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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 16.12.2010 – 39778/07 u.a.
Ausschuss · ECLI:CE:ECHR:2010:1216JUD003977807
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 16/12/10 Rechtssache D. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerden Nrn. 39778/07, 11171/08, 43336/08, 52719/08, 15895/09, 16123/09, 16127/09, 16129/09, 27529/09, 27533/09 und 27596/09) RECHTSSACHE D. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerden Nrn. 39778/07, 11171/08, 43336/08, 52719/08, 15895/09, 16123/09, 16127/09, 16129/09, 27529/09, 27533/09 und 27596/09) URTEIL STRASSBURG 16. Dezember 2010 Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden. In der Rechtssache D. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Komitee mit den Richterinnen und Richtern Mark Villiger, Präsident, Renate Jaeger, Isabelle Berro-Lefèvre, und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler, nach nicht öffentlicher Beratung am 23. November 2010 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. DAS VERFAHREN
1 Der Rechtssache lagen elf Individualbeschwerden (Nrn. 39778/07, 11171/08, 43336/08, 52719/08, 15895/09, 16123/09, 16127/09, 16129/09, 27529/09, 27533/09 und 27596/09) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr D. („der Beschwerdeführer“), zwischen dem 10. Juli 2007 und 26. August 2008 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2 Der Beschwerdeführer wurde von Noreck Hoyer Dudek, einer Anwaltskanzlei in Hannover, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch den Vertreter ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3 Am 25. August 2009 übermittelte der Präsident der Fünften Sektion der Regierung die Rügen wegen der Verfahrensdauer. Gemäß dem Protokoll Nr. 14 wurden die Beschwerden einem Ausschuss mit drei Richtern zugewiesen. SACHVERHALT DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHEN
4 Der 1947 geborene Beschwerdeführer ist in L. wohnhaft. Er ist Zahnarzt und Mitglied der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen („die Vereinigung“), der Selbstverwaltung der in Niedersachsen praktizierenden Vertragszahnärzte. Die Vereinigung schließt unter anderem mit den gesetzlichen Krankenkassen im Namen ihrer Mitglieder Verträge ab, wobei sie die von ihren Mitgliedern in Ansatz gebrachten Kosten prüft, die von den gesetzlichen Krankenkassen für die vertraglich vereinbarten Leistungen gezahlten Honorare verteilt und die durch Sparmaßnahmen im Gesundheitswesen verursachten Kürzungen auf ihre Mitglieder umlegt. 1. Individualbeschwerde Nr. 39778/07
5 Am 19. Juni 2002 erhob der Beschwerdeführer vor dem Sozialgericht Hannover („das Sozialgericht) Klage gegen die „AOK - Die Gesundheitskasse“ für Niedersachsen, eine gesetzliche Krankenkasse, und machte einen Anspruch auf Unterstützung bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen eines vermuteten Behandlungsfehlers während eines Krankenhausaufenthalts seiner 83 Jahre alten Mutter vor deren Tod geltend, der infolge eines Herzstillstands eingetreten war.
6 Am 10. Dezember 2002 wies das Sozialgericht die Klage ab.
7 Am 5. Februar 2003 legte der Beschwerdeführer Berufung ein. Am 20. September 2005 und 18. April 2007 fanden vor dem Landessozialgericht Niedersachen-Bremen („das Landessozialgericht“) mündliche Verhandlungen statt. Das Gericht wies die Berufung an dem zuletzt genannten Tag zurück. Es führte aus, dass die Beklagte den Beschwerdeführer hinreichend unterstützt habe, indem sie ein Sachverständigengutachten eingeholt habe, und erklärte die weiteren Anträge des Beschwerdeführers für unzulässig, weil sie nicht vor dem Sozialgericht gestellt worden seien.
8 Am 13 Mai 2007 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde.
9 Am 26. Juli 2007 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ohne Angabe von Gründen für unzulässig (1 BvR 1800/07). 2. Individualbeschwerde Nr. 11171/08
10 Am 30.März 1999 setzte die Vereinigung das vertragszahnärztliche Honorar des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 1998 fest.
11 Am 28. April 1999 legte der Beschwerdeführer erfolglos Widerspruch ein.
12 Am 20. Oktober 1999 erhob er gegen die Vereinigung Klage vor dem Sozialgericht; am 22. April 2003 wurde das Verfahren auf Antrag der Parteien ruhend gestellt.
13 Am 29. August 2005 änderte die Vereinigung den angegriffenen Bescheid ab und bestimmte, dass dem Beschwerdeführer von den geltend gemachten 207.892,64 DM 195.769,35 DM zustünden.
14 Nach einem Terminsverlegungsantrag des Beschwerdeführers wies das Sozialgericht die Klage am 26. September 2007 ab. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Urteils und der Sitzungsniederschrift blieben erfolglos. Seine Versuche, gegen den Vorsitzenden Richter ein Strafverfahren einzuleiten, blieben erfolglos.
15 Am 12. Mai 2010 wies das Landessozialgericht die Berufung des Beschwerdeführers zurück.
16 Überdies legte der Beschwerdeführer erfolglos eine Untätigkeitsbeschwerde vor dem Landessozialgericht ein und erhob erfolglos Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. 3. Individualbeschwerde Nr. 43336/08
17 Am 29. März 2005 setzte die Vereinigung das vertragszahnärztliche Honorar des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 2004 fest und bestimmte, dass ihm von den in Ansatz gebrachten 221.875,07 Euro 204.324,53 Euro zustünden.
18 Am 7. April 2005 legte der Beschwerdeführer erfolglos Widerspruch ein.
19 Am 10. März 2006 erhob er gegen die Vereinigung Klage vor dem Sozialgericht; diese wurde am 26. September 2007 abgewiesen.
20 Der Beschwerdeführer legte beim Landessozialgericht Berufung ein.
21 Am 23. April 2008 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er die Untätigkeit des Sozialgerichts gerügt hatte, wegen eindeutig unzureichender Begründung für offensichtlich unzulässig und verhängte gegen den Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 Euro (1 BvR 917/08).
22 Am 7. Mai 2008 wies das Sozialgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung ab. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die vorgenannte Entscheidung blieb erfolglos.
23 Am 12. Mai 2010 wies das Landessozialgericht die Berufung des Beschwerdeführers zurück. 4. Individualbeschwerde Nr. 52719/08
24 Am 5. April 2000 setzte die Vereinigung das vertragszahnärztliche Honorar des Beschwerdeführers im Jahr 1999 fest. Nach dem Bescheid standen dem Beschwerdeführer von den in Ansatz gebrachten 721.628,35 DM 515.581,04 DM zu.
25 Am 18. April 2000 legte der Beschwerdeführer erfolglos Widerspruch ein.
26 Am 17. April 2001 erhob er gegen die Vereinigung Klage vor dem Sozialgericht; das Gericht ließ die Klage am 30. Juni 2004 teilweise zu.
27 Am 13. Juli 2004 legte der Beschwerdeführer beim Landessozialgericht Berufung ein.
28 Am 6. April 2006 erließ die Vereinigung einen endgültigen Bescheid, der den angegriffenen Bescheid ersetzte.
29 Am 9. April 2008 wies das Landessozialgericht die Berufung zurück. Am 30. April, 18. Juni und 11. August 2008 lehnte das Landessozialgericht die Befangenheitsanträge gegen drei Richter ab. Die Anhörungsrügen des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidungen blieben erfolglos. Am 7. November 2008 wies das Landessozialgericht die Anträge des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Urteils und der Niederschriften zurück.
30 Am 17. Juni 2009 lehnte das Bundessozialgericht die Zulassung der Revision ab. 5. Individualbeschwerde Nr. 15895/09
31 Mit Bescheid vom 29. März 2000 zog die Vereinigung aufgrund eines Beschlusses des Vorstands zur Umlage der Kürzungen, die sich aus den zulasten der Vertragszahnärzte getroffenen Sparmaßnahmen ergeben hatten, auf ihre Mitglieder von dem vom Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 1999 geforderten vertragszahnärztlichen Honorar 13.657,06 DM ab.
32 Am 18. April 2000 legte der Beschwerdeführer erfolglos Widerspruch ein.
33 Am 11. Juni 2001 erhob er gegen die Vereinigung Klage vor dem Sozialgericht; diese wurde am 5. November abgewiesen.
34 Am 19. November 2003 legte der Beschwerdeführer beim Landessozialgericht Berufung ein.
35 Am 26. Februar 2004 änderte die Vereinigung den angegriffenen Bescheid ab.
36 Am 13. Januar 2006 schlug das Landessozialgericht eine gütliche Einigung vor.
37 Am 6. April 2006 erließ die Vereinigung einen neuen Bescheid, der den angegriffenen Bescheid ablöste.
38 Am 9. April 2008 verwarf das Landessozialgericht die Berufung als unzulässig. Am 7. November 2008 lehnte es den Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung ab und verwarf die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers als unzulässig. Die Ablehnungsanträge des Beschwerdeführers wegen Besorgnis der Befangenheit gegen zwei Richter blieben ebenso erfolglos wie seine Anhörungsrügen gegen diese Entscheidungen.
39 Am 17.Juni 2010 lehnte das Bundessozialgericht die Zulassung der Revision ab. 6. Individualbeschwerde Nr. 16123/09
40 Am 28. März 2001 setzte die Vereinigung das vertragszahnärztliche Honorar des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 2000 fest und bestimmte, dass ihm von den in Ansatz gebrachten 674.102,66 DM 527.171,48 Euro zustünden.
41 Am 9. April 2001 legte der Beschwerdeführer erfolglos Widerspruch ein.
42 Am 15. Mai 2002 erhob er gegen die Vereinigung Klage vor dem Sozialgericht; diese wurde am 29. September 2004 abgewiesen.
43 Am 25. Oktober 2004 legte der Beschwerdeführer beim Landessozialgericht Berufung ein; diese wurde am 25. Februar 2009 zurückgewiesen. 7. Individualbeschwerde Nr. 16127/09
44 Am 26. März 2002 setzte die Vereinigung das vertragszahnärztliche Honorar des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 2001 fest und bestimmte, dass ihm von den geltend gemachten 563.511,30 DM 478.222,72 DM zustünden.
45 Am 5. April 2002 legte der Beschwerdeführer erfolglos Widerspruch ein.
46 Am 2. Juli 2002 erhob er gegen die Vereinigung Klage vor dem Sozialgericht; diese wurde am 28. Juli 2004 abgewiesen.
47 Der Beschwerdeführer legte Berufung beim Landessozialgericht ein. Am 18. Juli 2005 setzte das Landessozialgericht das Verfahren aus und nahm es am 25. August 2005 wieder auf. Am 12. Mai 2010 wies es die Berufung des Beschwerdeführers zurück. 8. Individualbeschwerde Nr. 16129/09
48 Am 19. April 2002 lehnte die Vereinigung den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Härtefallzuschlags für das Jahr 2000 ab.
49 Am 29. April 2002 legte der Beschwerdeführer erfolglos Widerspruch ein.
50 Am 22. August 2002 erhob er gegen die Vereinigung Klage vor dem Sozialgericht; diese wurde am 25. Oktober 2006 abgewiesen.
51 Am 15. November 2006 legte der Beschwerdeführer beim Landessozialgericht Berufung ein; das Gericht wies die Berufung am 12. Mai 2010 zurück, nachdem es zuvor die Ablehnungsanträge des Beschwerdeführers wegen Besorgnis der Befangenheit gegen zwei Richter und seine Anhörungsrügen gegen diese Entscheidungen abgelehnt hatte. 9. Individualbeschwerde Nr. 27529/09
52 Am 5. April 2000 setzte die Vereinigung das vertragszahnärztliche Honorar des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 1999 fest.
53 An einem nicht genannten Datum legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein, der am 24. März 2004 zurückgewiesen wurde.
54 Am 01. April 2004 erhob er gegen die Vereinigung Klage vor dem Sozialgericht; diese wurde am 26. September 2007 abgewiesen.
55 Am 23. April 2008 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er die Untätigkeit des Sozialgerichts gerügt hatte, wegen eindeutig unzureichender Begründung für offensichtlich unzulässig und verhängte gegen den Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 Euro (1 BvR 918/08).
56 Am 25. April 2008 wies das Sozialgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung ab. Seine Beschwerde gegen die vorgenannte Entscheidung blieb erfolglos.
57 Am 12. Mai 2010 wies das Landessozialgericht die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil vom 26. September 2007 zurück. 10. Individualbeschwerde Nr. 27533/09
58 Am 23. März 2004 setzte die Vereinigung das vertragszahnärztliche Honorar des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 2003 fest. Nach dem Bescheid standen dem Beschwerdeführer von den geltend gemachten 198.310,84 Euro 181.976,50 Euro zu.
59 Am 1. April 2004 legte der Beschwerdeführer erfolglos Widerspruch ein.
60 Am 25. Mai 2004 erhob er gegen die Vereinigung Klage vor dem Sozialgericht; diese wurde am 26. September 2007 abgewiesen.
61 Am 23. April 2008 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er die Untätigkeit des Sozialgerichts gerügt hatte, wegen eindeutig unzureichender Begründung für offensichtlich unzulässig und verhängte eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 Euro (1 BvR 916/08).
62 Am 6. Mai 2008 wies das Sozialgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung ab. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die vorgenannte Entscheidung blieb erfolglos.
63 Am 12. Mai 2010 wies das Landessozialgericht die Berufung des Beschwerdeführers zurück. 11. Individualbeschwerde Nr. 27596/09
64 Am 27. März 2003 setzte die Vereinigung das vertragszahnärztliche Honorar des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 2002 fest und bestimmte, dass ihm von den geltend gemachten 229.852,22 Euro 204.249,46 Euro zustünden.
65 Am 2. April 2003 legte der Beschwerdeführer erfolglos Widerspruch ein. Am 7 August 2003 erhob er gegen die Vereinigung Klage vor dem Sozialgericht; diese wurde am 26. September 2007 abgewiesen.
66 Am 18. April 2008 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er die Untätigkeit des Sozialgerichts gerügt hatte, ohne Angabe von Gründen für unzulässig (1 BvR 851/08).
67 Am 6. Mai 2008 wies das Sozialgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung ab. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die vorgenannte Entscheidung blieb erfolglos.
68 Am 12. Mai 2010 wies das Landessozialgericht die Berufung des Beschwerdeführers zurück. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION
69 Der Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei; Artikel 6 Abs. 1 lautet wie folgt: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
70 Die Regierung räumte zwar ein, dass die Dauer des in Frage stehenden Verfahrens überlang gewesen sei und sie daher von näheren rechtlichen Ausführungen absehe; sie trug aber vor, dass der Beschwerdeführer einige Verzögerungen des in Rede stehenden Verfahrens zu verantworten habe. 1. Individualbeschwerde Nr. 39778/07
71 Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 19. Juni 2002 und endete am 26. Juli 2007. Somit belief er sich auf fünf Jahre, einen Monat und sechs Tage für drei Instanzen, wobei auch das Verfahren vor dem Landessozialgericht durchlaufen wurde, das vier Jahre, zwei Monate und zwölf Tage dauerte. 2. Individualbeschwerde Nr. 11171/08
72 Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 28. April 1999 und endete am 12. Mai 2010. Somit belief er sich auf elf Jahre und siebzehn Tage für drei Instanzen, unter anderem für Phasen der Untätigkeit des Landessozialgerichts und das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. 3. Individualbeschwerde Nr. 43336/08
73 Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 7. April 2005 und endete am 12. Mai 2010. Somit betrug er fünf Jahre, einen Monat und sechs Tage für drei Instanzen sowie das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. 4. Individualbeschwerde Nr. 52719/08
74 Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 18. April 2000 und endete am 17. Juni 2009. Somit belief er sich auf neun Jahre und knapp zwei Monate für drei Instanzen. 5. Individualbeschwerde Nr. 15895/09
75 Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 18. April 2000 und endete am 17. Juni 2009. Somit belief er sich auf neun Jahre und knapp zwei Monate für drei Instanzen. 6. Individualbeschwerde Nr. 16123/09
76 Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 9. April 2001 und endete am 25. Februar 2009. Somit betrug er sieben Jahre, zehn Monate und zwanzig Tage für zwei Instanzen. 7. Individualbeschwerde Nr. 16127/09
77 Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 5. April 2002 und endete am 12. Mai 2010. Somit belief er sich auf acht Jahre, einen Monat und acht Tage für zwei Instanzen. 8. Individualbeschwerde Nr. 16129/09
78 Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 29. April 2002 und endete am 12. Mai 2010. Somit betrug er acht Jahre und fünfzehn Tage für zwei Instanzen. 9. Individualbeschwerde Nr. 27529/09
79 Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 24. März 2004 und endete am 12. Mai 2010. Somit betrug er sechs Jahre, einen Monat und neunzehn Tage für drei Instanzen sowie für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. 10. Individualbeschwerde Nr. 27533/09
80 Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 1. April 2004 und endete am 12. Mai 2010. Somit betrug er sechs Jahre, einen Monat und elf Tage für drei Instanzen sowie für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. 11. Individualbeschwerde Nr. 27596/09
81 Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 2. April 2003 und endete am 12. Mai 2010. Somit betrug er sieben Jahre, einen Monat und elf Tage für drei Instanzen sowie für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. A) Zulässigkeit
82 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rügen nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet sind. Überdies sind sie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich sind sie für zulässig zu erklären. B) Begründetheit
83 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des Verhaltens der Beschwerdeführer und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Beschwerdeführer (s. u. v. a. Rechtssache Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Randnr. 43, EGMR 2000-VII).
84 Der Gerichtshof hat in Fällen, die ähnliche Fragen aufwerfen wie die vorliegende Rechtssache, immer wieder Verletzungen von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt (siehe Rechtssache Frydlender, a. a. O.).
85 Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffassung, dass die Regierung keine Tatsachen oder Argumente vorgetragen hat, die ihn überzeugen könnten, in dem vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Obwohl der Gerichtshof sich dem Argument der Regierung anschließt, dass der Beschwerdeführer durch seine zahlreichen Berichtigungsanträge, Befangenheitsanträge und erfolglosen Anhörungsrügen zu der Gesamtdauer der verschiedenen Verfahren beigetragen hat, ist er insbesondere dennoch der Ansicht, dass die Verzögerungen überwiegend der Regierung zuzurechnen sind. Der Gerichtshof ist mit Blick auf seine einschlägige Rechtsprechung der Auffassung, dass die jeweilige Dauer der verschiedenen Verfahren in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach.
86 Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers, mit der er die Untätigkeit des Sozialgerichts rügte, keine wirksamen Beschwerden gegen die überlange Dauer des Verfahrens vor den Sozialgerichten darstellten (vgl. Rechtssache S. ./. Deutschland [GG], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Randnr. 108, EGMR 2006-VII).
87 Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden. II. BEHAUPTETE VERLETZUNGEN VON ARTIKEL 2, 3, 10, 13 UND 14 DER KONVENTION SOWIE VON ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS NR. 1 ZUR KONVENTION
88 In der Individualbeschwerde Nr. 39778/07 rügte der Beschwerdeführer überdies Verstöße gegen Artikel 2, 3, 10, 14 und 17 der Konvention. In mehreren anderen Individualbeschwerden rügte er auch eine Verletzung von Artikel 13 der Konvention, weil seine Berufungen und Anhörungsrügen abgewiesen worden seien; ferner rügte er einen Verstoß gegen Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention wegen der Degressionsbeträge, die die Vereinigung von den von ihm geforderten Honorar in Abzug gebracht hatte.
89 Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten unter seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt.
90 Daraus folgt, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet sind und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind. III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
91 Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“
92 Der Beschwerdeführer verlangte mindestens 440.000 Euro für den in allen elf Beschwerden gerügten immateriellen Schaden (100.000 Euro für Individualbeschwerde Nr. 39778/07; mindestens 40.000 Euro für Individualbeschwerden Nrn. 52719/08, 15895/09, 16123/09, 16127/09, 16129/09, 27529/09, 27533/09 und 27596/09; mindestens 30.000 Euro für Individualbeschwerden Nrn. 11171/08 und 43336/08).
93 Die Regierung hielt die Forderungen für überhöht, stellte die Frage aber in das Ermessen des Gerichtshofs.
94 Mit Blick auf seine einschlägige Rechtsprechung entscheidet der Gerichtshof nach Billigkeit und spricht dem Beschwerdeführer 30.000 Euro für immateriellen Schaden zu.
95 Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer folgende Beträge für immateriellen Schaden geltend.
96 In den Individualbeschwerden Nrn. 43336/08, 52719/08, 15895/09, 16123/09, 16127/09, 16129/09, 27529/09, 27533/09 und 27596/09 machte er 375.660,60 Euro für den Kauf seiner Zahnarztpraxis geltend (einen Kredit in Höhe von 217.299,05 Euro für den Kaufpreis, 150.805,54 Euro Darlehenszinsen und 7.562,01 Euro für die Maklergebühr); er verlangte ferner 700.000 Euro oder alternativ 3.500 Euro monatlich mit Preisgleitklausel für den Verlust von Rentenansprüchen, weil er nur einen gesetzlichen Rentenanspruch von monatlich 398,39 Euro habe.
97 Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer die folgenden Beträge geltend, die offenbar die Differenz des Honorars, auf das der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Vertragszahnarzt Anspruch zu haben glaubte, zu den ihm von der Vereinigung zugewiesenen Beträgen darstellen. In der Individualbeschwerde Nr. 11171/08 verlangte er 16.000 DM (8.180,67 Euro) nebst Zinsen ab dem 1. April 1999, in der Individualbeschwerde Nr. 43336/08 17.55,54 Euro mit Zinsen ab dem 1. Mai 2005, in der Individualbeschwerde Nr. 52719/08 231.219,70 DM (118.220,76 Euro) nebst Zinsen ab dem 1. April 2000, in der Individualbeschwerde Nr. 27529/09 denselben Betrag abzüglich 30.140,92 Euro (ein von der Vereinigung für das Jahr 2004 gewährter Härtefallzuschlag), in der Individualbeschwerde Nr. 15895/09 15.630,33 DM (7.991,66 Euro) mit Zinsen ab dem 1. März 2000, in der Individualbeschwerde Nr. 27533/09 16.334,34 Euro nebst Zinsen ab dem 1. April 2004, in der Individualbeschwerde Nr. 27596/09 25.602,76 Euro mit Zinsen ab dem 1. April 2004 und in den Individualbeschwerden Nrn. 16123/09, 16127/09 und 16129/09 146.931,18 DM (75.124,72 Euro) nebst Zinsen ab dem 1. April 2004.
98 Die Regierung bestritt einen Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und der Dauer des in Frage stehenden Verfahrens. Die Regierung trug ferner vor, dass der Beschwerdeführer seine Forderung hinsichtlich des Rentenanspruchs nicht begründet habe, weil er lediglich die Teilkopie eines Schriftstücks eingereicht habe, in dem seine Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgeführt sind. Als Zahn-arzt habe der Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit gehabt, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und sich einem privaten Versorgungssystem für Zahnärzte anzuschließen, was er vermutlich getan habe.
99 Der Gerichtshof ist nicht überzeugt, dass zwischen den für den Erwerb der Zahnarztpraxis geltend gemachten Beträgen und der Dauer des Verfahrens, das begann, nachdem diese angefallen waren, ein Zusammenhang besteht.
100 Hinsichtlich der Differenz zwischen den verlangten und den an den Beschwerdeführer ausgezahlten Beträgen stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer diese Summen auf jeden Fall nur einmal und nicht mehrmals für jedes Verfahren über Gesichtspunkte, nach denen das Honorar in einem bestimmten Zeitraum berechnet wurde, fordern konnte. Der geltend gemachte Schaden war jedenfalls nicht durch die Dauer des in Rede stehenden Verfahrens sondern die Anwendung der geltenden Vorschriften über das vertragszahnärztliche Honorar entstanden, deren Rechtmäßigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Vereinigung strittig war.
101 Hinsichtlich des Verlusts von Rentenanwartschaften kommt der Gerichtshof aus den von der Regierung dargelegten Gründen zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Forderung nicht begründet hat.
102 Daher ist die Forderung bezüglich des materiellen Schadens in vollem Umfang zurückzuweisen. B) Kosten und Auslagen
103 Der Beschwerdeführer hat keine Erstattung von Kosten und Auslagen, die in dem Verfahren vor dem Gerichtshof entstanden sind, verlangt. Daher billigt der Gerichtshof ihm unter dieser Rubrik keine Entschädigung zu.
104 Der Beschwerdeführer verlangte die folgenden Beträge für die in den Verfahren vor den nationalen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen. Er forderte 2.116.20 Euro für zwei Geldsanktionen in Höhe von je 1.000 Euro, die das Bundesverfassungsgericht nebst Vollstreckungskosten von 58,10 Euro wegen Verfahrensmissbrauchs verhängt hatte (Individualbeschwerden Nrn. 43336/08 und 27529/09). Er verlangte überdies 3.000 Euro für Anwaltskosten vor dem Bundessozialgericht; als Nachweis dafür legte er eine Ablichtung des Banküberweisungsträgers (Individualbeschwerde Nr. 52719/08) vor. Darüber hinaus forderte er 9.645 Euro für die von den Sozialgerichten erhobenen Gebühren (für Individualbeschwerde Nr. 27529/09 1.668 Euro, für Individualbeschwerden Nrn. 15895/09, 16123/09, 16127/09 und 16129/09 1.592 Euro, für Individualbeschwerden Nrn. 43336/08, 27533/09 und 27596/09 543 Euro). Schließlich verlangte er 375 Euro für unzulässige Rechtsbehelfe, die er infolge fehlerhafter Belehrung durch das Sozialgericht bzw. Bundesverfassungsgericht eingelegt hatte (für Individualbeschwerde Nr. 11171/08 175 Euro; für Individualbeschwerde Nr. 433336/08 100 Euro; für Individualbeschwerden Nrn. 27533/09 und 27596/09 je 50 Euro).
105 Die Regierung bestritt diese Forderungen.
106 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs werden Kosten und Auslagen nach Artikel 41 nur erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass sie tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. Darüber hinaus sind Anwalts- und Gerichtskosten nur erstattungsfähig, soweit sie sich auf die festgestellte Verletzung beziehen (siehe z. B. Rechtssachen Beyeler ./. Italien (gerechte Entschädigung) [GK], Individualbeschwerde Nr. 33202/96, Randnr. 27, 28. Mai 2002; und S. v. Germany [GK], Individualbeschwerde Nr. 30943/96, Randnr. 105, EGMR 2003-VIII).
107 Mit Blick auf die beiden vom Bundesverfassungsgericht auferlegten Missbrauchsgebühren in Höhe von je 1.000 Euro sowie die Vollstreckungsgebühren in Höhe von 58,10 Euro und eingedenk dessen, dass derartige Geldsanktionen als außerordentliche Gerichtskosten eingestuft werden können (vgl. Rechtssache Z /. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 4041/06, 13. Oktober 2009), stellt der Gerichtshof fest, dass die Geldsanktionen wegen Erhebung eindeutig unzulässiger Verfassungsbeschwerden verhängt worden waren. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er durch die Dauer der Verfahren vor den Sozialgerichten daran gehindert worden war, Verfassungsbeschwerden entsprechend den Verfahrenserfordernissen des deutschen Rechts einzulegen. Demnach sind diese Kosten nicht notwendigerweise entstanden.
108 Hinsichtlich des Betrags von 3.000 Euro für Anwaltsgebühren in dem Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht merkt der Gerichtshof an, dass der Beschwerdeführer keine Abrechnung des Prozessbevollmächtigten vorgelegt hat. Selbst unter der Annahme, dass die Kosten tatsächlich entstanden sind, ist für den Gerichtshof ohne Beleg nicht abschätzbar, ob sie der Höhe nach angemessen waren.
109 Im Hinblick auf die von den Sozialgerichten erhobenen Gebühren stellt der Gerichtshof fest, dass dem Beschwerdeführer die Zahlung dieser Gebühren wegen seiner Berufungen und Rügen und nicht aufgrund der Dauer der in Frage stehenden Verfahren auferlegt worden war. Folglich hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass diese Beträge mit der festgestellten Verletzung zusammenhingen.
110 Hinsichtlich des Betrags, den der Beschwerdeführer wegen der unzulässigen Rechtsbehelfe gefordert hat, die er infolge fehlerhafter Belehrung durch das Sozialgericht bzw. Bundesverfassungsgericht eingelegt hatte, merkt der Gerichtshof an, dass diese Kosten durch die Belehrung des Sozialgerichts über das Berufungsrecht bzw. die Rechtsbelehrung entstanden waren, die der Beschwerdeführer den Begründungen des Bundesverfassungsgerichts für die Entscheidungen, seine Verfassungsbeschwerden als unzulässig zu verwerfen, entnommen hatte. Folglich hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass diese Beträge mit der festgestellten Verletzung zusammenhingen.
111 In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und der oben genannten Kriterien der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass die für das Verfahren vor den nationalen Gerichten geltend gemachten Kosten und Auslagen ihm tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind, der Höhe nach angemessen waren und mit der festgestellten Konventionsverletzung in Zusammenhang standen. Daher muss Forderung des Beschwerdeführers nach Erstattung der in den Verfahren vor den nationalen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen zurückgewiesen werden. C) Verzugszinsen
112 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerden werden verbunden; 2. die Rügen wegen der überlangen Verfahrensdauer werden für zulässig und die Individualbeschwerden im Übrigen für unzulässig erklärt; 3. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden; 4. a) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten zu zahlen: i) 30.000 EURO (dreißigtausend EURO) in Bezug auf den immateriellen Schaden; (ii) ggf. zu berechnende Steuern; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 5. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 16. Dezember 2010 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Stephen Phillips Mark Villiger Stellvertretender Kanzler Präsident