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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 21.10.2010 – 32513/08

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2010:1021JUD003251308

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 21/10/10 Rechtssache N. gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 32513/08) EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE N. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 32513/08) URTEIL STRASSBURG 21. Oktober 2010 Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden. In der Rechtssache N. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Ausschuss mit den Richterinnen und Richtern Mark Villiger, Präsident, Isabelle Berro-Lefèvre, Ganna Yudkivska, sowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler, nach nicht öffentlicher Beratung am 28. September 2010 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN

1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 32513/08) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, Frau N. („die Beschwerdeführerin“), am 7. Juli 2008 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.

2 Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.

3 Am 16. Dezember 2008 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Entsprechend dem Protokoll Nr. 14 wurde die Beschwerde einem Ausschuss zugewiesen. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Absatz 3). SACHVERHALT DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE

4 Die 1950 geborene Beschwerdeführerin ist in K. wohnhaft.

5 Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. A. Hintergrund der Rechtssache

6 Am 1. Dezember 2003 schlossen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann einen notariellen Kaufvertrag über den Erwerb eines mit einem Haus bebauten Grundstücks zu einem Kaufpreis von 325.000,- EUR. Der Verkäufer sicherte ihnen in der notariellen Kaufurkunde zu, dass sich in dem Haus zwei getrennte Wohnungen befinden und alle erforderlichen Genehmigungen für die Nutzung durch zwei Parteien vorliegen.

7 Im Januar 2004 erhielt die Beschwerdeführerin Kenntnis davon, dass Teile des Bauwerks ohne die erforderliche Genehmigung errichtet worden waren und dass die Nutzung des Gebäudes durch zwei Parteien nicht genehmigt worden war.

8 Die Beschwerdeführerin setzte dem Verkäufer daraufhin mehrfach Fristen zur Beseitigung der diesbezüglichen Mängel und behielt einen Teil des Kaufpreises zurück. Nachdem eine letzte Frist im August 2004 abgelaufen war, ohne dass die Mängel beseitigt waren, rechnete die Beschwerdeführerin, die inzwischen eine Zahlung in Höhe von 262.000,- EUR auf den Kaufpreis geleistet hatte, den Restbetrag in Höhe von 63.000,- EUR mit ihrer Forderung nach Ersatz des Schadens auf, der ihr durch die Mängel entstanden war. Der Verkäufer seinerseits verweigerte die Eigentumsübertragung.

9 Anschließend gab der Verkäufer entsprechend den Vorgaben einer Baugenehmigung vom 1. September 2004 bauliche Veränderungen an der Immobilie in Auftrag. Die Beschwerdeführerin hielt die baulichen Änderungen jedoch für ungenügend und hielt an der Aufrechnung fest. B. Die Verfahren vor dem Landgericht Köln

10 Am 28. Oktober 2004 erhob die Beschwerdeführerin beim Landgericht Köln Klage gegen den Verkäufer des Grundstücks wegen Eigentumsübertragung und Besitzübertragung (Aktenzeichen 8 O 391/04).

11 Nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses von der Beschwerdeführerin beraumte das Landgericht am 26. November 2004 einen ersten Verhandlungstermin für den 21. April 2005 an.

12 Im Januar 2005 kündigte der Verkäufer die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des noch ausstehenden Teils des Kaufpreises an.

13 Am 17. Januar 2005 erhob die Beschwerdeführerin beim Landgericht Köln Klage zur Abwehr der Zwangsvollstreckung der Forderung des Verkäufers auf Zahlung des restlichen Kaufpreises (Aktenzeichen 8 O 23/05) (Vollstreckungsabwehrklage) und beantragte, im Wege der einstweiligen Anordnung zu beschließen, die Vollstreckung bis zum Erlass eines Urteils in der Sache vorläufig einzustellen.

14 Am 19. Januar 2005 beraumte das Landgericht auch in dieser Angelegenheit einen ersten Verhandlungstermin für den 21. April 2005 an.

15 Am 28. Januar 2005 ordnete das Landgericht gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung der Forderung des Verkäufers auf Zahlung des restlichen Kaufpreises an.

16 Am 21. April 2005 fand in beiden Verfahren (8 O 391/04 und 8 O 23/05) eine mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin und der Verkäufer übereinstimmend erklärten, dass die Übergabe der Immobilie gemäß den Bestimmungen des Notarvertrags am 28. oder 29. April 2005 erfolgen solle. Außerdem baten die Parteien, beide Verfahren zum Ruhen zu bringen. Anscheinend hat die Beschwerdeführerin die Immobilie an den vereinbarten Tagen in Besitz genommen.

17 Nachdem der Verkäufer am 14. Juni 2005 die Wiederaufnahme beider Verfahren beantragt hatte, wurden die Parteien auf Anordnung des Landgerichts am 24. Juni 2005 zu einer mündlichen Verhandlung geladen, die am 10. November 2005 stattfand. Bei der Verhandlung legte die Beschwerdeführerin einen Schriftsatz vor, in dem sie zusätzlich zur Eigentums- und Besitzübertragung Entschädigung in Höhe von 32.405,30 EUR forderte. Die Verhandlung wurde bis zum Eingang eines Gerichtskostenvorschusses für die zusätzliche Forderung der Beschwerdeführerin vertagt.

18 Nach Eingang des weiteren Gerichtskostenvorschusses der Beschwerdeführerin beraumte das Landgericht am 28. Dezember 2005 einen neuen Verhandlungstermin für den 11. Mai 2006 an.

19 Am 4. Mai 2006 reichte die Beschwerdeführerin nach mehreren Verlängerungen der ursprünglich auf den 6. April 2006 festgesetzten Frist weitere Schriftsätze ein.

20 In der Verhandlung am 11. Mai 2006 setzte das Landgericht dem Verkäufer eine Frist bis zum 26. Mai 2006, um auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2006 zu erwidern. Der Beschwerdeführerin wurde die gleiche Frist gesetzt, um weitere Schriftsätze einzureichen, in denen sie klarstellen sollte, mit welchen Forderungen sie gegenüber dem restlichen Kaufpreisanspruch aufgerechnet habe.

21 Mit Beschluss vom 13. Juli 2006 erklärte das Landgericht im Hinblick auf beide Verfahren, inwieweit die Beschwerdeführerin noch Beweis für das Vorliegen der behaupteten baulichen Mängel erbringen müsse, und wies ferner darauf hin, dass ein diesbezügliches Gutachten, das die Beschwerdeführerin selbst eingeholt hatte, insoweit kein hinreichender Beweis sei. Das Landgericht unterbreitete den Parteien auch einen Vergleichsvorschlag für beide Verfahren und gewährte ihnen diesbezüglich eine Stellungnahmefrist von vier Wochen.

22 Am 14. August 2006 reichte der Verkäufer einen Schriftsatz ein, auf den die Beschwerdeführerin am 5. September 2006 erwiderte. Der Verkäufer nahm mit Schriftsatz vom 2. November 2006 schriftlich Stellung, worauf die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2006 erwiderte.

23 Mit Schriftsätzen vom 10. und 26. Oktober, 2. November und 8. Dezember 2006 sowie mit Schreiben vom 29. Januar 2007 wiesen die Beschwerdeführerin und ihr Anwalt auf die Dringlichkeit einer Entscheidung in der Sache hin, da sich die finanzielle Belastung der Beschwerdeführerin infolge der unklaren Rechtslage weiter zuspitze.

24 Am 16. März 2007 teilte das Landgericht dem Anwalt der Beschwerdeführerin mit, dass eine Entscheidung über das weitere Vorgehen in der Sache noch nicht ergehen könne, da es in der Person der Berichterstatterin einen weiteren Wechsel gegeben habe. Das Landgericht erklärte, dass die neue Berichterstatterin wegen anderer vordringlich zu bearbeitender Sachen noch keine Zeit gehabt habe, sich in die umfangreiche Sache einzuarbeiten.

25 Der Anwalt der Beschwerdeführerin wies in einem Telefongespräch mit der sachbearbeitenden Richterin am 20. März 2007 sowie in einem weiteren Schriftsatz an das Landgericht vom 23. April 2007 erneut darauf hin, dass die Beschwerdeführerin infolge der fehlenden Nutzungsmöglichkeit des erworbenen Objekts schwere wirtschaftliche Verluste erleide, und unterstrich die Bedeutung einer zügigen Entscheidung des Landgerichts, damit das Objekt nicht länger brachliegendes Vermögen darstelle.

26 Mit Schreiben vom 27. April 2007 entschuldigte sich die Vorsitzende Richterin bei der Beschwerdeführerin für die Verfahrensverzögerungen und wies darauf hin, dass die Verzögerungen vor dem Wechsel der Berichterstatterin nicht dem Gericht zuzurechnen seien.

27 Mit Beschluss vom 16. Mai 2007 ordnete das Landgericht die Einholung eines einheitlichen Sachverständigengutachtens in beiden Verfahren an, um die tatsächlichen Mängel sowie die für eine Genehmigung der baulichen Veränderungen erforderlichen Maßnahmen festzustellen.

28 Nach dem Eingang des diesbezüglichen Auslagenvorschusses von der Beschwerdeführerin beauftragte das Landgericht den bestellten Sachverständigen am 27. Juni 2007 mit der Erstellung des Gutachtens und setzte dafür eine Frist von drei Monaten.

29 Am 6. Juli 2007 verkündete der Verkäufer dem Architekten, der für ihn tätig war, den Streit. Durch Schriftsatz vom 9. August 2007 trat der Architekt dem Verfahren auf Seite des Verkäufers als Streitverkündeter auf Beklagtenseite bei.

30 Am 23. August 2007 nahm die Sachverständige die Immobilie in Augenschein.

31 Am 20. September 2007 bat das Landgericht die Sachverständige, den Ortstermin zu wiederholen.

32 Das Sachverständigengutachten wurde am 12. Dezember 2007 erbracht.

33 Mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 erweiterte die Beschwerdeführerin erneut ihre Klage und forderte eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 41.600,- EUR zzgl. Zinsen wegen Mietausfalls in der Zeit von Mai 2005 bis Dezember 2007 und forderte, dass der Verkäufer dazu verpflichtet werde, sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die durch das Fehlen einer Genehmigung für die Nutzung des Hauses durch zwei Parteien sowie durch die ungenügenden, vom Verkäufer durchgeführten baulichen Änderungen entstanden seien.

34 Am 18. Januar 2008 leitete das Landgericht das Sachverständigengutachten vom 12. Dezember 2007 zur Stellungnahme an die Parteien weiter und setzte ihnen hierzu eine Frist von sechs Wochen. Die Beschwerdeführerin und der Streitverkündete forderten die Einholung eines Ergänzungsgutachtens.

35 Am 1. April 2008 beschloss das Landgericht, ein zweites Sachverständigengutachten anzufordern, um die Kosten der Maßnahmen festzustellen, die erforderlich waren, um das Haus in einen den Anforderungen der Baugenehmigung entsprechenden Zustand zu bringen.

36 Am 30. April 2008 wurde die Sachverständige damit beauftragt, innerhalb einer Frist von drei Monaten ein entsprechendes Gutachten zu erstellen.

37 Auf Nachfrage des Landgerichts vom 5. September 2008 teilte die Sachverständige mit, dass das Gutachten bis Ende September 2008 fertig gestellt werde. Es wurde am 24. September 2008 erstattet.

38 Am 15. Oktober 2008 wurde das Sachverständigengutachten den Parteien zugestellt, die eine Frist von einem Monat für mögliche Stellungnahmen erhielten. Der Streitverkündete erhob weitere Einwände gegen das Gutachten und beantragte die Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens und hilfsweise die Anhörung der Sachverständigen durch das Gericht. Die Beschwerdeführerin forderte ebenfalls ein Ergänzungsgutachten.

39 Am 19. Dezember 2008 bestimmte das Landgericht einen Verhandlungstermin für den 23. April 2009 und lud die Sachverständige zur Klarstellung ihrer Feststellungen.

40 In der Verhandlung am 23. April 2009 beantwortete die Sachverständige Fragen der Parteien und des Streitverkündeten zu ihrem Gutachten. Das Landgericht unterbreitete den Parteien einen weiteren Vergleichsvorschlag in beiden Verfahren und setzte ihnen Frist für diesbezügliche Stellungnahmen bis zum 22. Mai 2009. Es kündigte eine Entscheidung in beiden Angelegenheiten für den 18. Juni 2009 an.

41 Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2009 lehnte die Beschwerdeführerin den Vergleichsvorschlag des Gerichts ab.

42 Am 25. Juni 2009 erließ das Landgericht Urteile in beiden Verfahren. Es wies die Forderung der Beschwerdeführerin nach Eigentums- und Besitzübertragung zurück, da sie nur 25.078,76 EUR habe aufrechnen können und die Restkaufpreisforderung demnach nicht vollständig erfüllt sei, sprach ihr jedoch Schadensersatz für Baunebenkosten in Höhe von 4.270,- EUR zu (8 O 391/04). Da die Beschwerdeführerin bereits 287.078,76 EUR des Kaufpreises bezahlt habe, erklärte das Gericht die Zwangsvollstreckung der Forderung des Verkäufers in Bezug auf diesen Betrag für unzulässig (8 O 23/05). C. Die Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln

43 Mit Schriftsätzen vom 27. Juli 2009 (8 O 23/05) und 25. August 2009 (8 O 391/04) reichte die Beschwerdeführerin beim Oberlandesgericht Köln Berufung gegen die genannten Urteile ein.

44 Ein Verhandlungstermin, den das Oberlandesgericht in beiden Verfahren auf den 14. Januar 2010 festgesetzt hatte, wurde auf den 4. Februar verschoben, da der Rechtsanwalt des Streitverkündeten verhindert war.

45 Am 25. März 2010 erließ das Oberlandesgericht Urteile in beiden Verfahren. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts in dem Verfahren über die Eigentumsübertragung wies es zurück (12 U 51/09). Im Hinblick auf das Verfahren über die Zwangsvollstreckung der Forderung des Verkäufers änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts dahingehend ab, dass die Zwangsvollstreckung der Forderung des Verkäufers in Bezug auf 298.232,76 EUR des Kaufpreises unzulässig sei, da die Beschwerdeführerin diesen Betrag bereits bezahlt habe. Im Übrigen wies es die Berufung der Beschwerdeführerin zurück (12 U 45/09). RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION

46 Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“

47 Die Regierung bestritt dieses Vorbringen. Sie brachte vor, dass das Verfahren zur Prüfung von Mängeln eines bebauten Grundstücks besonders komplex sei und es insbesondere im Zusammenhang mit der Tatsachenfeststellung zu Schwierigkeiten komme. Die Stellungnahmen der Parteien seien außerordentlich umfangreich gewesen und die Sachverständigen hätten sich mit einer Vielzahl von Detailfragen auseinander setzen müssen. Mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens für die Beschwerdeführerin verkannte die Regierung zwar nicht, dass die Streitsache für die Beschwerdeführerin sehr belastend gewesen sei, führte aber an, dass ihre Sache nicht in die Fallgruppe gehöre, in der aufgrund der herausragenden Bedeutung eine besonders zügige Behandlung erforderlich ist. Im Hinblick auf die Verfahrensführung erkannte die Regierung an, dass das Landgericht zwei Mal Terminierungsfristen von rund fünf Monaten festgesetzt habe und dass auch zwischen der Stellungnahme der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2006 und dem Erlass des Beweisbeschlusses am 16. Mai 2007 fünf Monate vergangen seien. Die Regierung legte ferner dar, dass es nach einem Berichterstatterwechsel einer gewissen Einarbeitungszeit für den neuen Richter sowie einer erneuten Konsultation der Parteien und zusätzlicher Erörterungen bedürfe. Dennoch habe trotz dieser Schwierigkeiten und der Überlastung des Landgerichts auch das Verhalten der Beschwerdeführerin wesentlich zu der Dauer des Verfahrens beigetragen. Die Parteien selbst hätten in der Verhandlung am 21. April 2005 die Aussetzung des Verfahrens beantragt. Zur Verhandlung am 10. November 2005 habe die Beschwerdeführerin ihre Klage erweitert und eine neue Stellungnahme eingereicht, weshalb der Termin verlegt habe werden müssen. Auch ihre zahlreichen Anträge auf Verlängerung der Stellungnahmefrist, ihre wiederholten Einwände gegen die Sachverständigengutachten und ihre Anträge auf Einholung von Ergänzungsgutachten hätten zur Dauer des Verfahrens beigetragen.

48 Die zu berücksichtigenden Zeiträume begannen am 28. Oktober 2004 (8 O 391/04) bzw. am 17. Januar 2005 (8 O 23/05). Die erstinstanzlichen Verfahren endeten mit den Urteilen des Landgerichts Köln am 25. Juni 2009 und dauerten demnach fast vier Jahre und acht Monate (8 O 391/04) bzw. über vier Jahre und fünf Monate (8 O 23/05). Mit Urteilen vom 25. März 2010 entschied das Oberlandesgericht Köln über die Berufungen in beiden Verfahren. Die Verfahren dauerten demnach fast fünf Jahre und fünf Monate (8 O 391/04) bzw. über fünf Jahre und zwei Monate (8 O 23/05), wobei zwei Instanzen durchlaufen wurden. A. Zulässigkeit

49 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit

50 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).

51 Der Gerichtshof hat in Fällen, die ähnliche Fragen wie der vorliegende aufwerfen, bereits häufig Verstöße gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt (siehe Frydlender, a. a. O.)

52 Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffassung, dass die Regierung keine Tatsachen oder Argumente vorgetragen hat, die ihn überzeugen könnten, im vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Er stellt fest, dass es keinen Hinweis darauf gibt, dass die Durchführung des zweitinstanzlichen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln dem Erfordernis der „angemessenen“ Frist nach Artikel 6 Abs. 1 nicht entsprach. Was jedoch das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht Köln angeht, kann der Gerichtshof, der zwar anerkennt, dass das Verfahren von gewisser Komplexität war und die Beschwerdeführerin in gewissem Umfang zur Dauer des Verfahrens beigetragen hat, nicht verkennen, dass mehrere Verzögerungen dem Landgericht zuzurechnen sind. Er stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Verhandlungstermine vom 21. April 2005 und vom 11. Mai 2006 jeweils rund fünf Monate im Voraus festgesetzt wurden. Nach dem Berichterstatterwechsel im Jahr 2007, der zu weiteren Verzögerungen führte, ordnete das Landgericht am 16. Mai 2007, mehr als zweieinhalb Jahre nach Beginn des Verfahrens, die Einholung eines ersten Sachverständigengutachtens ein. Die Einholung eines zweiten Gutachtens wurde am 1. April 2008 angeordnet. Beide Sachverständigengutachten waren zwar Gegenstand des umfangreichen Schriftsatzwechsels und der Einwendungen der Parteien, dennoch hatten diese erst in der Verhandlung am 23. April 2009 Gelegenheit, der Sachverständigen direkt Fragen zu stellen, um somit das Verfahren zu beschleunigen. Der Gerichtshof ist mit Blick auf seine einschlägige Rechtsprechung der Auffassung, dass die Verfahrensdauer in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden. II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

53 Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden

54 Die Beschwerdeführerin forderte 282.524,72 EUR für materiellen Schaden. Ferner forderte sie eine gerechte Entschädigung für den immateriellen Schaden durch das überlange Verfahren, das chronischen Stress sowie gesundheitliche, psychische und soziale Probleme bei ihr verursacht und sie finanziell ruiniert habe. Die Höhe der Entschädigung stellte sie in das Ermessen des Gerichtshofs. Im Hinblick auf den materiellen Schaden brachte sie vor, dass sie aufgrund der Verfahrensdauer und der Tatsache, dass die in Rede stehende Immobilie nicht habe vermietet werden können, einen monatlichen Mietausfall von 1.300 EUR einschließlich Zinsen in Höhe eines Zinssatzes von 12,5 % erlitten habe, was einem Gesamtbetrag von 106.870,83 EUR für einen Zeitraum von fünf Jahren entspreche. Für den Zeitraum von 2005 bis 2008 machte sie einen weiteren monatlichen Mietausfall in Höhe von 1.923,- EUR – insgesamt 118.620,60 EUR – geltend, da sie aufgrund ihrer Einbindung in die Verfahren und deren finanzieller Auswirkungen daran gehindert gewesen sei, eine andere Immobile, die ihr gehöre, aber nicht mit der in Rede stehenden Immobilie in Zusammenhang stehe, zu vermieten. Aufgrund der finanziellen Probleme, die durch die Verfahren entstanden seien, habe sie ein Fahrzeug unter Wert verkaufen müssen, wodurch ihr ein Verlust von 33.000,- EUR entstanden sei; zudem habe sie Gegenstände einer Jagdausrüstung verkaufen müssen, wodurch ihr ein geschätzter Verlust von 7.000,- EUR entstanden sei. Schließlich machte sie einen Betrag in Höhe von 17.033,29 EUR für diverse Kosten im Zusammenhang mit Bankkrediten, Versicherungen, Betriebskosten usw. geltend.

55 Die Regierung wandte sich gegen diese Forderungen. Was die Forderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den materiellen Schaden angeht, brachte sie vor, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt habe, dass dieser Schaden durch die lange Verfahrensdauer verursacht worden sei. Darüber hinaus sei die Gewährung einer Entschädigung für immaterielle Schäden unter Berücksichtigung aller Umstände nicht angebracht.

56 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, dass der behauptete materielle Schaden tatsächlich auf die Dauer des Verfahrens zurückzuführen ist. Insbesondere wurde nicht nachgewiesen, dass die Immobilie nicht vermietet werden konnte, nachdem die Beschwerdeführerin sie in Besitz genommen hatte. Darüber hinaus kann der Gerichtshof keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem behaupteten materiellen Schaden erkennen und weist diese Forderung daher zurück. Er ist jedoch der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin einen immateriellen Schaden erlitten haben muss. Er entscheidet nach Billigkeit und spricht ihr unter dieser Rubrik 2.800,- EUR zu. B. Kosten und Auslagen

57 Die Beschwerdeführerin machte auch Kosten für Papier und Porto sowie Reisekosten geltend, ohne den Gesamtbetrag zu nennen oder zu spezifizieren, ob sie sich auf die Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten oder das Verfahren vor dem Gerichtshof bezogen. Belege wurden nur in Bezug auf die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof beigebracht.

58 Die Regierung hat sich zu der Angelegenheit nicht geäußert.

59 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit Anspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. In der vorliegenden Rechtssache spricht der Gerichtshof der Beschwerdeführerin in Anbetracht der ihm vorliegenden Dokumente und der vorgenannten Kriterien diesbezüglich 200,- EUR zuzüglich der ihr gegebenenfalls zu berechnenden Steuern zu. C. Verzugszinsen

60 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten folgende Beträge zu zahlen: (i) 2.800,- EUR (zweitausendachthundert Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden; (ii) 200,- EUR (zweihundert Euro) für Kosten und Auslagen; (iii) die für die vorstehend genannten Beträge gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. im Übrigen wird die Forderung der Beschwerdeführerin nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 21. Oktober 2010 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Stephen Phillips Mark Villiger Stellvertretender Kanzler Präsident