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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 13.01.2011 – 34236/06
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2011:0113JUD003423606
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 13/01/11 Rechtssache P. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 34236/06) RECHTSSACHE P. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 34236/06) URTEIL STRASSBURG 13. Januar 2011 Dieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache P. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Renate Jaeger, Rait Maruste, Isabelle Berro-Lefèvre, Mirjana Lazarova Trajkovska, Zdravka Kalaydjieva, Ganna Yudkivska, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, nach nicht öffentlicher Beratung am 7. Dezember 2010 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN
1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 34236/06) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein montenegrinischer Staatsangehöriger, Herr P. („der Beschwerdeführer“), am 11. August 2006 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2 Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3 Am 21. April 2008 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Absatz 1).
4 Nachdem die Bundesrepublik Deutschland der vorläufigen Anwendung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 14 über die Befugnis der Ausschüsse mit drei Richtern, in Fällen gefestigter Rechtsprechung zu erkennen, zugestimmt hatte, wurde nach Rücksprache mit beiden Parteien, die keine Einwendungen erhoben, beschlossen, die Beschwerde einem Ausschuss zuzuweisen. Am 2. März 2010 entschied der Ausschuss nach Beratung, die Beschwerde an eine Kammer zu verweisen.
5 Die Regierung von Montenegro, die über ihr Recht auf Beteiligung an dem Verfahren unterrichtet worden war (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), hat nicht erklärt, dass sie dieses Recht ausüben wolle. SACHVERHALT DIE UMSTÄNDE DES FALLS
6 Der 1954 geborene Beschwerdeführer ist in H. wohnhaft. A) Das Verfahren vor dem Landgericht Hamburg
7 Am 13. November 1996 erhob ein Zahnarzt, K., beim Landgericht Hamburg gegen den Beschwerdeführer Klage auf Zahlung des Honorars in Höhe von 20.708 DM (ca. 10.587 Euro) für die zahnärztliche Behandlung des Beschwerdeführers.
8 Am 6. März 1997 führte das Landgericht eine Verhandlung mit den anwaltlich vertretenen Parteien durch. Am 3. Juli 1997 hörte das Landgericht die Parteien sowie eine Zeugin, die Verlobte des Beschwerdeführers, an.
9 Am 31. Juli 1997 beschloss das Landgericht, einen medizinischen Sachverständigen, M., zu der Frage zu konsultieren, ob K. die zahnärztliche Behandlung des Beschwerdeführers fachgerecht durchgeführt hatte.
10 Am 14. Mai 1998 erstattete M., der den Beschwerdeführer am 19. Dezember 1997 untersucht hatte, dem Landgericht sein Gutachten; das Gericht hatte ihn dreimal aufgefordert, das Gutachten zum Abschluss zu bringen und ihm schließlich eine Vorlagefrist gesetzt. Der Sachverständige stellte fest, dass die zahnärztliche Behandlung des Beschwerdeführers fehlerfrei gewesen sei.
11 Unter dem 24. September 1998 wies das Landgericht den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers gegen den Sachverständigen M. vom 15. Juni 1998 zurück. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss zum Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg erhobene Beschwerde blieb erfolglos.
12 Am 12. Februar 1999 bat das Landgericht Hamburg den Sachverständigen M. um Ergänzung seines Gutachtens und bewilligte dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe.
13 Am 24. September 1999 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht, eine Frist für die Erstattung des Zusatzgutachtens zu setzen und bei Nichteinhaltung ein Ordnungsgeld zu verhängen.
14 Nachdem der Sachverständige M. am 24. Juni 1999, 30. August 1999, 17. September 1999 und 14. Januar 2000 von dem Landgericht zur unverzüglichen Vorlage seines Zusatzgutachtens aufgefordert worden war, teilte dieser dem Gericht am 29. Februar 2000 mit, er habe den Beschwerdeführer zwar am 22. Oktober 1999 untersucht, sei aber nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht in der Lage, die Fragen des Gerichts zu beantworten.
15 Nach Anhörung der Parteien ordnete das Landgericht Hamburg am 20. Juli 2000 die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu der Frage an, ob K. die zahnärztliche Behandlung des Beschwerdeführers fehlerfrei durchgeführt habe. Durch Beschluss vom 14. Dezember 2000 bestellte es S. zum Gutachter.
16 Am 11. Juni 2001 erstattete der Sachverständige S. dem Gericht sein Gutachten. Nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2001 bejahte er eine gewisse zahnärztlich fehlerhafte Behandlung des Beschwerdeführers durch K.
17 Am 15. Januar 2002 teilte das Landgericht dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag mit, dass es das Verfahren trotz der hohen Arbeitsbelastung bald fortsetzen wolle.
18 Unter dem 6. Juni 2002 führte das Landgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der es mit den Parteien die Ergebnisse der von M. und S. erstatteten Sachverständigengutachten erörterte. Der Beschwerdeführer lehnte den Vorschlag des Gerichts, einen Vergleich zu schließen, ab.
19 Mit Blick auf die divergierenden Schlussfolgerungen der beiden hinzugezogenen Sachverständigen ordnete das Landgericht am 27. Juni 2002 die Einholung eines Obergutachtens zu der Frage an, ob die zahnärztliche Behandlung des Beschwerdeführers fachgerecht durchgeführt worden sei.
20 Mit Beschluss vom 25. Oktober 2002 bestellte das Landgericht Hamburg W. zur Sachverständigen. Diese legte den Termin für die Untersuchung des Beschwerdeführers auf den 9. Dezember 2003 fest.
21 Am 1. Dezember 2003 verließ der Beschwerdeführer Deutschland, weil er einer Ausweisungsverfügung des Ausländeramts in Hamburg Folge geleistet hatte. Sein Versuch, zehn Tage Aufschub der Ausweisung zu erwirken, um die Begutachtung durch die Sachverständige W. zu ermöglichen, hatte keinen Erfolg.
22 Unter dem 9. September 2004 setzte das Landgericht dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 30. November 2004, um sich der Sachverständigen für eine Untersuchung zur Verfügung zu stellen.
23 Am 1. Dezember 2004 entschied das Landgericht, dass die Sachverständige W. ihr Gutachten auf der Grundlage der Verfahrensakte erstellen solle. Es merkte an, dass nicht feststehe, wann dem noch im Ausland wohnhaften Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde und er dann selbst von der Gutachterin untersucht werden könne.
24 Nachdem die Sachverständige W. von dem Landgericht aufgefordert worden war, ihr Gutachten unverzüglich zum Abschluss zu bringen, legte sie es am 27. Juli 2005 vor. Sie stellte fest, dass die von K. durchgeführte medizinische Behandlung des Beschwerdeführers gemäß der vorliegenden Verfahrensakte fachgerecht gewesen sei. Sie hielt die in der Akte enthaltenen Angaben für erschöpfend und führte aus, dass eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers keine weitergehenden Erkenntnisse erbracht hätte.
25 Am 1. August 2005 wurde dem Beschwerdeführer die Erlaubnis zur Wiedereinreise nach Deutschland erteilt. Am 3. August 2005 nahm er seinen Wohnsitz in Hamburg.
26 Nach einer mündlichen Verhandlung am 29. September 2005 gab das Landgericht Hamburg unter dem 27. Oktober 2005 der Klage von K. statt und verurteilte den Beschwerdeführer, ihm das ärztliche Honorar ihn Höhe von 10.587,93 Euro zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 22. November 1996 zu zahlen. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt. In einem sieben Seiten umfassenden Urteil befand das Landgericht, dass es in Anbetracht der Begutachtungen und insbesondere des von W. erstatteten Gutachtens nicht erwiesen sei, dass die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers nicht fachgerecht durchgeführt worden sei. C) Das Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg
27 Am 10.Mai 2006 wies das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg den Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe mit begründeter Entscheidung ab, da seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe.
28 Durch Beschluss vom 19. Juni 2006 wies das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die Berufung des Beschwerdeführers mangels Erfolgsaussicht zurück.
29 Daraufhin hat der Beschwerdeführer die entstandenen Gerichtskosten in vollem Umfang entrichtet. Er hat dem Kläger jedoch das ärztliche Honorar zuzüglich der Zinsen - wie durch Urteil des Landgerichts festgesetzt - nicht bezahlt und ihm keine Verfahrenskosten (2.846,95 Euro) erstattet, weil er über kein Einkommen verfügte bzw. keine Einkünfte hatte. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION
30 Der Beschwerdeführer rügte, dass die Dauer des gegen ihn angestrengten Zivilverfahrens mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei; Artikel 6 lautet, soweit maßgeblich, wie folgt: „(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."
31 Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.
32 Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 13. November 1996 und endete am 19. Juni 2006. Folglich dauerte das über zwei Instanzen geführte Verfahren über neun Jahre und sieben Monate. A) Zulässigkeit
33 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer, der Beklagter in dem vorliegenden Verfahren war und den Prozess vor den nationalen Gerichten verloren hat, gleichwohl behaupten kann, in seinem Recht aus Artikel 6 Abs. 1 verletzt zu sein (vgl. z. B. Rechtssache Di Mauro ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 34256/96, Randnrn. 10, 21- 24, EGMR 1999-V). Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B) Begründetheit
34 Nach Auffassung des Beschwerdeführers war die Dauer des gegen ihn angestrengten Verfahrens eindeutig überlang. Er vertrat die Ansicht, dass ihm nicht angelastet werden könne, dass er für die Untersuchung im Jahr 2004 nicht zur Verfügung gestanden habe, weil das Ausländeramt in Hamburg es abgelehnt habe, ihm Aufschub seiner wegen einer Ausweisungsverfügung anstehenden Ausreise zu gewähren, um sein persönliches Erscheinen zur Begutachtung durch die Sachverständige W. zu ermöglichen. Er betonte, dass er wegen der überdurchschnittlichen Dauer des gegen ihn angestrengten Verfahrens gelitten habe.
35 Die Regierung räumte ein, dass die Verfahrensdauer mit dem Erfordernis der „angemessenen Frist” nach Artikel 6 wohl nicht vereinbar gewesen sei. In der Tat sei es wegen der hohen Arbeitsbelastung der Spezialkammer in dem komplexen Verfahren vor dem Landgericht zu Verzögerungen von mehreren Monaten gekommen; es sei nur in eingeschränktem Maße möglich gewesen, die Arbeit der Spezialkammer anderen Kammern zuzuweisen. Das Gericht habe jedoch nur begrenzt die Möglichkeit gehabt, die Sachverständigen, deren Gutachten im Interesse des Beschwerdeführers lagen, zu verpflichten, ihre Begutachtung zu beschleunigen. Dem Beschwerdeführer seien deutliche Verzögerungen des Verfahrens vor dem Landgericht zuzurechnen. Insbesondere habe er das Verfahren um etwa zwölf Monate verzögert, weil er wegen seines Aufenthalts in Montenegro nicht für eine medizinische Untersuchung durch die Sachverständige W. zur Verfügung gestanden habe. Da der Beschwerdeführer in dem gegen ihn angestrengten Verfahren unterlag, könne nicht mehr behauptet werden, dass das Verfahren für die Interessen des Beschwerdeführers von Bedeutung gewesen sei.
36 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u. v. a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Randnr. 43, EGMR 2000-VII).
37 Der Gerichtshof hat in Fällen, die ähnliche Fragen aufwerfen wie die vorliegende Rechtssache, immer wieder Verletzungen von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt (siehe Rechtssache Frydlender, a. a. O.).
38 Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffassung, dass die Regierung keine Tatsachen oder Argumente vorgetragen hat, die ihn überzeugen könnten, in dem vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Er merkt insbesondere an, dass das Verfahren, das für eine Spezialkammer für Arzthaftungssachen nicht sehr komplex gewesen zu sein scheint, vor dem Landgericht Hamburg fast neun Jahre anhängig war. Die den Behörden zuzurechnenden Verzögerungen waren darauf zurückzuführen, dass das Landgericht das Verfahren wegen seiner hohen Arbeitsbelastung nicht gefördert hat (insbesondere zwischen dem 11. Juni 2001 und 6. Juni 2002), und insbesondere darauf, dass es nicht die Mittel eingesetzt hat, die notwendig waren, um medizinische Sachverständigengutachten in kürzerer Zeit einzuholen. Der Beschwerdeführer konnte zwar im Dezember 2003 nicht untersucht werden, weil er einer gegen ihn ergangenen Ausweisungsverfügung Folge geleistet hatte; der Gerichtshof stellt aber fest, dass sein Versuch, bei den deutschen Stellen einen Aufschub seiner Ausweisung zu erwirken, um sich zur Begutachtung vorstellen zu können, fehl geschlagen war. Unter diesen Umständen ist die Verzögerung, die dadurch entstanden war, dass er für die Begutachtung im Jahr 2003 nicht zur Verfügung stehen konnte, als das Verfahren bereits seit über sieben Jahren anhängig war, ihm nicht anzulasten. Da der Beschwerdeführer, bei dem das Landgericht seit 1999 davon ausgegangen war, dass er nicht über die Mittel verfüge, um das gegen ihn angestrengte Verfahren zu führen, und ihm deshalb Prozesskostenhilfe gewährt wurde, mit einer Klage konfrontiert wurde, in der es um einen hohen Betrag (über 10.000 Euro) ging, ist der Gerichtshof auch der Auffassung, dass das Verfahren für die Interessen des Beschwerdeführers von Bedeutung war.
39 Der Gerichtshof ist mit Blick auf seine einschlägige Rechtsprechung deshalb der Ansicht, dass die Verfahrensdauer in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach. Folglich ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden. II. DIE ÜBRIGEN RÜGEN DES BESCHWERDEFÜHRERS
40 Der Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe d der Konvention, dass das gegen ihn angestrengte Zivilverfahren nicht fair gewesen sei, weil die nationalen Gerichte den Aussagen seiner Verlobten keine Glaubwürdigkeit eingeräumt und der Klage des Klägers stattgegeben hätten. Er trug ferner vor, dass das von dem Kläger geforderte ärztliche Honorar gegen Artikel 7 der Konvention verstoße. Der Beschwerdeführer machte überdies geltend, ihm habe innerstaatlich kein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 13 der Konvention zur Verfügung gestanden, weil die Gerichte zu Unrecht gegen ihn erkannt hätten.
41 Der Gerichtshof hat die verbleibenden vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen nach Artikel 6 geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat, da er jedenfalls keine Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht erwirkt hatte.
42 Daraus folgt, dass die Individualbeschwerde im Übrigen nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen ist. III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
43 Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A) Schaden
44 Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass es in Anbetracht der von dem Landgericht verursachten Verzögerungen angemessen sei, ihm materiellen und immateriellen Schadensersatz zu zahlen. Er forderte insbesondere 12.782,30 Euro für die Kosten seiner zahnärztlichen Behandlung.
45 Die Regierung bestritt den von dem Beschwerdeführer geltend gemachten materiellen Schaden und brachte vor, er habe nicht aufgezeigt, dass dieser Schaden durch die Verfahrensdauer verursacht worden sei. Der Beschwerdeführer habe nämlich von der Verfahrensverzögerung profitiert, weil er nur zur Zahlung eines niedrigen Zinssatzes von 4 % auf das dem Kläger seit 1996 geschuldete ärztliche Honorar verurteilt worden sei; zu diesem Zinssatz hätte er im maßgeblichen Zeitraum kein Darlehen aufnehmen können.
46 Die Regierung trug ferner vor, dass in Anbetracht der von dem Beschwerdeführer verursachten erheblichen Verzögerung des vorliegenden komplexen Verfahrens und der Tatsache, dass er - wie oben ausgeführt - von der Verzögerung wirtschaftlich profitiert hat, die Feststellung einer Verletzung für sich genommen eine angemessene Wiedergutmachung für immateriellen Schaden darstelle.
47 Der Gerichtshof kann keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem behaupteten materiellen Schaden erkennen und weist diese Forderung daher zurück.
48 Hinsichtlich des von dem Beschwerdeführer behaupteten immateriellen Schadens merkt der Gerichtshof an, dass der Anspruch des Klägers gegen den Beschwerdeführer, den die Zivilgerichte für begründet hielten, aufgrund der Verfahrensverzögerung für einen längeren Zeitraum nicht durchsetzbar war und nicht mehr geltend gemacht werden konnte, als das Verfahren durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossen wurde, weil der Beschwerdeführer mittellos war. Er ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer wegen der fortdauernden Unsicherheit über seine Pflicht zur Zahlung eines hohen Betrags gleichwohl unter der überdurchschnittlichen Verfahrensdauer gelitten hat. Mit Blick auf alle zu berücksichtigenden Gesichtspunkte entscheidet der Gerichtshof nach Billigkeit und spricht ihm daher unter dieser Rubrik 5.000 Euro zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu. B) Kosten und Auslagen
49 Unter Vorlegung von Belegen verlangte der Beschwerdeführer 3.300,27 Euro für Anwaltshonorar (2.300,81 Euro für seinen Bevollmächtigten, der ihn vor dem Landgericht vertreten hat, und 999,46 Euro für seinen Verfahrensbevollmächtigten vor dem Oberlandesgericht).
50 Die Regierung bestritt diese Forderungen, da es an einem kausalen Zusammenhang zwischen diesen Kosten und der Dauer des Verfahrens fehle.
51 Im Hinblick auf die für die Kosten des Verfahrens vor den nationalen Gerichten geltend gemachten Beträge ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen der Auffassung, dass er nicht in der Lage ist, die allein durch die Dauer dieses Verfahrens entstandenen zusätzlichen Kosten genau zu beziffern. Er stellt weiterhin fest, dass dem Beschwerdeführer ab Februar 1999 in dem Verfahren vor dem Landgericht Prozesskostenhilfe gewährt wurde. Vor diesem Hintergrund weist der Gerichtshof die Forderung nach Erstattung von Kosten und Auslagen unter dieser Rubrik zurück. Da der Beschwerdeführer die Erstattung von Kosten und Auslagen, die in dem Verfahren vor diesem Gerichtshof entstanden sind, nicht gefordert hat, spricht der Gerichtshof auch unter dieser Rubrik keine Entschädigung zu. C) Verzugszinsen
52 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. a) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird, 5.000 Euro (fünftausend Euro) zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 13. Januar 2011 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident