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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 21.10.2010 – 2693/07
Ausschuss · ECLI:CE:ECHR:2010:1021JUD000269307
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 21/10/10 Rechtssache E. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 2693/07) RECHTSSACHE E. ./. DEUTSCHLAND Individualbeschwerde Nr. 2693/07 URTEIL STRASSBURG 21. Oktober 2010 Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden. In der Rechtssache E. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Komitee mit den Richterinnen und Richtern Mark Villiger, Präsident, Isabelle Berro-Lefèvre, Ganna Yudkivska, und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler, nach nicht öffentlicher Beratung am 28. September 2010 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. DAS VERFAHREN
1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 2693/07) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, Frau E. („die Beschwerdeführerin“), am 29. Dezember 2006 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2 Die Beschwerdeführerin wurden von Herrn W. Rothley, Rechtsanwalt in Kaiserslautern, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3 Am 7. Dezember 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die Rüge wegen der Verfahrensdauer zu übermitteln. Gemäß dem Protokoll Nr. 14 wurde die Beschwerde einem Ausschuss mit drei Richtern zugewiesen.
4 Die Beschwerdeführerin und die Regierung gaben jeweils Stellungnahmen zur Begründetheit ab (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung). SACHVERHALT DIE UMSTÄNDE DES FALLS
5 Die 1957 geborene Beschwerdeführerin ist in Z. wohnhaft.
6 Am 24. Februar 2000 erlitt sie einen Herzinfarkt. Im Hinblick auf ihre Behandlung vor und nach diesem Vorfall warf sie ihrem Hausarzt ärztliche Fehlbehandlung vor. A) Das Zivilverfahren
7 Nachdem der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, reichte sie Anfang Februar 2002 eine Klage wegen ärztlicher Fehlbehandlung gegen ihren Hausarzt beim Landgericht Zweibrücken ein.
8 Am 3. April 2002 ordnete das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens an und beauftragte den Sachverständigen am 31. Mai 2002. Mit Schreiben vom 28. Juni 2002 teilte der Sachverständige dem Gericht mit, dass er auf Grund von Krankheit nicht in der Lage sei, den Gutachtenauftrag auszuführen. Am 21. August 2002 beauftragte das Gericht einen neuen Sachverständigen, der Ende Juli von der Landesärztekammer empfohlen worden war.
9 Am 7. Januar sowie am 4. und 21. Februar 2003 erkundigte sich das Gericht nach dem Gutachten, erhielt jedoch keine Antwort. Am 15. April 2003 setzte das Gericht dem Sachverständigen unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250 Euro eine Nachfrist zur Einreichung des Gutachtens bis zum 30. Mai 2003. Am 8. Juli 2003 verlangte das Gericht erneut Angaben des Sachverständigen zum Stand des Gutachtens, erhielt jedoch abermals keine Antwort.
10 Am 13. Februar 2004 forderte das Gericht den Sachverständigen auf, die Gerichtsakte bis spätestens 27. Februar 2004 zurückzusenden. Nachdem das Gericht keine Antwort vom Sachverständigen erhalten hatte, forderte es am 20. April 2004 erneut die Rückgabe der Akten. Am 28. Mai 2004 versuchte das Gericht ohne Erfolg, den Sachver-ständigen telefonisch zu kontaktieren. Am 15. Juni 2004 forderte das Gericht unter Frist-setzung zum 15. Juli 2004 und unter der Androhung, den Vorgang bei Nichteinhaltung der Frist der Staatsanwaltschaft Zweibrücken zuzuleiten, erneut die Rückgabe der Akten. Am 22. Oktober 2004 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Angelegenheit an die Präsidentin des Landgerichts übergeben worden sei. Am 28. Oktober 2004 erlegte das Gericht dem Sachverständigen alle durch die Gutachtensverweigerung sowie durch die Zurückhaltung der Gerichtsakte verursachten Kosten auf. Am 4. November 2004 teilte das Gericht den Parteien mit, dass nun versucht werde, die Gerichtsakte im Wege der Vollstreckung zurückzuerhalten. Am 16. Dezember 2004 wurden die Parteien davon in Kenntnis gesetzt, dass sich die Gerichtsakte nunmehr beim Landgericht befinde.
11 Am 28. Juni und am 7. Dezember 2005 führte das Gericht zwei Verhandlungen durch, in denen es acht Zeugen anhörte.
12 Nachdem der Einzelrichter die Sache an die Kammer übergeben hatte, wurde am 12. Januar 2006 die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens angeordnet, welches bis zum 15. Mai 2006 einzureichen sei. Am selben Tag beraumte das Gericht auch einen Verhandlungstermin für den 27. Juni 2006 an. Am 7. Mai 2006 legte der Sachverständige sein Gutachten vor. Am 12. Juni 2006 ordnete das Gericht die Einholung eines Ergänzungsgutachtens an und verlegte den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 5. Dezember 2006. Am 4. Dezember 2006 wurde dieser Verhandlungstermin aufgehoben.
13 Am 27. August 2007 wurde ein neuer Verhandlungstermin auf den 8. Januar 2008 anberaumt. Auf Antrag des Beklagtenvertreters wurde dieser Termin anschließend auf den 19. Februar 2008 verlegt.
14 Am 14. Februar 2008 wurde die mündliche Verhandlung auf den 4. März 2008 verschoben. Am 1. April 2008 beantragte die Beschwerdeführerin eine Änderung des Sitzungsprotokolls. Ihr Antrag wurde am 22. April 2008 abgelehnt. Am 9. Mai 2008 ordnete das Gericht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens an. Am 21. August 2008 legte der Sachverständige sein Gutachten vor. Am 9. Dezember 2008 fand vor dem Gericht eine weitere mündliche Verhandlung statt.
15 Am 9. Februar 2009 wies das Landgericht die Klage der Beschwerdeführerin zurück. Das Urteil wurde am 26. Februar 2009 zugestellt.
16 Am 20. März 2009 legte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Nach Mitteilung an die Beschwerdeführerin, dass ihre Berufung unzulässig sei, da sie nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei, wies das Oberlandesgericht die Berufung am 26. Juni 2009 zurück. B) Das Strafverfahren
17 Am 8. Januar 2002 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen ihren Hausarzt. Am 15. Januar 2002 wurde das Verfahren bis zum Ausgang des Zivilverfahrens ausgesetzt. Am 4. September 2006 wurde das Verfahren auf Grund des Todes des Hausarztes eingestellt. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION
18 Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei; Artikel 6 Abs. 1 lautet wie folgt: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."
19 Dieses Vorbringen wurde von der Regierung nicht bestritten; sie betonte jedoch, dass das Verfahren komplex gewesen sei. Sie trug ferner vor, dass die durch das Verhalten des zweiten Sachverständigen verursachte Verzögerung ihr höchstens teilweise angelastet werden könne, weil das Landgericht versucht habe, die Akten von ihm zurückzuerlangen.
20 Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 5. Februar 2002 und endete am 26. Juni 2009. Das Verfahren dauerte somit sieben Jahre, vier Monate und drei Wochen, wobei zwei Instanzen durchlaufen wurden. A) Zulässigkeit
21 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B) Begründetheit
22 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des Verhaltens der Beschwerdeführerin und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Beschwerdeführerin (siehe u. v. a. Rechtssache Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Randnr. 43, EGMR 2000-VII).
23 Der Gerichtshof hat in Fällen, die ähnliche Fragen aufwerfen wie die vorliegende Rechtssache, immer wieder Verletzungen von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt (siehe Rechtssache Frydlender, a. a. O.).
24 Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffassung, dass die Regierung keine Tatsachen oder Argumente vorgetragen hat, die ihn überzeugen könnten, in dem vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Insbesondere hinsichtlich der Schwierigkeiten des Landgerichts, die Akte von dem Sachverständigen zurückzuverlangen, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die Gerichte letztlich gewährleisten müssen, dass die Anforderungen nach Artikel 6 erfüllt werden. Bei der Einholung von Sachverständigengutachten bleiben die Gerichte somit dafür verantwortlich sicherzustellen, dass das Verfahren nicht übermäßig in die Länge gezogen wird (siehe Rechtssachen V. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 45181/99, Randnr. 39, 4. April 2002, und B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 7634/05, Randnr. 23, 5. März 2009). Hinsichtlich der 2006 verspätet abgegebenen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin stellt der Gerichtshof fest, dass eine hierdurch entstandene Verzögerung in Anbetracht der erheblichen Verfahrensverzögerungen, die durch das Verhalten der nationalen Gerichte verursacht wurden, nicht ins Gewicht fällt.
25 Der Gerichtshof ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen und seine einschlägige Rechtsprechung der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach. Folglich ist Artikel 6 Abs.1 der Konvention verletzt worden. II. DIE ÜBRIGEN RÜGEN DER BESCHWERDEFÜHRERIN
26 Des Weiteren rügte die Beschwerdeführerin nach Artikel 6 den Ausgang des hier in Rede stehenden Verfahrens sowie die Einstellung des Strafverfahrens, das gegen den beklagten Arzt eingeleitet worden war. Unter Berufung auf Artikel 13, 14, 17 und 18 der Konvention rügte sie zudem, dass das Landgericht von ihr vorgelegte Unterlagen nicht berücksichtigt und fehlerhafte Daten an den vom Gericht beauftragten Sachverständigen weitergeleitet habe.
27 Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass dieser Teil der Beschwerde keine Anzeichen für eine Verletzung der Konvention erkennen lässt. Er ist folglich im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 offensichtlich unbegründet und muss nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückgewiesen werden. III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
28 Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A) Schaden
29 Die Beschwerdeführerin forderte 40.000 Euro (vierzigtausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden.
30 Die Regierung hat sich zu der Angelegenheit nicht geäußert.
31 Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin einen immateriellen Schaden erlitten haben muss. Er entscheidet nach Billigkeit und spricht ihr unter dieser Rubrik 6.000 Euro zu. B) Kosten und Auslagen
32 Die Beschwerdeführerin forderte auch 3.334,70 Euro für Kosten und Auslagen vor den nationalen Gerichten, und zwar die dem Gegner vor den nationalen Gerichten erwachsenen Kosten und Auslagen, die sie als unterliegende Partei zu tragen habe. Die Beschwerdeführerin hat die ihr vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten nicht beziffert.
33 Die Regierung hat sich zu der Angelegenheit nicht geäußert.
34 Unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und der oben genannten Kriterien ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen hat, dass ihr die für das Verfahren vor den nationalen Gerichten geltend gemachten Kosten und Auslagen entstanden waren, um die durch die überlange Verfahrensdauer verursachte konkrete Verletzung zu verhindern oder ihr abzuhelfen.
35 Da die Beschwerdeführerin ihre Forderung nach Erstattung der vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten und Auslagen nicht beziffert hat, kann unter dieser Rubrik keine Entschädigung zugesprochen werden. C) Verzugszinsen
36 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge wegen der Verfahrensdauer wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. a) der beschwerdegegnerische Staat hat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten in Bezug auf den immateriellen Schaden 6.000 Euro (sechstausend Euro) zuzüglich der für den vorstehend genannten Betrag gegebenenfalls zu berechnenden Steuern zu zahlen; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die oben genannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. im Übrigen wird die Forderung der Beschwerdeführerin nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 21. Oktober 2010 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Stephen Phillips Mark Villiger Stellvertretender Kanzler Präsident