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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 21.10.2010 – 2651/07
Ausschuss · ECLI:CE:ECHR:2010:1021JUD000265107
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 21/10/10 Rechtssache S. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 2651/07) RECHTSSACHE S. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 2651/07) URTEIL Straßburg 21. Oktober 2010 Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden. In der Rechtssache S. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Komitee mit den Richterinnen und dem Richter Mark Villiger, Präsident, Renate Jaeger, Isabelle Berro-Lefèvre, und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler, nach nicht öffentlicher Beratung am 28. September 2010 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN
1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 2651/07) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, Frau C. F. S. („die Beschwerdeführerin“), am 5. Januar 2007 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2 Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3 Am 25. August 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. In Anwendung des Protokolls Nr. 14 wurde die Beschwerde einem Ausschuss zugewiesen. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Absatz 3). SACHVERHALT DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE
4 Die 1959 geborene Beschwerdeführerin lebt in S. a. I.
5 Im November 1994 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen ihren Vater und behauptete, er habe sie in den 1970er Jahren mehrfach sexuell missbraucht und vergewaltigt. Die Staatsanwaltschaft leitete strafrechtliche Ermittlungen gegen den Vater ein. Außerdem holte sie ein psychologisches Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ein. Am 6. September 1995 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein und stützte sich dabei u. a. auf das Gutachten, in dem mehrfach Unstimmigkeiten in der Schilderung der Ereignisse durch die Beschwerdeführerin festgestellt worden waren und der Schluss gezogen wurde, dass Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit nicht ausgeschlossen werden könnten.
6 Im Juli 1995 beantragte die Beschwerdeführerin Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten („OEG“). Sie machte geltend, sie leide unter den Folgen der von ihrem Vater begangenen Taten.
7 Am 16. Januar 1996 lehnte das Amt für Versorgung und Familienförderung den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Es stellte fest, dass die behaupteten Gewalttaten nicht sicher nachweisbar seien, und stützte sich dabei auf das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Sachverständigengutachten.
8 Am 7. Februar 1996 erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung; dieser Widerspruch wurde am 20. August 1996 zurückgewiesen. Am 5. September 1996 erhob die Beschwerdeführerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth.
9 Am 5. Juli 1997 gab das Sozialgericht ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Auftrag. Das Sozialgericht übersandte am 22. Oktober 1997, 10. Februar 1998 ,10. März 1998, 12. Mai 1998 Erinnerungen an den Gutachter; am 25. Juni 1998 übersandte es ihm eine letzte Mahnung unter Fristsetzung bis 15.8.1998. Am 2. März 1999 ging beim Sozialgericht das Gutachten vom 4. November 1998 ein, in dem der Sachverständige zu dem Ergebnis kam, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, was den Kernbereich ihrer Behauptungen angehe, glaubwürdig sei. Auf der Grundlage dieses Gutachtens entschied die Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen gegen den Vater wieder aufzunehmen.
10 Das Sozialgericht setzte deshalb das Verfahren am 21. Mai 1999 bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aus. Die Staatsanwaltschaft gab zur Überprüfung der beiden bereits vorliegenden Gutachten, die jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen waren, ein weiteres Gutachten in Auftrag. Das Ergebnis dieses Gutachtens war, dass die Glaubhaftigkeit der Aussage der Beschwerdeführerin nicht mehr mit hinreichender Zuverlässigkeit festgestellt werden könne. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen am 4. Oktober 2000 ein. Die von der Beschwerdeführerin hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Generalstaatsanwalt am 25. Oktober 2000 zurückgewiesen. Im Verlauf der strafrechtlichen Ermittlungen erfragte das Sozialgericht am 9. Dezember 1999, 16. März 2000, 11. September 2000 und 14. November 2000 bei der Staatsanwaltschaft den Sachstand. Nachdem das Sozialgericht am 14. Dezember 2000 von dem Rechtsmittelverzicht der Beschwerdeführerin Kenntnis erhalten hatte, führte es das Verfahren am 20. Dezember 2000 fort. Am 27. März 2001 setzte das Sozialgericht die Erforschung des Sachverhalts fort.
11 Am 6. Juni 2001 beantragte der Anwalt der Beschwerdeführerin Akteneinsicht; am 4. Oktober 2001 übersandte ihm das Sozialgericht die Akten. Am 28. Februar 2002 beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme von zwei weiteren Zeugen; am 8. Mai 2002 teilte das Sozialgericht der Beschwerdeführerin mit, dass die Berichte dieser beiden Zeugen bereits aktenkundig seien.
12 Am 25. September 2002 wies das Sozialgericht die Klage der Beschwerdeführerin ohne mündliche Verhandlung ab. Unter Bezugnahme auf die beiden Gutachten, in denen festgestellt worden war, dass die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr mit hinreichender Zuverlässigkeit festgestellt werden könne, befand es, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis eines tätlichen Angriffs gegen sie nicht erbracht habe.
13 Am 18. Oktober 2002 legte die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Berufung ein. Am 30. Januar 2003 wies das Landessozialgericht die Parteien darauf hin, dass die geltend gemachten Gewalttaten anscheinend vor Inkrafttreten des OEG stattgefunden hätten. In solchen Fällen komme es für einen Anspruch nach dem OEG darauf an, ob die Antragsteller eine schädigungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % sowie ihre Bedürftigkeit nachweisen könnten. Im Juli 2003 stimmten die Parteien der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu.
14 Am 26. November 2003 legte der Sachverständige sein Gutachten vor, in welchem er feststellte, dass die Beschwerdeführerin u. a. an einer schweren Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus, einer Depression und einer Essstörung leide. Der Sachverständige erklärte jedoch, dass diese Störungen auch möglicherweise ohne die von der Beschwerdeführerin behaupteten Gewalttaten ihres Vaters eingetreten wären. Am 26. Januar 2004 beanstandete die Beschwerdeführerin das Gutachten. Am 16. August 2004 beantragte sie die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens. Am 15. September 2004 erteilte das Landessozialgericht dem von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Sachverständigen einen Gutachtensauftrag; doch der Sachverständige erklärte sich für befangen. Am 19. November 2004 gab das Landessozialgericht der Beschwerdeführerin auf, bis 31. Dezember 2004 einen neuen Gutachter zu benennen, was sie am 21. Februar 2005 tat. Am 24. Mai 2005 beraumte es eine mündliche Verhandlung für den 30. Juni 2005 an.
15 Am 30. Juni 2005 wies das Landessozialgericht die Berufung unter Hinweis auf die offensichtlich außerordentlich komplexen Umstände zurück. Unter Heranziehung der verschiedenen Sachverständigengutachten stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis erbracht habe, dass ihr Vater sie in den Jahren zwischen 1971 und 1976 sexuell missbraucht habe. Außerdem sei in dem einschlägigen Gutachten zur Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt worden, dass ihre aktuellen Störungen nicht mit Wahrscheinlichkeit durch die geltend gemachten Gewalttaten verursacht worden seien. Das Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2005 zugestellt.
16 Am 11. November 2005 legte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundessozialgericht ein und machte u. a. geltend, dass zwei maßgebliche Zeugen nicht ausgesagt hätten, dass sie selbst nicht ausreichend angehört worden sei und dass es sich bei der Entscheidung des Landessozialgerichts um eine Überraschungsentscheidung gehandelt habe. Am 20. März 2006 verwarf das Bundessozialgericht die Beschwerde als unzulässig, weil sie nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sei. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht dargetan habe, inwieweit insbesondere die Aussage der beiden Zeugen rechtlich erheblich und für die zur Entscheidung stehenden Fragen erforderlich gewesen wäre.
17 Am 22. April 2006 oder um diesen Tag herum erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde; darin rügte sie das sozialgerichtliche Verfahren und das strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Das Bundesverfassungsgericht trennte die Beschwerde über das sozialgerichtliche Verfahren von der Beschwerde über das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ab.
18 Am 13. Juni 2006 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des sozialgerichtlichen Verfahrens für unzulässig; die Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin? am 15. Juli 2006 zugestellt. Das Bundesverfassungsgericht befand, die Beschwerdeführerin habe dem Subsidiaritätsgrundsatz nicht genügt, da sie nicht alle wirksamen Rechtsbehelfe erschöpft habe. Insbesondere habe sie ihre Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht ausreichend begründet. Es sei nicht ersichtlich, dass das Bundessozialgericht willkürliche oder unzumutbare Anforderungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerden gestellt habe. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin insbesondere geltend gemacht habe, dass das Bundessozialgericht nochmals hätte Beweis erheben und erneut würdigen müssen; dabei habe sie ver-kannt, dass das Bundessozialgericht lediglich als Revisionsinstanz zuständig gewesen sei.
19 Am 14. September 2006 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zur Entscheidung anzunehmen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION
20 Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei; Artikel 6 Abs. 1 lautet, soweit maßgeblich, wie folgt: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
21 Die Regierung trug vor, dass sie in Anbetracht der Gesamtlänge des Verfahrens und der den innerstaatlichen Gerichten zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen davon absehe, einen Antrag beim Gerichtshof zu stellen.
22 Der zu berücksichtigende Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem die Beschwerdeführerin ihren Widerspruch einlegte; dies ist ein notwendiger erster Schritt, bevor ein sozialgerichtliches Verfahren anhängig gemacht werden kann (siehe J. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 23959/94, Rdnr. 40, 20. Dezember 2001, und König ./. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 1978 Serie A Bd. 27, Rdnr. 98). Der zu berücksichtigende Zeitraum begann somit am 7. Februar 1996, als die Beschwerdeführerin Widerspruch gegen den Be-scheid des Amts für Versorgung und Familienförderung einlegte, und endete am 15. Juli 2006, als ihr die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugestellt wurde. Somit dau-erte das über vier Instanzen geführte Verfahren, einschließlich einer Verwaltungsbeschwerde, mehr als 10 Jahre und 5 Monate. A. Zulässigkeit
23 Die Regierung gab zu bedenken, dass der Gerichtshof am 8. Juni 2006, als die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin noch anhängig gewesen sei, entschieden habe, dass die Verfassungsbeschwerde für Rügen einer angeblich überlangen Dauer von Zivilverfahren kein effektives Rechtsmittel darstelle (unter Hinweis auf S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 108, ECHR 2006VII).
24 In der vorliegenden Rechtssache war das von der Regierung genannte, zwischenzeitlich eingetretene Ereignis ein Urteil des Gerichtshofs; auf das eine unmittelbare Reaktion von der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden konnte, da das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht am 13. Juni 2006, d.h. nur eine knappe Woche nach dem Urteil des Ge-richtshofs in der Rechtssache S. ./. Deutschland, endete und der Beschwerdeführerin die Entscheidung am 15. Juli 2006 zugestellt wurde. Unter diesen Umständen hält der Gerichtshof es für angebracht, die Sechs-Monats-Frist ab dem Tag zu berechnen, an dem der Beschwerdeführerin die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugestellt wurde.
25 Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Beschwerdeführerin die Sechs-Monats- Frist gemäß Artikel 35 der Konvention eingehalten hat. Der Gerichtshof stellt auch fest, dass das in Rede stehende Verfahren über eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz die Klärung „zivilrechtlicher Ansprüche" der Beschwerdeführerin im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 zum Gegenstand hat, der somit anwendbar ist (siehe insbesondere G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 1679/03, Rdnrn. 60-62, 10. Januar 2008). Außerdem ist die Rüge im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention nicht offensichtlich unbegründet und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit
26 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer in Anbetracht der Umstände des Falls sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Komplexität der Rechtssache, Verhalten der Beschwerdeführerin und der zuständigen Behörden sowie Bedeutung des Rechtsstreits für die Beschwerdeführerin (siehe u. v. a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).
27 Die Regierung trug vor, dass das Verfahren vor dem Sozialgericht und vor dem Landessozialgericht neun Jahre, acht Monate und sieben Wochen gedauert habe. Die Regierung räumte ein, dass es in dem Verfahren, das generell zwar von beiden Sozialgerichten kontinuierlich bearbeitet worden sei, dennoch zu einigen Verzögerungen gekommen sei, die den Gerichten angelastet werden müssten. Es gebe mehrere Zeitabschnitte (vom 15. August 1998 bis 2. März 1999, vom 20. Dezember 2000 bis 27. März 2001, vom 8. Juni 2001 bis 4. Oktober 2001 und vom 1. März 2002 bis 8. Mai 2002), in denen das Sozialgericht untätig geblieben sei (siehe Rdnrn. 9-11). Auch dem Landessozialgericht könnten mehrere Verzögerungen (vom 21. Februar 2005 bis 24. Mai 2005 und vom 30. Juni 2005 bis 26. Oktober 2005) zugerechnet werden (siehe Rdnrn. 14 und 15). Die Regierung erklärte auch, dass sie sich der Bedeutung der Rechtssache für die Beschwerdeführerin bewusst sei.
28 Die Beschwerdeführerin trug u. a. vor, dass der Fall nicht komplex gewesen sei und dass die Sozialgerichte das Verfahren erheblich verzögert hätten.
29 Der Gerichtshof hat in Fällen, die ähnliche Fragen wie der vorliegende aufwerfen, bereits häufig Verstöße gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt (siehe Frydlender, a.a.O.)
30 Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffassung, dass die Regierung keine Tatsachen oder Argumente vorgetragen hat, die ihn überzeugen könnten, in der vorliegenden Rechtssache zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Der Gerichtshof erkennt an, dass der Fall, dem streitige, etwa 30 Jahre zurückliegende Sachverhalte zugrunde lagen und in dem Sachverständigengutachten eingeholt werden mussten, um entscheiden zu können, außerordentlich komplex war. Gleichwohl stellt der Gerichtshof fest, dass die Sozialgerichte - wie die Regierung teilweise eingeräumt hat - das Verfahren insbesondere in Anbetracht der Bedeutung der Sache für die Beschwerdeführerin nicht zügig gefördert haben.
31 Der Gerichtshof ist deshalb mit Blick auf seine einschlägige Rechtsprechung der Auffassung, dass die Verfahrensdauer in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach. Folglich ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden. II. BEHAUPTETE VERLETZUNGEN VON ARTIKEL 6 ABSÄTZE 1 UND 3, ARTIKEL 13 UND ARTIKEL 14 DER KONVENTION
32 Die Beschwerdeführerin rügte ferner nach Artikel 6, dass das Verfahren vor den Sozialgerichten und die strafrechtlichen Ermittlungen generell unfair gewesen seien und dass sie insbesondere nie angehört worden sei und die Sozialgerichte mehrere Schriftstücke nicht zur Kenntnis genommen hätten. Sie rügte auch, dass das Sozialgericht das Verfahren ausgesetzt habe, um den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Sie rügte nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b, dass keinem der von ihr benannten Zeugen Gelegenheit zur Aussage gegeben worden sei. Unter Berufung auf Artikel 13 rügte die Beschwerdeführerin u. a., dass das Bundesverfassungsgericht es mit der Begründung, sie habe wirksame Rechtsbehelfe nicht erschöpft, abgelehnt habe, ihre Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen. Unter Berufung auf Artikel 14 rügte die Beschwerdeführerin schließlich u. a., dass sie diskriminiert worden sei, da das Landessozialgericht bei der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit berücksichtigt habe, dass ihre Mutter an Schizophrenie erkrankt sei.
33 Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, und soweit die gerügten Angelegenheiten unter seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind. III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
34 Artikel 41 der Konvention sieht vor: „Stellt der Gerichtshof fest, dass dies e Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden
35 Die Beschwerdeführerin machte einen Gesamtbetrag in Höhe von 143.680 EUR sowie eine monatliche Rente in Höhe von 576 EUR in Bezug auf materielle Schäden geltend. In Bezug auf immaterielle Schäden machte sie 75.000 EUR und eine monatliche Rente in Höhe von 300 EUR geltend.
36 Die Regierung brachte vor, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Dauer des Verfahrens und dem behaupteten Vermögensschaden nicht gegeben sei. Hinsichtlich der immateriellen Schäden vertrat sie die Auffassung, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Betrag weit überzogen sei, und stellte die Höhe des zu gewährenden Ersatzes für immaterielle Schäden in das Ermessen des Gerichtshofs.
37 Der Gerichtshof kann keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung (Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1) und dem behaupteten materiellen Schaden erkennen und weist diese Forderung daher zurück. Im Übrigen entscheidet der Gerichtshof nach Billigkeit und spricht der Beschwerdeführerin 2.100 EUR für immaterielle Schäden zu. B. Kosten und Auslagen
38 Die Beschwerdeführerin verlangte außerdem 500 EUR für Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof.
39 Die Regierung hat sich hierzu nicht geäußert.
40 Der Gerichtshof hält es für angemessen, der Beschwerdeführerin unter dieser Rubrik einen Betrag in Höhe von 500 EUR zuzusprechen. C. Verzugszinsen
41 Der Gerichtshof hält es für angebracht, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkte zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Die Rüge wegen überlanger Verfahrensdauer wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. a) der beschwerdegegnerische Staat hat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten folgende Beträge zu zahlen: i) 2.100 EUR (zweitausendeinhundert Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden; ii) 500 EUR (fünfhundert Euro) für Kosten und Auslagen; iii) die für die vorstehend genannten Beträge gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. Im Übrigen wird die Forderung der Beschwerdeführerin nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 21. Oktober 2010 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Stephen Phillips Mark Villiger Stellvertretender Kanzler Präsident