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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 21.10.2010 – 32936/09
Ausschuss · ECLI:CE:ECHR:2010:1021JUD003293609
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 21/10/10 Rechtssache T. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 32936/09) RECHTSSACHE T. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 32936/09) URTEIL STRASSBURG 21. Oktober 2010 Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden. In der Rechtssache T. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Ausschuss mit dem Richter und den Richterinnen Mark Villiger, Präsident, Renate Jaeger und Isabelle Berro-Lefèvre sowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler, nach nicht öffentlicher Beratung am 28. September 2010 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN
1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 32936/09) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, Frau T. („die Beschwerdeführerin“), am 10. Juni 2009 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2 Die Beschwerdeführerin wurde von Herrn U. Breitmeier, Rechtsanwalt in Rossdorf, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz, vertreten. Nach dem Protokoll Nr. 14 wird die Beschwerde einem Ausschuss mit drei Richtern zugewiesen.
3 Die Beschwerdeführerin und die Regierung reichten weitere Schriftsätze ein (Artikel 59 Abs. 1). SACHVERHALT DIE UMSTÄNDE DES FALLS
4 Die 1955 geborene Beschwerdeführerin ist in R. wohnhaft. A. Erste Stufe des Verfahrens
5 Am 4. Juli 1996 erhob die Beschwerdeführerin zusammen mit zunächst drei und später sechs ihrer Geschwister Stufenklage gegen die Ehefrau und Erbin ihres verstorbenen Vaters und beantragte Auskunft über den Nachlass, eine Versicherung an Eides Statt hinsichtlich der Vollständigkeit der erteilten Auskunft und in der letzten Stufe die Auszahlung des Pflichtteils an die einzelnen Kläger.
6 Am 19. Februar 1997 beschloss das Landgericht Darmstadt nach mündlicher Verhandlung am 18. Dezember 1996, die entsprechenden Akten des Nachlassgerichts beizuziehen.
7 Die auf den 17. Dezember 1997 anberaumte zweite mündliche Verhandlung wurde wegen Erkrankung einer Richterin verlegt; sie fand am 10. Februar 1998 statt. In dieser Verhandlung wurde die Beklagte angewiesen, das umfangreiche private Sachverständigengutachten vorzulegen, auf das sie zuvor Bezug genommen hatte. Am 15. April 1998 regte das Gericht eine gütliche Einigung an, die von den Parteien abgelehnt wurde. Im Juni und Juli 1998 traten drei weitere Kläger dem Rechtsstreit bei.
8 Der Termin für eine auf den 3. März 1999 anberaumte dritte mündliche Verhandlung wurde aufgehoben, nachdem die Parteien ihre Zustimmung zum schriftlichen Verfahren erklärt hatten. Der Verkündungstermin wurde auf den 3. März 1999 bestimmt und später auf den 14. April 1999 verlegt; an diesem Termin erließ das Landgericht einen Hinweisbeschluss. Mit Teil-Urteil vom 30. Juni 1999 verurteilte das Landgericht die Beklagte zur Erteilung von Auskunft über den Nachlass.
9 Am 23. August 1999 legte die Beklagte Berufung ein. Die Kläger mussten für das Berufungsverfahren einen neuen Prozessbevollmächtigten verpflichten. Die Berufungsbegründungsfrist wurde ebenso wie die den Klägern eingeräumte Erwiderungsfrist einmal verlängert. Im Mai 2001 nahm die Beschwerdeführerin wiederum einen Anwaltswechsel vor. Bei einem Verhandlungstermin am 19. Juni 2001 schlossen drei Kläger mit der Beklagten einen Vergleich. In dem zweiten Verhandlungstermin am 13. November 2001 nahm die Beklagte die Berufung zurück. B. Zweite Stufe des Hauptsacheverfahrens
10 Am 14. November 2001 stellte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin beim Landgericht den Antrag, der zweiten und dritten Stufe der Klage Fortgang zu geben. Die Begründung dieses Antrags wurde am 19. Dezember 2001 dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten übersandt, der seine Erwiderung nach zwei Fristverlängerungen im April 2002 einreichte. Am 14. März 2002 setzte ein weiterer Kläger die Klage auf der zweiten Stufe fort. Nachdem die Kläger innerhalb einer verlängerten Frist am 24. Juli 2002 eine weitere Stellungnahme vorgelegt hatten, forderte das Landgericht weitere Auskünfte an. Am 21. August 2002 erweiterten die Beschwerdeführerin und eine weitere Klägerin ihre Klage. Am 16. September 2002 setzte der vierte Kläger die Klage auf der zweiten Stufe fort. Am 2. Dezember 2002 legten die Kläger eine weitere Stellungnahme vor.
11 Am 18. Dezember 2002 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 26. März 2003 anberaumt. Am 24. März 2003 hob das Landgericht den Termin auf und kündigte einen weiteren Hinweisbeschluss an, der am 10. Juni 2003 erging und in dem um Stellungnahme bis zum 31. Juli 2003 gebeten wurde. Nachdem diese Frist auf Wunsch der Beklagten verlängert worden war, reichten die Parteien ihre Stellungnahmen am 10. Juli bzw. 28. August 2003 ein.
12 Am 1. September 2004, nachdem zuvor am 17. März 2004 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, forderte das Landgericht weitere Angaben an. Am 24. November 2004 gab das Landgericht drei Sachverständigengutachten in Auftrag. Am 29. Dezember 2004 beantragten die Beschwerdeführerin und zwei weitere Kläger eine Ergänzung dieses Beweisbeschlusses. Am 25. Februar 2005 beantragte der neue Prozessbevollmächtigte der Beklagten ebenfalls eine Änderung des Beweisbeschlusses und erklärte ein Teilanerkenntnis. Am 20. Mai 2005 erließ das Landgericht ein Teilanerkenntnisurteil.
13 Am 27. Mai 2005 wurden die Gerichtsakten dem ersten Sachverständigen übersandt, der sein Gutachten am 7. September 2005 erstellte. Am 28. Oktober 2005 legten die Beschwerdeführerin und zwei weitere Kläger dem Sachverständigen einen Fragenkatalog vor. Am 30. Januar 2006 wies das Landgericht die Kläger darauf hin, dass Zweifel an der Verwertbarkeit des Fragenkatalogs bestünden, da sie diesen trotz Anwaltszwang selbst erstellt hätten. Am selben Tag übersandte das Gericht die Akten an den zweiten Sachverständigen. Am 30. Januar 2006 legten die Beschwerdeführerin und zwei weitere Kläger wiederum einen Fragenkatalog vor, der diesmal anwaltlich erstellt war. Am 31. Mai 2006 gab das Landgericht der Beklagten auf, noch fehlende Unterlagen an den zweiten Sachverständigen zu übermitteln. Am 26. Oktober 2006 legte der zweite Sachverständige sein Gutachten vor, das am 29. November 2006 von der Beklagten beanstandet wurde. Am 14. Dezember 2006 übermittelte das Gericht die Akten an den dritten Sachverständigen. Am 10. Januar 2007 reichten die Beschwerdeführerin und zwei weitere Kläger persönlich eine Stellungnahme zum zweiten Sachverständigengutachten ein. Am 20. Juli 2007 legte der dritte Sachverständige sein Gutachten vor. Am 28. August und 22. Oktober 2007 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Anhörung der Sachverständigen. Am 14. November 2007 teilte das Landgericht den Parteien mit, es erachte es für sinnvoller, von den Sachverständigen schriftliche Ergänzungen anzufordern. Es wies erneut darauf hin, dass Bedenken dagegen bestünden, dass anstelle des Prozessbevollmächtigten die Kläger selbst Schriftsätze einreichten.
14 Am 11. Dezember 2007 wurde dem Gericht ein Anwaltswechsel auf Seiten der Beschwerdeführerin angezeigt. Im Januar 2008 nahm der neue Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten. Am 11. Februar 2008 wurde der erste Sachständige um Ergänzung seines Gutachtens gebeten. Am 26. März 2008 legte er sein Ergänzungsgutachten vor. C. Prozesskostenhilfeverfahren
15 Am 14. November 2001 beantragte die Beschwerdeführerin und eine von demselben Anwalt vertretene weitere Klägerin Prozesskostenhilfe.
16 Am 24. November 2004 bewilligte das Landgericht Prozesskostenhilfe für die dritte Stufe der Klage. Am 20. Mai 2005 änderte das Gericht seine Prozesskostenhilfeentscheidung von Amts wegen teilweise ab. Am 8. Juni 2005 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Abänderung, die daraufhin am 29. Juni 2005 erneut abgeändert wurde.
17 Am 25. Februar 2008 beantragten die Beschwerdeführerin und eine weitere Klägerin, die beide Ende 2007 denselben neuen Rechtsanwalt verpflichtet hatten, ihnen diesen Anwalt als Prozesskostenhilfeanwalt beizuordnen. Am 25. April 2008 wurde ihnen mitgeteilt, dass die Beiordnung ihres neuen Rechtsanwaltes nur unter bestimmten Bedingungen möglich sei. Am 25. August 2009 wurde ihr Antrag zurückgewiesen. Am 4. September 2009 wurde Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt. Am 2. November 2009 forderte das Oberlandesgericht von der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen an; am 5. Dezember 2009 reichte diese die Unterlagen persönlich ein. Am 11. Januar 2010 hob das Oberlandesgericht die Entscheidung vom 25. August 2009 auf und wies das Landgericht an, der Beschwerdeführerin und der anderen Klägerin einen Prozesskostenhilfeanwalt beizuordnen, nicht jedoch den von ihnen verpflichteten Anwalt. Am 25. Januar 2010 wurden die Beschwerdeführerin und die andere Klägerin aufgefordert, innerhalb von drei Wochen einen neuen Rechtsanwalt zu benennen. Am 4. Februar 2010 beantragte die Beschwerdeführerin eine Verlängerung dieser Frist. Am 19. April 2010 teilte ein neuer Rechtsanwalt mit, er sei gewillt, die Beschwerdeführerin zu vertreten. D. Weitere von der Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren
18 Am 6. Mai 1999 erhob die Beschwerdeführerin ihre erste Dienstaufsichtsbeschwerde wegen der Dauer des Verfahrens; am 20. Februar 2006 erhob sie erneut Dienstaufsichtsbeschwerde.
19 Am 7. März 2002 stellten die Beschwerdeführerin und eine weitere Klägerin bei Gericht den Antrag auf Festsetzung auf Zwangsgeld, weil die Beklagte angeblich gegen das Urteil vom 30. Juni 1999 verstoßen habe.
20 Am 15. Oktober 2008 stellte die Beschwerdeführerin Befangenheitsantrag gegen die Bericht erstattende Richterin, die am 20. Oktober 2008 ihre dienstliche Äußerung abgab. Am 13. Januar 2009 wurde der Antrag zurückgewiesen. Am 30. Januar 2009 legte die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde ein. Am 14. Mai 2009 wurde die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
21 Am 18. August 2008 forderte die Staatsanwaltschaft aufgrund des Strafantrags der Beschwerdeführerin die Akten an. Die Akten wurden am 1. September 2008 zurückgereicht. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION
22 Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei; Artikel 6 Abs. 1 lautet wie folgt: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."
23 Die Regierung bestritt dieses Vorbringen nicht, betonte aber, dass der Gegenstand des Verfahrens, in dem es mehrere Kläger und Klageerweiterungen gab, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht äußerst kompliziert war. Sie brachte auch vor, dass die Beschwerdeführerin insbesondere durch ihre häufigen Anwaltswechsel sowie durch die zahlreichen, trotz Anwaltszwang von ihr persönlich eingereichten Stellungnahmen, erheblich zu der Verzögerung beigetragen habe.
24 Der zu berücksichtigende Zeitraum begann mit der Klageerhebung am 4. Juli 1996 und ist noch nicht beendet. Er beläuft sich daher mittlerweile auf 13 Jahre 11 Monate und 2 Wochen und umfasst zwei Instanzen. A. Zulässigkeit
25 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit
26 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Die Komplexität des Falles, das Verhalten der Beschwerdeführerin und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für die Beschwerdeführerin (siehe u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).
27 Der Gerichtshof hat in Fällen, die ähnliche Fragen aufwerfen wie die vorliegende Rechtssache, immer wieder Verletzungen von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt (siehe Rechtssache Frydlender, a.a.O.).
28 Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffassung, dass die Regierung keine Tatsachen oder Argumente vorgetragen hat, die ihn überzeugen könnten, in dem vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Rechtssache und der beträchtlichen Verzögerungen, die der Beschwerdeführerin anzulasten sind, ist der Gerichtshof mit Blick auf seine einschlägige Rechtsprechung der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist" nicht entsprach.
29 Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden. II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 13 DER KONVENTION
30 Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, dass ihr keine wirksame Beschwerde zur Verfügung gestanden habe, um die Verfahrensdauer zu rügen. Sie brachte vor, dass Artikel 13 der Konvention verletzt worden sei, der wie folgt lautet: „Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“
31 Die Regierung bestritt dieses Vorbringen nicht, wies jedoch darauf hin, dass an einem neuen Gesetzesentwurf gearbeitet werde.
32 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge mit der Rüge verbunden ist, über die oben entschieden wurde, und daher ebenfalls für zulässig zu erklären ist.
33 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 13 einen wirksamen, bei einer nationalen Behörde einzulegenden Rechtsbehelf gegen eine behauptete Verletzung des Gebots der Verhandlung innerhalb einer angemessenen Frist aus Artikel 6 Abs. 1 garantiert (siehe Rechtssache Kudla ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnr. 156, EGMR 2000-XI). In vorliegender Rechtssache ist der Gerichtshof mit Blick auf seine Schlussfolgerung, dass die Verfahrensdauer überlang war, der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 vertretbar vorgetragen hat.
34 Der Gerichtshof weist erneut auf seine neuere Rechtsprechung hin, wonach das deutsche Recht keinen wirksamen Rechtsbehelf vorsieht, der geeignet ist, Abhilfe für die unangemessene Dauer zivilrechtlicher Verfahren zu schaffen (siehe Rechtssache S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnrn. 103-108, EGMR 2006-VII).
35 Folglich stand der Beschwerdeführerin kein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 13 der Konvention zur Verfügung.
36 Daher ist Artikel 13 der Konvention verletzt worden. III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
37 Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden
38 Die Beschwerdeführerin verlangte 469.832,00 EUR für materiellen Schaden; dieser Betrag umfasst ihren angeblichen Pflichtteil plus Verzugszinsen. Sie verlangte überdies 56.000,00 EUR für immateriellen Schaden.
39 Die Regierung bestritt den Anspruch der Beschwerdeführerin in Bezug auf den materiellen Schaden und stellte die Zahlung einer Entschädigung für immateriellen Schaden in das Ermessen des Gerichtshofs.
40 Der Gerichtshof stellt fest, dass der von dem Beschwerdeführer unterstellte Vermögensschaden nicht auf die Dauer des Verfahrens vor den nationalen Gerichten zurückzuführen ist; insoweit kann er keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem behaupteten materiellen Schaden erkennen. Folglich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdeführerin unter dieser Rubrik keine Entschädigung zugesprochen werden kann.
41 Was den immateriellen Schaden betrifft, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin wegen der überlangen Verfahrensdauer einen immateriellen Schaden erlitten haben muss. Der Gerichtshof entscheidet nach Billigkeit und unter Berücksichtigung der Art der von ihm festgestellten Konventionsverletzungen und spricht ihr unter dieser Rubrik 10.000,00 EUR zu. B. Kosten und Auslagen
42 Die Beschwerdeführerin machte unter Vorlage von Belegen 5.273,06 EUR für die vor den innerstaatlichen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen sowie 5.842,90 EUR für Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof geltend. Der letztgenannte Betrag beinhaltet 916,30 EUR für ein Sachverständigengutachten zu den Erfolgsaussichten einer Individualbeschwerde vor dem Gerichtshof sowie 4.926,60 EUR Anwaltsgebühren. Die Anwaltsgebühren beruhen auf einem vereinbarten Stundensatz von 115,00 EUR (plus Steuern) für 36 Arbeitsstunden; darin sind vier Stunden für die Vorbereitung des Sachverständigengutachtens enthalten.
43 Die Regierung bestritt diese Forderungen und brachte vor, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen den für das Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten geforderten Kosten und Auslagen und der Verfahrensdauer.
44 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind. In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und der oben genannten Kriterien der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen hat, dass ihr die für das Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemachten Kosten und Auslagen entstanden waren, um die durch die überlange Verfahrensdauer verursachte konkrete Verletzung zu verhindern oder ihr abzuhelfen. Da der Gerichtshof jedoch erkennt, dass in Fällen, welche die Verfahrensdauer betreffen, die über eine „angemessene Frist“ hinausgehende langwierige Prüfung einer Rechtssache für die Beschwerdeführer höhere Kosten mit sich bringt (siehe u. a. Rechtssache S. ./.Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 148, EHMR 2006-...), hält er es für angemessen, unter dieser Rubrik 500 EUR zuzusprechen. Der Gerichtshof hält es ferner für angebracht, den Betrag von 4.379,20 EUR für die Anwaltsgebühren in dem Verfahren vor dem Gerichtshof zuzusprechen. Der Gerichtshof weist die Forderung hinsichtlich des Sachverständigengutachtens sowie die in Rechnung gestellte Forderung von 547,40 EUR für die vorbereitenden Arbeiten des Rechtsanwalts zum Sachverständigengutachten jedoch zurück, da er nicht der Auffassung ist, dass sie notwendigerweise entstanden sind. C. Verzugszinsen
45 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN BESCHLIESST DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. Artikel 13 der Konvention ist verletzt worden; 4. a) der beschwerdegegnerische Staat hat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten folgende Beträge zu zahlen: i) 10.000 EUR (zehntausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; ii) 4.879,20 EUR (viertausendachthundertneunundsiebzig Euro und zwanzig Cent) für Kosten und Auslagen, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 5. im Übrigen wird die Forderung der Beschwerdeführerin nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 21. Oktober 2010 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Stephen Phillips Mark Villiger Stellvertretender Kanzler Präsident