Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2003

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 15.05.2003 – 74725/01

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2003:0515DEC007472501

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen 15/05/03 - ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 74725/01 von M. O. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion), der am 15. Mai 2003 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt Herrn CABRAL BARRETO, Präsident, Herrn G. RESS, Herrn L. CAFLISCH, Herrn R. TÜRMEN, Herrn B. ZUPANČIČ, Frau H.S. GREVE, Herrn K. TRAJA, sowie dem Kanzler, Herrn V. BERGER, aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 15. Mai 2001 erhoben worden ist, aufgrund der von der beklagten Regierung vorgelegten Stellungnahmen und der von dem Beschwerdeführer in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahmen, erlässt nach Beratung die folgende Entscheidung: SACHVERHALT Der 1972 geborene Beschwerdeführer M. O. ist nigerianischer und liberianischer Staatsangehöriger und in B. wohnhaft. Er wird vor dem Gerichtshof von Rechtsanwalt Zieger aus Berlin vertreten. Die beklagte Regierung wurde von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Klaus Stoltenberg, Ministerialdirigent im Bundesministerium der Justiz, vertreten. Die Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, können wie folgt zusammengefasst werden. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als politischer Flüchtling; sein Asylantrag wurde am 1. September 1993 vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Zwischen 1995 und 1997 wurde der Beschwerdeführer dreimal (Anm. d. Übers.: im Urteil steht irrtümlicherweise auch „zweimal“) wegen Diebstahls, versuchten Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt. In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer eine deutsche Staatsangehörige kennen gelernt, mit der er über einen bestimmten Zeitraum in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebte. Am 17. Februar 1998 wurde das gemeinsame Kind C.N. geboren. Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes lebten die Eltern getrennt. Am 24. März 1998 hat der Beschwerdeführer die Vaterschaft des Kindes förmlich anerkannt. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, um die elterliche Sorge beim Kind ausüben zu können. Am 26. August 1998 hat das Landeseinwohneramt Berlin den Antrag abgewiesen. Durch Erklärung vom 22. September 1998 vor dem Jugendamt haben der Beschwerdeführer und die Kindesmutter dem gemeinsamen Sorgerecht zugestimmt. Am 25. März 1999 hat die Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin den Bescheid vom 26. August 1998 bestätigt. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Mit Beschluss vom 15. Dezember 1999 hat das Verwaltungsgericht Berlin das Verfahren hinsichtlich des Asylantrags eingestellt, nachdem eine Betreibensaufforderung an den Beschwerdeführer ergangen war. Am 25. Januar 2000 hat der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag gestellt dahingehend, das Landeseinwohneramt zu verpflichten, ihm bis zur Entscheidung über seine Klage eine Duldung zu erteilen. Mit Beschluss vom 9. Mai 2000 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat am 5. Juni 2000 den Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des Asylverfahrens abgewiesen und festgestellt, dass die Klage des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. September 1993 als zurückgezogen gelte, weil sein Prozessbevollmächtigter das Verfahren nicht ordnungsgemäß vor dem Gericht betrieben habe. Diese Entscheidung wurde von dem Beschwerdeführer angefochten. Am 20. Juni 2000 hat das Amtsgericht Pankow/Weißensee, Abteilung für Familiensachen, den Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge zurückgewiesen. Am 5. Juli 2000 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2000 bezüglich des Aufenthaltstitels bestätigt. Der Beschwerdeführer hat am 7. August 2000 vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Verfassungsbeschwerde eingelegt, die am 22. Februar 2001 zurückgewiesen wurde. Am 5. September 2001 haben der Beschwerdeführer und die Kindesmutter vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee vereinbart, dass der Beschwerdeführer mit dem Kind an jedem Mittwochnachmittag von 14.30 Uhr bis 18.30 Uhr und an jedem zweiten Freitag zur gleichen Zeit zusammensein könne. Die Mutter bestätigte in der Sitzung, dass der Umgang zwischen ihrem Kind und dem Beschwerdeführer regelmäßig sonnabends zwischen 11.00 Uhr und 18.00 Uhr und an jedem zweiten Mittwoch bis zum 28. April 2001 wahrgenommen wurde. Mit Schreiben des Jugendamts Berlin vom 23. Januar 2002 wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer sein Kind regelmäßig einmal und zweiwöchentlich zusätzlich an einem weiteren Termin besuche. RÜGE Der Beschwerdeführer rügt die Weigerung der innerstaatlichen Behörden auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die es ihm gestatte, das gemeinsame Sorgerecht bei seinem Kind auszuüben. Er weist auf die Gefahr seiner Abschiebung hin, so bald das Asylverfahren vor den Verwaltungsgerichten abgeschlossen sei. Er beruft sich auf Artikel 8 der Konvention und nimmt Bezug auf die Urteile in der Rechtssache Berrehab ./. Niederlande vom 21. Juni 1988 (Serie A Nr. 138) und Ciliz ./. Niederlande Nr. 29192/95 (Sammlung der Urteile und Entscheidungen 2000-VIII, 11. Juli 2000). RECHTLICHE WÜRDIGUNG Mit Schreiben vom 6. Februar 2003 teilte der Beschwerdeführer dem Gerichtshof mit, ihm sei am 23. Dezember 2002 gemäß § 23 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr zwecks Ausübung der elterlichen Sorge bei seinem Kind erteilt worden. Er stimmt der Streichung zu, fordert aber die Erstattung der Kosten in Höhe von 2.729,52 €, die für das Erheben der Beschwerde notwendig waren. Er unterstreicht, dass er angesichts der innerstaatlichen Rechtsprechung in Verfassungssachen nicht gehalten war, vor dem Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin einzulegen. In ihrer Stellungnahme vom 6. März 2003 beantragt die Regierung vor dem Gerichtshof die Streichung der Beschwerde aus dem Register gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. b) oder c)der Konvention. Die Regierung wirft dem Beschwerdeführer vor, sich darauf beschränkt zu haben, seine Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zu erheben, ohne danach das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung in der Rechtssache Tomé Mota ./. Portugal (Nr. 32082/96 vom 2. Dezember 1999 , EuGHM 1999-IX) erinnert sie daran, dass ein innerstaatlicher Rechtsbehelf auch dann eingelegt werden muss, wenn hinsichtlich seiner Erfolgsaussichten Zweifel bestehen. Sie legt außerdem dar, dass in Ermangelung einer Abschiebung und einer Maßnahme der Ausweisung des Beschwerdeführers die Weigerung der Verwaltungsbehörden sein Recht auf Achtung des Familienlebens nicht verletzt habe; er sei übrigens in den Genuss eines faktischen Aufenthaltsrechts gelangt, so lange das Verfahren bezüglich seines Asylantrags vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin anhängig war. Der Gerichtshof legt dar, dass der Regierung die Beschwerde mit Entscheidung vom 28. November 2002 zur Kenntnis gebracht wurde. Er stellt fest, dass dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2002 (Anm. d. Übers.: im Urteil steht irrtümlicherweise „2003“) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die bis zum 22. Dezember 2003 gültig ist. Angesichts dieser Entscheidung ist der Gerichtshof der Ansicht, dass eine weitere Prüfung der Beschwerde (Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c) der Konvention) nicht gerechtfertigt ist. Außerdem ist im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, kein Grund für eine Fortführung der Prüfung der Beschwerde ersichtlich (Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c) in fine der Konvention). Folglich ist die Rechtssache im Register zu streichen. Bezüglich der Kostenerstattung erinnert der Gerichtshof daran, dass dieser über die Kostenfrage befindet, wenn eine Beschwerde im Register gestrichen worden ist (Artikel 44 Abs. 4 der Verfahrensordnung). Angesichts der Umstände des Falles erachtet der Gerichtshof, dass eine Erstattung der Kosten gegenüber dem Beschwerdeführer nicht geboten ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde im Register zu streichen; dem Beschwerdeführer die Erstattung der ihm entstandenen Kosten nicht zu gewähren. Vincent BERGER Ireneu CABRAL BARRETO Kanzler Präsident