Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2010
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 19.01.2010 – 22051/07
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2010:0119DEC002205107
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 19/01/10 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 22051/07 B. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 22051/07 B. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 19. Januar 2010 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Renate Jaeger, Karel Jungwiert, Rait Maruste, Mark Villiger, Mirjana Lazarova Trajkovska, Zdravka Kalaydjieva und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 18. Mai 2007 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1951 geborene Beschwerdeführer, Herr B., ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in F. Die beschwerdegegnerische Regierung wurde von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Am 15. Juli 2002 stellte der Beschwerdeführer, ein Beamter, der zur maßgeblichen Zeit ein Monatsgehalt von mehr als 4.500 Euro bezog, einen Beihilfeantrag bei seinem Dienstherrn, dem Land Brandenburg. Er bat um Erstattung des Kostenanteils von 7,99 Euro, den er für ein Magnesiumpräparat, das ihm von seiner behandelnden Ärztin verschrieben worden war, bezahlt hatte. Am 14. August 2002 lehnte das Land diesen Antrag ab. Am 20. August 2002 strengte der Beschwerdeführer das verwaltungsrechtliche Vorverfahren an, in dem er Widerspruch gegen die Entscheidung vom 14. August 2002 einlegte. Am 4. November 2002 wies das Land den Widerspruch des Beschwerdeführers zurück. Am 13. November 2002 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Klage gegen das Land Brandenburg; er machte geltend, dass die fraglichen Magnesiumtabletten beihilfefähig seien, und beantragte eine erneute Entscheidung des Landes. Mit Schreiben vom 2. April 2004 teilte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer auf dessen Anfrage hin mit, dass alle Streitsachen in chronologischer Reihenfolge bearbeitet würden, dass es derzeit einen Rückstand gebe und er vorerst nicht mit einem Termin zur mündlichen Verhandlung rechnen könne. Am 6. Januar 2005 erwiderte das Verwaltungsgericht auf eine weitere Sachstandsanfrage des Beschwerdeführers, dass eine Entscheidung im laufenden Jahr angestrebt werde. Am 4. Januar 2006 legte der Beschwerdeführer beim Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg eine außerordentliche Beschwerde wegen Untätigkeit des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) ein. Mit Schreiben vom 9. Januar 2006 teilte das Oberverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass eine außerordentliche Beschwerde nicht zulässig sei, weil die Verwaltungsgerichtsordnung einen solchen Rechtsbehelf nicht vorsehe und er zudem nicht wie gesetzlich vorgeschrieben anwaltlich vertreten sei. Am 22. Januar 2006 nahm der Beschwerdeführer die Untätigkeitsbeschwerde, die er beim Oberverwaltungsgericht eingelegt hatte, zurück. Mit Beschluss vom 25. Januar 2006 stellte das Oberverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren ein. Am 1. Februar 2006 erhob der Beschwerdeführer wegen Untätigkeit des Verwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Am 24. April 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (2 BvR 267/06) zur Entscheidung anzunehmen. Am 26. November 2007 übertrug das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) die Sache einem Einzelrichter zur Entscheidung. Mit Urteil vom 19. Dezember 2007 wies das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) die Klage des Beschwerdeführers ab. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2007 zugestellt und ist inzwischen rechtskräftig geworden. RÜGEN Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 13 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) überlang gewesen sei und dass das deutsche Recht keine wirksame Beschwerde gegen die überlange Dauer von Gerichtsverfahren vorsehe. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Die Rügen des Beschwerdeführers beziehen sich auf die Länge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das vom 20. August 2002 bis zum 29. Dezember 2007 und somit in einem Rechtszug, einschließlich des vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens, fünf Jahre und vier Monate dauerte, sowie auf das Fehlen eines entsprechenden Rechtsbehelfs. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens das Gebot der „angemessenen Frist“ aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt habe, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ Weiterhin machte er eine Verletzung von Artikel 13 geltend, der wie folgt lautet: „Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“ Die Regierung brachte vor, dass man die Beschwerde angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers und des Bagatellcharakters der Angelegenheit sowie der Tatsache, dass irgendein praktischer Zweck der Beschwerde nicht ersichtlich sei, als Missbrauch des Beschwerderechts durch den Beschwerdeführer bezeichnen könnte (Artikel 35 Abs. 3). Im Hinblick auf Artikel 13 räumte die Regierung das Vorliegen eines strukturellen Mangels in Deutschland ein, da es immer noch keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen überlange gerichtliche Verfahren gebe. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe erhebliche Zeit aufwenden müssen, um auf eine Verfahrensbeschleunigung hinzuwirken, und habe sich mental sieben Jahre mit einer Rechtsangelegenheit befassen müssen, die keine schwierigen Rechtsfragen aufgeworfen habe. Darüber hinaus sei die Beharrlichkeit zu berücksichtigen, mit der die beschwerdegegnerische Regierung sich weigere, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen überlange gerichtliche Verfahren zu schaffen. Der Gerichtshof erinnert daran, dass eine Beschwerde wegen Missbrauchs nach Artikel 35 Abs. 3 der Konvention abgewiesen werden kann, der soweit einschlägig, wie folgt lautet: “Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig, wenn er sie ... für einen Missbrauch des Beschwerderechts hält." Der Gerichtshof hat alle Umstände der vorliegenden Rechtssache sorgfältig geprüft. Insbesondere berücksichtigte er das Missverhältnis zwischen der Trivialität des Sachverhalts, also der Geringfügigkeit des in Rede stehenden Betrags und der Tatsache, dass es bei dem Verfahren um ein Nahrungsergänzungsmittel und nicht um ein Arzneimittel ging, und der ausgiebigen Inanspruchnahme gerichtlicher Verfahren – einschließlich der Anrufung eines internationalen Gerichts – vor dem Hintergrund der Überlastung dieses Gerichts und der Tatsache, dass eine große Anzahl von Beschwerden anhängig ist, in denen ernste Menschenrechtsfragen aufgeworfen werden. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass Verfahren wie das hier in Rede stehende auch zur Überlastung der Gerichte auf der innerstaatlichen Ebene und somit zu einem der Gründe für die überlange Dauer gerichtlicher Verfahren beitragen. Bei der Prüfung der Rechtssache berücksichtigte der Gerichtshof darüber hinaus die komfortable finanzielle Situation des Beschwerdeführers als Beamter sowie die Tatsache, dass es um keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ging, was auch dadurch belegt wird, dass nach der erstinstanzlichen Abweisung der Klage des Beschwerdeführers kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Schließlich hat der Gerichtshof auch Art und Umfang der behaupteten Konventionsverletzung geprüft. Diesbezüglich stellt der Gerichtshof fest, dass die Frage der überlangen Dauer gerichtlicher Verfahren vom Gerichtshof bereits in zahlreichen Fällen behandelt wurde – insbesondere auch gegen die beschwerdegegnerische Regierung –, in denen die Grundsätze des Gebots der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention niedergelegt wurden (siehe u.v.a., G. und P. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 29357/95, Rdnr. 70, ECHR 2000- II und Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII). Darüber hinaus hat der Gerichtshof die Verpflichtung, die der beschwerdegegnerischen Regierung bezüglich des Fehlens eines wirksamen Rechtsbehelfs gegen überlange Gerichtsverfahren aus der Konvention erwächst, bereits festgestellt (siehe insbesondere S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, ECHR 2006-VII, und H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02, 11. Januar 2007). Unter diesen außergewöhnlichen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Beschwerde als Missbrauch des Beschwerderechts angesehen werden muss (siehe sinngemäß Řehák ./. Tschechische Republik (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 67208/01, 18. Mai 2004 und Stamoulakatos ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerden Nr. 41117/98, 41119/98, 42204/98 und 42212/98, 18. Januar 2001). Daher ist es angezeigt, die Beschwerde als Missbrauch des Beschwerderechts nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention insgesamt zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident