Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2004
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 14.10.2004 – 45584/99
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2004:1014DEC004558499
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 14/10/04 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 45584/99 von D. H. –H. und V. H. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion), der am 14. Oktober 2004 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt: Herrn I. CABRAL BARRETO, Präsident, Herrn G. RESS, Herrn L. CAFLISCH, Herrn R. TÜRMEN, Herrn B. ZUPANČIČ, Herrn J. HEDIGAN, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, sowie dem Kanzler der Sektion, Herrn V. BERGER, aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 4. Juni 1998 vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte erhoben worden ist, aufgrund des Artikels 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 11 zur Konvention, der dem Gerichtshof die Zuständigkeit für die Prüfung der Beschwerde übertragen hat, aufgrund der von der beklagten Regierung vorgelegten Stellungnahmen und der von den Beschwerdeführerinnen in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahmen, erlässt nach Beratung die folgende Entscheidung: SACHVERHALT Die 1952 bzw. 1988 geborenen Beschwerdeführerinnen D. H. –H. und V. H. sind deutsche Staatsangehörige, deren Wohnsitz im Ausland den deutschen Behörden unbekannt ist. Sie werden vor dem Gerichtshof von dem Rechtsanwalt Hanns-Ekkehard Plöger aus Berlin vertreten. A. Die Umstände des Falles Die Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen. Die erste Beschwerdeführerin heiratete im Jahr 1975. Am 24. Februar 1988 wurde ihre Tochter, die zweite Beschwerdeführerin, geboren. Seit Juli 1988 lebt die erste Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann getrennt. Am 21. Juli 1998 [Anm. des Übersetzers: zutreffend wäre „1988“] beantragte die erste Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Berlin- Charlottenburg, ihr die elterliche Sorge für die Zeit des Getrenntlebens der Eheleute zu übertragen. Danach war den deutschen Behörden der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen unbekannt, der Kontakt wurde aber über Mittelspersonen sichergestellt, darunter drei Rechtsanwälte, die nacheinander als Bevollmächtigte der Beschwerdeführerinnen vor dem Amtsgericht auftraten. Im Dezember 1988 verließen die Beschwerdeführerinnen Berlin und zogen zu Bekannten nach Offenbach.
1 Verfahren vor dem Amtsgericht Offenbach Am 28. Dezember 1988 erhob die Rechtsanwältin Frau H.-K. für die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ehescheidung an das Amtsgericht Offenbach und beantragte gleichzeitig, ihr das Sorgerecht für die Tochter endgültig zu übertragen. Die vor dem Amtsgericht Berlin anhängigen Verfahren wurden an das Amtsgericht Offenbach übertragen. Das Amtsgericht beschloss am 3. Juli 1989, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, die von der Beschwerdeführerin beantragt worden war. Einen Tag später teilte die Anwältin H. –K. dem Gericht mit, dass sie die erste Beschwerdeführerin nicht mehr vertreten würde. Am 6. Juli 1989 rief die erste Beschwerdeführerin beim Amtsgericht an und erklärte, sie sei nicht in der Lage, einen Rechtsanwalt zu finden, der sie in der Verhandlung am 25. Juli 1989 vertreten könne. Das Gericht antwortete ihr, es werde von sich aus dafür sorgen, dass alle wichtigen Tatsachen ermittelt werden, weil das Verfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz geführt würde. Am 14. Juli 1989 beantragte die erste Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe für alle vier Verfahren. Das Amtsgericht antwortete, dass ihr Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren und teilweise für das Unterhaltsverfahren bereits bewilligt worden sei. Was die restlichen Verfahren anbelangt (Sorge- und Umgangsrecht), so teilte das Gericht ihr mit, dass hierüber im oder nach dem Termin vom 25. Juli 1989 entschieden werde. Mit Schreiben vom 9. August 1989 teile der mit der Sache befasste Richter am Amtsgericht der ersten Beschwerdeführerin mit, dass ihr unter Umständen ein Notanwalt bestellt werden könnte, wenn sie dartäte, dass sie unter den im Landgerichtsbezirk Darmstadt zugelassenen Anwälten, dem das Familiengericht Offenbach angehöre, keinen zu finden vermöge, der bereit sei, sie zu vertreten. Am 22. Januar 1990 beantragte Fr. N.-A., sie als Rechtsanwältin für die erste Beschwerdeführerin im Rahmen der Prozesskostenhilfe beizuordnen. Mit Beschluss vom 26. Januar 1990 entsprach das Amtsgericht diesem Antrag. Am 22. Mai 1990 fand eine öffentliche Verhandlung vor dem Gericht statt. Am 13. August 1990 lehnte die Beschwerdeführerin den mit der Sache befassten Richter ab. Am 24. August 1990 ging ein Schriftsatz der Rechtsanwälte E. und F.-H. bei Gericht ein mit der Mitteilung, sie würden die Vertretung der ersten Beschwerdeführerin in dem Scheidungsverfahren übernehmen und Prozesskostenhilfe beantragen. Diese beiden Namen waren dem Briefkopf zu entnehmen. Mit Schreiben vom 13. September 1990 teilte Fr. N.-A. dem Amtsgericht mit, sie vertrete die erste Beschwerdeführerin nicht weiter. An demselben Tag wies der Präsident des Amtsgerichts den Antrag vom 13. August 1990 auf Ablehnung ab. Am 5. Februar 1991 erschien die erste Beschwerdeführerin gemeinsam mit Herrn E., der die Rechtsanwältin F.-H. vertrat, zu der Sitzung vor dem Amtsgericht. Am 5. März 1991 beantragte Fr. F.-H. erneut vor Gericht, als Rechtsanwältin beigeordnet zu werden. Unter Bezugnahme auf ihr vorheriges Schreiben vom 24. August 1990 hat sie verdeutlicht, sie ginge davon aus, dass Fr. N.-A. zwischenzeitlich eine Erklärung eingereicht habe, mit der sie sich bereit erklärt hat, ihr die Prozesskostenhilfe zu übertragen und die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren intern mit ihr zu teilen. Aus einem Vermerk des Gerichts in dem Schreiben vom 5. März 1991 geht hervor, dass ihm diese Erklärung nicht zugegangen war. Mit Beschluss vom 19. Juni 1991 hat das Amtsgericht nach Anhörung der Eltern, eines Sachverständigen und der Stellungnahmen der Jugendämter Offenbach und Berlin in einer Sitzung die elterliche Sorge für die Dauer des Getrenntleben der Ehegatten der ersten Beschwerdeführerin übertragen. Mit Beschluss vom 14. Oktober 1991 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Anschluss an eine Beschwerde des Ehemannes der ersten Beschwerdeführerin die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, der ersten Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin F.-H. beizuordnen. Es hat die gegenseitigen Vorwürfe der Eltern zur Kenntnis genommen und erachtet, dass die gegen die erste Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe noch nicht geeignet seien, eine Gefahr für das Kind annehmen zu können. Es hat verdeutlicht, dass es nicht der Auffassung sei, dass die erste Beschwerdeführerein die beste aller denkbaren Mütter sei, dass aber das weitere Verbleiben in der elterlichen Obhut und Sorge der Mutter eine „weniger schädliche Alternative“ darstelle, um einen Terminus der gegenwärtigen Kinderpsychologie zu gebrauchen. Am 1. Juli 1992 hat die Beschwerdeführerin erneut den mit der Sache befassten Richter abgelehnt. Am 21. Juli 1992 wies der Präsident des Amtsgerichts den Ablehnungsantrag ab. Er hat die Beschwerdeführerin aufgefordert anzugeben, welche Anträge auf Prozesskostenhilfe unbeantwortet geblieben seien, weil nach Auffassung des mit der Sache befassten Richters alle Anträge in diesem Sinne gewürdigt worden seien. Am 27. Januar 1993 erneuerte Rechtsanwältin F.-H. ihren Antrag vor dem Amtsgericht mit der Bitte, der ersten Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren von Amts wegen beigeordnet zu werden. Sie fügte die Kopie eines Schreibens von Fr. N.-A. vom 8. März 1991 bei, mit dem diese sich bereit erklärt hatte, die bis zu dem Tag angefallenen Anwaltsgebühren mit ihr zu teilen. Am 1. Februar 1993 gab das Amtsgericht diesem Antrag statt mit der Begründung, es habe bisher mangels einer Erklärung von Fr. N.–A. keine Prozesskostenhilfe gewähren können. Am 4. Februar 1993 teilte die Rechtsanwältin F. –H. dem Amtsgericht mit, dass sie und ihre beiden Sozii die erste Beschwerdeführerin nicht mehr vertreten würden. Der Akte ist zu entnehmen, dass zu diesem Zeitpunkt eine Berliner Adresse angegeben war. Ein an diese Anschrift übermitteltes Schreiben wurde allerdings zurückgesandt mit dem Vermerk, dass davon abgesehen werden soll, weiterhin Nachrichten für die Beschwerdeführerin an diese Adresse zu schicken. Am 12. März 1993 hat eine gewisse am Landgericht Frankfurt am Main zugelassene Anwältin Er. die im Eilverfahren ergangene Entscheidung des Amtsgerichts Offenbach vom 7. Dezember 1992 bezüglich der Ausübung des Umgangsrechts seitens des Kindesvaters angefochten. Außerdem beantragte die Rechtsanwältin Prozesskostenhilfe und die Beiordnung zum Verfahren. Im August 1993 verließen die Beschwerdeführerinnen Deutschland und leben seitdem an einem unbekannten Ort im Ausland. Am 30. August 1993 hat das Amtsgericht einen Termin für den 12. Oktober 1993 anberaumt. Mit Schreiben vom 2. September 1993 hat die Rechtsanwältin F.-H. den Eingang der Ladung der ersten Beschwerdeführerin zwecks Erscheinens vor dem Amtsgericht am 12. Oktober 1993 bestätigt. Sie hat aber angegeben, sie könne nicht gewährleisten, dass diese die Ladung erhalten werde, weil die in letzter Zeit an sie gerichtete Post mit dem Vermerk „unzustellbar“ zurückgeschickt worden sei. Sie hat hinzugefügt, sie habe nicht die Absicht, den Termin wahrzunehmen, weil das Mandat gekündigt worden sei, und bat das Gericht um richterlichen Hinweis, sofern Bedenken bestünden. Mit Schreiben vom 10. September 1993 antwortete das Amtsgericht, dass die Ladung an die erste Beschwerdeführerin gemäß § 87 Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt sei (siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht). Mit Schreiben von demselben Tag antwortete das Amtsgericht der Rechtsanwältin Er., die Verfahrensakte bezüglich der Scheidung befinde sich bei einem Sachverständigen und dass sie Einsicht nehmen könne, so bald die Akte zurückgeschickt worden sei. Am 13. September 1993 bat das Amtsgericht die Stadt Offenbach um Angabe der gegenwärtigen Anschrift der ersten Beschwerdeführerin. Die Stadt teilte mit, die Beschwerdeführerin sei nach Berlin umgezogen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen waren sie nicht nach Berlin zurückgekehrt, sondern hatten eine Nachsendeauftrag erteilt. Mit Urteil vom 14. Oktober 1993, das in Abwesenheit der ersten Beschwerdeführerin erging, sprach das Amtsgericht Offenbach die Scheidung der Ehe aus und übertrug die elterliche Sorge für die zweite Beschwerdeführerin der ersten Beschwerdeführerin. Es vertrat die Auffassung, dass sich das Kind am besten in der Obhut der Mutter befinde, da es seit seiner Geburt mit dieser zusammengelebt habe. Es verkannte dabei nicht, dass die von dem Vater des Kindes vorgebrachten Umstände sowie das mangelnde Interesse der Mutter an dem Scheidungsverfahren es wert waren, im Hinblick auf die Elternkompetenz der Mutter geprüft zu werden. Eine andere Lösung könne aber kaum in Betracht kommen, da einerseits der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen nicht bekannt sei und andererseits der Vater im Jahr 1991 eine Ehelichkeitsanfechtungsklage vor dem Amtsgericht Offenbach betrieben habe. In der Entscheidung waren als Verfahrensbevollmächtigte der ersten Beschwerdeführerin die Rechtsanwältin E. und Sozii angegeben. In der Entscheidung war ebenfalls als letzte Anschrift diejenige ihrer Bekannten in Offenbach angegeben mit dem Zusatz, die gegenwärtige Adresse sei unbekannt.
2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Am 13. Dezember 1993 erhob der Ehemann der ersten Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts bezüglich der Übertragung des Sorgerechts. Er beantragte die Ausübung des Sorgerechts durch ihn oder ersatzweise einen Vormund. Eine Ausfertigung seiner Stellungnahmen wurden den Anwälten E. und F.-H. übermittelt. Am 27. Januar 1984 [Anm. des Übersetzers: zutreffend wäre „1994“] meldete sich die Rechtsanwältin F.-H. erneut bei dem Amtsgericht und wies darauf hin, dass sie die ersten Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete und ihr der Aufenthaltsort der Mandantin unbekannt sei. Am 7. Februar 1994 hat Rechtsanwältin Er. das Amtsgericht Offenbach gebeten, ihr das Scheidungsurteil zu übermitteln und Akteneinsicht zu gewähren. Sie bezog sich auf eine bereits vorgelegte Vollmacht. In der Gerichtsakte befinden sich zwei Vollmachten. Eine mit Datum vom 2. Februar 1994 trägt den Vermerk „wegen Scheidung“. Das Aktenzeichen 1356/88 scheint über ein anderes Aktenzeichen geschrieben worden zu sein. Die andere Vollmacht trägt das Datum vom 12. September 1993, das aber gestrichen und durch das Datum 14. März 1994 ersetzt worden ist. Diese Vollmacht ist dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ausweislich des Eingangsstempels an demselben Tag zugegangen. Die erste Beschwerdeführerin unterstreicht, sie habe nur eine Blankovollmacht für das Scheidungsverfahren am 12. September 1993 unterschrieben. Die anderen Daten seien ohne ihr Wissen angebracht worden. Am 21. April 1994 legte das Oberlandesgericht einen Termin auf den 10. Juni 1994 fest und schickte eine Ladung an die Rechtsanwältin Er. mit der Bitte um Weiterleitung an die Beschwerdeführerin. Die zuständige Richterin am Oberlandesgericht telefonierte am 9. Juni 1994 mit der Rechtsanwältin Er.. Diese erklärte, sie habe die erste Beschwerdeführerin bislang nicht von dem Termin unterrichten können, weil der Kontakt zu ihr abgebrochen sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Anruf und behauptet, die Rechtsanwältin Er. hätte die Adresse des Anwalts P. und eine Kontaktadresse von ihr gekannt. Daraufhin hob das Oberlandesgericht den Termin zunächst aus diesem Grund auf und weil der Vater des Kindes erkrankt war. Am 6. Oktober 1994 hob das Oberlandesgericht den Termin, der für den 17. Oktober 1994 anberaumt war, wegen des Gesundheitszustands des Kindesvaters auf. In diesen Beschlüssen ist Anwältin Er. als Vertreterin der ersten Beschwerdeführerin vermerkt. Der Gesundheitszustand des Vaters besserte sich bis 1996 nicht. Im Lauf des Jahres 1996 hat das Oberlandesgericht einen Termin für den 5. September 1996 in einem Verfahren wegen Unterhaltsleistung des Vaters anberaumt, das in der Berufungsinstanz vor diesem Gericht anhängig war (1 UF 143/96). Am 26. Juni 1996 unterrichtete das Oberlandesgericht die Rechtsanwältin Er. von dem Termin, wies aber darauf hin, dass diese nicht für die Beschwerdeführerin auftreten könne, weil sie nicht beim Oberlandesgericht zugelassen sei. Am 4. September 1996 ging um 23:46 Uhr ein Telefax des Rechtsanwalts P. beim Oberlandesgericht ein. Er teilte dem Gericht mit, er habe von Frau Rechtsanwältin Er. am Tag zuvor eine Mitteilung erhalten, wonach diese die erste Beschwerdeführerin nicht vertreten könne, weil sie vor dem Oberlandesgericht nicht postulationsfähig sei und sie keinen Kollegen für die Vertretung finden konnte. Er bat um die Verhandlungsniederschrift, ansonsten würde er die Richter ablehnen, und erklärte ferner, er sei der Pate der zweiten Beschwerdeführerin, ferner dass er mit den Beschwerdeführerinnen in Kontakt stünde und er sie in einigen Rechtssachen vertreten würde. Dem Telefax war eine Vollmacht beigefügt, die die Beschwerdeführerin unter dem Datum 5. Juli 1996 unterzeichnet hatte. Der Vorsitzende des Senats des Oberlandesgerichts wies den Antrag am 5. September 1996 mit der Begründung zurück, Rechtsanwältin Er. sei am 26. Juni 1996 von dem Termin unterrichtet worden und dass es ihr nicht möglich sei, die erste Beschwerdeführerin vor Gericht zu vertreten. An demselben Tag haben drei weitere Richter des Senats des Oberlandesgerichts den unter einer Bedingung stehenden Antrag auf Ablehnung mit der Begründung abgewiesen, dass die Ablehnung der Verfahrensaussetzung sich auf plausible Gründe stütze. Am 14. November 1996 hat das Oberlandesgericht einen Termin für den 3. Februar 1997 in dem Verfahren bezüglich des Sorgerechts anberaumt (1 UF 196/93) und die Anwältin Er. hiervon unterrichtete. Es bat auch das Jugendamt Offenbach um Erscheinen vor Gericht. Dieses antwortete am 4. Dezember 1996, seine Anwesenheit sei nicht zweckdienlich, weil es seit Jahren keinen Kontakt mehr zu den Beschwerdeführerinnen habe. Am 2. Februar 1997 übermittelte Rechtsanwalt P. per Telefax eine Vollmacht an das Oberlandesgericht, die die erste Beschwerdeführerin unter dem Datum 5. Juli 1996 für die Verfahren in Sachen Unterhaltspflicht, Sorgerecht und Ehelichkeitsanfechtungsklage unterzeichnet hatte. Er stellte die Zuständigkeit rationae loci des Oberlandesgerichts in Abrede und beantragte, der ersten Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe zu gewähren und als ihr Anwalt beigeordnet zu werden. Er reichte ebenfalls einen Ablehnungsantrag gegen einen Richter des Oberlandesgerichts ein. Dem Fax war zudem eine schriftliche Stellungnahme der ersten Beschwerdeführerin von zehn Seiten beigefügt, die das Datum vom 27. Januar 1997 trägt. Am 3. Februar 1997 hat das Oberlandesgericht den Ablehnungsantrag zurückgewiesen. In diesem Beschluss ist Rechtsanwältin Er. als Prozessbevollmächtigte der ersten Beschwerdeführerin vermerkt. In der mündlichen Verhandlung, zu der die erste Beschwerdeführerin nicht erschienen ist, erklärte Rechtsanwältin Er., nachdem sie von den Anträgen des Rechtsanwalts P. Kenntnis erlangt hatte, dass sie die erste Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete. Am 21. März 1997 übersandte das Oberlandesgericht Rechtsanwalt E. – dem Sozius der Rechtsanwältin F.-H. – das Protokoll der Anhörung. Es teilte zugleich mit, es wende sich an ihn, weil sich bislang kein neuer beim Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt für die erste Beschwerdeführerin gemeldet habe. Des Weiteren teilte es mit, dass es beabsichtige, die Sache in den kommenden Wochen zu entscheiden. Die Regierung fügt hinzu, die zuständige Richterin am Oberlandesgericht habe eine Leseabschrift dieses Protokolls [Anm. des Übersetzers: zutreffend wäre „Schreibens“] zur Akte genommen. Mit Datum vom 26. März 1997 schickte das Oberlandesgericht auf Antrag des Rechtsanwalts P. vom Vortag diesem die Gerichtsakten zur Einsicht mit der Bitte, die Akten binnen zwei Wochen zurückzusenden. Nachdem das Gericht am 23. Mai 1997 noch einmal bei Rechtsanwalt P. nachfragte, sandte dieser die Akten am 27. Mai 1997 zurück. Die Beschwerdeführerinnen behaupten, in der Akte haben sich weder eine Abschrift des Protokolls noch des Schreibens des Rechtsanwalts E. befunden, die übrigens bei Rechtsanwalt P. in einem ungeordneten Zustand eingegangen sei. Anschließend bat Rechtsanwalt P. das Oberlandesgericht um Mitteilung, welche Entscheidung es am 3. Februar 1997 getroffen habe, und stellte einen neuen Ablehnungsantrag. Am 5. Juni 1997 hat das Oberlandesgericht den Ablehnungsantrag zurückgewiesen. In der Entscheidung wird Rechtsanwalt P. als Verfahrensbevollmächtigter der ersten Beschwerdeführerin „für den Ablehnungsantrag“ genannt. Mit Beschluss vom 17. Juni 1997 änderte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Kindesvaters hin das Urteil des Amtsgerichts dahingehend ab, dass es das Sorgerecht auf einen Vormund übertrug. In der eine Seite umfassenden Entscheidung gelangte das Oberlandesgericht zu dem Schluss, dass die erste Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, das Sorgerecht für ihre Tochter in verantwortlicher Weise wahrzunehmen. Sie missbrauche ihr Sorgerecht, da sie sich seit geraumer Zeit verborgen halte und die Kontakte ihrer Tochter zu deren Vater vollkommen unterbunden habe. Es müsse aufgrund der Behauptungen des Kindesvaters befürchtet werden, dass die erste Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter in sozialer Isolation lebe, da sich die erste Beschwerdeführerin geweigert habe, persönlich an dem Scheidungsverfahren teilzunehmen. Das Oberlandesgericht führte weiter aus, dass eine Übertragung des Sorgerechts auf den Vater des Kindes nicht in Betracht gezogen werden könne, da der Kontakt zwischen den beiden seit vielen Jahren unterbrochen sei und der Vater weiterhin das Ehelichkeitsanfechtungsverfahren betreibe. Dies würde nicht nur belegen, dass die Einstellung des Vaters gegenüber seiner Tochter ambivalent sei, sondern auch die Gefahr bedeuten, nicht mit weiterer Sorge rechnen zu können, sollte der Klage des Vaters stattgegeben werden. In dem Beschluss ist Rechtsanwalt E. als Prozessbevollmächtigte der ersten Beschwerdeführerin vermerkt. Mit Schreiben vom 23. Juli 1997 fragte Rechtsanwalt P. beim Oberlandesgericht an, ob es zutreffe, dass es einen Beschluss des Oberlandesgerichts in der Sache der ersten Beschwerdeführerin gegeben habe. Mit dem Schreiben reichte er wiederum eine Vollmacht ein, die die erste Beschwerdeführerin an demselben Tag unterzeichnet hatte. Mit Schreiben vom 24. Juli 1997 bejahte das Oberlandesgericht dies und übersandte ihm eine Kopie des Beschlusses vom 17. Juni 1997. Es fügte hinzu, sämtliche Zustellungen hätten wegen § 87 Abs. 1 Zivilprozessordnung an Rechtsanwalt E. erfolgen müssen, auch nachdem dieser sein Mandat niedergelegt hatte.
3 Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Am 15. August 1997 hat die von Rechtsanwalt P. vertretene erste Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingelegt. Sie rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und ihres Rechts auf Achtung des Familienlebens. Sie beklagt insbesondere die Tatsache, dass das Oberlandesgericht weiterhin den Schriftwechsel mit Rechtsanwalt E. geführt und diesem seine Entscheidungen zugestellt habe, obwohl sie ihn niemals beauftragt habe, sondern einzig Rechtsanwältin F.-H., die außerdem ihr Mandat niedergelegt hatte. Das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, dass zwei weitere Rechtsanwälte, nämlich Frau Rechtsanwältin Er. und Rechtsanwalt P., danach vor Gericht aufgetreten seien. Das Oberlandesgericht hätte diese beiden Anwälte davon unterrichten müssen, dass sie die erste Beschwerdeführerin vor Gericht nicht vertreten konnten. Die erste Beschwerdeführerin behauptete, dass, wäre Rechtsanwalt P. davon in Kenntnis gesetzt worden, dass eine Entscheidung des Oberlandegerichts im immerhin seit viereinhalb Jahren anhängigen Verfahren kurz bevorstehe, sie ihre Stellungnahmen zur Übertragung des Sorgerechts hätte vorbringen können, insbesondere den Nachweis, dass die zweite Beschwerdeführerin nicht in sozialer Isolation lebe, dass ihr Wohlbefinden einen Verbleib bei der Mutter gebiete und dass bei der Bestellung eines Vormunds die Gefahr bestünde, dass das Kind ernsthaft geschädigt würde. Sie fügte hinzu, das Oberlandesgericht habe die von ihr benannten Sachverständigen und Zeugen nicht angehört. Wäre sie von dem Oberlandesgericht gehört worden, hätte dieses schließlich sicherlich eine andere Entscheidung getroffen und das Sorgerecht bei ihr belassen. In dem Abschnitt „Zum Sachverhalt“ der Verfassungsbeschwerde legte die erste Beschwerdeführerin u.a. dar, sie habe Rechtsanwältin Er. zunächst am 2. Februar 1994 mit der Wahrung ihrer Interessen in dem vermeintlich noch anhängigen Verfahren vor dem Amtsgericht Offenbach beauftragt und danach am 14. März 1994, nach dem sie von dem Verfahren erfahren habe, mit der Wahrung ihrer Interessen vor dem Oberlandesgericht. Am 29. Dezember 1997 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat erachtet, die erste Beschwerdeführerin sei über Rechtsanwalt P. bezüglich des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht unterrichtet worden, dem nach Akteneinsicht das Ergebnis der am 3. Februar 1997 erfolgten Anhörung bekannt war ebenso wie die Aufforderung an die erste Beschwerdeführerin, sich hierzu zu äußern sowie die Ankündigung des Oberlandesgerichts, demnächst in der Sache zu entscheiden. Die erste Beschwerdeführerin habe nicht vorgetragen, dass und weshalb sie gehindert gewesen sei, dem Oberlandesgericht ihre Stellungnahmen zu unterbreiten, was wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes auch ohne Beauftragung eines Anwalts möglich gewesen sei. Die Entscheidung ist Rechtsanwalt P. am 13. Januar 1998 übermittelt worden.
4 Das Verfahren in Bezug auf die Nichtigkeitsklage Am 13. August 1997 erhob Rechtsanwalt R. für die erste Beschwerdeführerin eine Nichtigkeitsklage vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Sie hob zunächst hervor, sie habe das Scheidungsurteil des Amtsgerichts nicht erhalten, weil dieses der Rechtsanwältin F.-H. zugestellt worden sei, die das Amtsgericht Anfang des Jahres 1993 davon unterrichtet hatte, dass sie die erste Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete und am 2. September 1993, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihr habe. Sie hatte daraufhin einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht, über den seitens des Gerichts zu keinem Zeitpunkt entschieden worden sei. Deshalb hatte sie Rechtsanwältin Er. eine Vollmacht erteilt, wobei sie zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, dass das Verfahren vor dem Amtsgericht bereits abgeschlossen und vor dem Oberlandesgericht anhängig war. Sie habe erst 1995, nachdem Rechtsanwalt P. Einsicht in die Ehescheidungsverfahrensakte genommen hatte, von dem Urteil Kenntnis erlangt. Was die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 17. Juni 1997 anbelangt, so sie diese nichtig, weil die erste Beschwerdeführerin von dem Verfahren nicht unterrichtet worden sei und das Oberlandesgericht den Schriftwechsel mit Rechtsanwalt E. geführt habe, einem Anwalt, den sie niemals mandatiert und der ihr die ergangene Entscheidung nicht übermittelt habe. Außerdem sei es nicht geboten gewesen, die Post weiterhin an Rechtsanwalt E. zu schicken, weil Rechtsanwalt P. das Oberlandesgericht am 2. Februar 1997 davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass er die erste Beschwerdeführerin vertrete. Das Oberlandesgericht habe übrigens die Prozessbevollmächtigung von P. und Er. akzeptiert. Die erste Beschwerdeführerin beklagte schließlich, dass keine Entscheidung zu ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ergangen sei. Das Oberlandesgericht wies die Nichtigkeitsklage der ersten Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 23. April 1998 zurück mit der Begründung, sie sei nach den Vorschriften des Gesetzes durch Rechtsanwalt E. vertreten worden, der in der Entscheidung vom 17. Juni 1997 erwähnt sei. Dieser war der Sozius der Rechtsanwältin F.-H., der die erste Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Offenbach Vollmacht erteilt hatte. Beide würden in dem Briefkopf der Schreiben vermerkt, der von der mandatierten Rechtsanwältin benutzt worden ist. Selbst wenn es zutreffend gewesen sei, dass Rechtsanwältin F. –H. ihr Mandat niedergelegt und das Oberlandesgericht hiervon unterrichtet hatte, blieb sie dennoch gemäß §§ 78 Abs. 2, 87 Abs. 1 und 176 Zivilprozessordnung (siehe Randnummer 29) Bevollmächtigte der ersten Beschwerdeführerin, so lange sich kein anderer beim Amtsgericht Offenbach zugelassener Anwalt gemeldet hatte. Dies sei nicht der Fall gewesen, weil Rechtsanwältin Er., die 1994 vor dem Oberlandesgericht aufgetreten sei, nicht beim Landgericht Darmstadt zugelassen sei, zu dessen Bezirk das Amtsgericht Offenbach gehört. Das Oberlandesgericht erinnerte daran, dass es sich um ein Verfahren mit Anwaltszwang handelte. Dementsprechend sei die Beschwerdeschrift des Kindesvaters gegen das Urteil des Amtsgerichts Offenbach an die Rechtsanwälte E.und F. –H. zugestellt worden. Letztere habe übrigens das Empfangsbekenntnis unterschrieben. Im Übrigen sei bei Beauftragung eines Anwalts aus einer Anwaltssozietät im Zweifel bei einer Sozietät am gleichen Ort ein Gesamtmandat anzunehmen. Das Oberlandesgericht führt weiter aus, dass Rechtsanwalt E. in der Sachentscheidung als Prozessbevollmächtigter angebeben war, weil er im Gegensatz zur Rechtsanwältin F.–H. beim Oberlandesgericht zugelassen war. Dass Rechtsanwalt P. als Bevollmächtigter vor dem Oberlandesgericht am Ablehnungsverfahren beteiligt wurde, läge daran, dass für dieses Verfahren kein Anwaltszwang bestünde. Ebenso sei in einem anderen Rechtsstreit die Zustellung an Rechtsanwältin Er. deshalb erfolgt, weil hier kein Anwaltszwang bestanden habe. Wenn auch zutreffe, dass Rechtsanwältin Er. in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 14. November 1996 unrichtigerweise als Verfahrensbevollmächtigte genannte wurde, so sei es bei dieser Entscheidung nur um die Ladung der Parteien zu der Verhandlung am 3. Februar 1997 gegangen, die demnach auch zu Händen eines Zustellungsbevollmächtigten erfolgen könne, der nicht der Prozessbevollmächtigte sein muss. Das Oberlandesgericht folgerte, dass die erste Beschwerdeführerin keine Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des Oberlandesgerichts verlangen konnte, weil das Bundesverfassungsgericht bereits bescheinigt hatte, dass ein solcher Anspruch nicht verletzt worden war.
5 Das Verfahren bezüglich der Ehelichkeitsanfechtungsklage Der Vater der zweiten Beschwerdeführerin hat am 21. Mai 1991 eine Ehelichkeitsanfechtungsklage eingereicht mit der Begründung, dass seine Ehefrau in der Zeit, als sie mit der zweiten Beschwerdeführerin schwanger war, ein Verhältnis mit einem anderen Mann hatte. Am 18. Dezember 1991 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht Offenbach im Beisein des Vaters, eines Bevollmächtigten der zweiten Beschwerdeführerin und der Rechtsanwältin der ersten Beschwerdeführerin, Frau J., statt. Das Gericht bewilligte der ersten Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe und vertagte die Verhandlung, wobei es das persönliche Erscheinen der ersten Beschwerdeführerin anordnete. Am 11. Juni 1992 berief das Gericht einen Sachverständigen, um die Blutgruppen der Parteien zu bestimmen. Am 3. Juni 1994 setzte das Gericht eine Geldbuße in Höhe von 500 DM (ca. 250 €) gegen die erste Beschwerdeführerein fest, weil diese bei zwei mit dem Sachverständigen festgesetzten Terminen nicht erschienen war und auch den dritten Termin im Oktober nicht einhielt, den sie selbst angeregt hatte. Außerdem war seit Oktober 1992 ihr Wohnsitz weder den Verwaltungsbehörden noch ihrer Rechtsanwältin bekannt. Das Gericht folgerte, dass die erste Beschwerdeführerin die Mitarbeit verweigerte und daher den Anspruch auf rechtliches Gehör durch das Gericht oder auf Ladung zwecks Erscheinens zur Verhandlung nicht geltend machen könne. Die erste Beschwerdeführerin legte gegen diese Entscheidung im Juli 1994 Berufung ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Entscheidung des Amtsgerichts am 17. Januar 1996 bestätigt mit der Begründung, dass, sollte man schlussfolgern, dass die erste Beschwerdeführerin sich der Blutuntersuchung entziehen würde, sie zu dem Termin mit dem Sachverständigen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung nicht geladen worden wäre. Das Oberlandesgericht stellte im Übrigen fest, dass die Anschrift der Beschwerdeführerin zwar unbekannt sei, aus der Verfahrensakte aber hervorginge, dass sie mit ihrer Rechtsanwältin in Verbindung stand. Mit Schreiben vom 5. Februar 1996 unterrichte die Anwältin J. das Amtsgericht Offenbach, sie habe mit der ersten Beschwerdeführerin seit Monaten keinen Kontakt mehr und könne ihr demnach die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht mehr übermitteln. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat am 26. Juli 1999 in Beantwortung einer Anfrage des Amtsgerichts Offenbach mitgeteilt, dass ihr die Anschrift der ersten Beschwerdeführerin nicht bekannt sei. B. Einschlägiges innerstaatliches Recht 1. Zivilprozessordnung Zum Zeitpunkt des Geschehens musste eine Partei vor den Landgerichten und allen höherinstanzlichen Gerichten von einem Rechtsanwalt vertreten werden. Der Rechtsanwalt musste bei dem zuständigen Gericht zugelassen sein. Allgemein betrachtet war ein Anwalt bei einem Landgericht zugelassen, dessen Bezirk mehrere Amtsgerichte umfasste. Vor den Amtsgerichten gab es aber grundsätzlich keinen Anwaltszwang. Wollten die Parteien sich bei diesen Gerichten dennoch vertreten lassen, konnte der mandatierte Anwalt bei einem anderen Landgericht zugelassen sein als demjenigen, dem das mit der Sache befasste Amtsgericht angehörte. Bei Ehesachen sah die zum Zeitpunkt des Geschehens in Kraft befindliche Zivilprozessordnung einige Ausnahmen vor. So hieß es in § 78 Abs. 2 Ziffer 1, dass sich die Parteien und Beteiligten in Ehesachen und Folgesachen in allen Rechtszügen durch einen bei dem befassten Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Nach § 78b Abs. 1 hatte das Gericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten war, einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht fand und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erschien. § 87 Abs. 1 bestimmte insbesondere, dass in Anwaltsprozessen die Kündigung des Vollmachtsvertrags erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts durch die Partei rechtliche Wirksamkeit erlangte. Absatz 2 berechtigte den Anwalt, dessen Vollmachtsvertrag gekündigt worden war, für die Partei so lange zu handeln, bis diese einen anderen Bevollmächtigten bestellt hatte. § 176 bestimmte, dass Zustellungen im Verlauf eines Verfahrens an den Prozessbevollmächtigten erfolgen mussten. Die öffentliche Zustellung war in den Paragraphen 203 – 206 Zivilprozessordnung geregelt. So bestimmte § 203 Abs. 1, dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen konnte, wenn der Aufenthalt einer Partei unbekannt war. § 204 Absätze 2 und 3 sah insbesondere vor, dass zur öffentlichen Zustellung ein Auszug des zuzustellenden Schriftstücks und eine Benachrichtigung darüber, wo das Schriftstücke eingesehen werden kann, an die Gerichtstafel angeheftet wurde. Enthielt das zuzustellende Schriftstück eine Ladung oder eine Aufforderung zur schriftlichen Anzeige, war außerdem die einmalige Einrückung eines Auszugs des Schriftstücks in den Bundesanzeiger erforderlich. Das Gericht konnte anordnen, dass der Auszug zu mehreren Malen eingerückt wurde. 2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1591 Abs. 1 BGB bestimmte in der zum Zeitpunkt des Geschehens gültigen Fassung insbesondere, dass ein Kind ehelich war, wenn die Frau es vor oder während der Ehe empfangen und der Mann innerhalb der Empfängniszeit der Frau beigewohnt hatte. Vermutet wurde auch, dass der Mann innerhalb der Empfängniszeit der Frau beigewohnt hatte. Die §§ 1593 ff. bestimmten in diesem Zusammenhang, dass die Nichtehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe geboren worden war, nur geltend gemacht werden konnte, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt worden war. Insbesondere nach § 1666 Abs. 1 BGB hatte das Vormundschaftsgericht, wenn die Eltern das Wohl des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge gefährdeten und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage waren, die Gefahr abzuwenden, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. § 1696 Abs. 2 sah vor, dass Maßnahmen nach § 1666 aufzuheben waren, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr bestand. RÜGEN 1. Die Beschwerdeführerinnen behaupten, nicht in den Genuss eines fairen Verfahrens gekommen zu sein. Ihnen zufolge sei ihre Sache vor den deutschen Gerichten nicht verhandelt worden, weil weder sie noch ihre Prozessbevollmächtigten über das Urteil des Amtsgerichts Offenbach vom 14. Oktober 1993 unterrichtet worden seien noch über die mündlichen Verhandlungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Die deutschen Gerichte hätten ihre Entscheidungen bezüglich der Übertragung der elterlichen Sorge sowie die Verfahrensentscheidungen an Rechtsanwälte zugestellt oder verschickt, von denen sie wussten, dass sie die Beschwerdeführerinnen nicht mehr vertreten würden oder diese zu keinem Zeitpunkt bevollmächtigt worden sind. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention. 2. Die Beschwerdeführerinnen beklagen die Übertragung des Sorgerechts für die zweite Beschwerdeführerin an einen Vormund. Sie behaupten, das Wohl des Kindes sei bei der Mutter sichergestellt. Zu diesem Zweck legen sie ein Gutachten von Professor C. de Fronhausen vom 3. September 1998 vor, das auf Antrag der ersten Beschwerdeführerin erstellt worden ist. Ferner beanstanden sie, das Oberlandesgericht habe der Klage des Vaters der zweiten Beschwerdeführerin stattgegeben, als dieser gleichzeitig die Vaterschaft bestritt. Außerdem habe das Oberlandesgericht seine Entscheidung einzig auf Gerüchte und falsche Erklärungen des Vaters ohne Berücksichtigung des Kindeswohls gestützt. Die Beschwerdeführerinnen behaupten ebenfalls, dass die Übertragung des Sorgerechts auf einen Vormund sich als eine Sanktionierung der ersten Beschwerdeführerin darstellt, wodurch ihr Recht verletzt würde, ihr Heimatland freiwillig zu verlassen. Sie berufen sich auf die Artikel 8 und 14 der Konvention sowie Artikel 2 des Protokolls Nr. 4. 3. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden, dass die Gerichte niemals ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gewürdigt oder erst verspätet hierüber entschieden hätten. Die erste Beschwerdeführerin behauptet insbesondere, dass der Antrag, der eingereicht worden ist, nachdem Rechtsanwältin F. –H. dem Amtsgericht die Beendigung ihres Mandats mitgeteilt hatte, unbeantwortet blieb, was zur Folge hatte, dass sie für den Rest des Verfahrens keinen Bevollmächtigten hatte. 4. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden auch die unverhältnismäßige Gesamtverfahrensdauer vor den Familiengerichten. 5. Die Beschwerdeführerinnen rügen die Weigerung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, in dem Verfahren betreffend die Nichtigkeitsklage eine Verhandlung durchzuführen, die zweite Beschwerdeführerin und einige von der ersten Beschwerdeführerin bestellte Zeugen anzuhören und die dem Gericht vorgelegten Beweismittel zu würdigen.
6 Die Beschwerdeführerinnen bringen eine Reihe anderer Rügen aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention vor. So behaupten sie insbesondere: - dass dem Vater der zweiten Beschwerdeführerin in der Eigenschaft als früherer Richter am Kammergericht Berlin und Kollege eines Richters am Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine Vorzugsbehandlung seitens des Oberlandesgerichts entgegen dem Grundsatz der Waffengleichheit und der Unparteilichkeit des Gerichts zuteil wurde; ferner habe eine Richterin des Oberlandesgerichts den Vater der zweiten Beschwerdeführerin gekannt, als diese ein Amt in der Berliner Justiz bekleidete, und habe sogar private Kontakte zu ihm geknüpft; - dass das Amtsgericht Offenbach irrtümliche Entscheidungen bezüglich des Unterhalts und des Versorgungsausgleichs erlassen habe und die Fragen in Bezug auf andere finanzielle Aspekte bedingt durch die Trennung der Ehegatten nicht behandelt habe; - dass ihre Rechtsanwältin in dem Verfahren betreffend die Ehelichkeitsanfechtungsklage ihre Adresse im Verlauf des Verfahrens dem Amtsgericht übermittelt habe; - dass die Straftaten des früheren Ehemannes niemals geahndet worden seien.
7 Die Beschwerdeführerinnen behaupten schließlich, dass das Vorgehen diverser Behörden insbesondere in dem Zeitraum nach der Trennung der ersten Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann eine erniedrigende Behandlung darstelle. Sie bestreiten ferner das Urteil des Amtsgerichts Offenbach vom 14. Oktober 1993, das die Fähigkeit der ersten Beschwerdeführerin zur Erziehung ihrer Tochter angezweifelt hat. Sie berufen sich auf Artikel 3 der Konvention. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Die Beschwerdeführerinnen behaupten, nicht in den Genuss eines fairen Verfahrens im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention gelangt zu sein, der wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird“. a). Vorbringen der Parteien Die Beschwerdeführerinnen behaupten, von dem Urteil des Amtsgerichts Offenbach vom 14. Oktober 1993 niemals Kenntnis erlangt zu haben, weil dieses der Rechtsanwältin F.–H. zugestellt worden sei. Diese hätte aber das Gericht ab Februar 1993 davon unterrichtet, dass sie die erste Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete, und hätte das Gericht am 2. September 1993 darauf hingewiesen, dass sie keinen Kontakt mehr zu der ersten Beschwerdeführerin hatte und nicht die Absicht hegte, zu der Verhandlung am 12. Oktober 1993 zu erscheinen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen hätten sich dem Gericht mehrere Möglichkeiten geboten, sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen von der Verhandlung unterrichtet wurden. So hätte sich das Gericht an die Rechtsanwältin Er. wenden können, die Bevollmächtigte der ersten Beschwerdeführerin seit 1991 in anderen Verfahren, die mit einer Vollmacht vom 12. September 1993 mandatiert wurde, um die erste Beschwerdeführerin in dem Scheidungsverfahren zu vertreten. So hätte das Gericht auch eine öffentliche Zustellung durch Abdruck des Sitzungstermins im Bundesanzeiger oder durch Beiordnung eines Notanwalts bewirken können. Das Gericht wusste, dass Rechtsanwältin Er. sowie fünf weitere Anwälte, darunter Rechtsanwalt P., Sozialarbeiter beim Jugendamt Offenbach und Mitglieder einer Pfarrgemeinde in Frankfurt am Main mit ihnen in Verbindung standen, selbst nach ihrem Weggang im Jahr 1993. Es hätte die Ladung auch an die Berliner Anschrift zustellen können, welche die Stadt Offenbach mitgeteilt hatte, weil sie die notwendigen Maßnahmen ergriffen hatten, damit die Post an ihren Wohnsitz im Ausland weitergeleitet wird. Außerdem hätte das Gericht die Sache angesichts ihrer Ausreise ins Ausland an die Familiengerichte in Berlin verweisen können. Bezüglich des Verfahrens in der Berufungsinstanz behaupten die Beschwerdeführerinnen, sie hätten von der Verhandlung am 3. Februar 1997 niemals Kenntnis erlangt, weil eine Ladung nicht zugegangen sei und sie somit ihre Stellungnahmen nicht unterbreiten konnten. Sie beanstanden die formalistische Einstellung des Oberlandesgerichts, die Post an Rechtsanwalt E. zu schicken, der von ihnen niemals mandatiert worden sei und der nach dem Kenntnisstand des Gerichts überhaupt keinen Kontakt zu ihnen hatte. Die Beschwerdeführerinnen unterstreichen, sie hätten von der mangelnden Zulassung der Rechtsanwältin Er. vor dem Oberlandesgericht keine Kenntnis gehabt, gerade weil diese sie vor dem Amtsgericht Offenbach vertreten habe und überdies vor dem Oberlandesgericht selbst, und zwar ohne größere Probleme bis 1996. Es wäre Aufgabe des Oberlandesgerichts gewesen, den Rechtsanwalt P. davon zu unterrichten, dass die Anwältin Er. die erste Beschwerdeführerin nicht vertreten und ihr die gerichtlichen Schriftstücke nicht zustellen konnte, überdies weil er die Beschwerdeführerinnen vor dem Oberlandesgericht in einem anderen Verfahren vertreten habe, ohne hier zugelassen gewesen zu sein. Es hätte sich außerdem an zwei Rechtsanwälte wenden können, die Mitarbeiter der Anwältin Er. in derselben Kanzlei und beim Oberlandesgericht zugelassen waren. Die Beschwerdeführerinnen fügen hinzu, dass Rechtsanwältin Er. den Kollegen P. erst zwei Tage vor der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 5. September 1996 unterrichtet habe. Die Beschwerdeführerinnen beklagen schließlich, dass das Oberlandesgericht weder den vom Amtsgericht im Jahr 1990 gehörten Sachverständigen angehört habe noch das Jugendamt oder die Ärzte, welche die zweite Beschwerdeführerin behandelten, so auch nicht die Familienangehörigen der ersten Beschwerdeführerin, Nachbarn, Freunde oder Pastoren der Gemeinde in Frankfurt und auch nicht Rechtsanwalt P., den Paten der zweiten Beschwerdeführerin. Sie weisen auf ihre Schwierigkeit hin, einem Verfahren vom Ausland aus ohne die erforderlichen finanziellen Mittel zu folgen. Die Regierung erinnert daran, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention die Vertragsstaaten zwar verpflichtet, die Verfahrensparteien über gerichtliche Entscheidungen und Termine zu informieren, es allerdings den von einem gerichtlichen Verfahren Betroffenen zustünde, ihre Interessen selbst wahrzunehmen und insbesondere sicherzustellen, dass Schriftverkehr sie auch erreichen kann (Entscheidung in der Sache Hennings ./. Deutschland vom 16. Dezember 1992, Serie A, Band 251-A, S. 11, Rdnr. 26). Dies gelte auch, wenn die betroffene Person nur die Adresse ihres Prozessvertreters angibt (Rechtssache Lo Giacco ./. Italien, Nr. 10659/83, Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1988). Seit 1993 sei es nicht mehr möglich gewesen, die erste Beschwerdeführerin zu erreichen, die es unterlassen habe, dem Amtsgericht eine Adresse zuzuleiten, an die Schriftverkehr für sie gerichtet werden konnte, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass das Scheidungsverfahren weiterhin anhängig war. Es sei ihre Aufgabe gewesen, in Kontakt mit den von ihr benannten Bevollmächtigten zu bleiben. Gemäß § 87 i.V.m. § 176 Zivilprozessordnung sei das Amtsgericht befugt gewesen, die Ladung zu der Verhandlung am 12. Oktober 1993 an die zuletzt Bevollmächtigte, Rechtsanwältin F.–H., zuzustellen, selbst wenn diese keinen Kontakt mehr zu der ersten Beschwerdeführerin hatte. Da Letztere keinen anderen Prozessbevollmächtigten benannt hatte, habe keine andere Möglichkeit offengestanden, sie mangels einer Adresse über andere Wege zu informieren. Die Regierung unterstreicht, dass ein Gericht ein laufendes Zivilverfahren nicht einfach abbrechen könne, weil sich eine Partei der Kommunikation mit dem Gericht entzieht. Nach Auffassung der Regierung würde Gleiches für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten. Dieses sei berechtigt gewesen, sich an Rechtsanwalt E. zu wenden, den die erste Beschwerdeführerin kannte und der beim Oberlandesgericht zugelassen war. Diesbezüglich verdeutlicht die Regierung, dass Rechtsanwalt E. die erste Beschwerdeführerin in der Tat bei einer Verhandlung vor dem Amtsgericht im Februar 1991 in ihrem Beisein vertreten habe. Es handele sich außerdem um einen Sozius der Rechtsanwältin F. –H., der in dem Briefkopf der Schreiben genannt sei, der von dieser benutzt wurde, als sie die erste Beschwerdeführerin vertreten habe. Die Regierung hebt hervor, dass das Oberlandesgericht nach den Vorschriften der damals in Kraft befindlichen Zivilprozessordnung die Rechtsanwältin Er. als Bevollmächtigte der ersten Beschwerdeführerin nicht akzeptieren konnte, weil sie bei diesem Gericht nicht zugelassen war. Aus demselben Grund habe das Oberlandesgericht die Rechtsanwältin Er. im Juli 1996 in einem anderen vor ihm anhängigen Verfahren betreffend den Unterhalt (1 UF 143/96) davon unterrichtet, sie könne die erste Beschwerdeführerin bei der Verhandlung am 5. September 1996 nicht vertreten. Die Rechtsanwälte Er. und P. mussten wissen, dass sie bei diesem Gericht nicht zugelassen waren und die erste Beschwerdeführerin einen anderen Anwalt benötigen würde. Als Rechtsanwalt P. sich am Tag vor der Verhandlung am 3. Februar 1997 an das Oberlandesgericht in dem Verfahren betreffend die Übertragung des Sorgerechts (1 UF 196/93) wandte, übermittelte es ihm auch die Stellungnahme der ersten Beschwerdeführerin vom 27. Januar 1997. Diese hatte demnach Kenntnis von dem Verfahren und hätte informiert werden können, dass sie einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt benötige. Außerdem habe Rechtsanwalt P. die Akte zwecks Einsichtnahme in seiner Kanzlei erhalten und somit Kenntnis nehmen können von dem Stand des Verfahrens, dem Protokoll der Anhörung vom 3. Februar 1997 und der Tatsache, dass alle gerichtlichen Schriftstücke an Rechtsanwalt E. zugestellt wurden, darunter ein Schreiben mit der Mitteilung an diesen, dass eine abschließende Entscheidung im Frühjahr vorgesehen war. Die erste Beschwerdeführerin habe demnach die Möglichkeit gehabt, ihre Stellungnahmen zu unterbreiten, selbst in Ermangelung einer Vertretung durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt. Die Beschwerdeführerinnen erwidern, dass sich weder das Protokoll über die Verhandlung am 3. Februar 1997 noch das Schreiben an Rechtsanwalt E. in der Akte befinden, die ferner in einem ungeordneten Zustand in der Kanzlei des Anwalts P. eingegangen sei. b). Beurteilung des Gerichtshofs Der Gerichtshof erachtet zunächst, dass die zweite Beschwerdeführerin nicht Verfahrenspartei bei den streitigen Sachen war und sich demnach nicht als Opfer der Verletzungen aus dem Blickwinkel des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention ausgeben kann (Rechtssache Hesse-Anger und Anger ./. Deutschland (Entsch.) Nr. 45835/99 vom 16. Mai 2002). Er stellt anschließend fest, dass die erste Beschwerdeführerin beklagt, sie habe weder von dem Urteil des Amtsgerichts Offenbach noch von dem Verfahren betreffend die vom Vater der zweiten Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Kenntnis gehabt, insbesondere nicht von der Verhandlung am 3. Februar 1997 und der Entscheidung vom 17. Juni 1997. Aus diesem Grund habe sie ihren Standpunkt nicht darlegen und ihre Stellungnahmen nicht unterbreiten können. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention gegenüber jedermann das Recht garantiert, dass ein Gericht die Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen würdigt. Der Artikel gewährt somit das „Recht auf ein Gericht“, wobei das Zugangsrecht, nämlich dasjenige, ein Gericht in Zivilsachen anzurufen, nur einen Aspekt darstellt. Hinzukommen die Garantien nach Artikel 6 Absatz 1 in Bezug auf die Organisation und Zusammensetzung des Gerichts sowie den Ablauf des Verfahrens. Dieser Gesamtkomplex stellt kurz gesagt das Recht auf ein faires Verfahren dar (Rechtssache Golder ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 21. Februar 1975, Serie A Band 18, S. 18, Rdnr. 36). Es erinnert insbesondere daran, dass es in erster Linie den Betroffenen zusteht, alle Maßnahmen zwecks Verteidigung ihrer Interessen zu ergreifen und insbesondere die notwendigen Schritte zu unternehmen, um den Schriftwechsel sicherzustellen oder zu diesem Zweck einen Bevollmächtigten zu benennen (Teuschler ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 47636/99, 4. Oktober 2001, Paar ./. Ungarn (Entsch.), Nr. 40867/98, 20. September 2001, vorgenannte Rechtssache Hennings, S. 11, Rdnr. 26 und vorgenannte Rechtssache Lo Giacco). In der vorliegenden Sache stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerinnen vor den Amtsgerichten Berlin und Offenbach durch eine Reihe von Rechtsanwälten vertreten worden sind, und zwar bis zum 4. Februar 1993, dem Tag, an dem die Rechtsanwältin F.-H., welche die Vertretung seit August 1990 übernommen hatte, mitteilte, dass das Mandat gekündigt worden sei. Danach hat das Amtsgericht ihr gleichwohl gemäß § 87 Abs. 1 Zivilprozessordnung die Ladung der Beschwerdeführerinnen zu der Verhandlung am 12. Oktober 1993 zugeschickt, weil die erste Beschwerdeführerin keinen neuen Bevollmächtigten ernannt hatte. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Sachverhalt Anlass zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Partein gegeben hat. Die erste Beschwerdeführerin behauptet, sie habe die Rechtsanwältin Er. auch für das Scheidungsverfahren mandatiert und am 12. September 1993 zu diesem Zweck eine Blankovollmacht unterschrieben. Sie verdeutlicht, das sei die einzige von ihr abgezeichnete Vollmacht gewesen, wobei die anderen Daten ohne ihr Wissen bewirkt worden seien. Die Regierung ihrerseits behauptet, die Rechtsanwältin Er. habe das Amtsgericht erst am 7. Februar 1994 über ihre Vertretung informiert und eine Vollmacht vom selben Tag vorgelegt. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich eine Vollmacht vom 12. September 1993 in der Akte befindet, deren Datierung aber gestrichen und durch das Datum vom 14. März 1994 ersetzt worden ist. Die Vollmacht betrifft das Verfahren vor dem Oberlandesgericht mit dem Eingangsstempel vom 14. März 1994. Der Gerichtshof hebt hervor, dass diese Feststellung mit den Stellungnahmen « Zum Sachverhalt » der ersten Beschwerdeführerin in ihrer Verfassungsbeschwerde vom 15. August 1997 und ihrer Berufung vor dem Oberlandesgericht übereinstimmt. Somit erachtet der Gerichtshof, dass die Beschwerdeführerin ihre Behauptungen bezüglich des Verfahrens vor dem Amtsgericht nicht untermauert hat. Es hat übrigens Zweifel, was die Fähigkeit der Rechtsanwältin Er. anbelangt, die erste Beschwerdeführerin angesichts ihrer Zulassung beim Landgericht Frankfurt am Main zu vertreten. 1. Was das Verfahren vor dem Oberlandesgericht anbelangt, so ist die Anwältin Er. gewiss im Auftrag der ersten Beschwerdeführerin aufgetreten. Sie war aber bei diesem Gericht nicht zugelassen, was weder sie noch übrigens der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerinnen vor dem Gerichtshof ignorieren konnten. Die Zulassung dieser beiden Rechtsanwälte vor dem Oberlandesgericht in anderen dort anhängigen Verfahren dürfte an dieser Tatsache nichts ändern, wie das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 23. April 1998 festgestellt hat. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Rechtsanwältin Er. vom Oberlandesgericht im Juli 1996 in dem Unterhaltsverfahren (1 UF 143/96) von ihrer Nichtzulassung unterrichtet worden ist, was dem Rechtsanwalt P. am 3. September 1996 mitgeteilt wurde. Nach Ansicht des Gerichtshofs hätte dieser Mangel, wie die erste Beschwerdeführerin behauptet, nur durch Zusendung der gerichtlichen Schriftstücke an die beim Oberlandesgericht zugelassenen Sozii der Rechtsanwältin Er. behoben werden können. Aus der Beschwerdeakte geht in der Tat nicht hervor, dass sie an den Verfahren der Beschwerdeführerinnen beteiligt waren im Gegensatz zu dem Rechtsanwalt E., Sozius der Anwältin F. –H., dessen Name in dem Briefkopf der Schreiben von Anwältin F. –H. vermerkt ist, die sich in der Akte befinden und der die Beschwerdeführerinnen zumindest einmal vor dem Amtsgericht Offenbach vertreten hat. Als die Rechtsanwältin F. –H. sich übrigens an das Amtsgericht als neue Bevollmächtige wandte, tat sie dies auch im Namen ihres Sozius Anwalt E.. Der Gerichtshof stellt beiläufig fest, dass nach Auffassung der Regierung die Rechtsanwältin Er. das Oberlandesgericht im Juni 1994 fernmündlich davon unterrichtet hatte, dass die Kontakte zu den Beschwerdeführerinnen unterbrochen seien. Die Beschwerdeführerinnen beschränken sich darauf, die Existenz und den Inhalt dieses Anrufs mit Nichtwissen zu bestreiten und behaupten, dass die Rechtsanwältin Er. im Besitz einer Kontaktadresse und derjenigen des Anwalts P. war. Zu klären bleibt die Frage, ob das Oberlandesgericht befugt war, die Schriftstücke und gerichtlichen Entscheidungen an Rechtsanwalt E. zuzustellen in dem Wissen, dass weder er noch sein Sozius Frau F. –H. in Kontakt mit den Beschwerdeführerinnen standen. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Oberlandesgericht in Einklang mit den §§ 87 und 176 Zivilprozessordnung gehandelt hat. Da die erste Beschwerdeführerin keinen neuen Rechtsanwalt benannt hatte, der sie vor dem Oberlandesgericht hätte vertreten können, dürften die Rechtsanwältin F. –H. und ihr Sozius E., die beim Oberlandesgericht zugelassen waren, als Verfahrensbevollmächtigte der ersten Beschwerdeführerin gelten mit der Befugnis, die Zustellungen entgegenzunehmen. Hier sollte auch die Tatsache berücksichtigt werden, dass das Oberlandesgericht in einer Zivilsache zu entscheiden hatte, bei der die erste Beschwerdeführerin nicht die einzige Partei war und somit sicherstellen musste, dass das Verfahren fortschreitet. Jedenfalls stellt der Gerichtshof fest, dass die erste Beschwerdeführerin ab dem Jahr 1994 von dem Berufungsverfahren wusste oder hätte wissen müssen. In der Tat hat die Rechtsanwältin Er. am 14. März 1994 eine Vollmacht mit gleichem Datum für dieses Verfahren vorgelegt. Wie außerdem aus den Anmerkungen der ersten Beschwerdeführerin in dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht hervorgeht, hat der Rechtsanwalt P. im Jahr 1995 Einsicht in die Akte genommen. Die erste Beschwerdeführerin hat überdies am 5. Juli 1996 eine Vollmacht an den Anwalt P. für u.a. das Sorgerechtsverfahren unterzeichnet. Dieser hat die Verfahrensakte zwecks Einsichtnahme im April 1997 erhalten und am 27. Mai 1997 zurückgesandt. Auch unter der Voraussetzung, dass sich, im Gegensatz zu der Behauptung der Regierung, das Protokoll der Anhörung (das dem Rechtsanwalt P. bekannt war) und das Schreiben an den Anwalt E. nicht in der Akte befunden haben,ist der Gerichtshof in Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass die erste Beschwerdeführerin über konkrete Informationen im Hinblick auf die Existenz und den Stand des in Rede stehenden Verfahrens verfügte und hinlänglich Gelegenheit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihre effektive Teilnahme an diesem Verfahren sicherzustellen. Es erinnert daran, dass etwaige Nachlässigkeiten des Bevollmächtigten eines Beschwerdeführers im Allgemeinen die Verantwortlichkeit des Vertragsstaats nicht begründen (Rutkowski ./. Polen (Entsch.), Nr. 45995/99, CEDH 2000-XI, und Moragon Iglesias ./. Spanien (Entsch.), Nr. 48004/00, 19. November 2002). Angesichts aller ihm vorliegenden Unterlagen und im Licht der vorgenannten Rechtsprechung erachtet der Gerichtshof, dass die erste Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen hat, die Maßnahmen ergriffen zu haben, die man mit Recht von ihr erwarten konnte, um die Verteidigung ihrer Interessen sicherzustellen, und dass ihre mangelnde effektive Teilnahme an den streitigen Verfahren den deutschen Justizbehörden nicht anzulasten ist. Selbst wenn im Übrigen die deutschen Gerichte andere Kommunikationsmittel eingesetzt hätten, wie die öffentliche Zustellung (im Wege eines Abdrucks im Bundesanzeiger oder in anderen Zeitungen und durch Aushang an der Gerichtstafel), und selbst in der Annahme, dass die Bedingungen für eine solche Veröffentlichung erfüllt worden wären, ist der Gerichtshof nicht überzeugt davon, dass die erste Beschwerdeführerin in größerem Maße Kenntnis von den streitigen Verfahren erlangt hätte. Hieraus ergibt sich, dass diese Rügen als offensichtlich unbegründet nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind. 2. Die Beschwerdeführerinnen beklagen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 1997, mit der das Sorgerecht einem Vormund übertragen worden ist. Sie berufen sich auf Artikel 8 Abs. 1 der Konvention, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens ... (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ a) Prozessuale Einrede der Regierung i. Fähigkeit der ersten Beschwerdeführerin im Namen der zweiten Beschwerdeführerin zu handeln Die Regierung bestreitet zunächst das Recht der ersten Beschwerdeführerin, auch im Namen der zweiten Beschwerdeführerin aufzutreten, weil ihr das Sorgerecht für das Kind abgenommen und auf einen Vormund übertragen worden sei. Der Gerichtshof erinnert daran, dass auch Minderjährige den Gerichtshof anrufen können und erst recht, wenn sie von einer Mutter vertreten werden, die mit den Behörden im Streit ist, deren Entscheidungen und Verhalten sie im Licht der nach der Konvention garantierten Rechte beanstandet. Selbst wenn demnach die erste Beschwerdeführerin vom Sorgerecht enthoben wurde, so reicht die Eigenschaft als biologische Mutter, um ihr die Befugnis zu verleihen, den Gerichtshof auch im Namen ihrer Tochter anzurufen (Scozzari und Giunta ./. Italien [GC], Nr. 39221/98 und 41963/98, Rdnr. 138-141, CEDH 2000 VIII). Der Gerichtshof erachtet, dass es geboten ist, die prozessuale Einrede der Regierung auszuklammern. ii. Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs Die Regierung bringt die Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs vor. Sie behauptet insbesondere, dass die erste Beschwerdeführerin gemäß § 1696 BGB eine Abänderungsklage bei dem Amtsgericht hätte erheben können, um eine neue Entscheidung zum Sorgerecht herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin erwidert insbesondere, dass die Abänderungsklage nicht geeignet gewesen sei, die irrtümliche Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 17. Juni 1997 aufzuheben. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Abänderungsklage es der ersten Beschwerdeführerin nur gestattet hätte, eine neue Würdigung bezüglich der Übertragung des Sorgerechts zu beantragen, nicht jedoch die Aufhebung der streitgegenständlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 17. Juni 1997. Die Regierung pflichtet dem übrigens bei. Der Gerichtshof erinnert nebenbei daran, dass beim Einsatz eines Rechtsbehelfs das Beschreiten eines anderen Wegs, dessen Ziel praktisch identisch ist, nicht erforderlich ist (Joaquim Moreira Barbosa ./. Portugal (Entsch.), Nr. 65681/01, 29. April 2004). Demnach ist die prozessuale Einrede der Regierung auszuklammern. iii. Opfereigenschaft Die Regierung behauptet, dass die Beschwerdeführerinnen angesichts ihres Aufenthalts an einem unbekannten Ort im Ausland von den streitigen Entscheidungen nicht betroffen seien und sie sich aus diesem Grund nicht als Opfer im Sinne des Artikels 34 der Konvention betrachten könnten. Die erste Beschwerdeführerin erwidert, dass sie mangels eines Sorgerechts insbesondere darin gehindert wird, in allen Situationen zu handeln, welche das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters ihrer Tochter voraussetzt und sie keinen Unterhalt in deren Namen geltend machen könne. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen Partei bei dem streitgegenständlichen Verfahren und Empfängerinnen der Entscheidungen waren. Somit ist die prozessuale Einrede der Regierung auszuklammern. b) Begründetheit der Rüge i. Vorbringen der Parteien Die Regierung behauptet zunächst, die streitige Entscheidung habe zu keiner tatsächlichen Veränderung im Leben der Beschwerdeführerinnen geführt. Sie würden weiterhin zusammenleben und bisher sei noch keine Trennungsmaßnahme ergriffen worden. Eine solche Entscheidung könne von dem Vormund nur getroffen werden, wenn dieser die Möglichkeit gehabt habe, die Lebensumstände der Beschwerdeführerinnen zu beurteilen. Die Regierung unterstreicht, dass im Vorfeld des Oberlandesgerichts verschiedene Gerichte sich seit 1988 mit der Situation der Beschwerdeführerinnen befasst und gefolgert hätten, dass das Verhältnis zwischen den beiden Beschwerdeführerinnen zwar nicht problemlos sei, man aber das Sorgerecht bei der ersten Beschwerdeführerin belassen sollte. Das Oberlandesgericht habe nur deshalb anders entschieden, weil weder das Gericht noch das Jugendamt in der Lage gewesen seien, die Situation der Beschwerdeführerinnen seit ihrer Ausreise ins Ausland zu würdigen. Es sei demnach nicht zu beanstanden, das Sorgerecht auf einen neutralen Vormund zu übertragen, dem es zustünde zu entscheiden, ob das Kind bei der Mutter verbleiben oder man andere Maßnahmen vorsehen sollte. Die Regierung folgert, dass das Oberlandesgericht, das sich auf alle in der Verfahrensakte befindlichen Schriftstücke gestützt hat, den Ermessensspielraum nicht überschritten habe, der den Vertragsparteien nach Artikel 8 Abs. 2 verliehen wird. Die Beschwerdeführerinnen bekräftigen, dass das Sorgerecht nur begrenzt oder entzogen werden könne, wenn nachgewiesen wurde, dass das Kindeswohl verletzt worden ist. Das Oberlandesgericht habe aber die familiären, gesundheitlichen und religiösen Bedürfnisse der zweiten Beschwerdeführerin überhaupt nicht berücksichtigt, die seit ihrer Geburt bei der Mutter lebt. Im Gegenteil, es habe die familiäre und ökonomische Situation der Beschwerdeführerinnen unsicherer gemacht, als dies früher der Fall war. Die Entscheidung über den Entzug des Sorgerechts entspreche einer gewaltsamen Wegnahme des Kindes gegen den Willen seines Umfelds, seiner Sprache und Freunde und stelle sich als eine Sanktion gegenüber der ersten Beschwerdeführerin dar, weil sie ausgewandert sei. Die Beschwerdeführerinnen beklagen ferner die Tatsache, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung einzig auf Gerüchte und falsche Erklärungen des Kindesvaters gestützt hat, ohne deren Wahrheit nachzuprüfen, insbesondere was die vermeintliche soziale Isolierung anbelangt, in der die erste Beschwerdeführerin ihre Tochter gehalten habe. Dies sei umso mehr strittig, weil der Vater seit 1991 seine Vaterschaft anzweifele. Das Oberlandesgericht hätte demnach der Beschwerde des Vaters niemals stattgeben dürfen. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden schließlich das Fehlen eines Gutachtens und einer Stellungnahme seitens des Jugendamts in Bezug auf die Sorgerechtsübertragung. ii. Beurteilung des Gerichtshofs Der Gerichtshof erinnert daran, dass das Zusammensein von Eltern und Kind ein grundsätzliches Element des Familienlebens darstellt, selbst wenn das Verhältnis zwischen den Eltern zerbrochen ist, und dass interne Maßnahmen, die sie davon abhalten, einen Eingriff in das nach Artikel 8 der Konvention geschützte Recht darstellen (siehe u.a. Johansen ./. Norwegen, Urteil vom 7. August 1996, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1996-III, S. 1001-1002, Rdnr. 52, und Elsholz ./. Deutschland [GC], Nr. 25735/94, Rdnr. 43, CEDH 2000-VIII). In diesem Fall stellen sich die von den deutschen Gerichten gegen die Beschwerdeführerinnen ergangenen Maßnahmen als Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Ein solcher Eingriff ist nach diesem Artikel nur möglich, wenn er „gesetzlich vorgesehen“ ist, einem oder mehreren rechtmäßigen Zielen in Bezug auf Artikel 8 Absatz 2 dient und als Maßnahme gilt, die „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist“. Der Gerichtshof erachtet, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen war, insbesondere nach § 1666 BGB, und er rechtmäßigen Zwecken diente, d.h. dem Schutz „der Gesundheit oder der Moral“ und „Rechte und Freiheiten“ des Kindes und seines Vaters. Es weist nichts darauf hin, dass er im vorliegenden Fall zu anderen Zwecken erfolgt ist. Bleibt die Frage, ob dieser Eingriff auch „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ gewesen ist. Um festzustellen, ob dies zutrifft, wird der Gerichtshof im Licht des gesamten Falles würdigen, ob die zwecks Unterstützung dieser Maßnahmen vorgebrachten Gründe im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Konvention einschlägig und hinlänglich waren. Zu diesem Zweck wird der Gerichtshof die Tatsache berücksichtigen, dass die Auffassung bezüglich der Zweckmäßigkeit eines behördlichen Einschreitens in die Sorge für ein Kind in den einzelnen Staaten unterschiedlich ist, und zwar je nach den Gepflogenheiten im Hinblick auf die Rolle der Familie und dem staatlichen Eingriff in Familiensachen sowie den Ressourcen, die für öffentliche Maßnahmen in diesem besonderen Bereich vorgesehen sind. Jedenfalls steht fest, dass das Wohl des Kindes in jedem Fall von entscheidender Bedeutung ist. Nicht übersehen darf man übrigens, dass die innerstaatlichen Behörden unmittelbare Beziehungen zu allen Betroffenen pflegen, oft ab dem Zeitpunkt, zu dem Unterbringungsmaßnahmen beabsichtigt werden oder unmittelbar nach Durchführung solcher Maßnahmen. Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass es nicht Aufgabe des Gerichtshofs ist, an die Stelle der innerstaatlichen Behörden bei der Ausübung ihrer Verantwortlichkeiten betreffend die Regelung von Fragen der Kinderbetreuung seitens des Staats und der Rechte der Eltern zu treten, deren Kinder entsprechend betreut werden, sondern die staatlichen Entscheidungen bei der Ausübung ihres Ermessensspielraums unter dem Blickwinkel der Konvention zu kontrollieren (K. und T. ./. Finnland [GC], Nr. 25702/94, Rdnr. 154-155, CEDH 2001-VII). Der Gerichtshof stellt im vorliegenden Fall fest, dass das Oberlandesgericht die Übertragung des Sorgerechts auf einen Vormund damit begründet hat, dass die erste Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter die Flucht ergriffen und somit jeglichen Kontakt zwischen ihr und dem Vater unterbunden hat. Sie hatte demnach ihr Sorgerecht missbraucht und ihre Unfähigkeit unter Beweis gestellt, dieses in verantwortungsvoller Weise auszuüben. Die Regierung unterstreicht, das Oberlandesgericht habe keine anderen Mittel gehabt, um in Anbetracht der Weigerung der ersten Beschwerdeführerin, in dem Verfahren vorstellig zu werden, zu handeln. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Oberlandesgericht nur sehr wenige einschlägige Informationen bezüglich der Situation der zweiten Beschwerdeführerin zur Verfügung hatte, um über die Übertragung des Sorgerechts zu entscheiden. Die Abwesenheit der Beschwerdeführerinnen machte es unmöglich, sich einen Eindruck von den Beschwerdeführerinnen zu verschaffen, insbesondere was die Anhörung des Kindes anbelangt und die Würdigung dessen, was zum Wohl des Kindes angebracht war. Das Oberlandesgericht musste ebenfalls die Rechte des Kindesvaters und seine Verpflichtung unter dem Blickwinkel des Artikels 8 der Konvention berücksichtigen, gegebenenfalls Maßnahmen angesichts der Weigerung der ersten Beschwerdeführerin, den Zugang zu seiner Tochter zu gestatten, treffen (siehe sinngemäß die Rechtssachen Maire ./. Portugal, Nr. 48206/99, Rdnr. 70-71, CEDH 2003-VII und Sylvester ./. Österreich, Nr. 36812/97 u. 40104/98, Rdnr. 59-60, CEDH 2003-...). Der Gerichtshof stellt übrigens fest, dass nichts darauf hindeutet, dass die Übertragung des Sorgerechts auf den Vormund eine endgültige Maßnahme war. Allerdings stellt sich die Frage, ob das Oberlandesgericht befugt war, das Berufungsverfahren vor Gericht einzuleiten, weil die Beschwerde vom Vater der zweiten Beschwerdeführerin erhoben worden ist, der seit 1991 die eigene Vaterschaft bestritten hat und eine gewisse Ambivalenz gegenüber seinem Kind unter Beweis stellte, wie das Oberlandesgericht selbst festgestellt hatte. Der Gerichtshof erinnert daran, dass es erkannt hat, dass die mangelnde Anerkennung seines Kinds durch den leiblichen Vater den Bestand eines Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Konvention an sich nicht ausschließt (Lebbink ./. Niederlande, Nr. 45582/99, 1. Juni 2004, Rdnr. 37-38). Der Gerichthof stellt aber fest, dass selbst wenn angenommen würde, dass die Entscheidung in der Rechtssache Lebbink mit dem vorliegenden Fall, in der der Vater nur eine Ehelichkeitsanfechtungsklage erhoben hat, vergleichbar wäre, dieser nach den §§ 1591 und 1593 BGB (siehe oben einschlägiges innerstaatliches Recht) als Vater der zweiten Beschwerdeführerin zu betrachten ist, so lange die zuständigen Gerichte diese Frage nicht abschließend entschieden hatten. Diesbezüglich ist unerheblich, dass das Verfahren betreffend diese Klage nicht fortgeschritten ist, weil die erste Beschwerdeführerin sich einer Blutuntersuchung verweigerte und es unmöglich war, sie wegen ihrer Abwesenheit dazu zu zwingen. Der Gerichtshof hat in der Tat bereits erkannt, dass eine solche Vermutung an sich nicht zu beanstanden ist und im Namen der Interessen des Kindes gerechtfertigt sein kann (Nylund ./. Finnland (Entsch.), Nr. 27110/95, CEDH 1999-VI, Yildirim ./. Österreich (Entsch.), Nr. 34308/96, 19. Oktober 1999 sowie M.B. ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 22920/93, Entscheidung der Kommission vom 6. April 1994, Entscheidungen und Berichte 77-B, S. 108). Der Gerichtshof folgert demnach, dass die angefochtene Entscheidung keinen willkürlichen Charakter trägt und als eine solche zu betrachten ist, die zum Wohl des Kindes getroffen wurde. Er erachtet gleichwohl, dass er nicht hinlänglich beurteilen kann, ob diese Gründe zum Zwecke des Artikels 8 Abs. 2 „ausreichend“ waren, ohne gleichzeitig zu bestimmen, ob das Entscheidungsvorgehen als Ganzes den erforderlichen Schutz der Interessen der ersten Beschwerdeführerin sichergestellt hat (W. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 8. Juli 1987, Serie A Band 121, S. 29, Rdnr. 64, und Sahin ./. Deutschland und Sommerfeld ./. Deutschland, [GC], Nr. 30943/96 und Nr. 31871/96, Rdnr. 68 bzw. 66, CEDH 2003-VIII). Diesbezüglich stellt der Gerichtshof fest, dass das Amtsgericht Offenbach mehrere Verhandlungen geführt, einen Sachverständigen und die Jugendämter Berlin und Offenbach angehört hat und dass die Parteien die Möglichkeit hatten, ihre Stellungnahmen zu unterbreiten. Der Gerichtshof ist somit überzeugt, dass die erste Beschwerdeführerin in dem erstinstanzlichen Entscheidungsprozess hinlänglich beteiligt gewesen ist (siehe die vorgenannte Rechtssache Sahin und Sommerfeld, Rdnr. 72-77 bzw. Rdnr. 70-73). Was das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main anbelangt, so erachtet der Gerichtshof im Licht seiner vorgenannten Schlussfolgerungen zu Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass die mangelnde Beteiligung der ersten Beschwerdeführerin ihr selbst anzulasten ist. Aufgrund des Vorstehenden folgert der Gerichtshof, dass die mit der Sache befassten innerstaatlichen Gerichte den Ermessensspielraum nicht überschritten haben, der ihnen nach Artikel 8 Abs. 2 der Konvention zusteht. Hieraus ergibt sich, dass diese Rüge als offensichtlich unbegründet nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 3. Die Beschwerdeführerinnen behaupten, die Gerichte hätten zu keinem Zeitpunkt über ihre Anträge auf Prozesskostenhilfe entschieden. Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass der Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht auf Verfahren anwendbar ist, welche die Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffen (Gutfreund ./. Frankreich, Nr. 45681/99, Rdnr. 38-46, CEDH 2003-VII). Somit können sich die Beschwerdeführerinnen nicht über die Dauer dieser Verfahren beklagen. Insoweit die Beschwerdeführerinnen scheinbar die Weigerung der deutschen Gerichte beanstanden, ihnen Prozesskostenhilfe zu gewähren, erinnert der Gerichtshof daran, dass der Artikel 6 Abs. 1 der Konvention den Staat zuweilen verpflichten kann, den Beistand eines Angehörigen der Anwaltschaft zu bewirken, wenn dies für einen wirksamen Zugang zum Gericht unerlässlich ist, weil die Rechtsvorschriften die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorsehen, wie dies im innerstaatlichen Recht einiger Vertragsstaaten für verschiedene Arten von Rechtsstreitigkeiten entweder wegen des komplexen Charakters oder des Gegenstands des Verfahrens vorgesehen ist (Urteil in der Rechtssache Airey ./. Irland vom 9. Oktober 1979, Serie A, Band 32, S. 14, Rdnr. 26). Er stellt fest, dass das Amtsgericht Offenbach in dem Scheidungsverfahren dreimal Prozesskostenhilfe bewilligt hat, und zwar am 3. Juli 1989, am 26. Januar 1990 und am 1. Februar 1993 für die Bevollmächtigung seitens der Rechtsanwältin F.–H.. Letztere ist übrigens auch der ersten Beschwerdeführerin vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main beigeordnet worden. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Präsident des Amtsgerichts Offenbach die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2002 [Anm. des Übersetzers: zutreffend wäre „1992“] aufgefordert hat anzugeben, welche Anträge auf Prozesskostenhilfe unerledigt waren, weil der zuständige Richter alle Anträge in diesem Sinn behandelt hatte. Der Gerichtshof erachtet demnach, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Behauptungen nicht hinlänglich untermauert haben. Insoweit die Beschwerdeführerinnen scheinbar die mangelnde Prozesskostenhilfe in anderen Verfahren beklagen, hebt der Gerichtshof hervor, dass die Beschwerdeführerinnen die Weigerung nicht angefochten und somit den verfügbaren innerstaatlichen Rechtsweg nach deutschem Recht nicht ausgeschöpft haben. Hieraus ergibt sich, dass diese Rüge als offensichtlich unbegründet nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 4. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden zudem die Angemessenheit der Dauer der Verfahren vor den Familiengerichten. Der Gerichtshof stellt fest, dass die erste Beschwerdeführerin diese Rüge in ihrer Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht erhoben hat. Der Gerichtshof stellt aber fest, ohne die Frage zu klären, ob eine Verfassungsbeschwerde als wirksamer Rechtsbehelf auszuschöpfen ist, um die erhebliche Dauer eines abgeschlossenen Zivilverfahrens anzuzeigen, dass die Beschwerdeführerinnen diese Rüge vor Gericht erst am 20. Dezember 1998 erhoben haben, d.h. mehr als sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen vor Gericht am 13. Januar 1998 zugegangen ist. Dieses stellt sich auch dann so dar, wenn davon ausgegangen wird, dass das Verfahren mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 23. April 1998 endetet, die den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen in dem Wiederaufnahmeverfahren am 29. April 1998 zugegangen ist. Diese Rüge ist demnach verspätet erhoben worden und muss nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention zurückgewiesen werden. 5. Die Beschwerdeführerinnen erheben auch Rügen bezogen auf die Fairness des Verfahrens in Bezug auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 1998, das Verfahren nicht wieder zu eröffnen. Der Gerichtshof erinnert daran, dass selbst in der Annahme, dass die nach deutschem Recht verfügbaren Rechtsbehelfe erschöpft worden sind, die Konvention kein Recht auf Wiederaufnahm eines Verfahrens zusichert und Artikel 6 Abs. 1 nicht auf solche Verfahren anwendbar ist (Asito ./. Moldawien (Entsch.), Nr. 40663/98, 10. Juli 2001). Daraus folgt, dass diese Rüge ratione materiae mit den Konventionsbestimmungen im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 unvereinbar ist und in Anwendung von Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen ist. 6. Was die anderen Rügen anbelangt, kann der Gerichtshof angesichts der gesamten ihm vorliegenden Unterlagenund der ihm obliegenden Zuständigkeit, die vorgebrachten Behauptungen zu würdigen, eine Verletzung der nach der Konventionen und ihren Protokollen zugesicherten Rechte und Freiheiten nicht erkennen. Hieraus ergibt sich, dass diese Rügen als offensichtlich unbegründet nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde für unzulässig. Vincent BERGER Ireneu CABRAL BARRETO Kanzler Präsident