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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 18.11.2010 – 38187/08

Ausschuss · ECLI:CE:ECHR:2010:1118JUD003818708

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 18/11/10 Rechtssache W. gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 38187/08) RECHTSSACHE W. GEGEN DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 38187/08) U R T E I L STRASSBURG 18. November 2010 Dieses Urteil ist endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache W. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer, die sich zusammensetzt aus: Mark Villiger, Präsident, Isabelle Berro-Lefèvre, Ganna Yudkivska, Richterinnen, und von Stephen Phillips, stellvertretender Kanzler, nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 19. Oktober 2010 das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist: VERFAHREN

1 Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 38187/08) zugrunde, die der deutsche Staatsangehörige W. („der Beschwerdeführer“) beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 5. August 2008 erhoben hat.

2 Die deutsche Regierung („die Regierung“) ist von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Almut Wittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz, vertreten worden.

3 Am 16. November 2009 hat der Präsident der Fünften Sektion beschlossen, der Regierung die Beschwerde zu übermitteln. Gemäß dem Protokoll 14 ist die Beschwerde einem Ausschuss zugewiesen worden. SACHVERHALT DIE UMSTÄNDE DES FALLES

4 Der Beschwerdeführer wurde 1944 geboren und ist in M. wohnhaft.

5 Am 6. Februar 1996 beantragte der Beschwerdeführer eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Am 1. Juli 1996 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ihm eine Rente ab dem 8. Mai 1996. Der Rentenbetrag (ca. 1.200 Euro) wurde um ca. 380 EUR wegen des Versorgungsausgleichs gekürzt, den das Amtsgericht Krefeld der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers mit Scheidungsurteil vom 24. Oktober 1995 zugesprochen hatte.

6 Am 4. April 2000 beantragte der Beschwerdeführer erstmals bei den Sozialbehörden, ihm den Gesamtbetrag seiner Rente ohne Versorgungsausgleichsminderung auszuzahlen. Der Antrag wurde am 31. August 2000 abgelehnt. Ein zweiter Antrag wurde im April 2004 abgelehnt. Der vom Beschwerdeführer eingelegte Widerspruch wurde am 11. April 2005 zurückgewiesen.

7 Am 22. April 2005 reichte der Beschwerdeführer gegen den Rentenversicherungsträger Klage zum Sozialgericht Düsseldorf ein, um feststellen zu lassen, er habe vor dem Scheidungsurteil Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gehabt und könne demnach die Auszahlung seiner vollständigen Rente verlangen.

8 Das Gericht beantragte eine Stellungnahme des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers.

9 Am 3. November 2005 wurde ein Erörterungstermin zwischen den Parteien und dem Berichterstatter anberaumt; in dieser Sitzung wurde die Sache besprochen. Die Niederschrift der Sitzung trug den Vermerk „Weiteres von Amts wegen“. Mit Schreiben vom selben Tag forderte der Berichterstatter, wie bereits im Lauf der Sitzung geschehen, den Beschwerdeführer auf, seine Klage zurückzunehmen. Der Beschwerdeführer lehnte dies ab.

10 Am 30. Dezember 2005 wandte der Richter sich an die Parteien und wies diese auf die nach seiner Auffassung fehlende Erfolgsaussicht der Klage hin, und fragte an, ob sie mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne weitere mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung der (beiden) Beisitzer einverstanden seien. Der Beschwerdeführer erklärte sich hiermit nicht einverstanden.

11 Am 24. April 2006 fand eine mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf das Gericht die Parteien davon unterrichtete, dass es ergänzende Auskünfte beim behandelnden Arzt des Beschwerdeführers einzuholen gedenke.

12 Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 unterrichtete der mit der Sache befasste Kammervorsitzende den Beschwerdeführer davon, dass er die Sache erneut geprüft und beschlossen habe, keinen Sachverständigen anzuhören, und dass es ihm wegen eines Wechsels des Kammervorsitzes ab dem 1. März 2007 nicht möglich sei, einen Termin zur mündlichen Verhandlung in Aussicht zu stellen.

13 Zwischen März 2007 und Juli 2008 beantragte der Beschwerdeführer mehrfach beim Gericht, seine Sache voranzutreiben. Das Sozialgericht antwortete ihm zunächst, dass die Kammer eine Vielzahl anderer älterer oder vorrangiger Fälle zu bearbeiten habe, und danach (ab dem Jahr 2008), dass der Kammervorsitzende erkrankt sei.

14 Am 4. Dezember 2008 teilte das Gericht den Parteien mit, der Kammervorsitzende sei wieder im Dienst, und beraumte einen Verhandlungstermin für den 26. Februar 2009 an.

15 Mit Urteil vom 26. Februar 2009 bestätigte das Sozialgericht die Verwaltungsentscheidungen und wies die Klage des Beschwerdeführers ab. Das Urteil ist den Parteien am 17. März 2009 zugestellt worden.

16 Im März 2009 legte der Beschwerdeführer Berufung gegen dieses Urteil ein. Im Anschluss an eine mündliche Verhandlung vertagte das Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen am 4. September 2009 die Sache zur Klärung des streitigen Sachverhalts. Die Sache ist bis heute anhängig. RECHTLCHE WÜRDIGUNG I. ZUR BEHAUPTETEN VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION

17 Der Beschwerdeführer behauptet, die Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht habe den Grundsatz der „angemessenen First“ nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention mit folgendem Wortlaut verletzt: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird“.

18 Die Regierung widerspricht dieser Auffassung. Sie räumt zwar ein, dass es einige Verzögerungen gegeben hat, weist aber auf die Komplexität der Sache hin und behauptet, das Sozialgericht habe angesichts des Weggangs des mit der Sache befassten Vorsitzenden Richters und der Erkrankung des neuen Kammervorsitzenden adäquat reagiert, indem es die Sachen zunächst auf andere Richter der Kammer und sodann, nach Auflösung der Kammer, auf andere Kammern des Sozialgerichts verteilt hat. Sie legt dar, die festgestellten Verzögerungen müssten im Rahmen der gegenwärtigen Arbeitsbelastung der Sozialgerichte bewertet werden, die auf einen erheblichen Anstieg der Anzahl der sozialrechtlichen Verfahren zurückzuführen sei. Außerdem sei in der Sache keine vorrangige Behandlung notwendig gewesen, weil es nicht um das Ob der Rente des Beschwerdeführers, sondern nur um deren Höhe gegangen sei.

19 Der Gerichtshof stellt fest, der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass er nur die Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht rügt. Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 27. April 2005 und endete am 17. März 2009, dem Tag der Zustellung des Urteils des Sozialgerichts an den Beschwerdeführer. Es hat demnach in einer Instanz 3 Jahre und 10½ Monate gedauert. A. Zur Zulässigkeit

20 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet im Sinne des Artikels 35 Absatz 3 der Konvention ist. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass in Bezug auf die Rüge kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt. B. Zur Hauptsache

21 Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen zu beurteilen ist (siehe unter vielen anderen Frydlender ./. Frankreich [GK], Nr. 30979/96, Rdnr. 43, CEDH 2000-VII).

22 Der Gerichtshof hat sich wiederholt mit Rechtssachen befasst, die ähnliche Fragen wie die im vorliegenden Fall betreffen, und eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention festgestellt (siehe K. ./. Deutschland, Nr. 21061/06, 22. Dezember 2009).

23 Nachdem der Gerichtshof alle ihm vorgelegten Unterlagen geprüft hat, ist er der Auffassung, die Regierung habe keine Tatsachen oder Argumente dargelegt, wonach vorliegend eine andere Schlussfolgerung gezogen werden könnte. Angesichts seiner einschlägigen Rechtsprechung ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die streitgegenständliche Verfahrensdauer in diesem Fall übermäßig lang ist und nicht dem Erfordernis einer „angemessenen Frist“ entspricht. Er hebt insbesondere hervor, die Sache sei nicht besonders komplex gewesen und die Maßnahmen, die das Sozialgericht getroffen habe, um angesichts der Abwesenheit der mit der Sache des Beschwerdeführers befassten Kammervorsitzenden zu reagieren, hätten keine effektive Beschleunigung des Verfahrens bewirkt.

24 Demnach ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden. II. ZUR ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION

25 Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden

26 Der Beschwerdeführer verlangt 54.400 EUR für den materiellen Schaden und 35.000 EUR für den erlittenen Nichtvermögensschaden.

27 Die Regierung bestreitet diese Ansprüche.

28 Der Gerichtshof sieht keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem behaupteten materiellen Schaden und weist diese Forderung zurück. Er ist hingegen der Auffassung, der Beschwerdeführer habe mit Sicherheit einen immateriellen Schaden erlitten. Auf einer gerechten Grundlage billigt er ihm hierfür 3.000 EUR zu. B. Kosten und Auslagen

29 Der Beschwerdeführer verlangt auch 200 EUR für Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten.

30 Die Regierung weist daraufhin, es lägen hierzu keine Belege vor.

31 Unter Berücksichtigung der dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen und angesichts seiner Rechtssprechung erachtet er es für angemessen, dem nicht von einem Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer einen Betrag von 100 EUR inklusive aller Kosten zu gewähren. C. Verzugszinsen

32 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für den Satz der Verzugszinsen den um drei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Er erklärt die Beschwerde für zulässig. 2. Er entscheidet, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist. 3. Er entscheidet, dass a) der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten 3.000 EUR (dreitausend Euro) wegen des Nichtvermögensschadens und 100 EUR (einhundert Euro) für Kosten und Auslagen des Beschwerdeführers sowie jeden Betrag, der vom Beschwerdeführer als Steuer geschuldet werden kann, zu zahlen hat; b) dass diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu dem Satz zu erhöhen sind, der dem in diesem Zeitraum geltenden Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank entspricht, zuzüglich drei Prozentpunkten. 4. Er weist den Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurück. Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 18. November 2010 gemäß Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt. Stephen Phillips Mark Villiger Stellvertretender Kanzler Präsident