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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 02.02.2010 – 14448/09

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2010:0202DEC001444809

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 02/02/10 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 14448/09 K. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 14448/09 K. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 2. Februar 2010 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Renate Jaeger, Karel Jungwiert, Rait Maruste, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Mirjana Lazarova Trajkovska, Richter, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 16. März 2009 erhoben wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1976 geborene Beschwerdeführer, Herr K., ist deutscher Staatsangehöriger und in P. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn G. Rixe, Rechtsanwalt in Bielefeld, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Der Beschwerdeführer ist Vater von zwei Kindern, die 2003 bzw. 2005 geboren wurden. Seit der Trennung des Paares im Jahre 2007 leben die Kinder bei ihrer Mutter. Am 25. Juli 2007 beantragte die Mutter, ihr das alleinige Sorgerecht für die Kinder zu übertragen, um mit ihnen in ihr Herkunftsland Peru zurückkehren zu können. Am 3. Dezember 2007 wies das Amtsgericht München den Antrag zurück. Am 9. Mai 2008 hob das Landgericht München die Entscheidung des Amtsgerichts auf und übertrug der Mutter das alleinige Sorgerecht für beide Kinder. Am 20. Mai 2008 legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, die vom Oberlandesgericht München am 30. Juni 2008 zurückgewiesen wurde. Am 13. August 2008 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen. Diese Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 18.08.08 zugestellt. RÜGE Unter Berufung auf die Artikel 8 und 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter der Kinder. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Beschwerdeführer rügte, dass das Verfahren, das zur Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter führte, nicht fair gewesen sei und sein Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt habe. Er berief sich auf die Artikel 8 und 6 Abs. 1 der Konvention. Nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention kann sich der Gerichtshof nur mit Beschwerden befassen, die innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung bei ihm erhoben werden. Diese Regel, in der sich das Bestreben der Vertragsparteien widerspiegelt, dass ältere Entscheidungen nicht nach einer unbestimmten Zeit angefochten werden sollen, dient nicht nur dem Interesse der Regierung, sondern auch der rechtlichen Stabilität als Wert an sich und trägt darüber hinaus der Notwendigkeit Rechnung, dem Beschwerdeführer Zeit zu geben, um zu entscheiden, ob er sich an den Gerichtshof wenden möchte, und um seine Beschwerde vorzubereiten. Diese Regel legt somit eine zeitliche Begrenzung für die vom Gerichtshof ausgeübte Kontrolle fest und zeigt Einzelpersonen wie auch Behörden an, nach Ablauf welcher Frist diese Kontrolle nicht mehr ausgeübt werden kann (siehe u.a. Kalogeropoulos ./. Griechenland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 28451/02, 10. März 2005, und O. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 21425/06, 10. November 2009). Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Frist am Tag nach der öffentlichen Verkündung der endgültigen Entscheidung oder am Tag, an dem der Beschwerdeführer oder sein Vertreter davon in Kenntnis gesetzt wird, beginnt und sechs Kalendermonate später unabhängig von der tatsächlichen Dauer dieser Kalendermonate abläuft (siehe O., a.a.O., mit weiteren Hinweisen). In der vorliegenden Sache stellt der Gerichtshof fest, dass nach den in der Beschwerde enthaltenen Informationen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. August 2008, bei der er sich um die endgültige innerstaatliche Entscheidung handelte, am 18. August beim Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers einging. Die Sechs- Monats-Frist nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention begann folglich am 19. August 2008 und endete am 18. Februar 2009. Das erste Schreiben mit dem vom Prozessbevollmächtigen des Beschwerdeführers unterschriebenen Beschwerdeformular vom 18. Februar 2009 ging beim Gerichtshof jedoch per Fax erst am 16. März 2009 ein, also fast einen Monat nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist. Der Gerichtshof nimmt das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zur Kenntnis, wonach er am 18. Februar 2009 ein Paket mit dem Beschwerdeformular und den beigefügten Unterlagen versandt habe. Am 4. März 2009 sei das Paket an den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zurückgegangen. Die Verpackung sei beschädigt und mit folgender Aufschrift versehen gewesen: “Si non livrable, à retourner en Allemagne import via PFC ERSTEIN” (wenn unzustellbar, bitte über PFC ERSTEIN nach Deutschland zurücksenden) und “Reportez-vous à l’étiquette d’origine pour l’adresse du destinataire” (bezüglich der Adresse des Empfängers, siehe Originaletikett). Am 4. März 2009 habe der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers die Beschwerde erneut versandt; sie sei am 13. März 2009 in beschädigtem Zustand an ihn zurückgesandt worden. Am 16. März 2009 habe der Prozessbevollmächtigte das Paket erneut aufgegeben und das Beschwerdeformular und die angegriffenen Entscheidungen am selben Tag per Fax an den Gerichtshof gesandt. In seinem Begleitschreiben führte der Prozessbevollmächtigte aus, dass die Nichtzustellung der Beschwerdeführer nicht in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers falle. Das Paket mit der Beschwerde und den Anlagen ging schließlich am 27. März 2009 beim Gerichtshof ein und trug die handschriftliche Bemerkung “erreur code postal envoyée au Havre (76075)” (falsche Postleitzahl, nach Havre gesendet (76075)). Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer versucht hat, seine Beschwerde am letzten Tag vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist zu erheben. Er ist der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer, der die Sechs-Monats-Frist voll ausgeschöpft hat und vor dem Gerichtshof anwaltlich vertreten war, zuzumuten war, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine ungebührliche Verzögerung bei der Zustellung seiner Beschwerde zu verhindern. Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Korrespondenz des Beschwerdeführers zur vorliegenden Beschwerde, einschließlich des ersten Pakets, das als unzustellbar an seinen Prozessbevollmächtigten zurückgesendet wurde, mit der falschen Postleitzahl „76075“ statt der richtigen Postleitzahl für Straßburg, nämlich „67075“, versehen war. Das zweite Paket war anscheinend mit gar keiner Postleitzahl versehen. Der Gerichtshof schließt hieraus sowie aus dem handschriftlichen Vermerk auf dem Paket, das schließlich den Gerichtshof erreichte, dass die ersten beiden Pakete ihren Bestimmungsort aufgrund der falschen Adresse verfehlten. Nach Ansicht des Gerichtshofs wäre dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers, zumindest nach dem ersten fehlgeschlagenen Zustellungsversuch, zuzumuten gewesen, die Richtigkeit der auf dem Paket angegebenen Adresse zu überprüfen. Der Gerichtshof ist ferner der Auffassung, dass der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers zur Vermeidung weiterer Verzögerungen die Beschwerde bereits nach dem ersten fehlgeschlagenen Zustellungsversuch am 4. März 2009 per Fax hätte übermitteln können. Der Beschwerdeführer, der sich dafür entschied, sich vor dem Gerichtshof anwaltlich vertreten zu lassen, hat die Handlungen und Unterlassungen dieses Anwalts zu verantworten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unverschuldet nicht in der Lage war, seine Beschwerde zu einem früheren Zeitpunkt zu erheben. Daraus folgt, dass das maßgebliche Datum der Erhebung der vorliegenden Beschwerde der 16. März 2009 war, als das Fax des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers beim Gerichtshof einging; die Beschwerde wurde somit nach Ablauf der Frist am 18. Februar 2009 erhoben. Die Beschwerde wurde folglich nicht rechtzeitig erhoben und ist nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident