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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 13.01.2011 – 32715/06

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2011:0113JUD003271506

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 13/01/11 Rechtssache K. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 32715/06) RECHTSSACHE K. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 32715/06) URTEIL STRASSBURG 13. Januar 2011 Dieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache K. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Karel Jungwiert, Rait Maruste, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Mirjana Lazarova Trajkovska und Bertram Schmitt, Richter ad hoc, sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, nach nicht öffentlicher Beratung am 7. Dezember 2010 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN

1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 32715/06) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr K. („der Beschwerdeführer“), am 9. August 2006 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.

2 Der Beschwerdeführer wurde von Herrn C. Lenz, Rechtsanwalt in Stuttgart, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.

3 Der Beschwerdeführer rügte insbesondere eine Verletzung seines Rechts auf effektiven Zugang zu einem Gericht.

4 Am 23. Juni 2009 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde in Teilen für unzulässig und entschied, der Regierung die Rüge bezüglich des Zugangs zu einem Gericht zu übermitteln. Er beschloss auch, über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 1).

5 Da sich Frau R. Jaeger, die für Deutschland gewählte Richterin, von der Prüfung des Falles zurückgezogen hatte, benannte die Regierung Herrn Bertram Schmitt als Richter ad hoc. SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE

6 Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist in S. wohnhaft.

7 Der Beschwerdeführer ist seit 1989 als Rechtsanwalt tätig. Im November 2001 bewarb er sich um eine der vom Justizministerium Baden-Württemberg (nachfolgend „das Justizministerium“) offiziell ausgeschriebenen sechs Anwaltsnotarstellen, die es qualifizierten Rechtsanwälten ermöglichen, im Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart sowohl als Anwalt als auch als Notar zu praktizieren. 1. Verfahren vor der Zurückverweisung durch das Bundesverfassungsgericht

8 Am 18. März 2002 teilte das Justizministerium dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, sechs andere Rechtsanwälte zu Anwaltsnotaren zu ernennen. Der nachfolgende Antrag des Beschwerdeführers, das Justizministerium zu einer Überprüfung seiner Entscheidung zu verpflichten, wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart zurückgewiesen.

9 Am 31. März 2003 verwarf der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers.

10 Am 3. April 2003 teilte der Beschwerdeführer dem Justizministerium mit, dass er beabsichtige, beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde einzulegen und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen. Er bat das Justizministerium, vor Bestellung der Anwaltsnotare den Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht abzuwarten.

11 Am 7. April 2003 teilte das Justizministerium dem Beschwerdeführer mit, es werde mit der Bestellung nicht länger warten.

12 Am 9. April 2003 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein und stellte beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz; zur Begründung brachte er vor, es bestehe die Gefahr, dass das Justizministerium die Anwaltsnotare bestellen und ihm so einen nicht wieder behebbaren Schaden zufügen werde.

13 Am 10. April 2003 gewährte das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz und wies das Justizministerium an, eine Anwaltsnotarstelle bis zum Ablauf der Begründungsfrist für die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers frei zu halten. Am selben Tag schickte das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung per Fax an das Justizministerium.

14 Dennoch bestellte das Justizministerium am 10. April 2003 fünf Notare. Am darauffolgenden Tag bestellte es den sechsten Notar.

15 Am 29. April 2003 teilte das Justizministerium dem Bundesverfassungsgericht mit, dass die einstweilige Anordnung des Gerichts zwar am 10. April 2003 eingegangen, aber erst am 14. April 2003 der zuständigen Referatsgruppenleiterin des Ministeriums vorgelegt worden sei. Es teilte jedoch auch mit, es werde ab 30. Juni 2003 eine weitere Anwaltsnotarstelle ausschreiben.

16 Am 14. Mai 2003 reichte der Beschwerdeführer die Begründung seiner Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, das seine einstweilige Anordnung für die Zeit bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers am 3. Juni 2003, 19. November 2003 und 4. Mai 2004 jeweils verlängerte.

17 Am 8. Oktober 2004 entschied das Bundesverfassungsgericht zugunsten des Beschwerdeführers. Zunächst stellte es fest, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nach der Bestellung der sechs Notare durch das Justizministerium nicht unzulässig geworden sei. Insbesondere habe der Beschwerdeführer ein Interesse daran, dass das Bewerbungsverfahren für verfassungswidrig erklärt und seine Bewerbung neu geprüft werde, oder dass er, falls das nicht möglich sei, eine Entschädigung erhalte. Das Recht auf wirksame Beschwerde nach Artikel 19 Abs. 4 GG erlaube die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht, da das Justizministerium sich nicht an die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts gehalten habe.

18 Zur Begründetheit stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass durch das Bewerbungsverfahren, wie es vom Justizministerium praktiziert worden sei, die in Artikel 12 GG geschützte Berufsfreiheit des Beschwerdeführers sowie der in Artikel 33 Abs. 2 GG (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“) verankerte Grundsatz des gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern verletzt worden seien, hauptsächlich deshalb, weil das Justizministerium die einschlägige Berufserfahrung der Kandidaten nicht hinreichend berücksichtigt habe. Das Bundesverfassungsgericht verwies die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht zurück, da „nicht ausgeschlossen sei, dass [der Beschwerdeführer], der im zweiten Staatsexamen bessere Ergebnisse erzielt habe und mehr einschlägige Berufserfahrung aufweise als der Kandidat, der aufgrund seines höheren Dienstalters im Bewerbungsverfahren als sechster Anwaltsnotar bestellt worden sei, bei einer Neubewertung im Ausgangsverfahren Erfolg haben könne.“ 2. Verfahren nach der Zurückverweisung durch das Bundesverfassungsgericht

19 Am 7. April 2005 hob das Oberlandesgericht Stuttgart die Verfügung des Justizministeriums vom 18. März 2002 auf und wies das Justizministerium an, über die Bewerbung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts erneut zu entscheiden.

20 Am 28. November 2005 hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Er stellte fest, dass dem Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung fehle, durch welche das Justizministerium angewiesen werde, ihm eine Anwaltsnotarstelle zu übertragen oder seine Bewerbung neu zu bewerten, da das Ministerium die sechs Notarstellen bereits an andere Bewerber vergeben habe. Der Grundsatz der Ämterstabilität (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“) verbiete die Aufhebung einer der sechs Ernennungen. Darüber hinaus sei es unmöglich, dem Beschwerdeführer die nächste verfügbare Notarstelle zuzuweisen oder eine neue Stelle für ihn zu schaffen, da dies die Rechte anderer potentieller Kandidaten verletzen und gegen § 4 der Bundesnotarordnung (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“) verstoßen würde. Der Gerichtshof stellte fest, dass seine Feststellungen mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2004, in der nicht festgelegt worden sei, auf welche Weise der Beschwerdeführer Abhilfe erlangen solle, im Einklang stünden. Daher sei es möglich, dem Beschwerdeführer anstatt durch eine Neubewertung seiner Bewerbung durch ein Amtshaftungsverfahren Wiedergutmachung zu gewähren.

21 Am 29. März 2006 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner zweiten Verfassungsbeschwerde nicht mehr erreichen könne, als er mit der Entscheidung vom 8. Oktober 2004 bereits erreicht habe. In dieser Entscheidung habe das Bundesverfassungsgericht nicht festgelegt, in welcher Weise die Fachgerichte dem Beschwerdeführer Rechtsschutz gewähren sollten. Es habe auf zwei Optionen verwiesen, nämlich auf die Neubewertung der Bewerbung des Beschwerdeführers durch das Justizministerium oder Schadensersatz. Daher habe der Beschwerdeführer immer noch die Möglichkeit, in einem Amtshaftungsverfahren Schadensersatz zu beantragen. 3. Verfahren über die Anfechtung der Bestellung des sechsten Notars

22 Am 27. November 2003 wies das Oberlandesgericht Stuttgart den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Ernennung des sechsten Anwaltsnotars zurück. Es stellte fest, dass diese Ernennung, selbst wenn sie rechtswidrig sei, nicht aufgehoben werden könne. Insbesondere habe der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht, welche die Aufhebung der Ernennung eines Notars nach den einschlägigen Bestimmungen der Bundesnotarordnung rechtfertigen würden.

23 Am 10. August 2004 wies der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück, da der Grundsatz der Ämterstabilität eine Aufhebung der Notarbestellung nicht erlaube. Ebenso wenig sei es möglich, für den Beschwerdeführer eine besondere Anwaltsnotarstelle zu schaffen.

24 Am 26. Oktober 2004 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers für unzulässig, da seine Entscheidung vom 8. Oktober 2004 ihm bereits die Möglichkeit eingeräumt habe, die Rechtmäßigkeit des Bewerbungsverfahrens durch die Fachgerichte überprüfen zu lassen. Daher fehle ihm für diese Verfassungsbeschwerde ein Rechtsschutzinteresse. 4. Amtshaftungsverfahren

25 Im Jahr 2006 strengte der Beschwerdeführer vor dem Landgericht Stuttgart ein Amtshaftungsverfahren gegen das Land Baden-Württemberg an, da das Justizministerium den sechsten Anwaltsnotar trotz der zu seinen Gunsten ergangenen einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgericht ernannt habe.

26 Am 22. Februar 2008 wies das Landgericht Stuttgart die Klage des Beschwerdeführers ab. Es stellte fest, dass ungeachtet der Möglichkeit, dass das Justizministerium durch die Nichtbeachtung der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts seine Amtspflichten verletzt habe, kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Schaden, der dem Beschwerdeführer zugefügt worden sei, und der behaupteten Amtspflichtverletzung bestehe. Hätte das Ministerium die einstweilige Anordnung beachtet, hätte es das Besetzungsverfahren abgebrochen, die Ernennung der Anwaltsnotare nicht vorgenommen und ein neues Besetzungsverfahren für die sechs Stellen in Gang gesetzt. Bei diesem Verfahren hätte es die neuen Bewerbungen nach den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2004 vorgegebenen Kriterien bewertet. Es sei jedoch vollkommen unklar, ob der Beschwerdeführer in solch einem neuen Verfahren in einem neuen Bewerberfeld Erfolg gehabt hätte.

27 Am 25. April 2008 legte der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart ein.

28 Am 21. Januar 2009 forderte das Oberlandesgericht Stuttgart vom Land Baden- Württemberg eine schriftliche Stellungnahme zu der Frage an, ob die Neudurchführung des Stellenbesetzungsverfahrens zur Auswahl des Beschwerdeführers für eine der sechs Notarstellen geführt hätte. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2009 [sic] legte das Land dar, dass der Beschwerdeführer in keiner denkbaren Konstellation unter den sechs besten Bewerbern gewesen wäre. Das Verfahren war im Juli 2010 noch beim Oberlandesgericht Stuttgart anhängig.

29 Am 23. Juli 2010 teilte der Vorsitzende Richter des Oberlandesgerichts Stuttgart den Rechtsanwälten des Beschwerdeführers per E-Mail mit, dass er den ursprünglich für den 17. November 2010 anberaumten Verhandlungstermin in die zweite Februarhälfte 2011 verlegen müsse. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass der Senat andere, eiligere Fälle zu verhandeln hätte, die vom selben Berichterstatter vorbereitet werden müssten. Selbst unter Berücksichtigung der Dauer des vorliegenden Verfahrens befand der Vorsitzende Richter die Sache des Beschwerdeführers für weniger eilbedürftig, was er wie folgt begründete: Sollte dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zugesprochen werden, erhielte er eine Verzinsung, wie sie ansonsten nicht erzielbar sei. Sollte er den Prozess verlieren, käme es auf einige weitere Monate nicht an. B. Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis 1. Bestimmungen des Grundgesetzes

30 Artikel 12 Abs. 1 GG besagt, dass alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.

31 Nach Artikel 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

32 Artikel 33 Abs. 5 GG besagt, dass das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist. Hierzu gehört der Grundsatz der Ämterstabilität, dem gemäß Ernennungen in öffentliche Ämter nach Rechtsbehelfen erfolgloser Bewerber nicht rückgängig zu machen oder aufzuheben sind. 2. Notarrecht

33 In einigen Ländern, so auch in Baden-Württemberg, besteht die Möglichkeit, qualifizierte Rechtsanwälte zu sogenannten Anwaltsnotaren zu bestellen, was es diesen ermöglicht, den Notarberuf neben ihrer Anwaltstätigkeit auszuüben. Anwaltsnotare sind (wie hauptberufliche Notare) „unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes“ und werden von der zuständigen Justizbehörde bestellt. Nach ihrer amtlichen Bestellung erhalten Notare kein Gehalt vom Staat, sondern (gesetzlich festgelegte) Gebühren von den Parteien. In der Regel genießen Notare keinen Beamtenstatus.

34 Die Bundesnotarordnung regelt die Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar, die Rechte und Pflichten von Notaren sowie deren Organisation und Aufgaben. Sie wird durch die einzelnen Ländernotarordnungen ergänzt.

35 § 4 der Bundesnotarordnung legt fest, dass nur so viele Notare bestellt werden dürfen, wie es eine geordnete Rechtspflege erfordert. Insbesondere muss sich die Zahl der Notare nach den Bedürfnissen der mit notariellen Dienstleistungen zu versorgenden Personen richten und es ist eine ausgewogene Altersstruktur innerhalb des Notarberufs sicherzustellen. In Baden-Württemberg liegt das Organisationsermessen beim Justizministerium, welches daher für die Festlegung der Zahl der Anwaltsnotare verantwortlich ist. Dabei berücksichtigt es die durchschnittliche Zahl der in den einzelnen Amtsgerichtsbezirken vorgenommenen Beurkundungen. Hat das Justizministerium entschieden, eine neue Notarstelle zu schaffen, veröffentlicht es – gemäß § 6 Buchst. b der Bundesnotarordnung – eine Stellenausschreibung für den Oberlandesgerichtsbezirk, in dem der entsprechende Bedarf festgestellt wurde.

36 Laut § 111 der Bundesnotarordnung hat bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Bestellung und Auswahl von Notaren das Oberlandesgericht und in zweiter Instanz der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Seit 1. September 2009 unterliegt das gerichtliche Verfahren den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (siehe § 111b Bundesnotarordnung). 3. Bestimmungen hinsichtlich der Amtshaftung

37 Nach Artikel 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB ist der Staat oder eine Behörde schadensersatzpflichtig gegenüber einer Person wegen eines Schadens, der aus einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung einer Amtspflicht durch einen Beamten entstanden ist. Eine solche Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines weiteren Rechtsmittels abzuwenden. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION

38 Der Beschwerdeführer rügte, dass er, da das Justizministerium Baden-Württemberg die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2003 nicht beachtet und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2004 nicht umgesetzt habe, in seinem Recht auf wirksamen Zugang zu einem Gericht gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden sei, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.“

39 Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. A. Zulässigkeit 1. Anwendbarkeit von Artikel 6 Absatz 1 a) Vorbringen der Regierung

40 Die Regierung vertrat die Auffassung, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar sei, da weder das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch das Hauptsacheverfahren einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 beträfen. Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs im Fall Pellegrin (Pellegrin ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28541/95, Rdnrn. 59, 64 ff., ECHR 1999-VIII) machte sie geltend, dass Streitigkeiten über die Einstellung in den öffentlichen Dienst nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 6 Abs. 1 fielen, da ein Recht hierauf weder von der Konvention noch von ihren Protokollen garantiert werde. Daran habe auch das Urteil des Gerichtshofs im Fall Vilho Eskelinen nichts geändert (Vilho Eskelinen u.a. ./. Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr. 63235/00, ECHR 2007-IV, 8. August 2006). Das Amt des Notars gehöre zum öffentlichen Dienst, da er Aufgaben ausführe, die Emanation der öffentlichen Gewalt seien. Daher könne das aus Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 GG abgeleitete Recht auf gleichen Zugang zum Notaramt nicht als „zivilrechtlicher“ Anspruch im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 gelten.

41 Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Micallef ./. Malta ([GK], Individualbeschwerde Nr. 17056/06, Rdnrn. 83 ff., ECHR 2009-...) brachte die Regierung ferner vor, dass Artikel 6 Abs. 1 auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht anwendbar sei, da es darin nicht um die Entscheidung eines zivilrechtlichen Anspruchs gehe. b) Vorbringen des Beschwerdeführers

42 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass gemäß Artikel 6 Abs. 1 und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Anspruch auf Zugang zum Amt des Anwaltsnotars ein „zivilrechtlicher Anspruch“ sei. Der zuständigen Behörde stehe bei der Auswahl der für das Amt am besten geeigneten Kandidaten kein Ermessen zu. Anwaltsnotare seien freie Unternehmer, die kein Gehalt vom Staat erhielten und keine Tätigkeiten ausführten, die in den Kernbereich des öffentlichen Rechts fielen. Notare übten nicht einmal öffentliche Gewalt im Sinne des Artikels 51 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aus.

43 Der Beschwerdeführer brachte außerdem vor, dass Artikel 6 Abs. 1 auch auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbar sei, da die Nichtbeachtung der einstweiligen Anordnung seinen Anspruch auf Bestellung zum Anwaltsnotar zunichte gemacht habe. c) Würdigung durch den Gerichtshof

44 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 6 Abs. 1 das „Recht auf ein Gericht“ zusichert, was das Recht auf Zugang, also das Recht, in Zivilsachen ein Verfahren vor einem Gericht einzuleiten, lediglich als einen Teilaspekt beinhaltet (siehe Osman ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 28. Oktober 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-VIII, S. 3166, Rdnr. 136; und Cordova ./. Italien [Nr. 1], Individualbeschwerde Nr. 40877/98, Rdnr. 48, ECHR 2003-I). Dieses Recht erstreckt sich nur auf Streitigkeiten („contestations“) über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“, die zumindest bei vertretbarer Begründung als nach innerstaatlichem Recht anerkannt angesehen werden können (siehe u.a. James u.a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 21. Februar 1986, Serie A Band 98, S. 46 und 47, Rdnr. 81; und Powell und Rayner ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 21. Februar 1990, Serie A Band 172, S. 16, Rdnr. 36). 46-47, § 81, and Powell and Rayner v. the United Kingdom, judgment of 21 February 1990, Series A no. 172, p. 16, § 36).

45 Was den „zivilrechtlichen” Charakter dieses Rechts anbelangt, stellte der Gerichtshof fest, dass der in der Rechtssache Vilho Eskelinen (a.a.O.) entwickelte Ansatz auch auf den Anspruch auf Zugang zu einem öffentlichen Amt anwendbar sei (siehe Josephides ./. Zypern, Individualbeschwerde Nr. 33761/02, Rdnr. 54, 6. Dezember 2007; Lombardi Vallauri ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 39128/05, Rdnr. 62, ECHR 2009-... [Auszüge]; und Penttinen ./. Finnland [Entsch.], Individualbeschwerde Nr. 9125/07, 5. Januar 2010). Daher obliegt es nicht dem Gerichtshof, sondern den Vertragsstaaten, insbesondere dem zuständigen nationalen Gesetzgeber, ausdrücklich diejenigen Bereiche des öffentlichen Dienstes zu bezeichnen, in denen die staatlicher Souveränität inhärente Ermessungsausübung zum Tragen kommt und die Interessen des Einzelnen zurücktreten müssen. Wird in einem innerstaatlichen System der Zugang zu einem Gericht verwehrt, prüft der Gerichtshof, ob in der Streitsache tatsächlich die Anwendung einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der Garantien des Artikels 6 gerechtfertigt ist. Ist sie nicht gerechtfertigt, gilt unbestreitbar Artikel 6 Abs. 1, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung oder eine andere Form der materiellen Wiedergutmachung begehrt (siehe Vilho Eskelinen, Rdnrn. 61 und 62 und Penttinen, beide a.a.O.).

46 Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof einleitend fest, dass der Beschwerdeführer ein verfassungsmäßiges Recht auf gleichen Zugang zum Amt des Anwaltsnotars hatte. Bezüglich der zweiten Bedingung merkt der Gerichtshof an, dass gemäß § 111 Bundesnotarordnung Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Bestellung und Auswahl von Notaren im Wege des Zivilrechts entschieden werden. Daher war dem Beschwerdeführer das Recht auf Zugang zu einem Gericht zur Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, ihn nicht zum Anwaltsnotar zu bestellen, nach innerstaatlichem Recht nicht verwehrt. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass Artikel 6 der Konvention im vorliegenden Fall Anwendung findet.

47 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Anwendbarkeit von Artikel 6 auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von den folgenden Bedingungen abhängt: Erstens soll es sich bei dem Anspruch, der Gegenstand des Hauptsacheverfahrens und des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist, um einen „zivilrechtlichen“ Anspruch handeln. Zweitens sind die Art der einstweiligen Maßnahme, ihr Ziel und Zweck, sowie ihre Auswirkung auf den verhandelten Anspruch zu prüfen. Wann immer davon ausgegangen werden kann, dass mit der einstweiligen Maßnahme, unabhängig von ihrer Dauer, im Ergebnis eine Entscheidung über den in Frage stehenden zivilrechtlichen Anspruch oder die in Frage stehende zivilrechtliche Verpflichtung verbunden ist, findet Artikel 6 Anwendung.

48 Der Gerichtshof, der bereits festgestellt hat, dass der Anspruch des Beschwerdeführers als „zivilrechtlicher“ Anspruch im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 zu gelten hat, weist darauf hin, dass die einstweilige Verfügung des Bundesverfassungsgerichts das Justizministerium davon abhalten sollte, vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens sämtliche Notarstellen zu besetzen. Da nur eine begrenzte Anzahl an Notarstellen zur Verfügung stand und die Ernennung eines Anwaltsnotars nicht rückgängig zu machen war, selbst wenn ein anderer Kandidat mit seiner Beschwerde Erfolg haben sollte, kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die einstweilige Maßnahme eine unmittelbare Auswirkung auf die Entscheidung bezüglich des in Frage stehenden zivilrechtlichen Anspruchs hatte. Es folgt, dass Artikel 6 auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbar und die vorliegende Beschwerde nicht ratione materiae als mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar unzulässig ist. 2. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs/Opfereigenschaft a) Vorbringen der Regierung

49 Nach Auffassung der Regierung hat der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft. Sie verweist darauf, dass in dem vor den innerstaatlichen Gerichten nach wie vor anhängigen Amtshaftungsverfahren wichtige faktische Fragen zu klären seien, die für die Beurteilung der Frage, ob die gerügten Verhaltensweisen die Konventionsrechte des Beschwerdeführers verletzten, ausschlaggebend seien. Dies gelte insbesondere für die Frage, ob die Bewerbung des Beschwerdeführers um die Notarstelle bei einer Neubewertung auf der Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht vorgeschriebenen Auswahlkriterien zum Erfolg geführt hätte. Die Regierung war der Auffassung, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Nichtumsetzung endgültiger gerichtlicher Entscheidungen auf den vorliegenden Fall nicht einfach übertragen werden könne, da es hier nicht um die Umsetzung einer endgültigen Entscheidung gehe. Einstweilige Anordnungen verfolgten keinen Selbstzweck, sondern seien im Hinblick auf die Entscheidung in der Hauptsache dienender Natur. Daraus folge, dass die Nichtbeachtung der einstweiligen Anordnung nur dann zu einer Verletzung von Artikel 6 führen könne, wenn daraus im Hinblick auf die Hauptsache ein Nachteil erwachse.

50 Darüber hinaus könne der Beschwerdeführer nicht geltend machen, Opfer einer Konventionsverletzung im Sinne von Artikel 34 zu sein, da ihm durch die Nichtbeachtung der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts keine Nachteile entstanden seien. Mit Verweis auf die im Verlauf des Amtshaftungsverfahrens unterbreitete Stellungnahme des Landes Baden-Württemberg brachte die Regierung vor, dass der Beschwerdeführer auch bei Befolgung der einstweiligen Anordnung nicht zum Notar bestellt worden wäre, weil andere Kandidaten besser geeignet gewesen seien.

51 Selbst wenn das Oberlandesgericht Stuttgart dem Beschwerdeführer Schadensersatz wegen der Nichtbefolgung der einstweiligen Anordnung zubilligen sollte, stelle die Gewährung von Schadensersatz eine hinreichende Wiedergutmachung dar und der Beschwerdeführer wäre demnach nicht länger Opfer einer Verletzung seiner Konventionsrechte. b) Vorbringen des Beschwerdeführers

52 Der Beschwerdeführer machte geltend, bezüglich seiner Opfereigenschaft infolge einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention sei es irrelevant, ob er zum Anwaltsnotar bestellt worden wäre, wenn die innerstaatlichen Behörden die einstweilige Anordnung befolgt hätten. Auf die Kausalität des Verfahrensverstoßes komme es für die Feststellung der Konventionsverletzung nicht an. Durch die Nichtbeachtung der einstweiligen Anordnung sei ihm jeglicher Rechtsschutz gegen die Ernennung der anderen Bewerber genommen worden. Diese Verletzung seiner Verfahrensrechte sei nicht weggefallen.

53 Unter Berufung auf den Fall Hornsby (Hornsby ./. Griechenland, 19. März 1997, Rdnr. 37, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-II) machte der Beschwerdeführer ferner geltend, dass er zur Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs nicht den Ausgang des Amtshaftungsprozesses abwarten müsse. Durch die Nichtbeachtung der einstweiligen Anordnung sei ihm der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren entzogen worden. Die Gewährung von Schadensersatz wäre nicht gleichwertig mit einer Notarzulassung. Seine Opfereigenschaft könne durch die Schadensersatzklage folglich nicht beseitigt werden. Der Beschwerdeführer brachte weiterhin vor, dass das Land Baden-Württemberg das Schadensersatzverfahren absichtlich verzögere, wie aus der Terminsverlegung durch das Oberlandesgericht Stuttgart ersichtlich sei. c) Würdigung durch den Gerichtshof

54 Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Einwendungen der Regierung Fragen aufwerfen, die eng mit der Begründetheit der Beschwerde verbunden sind und deshalb gleichzeitig geprüft werden sollten. Der Gerichtshof beschließt daher, die Einwendungen der Regierung hinsichtlich der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs und der Opfereigenschaft des Beschwerdeführers mit der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde zu verbinden. 3. Inhalt der Beschwerde

55 Der Gerichtshof ist angesichts der Vorbringen der Parteien der Auffassung, dass die Rüge ernste Tatsachen- und Rechtsfragen nach der Konvention aufwirft, deren Beurteilung eine Prüfung der Begründetheit erfordert. Er kommt daher zu dem Schluss, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Ein anderer Unzulässigkeitsgrund liegt nicht vor. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 1. Vorbringen des Beschwerdeführers

56 Der Beschwerdeführer brachte vor, die Regierung habe sein Recht auf Zugang zu einem Gericht in zweifacher Hinsicht missachtet: Erstens habe sie die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht befolgt und so praktisch seinen Anspruch auf Bestellung zum Anwaltsnotar zunichte gemacht. Zweitens hätten die innerstaatlichen Gerichte die endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2004 nicht umgesetzt. Der Bundesgerichtshof sei zur Neubewertung seines Antrags auf Bestellung zum Anwaltsnotar verpflichtet gewesen. Stattdessen habe er alle Anträge des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt. Es gebe keine einschlägigen Gründe, ihm eine Stelle als Anwaltsnotar zu verweigern. Insbesondere gebe es keine gültige Grundlage für ein Verbot der Aufhebung der Bestellung des erfolgreichen Bewerbers. Darüber hinaus gebe es keine hinreichenden Gründe dafür, ihm keine zusätzliche Notarstelle zuzuweisen.

57 Die Durchsetzung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen sei ein wesentlicher Bestandteil des fairen Verfahrens im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention. In dieser Hinsicht unterscheide der Gerichtshof nicht zwischen Hauptsacheverfahren oder einstweiligem Rechtsschutz. Unter Hinweis auf die Verbindlichkeit einstweiliger Anordnungen des Gerichtshofs (siehe Mamatkulov und Askarov ./. Türkei [GK], Individualbeschwerden Nrn. 46827/99 und 46951/99, ECHR 2005-I) machte der Beschwerdeführer geltend, dass dieselben Anforderungen auch in innerstaatlichen Verfahren zu gelten hätten. Ferner sei das Recht auf einstweiligen Rechtsschutz im Grundgesetz verbürgt und die Befolgung der einstweiligen Anordnung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend gewesen. 2. Vorbringen der Regierung

58 Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. Sie machte geltend, der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2004 sei umgesetzt worden bzw. werde noch umgesetzt. Sie wies darauf hin, dass im Tenor der Entscheidung lediglich die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben würden und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werde. Es stehe außer Frage, dass diese unmittelbaren Rechtswirkungen respektiert worden seien.

59 Nach Auffassung der Regierung hat das Bundesverfassungsgericht nicht darüber entschieden, wie nach der Zurückverweisung der Sache dem Anspruch des Beschwerdeführers Geltung zu verschaffen sei. Es habe vielmehr ausgeführt, dass entweder eine Neubescheidung seiner Bewerbung oder – falls dies nicht möglich sei – ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht komme. Dies sei mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. März 2006 bestätigt worden. Es sei Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte, zu bewerten, ob der Beschwerdeführer nach innerstaatlichem Recht seinen Anspruch auf Bestellung zum Notar weiterverfolgen könne. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei nachvollziehbar begründet und könne nicht als willkürlich gelten. Die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch des Beschwerdeführers bestehe, müsse im Amtshaftungsverfahren festgestellt werden. 3. Würdigung durch den Gerichtshof

60 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 6 Abs. 1 jeder Person das „Recht auf ein Gericht“ zusichert, was auch das Recht auf Umsetzung eines von einem Gericht gefällten rechtskräftigen Urteils einschließt (siehe u.v.a. Hornsby, a.a.O., Rdnr. 40; und Gulmammadova ./. Aserbaidschan, Individualbeschwerde Nr. 38798/07, Rdnr. 35, 22. April 2010). a) Nichtbefolgung der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2003

61 Der Gerichtshof stellt fest, dass eine vorläufige Maßnahme dazu dient, den Status quo bis zur Entscheidung eines Gerichts über die Begründetheit der Maßnahme zu erhalten. Darüber hinaus soll die einstweilige Anordnung sicherstellen, dass das Gericht für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht daran gehindert wird, die Ansprüche des Beschwerdeführers nach seinem üblichen Verfahren zu prüfen (siehe sinngemäß Mamatkulov und Askarov, a.a.O, Rdnr. 108). Die vorläufige Maßnahme betrifft den Kern des Verfahrens, da sie dazu dienen soll, das Fortbestehen der Materie zu sichern, die Gegenstand der in Rede stehenden Beschwerde ist. Daher ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Nichtbefolgung einer von einem innerstaatlichen Gericht im Rahmen eines Verfahrens zur Klärung zivilrechtlicher Ansprüche erlassenen einstweiligen Maßnahme durch ein staatliches Organ eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention darstellen kann, wenn bestimmte Umstände vorliegen.

62 Erstens muss – im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs hinsichtlich der Umsetzung endgültiger Urteile und Beschlüsse (siehe Rdnr. 59) – die einstweilige Maßnahme für das betroffene Staatsorgan bindend sein. Zweitens muss die Nichtbefolgung der einstweiligen Maßnahme sich unmittelbar auf den Verlauf der Hauptsacheverhandlung ausgewirkt haben, indem sie die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers auf gerichtliche Prüfung seines Falles faktisch beschnitt.

63 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass eine einstweilige Maßnahme dazu dient, die Rechte und Interessen einer Partei in einem gerichtlichen Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung zu bewahren und zu schützen. Es entspricht der Natur einstweiliger Maßnahmen, dass häufig innerhalb sehr kurzer Frist entschieden werden muss, ob sie in einem konkreten Fall angezeigt sind. Dementsprechend wird die nähere Prüfung der Einzelheiten der Rechtssache meist bis zur endgültigen Hauptsacheentscheidung zurückgestellt. Mit genau diesem Ziel, nämlich dem Gericht eine entsprechende Urteilsfindung im Anschluss an eine wirksamen Prüfung des Sachverhalts und der rechtlichen Grundlagen zu ermöglichen, wird eine einstweilige Anordnung überhaupt erlassen (siehe sinngemäß Paladi ./. Republik Moldau [GK], Individualbeschwerde Nr. 39806/05, Rdnr. 89, ECHR 2009-...). Erweist sich anschließend, dass der Schaden, den die einstweilige Maßnahme abwenden sollte, trotz ihrer Nichtbeachtung nicht eingetreten ist, muss dies im Hinblick auf die Prüfung der Frage, ob die Konventionsrechte des Beschwerdeführers aus Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden sind, daher als unerheblich angesehen werden. Der Gerichtshof ist deshalb der Auffassung, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Anwaltsnotar bestellt worden wäre, wenn das Justizministerium die einstweilige Anordnung befolgt und ihm eine Stelle freigehalten hätte, in diesem Zusammenhang keiner Beurteilung bedarf.

64 Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht am 10. April 2003 das Justizministerium Baden- Württemberg mit einer einstweiligen Anordnung anwies, bis zur weiteren Prüfung der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers eine Anwaltsnotarstelle freizuhalten. Das Bundesverfassungsgericht verlängerte seine einstweilige Anordnung bis zum Erlass seiner rechtskräftigen Entscheidung. Dessen ungeachtet besetzte das Justizministerium am 10. und 11. April 2003 alle freien Notarstellen durch die Bestellung anderer Bewerber. Weiterhin stellt der Gerichtshof fest, dass von der Regierung nicht bestritten wurde, dass die vom höchsten deutschen Gericht erlassene einstweilige Anordnung für das Justizministerium bindend war.

65 Hinsichtlich des weiteren Verfahrensverlaufs vor den innerstaatlichen Gerichten merkt der Gerichtshof an, dass das Bundesverfassungsgericht die verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers durch das Bewerbungsverfahren verletzt sah und die Sache zur erneuten Prüfung an die Fachgerichte zurückverwies. Nach der Zurückverweisung erklärte der Bundesgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers für unzulässig, da dem Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung fehle, durch die das Justizministerium angewiesen werde, ihm eine Anwaltsnotarstelle zu übertragen oder seine Bewerbung neu zu bewerten, da das Ministerium alle verfügbaren Notarstellen bereits an andere Kandidaten vergeben habe. Folglich wurde dem Beschwerdeführer durch die Nichtbefolgung der einstweiligen Anordnung durch das Justizministerium die Möglichkeit genommen, die Begründetheit seiner Beschwerde im Hauptsacheverfahren prüfen zu lassen. Die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers wurden somit faktisch beschnitten.

66 Die vorstehenden Ausführungen sind für den Gerichtshof ausreichend für die Schlussfolgerung, dass durch die Nichtbefolgung der einstweiligen Anordnung durch das Justizministerium das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht verletzt worden ist. Folglich liegt eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention vor. b) Nichtumsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2008

67 Hinsichtlich der behaupteten Nichtumsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Hauptsacheverfahren stellt der Gerichtshof einleitend fest, dass der Tenor dieser Entscheidung lediglich die Zurückverweisung der Rechtssache an die Fachgerichte zur erneuten Prüfung verlangte. Diesem Teil der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Fachgerichte nachgekommen.

68 Weiterhin merkt der Gerichtshof an, dass das Bundesverfassungsgericht zur Begründetheit feststellte, die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers sei durch das Bewerbungsverfahren, wie es vom Justizministerium praktiziert worden sei, verletzt worden, weil das Justizministerium die einschlägige Berufserfahrung des Bewerbers nicht hinreichend berücksichtigt habe. Das Bundesverfassungsgericht sah es als nicht ausgeschlossen an, dass der Beschwerdeführer bei einer Neubewertung seiner Bewerbung im Ausgangsverfahren Erfolg haben könne, zog aber auch die Zuerkennung einer Entschädigung in Betracht, sollte ihm keine Notarstelle zugewiesen werden können. Das Bundesverfassungsgericht traf somit keine bindende Entscheidung darüber, wie seine Entscheidung umzusetzen sei. Unter diesen Umständen kann nach Auffassung des Gerichtshofs nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch die Fachgerichte nicht umgesetzt wurde. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 in dieser Hinsicht nicht verletzt worden. 4. Einwendungen der Regierung

69 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen weist der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Prüfung der Einwendungen der Regierung zur Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs (siehe Rdnrn. 48 und 49) erneut darauf hin, dass ein Beschwerdeführer nach Artikel 35 der Konvention von den Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen hat, die normalerweise zur Verfügung stehen und hinreichend geeignet sind, den behaupteten Verletzungen abzuhelfen. Das Vorhandensein solcher Rechtsbehelfe muss nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis hinreichend sicher sein; andernfalls fehlt ihnen die erforderliche Zugänglichkeit und Wirksamkeit (siehe u.a. Mifsud ./. Frankreich (Entscheidung) [GK], Individualbeschwerde Nr. 57220/00, Rdnr. 15, EuGHMR 2002-VIII).

70 Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer 2006 ein Amtshaftungsverfahren anstrengte. Nachdem seine Klage am 22. Februar 2008 vom Landgericht Stuttgart abgewiesen wurde, ist das Verfahren derzeit vor dem Oberlandesgericht Stuttgart anhängig. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer im Wege des Amtshaftungsverfahrens eine Entschädigung dafür begehrt, dass ihm keine Anwaltsnotarstelle zuerkannt wurde. Diese Forderung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer zum Anwaltsnotar bestellt worden wäre, wenn das Justizministerium die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts befolgt hätte. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Schadensersatzklage merkt der Gerichtshof an, dass die Klage des Beschwerdeführers in erster Instanz aufgrund fehlender Kausalität abgewiesen wurde. Der Gerichtshof nimmt ferner die Stellungnahme der Regierung zur Kenntnis, der zufolge die Schadensersatzklage des Beschwerdeführers keine Aussichten auf Erfolg habe, da dieser, auch wenn das Justizministerium die einstweilige Anordnung befolgt hätte, nicht zum Notar bestellt worden wäre.

71 Wie bereits vom Gerichtshof angemerkt (siehe Rdnr. 62), ist die Feststellung einer Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht davon abhängig, ob ihm infolge dieser Verletzung ein materieller Schaden entstanden ist. Diesbezüglich weichen die Kriterien, die der Gerichtshof heranzieht, von den durch die innerstaatlichen Gerichte im Amtshaftungsverfahren herangezogenen Kriterien ab. In Anbetracht dieser Umstände und des nach wie vor nicht abschätzbaren Ausgangs des Amtshaftungsverfahrens ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer vernünftigerweise nicht zugemutet werden konnte, vor Einreichen seiner Beschwerde beim Gerichtshof den Ausgang des Amtshaftungsverfahrens abzuwarten. Folglich ist im Falle des Beschwerdeführers der innerstaatliche Rechtsweg dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention entsprechend als erschöpft anzusehen.

72 Hinsichtlich der Opfereigenschaft des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer für die Verletzung seines Rechts aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention bisher keine Entschädigung erhalten hat. Die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 34 Abs. 1 der Konvention ist somit nicht entfallen. Daraus folgt, dass die Einwendungen der Regierung zurückzuweisen sind. II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

73 Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden

74 Der Beschwerdeführer forderte 1.078.254,70 EUR für in Bezug auf den Verdienstausfall vom 16. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2010. Ferner forderte er 150.000,00 EUR pro Jahr für den Zeitraum von 2011 bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters im Jahr 2030. Der Beschwerdeführer forderte außerdem eine Entschädigung für den wegen des Verlusts der Möglichkeit, Notar zu werden, entstandenen immateriellen Schaden, den er auf 10.000 EUR pro Jahr von 2004 bis 2010 bezifferte.

75 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er am 16. Oktober 2004 zum Anwaltsnotar bestellt worden wäre, wenn das Justizministerium Baden-Württemberg die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts befolgt hätte. Der geforderte Betrag stelle die Entschädigung für den Verlust der realen Möglichkeit („real loss of opportunity“) dar, der ihm infolge der Verletzung seiner Rechte aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention entstanden sei. Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshof in der Rechtssache Oğur (Oğur ./. Türkei, [GK], Individualbeschwerde Nr. 21594/93, Rdnr. 98, ECHR 1999-III) brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Entscheidung hinsichtlich seiner Ansprüche auf gerechte Entschädigung keinen Aufschub dulde, da seine Entschädigung sonst noch länger hinausgeschoben würde.

76 Die Regierung brachte vor, dass hinsichtlich einer finanziellen Entschädigung noch keine Entscheidung durch den Gerichtshof ergehen könne, da die Frage, ob der Beschwerdeführer bei Einhaltung der einstweiligen Anordnung zum Anwaltsnotar bestellt worden wäre oder nicht, Gegenstand des noch anhängigen Amtshaftungsverfahrens sei. Die Regierung ersuchte den Gerichtshof, seine Entscheidung hinsichtlich der Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung bis zu dem rechtskräftigen Urteil im Amtshaftungsverfahren zu vertagen, welches in absehbarer Zeit ergehen werde.

77 Hilfsweise wurde von der Regierung ausgeführt, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung der Konventionsrechte des Beschwerdeführers und dem behaupteten Schaden bestehe, da er auch im Falle der Befolgung der einstweiligen Anordnung nicht zum Anwaltsnotar bestellt worden wäre. Ferner machte die Regierung geltend, dass die Berechnung des behaupteten Verdienstausfalls auf unrichtigen Daten beruhe.

78 Angesichts des vor dem Oberlandesgericht Stuttgart anhängigen Amtshaftungsverfahrens hält der Gerichtshof die Frage der Anwendung von Artikel 41, soweit es um den materiellen und immateriellen Schaden geht, für nicht entscheidungsreif. Dementsprechend behält der Gerichtshof sich die Beurteilung dieser Frage bis zur Beendigung dieses Verfahrens vor. B. Kosten und Auslagen

79 Der Beschwerdeführer machte auch 29.278,19 EUR für die vor den innerstaatlichen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen und 30.042,55 EUR für Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof geltend.

80 Die Regierung trug vor, dass die für Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemachten Kosten nicht bei dem Versuch entstanden seien, eine Verletzung des Konventionsrechts des Beschwerdeführers abzuwenden. Darüber hinaus sei die Höhe der geforderten Beträge nicht angemessen.

81 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs werden Kosten und Auslagen nach Artikel 41 nur erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass sie tatsächlich und notwendigerweise entstanden und in ihrer Höhe angemessen sind. Darüber hinaus sind Anwalts- und Gerichtskosten nur erstattungsfähig, soweit sie sich auf die festgestellte Verletzung beziehen (siehe beispielsweise G. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 22978/05, Rdnr. 196, ECHR 2010-...).

82 Hinsichtlich der für die Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten geforderten Kosten stellt der Gerichtshof fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beträge nur zum Teil bei dem Bemühen, der Verletzung seiner Konventionsrechte abzuhelfen, entstanden und insgesamt überhöht sind. Daher hält er es für angemessen, dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 3.500,00 EUR zuzusprechen.

83 Was die Kosten und Auslagen für das Verfahren vor dem Gerichtshof betrifft, hält es der Gerichtshof – unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Rügen des Beschwerdeführers vor dem Gerichtshof nur teilweise Erfolg hatten – für angemessen, dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 5.500,00 EUR zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern zuzusprechen. C. Verzugszinsen

84 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Einwendungen der Regierung in Bezug auf die Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs und die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers werden mit der Hauptsache verbunden und zurückgewiesen; 2. die Individualbeschwerde wird im Übrigen für zulässig erklärt; 3. hinsichtlich der Nichtumsetzung der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2003 ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden; 4. hinsichtlich der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2004 ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden; 5. die Frage der Anwendung von Artikel 41 ist, soweit es um den materiellen und immateriellen Schaden geht, nicht entscheidungsreif; dementsprechend a) behält der Gerichtshof sich die Beurteilung dieser Frage vor; b) ersucht der Gerichtshof die Regierung und den Beschwerdeführer, ihn über den Ausgang des vor dem Oberlandesgericht Stuttgart anhängigen Amtshaftungsverfahrens und insbesondere über eine eventuelle Einigung zu unterrichten; c) behält der Gerichtshof sich das weitere Verfahren vor und überträgt dem Kammerpräsidenten die Befugnis, es ggf. zu bestimmen; 6. a) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs.2 der Konvention endgültig wird, 9.000,00 EUR (neuntausend Euro), zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als Entschädigung für die Kosten und Auslagen zu zahlen; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 7. im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach Erstattung von Kosten und Auslagen zurückgewiesen. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 13. Januar 2011 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Sektionskanzlerin Präsident