Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2010

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 05.01.2010 – 51976/08

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2010:0105DEC005197608

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 05/01/10 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde Nr. 51976/08 W. und Q. GmbH gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 51976/08 W. und Q. GmbH gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 5. Januar 2010 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Renate Jaeger, Karel Jungwiert, Rait Maruste, Mark Villiger, Mirjana Lazarova Trajkovska, Zdravka Kalaydjieva, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 27. Oktober 2008 erhoben wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: VERFAHREN Die Individualbeschwerde wurde erhoben von Herrn W., einem in H. lebenden deutschen Staatsangehörigen; er ist Geschäftsführer der zweiten Beschwerdeführerin, der Q. GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nach deutschem Recht über eine Rechtspersönlichkeit verfügt. Vor dem Gerichtshof wurden die Beschwerdeführer von Herrn R. Ferslev, Rechtsanwalt in Hamburg, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch den Vertreter ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Am 6. Januar 2009 entschied der Gerichtshof, der Regierung die Rüge der Beschwerdeführer wegen der Dauer des auf Schadensersatz gerichteten Verfahrens vor den Zivilgerichten, das im Juli 1991 gegen sie eingeleitet wurde und zum damaligen Zeitpunkt noch immer anhängig war, zur Kenntnis zu bringen. Am 27. Oktober 2009 ging beim Gerichtshof eine von der Regierung und dem Vertreter der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2009 unterzeichnete gütliche Einigung ein, nach der die Beschwerdeführer auf etwaige weitergehende Ansprüche gegen Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zugrunde liegt, verzichten und die Regierung sich im Gegenzug verpflichtet, ihnen zur Abdeckung aller materiellen und immateriellen Schäden sowie der Kosten und Auslagen 10.000 EUR zu zahlen, wobei dieser Betrag von ggfs. anfallenden Steuern frei bleiben soll. Er ist zahlbar binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt.“ RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass die Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe der öffentlichen Ordnung vorliegen, die eine weitere Untersuchung der Beschwerde rechtfertigen würden (Artikel 37 Abs. 1 in fine der Konvention). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen. Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident