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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 16.09.2010 – 16386/07

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2010:0916JUD001638607

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 16/09/10 Rechtssache B. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 16386/07) EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE B. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 16386/07) URTEIL STRASSBURG 16. September 2010 Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache B. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Renate Jaeger, Karel Jungwiert, Rait Maruste, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre und Ganna Yudkivska sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,, nach nicht öffentlicher Beratung am 24. August 2010 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN

1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 16386/07) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr K. B. („der Beschwerdeführer“), am 16. April 2007 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.

2 Der Beschwerdeführer wurde von Herrn K. H. C., Rechtsanwalt in Berlin, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz, vertreten.

3 Am 1. September 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die Rüge wegen der Verfahrensdauer zu übermitteln. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Absatz 3). Nach Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung entschied die Kammer, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich sei. SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE

4 Der 1939 geborene Beschwerdeführer ist in B. wohnhaft. Er studierte in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Pädagogik, Flugtechnik und Flugzeugführung. In der Zeit von 1969 bis 1990 war er bei der DDR Fluglinie Interflug beschäftigt.

5 Am 4. Dezember 2000 stellte er einen Antrag auf Überführung von angeblichen Anwartschaften in einem der Zusatzversorgungssysteme für bestimmte Berufe oder Gruppen. Am 20. Februar 2002 wurde sein Antrag abgelehnt. Sein am 13. März 2002 dagegen eingelegter Widerspruch wurde am 26. Juli 2002 zurückgewiesen.

6 Am 30. August 2002 erhob der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Klage, die nach mündlicher Verhandlung vom 20. Januar 2003 abgewiesen wurde; das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Versorgung aus einem der Zusatzversorgungssysteme habe. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2003 zugestellt. Am 18. März 2003 legte er dagegen Berufung ein.

7 Am 18. Juni 2003 erließ das Bundessozialgericht eine Entscheidung, die einen ähnlichen Verfahrensgegenstand betraf und mit der Entscheidung des Sozialgerichts in der vorliegenden Rechtssache im Einklang stand. Am 28. August 2003 wies das Landessozialgericht die Parteien auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts hin und erklärte die Rechtssache für entscheidungsreif.

8 Im Verlauf des Berufungsverfahrens erklärte der Vertreter des Beschwerdeführers, dass er eine grundsätzliche Klärung des Verfahrensgegenstands vor dem Bundesverfassungsgericht anstrebe. Das Landessozialgericht wartete daher eine Entscheidung dieses Gerichts ab.

9 Am 24. April 2006 fragte der Bericht erstattende Richter an, ob das Berufungsverfahren fortgeführt werden solle, obwohl das Bundesverfassungsgericht am 1. März 2006 (1 BvR 320/2006) eine Verfassungsbeschwerde in einem ähnlichen Fall nicht zur Entscheidung angenommen habe.

10 Am 8. Mai 2006 kündigte der Vertreter des Beschwerdeführers an, er werde bis zum 30. Juni 2006 eine weitere Stellungnahme vorlegen. Nach einer Erinnerung des Landessozialgerichts vom 15. August 2006 wurde diese Stellungnahme am 20. Dezember 2006 vorgelegt.

11 Am 16. Februar 2007 wies das Landessozialgericht die Berufung des Beschwerdeführers zurück und ließ die Revision nicht zu. Das Urteil wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 15. März 2007 zugestellt.

12 Der Vertreter des Beschwerdeführers erhob innerhalb der gesetzlichen Frist Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; er begründete diese Beschwerde am 15. Juni 2007. Am 22. Januar 2008 wies das Bundessozialgericht die Beschwerde als unzulässig zurück. Diese Entscheidung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 1. Februar 2008 zugestellt. II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS

13 Nach § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind Antragsteller nicht verpflichtet, den Ausgang des verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens abzuwarten, und können unmittelbar beim Sozialgericht Klage erheben, wenn die Verwaltungsbehörden es ohne zureichenden Grund versäumen, innerhalb angemessener Frist - in der Regel drei Monate - über den Widerspruch zu entscheiden.

14 Weitere Ausführungen zum einschlägigen innerstaatlichen Recht und zur einschlägigen innerstaatlichen Praxis sind den Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen K. u. a. ./. Deutschland (siehe K. u. a. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 12923/03, 25. September 2007) und R. ./. Deutschland (siehe R. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 31102/04, 20.November 2007) zu entnehmen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION

15 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei; Artikel 6 Abs. 1 lautet wie folgt: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“

16 Die Regierung bestritt dieses Vorbringen. A. Zulässigkeit

17 Die Regierung führte aus, dass der Beschwerdeführer es versäumt habe, Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG (siehe Rdnr. 13) zu erheben, die der Gerichtshof im Hinblick auf die Rüge der Dauer von Verwaltungsverfahren als wirksamen Rechtsbehelf angesehen habe (siehe Rechtssache G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 1679/03, Rdnr. 67, 10. Januar 2008). Die Regierung brachte weiter vor, die Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs ergebe sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer die Dauer des Verfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten nie gerügt habe.

18 Der Beschwerdeführer behauptete, dass weitere innerstaatliche Rechtsmittel keine angemessene Aussicht auf Erfolg gehabt hätten. Darüber hinaus hätte er riskiert, einen Teil der Kosten tragen zu müssen, wenn er weitere Rechtsmittel eingelegt hätte.

19 Der Gerichtshof stellt fest, dass der Widerspruch des Beschwerdeführers am 26. Juli 2002 zurückgewiesen wurde, etwa vier Monate nach seiner Einlegung. Angesichts des verhältnismäßig kurzen Zeitraums und im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer durch eine Untätigkeitsklage einen (möglicherweise günstigen) Bescheid der Verwaltungsbehörde verwirkt hätte, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass von dem Beschwerdeführer die Erhebung einer derartigen Klage in der vorliegenden Rechtssache nicht erwartet werden konnte.

20 Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass das deutsche Recht keine wirksamen Beschwerde vorsieht, um Zivilverfahren zu beschleunigen oder angemessene Abhilfe für bereits eingetretene Verzögerungen zu schaffen (siehe S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnrn. 115 u. 116, ECHR 2006-VII, und H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02, Rdnr. 63, 11. Januar 2007). Daher stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer die Frage der Verfahrensdauer weder vor den deutschen Gerichten rügen noch diesbezüglich von einer Verfassungsbeschwerde Gebrauch machen musste.

21 Daraus folgt, dass die Einwände der Regierung zurückzuweisen sind.

22 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 1. Zu berücksichtigender Zeitraum

23 Der Gerichtshof stellt fest, dass der maßgebliche Zeitraum am 13. März 2002 mit der Widerspruchseinlegung durch den Beschwerdeführer begann und am 1. Februar 2008 mit der Zustellung der Entscheidung des Bundessozialgerichts an den Vertreter des Beschwerdeführers endete. Das Verfahren dauerte somit etwa fünf Jahre und elf Monate in drei Rechtszügen, einschließlich des vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens. 2. Angemessenheit des Zeitraums a. Vorbringen vor dem Gerichtshof

24 Der Beschwerdeführer, der den von der Regierung geschilderten Sachverhalt nicht bestritt, brachte vor, dass das Verfahren unangemessen lang gedauert habe, insbesondere im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand, d. h. seine Altersrente.

25 Die Regierung war der Auffassung, dass die Gesamtverfahrensdauer die nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention erforderliche „angemessene Frist“ nicht überschritten habe. Die Regierung brachte weiter vor, dass der Gegenstand der Rechtssache, die Überführung von Rentenanwartschaften, relativ komplex sei und zeitaufwendige Ermittlungen durch sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Gericht erforderlich gemacht habe.

26 Die Regierung wies darauf hin, dass das Landessozialgericht in dem Zeitraum vom 28. August 2003 bis zum 24. April 2006 eine einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewartet habe. Sie brachte vor, dass diese Vorgehensweise angemessen gewesen sei, da der Vertreter des Beschwerdeführers erklärt habe, er werde eine Klärung vor dem Bundesverfassungsgericht anstreben. Darüber hinaus brachte die Regierung vor, der Beschwerdeführer habe damals das Nichtbetreiben des Verfahrens nicht vor dem Landessozialgericht gerügt.

27 Die Regierung betonte, dass der Zeitraum zwischen dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2006, in dem eine weitere Stellungnahme angekündigt worden sei, und der tatsächlichen Vorlage dieser Stellungnahme am 20. Dezember 2006 dem Beschwerdeführer anzulasten sei. b. Würdigung durch den Gerichtshof

28 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).

29 Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Vorbringen der Regierung, der Verfahrensgegenstand sei komplex und erfordere umfangreiche Ermittlungen, nicht bestritt, und schließt sich dieser Auffassung an.

30 Was die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer betrifft, erkennt der Gerichtshof an, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Höhe seiner Altersrente an zügigen Entscheidungen der Gerichte interessiert war.

31 Im Hinblick auf das Verhalten der innerstaatlichen Gerichte stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren fast vier Jahre vor dem Landessozialgericht anhängig war und in diesem Zeitraum niemals förmlich ausgesetzt wurde. Darüber hinaus war die Rechtssache bereits etwa fünf Monate nach Einlegung der Berufung für entscheidungsreif erklärt worden. Während die förmliche Verfahrensführung daher keine Rechtfertigung für die Verzögerung erkennen lässt, kann der Gerichtshof nicht übersehen, dass das Landessozialgericht aufgrund der Ankündigung des Vertreters des Beschwerdeführers, er strebe eine Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts an, vor Erlass seines Urteils eine Entscheidung dieses Gerichts abwartete. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass die zu klärende Frage bis zu diesem Zeitpunkt „nur“ vom Bundessozialgericht entschieden worden war, weswegen die Rechtssache formell entscheidungsreif war. Da die Entscheidung des Bundessozialgerichts für den Beschwerdeführer ungünstig war, lässt sich jedoch vorbringen, dass es aus Sicht des Landessozialgerichts angemessen war, zu warten, bis die verfassungsrechtlichen Fragen der Rechtssache ebenfalls geklärt waren. Demzufolge kann die Untätigkeit des Landessozialgerichts sogar als für den Beschwerdeführer günstig erachtet werden, denn diesem war bewusst, dass seine Berufung ohne eine positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Erfolgsaussichten hatte; außerdem wirkte er während des in Rede stehenden Zeitraums nie auf eine Verfahrensbeschleunigung hin.

32 Was das Verhalten des Beschwerdeführers ab April 2006 betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass dieser ankündigt hatte, bis Ende Juni eine weitere Stellungnahme einzureichen, diese aber erst am 20. Dezember 2006, d. h. mit einer Verzögerung von fast sechs Monaten, abgab.

33 In Anbetracht der besonderen Umstände der Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Gesamtdauer des Verfahrens noch als angemessen angesehen werden kann. Folglich ist Artikel 6 Abs.1 der Konvention nicht verletzt worden. II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 14 DER KONVENTION UND VON ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS NR. 1

34 Der Beschwerdeführer machte auch eine Verletzung von Artikel 14 der Konvention geltend, sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1.

35 In Anbetracht aller ihm vorliegenden Unterlagen und soweit die Rüge in seine Zuständigkeit fällt, ist der Gerichtshof, unter Bezugnahme auf seine Entscheidungen in den Rechtssachen K. u.a. ./: Deutschland (siehe K. u. a. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 12923/03, 25. September 2007) und F. ./. Deutschland (F. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 24116/94, 15. Mai 1996), der Auffassung, dass dieser Teil der Beschwerde, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg vom Gebrauch einer Verfassungsbeschwerde befreit war, in jedem Fall keine Anzeichen für eine Verletzung der Konvention erkennen lässt.

36 Er ist folglich im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 offensichtlich unbegründet und muss nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückgewiesen werden. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist nicht verletzt worden. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 16. September 2010 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident