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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 27.01.2011 – 16637/07
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2011:0127JUD001663707
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 27/01/11 Rechtssache A. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 16637/07) RECHTSSACHE A. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 16637/07) URTEIL STRASSBURG 27. Januar 2011 Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache A. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Renate Jaeger, Karel Jungwiert, Rait Maruste, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Zdravka Kalaydjieva sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, nach nicht öffentlicher Beratung am 14. Dezember 2010 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN
1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 16637/07) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine türkische Staatsangehörige, Frau A. („die Beschwerdeführerin“), am 16. April 2007 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2 Die Beschwerdeführerin wurde von Herrn S. Hilbrans, Rechtsanwalt in Berlin, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3 Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, dass ihr Recht auf freie Meinungsäußerung durch ihre strafrechtliche Verurteilung verletzt worden sei.
4 Am 30. November 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die Beschwerde zur Kenntnis zu bringen. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 1). Die türkische Regierung, die mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 über die Rechtssache informiert wurde, hat von ihrem Recht auf Beteiligung an dem Verfahren nach Artikel 36 Abs. 1 der Konvention keinen Gebrauch gemacht. SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE
5 Die 1972 geborene Beschwerdeführerin ist in W. wohnhaft. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. 1. Hintergrund der Rechtssache
6 Am 22. November 1993 erging eine Verfügung des deutschen Innenministeriums, durch welche die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mit einem Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) belegt wurde.
7 Maßgebliche Passagen aus der Entscheidung lauten wie folgt: „1. Die Tätigkeit der „Arbeiterpartei Kurdistans” (PKK) [...] verstößt gegen Strafgesetze, richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung, gefährdet die innere Sicherheit und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland. 2. Die „Arbeiterpartei Kurdistans” (PKK) [...] darf sich im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes nicht mehr betätigen.“
8 Da die PKK als solche kein Rechtsmittel gegen das Betätigungsverbot bei den deutschen Gerichten einlegte, wurde die Verfügung am 26. März 1994 bestandskräftig.
9 Nach der Festnahme ihres Vorsitzenden Abdullah Öcalan im Jahr 1999 änderte die Führung der PKK ihre Strategie und erklärte den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Streitkräfte für beendet. Nachdem die PKK auf ihrem 7. Parteikongress am 17. Januar 2000 eine „Friedensinitiative” verkündet hatte, organisierte sie in Deutschland keine Demonstrationen oder Gewalttaten mehr.
10 Im Jahr 2001 beschloss der Präsidialrat der PKK eine groß angelegte Kampagne, bei der sich die Anhänger der Partei an die deutschen Behörden wenden, sich als PKK-Sympathisanten bekennen und die Aufhebung des PKK-Verbots fordern sollten.
11 Die Sympathisanten unterzeichneten eine Erklärung. Die Erklärungen wurden dann gesammelt und in großer Zahl an Parlamente, Behörden und Gerichte übergeben. Die im Wesentlichen identischen Erklärungen hatten folgenden Inhalt: „Selbsterklärung `Auch ich bin ein PKK’ler´ Da dem kurdischen Volk das elementare Lebensrecht vorenthalten wurde, blieb ihm keine andere Wahl als der Griff zu den Waffen. Nach über zwanzig Jahren Krieg wurde von unserer nationalen Führung, Abdullah Öcalan, ein strategischer Wechsel eingeleitet. Seit zwei Jahren kämpft die PKK mit ausschließlich politischen Mitteln für eine friedliche und demokratische Lösung der kurdischen Frage. Auf der Grundlage dieser neuen Strategie durchlebt die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) eine umfassende Erneuerung. Zu einer Lösung fest entschlossen, hat sie ihre politischen Aktivitäten entgegen aller Widerstände weiterentwickelt, ohne den legalen Rahmen zu verlassen. Auch wenn in geografischer Hinsicht die kurdische Frage im Mittleren Osten entstanden ist, ist sie aufgrund ihrer historischen, politischen und internationalen Verbindung dennoch ein Problem Europas, das auf seine Lösung wartet. So spielte Europa bei der Festlegung der Grenzen des Mittleren Ostens eine führende Rolle. Deshalb sieht sich nun Europa mit der Aufgabe konfrontiert, auch bei einer Lösung der dortigen Probleme eine Rolle zu spielen. Genau wie es mit der Entführung unseres Vorsitzenden im Rahmen eines internationalen Komplotts das Fehlen einer Lösungsperspektive zeigte, nutzt Europa auch heute nicht die Gelegenheit, die sich durch die PKK bietet. Während die Mehrheit der europäischen Mitgliedstaaten die Einhaltung der Kopenhagener Kriterien zur Voraussetzung für eine Aufnahme der Türkei in die Europäische Union macht, negieren sie gleichzeitig den nationalen und politischen Status der Kurden, die in Europa leben. So beharren insbesondere Deutschland und England auf einer Politik der Verbote. Mit dieser destruktiven Haltung stellt sich Europa in den Kontext der gegen das kurdische Volk geführten Vernichtungs- und Verleugnungspolitik. Wie in der Vergangenheit so auch heute setzt Europa seine negative Tradition fort. Dies stellt nichts anderes als eine Politik der Doppelmoral dar. 1. Auf dieser Grundlage erkläre ich als Angehöriger des kurdischen Volkes, dass ich die neue Linie der PKK teile, die seit zwei Jahren ihren politischen Kampf auf legaler Grundlage führt. Weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig. 2. Ich rufe die europäischen Mitgliedstaaten dazu auf, sich an den Maßstäben messen zu lassen, die sie gegenüber anderen Nicht-Mitgliedstaaten anlegt. Außerdem rufe ich diese Staaten dazu auf, bezüglich den in Europa lebenden Kurden, den erklärten Kriterien eines Beitritts zur Europäischen Union selbst gerecht zu werden. Deshalb fordere ich für das kurdische Volk die offizielle Anerkennung der Rechte, die auch anderen Völkern zugestanden werden. 3. Weiterhin fordere ich die offizielle Anerkennung der kulturellen und politischen Werte, welche das kurdische Volk in einem großen Kampf geschaffen hat. In diesem Zusammenhang fordere ich die Achtung der nationalen und politischen Identität meines Volkes. 4. Ich unterstütze die Linie des demokratischen Kampfes der PKK, welche auch von ihrem 7. Kongress bestätigt wurde. In Anbetracht der Tatsache, dass die PKK in einem Zeitraum von zwei Jahren keine einzige Aktion unter Anwendung von Gewalt durchgeführt hat, fordere ich die Aufhebung sämtlicher Verbote, die sich gegenüber der PKK in Anwendung befinden. 5. Des weiteren erkläre ich, dass die einzige Garantie für eine dauerhafte Lösung, die Freiheit unsers nationalen Führers, Abdullah Öcalan, und die Schaffung von Möglichkeiten für sein politisches Wirken sind. Deshalb fordere ich: `Freiheit für Abdullah Öcalan – Frieden in Kurdistan´. Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt.“ 2. Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin
12 Die Beschwerdeführerin organisierte und koordinierte zusammen mit anderen Personen in Berlin eine Unterschriftensammlung für die Erklärung. Auch sie selbst unterzeichnete eine Erklärung. Am 16. Juli 2001 übergab die Beschwerdeführerin zusammen mit zwei weiteren Personen zwei Aktenordner mit 467 unterzeichneten Erklärungen an den Berliner Staatsanwalt. Am 24. September 2001 übergab die Beschwerdeführerin einen weiteren Aktenordner mit Erklärungen. Darüber hinaus spendete die Beschwerdeführerin Geldbeträge an eine ebenfalls verbotene Unterorganisation der PKK.
13 Im Rahmen der Kampagne wurden den Behörden in Berlin über 4.000 Erklärungen übergeben; insgesamt wurden rund 100.000 Erklärungen bei deutschen Behörden eingereicht.
14 Am 17. Juli 2003 verurteilte das Landgericht Berlin die Beschwerdeführerin wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 18 Satz 2 VereinsG) zu 150 Tagessätzen zu je acht Euro. Während der Verhandlung vor diesem Gericht legte die Beschwerdeführerin eine Erklärung vor, nach der sie nicht gegen Strafgesetze verstoßen wollte, sondern beabsichtigte, ihre Meinung zu äußern und die Verständigung zwischen dem deutschen und dem kurdischen Volk zu fördern. Das Landgericht war der Auffassung, dass sich die Beschwerdeführerin durch die Unterzeichnung der Erklärung, ihre Mitwirkung an der Kampagne und die Spendenzahlungen über das Betätigungsverbot für die PKK hinweggesetzt habe.
15 Der Inhalt der Erklärung sei unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben wurde, geeignet, für eine verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Insbesondere war das Landgericht der Auffassung, dass die Erklärung, „das Verbot nicht an[zu]erkenne[n] und sämtliche Verantwortung [zu] übernehme[n], die sich daraus ergibt“, eine zweifache Wirkung entfalte: Erstens habe die Beschwerdeführerin ihre Festlegung zum Ausdruck gebracht, das Verbot auch künftig nicht zu beachten und so der PKK für künftige verbotene Aktivitäten Planungsgrundlagen zu schaffen. Zweitens sei die Erklärung geeignet, die Solidarität mit anderen potentiellen Sympathisanten zu stärken.
16 Das Landgericht war der Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Erklärung nicht von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei, da sie sich nicht darauf beschränke, Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk zu verlangen, die Aufhebung des Betätigungsverbots für die PKK zu fordern und dessen Aufrechterhaltung auf das Schärfste zu missbilligen, was in den Rahmen der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin fallen würde. Vor dem Hintergrund der Gesamtkampagne und deren Zielsetzung enthalte die Erklärung auch die Aussage, dass die Beschwerdeführerin die PKK auch dann weiterhin unterstützen würde, wenn das Betätigungsverbot nicht aufgehoben würde. Dies folge bereits aus der abschließenden Erklärung, wonach die Beschwerdeführerin „sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus [also aus der Nichtanerkennung des Verbots] ergebe“. Das Landgericht war auch der Auffassung, dass die Kampagne überdies das Ziel verfolge, die Strafverfolgungsbehörden mit einer solchen Zahl von Strafverfahren zu belasten, dass sie diese nicht mehr bewältigen könnten.
17 Strafmildernd berücksichtigte das Landgericht unter anderem die Bedeutung der Meinungsfreiheit.
18 Am 15. Januar 2004 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf sein Piloturteil vom 27. März 2003 (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“). Er führte aus, dass die Auslegung der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Erklärung und die Bewertung ihres Verhaltens durch das Landgericht mit dem in Artikel 5 GG verankerten Recht auf freie Meinungsäußerung vereinbar sei. Unter Berücksichtigung des Kontextes und der Begleitumstände habe das Landgericht mit schlüssigen und nachvollziehbaren Erwägungen die Einlassung der Beschwerdeführerin widerlegt, es sei ihr lediglich um eine Meinungsäußerung zu dem Betätigungsverbot gegangen und nicht um eine gezielte Beteiligung an einer von der PKK organisierten Kampagne mit dem Ziel, durch massenhafte Herbeiführung von Ermittlungs- und Strafverfahren den Strafverfolgungsbehörden die Ahndung von Verstößen gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot zu erschweren. Dies zeige sich an dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin und die anderen an der Kampagne Beteiligten nicht an das für eine Aufhebung des Betätigungsverbots zuständige Bundesinnenministerium, sondern mit massenhaften gebündelten Einzelerklärungen an die Staatsanwaltschaft gewendet hätten. Die mangelnde Bereitschaft der Beschwerdeführerin, das Verbot zu befolgen, komme auch darin zum Ausdruck, dass sie einschlägig vorbestraft sei und auch anderweitig, nämlich durch finanzielle Unterstützung einer Unterorganisation der PKK, gegen das Betätigungsverbot verstoßen habe.
19 Der Bundesgerichtshof war zudem der Ansicht, dass das Landgericht der Bedeutung der Meinungsfreiheit bei der Strafzumessung ausreichend Gewicht beigemessen habe.
20 Am 20. März 2004 legte die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde ein. Darin rügte sie, dass ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und ihr Petitionsrecht verletzt worden seien.
21 Am 26. September 2006 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin mit einer einundzwanzigseitigen begründeten Entscheidung als unbegründet zurück.
22 Das Bundesverfassungsgericht befand, dass die Äußerungen der Beschwerdeführerin in den Bereich ihres nach Artikel 5 GG geschützten Rechts auf Meinungsfreiheit fallen würden. Es war jedoch der Auffassung, dass ihre Verurteilung gemäß Abs. 2 desselben Artikels gerechtfertigt sei, da sie auf allgemeinen Gesetzen beruhe. Das Bundesverfassungsgericht stellte zunächst fest, dass einer Vereinigung nur dann ein Betätigungsverbot erteilt werden könne, wenn sie generell und anhaltend gefährliche Ziele verfolge, was durch die vollziehbare Verbotsverfügung des Innenministeriums festgestellt worden sei. § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG richte sich nicht gegen eine Meinungsäußerung als solche, sondern allein gegen die gezielte Förderung der zum Schutz des demokratischen Rechtsstaats verbotenen Vereinstätigkeit. Ein Einzelner werde nicht betroffen, soweit er sich selbst für bestimmte politische Ziele einsetze; es sei ihm lediglich verwehrt, dies durch Unterstützung der Aktivitäten einer mit einem Betätigungsverbot belegten Vereinigung zu tun.
23 Folglich sei von der Strafbarkeit nur solches Verhalten erfasst, das unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe erheblich sei. Ferner müsse das Verhalten einen Bezug zur Tätigkeit des Vereins aufweisen. Artikel 5 Abs. 1 GG habe nicht schon dann zurückzutreten, wenn jemand gleiche Meinungen vertrete wie die von dem Verbot betroffene Organisation, wohl aber, wenn sich für einen unbefangenen Betrachter der Eindruck ergebe, es handele sich um eine Aktion unmittelbar zugunsten der Vereinigung selbst. An dem erforderlichen Bezug zu den Verbotsgründen fehle es, wenn durch Meinungsäußerungen auf die Aufhebung eines Tätigkeitsverbots hingewirkt werde, was im Interesse der Offenheit des demokratischen Prozesses durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt sei.
24 Im Rahmen der strafgerichtlichen Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit trete die Meinungsfreiheit − unbeschadet notwendiger Einzelabwägungen auf anderen Ebenen, etwa derjenigen der Strafzumessung − zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedürfe. Maßgeblich sei allein, ob die oben genannten Kriterien erfüllt seien.
25 Hinsichtlich der Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache stellte das Bundesverfassungsgericht Folgendes fest: „a) Einen hinreichenden Organisationsbezug der Selbsterklärungen haben die Gerichte bejaht. Nach den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden fachgerichtlichen Feststellungen wurden die Erklärungen im Rahmen einer von der PKK-Führung initiierten und gesteuerten, deutschlandweit durchgeführten Massenkampagne mit erheblicher Öffentlichkeitswirkung abgegeben. Der Kampagne ging eine groß angelegte Werbung voraus, der Inhalt der Erklärung wurde unter kurdischen Landsleuten erörtert, die Schreiben wurden gesammelt und − teilweise im Rahmen von Demonstrationen − übergeben. Auch aus Überschrift und Text der Erklärung selbst („Auch ich bin PKK’ler“; „Weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig.“) konnten die Gerichte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf einen hinreichenden Bezug gerade zu der PKK als der von dem Tätigkeitsverbot betroffenen Organisation schließen. b) Die Gerichte haben die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27. März 2003 aufgestellten Grundsätze beachtet, dass die Selbstbekenntnisse sich dennoch als von Verfassungs wegen vor Strafsanktionen geschützte Wahrnehmung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit dargestellt hätten, wenn sie sich darauf beschränkt hätten, Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk zu fordern, die Aufhebung des Betätigungsverbots für die PKK zu verlangen und dessen Aufrechterhaltung aufs Schärfste zu missbilligen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schließt das Recht ein, die eigene Meinung möglichst wirksam zur Geltung zu bringen. Die mit einem Eintreten für eine Aufhebung des Verbots verbundenen Solidarisierungseffekte sind, auch dann, wenn damit zugleich eine Sympathie für die verbotene Vereinigung ausgedrückt wird, im Interesse der freien Meinungsäußerung hinzunehmen. Allerdings haben die Gerichte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die PKK-Selbsterklärungen den hierdurch gesteckten Rahmen zulässiger solidarischer Sympathiebekundungen zugunsten einer von einem Betätigungsverbot betroffenen Vereinigung verließen, sofern sie als eine Festlegung der Unterzeichner zu deuten waren, das Betätigungsverbot künftig nicht zu beachten und sich von Zuwiderhandlungen selbst durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen nicht abhalten zu lassen. Von der Tatbestandsmäßigkeit einer solchen, im Rahmen einer Massenkampagne abgegebenen Bekundung der Bereitschaft zum Rechtsbruch durften die Gerichte ohne Verkennung der Meinungsfreiheit ausgehen.“
26 Das Bundesverfassungsgericht befand weiter, dass die strafrechtliche Verurteilung die Beschwerdeführerin nicht in ihrem grundgesetzlich verankerten Recht auf Petitionsfreiheit verletzt habe.
27 Diese Entscheidung wurde dem Anwalt der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2006 zugestellt. II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS 1. Verfassungsrecht
28 Artikel 5 GG (Freie Meinungsäußerung) lautet wie folgt: „(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. [...] (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) [...]” Artikel 9 GG (Vereinigungsfreiheit) lautet: „(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. [...]“
29 Artikel 103 GG (Verbot rückwirkender Strafbestimmungen) lautet: „(1) [...] (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. [...]“ 2. Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
30 Die einschlägigen Bestimmungen des Vereinsgesetzes lauten wie folgt: § 3 Verbot „[...] Ein Verein darf erst dann als verboten [...] behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; [...]“ § 18 Räumlicher Geltungsbereich von Vereinsverboten „[...] Hat der [ausländische] Verein im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisation, so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich.“ § 20 „(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit [...] 4. einem vollziehbaren Verbot nach [...] § 18 Satz 2 zuwiderhandelt [...] wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft [...].“
31 Am 27. März 2003 erließ der Bundesgerichtshof ein Piloturteil (3 StR 377/02) über die Strafbarkeit der Unterzeichnung der „Selbsterklärung“, die auch Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist.
32 Der Bundesgerichtshof bestätigte seine frühere Rechtsprechung, wonach eine Person einem vollziehbaren Verbot im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 18 Satz 2 VereinsG zuwiderhandele, wenn ihr Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich sei. Das Handeln müsse konkret geeignet sein, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen.
33 Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass die unterzeichneten Erklärungen, die im Rahmen einer groß angelegten Kampagne abgegeben worden seien, konkret geeignet gewesen seien, eine vorteilhafte Wirkung für die Tätigkeit der PKK zu entfalten. Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Erklärung sowie der Umstände der Kampagne könne ausgeschlossen werden, dass die Unterzeichner lediglich Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk gefordert, die Aufhebung des Verbots verlangt und die Aufrechterhaltung des Verbots auf das Schärfste kritisiert hätten. Diese Erklärung wäre durch ihr Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt gewesen. Das abschließende Bekenntnis, in dem die Unterzeichner erklärt hätten, sie übernähmen „sämtliche Verantwortung, die sich daraus (also aus der Nichtanerkennung des Verbots) ergibt“, bringe jedoch unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie bereit gewesen seien, das Verbot zu missachten und die nachfolgende strafrechtliche Verfolgung in Kauf zu nehmen. Der Zusatz hätte sonst keinen Sinn, da derartige Konsequenzen nicht zu erwarten seien, wenn nur eine Kritik des Verbots geäußert und dessen Aufhebung gefordert werde, was durch das Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt und damit straflos sei.
34 Diese Auslegung werde dadurch bestätigt, dass es erklärtes Ziel der Kampagne gewesen sei, die Strafverfolgungsbehörden mit einer solchen Anzahl von Verfahren zu belasten, dass sie diese nicht mehr bewältigen könnten. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 DER KONVENTION
35 Die Beschwerdeführerin rügte, dass ihre strafrechtliche Verurteilung wegen der Unterzeichnung der Erklärung ihr Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 der Konvention verletze; dieser lautet wie folgt: „(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. (2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“
36 Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. A. Zulässigkeit
37 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 1. Vorbringen der Beschwerdeführerin
38 Die Beschwerdeführerin rügte, dass ihre strafrechtliche Verurteilung unverhältnismäßig und in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen sei. Die Einschränkung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung sei nicht durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hob diesbezüglich hervor, dass die Erklärung im Rahmen einer politischen Debatte zu Fragen von öffentlichem Interesse abgegeben worden sei. Außerdem seien die Grenzen dessen, was als zulässige Kritik zu gelten habe, in Bezug auf das Handeln der Regierung weiter gefasst als in Bezug auf Kritik an Individuen. Die Handlungen und Unterlassungen der Regierung müssten in einer demokratischen Gesellschaft Gegenstand einer freien öffentlichen Debatte sein können, was für die Beschwerdeführerin besonders wichtig sei, da sie keine deutsche Staatsangehörige und somit von der Beteiligung am Wahlprozess ausgeschlossen sei.
39 Die Beschwerdeführerin unterstrich, dass in den Selbsterklärungen nicht zur Anwendung von Gewalt gegen den Staat oder Einzelpersonen aufgerufen werde. Die Regierung selbst habe bestätigt, dass die Aktivitäten der PKK in der fraglichen Zeit weitgehend friedlicher Natur gewesen seien. Die innerstaatlichen Gerichte hätten weder eine von der PKK im Allgemeinen oder von der Selbsterklärungskampagne ausgehende reelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erkannt, noch hätten sie geprüft oder festgestellt, dass die PKK erwiesenermaßen einen tatsächlichen Einfluss auf die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung habe. Mit keiner der Entscheidungen sei die Rechtmäßigkeit des PKK-Betätigungsverbots überprüft oder die Notwendigkeit dieses Verbots in einer demokratischen Gesellschaft hinterfragt worden. Sofern sich die Regierung auf die EU-Liste terroristischer Organisationen stütze, machte die Beschwerdeführerin geltend, dass diese Listen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht rechtmäßig seien und demnach nicht als Grundlage für strafrechtliche Konsequenzen zulasten Einzelner herangezogen werden könnten. Die innerstaatlichen Gerichte hätten versäumt, im Einzelfall festzustellen, ob der Eingriff in die Meinungsfreiheit einem dringenden sozialen Bedürfnis geschuldet war. Unbeschadet notwendiger Einzelabwägungen auf anderen Ebenen, etwa derjenigen der Strafzumessung, sei entschieden worden, dass die Meinungsfreiheit grundsätzlich zurücktreten müsse und auf dieser Ebene keine Abwägung stattfinde.
40 Überdies beruhe die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin auf der Annahme, dass sich die Erklärung nicht auf die scharfe Missbilligung der Politik der Bundesrepublik Deutschland beschränke, sondern auch einen positiven Effekt für die PKK entfalte. Die korrekte Auslegung der Selbsterklärung sei aber zwischen der Beschwerdeführerin und den deutschen Behörden umstritten. Weil die Selbsterklärung mehrdeutig sei, könne das Interpretationsrisiko nicht zulasten der Beschwerdeführerin gehen. Sie habe in keiner Weise Bereitschaft zum Gesetzesbruch oder zu einer Übertretung der Grenzen der Meinungsfreiheit oder des Strafrechts erklärt.
41 Abschließend machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihre Strafe ungewöhnlich hoch ausgefallen sei. Hierzu führte sie aus, dass 150 Tagessätze fünf Monatseinkommen oder 150 Tagen Freiheitsstrafe gleichkämen. 2. Vorbringen der Regierung
42 Die Regierung machte geltend, dass die Verurteilung der Beschwerdeführerin, die einen Eingriff in ihre Meinungsfreiheit darstelle, nach Artikel 10 Abs. 2 der Konvention gerechtfertigt sei.
43 Die einschlägigen Vorschriften des Vereinsgesetzes seien so präzise formuliert, dass der Bürger sein Verhalten – erforderlichenfalls nach Beratung – danach ausrichten und die möglichen Folgen einer bestimmten Handlung abschätzen könne.
44 Weiterhin machte die Regierung geltend, dass ein Betätigungsverbot in den Fällen ergehe, in denen Vereine durch ihre politische Betätigung die innere oder äußere Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundeslandes beeinträchtigten oder gefährdeten. Die strafrechtliche Sanktion verhelfe dem Betätigungsverbot zur Durchsetzung. Es diene den gleichen Rechtsgütern und verfolge damit ein legitimes Ziel gemäß Artikel 10 Abs. 2 der Konvention.
45 Hinsichtlich des Bestehens eines „dringenden sozialen Bedürfnisses” brachte die Regierung vor, die PKK stelle eine Bedrohung der Strafgesetze, des Gedankens der Völkerverständigung und der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Sie unterstrich, dass das Betätigungsverbot vom 22. November 1993 bestandskräftig sei. Der Beschwerdeführerin oder anderen PKK-Sympathisanten sei es unbenommen, die Aufhebung des Verbots zu fordern. Die Aufhebung des Verbots unterliege dem Ermessen der zuständigen Behörde. Es habe jedoch weder im streitgegenständlichen Zeitraum noch heute Anlass bestanden, dieses Ermessen zugunsten der Organisation auszuüben. Die PKK sei und bleibe eine Organisation von unkalkulierbarer militanter Volatilität.
46 Die Regierung verwies weiterhin darauf, dass die PKK im Mai 2002 in die EU- Liste terroristischer Organisationen aufgenommen worden sei und seitdem dort geführt werde; diese Liste unterliege regelmäßiger Prüfung.
47 Allein das der Vereinigung auferlegte Betätigungsverbot sei ein wirksames Mittel, dieser Gefahr vorzubeugen. Das Recht auf freie Meinungsäußerung finde in der Auslegung der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 18 Satz 2 VereinsG seinen Niederschlag und trete immer dann zurück, wenn die Tätigkeit ausschließlich der Verwirklichung verbotswidriger Zwecke diene.
48 Der Regierung zufolge ist die Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung von den deutschen Gerichten bei der Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG beachtet worden. Sie betonte, dass sich die strafrechtliche Sanktion nicht gegen die Meinungsäußerung als solche richte, sondern gegen die gezielte Förderung der verbotenen Vereinstätigkeit. Der Einzelne werde dementsprechend nicht betroffen, soweit er sich selbst für bestimmte politische Ziele einsetze; es sei ihm lediglich verwehrt, dies durch Unterstützung der Aktivitäten einer mit einem Verbot belegten Vereinigung zu tun. Daher müsse danach unterschieden werden, ob die verbotene Vereinstätigkeit gefördert werde oder auf die Aufhebung des Tätigkeitsverbots hingewirkt werde; Letzteres sei entsprechend dem Recht auf Meinungsfreiheit zulässig.
49 Die mit dem vorliegenden Fall befassten Gerichte hätten § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG im Einklang mit diesen Grundsätzen angewandt. Auch eine umfassende Beurteilung der von der Beschwerdeführerin unterbreiteten Auslegung sei von den Gerichten vorgenommen worden. Die Prüfung sei nicht auf den letzten Satz der Selbsterklärung beschränkt worden, diesem komme allerdings eine maßgebliche Bedeutung zu. Denn anderenfalls hätte der Zusatz keinen Sinn, da etwaige Konsequenzen, für die eine Verantwortung zu übernehmen wäre, offensichtlich nicht zu erwarten seien, wenn nur Kritik an einem Verbot geäußert und dessen Aufhebung gefordert werde. Eine solche Äußerung wäre ohne jeden Zweifel durch das Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt und damit straflos. Dies sei auch für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen. Sie könne sich daher nicht darauf berufen, ein „Interpretationsrisiko“ zu tragen.
50 Im Hinblick auf die Interessenabwägung im Rahmen des Artikels 10 hätten die innerstaatlichen Gerichte berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin ihre Erklärung im Rahmen einer durch die Führung der PKK initiierten Kampagne abgegeben habe. Sie habe diese Kampagne aktiv unterstützt, indem sie die Selbsterklärungen gesammelt und für die öffentlichkeitswirksame Übergabe gesorgt habe. Dass sie als Forum die Staatsanwaltschaft gewählt habe, verdeutliche, dass die Unterschriftenaktion darauf abgezielt habe, eine Verfahrensflut auszulösen; die Beschwerdeführerin habe sich die Zielsetzungen der Kampagne auch zu eigen gemacht.
51 Abschließend machte die Regierung geltend, dass die innerstaatlichen Gerichte das Recht auf freie Meinungsäußerung zutreffend berücksichtigt hätten, indem sie bei der Strafzumessung sehr moderat vorgegangen seien. 3. Würdigung durch den Gerichtshof
52 Der Gerichtshof stellt einleitend fest, dass die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin sich nicht darauf gründete, dass sie eine bestimmte Meinung geäußert hat. Alle erkennenden innerstaatlichen Gerichte erkannten ausdrücklich an, dass die Äußerungen der Beschwerdeführerin in den Rahmen ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung fielen und sie berechtigt sei, Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk zu fordern, die Aufhebung des Betätigungsverbots für die PKK zu verlangen und dessen Aufrechterhaltung aufs Schärfste zu missbilligen. Allerdings waren die Gerichte der Auffassung, die Erklärung sei auch als Bekenntnis der Unterzeichner zu verstehen, das Betätigungsverbot künftig nicht zu beachten. Sie sei geeignet, der PKK Planungsgrundlagen für künftige rechtswidrige Aktivitäten zu verschaffen sowie die Solidarität mit anderen potentiellen Sympathisanten zu stärken, und verstoße somit gegen das gegen die PKK verhängte Betätigungsverbot.
53 Daher besteht die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin, zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin eine bestimmte Meinung äußern durfte – was ihr unbestritten freistand -, sondern ob ihre strafrechtliche Verurteilung wegen Unterstützung einer illegalen Organisation ihr Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 der Konvention verletzt hat.
54 Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass von der Regierung nicht bestritten wurde, dass die Verurteilung der Beschwerdeführerin durch die innerstaatlichen Gerichte einen „Eingriff“ in ihr Recht auf freie Meinungsäußerung darstellte. Ein solcher Eingriff stellt eine Konventionsverletzung dar, wenn er nicht die Erfordernisse aus Artikel 10 Abs. 2 erfüllt. Es soll daher festgestellt werden, ob er „gesetzlich vorgesehen“ war, ob er eines oder mehrere der in Artikel 10 Abs. 2 genannten rechtmäßigen Ziele verfolgte und ob er „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, um diese Ziele zu erreichen.
55 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verurteilung der Beschwerdeführerin auf § 20 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 18 Satz 2 VereinsG beruhte.
56 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das einschlägige innerstaatliche Recht so präzise formuliert sein muss, dass die betroffenen Personen – erforderlichenfalls mit entsprechender Rechtsberatung – in einem Maß, das unter den jeweiligen Umständen angemessen ist, voraussehen können, welche Folgen eine bestimmte Handlung nach sich ziehen kann (siehe u.v.a. Grigoriades ./. Griechenland, 25. November 1997, Rdnr. 37, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VII). Diese Folgen müssen nicht mit absoluter Sicherheit voraussehbar sein; die Erfahrung zeigt, dass dies nicht zu erreichen ist. Rechtssicherheit ist zwar sehr erstrebenswert, kann aber auch übermäßige Starrheit nach sich ziehen, und das Recht muss mit den Veränderungen der Lebensumstände Schritt halten können. Dementsprechend sind viele Gesetze zwangsläufig in einem mehr oder weniger vagen Wortlaut abgefasst, dessen Auslegung und Anwendung in der Praxis erfolgt (siehe Sunday Times ./. Vereinigtes Königreich (Nr. 1), 26. April 1979, Rdnr. 49, Serie A Bd. 30; und Flinkkilä u.a. ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 25576/04, Rdnr. 65, 6. April 2010).
57 Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass § 20 Abs. 1 VereinsG, dem zufolge sich strafbar macht, „wer [...] durch eine [...] Tätigkeit einem vollziehbaren Verbot nach [...] § 18 Satz 2 zuwiderhandelt“, recht weit gefasst ist. Er stellt jedoch auch fest, dass der Bundesgerichtshof mit seinem Piloturteil vom 27. März 2003 (siehe Rdnrn. 31-34) seine frühere Rechtsprechung bestätigte, wonach eine Person einem vollziehbaren Verbot zuwiderhandele, wenn ihr Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich sei. Das Handeln müsse konkret geeignet sein, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Der Gerichtshof erachtet diese auslegende Rechtsprechung als präzise genug, um der Beschwerdeführerin die Folgen ihres Handelns vorhersehbar zu machen. Daher ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Verurteilung der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 der Konvention „gesetzlich vorgesehen“ war.
58 Er stellt ferner fest, dass die Verurteilung der Beschwerdeführerin dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen sollte und somit im Sinne von Artikel 10 Abs. 2 rechtmäßige Ziele verfolgte.
59 Es bleibt noch festzustellen, ob die Eingriffe „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ waren. Hierzu bedarf es eines „dringenden gesellschaftlichen Bedürfnisses”. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob ein solches Bedürfnis besteht; dieser geht jedoch Hand in Hand mit einer Kontrolle durch den Gerichtshof (siehe u.v.a. Perna ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 48898/99, Rdnr. 39, ECHR 2003-V).
60 Der Gerichtshof stellt fest, dass die der Beschwerdeführerin auferlegte Strafe die Einhaltung des gegen die PKK verhängten Betätigungsverbots sicherstellen sollte. Die gegen die Organisation verhängte Verbotsverfügung wäre wirkungslos, wenn es ihren Anhängern de facto freistünde, verbotenen Vereinstätigkeiten nachzugehen (siehe sinngemäß Etxeberria u.a. ./. Spanien, Individualbeschwerden Nrn. 35579/03, 35613/03, 35626/03 und 35634/03, Rdnr. 52, 30. Juni 2009). Der Gerichtshof merkt ferner an, dass die innerstaatlichen Gerichte das Recht der Beschwerdeführerin, eine Aufhebung des 1993 gegen die PKK verhängten Verbots zu fordern, ausdrücklich anerkannt haben. Von den Parteien wurde nicht bestritten, dass das Verbot der Prüfung durch das Innenministerium unterlag und von diesem aufgehoben werden konnte. Daraus folgt, dass es der Beschwerdeführerin freistand, sich – auch öffentlich – an die zuständige Behörde zu wenden und angesichts der angeblich veränderten Umstände eine Aufhebung des Verbots zu fordern. Die Beschwerdeführerin hätte folglich die Möglichkeit gehabt, sich wirksam für eine Aufhebung des Verbots einzusetzen, ohne die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung einzugehen.
61 Der Gerichtshof nimmt die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, wonach sie nicht die Bereitschaft geäußert habe, die Verbotsverfügung zu missachten. Er stellt allerdings fest, dass die innerstaatlichen Gerichte den Inhalt der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Erklärung gründlich im Gesamtkontext geprüft und dabei berücksichtigt haben, dass die Beschwerdeführerin diese im Rahmen einer durch die Führung der PKK initiierten, groß angelegten Kampagne abgegeben hat. Außerdem berücksichtigten sie, dass die Beschwerdeführerin unbestritten auch auf eine andere Weise der Verbotsverfügung zuwidergehandelt hatte, indem sie einer ebenfalls verbotenen Unterorganisation der PKK eine Spende zukommen ließ. Die deutschen Gerichte schlussfolgerten, dass eine abweichende Auslegung der Erklärung, der zufolge sie nicht der Strafbarkeit unterliege, ausgeschlossen sei. Angesichts der sorgfältigen Prüfung durch die innerstaatlichen Gerichte ist der Gerichtshof nicht der Auffassung, dass die von diesen vorgenommene Auslegung der Erklärung der Beschwerdeführerin ihren Rechten aus Artikel 10 der Konvention zuwiderlief.
62 Abschließend weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Strafgerichte bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigten, dass die Beschwerdeführerin sich auf ihr Recht auf freie Meinungsäußerung berief. Darüber hinaus erscheint das verhängte Strafmaß von 150 Tagessätzen zu je acht Euro nicht unverhältnismäßig.
63 Im Lichte aller vorstehenden Erwägungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Gerichte die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin in den gegen sie geführten Strafverfahren hinreichend berücksichtigt haben. Folglich ist Artikel 10 der Konvention nicht verletzt worden. II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 7 DER KONVENTION
64 Die Beschwerdeführerin rügte ferner, dass ihre Verurteilung eine Frage nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 der Konvention aufwerfe, der wie folgt lautet: „Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.“
65 Der Gerichtshof stellt fest, dass sich die Beschwerdeführerin, als sie vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde einlegte, nicht auf Artikel 103 Abs. 2 GG berief, welcher besagt, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Der Gerichtshof geht davon aus, dass die Garantien aus Artikel 7 Abs. 1 der Konvention und aus Artikel 103 Abs. 2 GG weitgehend identisch sind. Um den innerstaatlichen Rechtsweg gemäß Artikel 35 Abs. 1 der Konvention zu erschöpfen, hätte sich die Beschwerdeführerin daher vor dem Bundesverfassungsgericht auf Artikel 103 Abs. 2 GG berufen müssen. Daraus folgt, dass diese Rüge nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen ist. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF 1. einstimmig, die Rüge nach Artikel 10 der Konvention für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig zu erklären; 2. mit sechs zu einer Stimme, dass Artikel 10 der Konvention nicht verletzt worden ist. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 27. Januar 2011 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident Gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die abweichende Meinung der Richterin Kalaydjieva beigefügt. P.L. C.W. ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTERIN KALAYDJIEVA Für mich ist der logische Schluss, anhand dessen die Mehrheit zu der Auffassung gelangte, dass „die [innerstaatlichen] Gerichte die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin in den gegen sie geführten Strafverfahren hinreichend berücksichtigt haben“, nicht nachvollziehbar. Diese Schlussfolgerungen scheinen vom Grundsatz der Subsidiarität abzuweichen, indem angesichts der fehlenden Argumentation im innerstaatlichen Entscheidungsprozess bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Maßnahme mit den Rechten aus Artikel 10 die Erwägungen des Gerichtshofs an die Stelle der Erwägungen der innerstaatlichen Gerichte gesetzt werden. Die Beschwerdeführerin wurde dafür verurteilt, 2001 eine Erklärung unterzeichnet zu haben, die sich für die Aufhebung des 1994 vom Bundesminister des Innern verhängten Betätigungsverbots für die PKK einsetzte. In seinem Piloturteil vom 27. März 2003 über die Strafbarkeit dieser Handlung befand der Bundesgerichtshof, es könne ausgeschlossen werden, dass die Unterzeichner sich darauf beschränkten, lediglich Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk zu fordern – eine Erklärung, die durch das Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt gewesen und damit straflos wäre. Seiner Ansicht nach ging der Inhalt der „Selbsterklärungen“ über die bloße Ausübung dieses Rechts hinaus und brachte unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Unterzeichner „bereit“ gewesen seien, „das Verbot zu missachten und die Verantwortung hierfür zu übernehmen“. Sofern die Mehrheit angesichts dieser Auslegung überzeugt war, dass die Beschwerdeführerin nicht für eine Handlung verurteilt wurde, die sie in Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 der Konvention vorgenommen hat, wäre es möglicherweise besser mit dieser Sichtweise vereinbar gewesen, zu schlussfolgern, dass diese Bestimmung auf die Umstände des Falls nicht anwendbar sei. Da man aber zu der Auffassung gelangte, die verhängte Strafe stelle einen Eingriff in die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin dar – und ich schließe mich dieser Auffassung an – hat der Gerichtshof zu entscheiden, „ob die zur Rechtfertigung des Eingriffs von den innerstaatlichen Behörden angeführten Gründe `zutreffend und ausreichend´ waren. [...] Der Gerichtshof [muss sich] davon überzeugen, dass die innerstaatlichen Behörden die erheblichen Tatsachen nachvollziehbar bewertet haben und Regeln anwendeten, die mit den in Artikel 10 enthaltenen Grundsätzen vereinbar sind“ (siehe u.v.a. Jersild ./. Dänemark, 23. September 1994, Rdnr. 31, Serie A Bd. 298, Cumpǎnǎ und Mazǎre ./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde Nr. 33348/96, Rdnrn. 88-91, ECHR 2004-XI). Im vorliegenden Fall befand das zuständige Landgericht, dass die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Erklärung „nicht von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt“ sei und berücksichtigte gleichzeitig die Bedeutung der Meinungsfreiheit strafmildernd bei der Strafzumessung (Rdnrn. 16 und 17). Im Revisionsverfahren befand der Bundesgerichtshof, die Vorinstanz habe der „Bedeutung der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin ausreichend Gewicht beigemessen“. Wie in mehreren vergleichbaren Fällen (siehe Seite 4 der Stellungnahme der Beschwerdeführerin) war das Bundesverfassungsgericht überzeugt, dass die Äußerungen der Beschwerdeführerin in den Bereich ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung fielen (Rdnr. 22). Es war der Auffassung, dass im Rahmen der strafgerichtlichen Prüfung „die Meinungsfreiheit zurücktrete, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedürfe“ (Rdnr. 24). Meiner Meinung nach wird durch diese Umstände hinreichend dargelegt, dass die innerstaatlichen Gerichte nicht darüber zu befinden hatten und folglich versäumten festzustellen, ob der Eingriff in die Meinungsfreiheit im konkreten Fall der Beschwerdeführerin einem dringenden sozialen Bedürfnis geschuldet war. Auch angesichts der Tatsache, dass die Verurteilung der Beschwerdeführerin sich auf eine Auslegung des Gesetzes gründete, das ihre Handlung zwei Jahre, nachdem sie vollzogen wurde, als strafbar einstufte, bin ich keineswegs überzeugt, dass der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 10 „gesetzlich vorgesehen“ war oder dass „die (innerstaatlichen) Gerichte die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin in den gegen sie geführten Strafverfahren hinreichend berücksichtigt haben“.