Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2011
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 20.01.2011 – 21980/06; 26944/07; 36948/08
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2011:0120JUD002198006
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 20/01/11 Rechtssachen K.-R. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerden Nr. 21980/06, 26944/07 und 36948/08) RECHTSSACHEN K.-R. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerden Nr. 21980/06, 26944/07 und 36948/08) URTEIL STRASSBURG 20. Januar 2011 Dieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In den Rechtssachen K.-R. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Renate Jaeger, Rait Maruste, Isabelle Berro-Lefèvre, Mirjana Lazarova Trajkovska, Zdravka Kalaydjieva und Ganna Yudkivska, sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, nach nicht öffentlicher Beratung am 14. Dezember 2010 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN
1 Der Rechtssache lagen drei Individualbeschwerden (Nrn. 21980/06, 26944/07 und 36948/08) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr K.-R. („der Beschwerdeführer“), am 29. Mai 2006, 6. Juni 2007 und 11. Juli 2008 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2 . Der Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde vertreten durch Frau C. Krüger-Rauch, Rechtsanwältin in Schifferstadt. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3 Der Beschwerdeführer rügte insbesondere, dass die Dauer der beiden Verfahren über das Sorgerecht für seine Kinder überlang gewesen sei.
4 Am 9. Dezember 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die Beschwerden zur Kenntnis zu bringen. Es wurde auch beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerden gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 1). SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE
5 Der 1939 geborene Beschwerdeführer ist in H. wohnhaft. A. Hintergrund des Falles
6 Der Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau heirateten 1996. Sie haben zwei Kinder, einen im Dezember 1992 geborenen Sohn und eine im Mai 1996 geborene Tochter. Bis 1997 übernahm der Beschwerdeführer einen Großteil der Pflege und Betreuung der Kinder, während die Mutter ihr Studium beendete. 1997 trennte sich das Paar; die Kinder blieben bei der Mutter. Bis Anfang 1998, als die Mutter mit den Kindern von Heidelberg nach Rees in Nordrhein-Westfalen zog, hatte der Beschwerdeführer regelmäßigen Umgang mit seinen Kindern. Nach dem Umzug übernahmen die Eltern der Mutter einen Großteil der Pflege und Betreuung der Kinder, da die Mutter ganztägig berufstätig war.
7 In der Folge fühlte sich der Beschwerdeführer in seinem regelmäßigen Umgang mit den Kindern von der Mutter und ihren Eltern behindert; er stellte im März 1998 einen Antrag zur Regelung seines Umgangsrechts beim Amtsgericht Emmerich. Mit Beschluss vom 23. Juli 1998 (Az. 5 F 105/98) gewährte ihm das Gericht für jedes zweite und vierte Wochenende des Monats von freitags 18:00 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr Umgang mit seinen Kindern.
8 Da der Streit bezüglich des Umgangs des Beschwerdeführers mit seinen Kindern anhielt, strengte der Beschwerdeführer ein weiteres Verfahren zur Regelung seines Umgangsrechts an. Gleichzeitig wurden ein Verfahren zur vorläufigen Sorgerechtsentscheidung sowie ein Scheidungsverfahren eröffnet, in dessen Rahmen auch Sorge- und Umgangsrechtssachen als Folgesachen behandelt wurden. Die Verfahren wurden zum großen Teil gemeinsam durchgeführt, bis dem Scheidungsantrag der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers mit Urteil vom 29. November 2001 stattgegeben wurde und das Sorgerecht für die Kinder als Folgesache der Scheidung entschieden wurde. Über das Umgangsrecht des Beschwerdeführers wurde zu dem Zeitpunkt jedoch keine Entscheidung getroffen.
9 Die Parteien stritten weiterhin über das Recht des Beschwerdeführers auf Umgang mit den Kindern; der regelmäßige Kontakt war wiederholt und für längere Zeitabstände unterbrochen. Der Beschwerdeführer strengte in seinem eigenen Namen und im Namen seiner Kinder mehrere weitere Verfahren zu Regelung seines Umgangsrechts an; außerdem strengte er ein Verfahren zur Beschränkung des Kontakts der Kinder mit ihren Großeltern an, die die Kinder nach Ansicht des Beschwerdeführers dahingehend manipulierten, sich von ihm zu entfremden. Einen gerichtlichen Vergleich zur Regelung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers, der am 9. September 2002 geschlossen wurde, hat der Beschwerdeführer zu keiner Zeit akzeptiert; später ging er gerichtlich dagegen vor. B. Verfahren betreffend das Sorgerecht für die Kinder und das Umgangsrecht des Beschwerdeführers 1. Verfahren vor der Scheidung
10 Am 31. August 1998 reichte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Emmerich einen Antrag auf Umgang mit seinen Kindern entsprechend der genannten Entscheidung vom 23. Juli 1998 ein; er trug vor, dass sich die Mutter nicht an die darin vorgesehenen Regelungen halte. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 5 F 272/98 eingeleitet. Ungefähr zur gleichen Zeit wurde vor demselben Gericht ein Sorgerechtsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 F 283/98 eröffnet. Ein erster Verhandlungstermin in den Verfahren zum Sorgerecht und Umgangsrecht fand am 29. September 1998 statt; dabei wurde das ältere Kind angehört.
11 1999 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim Amtsgericht Emmerich (Az. 5 F 18/99) einen Scheidungsantrag ein.
12 Am 22. April 1999 fand ein gemeinsamer Verhandlungstermin in den Verfahren zum Sorgerecht, Umgangsrecht und zum Scheidungsantrag statt. Die Parteien stimmten der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur möglichen Regelung des Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder zu. Sie vereinbarten ferner, dass der Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Kindern bis zur Fertigstellung des Gutachtens übergangsweise durch den verfahrensführenden Richter in Zusammenarbeit mit dem Kinderschutzbund Kleve geregelt werden solle.
13 Am 28. April 1999 ordnete das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage an, wie das Sorgerecht und – für den Fall, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht erhalten sollte – das Umgangsrecht des Vaters im Interesse des Kindeswohls am besten geregelt werden könnten.
14 Unterdessen hatte der Beschwerdeführer in Zusammenarbeit mit dem Kinderschutzbund Kleve betreuten Umgang mit seinen Kindern, wie es für die Übergangsphase nach der Verhandlung am 22. April 1999 vereinbart worden war. Allerdings widerrief er mit Schreiben vom 12. August 1999 seine Zustimmung zu dem betreuten Umgang und beantragte beim Amtsgericht Umgang entsprechend den Regelungen aus der gerichtlichen Entscheidung vom 23. Juli 1998, da seine Umgangsversuche im August und September 1998 gescheitert seien.
15 Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 28. September 1999 vereinbarten die Parteien, dass der Beschwerdeführer vom 15. Oktober 1999 an alle 14 Tage in Begleitung eines Vertreters des Kinderschutzbundes Kleve seine Kinder besuchen dürfe und dass er alle zwei Wochen zu einer festgelegten Uhrzeit mit seinen Kindern telefonieren könne. Dennoch scheint der regelmäßige Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern im Jahr 2000 zeitweise abgebrochen zu sein.
16 Das Sachverständigengutachten wurde am 31. August 2000 fertig gestellt. Zuvor hatte die Mutter mehrere Interaktionstermine im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens abgesagt, wodurch sich dessen Erstellung verzögerte.
17 Angesichts der wiederholten Konflikte zwischen den Eltern und der Tatsache, dass die Kinder eine beträchtliche Zeit bei ihrer Mutter gelebt hatten und sich dort eingelebt hatten, empfahl die Sachverständige, der Mutter die alleinige elterliche Sorge zu übertragen. Da sie jedoch befand, dass die Mutter und die Großeltern im Hinblick auf den Vater einen negativen Einfluss auf die Kinder ausübten, empfahl sie, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt Rees zu übertragen, um regelmäßige Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern sicherzustellen. Die Sachverständige empfahl weiterhin, dass der Beschwerdeführer jedes zweite Wochenende samstags und sonntags jeweils von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr am Wohnort der Kinder in Rees mit seinen Kindern Umgang haben solle, und schlug vor, dass dem Beschwerdeführer gewährt werden solle, seine Kinder für ein- oder mehrwöchige Urlaube zu sich nach Heidelberg zu holen.
18 Im Rahmen eines weiteren gemeinsamen Verhandlungstermins in den Verfahren zum Sorgerecht, Umgangsrecht und zum Scheidungsantrag am 19. Oktober 2009 hörte das Amtsgericht erneut die Parteien sowie eine Vertreterin des Kinderschutzbundes Kleve an, die als Verfahrenspflegerin der Kinder bestellt worden war. Die Kindesmutter beantragte für die Dauer des Getrenntlebens der Eheleute das alleinige Sorgerecht für die Kinder. Der Beschwerdeführer beantragte, ihm das Umgangsrecht entsprechend seinem umformulierten Antrag vom 18. Oktober 2000 zu gewähren, der neben dem regelmäßigen Umgang an Wochenenden das Umgangsrecht für den zweiten Weihnachtsfeiertag und die Hälfte aller Sommer-, Herbst- und Osterferien mit einschließe. Die Verfahrenspflegerin betonte in erster Linie, dass die offensichtlich ablehnende Haltung des Sohnes gegenüber seinem Vater auf den Einfluss seiner Mutter und Großeltern zurückzuführen sei, und empfahl, so schnell wie möglich wieder regelmäßigen Kontakt zwischen dem Sohn und dem Vater herzustellen.
19 Am 9. November 2000 entschied das Amtsgericht in dem gesonderten Sorgerechtsverfahren, der Mutter vorläufig das alleinige Sorgerecht zuzusprechen. Das Amtsgericht befand, dass sich die Beziehung der Eltern so weit verschlechtert habe, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht mehr dem Kindeswohl diene, und dass es vielmehr ihrem Wohl diene, der Mutter die alleinige elterliche Sorge zu übertragen, da die Kinder ihren Lebensschwerpunkt und ihre gewohnte Umgebung bei der Mutter hätten. Allerdings entzog das Amtsgericht der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder, da ihr vergangenes Verhalten gezeigt habe, dass sie nicht bereit sei, einen regelmäßigen Umgang des Vaters mit seinen Kindern zu akzeptieren. Es bestimmte das Kreisjugendamt Kleve zum Aufenthaltsbestimmungsrechtspfleger. Bezüglich der Ausgestaltung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers behielt sich das Amtsgericht seine Entscheidung vor, um den Rat des Aufenthaltsbestimmungsrechtspflegers abzuwarten.
20 Am 13. Dezember 2000 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Entscheidung, der Mutter das alleinige Sorgerecht zu übertragen, und beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Mit Beschluss vom 17. Mai 2001 setzte das Amtsgericht im Scheidungsverfahren das als Folgesache geführte Sorgerechtsverfahren bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf über die Beschwerde des Beschwerdeführers aus.
21 Am 21. Mai 2001 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf den Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter angesichts der Spannungen und fehlenden Kooperationsbereitschaft der Eltern dem Kindeswohl diene. Ferner habe das Amtsgericht durch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Kreisjugendamt Kleve die Voraussetzung für einen regelmäßigen Umgang des Vaters mit seinen Kindern geschaffen.
22 Hinsichtlich des Umgangsrechtsverfahrens erinnerte der Beschwerdeführer bzw. sein Anwalt das Amtsgericht mehrmals daran, dass das Umgangsrecht noch immer nicht geklärt sei. Mit Beschluss vom 18. Juni 2001 setzte das Amtsgericht den Parteien angesichts der gescheiterten Vermittlungsversuche des Aufenthaltsbestimmungsrechtspflegers eine Frist bis zum 20. Juli 2001, innerhalb derer sie eine Vereinbarung im Hinblick auf das Umgangsrecht treffen sollten; sollte dies nicht gelingen, müsse das Umgangsrecht nach Rücksprache mit dem Aufenthaltsbestimmungsrechtspfleger durch eine gerichtliche Entscheidung geregelt werden. Unter Berufung auf das Sachverständigengutachten betonte das Amtsgericht, dass die Realisierung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers nicht weiter hinausgezögert werden dürfe.
23 Mit Schreiben vom 12. Juli 2001 fragte das Amtsgericht die Parteien, ob in dem Scheidungsverfahren und dem Sorgerechtsverfahren als Folgesache eine Entscheidung ausschließlich auf Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien getroffen werden könne. Am 18. Juli 2001 stimmte der Anwalt des Beschwerdeführers dem zu.
24 Am 27. August 2001 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 9. November 2000 im Verfahren um die vorläufige Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter (5 F 283/98) zurück; es verwies hierzu auf die Begründung in seinem Beschluss vom 21. Mai 2001.
25 Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2001 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Emmerich vom 9. November 2000 und des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 27. August 2001 bezüglich der vorläufigen Regelung des Sorgerechts ein.
26 Durch Verbundurteil vom 29. November 2001 entsprach das Amtsgericht dem Scheidungsantrag der Ehefrau und übertrug ihr das alleinige Sorgerecht für die beiden Kinder. Das Gericht befand abermals, dass die gemeinsame elterliche Sorge angesichts der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Eltern hinsichtlich der Belange ihrer Kinder, die vor allem in dem vorangehenden, gesonderten Verfahren bezüglich der vorläufigen Regelung des Sorgerechts deutlich geworden sei, nicht in Betracht komme. Da die Kinder seit mehreren Jahren ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter hätten, sei ihr die alleinige elterliche Sorge zu übertragen.
27 Am 18. Februar 2002 legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte das gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter sowie den Verbleib des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei einem Pfleger.
28 Mit Schreiben vom 7. März 2002 empfahl das Kreisjugendamt Kleve, dass das alleinige Sorgerecht bei der Mutter verbleiben sollte, das Aufenthaltsbestimmungsrecht jedoch beim Kreisjugendamt liegen sollte.
29 Am 10. Mai 2002 fand beim Oberlandesgericht Düsseldorf eine mündliche Verhandlung statt, zu der auch die Kinder geladen worden waren. Die Kinder nahmen an der Verhandlung teil, wurden jedoch nicht vom Gericht angehört.
30 Mit Beschluss vom 26. Juni 2002 (5 F 18/99) änderte das Oberlandesgericht Düsseldorf das Verbundurteil des Amtsgerichts vom 29. November 2001 teilweise ab. Es bestätigte die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter, bestellte jedoch das Kreisjugendamt Kleve zum Aufenthaltsbestimmungsrechtspfleger, um den regelmäßigen Kontakt des Vaters mit seinen Kindern zu ermöglichen und anzuregen.
31 Mit Schreiben vom 30. Juli 2002 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 29. November 2001 und des Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2002 ein, wobei er hauptsächlich rügte, dass die Kinder weder vom Amtsgericht noch vom Oberlandesgericht angehört worden seien. 2. Verfahren bezüglich des Umgangsrechts des Beschwerdeführers nach der Scheidung
32 Nach der Scheidung stritten die Parteien weiterhin über das Umgangsrecht des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ging zwei Mal erfolglos gegen die Beteiligung des verfahrensführenden Richters in dem entsprechenden Verfahren (5 F 272/98) vor. Am 5. September 2002 fand eine mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer nahm nicht persönlich daran teil, wurde aber von seinem Anwalt vertreten. Die Parteien, der Aufenthaltsbestimmungsrechtspfleger und die Verfahrenspflegerin wurden angehört. Vertreten durch seinen Anwalt schlossen der Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau einen Prozessvergleich, demzufolge der Beschwerdeführer alle zwei Wochen nach Vereinbarung samstags oder sonntags jeweils für die Zeit ab 14:00 Uhr in Begleitung der Kindesmutter mit den Kindern zusammentreffen könne. Die Parteien vereinbarten ferner, ab 2003 mindestens einmal pro Jahr einen Urlaub mit den Kindern in der Weise zu planen, dass in etwa dasselbe Ferienziel und dieselbe Ferienzeit ausgesucht würden, so dass der Beschwerdeführer die Kinder innerhalb eines Zeitraums von einigen Tagen während des Urlaubs regelmäßig treffen könne. Darüber hinaus erhielt der Beschwerdeführer das Recht, die Kinder zu den iranischen Festtagen im Hause der Mutter zu einem mit der Mutter vereinbarten Zeitpunkt aufzusuchen.
33 Der Beschwerdeführer reichte später Beschwerde gegen den Prozessvergleich ein, da er seinen Anwalt nicht dazu ermächtigt habe, einen derartigen Vergleich zu schließen. Er machte weiterhin geltend, dass der Vergleich nichtig sei, da das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und er deshalb gegen die guten Sitten verstoße. Am 10. Juli 2003 fand eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und eine Vertreterin des Kreisjugendamtes Kleve als Aufenthaltsbestimmungsrechtspfleger teilnahmen. Die Kindesmutter erschien nicht. Mit Beschluss vom 28. August 2003 wies das Amtsgericht den erneuten Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung eines Umgangsrechts zurück, da der Prozessvergleich vom 5. September 2002 diesbezüglich eine verbindliche Vereinbarung der Parteien darstelle. Am 2. April 2004 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück und bestätigte, dass der Vergleich weder unwirksam noch nichtig sei und den Rechtsstreit daher wirksam beendet habe.
34 Am 4. Oktober 2004 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Emmerich, sein Umgangsrecht dahingehend auszuweiten, dass er seine Kinder in den Ferien zu sich nach Heidelberg holen und Teile der Oster- und Weihnachtsferien mit ihnen verbringen könne. Ein Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 5 F 271/04 eingeleitet.
35 Am 20. Januar 2005 ernannte das Amtsgericht eine Verfahrenspflegerin für die Kinder. Am 11. März 2005 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Kinder angehört wurden. Mit Beschluss vom 2. Mai 2005 ordnete das Amtsgericht die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens an, um zu klären, welche Regelung des Umgangsrechts des Vaters dem Kindeswohl am dienlichsten wäre und ob die Mutter und die Großeltern den regelmäßigen Kontakt zwischen den Kindern und ihrem Vater ermöglichten. Für die Zeit bis zur Fertigstellung des Sachverständigengutachtens wurde dem Beschwerdeführer gewährt, seine Kinder jedes zweite Wochenende samstags oder sonntags von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr ohne Begleitung zu treffen.
36 Am 31. August 2005 entpflichtete das Amtsgericht die ernannte Sachverständige mit Blick auf die sehr lange Dauer des Verfahrens über die Regelung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers mit der Begründung, die Sachverständige habe mitgeteilt, dass sie das Gutachten erst im Februar 2006 vorlegen könne. Es ernannte eine neue Sachverständige, die zusagte, bis Ende November 2005 ein Gutachten vorzulegen. Der Beschwerdeführer lehnte die neu ernannte Sachverständige jedoch ab, da sie die notwendigen fachlichen Qualifikationen nicht aufweise, und weigerte sich, sich von ihr begutachten zu lassen. Aus diesem Grund konnte kein Sachverständigengutachten erstellt werden.
37 Am 10. März 2006 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt, in der die Parteien, die Verfahrenspflegerin und die Aufenthaltsbestimmungsrechtspflegerin angehört wurden. Mit Beschluss vom 29. März 2006 änderte das Amtsgericht den Vergleich vom 5. September 2002 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer seine Kinder jedes zweite Wochenende samstags oder sonntags von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr treffen könne; es sah jedoch davon ab, das Umgangsrecht des Beschwerdeführers für die Ferien zu regeln, da die Kinder in ihrer Anhörung vom 11. März 2005 einen Urlaub alleine mit ihrem Vater abgelehnt hätten. Das Gericht befand weiterhin, dass eine Manipulation der Kinder durch die Großeltern nicht festgestellt werden könne. Ferner hielt das Gericht fest, dass es sich in der Entscheidungsfindung nicht auf ein Sachverständigengutachten habe stützen können, da der Vater es abgelehnt habe, sich von der ernannten Sachverständigen begutachten zu lassen.
38 Im Anschluss an eine Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10. April 2006, die am 9. Mai 2006 begründet wurde, fand am 2. März 2007 eine mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf statt, bei dem die Parteien, die Kinder und ihr Aufenthaltsbestimmungsrechtspfleger angehört wurden. Die Verfahrenspflegerin konnte nicht an der Verhandlung teilnehmen. Am 20. März 2007 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück und befand, dass eine Ausweitung der Umgangskontakte nicht zu gewähren sei, da die Kinder dies abgelehnt hätten und es daher nicht in ihrem Interesse sein könne. Das Oberlandesgericht stellte ebenfalls fest, dass es zwar wahrscheinlich sei, dass die Kinder von Seiten der Familie der Mutter im Hinblick auf ihren Vater negativ beeinflusst worden seien, der Vater jedoch durch seine Fixierung auf den Konflikt mit den Großeltern auch teilweise verantwortlich für die Schwierigkeiten sei, eine praktikable Regelung seines Rechts auf Umgang mit den Kindern zu finden.
39 Am 15. Mai 2007 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss zurück.
40 Am 12. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Emmerich vom 29. März 2006 sowie die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 2007 und 15. Mai 2007 in dem unter Aktenzeichen 5 F 271/04 geführten Verfahren ein. Er rügte auch den Prozessvergleich vom 5. September 2002 im Verfahren 5 F 272/98 und die entsprechenden Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. April 2004.
41 Im Februar 2008 beantragte der Beschwerdeführer, mit seinen Kindern einen Teil der Sommerferien, vom 23. Juli bis zum 3. August 2008, in seiner Wohnung in Heidelberg verbringen zu dürfen (Az. 5 F 33/08). Am 21. Mai 2008 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Eltern und die Kinder angehört wurden. Mit Beschluss vom 6. Juni 2008 wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zurück, da die Kinder es abgelehnt hätten, die Ferien mit ihm zu verbringen, weshalb nicht erkennbar sei, dass es dem Kindeswohl entspreche, dem Antrag stattzugeben. Am 19. August 2008 wies das Oberlandesgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Beschluss zurück, da sich die Sache auf Grund des Zeitablaufes bereits erledigt habe. 3. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts a) Das gesonderte Sorgerechtsverfahren (Az. 5 F 283/98)
42 Am 7. Dezember 2005 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1716/01) betreffend das gesonderte Sorgerechtsverfahren (5 F 283/98), mit der der Beschwerdeführer gegen die vorläufige Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter vorging, nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2005 zugestellt. b) Das Scheidungsverfahren und das Sorgerechtsverfahren als Folgesache (Az. 5 F 18/99)
43 Mit Beschluss vom 17. Oktober 2006 (1 BvR 1400/02) lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers bezüglich der Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter als Folgesache des Scheidungsverfahrens zur Entscheidung anzunehmen. Da der Beschwerdeführer es versäumt hatte, dem Bundesverfassungsgericht seine neue Anschrift mitzuteilen, konnte die Entscheidung ihm erst am 9. Dezember 2006 zugestellt werden.
44 Das Bundesverfassungsgericht befand, dass das grundgesetzlich garantierte Elternrecht des Beschwerdeführers eine Verpflichtung für die Gerichte enthalte, Sorgerechtsverfahren so auszugestalten, dass eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung erlangt werden könne. § 50b Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (siehe „II. Das einschlägige innerstaatliche Recht“), der die persönliche Anhörung des Kindes durch das Gericht vorsehe, entspreche dem verfassungsrechtlichen Gebot, bei Sorgerechtsentscheidungen des Willen des Kindes zu berücksichtigen. Eine Entscheidung, die den Belangen des Kindes gerecht werde, könne nur ergehen, wenn das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhalten habe, seine persönlichen Beziehungen zu den übrigen Familienmitgliedern erkennbar werden zu lassen.
45 Das Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass es in der vorliegenden Rechtssache fraglich sei, ob das von den Gerichten gewählte Verfahren diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben standhalte, da die Fachgerichte keine überzeugenden Gründe dafür aufgezeigt hätten, von der Kindesanhörung abzusehen. Allerdings sei eine Entscheidung in dieser Sache ohnehin nicht angezeigt, da der Beschwerdeführer jedenfalls keinen besonders schweren Nachteil geltend machen könne, da seine Beschwerde auch im Falle einer Zurückverweisung an die Fachgerichte keine Aussicht auf Erfolg habe. Wie in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 29. März 2006 in dem später eingeleiteten Umgangsrechtsverfahren (Az. 5 F 271/04) festgestellt worden sei, sei es seit Jahren schwierig gewesen, das Recht des Vaters auf Umgang mit seinen Kindern zu regeln. Aus einer im Rahmen dieses Verfahrens durchgeführten Kindesanhörung sei hervorgegangen, dass die Kinder einer Ausweitung des Umgangsrechts des Vaters eher ablehnend gegenüberstünden. c) Die Umgangsrechtsverfahren (Az. 5 F 272/98 und 5 F 271/04)
46 Mit Beschluss vom 4. Januar 2008 (1 BvR 1544/07), der dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2008 zugestellt wurde, lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde bezüglich der unter den Az. 5 F 272/98 und 5 F 271/04 eingeleiteten Umgangsrechtsverfahren zur Entscheidung anzunehmen. C. Das im Namen der Kinder des Beschwerdeführers eingeleitete Verfahren
47 Am 15. März 2001 stellte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Emmerich im Namen seiner Kinder einen gesonderten Antrag auf Regelung des Rechts der Kinder auf Umgang mit ihrem Vater. Mit Beschluss vom 4. Juli 2001 (Az. 134/01) wies das Amtsgericht den Antrag als unzulässig zurück, da die Regelung des Umgangs zwischen dem Vater und den Kindern bereits Gegenstand des noch anhängigen Verfahrens 5 F 272/98 sei.
48 Am 24. Juli 2001 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss ein, die er mit Schriftsatz vom 10. August 2001 begründete. Am 10. September 2001 wurde er mit Verfügung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf Zweifel an seiner Befugnis hingewiesen, die Kinder in dem Verfahren zu vertreten. Am 7. November 2001 verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf die Beschwerde als unzulässig. Es befand, dass der Beschwerdeführer die Kinder in dem Verfahren nicht vertreten könne, da die Vertretungsbefugnis zur elterlichen Sorge gehöre, die im Verfahren 5 F 283/98 mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts allein auf die Mutter übertragen worden sei.
49 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts ein und erklärte weiter, dass § 1671 BGB in der derzeitigen Fassung verfassungswidrig sei. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2005, der dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2005 zugestellt wurde, lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 2127/01). D. Das Verfahren über das Umgangsrecht der Großeltern
50 Am 9. Januar 2001 stellte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht den Antrag, den Großeltern jeglichen Kontakt mit seinen Kindern zu untersagen, oder ihnen nur in Begleitung einer dritten Person, die vom Aufenthaltsbestimmungsrechtspfleger zu bestimmen sei, Umgang mit den Kindern zu gestatten. Der Beschwerdeführer trug vor, dass die Großeltern die Kinder gegen ihn aufbrächten und die Ausübung seines Umgangsrechts behinderten.
51 In dem früheren Verfahren 5 F 155/99 hatte der Beschwerde bereits einen ähnlichen Antrag gestellt, den das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. November 2000 zurückgewiesen hatte.
52 Mit Beschluss vom 12. Februar 2001 bewilligte das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe für den Hilfsantrag, wies ihn für den Hauptantrag jedoch zurück, da dieser keine Aussicht auf Erfolg habe. Nach Ansicht des Gerichts war ein vollständiger Ausschluss des Umgangs zwischen den Kindern und den Großeltern, auch wenn diese einen negativen Einfluss auf die Beziehung der Kinder mit ihrem Vater haben könnten, angesichts der räumlichen Nähe nicht praktikabel und wegen der engen Beziehung zwischen den Kindern und den Großeltern auch nicht dem Kindeswohl dienlich.
53 Am 22. März 2001 wurden die Parteien vom Amtsgericht angehört und am 5. April 2001 wies das Gericht den Antrag zurück. Es befand, dass ein Verbot des Umgangs zwischen den Großeltern und den Kindern keinesfalls dazu beitragen könne, den regelmäßigen Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Kindern sicherzustellen, sondern dieses Ziel sogar noch behindern würde. Angesichts der engen Beziehung zwischen der Mutter, den Kindern und den Großeltern und der Tatsache, dass die Großeltern einen beachtlichen Teil der Pflege und Betreuung der Kinder übernommen hätten, sei ein Umgangsverbot weder praktikabel noch dem Kindeswohl dienlich.
54 Nachdem der Beschwerdeführer am 10. Mai 2002 Beschwerde eingereicht hatte, fand eine mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf statt. Mit Beschluss vom 17. Mai 2002 wies das Oberlandesgericht das Prozesskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren zurück, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe. Am 3. Juni 2002 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück, da nicht festgestellt werden könne, dass der Umgang der Großeltern mit den Kindern deren Wohl abträglich sei, und es keine Belege dafür gebe, dass die Großeltern den Kontakt der Kinder mit ihrem Vater behindert oder die Beziehung zwischen den Kindern und ihrem Vater geschädigt hätten.
55 Am 17. Oktober 2006 (1 BvR 1194/02) lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der zufolge seine Elternrechte durch die Beschlüsse der Fachgerichte verletzt worden seien, zur Entscheidung anzunehmen. Es legte dar, dass das Recht, über den Umgang der Kinder mit dritten Personen zu bestimmen, als Teilbereich der Personensorge der allein sorgeberechtigten Kindesmutter vorbehalten sei. Das Elternrecht des Beschwerdeführers könne daher durch den Umgang Dritter mit seinen Kindern nicht unmittelbar betroffen sein und sein eigenes Umgangsrecht könne nur mittelbar betroffen sein. Eine Einschränkung des Umgangsrechts Dritter mit den Kindern brächte jedoch keinerlei rechtlich verbindliche Regelung des Umgangs des Beschwerdeführers mit seinen Kindern mit sich, weshalb er nicht geltend machen könne, dass seine eigenen Rechte betroffen seien. II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT A. Die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
56 Die gesetzlichen Bestimmungen über elterliche Sorge und Umgang finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch.
57 Gemäß § 1626 Abs. 1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes.
58 § 1671 BGB besagt: „Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht." B. Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
59 Zu der Zeit, zu der die Beschlüsse der innerstaatlichen Gerichte ergingen, unterlagen Familiensachen dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).
60 Nach § 12 dieses Gesetzes hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.
61 Nach § 50 b Abs. 1 FGG hört das Gericht in einem Verfahren, das die Personensorge betrifft, das Kind persönlich an, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung des Gerichts von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint, dass sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren Eindruck verschafft. In diesem Fall darf das Gericht von der Anhörung des Kindes nur aus schwerwiegenden Gründen absehen (§ 50 b Abs. 3). RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. VERBINDUNG DER BESCHWERDEN
62 Da die innerstaatlichen Verfahren in hohem Maße zusammenhängen und es zwischen ihnen daher allgemeine sachliche Verknüpfungen gibt, und da die Beschwerden selbst bei der Schilderung des Sachverhalts und der Rügen aufeinander Bezug nehmen, beschließt der Gerichtshof, die Beschwerden zu verbinden (Artikel 42 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). II. RÜGE DER VERFAHRENSDAUER (AZ. 5 F 272/98, 5 F 283/98, 5 F 18/99 und 5 F 271/04)
63 Der Beschwerdeführer rügte nach den Artikeln 6 und 8 der Konvention die Dauer der Sorgerechtsverfahren (Az. 5 F 283/98 und 5 F 18/99) sowie der Verfahrens über die Regelung seiner Umgangsrechte (Az. 5 F 272/98 und 5 F 271/04); insbesondere rügte er die Verfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Sorgerechtsverfahren (Az. 1 Bvr 1716/01 und 1 BvR 1400/02).
64 Der Gerichtshof, der Herr über die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist (siehe K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46544/99, Rdnr. 56, EGMR 2002-I), ist der Auffassung, dass die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 8 eng mit seiner Rüge nach Artikel 6 verbunden ist und daher nur nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zu prüfen ist, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
65 Hinsichtlich der fachgerichtlichen Verfahren bestritt die Regierung dieses Vorbringen.
66 Der zu berücksichtigende Zeitraum hinsichtlich des Umgangsrechtsverfahrens 5 F 272/98 begann mit der Stellung des Antrags durch den Beschwerdeführer am 31. August 1998 und endete – spätestens – mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Januar 2008. Somit betrug er – höchstens – neun Jahre und vier Monate, wobei drei Instanzen durchlaufen wurden.
67 Der zu berücksichtigende Zeitraum hinsichtlich des Verfahrens 5 F 271/04 begann am 4. Oktober 2004 mit der Stellung eines neuen Antrags durch den Beschwerdeführer und endete – spätestens – mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Januar 2008. Somit betrug er drei Jahre und drei Monate, wobei drei Instanzen durchlaufen wurden.
68 Der zu berücksichtigende Zeitraum hinsichtlich des Verfahrens 5 F 283/98 begann am 14. September 1998 mit dem Sorgerechtsantrag des Beschwerdeführers. Er endete mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 2005 und betrug somit fast sieben Jahre und drei Monate.
69 Der zu berücksichtigende Zeitraum hinsichtlich des Verfahrens 5 F 18/99 begann am 27. Januar 1999 und endete mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Oktober 2006, die dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2006 zugestellt wurde. Er belief sich somit auf fast sieben Jahre und zehn Monate. A. Zulässigkeit 1. Rüge hinsichtlich der Dauer des Verfahrens 5 F 18/99
70 Was diese Rüge der Verfahrensdauer betrifft, die in der am 6. Juni 2007 eingelegten Individualbeschwerde Nr. 26944/07 erhoben wurde, gab die Regierung zu bedenken, dass man aufgrund des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Juni 2006 in der Rechtssache S. ./. Deutschland ([GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 108, ECHR 2006-VII) der Auffassung sein könne, dass der Beschwerdeführer die in Artikel 35 Abs. 1 der Konvention festgelegte Sechsmonatsfrist nicht eingehalten habe. In diesem Urteil hatte der Gerichtshof festgestellt, dass eine Verfassungsbeschwerde nicht geeignet sei, Abhilfe in Bezug auf die überlange Dauer zivilgerichtlicher Verfahren zu schaffen. Die Regierung brachte vor, dass der Beschwerdeführer von der teilweisen Ineffektivität seiner – im Jahre 2002 eingelegten – Verfassungsbeschwerde innerhalb einiger Monate nach Verkündung des Urteils des Gerichtshofs hätte Kenntnis erlangen können. Daher hätte er seine Rüge hinsichtlich der Dauer des Verfahrens 5 F 18/99 nicht erst ein Jahr nach dem S.-Urteil gegenüber dem Gerichtshof vorbringen dürfen.
71 Der Gerichtshof weist eingangs darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu der Zeit, zu der er seine Verfassungsbeschwerde einlegte, zu Recht noch davon ausgehen konnte, dass die Verfassungsbeschwerde ein wirksamer Rechtsbehelf gegen überlange zivilrechtliche Verfahren war. Der Gerichtshof stellt fest, dass seine Verfassungsbeschwerde noch anhängig war, als das S.-Urteil erging, und von dem Beschwerdeführer daher nicht erwartet werden konnte, auf dieses Urteil mit einer teilweisen Rücknahme seiner Verfassungsbeschwerde zu reagieren und beim Gerichtshof eine Beschwerde einzureichen. Vielmehr konnte er die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten, die ihm am 9. Dezember 2006 zugestellt wurde. Daher ist es angebracht, die Sechs-Monats-Frist ab diesem Tag zu berechnen. Daher hat der Beschwerdeführer die in Artikel 35 Abs. 1 der Konvention festgelegte Frist hinsichtlich dieser Rüge eingehalten.
72 Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die Rüge nicht nach Art. 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet oder aus anderen Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. 2. Rüge hinsichtlich der Dauer der Verfahren 5 F 272/98 und 5 F 271/04
73 Der Gerichtshof stellt fest, dass die am 11. Juli 2008 eingelegte Individualbeschwerde Nr. 36948/08 Rügen enthält, welche die Dauer der Verfahren zur Regelung der Umgangsrechte des Beschwerdeführers, die zunächst in dem Verfahren 5 F 272/98 und später in dem Verfahren 5 F 271/04 behandelt wurden, betreffen.
74 Das unter Aktenzeichen 5 G 272/98 geführte Verfahren wurde von den Familiengerichten am 2. April 2004 (siehe Rdnr. 59) abgeschlossen, als das Oberlandesgericht Düsseldorf die Beschwerde des Beschwerdeführers abwies und die Gültigkeit des gerichtlichen Vergleichs vom September 2002 bestätigte. In dem Verfahren 5 F 271/04 – das als Fortsetzung des vorangegangenen Verfahrens angesehen werden konnte – erging die letzte familiengerichtliche Entscheidung am 15. Mai 2007. Am 12. Juni 2007 griff der Beschwerdeführer beide Verfahren mit einer Verfassungsbeschwerde an; diese wurde am 4. Januar 1998 vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen.
75 Nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention kann sich der Gerichtshof mit einer Beschwerde nur befassen, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung erhoben wurde. Der Gerichtshof kann nicht beschließen, die Sechs-Monats-Regel nur deshalb nicht anzuwenden, weil eine Regierung die nicht fristgerechte Einlegung der Beschwerde nicht beanstandet hat (siehe O. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 21425/06, 10. November 2009.
76 Der Gerichtshof hat den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache im Hinblick auf die Entscheidung S. ./. Deutschland (s. o.) überprüft und stellt Folgendes fest: Obwohl das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache S. am 14. August 2006 (NJW 2006, 2389) auf Deutsch veröffentlicht wurde, legte der Beschwerdeführer, anstatt sich innerhalb von sechs Monaten nach der letzten familiengerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Verfahrensdauer an den Gerichtshof zu wenden, am 12. Juni 2007 – und somit ein Jahr nach dem S.-Urteil des Gerichtshofs – eine Verfassungsbeschwerde ein, in der er unter anderem die Verfahrensdauer rügte; erst sechs Monate nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Januar 2008 wandte sich der Beschwerdeführer an den Gerichtshof, wo er ebenfalls die Dauer der Umgangsrechtsverfahren rügte. Unter diesen Umständen und unter Anwendung seiner Feststellungen in dem S.-Urteil kommt der Gerichtshof nicht umhin, festzustellen, dass es angemessen ist, die Sechs-Monats-Frist ab dem Tag der letzten Entscheidung der Familiengerichte und somit – spätestens – ab der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2007 zu berechnen.
77 Daraus folgt, dass die Rüge hinsichtlich der Dauer der Verfahren über das Umgangsrecht (Az. 5 F 272/98 und 5 F 271/04) zu spät erhoben wurde und nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 3. Rüge hinsichtlich der Dauer des Verfahrens 5 F 283/98
78 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit
79 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Dauer der beiden noch in Rede stehenden Verfahren (5 F 283/98 und 5 F 18/99) überlang gewesen sei, was insbesondere für die unter Aktenzeichen 1 BvR 1716/01 und 1 BvR 1400/02 geführten Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gelte; die Dauer dieser beiden Verfahren habe sich jeweils auf mehr als vier Jahre belaufen.
80 Die Regierung brachte vor, das Verfahren 5 F 283/98 habe vor den Familiengerichten nur zwei Jahre und elf Monate gedauert, was nicht als übermäßig lang anzusehen sei.
81 Hinsichtlich des sorgerechtlichen Verfahrens 5 F 18/99 brachte die Regierung vor, dass der zu berücksichtigende Zeitraum erst mit dem Beschluss des Oberlandsgerichts Düsseldorf vom 27. August 2001 in dem Parallelverfahren 5 F 283/98 begonnen habe, da auch dort das Sorgerecht in Rede stand (und vorläufig geregelt wurde). Das Verfahren habe mit dem Beschluss desselben Gerichts vom 26. Juni 2002 in dem Verfahren 18/99 geendet. Nach Auffassung der Regierung betrug der maßgebliche Zeitraum des über zwei Instanzen geführten Verfahrens also nur 10 Monate und war somit unproblematisch.
82 Hinsichtlich der Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht räumte die Regierung ein, dass sie überlang gewesen seien. Sie betonte jedoch, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Verfahrensdauer Umgang mit seinen Kindern hatte. Für ihn sei es nur um die Ausweitung seiner Umgangsrechte gegangen. Er habe während der gesamten Verfahrensdauer die Möglichkeit gehabt, einer möglichen Entfremdung zwischen ihm und seinen Kindern entgegenzuwirken. Darüber hinaus brachte die Regierung vor, dass die Verfahren von einer gewissen Komplexität gewesen seien. Hinsichtlich des Verfahrens 1 BvR 1400/02 brachte sie vor, dass das Bundesverfassungsgericht, das gewusst habe, dass vor dem Amtsgericht weitere Verfahren anhängig seien, weitere Verfassungsbeschwerden habe abwarten können, um über die Verfahren dann aus prozessökonomischen Gründen zusammen zu entscheiden. Hinsichtlich der Zustellung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Oktober 2006 brachte die Regierung schließlich vor, dass ein erster Zustellungsversuch gescheitert sei, weil der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit umgezogen sei, ohne das Bundesverfassungsgericht darüber zu informieren. Erst nach Ermittlung der neuen Anschrift habe die Entscheidung am 9. Dezember 2006 zugestellt werden können.
83 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).
84 Der Gerichtshof hat in Fällen, die ähnliche Fragen wie der vorliegende aufwerfen, bereits häufig Verstöße gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt (siehe Frydlender, a. a. O.)
85 Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffassung, dass die Regierung keine Tatsachen oder Argumente vorgetragen hat, die ihn davon überzeugen können, in der vorliegenden Rechtssache zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Der Gerichtshof akzeptiert, dass die Verfahren vor den Familiengerichten, die über zwei Instanzen geführt wurden und höchstens zwischen drei und dreieinhalb Jahren dauerten, im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention noch als „innerhalb angemessener Frist“ abgeschlossen angesehen werden können. Da jedoch beide Verfahren danach jeweils mehr als vier Jahre lang vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig waren, gilt dies nicht für das Verfahren als Ganzes, auch nicht im Hinblick auf die tatsächliche und rechtliche Komplexität der Rechtssachen. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens zwar – mehr oder weniger – Kontakt zu seinen Kindern hatte, das Verfahren für ihn jedoch von höchster Bedeutung war, da es um seine Beziehung zu seinen Kindern ging. Vor diesem Hintergrund akzeptiert der Gerichtshof auch nicht das Vorbringen der Regierung, das Bundesverfassungsgericht habe weitere Verfassungsbeschwerden abwarten können, um diese dann aus prozessökonomischen Gründen zusammen zu entscheiden. Der Gerichtshof stellt fest, dass dies in manchen Fällen zwar akzeptabel sein kann, z. B. wenn um eine Leitentscheidung ersucht ist, in Fällen wie in dem in Rede stehenden, wo es um das Sorge- und Umgangsrecht in familienrechtlichen Verfahren geht, jedoch inakzeptabel ist.
86 Hinsichtlich eventueller dem Beschwerdeführer anzulastender Verzögerungen akzeptiert der Gerichtshof, dass die verspätete Zustellung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1400/02) wegen einer Adressänderung, die eine Verzögerung von etwa fünf Wochen zur Folge hatte, in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers fällt.
87 Der Gerichtshof ist mit Blick auf seine einschlägige Rechtsprechung der Auffassung, dass die Verfahrensdauer in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach. Folglich ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden. III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 13 DER KONVENTION
88 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, dass ihm keine wirksame Beschwerde zur Verfügung gestanden habe, um die Verfahrensdauer zu rügen. Er machte eine Verletzung von Artikel 13 der Konvention geltend, der wie folgt lautet: „Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“
89 Die Regierung bestritt dieses Vorbringen nicht, wies jedoch darauf hin, dass an einem neuen Gesetzesentwurf gearbeitet werde.
90 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge mit der Rüge verbunden ist, über die oben entschieden wurde, und daher ebenfalls für zulässig zu erklären ist.
91 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 13 einen wirksamen, bei einer nationalen Behörde einzulegenden Rechtsbehelf gegen eine behauptete Verletzung des Gebots der Verhandlung innerhalb einer angemessenen Frist aus Artikel 6 Abs. 1 garantiert (siehe Kudla ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnr. 156, EGMR 2000-XI). In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof mit Blick auf seine Schlussfolgerung, dass die Verfahrensdauer überlang war, der Auffassung, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 vertretbar vorgetragen hat.
92 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das deutsche Recht keinen wirksamen Rechtsbehelf vorsieht, der geeignet ist, Abhilfe für die unangemessene Dauer zivilrechtlicher Verfahren zu schaffen (siehe Rechtssachen S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnrn. 103-108, ECHR 2006-VII, und H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02, Rdnrn. 63-68, 11. Januar 2007). Darüber hinaus hat der Gerichtshof kürzlich ein Piloturteil gegen den beschwerdegegnerischen Staat erlassen, da ein wirksamer Rechtsbehelf auf innerstaatlicher Ebene gegen eine unangemessene Dauer zivilrechtlicher Verfahren immer noch fehlt (R. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46344/06, 2. September 2010).
93 Folglich stand der Beschwerdeführerin kein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 13 der Konvention zur Verfügung. Daher ist Artikel 13 der Konvention verletzt worden. IV. DIE ÜBRIGEN RÜGEN DES BESCHWERDEFÜHRERS
94 Der Beschwerdeführer rügte ferner die Durchführung und den Ausgang der Sorgerechtsverfahren (5 F 283/98 und 5 F 18/99); insbesondere brachte er vor, dass das Amtsgericht verpflichtet gewesen sei, zum Zeitpunkt der Trennung der Eheleute eine einzige, endgültige Entscheidung über die Übertragung des Sorgerechts zu treffen, dass die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter dem Wohl der Kinder zuwiderlaufe und dass der Richter befangen gewesen sei. Darüber hinaus rügte er, dass seine Kinder in beiden Verfahren nicht angehört worden seien, und dass auch er und seine frühere Ehefrau nicht angehört worden seien. Des Weiteren rügte der Beschwerdeführer, dass das Gericht sein Umgangsrecht nicht im Rahmen des Verbundurteils über die Scheidung und die Sorgerechtsübertragung festgelegt habe. Bezüglich der Verfahren 5 F 283/98 und 5 F 18/99 rügte der Beschwerdeführer nach den Artikel 8 und 17 der Konvention schließlich, dass nach § 1671 BGB ein Elternteil die Möglichkeit habe, das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Hinsichtlich der Verfahren zur Regelung seines Umgangsrechts (5 F 272/98, 5 F 271/04 und 5 F 33/08) rügte der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Artikel 6, 8 und 14 der Konvention darüber hinaus den Inhalt des gerichtlichen Vergleichs vom 5. September 2002 und seine angebliche Nichtbeteiligung an dessen Abschluss. Er rügte auch, dass seine Kinder vor dem Vergleich nicht angehört worden seien, dass der verfahrensführende Richter befangen gewesen sei und dass die innerstaatlichen Gerichte seine Beziehung zu seinen Kindern, die sich nun von ihm entfremdet hätten, nicht geschützt hätten. Schließlich rügte er nach Artikel 6 der Konvention auch die Dauer des unter Az. 5 F 33/08 eingeleiteten Verfahrens. Hinsichtlich des Verfahrens zur Regelung des Rechts der Kinder auf Umgang mit ihrem Vater (5 F 134/01) rügte der Beschwerdeführer nach den Artikeln 8, 17 und 18 der Konvention, dass er daran gehindert gewesen sei, seine Kinder in diesen Verfahren zu vertreten. Hinsichtlich des Verfahrens zur Regelung des Umgangsrechts der Großeltern rügte der Beschwerdeführer unter Berufung auf Artikel 8 der Konvention wiederum, dass er daran gehindert gewesen sei, seine Kinder zu vertreten und dass die innerstaatlichen Gerichte dem Umgangsrecht der Großeltern Vorrang eingeräumt hätten.
95 Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, der Entscheidungsprozess sei fehlerhaft gewesen, da seine Kinder in den unter den Aktenzeichen 5 F 272/98, 5 F 283/98 und 5 F 18/99 geführten Verfahren nicht angehört worden seien, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 16. Juni 2010 ausdrücklich erklärte, dass er in keinen seiner Beschwerden „die Nichtanhörung seiner Kinder als Verletzung von Artikel 8 gerügt" habe. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Rüge nach Artikel 8 diesbezüglich zurückgenommen hat.
96 Hinsichtlich der übrigen Rügen des Beschwerdeführers ist der Gerichtshof, in Anbetracht aller ihm vorliegenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, der Ansicht, dass dieser Teil der Beschwerde keine Anzeichen für eine Verletzung der Konvention erkennen lässt. Er ist folglich im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a offensichtlich unbegründet und muss nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückgewiesen werden. V. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
97 Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden
98 Der Beschwerdeführer forderte mindestens 10.000 Euro (EUR) in Bezug auf den materiellen Schaden, unter anderem für Reisekosten für die Umgangskontakte zwischen Vater und Kindern, Kosten für Hotelübernachtungen und für die in Rees gemietete Zweitwohnung. Für den geltend gemachten Schaden hat er jedoch keine Belege vorgelegt. In Bezug auf den immateriellen Schaden forderte er 100.000 EUR, insbesondere für die seelischen Schmerzen, die er aufgrund der Trennung von seinen Kindern erlitten habe, sowie für das durch das Gerichtsverfahren verursachte emotionale Leid.
99 Die Regierung trat der Forderung nach Entschädigung für materiellen Schaden entgegen, da der Beschwerdeführer seine Forderung nicht substantiiert habe. Hinsichtlich der geforderten Entschädigung für immateriellen Schaden machte die Regierung geltend, dass die Forderung überzogen sei, und stellte die Angelegenheit in das Ermessen des Gerichtshofs.
100 Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer keine Belege in Bezug auf den geltend gemachten materiellen Schaden vorgelegt hat; er weist diese Forderung daher zurück. Was den immateriellen Schaden betrifft, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der Beschwerdeführer wegen der überlangen Verfahrensdauer und des Fehlens eines diesbezüglichen wirksamen Rechtsbehelfs einen solchen Schaden erlitten haben muss. Er entscheidet nach Billigkeit und spricht ihm unter dieser Rubrik 10.000 EUR zu. B. Kosten und Auslagen
101 Der Beschwerdeführer machte auch Kosten und Auslagen für Rechtsberatung und Rechtsvertretung geltend, ohne diese zu spezifizieren oder Belege dafür vorzulegen. Für das Verfahren vor dem Gerichtshof wurde dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe in Höhe von 1.700 EUR gewährt.
102 Die Regierung wandte sich gegen diese Forderung.
103 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. In der vorliegenden Rechtssache weist der Gerichtshof die Forderung nach Entschädigung für die im innerstaatlichen Verfahren entstanden Kosten und Auslagen mangels Substantiierung zurück. Was die für das Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Anwaltskosten betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe gewährt wurde und er nicht aufgezeigt hat, dass ihm ein Betrag entstanden ist, der die 1.700 EUR, die ihm im Rahmen der Prozesskostenhilfe des Gerichtshofs bereits zugesprochen wurden, überschreitet. C. Verzugszinsen
104 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN BESCHLIESST DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Beschwerden werden verbunden; 2. die Rügen wegen der Dauer der Verfahren 5 F 283/98 und 5 F 18/99 sowie die Rüge wegen des Fehlens eines diesbezüglichen wirksamen Rechtsbehelfs werden für zulässig und die Beschwerde wird im Übrigen für unzulässig erklärt; 3. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist hinsichtlich des unter Aktenzeichen 5 F 283/98 geführten Verfahrens verletzt worden; 4. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist hinsichtlich des unter Aktenzeichen 5 F 18/99 geführten Verfahrens verletzt worden; 5. Artikel 13 der Konvention ist verletzt worden; 6. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird, 10.000 EUR (zehntausend Euro), zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 7. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 20. Januar 2011 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident