflichtung, die fragliche Person nicht in dieses Land abzuschieben (Cruz Varas u.a. ./. Schweden, Urteil vom 20. März 1991, Serie A, Band 201, S. 28, Nrn. 69-70, und Ahmed ./. Österreich, Urteil vom 17. Dezember 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-VI, S. 2206, Nrn. 38-39). In Bezug auf Artikel 8 der Konvention weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Bestimmung nicht so ausgelegt werden kann als beinhalte sie für einen Vertragsstaat eine allgemeine Verpflichtung, die von Ehepaaren vorgenommene Wahl ihres gemeinsamen Wohnsitzes zu beachten und die Niederlassung nicht inländischer Ehegatten in dem Land zu billigen (vgl. Al-Nashif ./. Bulgarien, Nr. 50963/99, CEDH 2002- ..., Nr. 114, Shebashov ./. Lettland (Entsch.), Nr. 50065/99, 9. November 2000, nicht veröffentlicht, und Urteil Abdulaziz, Cabales und Balkandali ./. Vereinigtes Königreich vom 28. Mai 1985, Serie A, Band 94, S. 34, Nr. 68). Der Gerichtshof macht jedoch darauf aufmerksam, dass es nicht seine Aufgabe ist, darüber zu entscheiden, ob die angeführten Umstände eine Verletzung der Konvention bedeuten. Artikel 35 der Konvention sieht nämlich vor, dass sich der Gerichtshof mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts befassen kann. In diesem Zusammenhang stellt er fest, dass die Beschwerdeführer nicht das Bundesverfassungsgericht mit ihren Rügen, die sie vor dem Gerichtshof erheben, befasst haben, weil eine Verfassungsbeschwerde angesichts der Haltung Deutschlands keine Erfolgsaussichten gehabt habe. Anschließend haben sie herausgestellt, dass ein Rechtsbehelf gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2003 nur geringe Erfolgsaussichten hätte. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die in Artikel 35 der Konvention aufgeführte Vorschrift der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe die Personen, die vor einem internationalen Gericht oder Schiedsgericht gegen den Staat Klage erheben wollen, verpflichtet, zuvor von den Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen, die ihnen nach dem Rechtssystem ihres Landes offen stehen. Die Staaten müssen sich folglich nicht vor einem internationalen Organ für ihre Handlungen verantworten, bevor sie nicht die Möglichkeit hatten, die Situation in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung zu bereinigen. Ein Beschwerdeführer muss die Rechtswege beschreiten, die üblicherweise verfügbar und ausreichend sind, um es ihm zu ermöglichen, eine Wiedergutmachung der von ihm behaupteten Verletzungen zu erwirken. Diese Rechtsbehelfe müssen sowohl in praktischer als auch theoretische Hinsicht mit ausreichender Sicherheit bestehen, da es andernfalls an der erforderlichen Wirksamkeit und Zugänglichkeit fehlt (siehe Akdivar u.a. ./. Türkei, Urteil vom 16. September 1996, Sammlung 1996-IV, S. 1210, Nr. 65). Der Gerichtshof ruft auch in Erinnerung, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführer eine Rüge auf der Grundlage des Artikels 3 der Konvention erheben, nicht ausreichen kann, um zu entschuldigen, dass die Beschwerdeführer die verfügbaren und wirksamen innerstaatlichen Rechtswege nicht erschöpft haben (siehe Bahaddar ./. Niederlande, Urteil vom 19. Februar 1998, Sammlung 1998-I, S. 263, Nr. 45). Die bloße Tatsache, dass Zweifel im Hinblick auf die Erfolgsaussichten eines bestimmten Rechtsbehelfs, der nicht offensichtlich erfolglos ist, gehegt werden, stellt keinen ausreichenden Grund für die Rechtfertigung der Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtswege dar (vorerwähnte Sache Akdivar u.a., S. 1212, Nr. 71). Der Umstand, dass eine Verfassungsbeschwerde nach Auffassung der Rechtsanwältin der Beschwerdeführer keine Erfolgsaussichten habe, kann nicht genügen, um von der Verpflichtung der Rechtswegerschöpfung abzuweichen (siehe im Gegenteil H. ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 10000/82, Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 1983, Entscheidungen und Berichte 33, S. 247). Im vorliegenden Fall hält es der Gerichtshof nicht für erwiesen, dass eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht keine Erfolgsaussichten gehabt hätte (siehe T.A. u.a. ./. Deutschland) (Entsch.), Nr. 44911/98, 19. Januar 1999). In Bezug auf die Rüge auf der Grundlage des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention ruft der Gerichtshof außerdem in Erinnerung, dass ein Verfahren über die Anfechtung einer Ausweisungsentscheidung keine zivilrechtlichen Ansprüche oder die Begründetheit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne des Artikels 6 der Konvention betrifft (Maaouia ./. Frankreich [GC], Nr. 39652/98, 5. Oktober 2000, CEDH 2000-X, Nrn. 38-40). Was die Rügen hinsichtlich der Art und Weise, in der die Abschiebung erfolgt ist, anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführer keine gerichtliche Instanz befasst haben. Hieraus ergibt sich, dass die Beschwerde in Anwendung des Artikels 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde für unzulässig. Mark VILLIGER Ireneu CABRAL BARRETO Stellvertretender Kanzler Präsident