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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 21.10.2010 – 43155/08

Ausschuss · ECLI:CE:ECHR:2010:1021JUD004315508

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 21/10/10 Rechtssache G. gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 43155/08) RECHTSSACHE G. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 43155/08) URTEIL STRASSBURG 21. Oktober 2010 Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden. In der Rechtssache G. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Ausschuss mit den Richterinnen und Richtern Mark Villiger, Präsident, Isabelle Berro-Lefèvre, Ganna Yudkivska, sowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler, nach nicht öffentlicher Beratung am 28. September 2010 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN

1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 43155/08) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, Frau G. („die Beschwerdeführerin“), am 3. September 2008 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.

2 Die Beschwerdeführerin wurde von Herrn G. Rixe, Rechtsanwalt in Bielefeld, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz, vertreten.

3 Am 5. Oktober 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die Rüge wegen der Verfahrensdauer zu übermitteln. Entsprechend dem Protokoll Nr. 14 wurde die Beschwerde einem Ausschuss mit drei Richtern zugewiesen.

4 Die Beschwerdeführerin und die Regierung gaben jeweils Stellungnahmen zur Begründetheit ab (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung). SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE

5 Die Beschwerdeführerin, eine Kunsterzieherin, wurde 1946 geboren und ist in M. wohnhaft.

6 Am 19. November 1996 erhielt sie eine elektive Operation an ihrem rechten Auge. Nach dem Eingriff verschlechterte sich ihre Sehschärfe, woraufhin sie 2003 berufsunfähig wurde. A. Zivilverfahren

7 Am 24. Juni 1998 erhob die Beschwerdeführerin beim Landgericht München I Klage gegen das Krankenhaus und drei dort tätige Ärzte wegen ärztlicher Fehlbehandlung. Vor der ersten Verhandlung am 26. Oktober 1998 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, ihre Krankenakten sowie eine Erklärung vorzulegen, mit der sie ihre Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden solle. Im November 1998 zog die Beschwerdeführerin ihre Klage gegen zwei der Beklagten zurück und das Landgericht forderte die Krankenakten bei den Ärzten an. Am 30. Dezember 1998 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, weitere Krankenakten vorzulegen; im März 1999 reichte sie einen Teil der Akten ein. Am 20. April 1999 teilte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass es keine weiteren Krankenakten gebe.

8 Am 3. Dezember 1999 ordnete das Landgericht nach einer weiteren Verhandlung am 20. Oktober 1999 die Einholung eines Sachverständigengutachtens von S. an, welches dieser am 19. April 2000 vorlegte. Am 8. Mai wurde der Termin für die nächste mündliche Verhandlung auf den 13. September 2000 festgesetzt. Angesichts der Stellungnahmen der Parteien zu dem Sachverständigengutachten wurde dieser Termin am 13. Juli 2000 aufgehoben und S. um Ergänzung seines Gutachtens gebeten; er legte das Ergänzungsgutachten am 13. Oktober 2000 vor.

9 Nach mündlichen Verhandlungen vom 31. Januar und 13. August 2001 ordnete das Landgericht am 9. April und 30. August 2001 die Einholung weiterer ergänzender Gutachten von S. an, die dieser am 18. Juni bzw. 17. Oktober 2001 vorlegte. Am 17. Dezember 2001 erhöhte die Beschwerdeführerin ihre Schadensersatzansprüche und wurde aufgefordert, einen weiteren Gerichtskostenvorschuss zu leisten.

10 Am 29. Januar 2002 hob das Landgericht einen auf den 6. Februar 2002 anberaumten Verhandlungstermin auf, da keine Bestätigung der Zahlung der weiteren Gerichtsgebühren vorgelegen habe. Am 12. Juni 2002 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass ihre Versicherung die zusätzlichen Gerichtsgebühren bereits im Januar bezahlt habe; tatsächlich bestätigt wurde die Zahlung erst am 23. August 2002. Nachdem der Sachverständige nicht auf die Schreiben des Gerichts vom August 2002 reagiert hatte, teilte das Landgericht den Parteien am 9. Dezember 2002 mit, dass er nicht auffindbar sei.

11 Am 23. Januar 2003 erhöhte die Beschwerdeführerin ihre Schadensersatzforderung. Am 8. April 2003 wurde ein auf den 16. April 2003 anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben. Am 3. Juli 2003 ordnete das Landgericht die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens von O. an, da S., der mittlerweile aufgefunden worden war, für eine mündliche Verhandlung nicht zur Verfügung stand. Am 31. Juli 2003 erhöhte die Beschwerdeführerin erneut ihre Schadensersatzforderung. Nachdem die Beklagten zu den Klageerweiterungen Stellung genommen hatten, beauftragte das Gericht O. am 8. September mit der Erstellung eines Gutachtens. Am 7. November 2003 teilte er dem Gericht mit, dass er den Auftrag nicht annehmen könne, und empfahl seinen Kollegen K. Am 5. Dezember 2003 lehnte die Beschwerdeführerin die Bestellung von K. ab.

12 Am 1. April 2004 sendete O. die Akten zurück an das Gericht. Am 20. April 2004 wurde G. zum Sachverständigen bestellt. Nach einer Erinnerung durch das Gericht vom 15. November 2004 erstattete er sein Gutachten am 6. Dezember 2004.

13 Nachdem Stellungnahmen von den Parteien eingegangen waren, ordnete das Landgericht am 4. Februar 2005 die Einholung eines Ergänzungsgutachtens an, welches G. am 28. Februar 2005 erstattete. Ein auf den 25. Mai 2005 anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung wurde am 15. April 2005 auf Antrag beider Parteien aufgehoben; ein neuer Termin wurde auf den 16. November 2005 bestimmt. Am 21. September 2005 beantwortete G., der aufgrund von gesundheitlichen Problemen nicht an einer Verhandlung teilnehmen konnte, die von der Beschwerdeführerin gestellten Fragen schriftlich. Am 16. November 2005 fand die mündliche Verhandlung statt. Am 31. Dezember 2005 erhöhte die Beschwerdeführerin ihre Schadensersatzforderung.

14 Am 6. April 2006 teilte das Landgericht den Parteien mit, dass es beabsichtige, die Beschwerdeführerin untersuchen zu lassen. Am 14. April 2006 verstarb G. Am 7. Juni 2006 beauftragte das Gericht L. damit, den derzeitigen gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin zu untersuchen. Im September 2006 wurde dem Gericht empfohlen, dass ein und derselbe Sachverständige die Beschwerdeführerin untersuchen und ein Folgegutachten zum Gutachten von G. erstellen solle. Nachdem die Beschwerdeführerin die Bestellung von L. abgelehnt hatte, wurde am 12. Oktober 2006 Sp. bestellt. Am 25. Oktober 2006 wurde der auf den 5. Februar 2007 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung auf Antrag der Beklagten auf den 29. Januar 2007 verlegt. Am 13. November 2006 wurden die Akten an Sp. gesendet.

15 Am 23. Januar 2007 hob das Gericht, bei dem das Sachverständigengutachten noch nicht eingegangen war, den auf den 29. Januar 2007 anberaumten Verhandlungstermin auf. Am 29. Januar 2007 erstattete Sp. ihr Gutachten; am 19. März 2007 wurde sie in einer mündlichen Verhandlung angehört. Im April und Juli 2007 schlug das Landgericht einen Vergleich vor, was die Parteien ablehnten. Am 25. Juli 2007 erließ das Gericht dann ein Teil- und Grundurteil.

16 Am 11. September 2007 legten die Beklagten gegen das Urteil Berufung ein. Am 12. Oktober 2007 reichten sie die Berufungsbegründung ein. Am 7. Dezember 2007 bestimmte das Oberlandesgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 21. Februar 2008. Am 24. Januar 2008 legte die Beschwerdeführerin Anschlussberufung ein. Am 29. Mai 2008 wurden die Berufungen zurückgewiesen.

17 Am 3. Juli 2008 legten die Beklagten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts ein. Am 6. Oktober 2008 wurde die Beschwerdebegründung eingereicht. Am 5. Januar 2009 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu der Beschwerde. Am 21. Januar 2009 hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht.

18 Am 23. Februar 2009 wurden die Akten an das Oberlandesgericht zurückgesandt, das am 25. März 2009 einen Vergleichsvorschlag unterbreitete und den Parteien mitteilte, dass andernfalls ein neuer Sachverständiger bestellt werden müsse. Am 7. Mai 2009 lehnten die Beklagten den Vergleichsvorschlag ab. Am 28. Mai 2009 bestellte das Oberlandesgericht K. zum neuen Sachverständigen. Am 17. Juni 2009 lehnte die Beschwerdeführerin die Bestellung von K. wie 2003 erneut ab. Am 25. Juni 2009 bestellte das Oberlandesgericht A., der das Gericht am 14. Juli 2009 informierte, dass er das Sachverständigengutachten nicht erstellen könne. Am 5. August 2009 bestellte das Oberlandesgericht G., der das Gericht am 7. September 2009 ebenfalls unterrichtete, dass er nicht zur Verfügung stehe. Am 3. November 2009 wurde R. bestellt. B. Strafverfahren

19 Am 19. September 2006 erstattete die Beschwerdeführerin gegen die Beklagten Strafanzeige wegen Prozessbetrugs. Am 9. Oktober 2009 bestätigte die Staatsanwaltschaft den Eingang der Anzeige. Am 8. Mai 2009 erstattete die Beschwerdeführerin erneut Strafanzeige gegen die Beklagten. II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT

20 § 358a Zivilprozessordnung „Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet ... 4. die Begutachtung durch Sachverständige. ...”

21 § 409 Zivilprozessordnung „(1) Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden. ...” RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION

22 Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Dauer des noch anhängigen Verfahrens mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar sei; diese Bestimmung lautet wie folgt: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“

23 Die Regierung bestritt dieses Vorbringen und trug vor, dass eine überlange Verfahrensdauer nicht vorliege. Sie hob die Komplexität des in Rede stehenden Arzthaftungsverfahrens und insbesondere die Notwendigkeit der Einholung von Sachverständigenbeweisen hervor. Sie wies auf die damit verbundenen Schwierigkeiten hin, namentlich die Suche nach geeigneten Sachverständigen, die nicht nur bereit waren, ein Gutachten zu erstellen, sondern auch zu einer Verhandlung zu erscheinen. In diesem Zusammenhang sei es vernünftig, dass das Gericht keine Zwangsmaßnahmen gegen Sachverständige erlasse, die nicht zu einer Verhandlung geladen werden wollten, da es durch solche Maßnahmen zukünftig nur noch schwieriger werde, Sachverständige zu finden. Darüber hinaus hätten zahlreiche Fragen der Parteien Ergänzungsgutachten erforderlich gemacht; dadurch entstandene Verzögerungen könnten nicht dem Gericht zugerechnet werden. Es müsse als ordnungsgemäßer Verfahrensablauf gewertet werden, dass das Gericht das erste Sachverständigengutachten erst eingeholt habe, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Klage gegen zwei der Beklagten zurückgezogen habe und die gesamten Krankenakten in die Gerichtsakte aufgenommen worden seien. Darüber hinaus sei die Aufhebung eines Verhandlungstermins aus dem Grund, dass die Zahlung von zusätzlichen Gerichtsgebühren nicht habe bestätigt werden können, nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf das Verhalten der Beschwerdeführerin trug die Regierung vor, dass sie durch das späte Einreichen ihrer Krankenakten zu Beginn des Verfahrens, ihre verspätete Bezahlung der zusätzlichen Gerichtsgebühren, ihre Ablehnung von Sachverständigen, ihre Klageerweiterungen und ihre Anträge auf Fristverlängerungen zu der Dauer des Verfahrens beigetragen habe. Die Regierung räumte zwar ein, dass das Verfahren von gewisser Bedeutung für die Beschwerdeführerin gewesen sei, wies aber auch darauf hin, dass die Operation medizinisch nicht angezeigt gewesen sei und die Beschwerdeführerin sich noch in einer sicheren finanziellen Lage befinde.

24 Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 24. Juni 1998 mit Klageeinreichung und ist noch nicht abgeschlossen. Bis jetzt dauert er demnach über zwölf Jahre, wobei drei Instanzen durchlaufen wurden. A. Zulässigkeit

25 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit

26 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).

27 Der Gerichtshof hat in Fällen, die ähnliche Fragen wie der vorliegende aufwerfen, bereits häufig Verstöße gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt (siehe Frydlender, a.a.O.)

28 Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffassung, dass die Regierung keine Tatsachen oder Argumente vorgetragen hat, die ihn davon überzeugen können, in der vorliegenden Rechtssache zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Zwar erkennt der Gerichtshof an, dass das Arzthaftungsverfahren durchaus komplex ist, er ist aber dennoch der Ansicht, dass das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache nicht so effizient geführt wurde, wie im Hinblick auf das Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 der Konvention erwartet werden kann. Er sieht keinen Grund, warum das Landgericht die Parteien nicht ganz zu Beginn des Verfahrens aufgefordert hat, sämtliche Krankenakten vorzulegen, und nicht – wie nach innerstaatlichem Recht möglich (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) – schon vor der ersten mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen hat, sondern über ein Jahr damit gewartet hat. Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass der gesamte Prozess des Einholens von Sachverständigengutachten und Ergänzungsgutachten hätte abgekürzt werden können, wenn der Sachverständige zu der ersten Verhandlung geladen worden wäre, um dort ein mündliches Sachverständigengutachten zu erstatten, oder wenn er zumindest geladen worden wäre, um sein schriftliches Gutachten bei dem frühestmöglichen Verhandlungstermin zu erläutern. In diesem Zusammenhang sollten die innerstaatlichen Gerichte sicherstellen, dass nur solche Sachverständige bestellt werden, die für eine mündliche Verhandlung zur Verfügung stehen, und sie sollten auch – soweit erforderlich – von im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Zwangsmaßnahmen Gebrauch machen.

29 Was das Verhalten der Beschwerdeführerin angeht, nimmt der Gerichtshof ihre zahlreichen Klageerweiterungen zur Kenntnis. Er stellt allerdings auch fest, dass diese ihre Schadensersatzforderungen zum Gegenstand hatten, denen sich die innerstaatlichen Gerichte bisher nicht einmal zugewandt haben; er kann daher keinen Kausalzusammenhang zwischen den Klageerweiterungen und der Verfahrensdauer erkennen. Dasselbe gilt für die angeblich verspätete Bezahlung der zusätzlichen Gerichtsgebühren nach einer Klageerweiterung. Der Gerichtshof sieht keinen Grund, warum eine mündliche Verhandlung, die den Klagegrund und nicht die Schadensersatzforderung zum Gegenstand hatte, aus diesem Grund aufgehoben werden sollte. Was die Anträge auf Fristverlängerungen der Beschwerdeführerin sowie ihre Ablehnungen der Sachverständigen angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass daraus entstandene Verzögerungen nicht beträchtlich ins Gewicht fielen. Schließlich erkennt der Gerichtshof an, dass das Verfahren für die Beschwerdeführerin ziemlich bedeutend war, da sie durch die in Rede stehende Operation berufsunfähig geworden war.

30 Der Gerichtshof ist mit Blick auf die vorgenannten Erwägungen und seine einschlägige Rechtsprechung der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach. Folglich ist das Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden. II. DIE ÜBRIGEN RÜGEN DER BESCHWERDEFÜHRERIN

31 Ebenfalls unter Berufung auf Artikel 6 der Konvention rügte die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Vorgehensweise der innerstaatlichen Gerichte bei der Beweisaufnahme, die Dauer des Verfahrens bezüglich ihrer Strafanzeige gegen die Beklagten und die Verletzung ihres Rechts auf Verfolgung einer Straftat.

32 Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass dieser Teil der Beschwerde keine Anzeichen für eine Verletzung der Konvention erkennen lässt. Er ist folglich im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 offensichtlich unbegründet und muss nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückgewiesen werden. III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

33 Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden

34 Die Beschwerdeführerin forderte 25.000,- EUR in Bezug auf den immateriellen Schaden.

35 Die Regierung stellte die Frage der Entschädigung für immaterielle Schäden in das Ermessen des Gerichtshofs.

36 Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin wegen der überlangen Verfahrensdauer einen immateriellen Schaden erlitten haben muss. Er entscheidet nach Billigkeit und unter Berücksichtigung der Art der von ihm festgestellten Konventionsverletzung sowie der Bedeutung der Sache für die Beschwerdeführerin und spricht ihr unter dieser Rubrik 10.000,- EUR zu. B. Kosten und Auslagen

37 Die Beschwerdeführerin, die hierfür Belege vorgelegt hat, verlangte 3.550,- EUR für Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten.

38 Für die vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten machte sie 2.296,99 EUR geltend, wobei 2.213,44 EUR auf Rechtsanwaltsgebühren und 83,59 EUR auf eigene Auslagen der Beschwerdeführerin entfallen.

39 Die Regierung trat der Forderung nach Ersatz der Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten entgegen, da die deutsche Regelung der Rechtsanwaltsgebühren keine besondere Vergütung im Hinblick auf eine Beratung zur Verfahrensdauer vorsehe, und demnach diesbezüglich geltend gemachte Kosten nur auf einer Vergütungsvereinbarung beruhen könnten; eine solche sei aber nicht vorgelegt worden.

40 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und der oben genannten Kriterien der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen hat, dass ihr die für das Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemachten Kosten und Auslagen entstanden waren, um die durch die überlange Verfahrensdauer verursachte konkrete Verletzung zu verhindern oder ihr abzuhelfen. Insbesondere ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Beweise, die hinsichtlich der zusätzlichen, angeblich speziell aufgrund der Verfahrensdauer entstandenen Rechtsanwaltsgebühren eingereicht wurden, nicht hinreichend substantiiert sind. Die deutsche Regelung der Rechtsanwaltsgebühren sieht keine gesonderte Vergütung im Hinblick auf die Verfahrensdauer vor; eine Vergütungsvereinbarung, in der diesbezüglich eine gesonderte Vergütung vorgesehen war, wurde nicht vorgelegt. Da der Gerichtshof jedoch erkennt, dass in Fällen, welche die Verfahrensdauer betreffen, die über eine „angemessene Frist“ hinausgehende langwierige Prüfung einer Rechtssache für die Beschwerdeführer höhere Kosten mit sich bringt (siehe u. a. Rechtssache S. ./.Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 148, ECHR 2006-VII), hält er es für angemessen, der Beschwerdeführerin unter dieser Rubrik 500,- EUR zuzusprechen. Mit diesem Betrag sind die 360,- EUR, welche die Beschwerdeführerin im Hinblick auf zusätzliche Beratungsleistungen zur Verfahrensdauer geltend gemacht hat, abgedeckt. Der Gerichtshof hält es ferner für angemessen, 2.296,99 EUR für die Rechtsanwaltsgebühren und die eigenen Auslagen der Beschwerdeführerin, die in dem Verfahren vor dem Gerichtshof entstanden sind, zuzusprechen. C. Verzugszinsen

41 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge wegen der Verfahrensdauer wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten folgende Beträge zu zahlen: (i) 10.000,- EUR (zehntausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden; (ii) 2.796,99 (zweitausendsiebenhundertsechsundneunzig Euro und neunundneunzig Cent) in Bezug auf Kosten und Auslagen; (iii) die für die vorstehend genannten Beträge gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die oben genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. im Übrigen wird die Forderung der Beschwerdeführerin nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 21. Oktober 2010 nach Artikel 77 Absatz 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Stephen Phillips Mark Villiger Stellvertretender Kanzler Präsident