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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 17.02.2011 – 12884/03
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2011:0217JUD001288403
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 17/02/11 Rechtssache W. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 12884/03) RECHTSSACHE W. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 12884/03) URTEIL STRASSBURG 17. Februar 2011 Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache W. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer, die sich zusammensetzt aus Peer Lorenzen, Präsident, Karel Jungwiert, Rait Maruste, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre Zdravka Kalaydjieva Eckart Klein, Richter ad hoc sowie der Kanzlerin der Sektion, Claudia WESTERDIEK, nach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 16. November 2010 und am 11. Januar 2011 das folgende Urteil erlassen, das an dem letztgenannten Tag angenommen worden ist: VERFAHREN
1 Der Rechtssache liegt eine Individualbeschwerde (Nr. 12884/04) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, W. („der Beschwerdeführer“), am 14. April 2003 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2 Die deutsche Regierung („die Regierung“) ist von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Almut Wittling-Vogel, vom Bundesministerium der Justiz, vertreten worden.
3 Der Beschwerdeführer behauptet, dass der Vermerk auf seiner Lohnsteuerkarte, der seine Nichtzugehörigkeit zu einer zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaft anzeigt, die Artikel 8, 9 und 14 der Konvention verletzt hat.
4 Am 16. Juni 2008 hat der Präsident der Fünften Sektion beschlossen, der Regierung die Beschwerde zu übermitteln.
5 Nachdem sich die für Deutschland gewählte Richterin Fr. R. Jaeger zurückgezogen hat, benannte die Regierung am 8. Juli 2008 Herrn Eckart Klein als Richter ad hoc (Artikel 27 Abs. 2 der Konvention und Artikel 29 Abs. 1 der Verfahrensordnung).
6 Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Regierung haben schriftliche Stellungnahmen vorgelegt. Gemeinsame Stellungnahmen sind ebenfalls von der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie dem Verband der [katholischen] Diözesen in Deutschland an die Geschäftsstelle übermittelt worden, die der Präsident ermächtigt hat, am schriftlichen Verfahren teilzunehmen (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 2 der Verfahrensordnung). Der Beschwerdeführer hat auf diese Stellungnahmen erwidert (Artikel 44 Abs. 5 der Verfahrensordnung). SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES
7 Der Beschwerdeführer wurde 1956 geboren und ist in M. wohnhaft. A. Die früheren Verfahren des Beschwerdeführers
8 Der Beschwerdeführer ist als selbständiger Rechtsanwalt und nichtselbständiger Lektor tätig. Auf seiner Lohnsteuerkarte (im Folgenden: Lohnsteuerkarte) für das Jahr 1997 war unter der Rubrik „Kirchensteuerabzug“ vermerkt „- -“. Mit diesen zwei Strichen wurde der Arbeitgeber des Beschwerdeführers davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Kirchenlohnsteuer nicht einzubehalten ist.
9 Am 10. Oktober 1996 beantragte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde, ihm eine Lohnsteuerkarte ohne jede Angabe der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft auszustellen. Die Gemeinde lehnte dies ab. Der Einspruch des Beschwerdeführers war nicht erfolgreich. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Klage vor dem Finanzgericht München und machte insbesondere geltend, dass diese Eintragung gegen sein Recht auf negative Bekenntnisfreiheit verstoße und dass es keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Kirchenlohnsteuer durch den Fiskus gebe.
10 Das Gericht wies die Klage am 24. November 1998 ab. In seinem Urteil prüfte es eingehend die Argumente des Beschwerdeführers im Hinblick auf die fehlende gesetzliche Grundlage sowie die angebliche Unzumutbarkeit der streitigen Pflicht. Es legte dar, dass im Gegensatz zu einer Sache, in der der Betroffene erfolglos die Verpflichtung bestritten hatte, auf seiner Lohnsteuerkarte die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche mit der Folge anzuzeigen, dass er kirchensteuerpflichtig sei, es im vorliegenden Falle darum gehe, den Beschwerdeführer vor einer unberechtigten Veranlagung zur Kirchensteuer zu schützen. Nach Auffassung des Gerichts folgte aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers, dass sein Hauptziel nicht die Abwehr einer Verletzung seiner eigenen Rechte ist als vielmehr die Infragestellung des Systems der Kirchensteuererhebung als solches, um die beiden Großkirchen (katholische und evangelische) daran zu hindern, daraus Nutzen zu ziehen.
11 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 9. August 2000 die vom Beschwerdeführer eingelegte Revisionsnichtzulassungsbeschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese nicht von grundsätzlicher Bedeutung sei. Er hat dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsfrage, ob die Angabe der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte mit dem Grundgesetz vereinbar sei, bereits vom Finanzhof selbst sowie vom Bundesverfassungsgericht geklärt worden sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, die eine erneute Prüfung dieser Frage erforderlich machen würden. Der Bundesfinanzhof legte dar, dass dahingestellt bleiben könne, ob die Eintragung „- -“ in der Lohnsteuerkarte als Angabe zur Religionszugehörigkeit zu werten sei.
12 Am 25. Mai 2001 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2253/00). Die Begründung des Gerichts lautet wie folgt: „(...) 1. Die gesetzlich vorgesehene Eintragung der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte verletzt keine Grundrechte von Arbeitnehmern. Sie ist mit der durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten und in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV besonders hervorgehobenen Freiheit, religiöse Überzeugungen zu verschweigen, vereinbar. Entsprechendes gilt für die hier in Rede stehende Eintragung "--", aus der ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört. Das genannte Freiheitsrecht wird auf dem Gebiet des Kirchensteuerrechts von der Verfassung selbst durch die in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV enthaltene Garantie einer geordneten Besteuerung beschränkt. Durch diese Garantie werden die Eintragung der Mitgliedschaft zu einer Religionsgemeinschaft auf der Lohnsteuerkarte und die insoweit erfolgende Offenbarung der Zugehörigkeit mit umfasst. Auch insoweit trifft Entsprechendes auf die Eintragung "--" zu. Der Steuerpflichtige wird durch sie nicht deshalb unzumutbar belastet, weil er durch die Preisgabe der fehlenden Zugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft diese nach seiner Auffassung mittelbar unterstützen muss [Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 27. August 1987, 1 BvR 472/85, über den konfessionslosen kirchensteuerabzugspflichtigen Arbeitgeber – siehe H.-L.J. ./. Deutschland, Nr. 13418/87, Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 1988, nicht veröffentlicht)]. Die Gründe, die der Beschwerdeführer für seine gegenteilige Auffassung nennt, führen zu keiner anderen Beurteilung. Dies gilt auch, soweit er sich dabei auf den Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche beruft. Dieser Grundsatz ist im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten, Ausnahmen und Durchbrechungen nicht zulassenden Trennung verwirklicht. Auch die vom Beschwerdeführer angesprochenen religionssoziologischen Verhältnisse haben die verfassungsrechtlichen Grundpositionen im Verhältnis zwischen Staat, Religionsgemeinschaften und dem einzelnen Bürger nicht verändert. Die vorstehend wiedergegebene Verfassungsrechtslage wird denn auch in der neueren verfassungsrechtlichen Kommentarliteratur nicht in Frage gestellt. 2. Dass die Finanzgerichte bei der Auslegung und Anwendung der den angegriffenen Gerichtsentscheidungen zugrunde liegenden Regelungen Bedeutung und Tragweite des Art. 4 Abs. 1 (...) GG und Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV grundsätzlich verkannt hätten, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. (...)“
13 Eine zweite Klage des Beschwerdeführers betreffend seine Lohnsteuerkarte für das Jahr 1998 hatte ebenso wenig Erfolg und wurde am 30. Juli 2001 vom Finanzgericht München im letzten Rechtszug abgewiesen; es verwies dabei insbesondere auf die Schlussfolgerungen seines Urteils vom 24. November 1998 (Rdnr. 9 oben). B. Das streitige Verfahren
14 Am 9. Oktober 2001 stellte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag in Bezug auf seine Lohnsteuerkarte 2002, der aber abgelehnt wurde. Sein Einspruch blieb ohne Erfolg.
15 Daraufhin erhob der Beschwerdeführer erneut Klage vor dem Finanzgericht München und machte geltend, dass die streitgegenständliche Angabe gegen sein Recht auf negative Bekenntnisfreiheit verstoße, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Erhebung der Kirchenlohnsteuer durch den Fiskus fehle und dass man von ihm als Homosexuellen nicht verlangen könne, in ein Erhebungsverfahren einbezogen zu werden, das gesellschaftlichen Gruppierungen nutze und deren erklärtes Ziel es sei, wesentliche Teile seiner Persönlichkeit aus ideologischen Gründen in Frage zu stellen und in den Schmutz zu ziehen.
16 Das Finanzgericht wies die Klage am 5. Februar 2002 ab. Es hob hervor, dass die Kompetenz der örtlichen Finanzbehörden betreffend die Eintragung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft mit der Befugnis zum Lohnsteuerabzug in Artikel 13 Abs.1 Satz 2 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes, in § 39 Abs. 1 Satz 2 (sic!) des (deutschen) Einkommensteuergesetzes, in Artikel 136 Abs. 3 Satz 2 WRV und in Artikel 107 Abs. 5 Satz 2 der Bayerischen Verfassung vorgesehen sei (Rdnrn. 21-25 unten). Aus den verfassungsrechtlichen Vorschriften gehe hervor, dass das Recht, einen Arbeitnehmer nach seiner Religionszugehörigkeit zu befragen, auch das Recht beinhalte, diese Informationen zu verwerten und sie insbesondere an den mit dem Lohnsteuerabzug beauftragten Arbeitgeber weiterzuleiten. Dem Auskunftsrecht der Gemeinden korrespondiere die Auskunftspflicht des Klägers.
17 Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Mitwirkung des Klägers sich auf die bloße Duldung der Weiterleitung seiner mit dem Eintrag „--“ versehenen Lohnsteuerkarte an den Arbeitgeber beschränke. Der Kläger habe somit die Garantie, dass er bei der Kirchenlohnsteuer nicht in Anspruch genommen wird. Die Tragweite dieser Einschränkung seiner Grundrechte, die er im Interesse eines geordneten Kirchenlohnsteuer-Erhebungsverfahrens hinzunehmen habe, sei minimal, selbst wenn man seine Homosexualität berücksichtige. Das Gericht bezog sich dabei auf die maßgeblichen Dokumente der Römisch-Katholischen Kirche in Deutschland und der Lutherischen Kirche Deutschlands über die Homosexualität und folgerte, dass es nicht das Ziel der Kirchen sei, die Persönlichkeitsrechte des Klägers zu verletzen noch seine Rechte gegenüber anderen zu schmälern. Die Gegnerschaft der Kirchen gegenüber der Eheschließung zwischen Homosexuellen werde außerhalb der Kirchen von vielen Gruppen geteilt. Auch das Grundgesetz stelle die heterosexuelle Ehe unter seinen besonderen Schutz. Der Standpunkt der Kirchen zu diesem Thema würde durch ihre kollektive Religionsfreiheit gedeckt und den Kläger nicht berechtigen, seine Mitwirkung am Kirchenlohn-steuer-Erhebungsverfahren zu verweigern, die nur minimal sei. Der Kläger sei in keiner Weise gehindert, sich für eine Änderung überlieferter Vorstellungen und religiöser Anschauungen zu engagieren. Im Übrigen würde aus den Ausführungen des Betroffenen hervorgehen, dass sein Hauptziel nicht die Abwehr einer Grundrechtsbeeinträchtigung ist als vielmehr die Verhinderung eines Systems der Kirchensteuererhebung zugunsten von ihm bekämpften Religionsgemeinschaften. Die Klage des Beschwerdeführers sei eher als eine in der Finanzgerichtsordnung nicht vorgesehene Popularklage zu verstehen, denn ihm werde durch das Kirchenlohnsteuer- Erhebungsverfahren finanziell nichts abverlangt. Die Revision wurde vom Gericht nicht zugelassen.
18 Am 31. Juli 2002 wies der Bundesfinanzhof die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Nichtzulassung der Revision zurück. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 2001 (Rdnr. 12 oben) war er der Auffassung , dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt war zu behaupten, er unterstütze mittelbar die kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften, indem auf seiner Lohnsteuerkarte „- -“ vermerkt wird. Er vertrat zudem die Auffassung, dass er auch nicht berechtigt gewesen sei zu behaupten, dass die Verpflichtung zur Angabe der in Rede stehenden Informationen mit Artikel 4 des Grundgesetzes (GG) und Artikel 136 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) nicht vereinbar sei. Diese Frage sei bereits vom Bundesverfassungsgericht geklärt worden. Die streitgegenständliche Verpflichtung ergebe sich aufgrund eines förmlichen Gesetzes und stütze sich nicht, wie der Kläger meinte, lediglich auf (verwaltungsrechtliche) Lohnsteuer-Richtlinien. Das Finanzgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die im kirchlichen Besteuerungsverfahren sinngemäß anwendbare Abgabenordnung ein Fragerecht der Gemeinden nach der Religionszugehörigkeit von Steuerpflichtigen und eine dementsprechende Auskunftspflicht vorsehe. Der Kläger sei ferner auch nicht zu dieser Angabe gegenüber seinem Arbeitgeber als einer Privatperson veranlasst worden, sondern gegenüber der Gemeinde, die befugt sei, diese Daten an den Arbeitgeber weiterzuleiten.
19 Am 9. September 2002 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde, mit der er eine Verletzung von Artikel 4 GG und teilweise eine Verletzung von Artikel 136 Abs. 3 Satz 1 WRV geltend machte. Er behauptete, die Verpflichtung zur Angabe seiner Religionszugehörigkeit habe im deutschen Recht keine rechtliche Grundlage und für ihn als Homosexuellen sei sie insoweit unangemessen, als sie zu einem für die Kirchen sehr vorteilhaften Kirchenlohnsteuer-Erhebungsverfahren beitrage, die Homosexuellen gegenüber feindlich eingestellt seien. Nach Auffassung des Beschwerdeführers kann daher nicht von ihm verlangt werden, ein solches System zu unterstützen. Er erklärte, nicht eine Umstellung des Kirchenlohnsteuerverfahrens als solches zu begehren, sondern wünsche, eine Steuerkarte ohne das Feld betreffend die Religionszugehörigkeit zu erhalten. Die Ausstellung einer solchen neutralen Karte, welche die Gemeinden im Übrigen nicht viel kosten würde, würde die Durchführung des Kirchenlohnsteuerabzugs nicht beeinträchtigen, weil auch für den Arbeitgeber erkennbar bleibe, ob diese Steuer abzuziehen ist oder nicht. Im letzten Absatz seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer dar, die Beschwerde eingelegt zu haben, um gegebenenfalls im Anschluss daran eine Individualbeschwerde vor dem Gerichtshof erheben zu können.
20 Am 30. September 2002 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (1 BvR 1744/02) nicht zur Entscheidung angenommen mit der Begründung, ihr komme keine grundsätzliche Bedeutung zu und ihre Annahme sei zur Durchsetzung von Verfassungsrechten des Beschwerdeführers nicht notwendig. Das oberste Gericht vertrat unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 25. Mai 2001 die Auffassung, dass die angegriffenen Entscheidungen nicht gegen Artikel 4 GG in Verbindung mit Artikel 136 Abs. 3 WRV verstoßen hatten und dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung gebe. II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE UND GEMEINSCHAFTLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE UND GEMEINSCHAFTLICHE PRAXIS A. Allgemeine Übersicht über das Kirchenlohnsteuer-Erhebungsverfahren
21 Die Rechtsstellung der Kirchen und Religionsgesellschaften richtet sich insbesondere nach den Artikeln 136 bis 139 und 141 (sogenannte Kirchenartikel) der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919, die durch Artikel 140 GG in das Grundgesetz vom 23. Mai 1949 aufgenommen wurden. Eine große Anzahl an Kirchen und Religionsgemeinschaften, darunter die katholische Kirche sowie die Evangelische Kirche in Deutschland verfügen über eine Rechtsstellung als juristische Person des öffentlichen Rechts, sind aber dennoch nicht Teil der öffentlichen Gewalt. Die anderen Religionsgesellschaften sind rechtsfähig aufgrund des bürgerlichen Rechts. Aufgrund ihrer Stellung als juristische Person des öffentlichen Rechts können die betroffenen Kirchen und Gemeinschaften insbesondere Kirchensteuer erheben, die einen Großteil ihres Gesamtbudgets ausmacht (etwa 80 % für die katholische und die evangelische Kirche). Nur die Mitglieder einer Kirche oder Religionsgemeinschaft, die Kirchensteuer erheben, sind gezwungen, sie zu zahlen. Jeder, der wünscht, sich von der Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer zu befreien, kann aus der betroffenen Kirche oder Religionsgemeinschaft mittels einer Erklärung gegenüber den staatlichen Behörden austreten. Diese Erklärung ist nur im Hinblick auf die staatliche Verwaltung wirksam. Die meisten evangelischen Kirchen sehen jedoch in diesem Austritt im Prinzip die Beendigung der Zugehörigkeit zu der betroffenen Kirche. Die katholische Kirche interpretiert ihrerseits den Austritt in aller Regel als schwerwiegende Verletzung der kirchlichen Pflichten, ohne insoweit die Zugehörigkeit zur Kirche als solche infrage zu stellen.
22 Die Kirchensteuer wird von den staatlichen Behörden für die Kirchen und Religionsgemeinschaften eingezogen; diese überweisen als Gegenleistung eine Entschädigung in Höhe von 3 bis 5 % des Kirchensteuerertrags an den Staat. Diese Steuer ist an die Lohn-steuer angelehnt und beträgt 8 bis 9 % der Lohnsteuer. Aufgrund der Verbindung zwischen Kirchensteuer und staatlicher Lohnsteuer hat jede Befreiung von öffentlicher Steuer Auswirkungen auf die Kirchensteuer. Etwa ein Drittel der Angehörigen von Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Kirchensteuer erheben, zahlen aus diesem Grunde keine Kirchensteuer. In bestimmten Fällen greifen die betroffenen Kirchen auf ein Kirchgeld zurück, das von der örtlichen Kirchenverwaltung erhoben wird.
23 Es obliegt dem Arbeitgeber des Steuerpflichtigen, die Kirchensteuer einzubehalten und sie jeden Monat unmittelbar mit der Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Dazu stellen die Gemeinden für jeden Steuerzahler eine Lohnsteuerkarte aus, die der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber zu übermitteln hat. Bei der Einbehaltung der Kirchensteuer handelt der Arbeitgeber als Beauftragter des Finanzamtes (s. z.B. die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 1977, 1 BvR 33/76, Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, (nachstehend: „Sammlung“ Bd. 44, S. 103; sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1967, Vf. 134-VII-66, Sammlung der Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Band 20, S. 171). Die Lohnsteuerkarte enthält bestimmte persönliche Angaben des Arbeitnehmers, darunter die Steuerklasse, die im Übrigen den Personenstand des Beschäftigten angibt, Abschläge für unterhaltsberechtigte Kinder sowie die Zugehörigkeit zu einer zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft.
24 Im Hinblick auf die Lage in Bayern gründet sich das Recht der Katholischen Kirche zur Erhebung von Kirchensteuern auf Artikel 10 Abs. 5 des Konkordats zwischen dem Bayerischen Staat und dem Heiligen Stuhl vom 29. März 1924. Für die Evangelische Kirche ergibt sich dieses Recht aus einem Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924. Aus historischen Gründen verfügt die Katholische Kirche in Bayern über eine eigene Kirchenverwaltung, die insbesondere die Kircheneinkommensteuer (die von freiberuflich tätigen sowie selbständig tätigen Personen geschuldet wird) sowie das Kirchgeld erhebt. Dagegen wird die Kircheneinkommensteuer, die in Bayern (ebenso wie in Baden- Württemberg nur 8 % der Einkommensteuer beträgt, wie im übrigen Deutschland von den staatlichen Finanzbehörden erhoben. B. Das Verfassungsrecht 1. Das Grundgesetz
25 Artikel 2 Abs. 1 GG garantiert das Recht auf freie Entwicklung der Persönlichkeit. Artikel 4 Abs. 1 sichert insbesondere die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses und die ungestörte Religionsausübung zu. Artikel 140 führt aus, dass die Artikel 136 bis 139 und Artikel 141 (sogenannte Kirchenartikel) der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 Bestandteil des Grundgesetzes sind. Die einschlägigen Stellen der Artikel 136 und 137 lauten wie folgt: Artikel 136 „(...) (3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert. (4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.“ Artikel 137 „(1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. (...) (3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. (...) (4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. (5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten (...). (6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. (7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen. (8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.“ 2. Die Bayerische Verfassung
26 Artikel 143 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Bayern vom 2. Dezember 1946 in der geänderten Fassung vom 15. Dezember 1998 bestimmt, dass Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, Steuern erheben dürfen. Artikel 107 Abs. 5 entspricht Artikel 136 Abs. 3 WRV (Rdnr. 21 oben). 3. Die einschlägige Verfassungsrechtsprechung
27 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechen die Pflicht des Arbeitnehmers zur Unterrichtung der Finanzbehörden über die Zugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft und im Übrigen die Pflicht des konfessionslosen Arbeitgebers zum Abzug der Kirchensteuer bei seinen Angestellten Artikel 4 Abs. 1 GG. Im Unterschied zu anderen im Grundgesetz verankerten Grundrechten ist dieses Recht zwar nicht mit ausdrücklichen Einschränkungen versehen, jedoch durch Artikel 136 Abs. 3 und insbesondere durch Artikel 137 Abs. 6 WRV beschränkt (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1978, 1 BvR 439/775, Sammlung 49, S. 375; und vom 25. Mai 2001, 1 BvR 2253/00 – s. Rdnr. 12 oben). Die Erhebung der Kirchensteuer ist nicht nur ein Recht der betroffenen Kirchen und Religionsgemeinschaften, sondern stellt eine gemeinsame Aufgabe des Staates und der Kirchen und Religionsgemeinschaften dar. Es handelt sich um eine verfassungsmäßige Pflicht des Staates, der eine geordnete Besteuerung sicherzustellen hat. Diese Pflicht kann jedoch das in Artikel 4 GG verankerte Recht nur unter der Voraussetzung einschränken, dass die Beschränkung und ihre Auswirkungen auf den Vollzug der Besteuerung in angemessenem Verhältnis zueinander stehen (z. B. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977, 1 BvR 329/71 u.a., Sammlung 44, S. 37; und vom 2. Juli 2008, 1 BvR 3006/07).
28 In einer Entscheidung vom 16. Oktober 1979 vertrat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, dass bei einer Vereinbarkeit einer hoheitlichen Maßnahme mit Artikel 4 GG kein Raum mehr für eine Prüfung der Vereinbarkeit der genannten Maßnahme im Lichte von Artikel 2 Abs. 1 GG sei (1 BvR 647/70 und 7/74, Sammlung 52, 223, mit Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung).
29 In einer Entscheidung aus dem Jahre 1967 im Nachgang zu einer Popularklage vertrat der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass die Pflicht eines Arbeitnehmers zur Unterrichtung der Finanzbehörden über seine Zugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht gegen Artikel 107 Abs. 5 der Bayerischen Verfassung verstoße. Er führte aus, dass die erbetene Information nicht die religiöse Überzeugung des Betroffenen betreffe, sondern lediglich seine Zugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Im Übrigen ergebe sich aus dem Recht der Finanzbehörden , die Information über diese Zugehörigkeit zu verlangen, die Pflicht des Arbeitnehmers, die Information seinem Arbeitgeber zu übermitteln, der diesbezüglich als Beauftragter des Finanzamtes handle (Entscheidung vom 17. Oktober 1967, Az. Vf. 134-VII-66, – s. Rdnr. 23 oben). In einer neueren ebenfalls im Nachgang zu einer Popularklage ergangenen Entscheidung hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf seine Schlussfolgerungen von 1967 die Vereinbarkeit der streitigen Eintragung mit Artikel 107 Abs. 5 der Bayerischen Verfassung bestätigt. In diesem Zusammenhang stellte der Verfassungsgerichtshof heraus, dass seit 1967 kein grundlegender Wandel eingetreten sei, da mehr als 75 % der bayrischen Bevölkerung weiterhin einer der beiden Großkirchen angehörten. Er fügte hinzu, dass seine Schlussfolgerungen mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofes in Einklang stünden und von der großen Mehrheit der Lehre geteilt würden. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Angabe mit dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass hier ein neuer Umstand vorliege, den er 1967 nicht berücksichtigt habe, denn das Bundesverfassungsgericht habe dieses Recht erstmals 1983 aus dem Grundgesetz abgeleitet. Dieses Recht verleihe jedoch keinen umfassenderen Schutz als das religionsrechtliche Schweigerecht (Entscheidung vom 12. Oktober 2010, Az. Vf. 19-VII-09). C. Die im vorliegenden Fall maßgebenden steuerrechtlichen Vorschriften
30 In Anwendung von § 39 Abs. 1 Einkommensteuergesetz in der damals geltenden Fassung mussten die Gemeinden jedes Jahr eine Lohnsteuerkarte nach dem amtlichen Muster ausstellen und sie dem Lohnsteuerpflichtigen übermitteln. Nach § 39b Abs 1. dieses Gesetzes hatte der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhältnis eine Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber, der die Lohnsteuerkarte während des gesamten Dienstverhältnisses aufzubewahren hatte, musste sie dem Arbeitnehmer jedes Mal dann vorübergehend überlassen, wenn dieser sie dem Finanzamt oder der Gemeinde vorlegen musste, sowie endgültig nach Beendigung des Dienstverhältnisses herausgeben. Der Arbeitgeber durfte die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale nur für die Einbehaltung der Lohnsteuer verwerten und ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen war.
31 § 92 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) in der damals geltenden Fassung ermächtigte die Finanzbehörden, Auskünfte jeder Art von den Beteiligten einzuholen. § 93 Abs. 1 bestimmte, dass die Beteiligten und andere Personen der Finanzbehörde die für die Besteuerung erforderlichen Auskünfte zu erteilen hatte. Zu den Beteiligten gehörte der Steuerpflichtige (§ 78 Nr. 2 AO).
32 Artikel 13 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschaulichen Gemeinden (Kirchensteuergesetz) vom 21. November 1994 bestimmt, dass die Kirchensteuer unmittelbar vom Arbeitslohn abgezogen wird. Artikel 18 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes verweist im Hinblick auf die Verwaltung der Kirchenumlagen auf die Abgabenordnung. D. Das Gemeinschaftsrecht
33 Artikel 17 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon vom 1. Dezember 2009 lautet wie folgt: „(1) Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. (2) Die Union achtet in gleicher Weise den Status, den weltanschauliche Gemeinschaften nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genießen. (3) Die Union pflegt mit diesen Kirchen und Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und ihres besonderen Beitrags einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog.“
34 Der Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr lautet wie folgt: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch staatliche Stellen für verfassungsrechtlich oder im Völkerrecht niedergelegte Zwecke von staatlich anerkannten Religionsgesellschaften erfolgt ebenfalls im Hinblick auf ein wichtiges öffentliches Interesse.“ RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 9 DER KONVENTION
35 Der Beschwerdeführer behauptet, die Verpflichtung, seine Religionszugehörigkeit auf seiner Steuerkarte anzugeben, verletze Artikel 9 der Konvention, der wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. (2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“
36 Die Regierung widerspricht dieser Auffassung. A. Zur Zulässigkeit
37 Die Regierung behauptet, die Beschwerde sei außerhalb der Sechsmonatsfrist von Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erhoben worden. Nach einer internen Verfügung der Geschäftsstelle des Bundesverfassungsgerichts wurde seine Entscheidung vom 30. September 2002 am 4. Oktober 2002 mit gewöhnlichem Schreiben an den Beschwerdeführer abgesandt. Ausgehend von einer durchschnittlichen Postlaufzeit von drei Tagen habe der Beschwerdeführer die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor dem 14. Oktober 2002, d.h. mehr als sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde am 14. April 2003, erhalten müssen.
38 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 24. Oktober 2002, dem Tag, an der er sie erhalten habe, mit seinem Anwaltsstempel versehen.
39 Der Gerichtshof stellt fest, dass der auf der Kopie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts befindliche Stempel das Datum vom 24. Oktober 2002 trägt. Er ist der Auffassung, dass das von der Regierung vorgelegte Dokument nicht nachweist, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung vor dem 14. Oktober 2002, dem für die Berechung der Sechsmonatsfrist entscheidenden Zeitpunkt erhalten hat (O. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 21425/06, CEDH 2009-...). Angesichts des Fehlens von Anhaltspunkten, die darauf hinweisen, dass der Stempel im vorliegenden Falle rechtswidrig angebracht wurde, kann sich der Gerichtshof der Einrede der Regierung nicht anschließen.
40 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention ist. Er stellt ferner fest, dass in Bezug auf die Rüge kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Sie ist daher für zulässig zu erklären. B. Zur Hauptsache 1. Die Argumente der Parteien a) Der Beschwerdeführer
41 Der Beschwerdeführer behauptet, dass die ihm auferlegte Verpflichtung einen Eingriff in sein Recht darstellt, seine religiösen Überzeugungen zu verschweigen. Er betont, dass die Religionszugehörigkeit nach dem Steuersystem nicht nur den Finanzbehörden mitzuteilen sei, sondern auch und insbesondere dem Arbeitgeber, d.h. einer Privatperson. Sein Fall sei daher von der Situation des Betroffenen in der Angelegenheit H.-L. J. ./. Deutschland (Nr. 13418/87, Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 1988, nicht veröffentlicht) zu unterscheiden, in der der Beschwerdeführer, ein Arbeitgeber, nur zum Einbehalt der Kirchensteuer seiner Beschäftigten sowie ihrer Weiterleitung an die Finanzbehörden verpflichtet war, ohne seine eigene Religionszugehörigkeit angeben zu müssen.
42 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, dass diese Verpflichtung weder im Verfassungsrecht noch in der Gesetzgebung des Bundes und des Landes eine gesetzliche Grundlage habe. Deutschland sei im Übrigen der einzige Staat in Europa, der seine Bürger, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, zwinge, sich unter Missachtung ihrer Grundrechte und Grundfreiheiten am Einzug der von ihnen erhobenen Beiträge zu beteiligen. Zwar hätten die Kirchen das Recht, Kirchensteuer zu erheben, dies bedeute jedoch nicht, dass sie auch das Recht hätten, einen Arbeitgeber um Einbehaltung der Kirchensteuer und Weiterleitung an die Finanzbehörden zu ersuchen. Ebenso würde das in Artikel 136 Abs. 3 WRV verankerte Recht, um Auskünfte zu ersuchen, nur die Finanzbehörden betreffen. Der Beschwerdeführer ruft in Erinnerung, dass es in Deutschland keine Staatskirche gebe und das System der Kirchensteuererhebung lediglich etwa 60 % der Bevölkerung betreffe.
43 Der Beschwerdeführer behauptet, diese Verpflichtung diene nicht dem Schutz der Rechte Dritter, denn der Staat und die Kirchen könnten nach anderen Formen der Kirchensteuererhebung ohne die zwangsweise Mitwirkung derjenigen suchen, die das für die Kirchen äußerst nutzbringende System ablehnen; zudem verhielten sich die Kirchen und insbesondere die Katholische Kirche gegenüber Homosexuellen, zu denen er gehöre, feindselig und diskriminierend. Er legt dar, dass dieses Erhebungsverfahren auch dem Staat nütze, der beträchtliche Beträge von den Kirchen und Religionsgemeinschaften als Gegenleistung für die Steuererhebung und -weiterleitung erhalte. Im Übrigen sei zwar für einen Großteil der Arbeitnehmer die monatliche Lohnsteuererhebung die einzige Besteuerung, die keine weitere Steuererklärung erforderlich mache, die Übertragung der Aufgabe an die kirchlichen Behörden, die Kirchenlohnsteuer einzubehalten, würde jedoch keine höheren Kosten für die staatlichen Finanzbehörden, sondern allein für die Kirchenbehörden bedeuten. b) Die Regierung
44 Die Regierung behauptet, es sei kein Eingriff erfolgt. Der Eintrag „- -“ bedeute, dass der Beschwerdeführer keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft, die Kirchensteuer erhebt, angehöre; dies sind im Freistaat Bayern die Diözesen der Römisch Katholischen Kirche, die Evangelisch-Lutherische Kirche, die Evangelisch-Reformierte Kirche, die Altkatholische Kirche und der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden. Der Beschwerdeführer könnte demnach einer anderen Religionsgemeinschaft oder keiner von ihnen angehören. Nach Auffassung der Regierung umfasst die Freiheit, eine Religion zu praktizieren, nicht jedes durch eine Religion oder einen Glauben motivierte Handeln. Wenn nach der Rechtsprechung der Konventionsorgane die Pflicht eines konfessionslosen Arbeitgebers zum Abzug von Kirchensteuer vom Lohn seiner Angestellten und zur Abführung an die Finanzbehörden (H.-L. J. ./. Deutschland, vorgenannte Entscheidung) oder die Verpflichtung eines konfessionslosen Arbeitnehmers zur Zahlung einer ermäßigten Kirchensteuer zugunsten der Lutherischen Kirche Schwedens (Lundberg ./. Schweden (Entsch.), Nr. 36846/97, 28. August 2001) der Konvention entsprechen, sei die Inpflichtnahme des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall erst recht konventionskonform. Der Beschwerdeführer sei nur einer gesetzlichen Pflicht gegenüber dem Staat nachgekommen, die zwar einen religiösen Hintergrund habe, sich jedoch an alle Steuerpflichtigen richte und in keiner Weise deren Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und ihr Recht, eine Religion zu praktizieren oder nicht, berühre.
45 Die Regierung behauptet, die Verpflichtung, die erbetene Information auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken, habe eine gesetzliche Grundlage und diene dem Schutz der Rechte der Kirchen, die nicht nur zur Erhebung der Kirchensteuer berechtigt sind, sondern auch das Recht auf eine ordnungsgemäße Erhebung haben. Diese Verpflichtung sei auch erforderlich, um zu erfahren, wer – unter Vermeidung einer Veranlagung im Einzelfall – für die Zahlung der Kirchensteuer herangezogen werden kann. Die Regierung betont, dass die Kirchensteuer an die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer angelehnt ist, so dass eine Steuererklärung des Arbeitnehmers im Grundsatz nicht erforderlich ist; ein gleichzeitiger Abzug würde somit eine zweite Besteuerung vermeiden. Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vor dem Gerichtshof ein, dass andere Arten der Kirchensteuerhebung kostenträchtiger wären.
46 Nach Auffassung der Regierung ist die streitgegenständliche Verpflichtung zumutbar, da sie für die Religionsgemeinschaften, die zur Erhebung der Kirchensteuer berechtigt sind, keine unmittelbare Unterstützung darstelle, und der Beschwerdeführer keinen objektiven Nachteil erlitten, sondern lediglich unter einem subjektiven Eindruck gelitten habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer den Finanzbehörden die streitgegenständliche Information nur einmal geben müssen. Die Behörden übernahmen sie jedes Jahr, ohne sich erneut an den Betroffenen zu wenden. Die Regierung besteht schließlich auf dem Beurteilungsspielraum, der den Staaten in diesem Bereich zur Verfügung stehe, der umso größer sei, als es auf europäischer Ebene keinen gemeinsamen Standard im Hinblick auf die Finanzierung von Kirchen oder Religionsgemeinschaften gebe. c) Die Drittbeteiligten
47 Die Evangelische Kirche in Deutschland und der Verband der [katholischen] Diözesen in Deutschland rufen in Erinnerung, dass das Grundgesetz auf dem Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche, aber auch dem Grundsatz der Zusammenarbeit beruht. So haben die Kirchen im Hinblick auf die Kirchensteuer zwar das Recht, eine solche zu erheben, es sei jedoch Sache des Staates zu gewährleisten, dass die Erhebung ordnungsgemäß erfolgt. Es handle sich hier um eine gemeinsame Aufgabe von Staat und Kirche. Für die Evangelische Kirche und die Katholische Kirche sei die Kirchensteuer die Hauptquelle für die Finanzierung ihrer Werke und Aktivitäten insbesondere im sozialen Bereich (etwa 4,3 bzw. 4,8 Milliarden € für das Jahr 2007). Wenn das seit etwa 50 Jahren bestehende System der Kirchensteuererhebung geändert würde, müssten 20 bis 25 % der von den beiden Großkirchen erhaltenen Beträge zur Errichtung eines neuen Systems verwendet werden und könnten nicht mehr in ihre sozialen Aktivitäten fließen. Die Drittbeteiligten betonen im Übrigen, dass die Übernahme der Beitreibung der Kirchensteuer durch die Finanzbehörden nicht unentgeltlich ist, denn die Evangelische Kirche und die Katholische Kirche zahlen zwischen 2 und 4 % der dafür erhaltenen Beträge im Gegenzug an den Staat.
48 Die Drittbeteiligten betonen dass der Vermerk „- -“ keine klare Aussage zulässt, weder zu der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft noch zu den persönlichen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen noch, im Übrigen, zu der sexuellen Orientierung des Betroffenen. So könnte sie bedeuten, dass der Betroffene keiner Religionsgemeinschaft angehört, er sich von einer besonderen Religionsgemeinschaft getrennt hat, er einer Religionsgemeinschaft angehört, die nicht zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigt ist (dies ist der Fall der moslemischen Gemeinschaft), oder dass er Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, die trotz ihres Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht von ihrem Recht Gebrauch macht, Kirchensteuer zu erheben (Fall der orthodoxen Kirche). Zwar wird der streitgegenständliche Vermerk nicht nur den Finanzbehörden, sondern auch dem Arbeitgeber zur Kenntnis gebracht, der ja auch von anderen sensiblen Daten seiner Beschäftigten Kenntnis hat, zum Beispiel dem Personenstand, den Kindern, der Gesundheit oder dem Urlaub, und der den Gesetzen zum Schutz personenbezogener Daten unterliegt.
49 Die Drittbeteiligten sind der Auffassung, dass etwaige Beschränkungen, denen der Beschwerdeführer durch den Zwang, die streitgegenständliche Angabe machen zu müssen, unterworfen werden könnte, sehr gering und hinsichtlich des Interesses der Kirchen gerechtfertigt seien. Sie unterstreichen, dass der Gerichtshof sich zwar noch nicht zu der Frage geäußert habe, ob Artikel 9 der Konvention das Recht zur Erhebung von Kirchensteuer gewährleistet, insoweit als er vom Begriff des Rechts auf Selbstbestimmung der Kirchen und anderen religiösen Organisationen ausgehe, jedoch Artikel 53 der Konvention zu berücksichtigen sei, der der Beschränkung dieses Rechts auf Kirchensteuererhebung, das im deutschen Verfassungsrecht anerkannt ist, entgegensteht. Schließlich machen sie geltend, dass das Recht der Europäischen Union nicht dem in Deutschland geltenden System der Kirchensteuererhebung entgegensteht (s. Rdnrn. 26 und 27 oben). 2. Die Würdigung des Gerichtshofs
50 Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, so wie sie durch Artikel 9 geschützt ist, eine der Grundfesten einer „demokratischen Gesellschaft“ im Sinne der Konvention darstellt. In ihrer religiösen Dimension zählt diese Freiheit zu den wesentlichsten Bestandteilen der Identität der Gläubigen und ihrer Lebensauffassung, sie ist jedoch auch ein wertvolles Gut für Atheisten, Agnostiker, Skeptiker oder Gleichgültige. Es geht hier um Pluralismus – der im Laufe der Jahrhunderte teuer errungen wurde – und von einer derartigen Gesellschaft nicht zu trennen ist (Buscarini u.a. ./. San-Marino [GK], Nr. 24645/94, Rdnr. 34, CEDH 1999-I, Spampinato ./. Italien (Entsch.), Nr. 23123/04, CEDH 2007-III). Der Gerichtshof ruft insbesondere in Erinnerung, dass die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, auch einen negativen Aspekt aufweist, nämlich das Recht des Einzelnen, nicht gezwungen zu sein, so zu handeln, dass daraus abgeleitet werden könnte, dass er solche Überzeugungen hat oder nicht hat. Es steht den staatlichen Behörden nicht frei, sich in die Gewissensfreiheit einer Person einzumischen, indem sie sich nach ihren religiösen Überzeugungen erkundigt oder sie zwingt, sie zu bekunden (Alexandridis ./. Griechenland, Nr. 19516/06, Rdnr. 38, CEDH 2008-..., Dimitras u.a. ./. Griechenland, Nrn. 42837/06, 3237/07, 3269/07, 35793/07 und 6099/08, Rdnr. 78, 3. Juni 2010). a) Das Vorliegen eines Eingriffs
51 Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass der streitgegenständliche Vermerk keine Auskunft über die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gibt, sondern allein anzeigt, dass dieser keiner zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten und diesen Anspruch geltend machenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehört. Die Regierung kam zu dem Schluss, dass kein Eingriff in die Religionsfreiheit des Beschwerdeführers vorlag. Angesichts seiner neueren Rechtsprechung vertritt der Gerichtshof jedoch die Auffassung, dass die dem Beschwerdeführer aufgegebene Pflicht, den Finanzbehörden die erbetene Auskunft zu erteilen, einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers darstellt, seine religiösen Überzeugungen nicht zu erklären (Sinan Işık ./. Türkei, Nr. 21924/05, Rdnr. 41, CEDH 2010-..., und Grzelak ./. Polen, Nr. 7710/02, Rdnrn. 87-88, 15. Juni 2010). b) Die Rechtfertigung des Eingriffs
52 Ein solcher Eingriff verletzt Artikel 9, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, dient einem oder mehreren legitimen Zielen im Sinne von Artikel 9 Abs. 2 und ist in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, um dieses oder diese Ziele zu erreichen.
53 Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer zunächst das Vorhandensein einer gesetzlichen Grundlage für die ihm aufgegebene Pflicht bestreitet. Er ruft in Erinnerung, dass es in erster Linie den innerstaatlichen Gerichten obliegt, das innerstaatliche Recht auszulegen und anzuwenden, und dass er insbesondere nicht aufgerufen sei, deren Rechtsauslegung bei nicht vorliegender Willkür durch seine eigene Auslegung zu ersetzen (Griechische Kirchengemeinde München und Bayern e.V. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 52336/99, 18. September 2007, und Miroļubovs u.a. ./. Lettland, Nr. 798/05, Rdnr. 91, 15. September 2009).
54 Der Gerichtshof stellt fest, dass das Finanzgericht die Gesetzesbestimmungen angegeben hat, auf denen die Verpflichtung des Beschwerdeführers gründete. Das Finanzgericht hat insbesondere betont, dass dem Recht der Finanzbehörden, um einschlägige Auskünfte zu ersuchen, die Pflicht des Betroffenen entspreche, diese Auskünfte zu erteilen. Es nahm Bezug auf eine ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Bundesverfassungsgerichts und insbesondere die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 2001, die in einem früheren Verfahren des Beschwerdeführers ergangen war und identische Rügen betroffen hatte. Diese Schlussfolgerungen waren sowohl vom Bundesfinanzhof, der klargestellt hatte, dass die dem Beschwerdeführer aufgegebene Verpflichtung nicht nur auf einer Verwaltungsanordnung beruht, sondern auch formalgesetzlich vorgesehen war, als auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden. Daher gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die streitgegenständliche Verpflichtung eine gesetzliche Grundlage im deutschen Recht hat, und vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer eine fehlende Vorhersehbarkeit dieser gesetzlichen Grundlage nicht geltend machen könne.
55 Im Übrigen dient der Eingriff nach Auffassung des Gerichtshofs einem gesetzlichen Ziel im Sinne von Artikel 9 Abs. 2 der Konvention, nämlich die Rechte der Kirchen und Religionsgemeinschaften, die nach der Verfassung kirchensteuererhebungsberechtigt sind, zu gewährleisten. Der Gerichtshof hat sich daher mit der Frage zu beschäftigen, ob der streitgegenständliche Eingriff in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist.
56 Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Rüge des Beschwerdeführers aus zwei Teilen besteht. Der erste Teil betrifft die Verpflichtung als solche, den Finanzbehörden die in Rede stehende Auskunft zu erteilen. Der zweite Teil betrifft die mittelbare Unterstützung, die der Beschwerdeführer den Kirchen und Religionsgemeinschaften zukommen lässt, indem er das Kästchen auf der Steuerkarte ausfüllt, und ihnen somit erlaubt, aus dem Kirchensteuersystem Nutzen zu ziehen, während er die insbesondere von der Katholischen Kirche eingenommene Haltung zur Homosexualität bekämpft.
57 Mit Bezug auf den ersten Teil der Rüge ruft der Gerichtshof in Erinnerung, in neueren Urteilen die Auffassung vertreten zu haben, dass die bloße Tatsache, die Streichung der Angabe zur Religion in Personenstandsregistern zu beantragen, die Verbreitung einer Information über einen Aspekt der Haltung von Einzelpersonen gegenüber dem Göttlichen (vorgenannte Rechtssache Işik, Rdnr. 49) bedeuten könnte, und dass, wenn die Personalausweise ein Kästchen betreffend die Religion enthalten, es unweigerlich mit einer bestimmten Konnotation verbunden sei, wenn das Kästchen leer bleibe (ebenda Rdnr. 51).
58 Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass der vorliegende Fall von dem zu trennen ist, der Gegenstand des vorgenannten Urteils ist. Diesbezüglich stellt er zunächst fest, dass im Unterschied zu der vorgenannten Rechtssache, in der der Betroffene seine Rechte gegenüber den Interessen der staatlichen Behörden geltend machte, die deutschen Gerichte im vorliegenden Fall aufgerufen waren, den negativen Aspekt der Religionsfreiheit des Beschwerdeführers und das vom Grundgesetz garantierte Recht der Kirchen und Religionsgesellschaften zur Erhebung von Kirchensteuer abzuwägen, und sie im Übrigen die Pflicht des Staates zu berücksichtigen hatten, ein geordnetes Kirchenlohnsteuer- Erhebungsverfahren zu garantieren. Er stellt ebenfalls fest, wie dies die Regierung und die Drittbeteiligten herausgestellt haben, dass der Eintrag „- -“ auf der Steuerkarte im Hinblick auf die religiöse oder weltanschauliche Zugehörigkeit des Beschwerdeführers nur begrenzte Bedeutung hat. Der Eintrag unterrichtet die Finanzbehörden nämlich nur über die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht einer der sechs in Bayern zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten und dieses Recht in der Praxis ausübenden Kirchen oder Religionsgesellschaften angehört. Dagegen ermöglicht der Eintrag keinen Rückschluss auf die religiöse oder weltanschauliche Praxis des Beschwerdeführers.
59 Der Gerichtshof hebt danach hervor, dass die Steuerkarte im Grundsatz nicht in der Öffentlichkeit benutzt wird, denn sie ist zur Vorlage an den Arbeitgeber und nicht zum Gebrauch außerhalb der Beziehungen zum Arbeitgeber oder zu den Finanzbehörden bestimmt. Soweit der Beschwerdeführer behauptet – im Übrigen erstmalig vor dem Gerichtshof – dass Banken, Versicherungen oder Wohnungseigentümer Einkommensnachweise verlangen könnten, ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass die Steuerkarte im Vergleich zu Lohnabrechnungen oder Bescheinigungen des Arbeitsgebers über den bezogenen Lohn am besten geeignet ist, diese Funktion zu erfüllen.
60 Schließlich hebt der Gerichtshof hervor, dass der einzige vom Beschwerdeführer verlangte Schritt in der einmaligen Erteilung einer Auskunft mit begrenztem Informationswert (s.o.) besteht, wobei die auf der Steuerkarte vermerkten Informationen jedes Jahr automatisch übernommen werden. Wie das Finanzgericht festgestellt hat, beschränkte sich die erbetene Mitwirkung des Beschwerdeführers auf die Hinnahme der Übermittlung seiner Steuerkarte an seinen Arbeitgeber. Im Unterschied zu anderen dem Gerichtshof vorgelegten Sachen (vorerwähnte Rechtssache Işik, Rdnr. 49; vorerwähnte Rechtssache Dimitras u.a., Rdnr. 80; Folgerø u.a. ./. Norwegen [GK], Nr. 15472/02, Rdnr. 98, CEDH 2007-VIII, und Hassan und Eylem Zengin ./. Türkei, Nr. 1448/04, Rdnrn. 73 und 75, CEDH 2007-XI), haben die nationalen Behörden den Beschwerdeführer nicht um Darlegung gebeten, warum er keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört, und auch nicht seine religiöse oder weltanschauliche Einstellung geprüft. Der Gerichtshof stellt im Übrigen fest, dass die Erläuterungen des Beschwerdeführers in seiner Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Ausstellung einer Steuerkarte ohne das für die Religionszugehörigkeit vorgesehene Kästchen (s. Rdnr. 19 oben) anzuzeigen scheinen, dass der Beschwerdeführer sich nicht der Befugnis eines Arbeitgebers widersetzt, zu erfahren, dass seine Arbeitnehmer zur Zahlung der Kirchensteuer verpflichtet sind oder nicht.
61 Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die geforderte Information auf der Steuerkarte zu geben, unter den Umständen des vorliegenden Falles keinen unverhältnismäßigen Eingriff darstellt. Der Gerichtshof schließt jedoch nicht aus, dass es Situationen geben könnte, in denen der Eingriff in das Recht des Betroffenen, seine religiösen Überzeugungen nicht zu offenbaren, bedeutender erscheinen kann und in denen die Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen ihn zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen bewegen könnte.
62 Im Hinblick auf den zweiten Teil der Rüge des Beschwerdeführers bemerkt der Gerichtshof, dass die deutschen Gerichte festgestellt haben, dass die Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Funktionsweise des Systems der Kirchensteuererhebung sehr gering sei und die erbetene Auskunft genau das Ziel hatte, zu verhindern, dass der Betroffene zu Unrecht an die Zahlung einer Kirchensteuer gebunden wurde.
63 Unter Berücksichtigung seiner diesbezüglichen Rechtsprechung (Lundberg ./. Schweden (Entsch.), Nr. 36846/97; Bruno ./. Schweden (Entsch.), Nr. 32196/96, 28. August 2001, und H.-L. J. ./. Deutschland, vorgenannte Entscheidung), sowie hinsichtlich des Ermessensspielraums, der den Staaten im Hinblick auf die Beziehungen zwischen Staat und Kirchen in Ermangelung gemeinsamer Normen im Hinblick auf die Finanzierung von Kirchen oder Religionen zur Verfügung stehe, und da diese Frage eng an die Geschichte und Traditionen jedes Landes geknüpft seien (Spampinato, vorgenannte Entscheidung, und Alujer Fernandez und Caballero Garcia ./. Spanien (Entsch.), Nr. 53072/99, 14. Juni 2001), vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass, selbst wenn man zugibt, dass der einzige Beitrag des Beschwerdeführers zum System der Kirchensteuererhebung – nämlich die Lieferung der streitgegenständlichen Information – einen Eingriff in das Recht des Betroffenen darstellt, seine Religion nicht zu offenbaren, dieser Eingriff nicht unverhältnismäßig sei.
64 Diese Anhaltspunkte reichen dem Gerichtshof aus, um zu folgern, dass Artikel 9 der Konvention nicht verletzt wurde. II. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 8 DER KONVENTION
65 Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung seines Rechts auf Achtung seines Privatlebens. Er beruft sich auf Artikel 8 Abs. 1 der Konvention, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- (...)lebens (....)“
66 Die Regierung widerspricht dieser Auffassung. A. Die Zulässigkeit
67 Die Regierung behauptet, der Beschwerdeführer habe diese Rüge nicht vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben, obwohl er sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung hätte geltend machen können.
68 Der Beschwerdeführer erwidert, dass er in einem ersten Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sein Recht auf Schutz personenbezogener Daten geltend gemacht habe und davon Abstand genommen habe, es im Laufe des zweiten Verfahrens erneut geltend zu machen. Im Übrigen prüfe das Bundesverfassungsgericht die eingehenden Verfassungsbeschwerden unter allen rechtlichen Aspekten. Schließlich habe im Hinblick auf die ständige diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Geltendmachung des in Artikel 2 GG verankerten Rechts auf Schutz personenbezogener Daten aufgrund des subsidiären Charakters dieses Rechts im Verhältnis zu dem Recht, seine religiösen Überzeugungen nicht zu erklären, keine Aussicht auf Erfolg.
69 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung die Stellungnahme des Beschwerdeführers als Antwort auf die Einrede der Nichterschöpfung nicht bestritten habe insbesondere im Hinblick auf den subsidiären Charakter und die Bedeutung des von Artikel 2 Abs.1 GG übertragenen Schutzes. Auch aufgrund der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. Rdnrn. 28 und 29 oben) gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Einrede zurückzuweisen ist.
70 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention ist. Er stellt ferner fest, dass in Bezug auf die Rüge kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Sie ist daher für zulässig zu erklären. B. Die Hauptsache 1. Die Argumente der Parteien a) Der Beschwerdeführer
71 Der Beschwerdeführer behauptet, dass – wie der Gerichtshof dies mehrfach gesagt hat (Leander ./. Schweden, 26. März 1987, Serie A Band 116, Kopp ./. Schweiz, 25. März 1998, (Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1998-II, und Rotaru ./. Rumänien [GK], Nr. 28341/95, CEDH 2000-V) – jede Sammlung, Nutzung oder Übermittlung personenbezogener Daten einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt. Die streitgegenständliche Verpflichtung stelle demnach einen Eingriff ohne gesetzliche Grundlage dar, der keinem legitimen Ziel im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Konvention diene und jedenfalls nicht im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehe. Der Beschwerdeführer verweist im Wesentlichen auf seine Stellungnahme bezüglich Artikel 9 der Konvention. Er fügt hinzu, dass, wenn ein Arbeitgeber Kenntnis von anderen personenbezogenen Daten seiner Arbeitnehmer, wie Personenstand oder Kinderzahl, hat, die Sammlung und Nutzung dieser Daten im Hinblick auf das wirtschaftliche Wohl des Landes im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Konvention gerechtfertigt seien. b) Die Regierung
72 Die Regierung behauptet, es gebe keinen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens. Sie betont, dass die genannten Urteile des Gerichtshofs zu diesem Thema nur die personenbezogenen Daten betrafen, die im Rahmen von geheimen Überwachungsmaßnahmen gesammelt wurden und nicht auf den vorliegenden Fall angewandt werden könnten. Wenn es einen Eingriff geben würde, so wäre dieser jedenfalls gesetzlich vorgesehen und im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig. Die Regierung fügt hinzu, dass die streitgegenständliche Eintragung genau dazu dient, jeder unberechtigten Erhebung von Kirchensteuer auf den Lohn des Beschwerdeführers vorzubeugen. c) Die Drittbeteiligten
73 Die Drittbeteiligten behaupten, dass selbst wenn man annehme, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens darstelle, diese jedenfalls unbedeutend wäre. Sie rufen in Erinnerung, dass die streitgegenständliche Eintragung dem Arbeitgeber keine klare Auskunft über die persönlichen Überzeugungen oder sexuellen Orientierungen des Arbeitnehmers gebe und der Arbeitgeber von anderen sensiblen Daten seiner Arbeitnehmer Kenntnis habe, wobei er der Gesetzgebung über den Schutz personenbezogener Daten unterliege. 2. Die Würdigung des Gerichtshofs
74 Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten, die das „Privatleben“ einer Person betreffen, in den Anwendungsbereich von Artikel 8 Abs. 1 der Konvention fallen (Leander ./. Schweden, Urteil vom 26. März 1987, Serie A Band 116, S. 22, Rdnr. 48). ) Selbst Daten öffentlicher Art können dem Privatleben zugeordnet sein, wenn sie in von der öffentlichen Hand geführten Dateien systematisch erfasst und gespeichert werden (Amann ./. Schweiz [GK], Nr. 27798/95, Rdnr. 70, Antunes Rocha ./. Portugal, Nr. 64330/01, Rdnr. 62, 31. Mai 2005). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die dem Beschwerdeführer aufgegebene Verpflichtung einen Eingriff in dessen Recht auf Achtung seines Privatlebens darstellt (s. X. ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 9702/82, Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 1982, Anderberg und Grafström ./. Schweden, Nrn. 13906/88 und 16792/90, Entscheidungen der Kommission vom 29. Juni 1992).
75 Im Lichte seiner Schlussfolgerungen unter dem Blickwinkel des Artikels 9 der Konvention (Rdnrn. 50-64 oben) ist er der Auffassung, dass dieser Eingriff im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Konvention gesetzlich vorgesehen und in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig war. Er kommt daher zu dem Schluss, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist. III. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 14 DER KONVENTION
76 Der Beschwerdeführer rügt auch eine Diskriminierung wegen seiner Homosexualität. Er beruft sich auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 9 der Konvention.
77 Die Regierung macht die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe geltend. Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesverfassungsgericht keine Diskriminierung gerügt.
78 Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass Artikel 35 Abs. 1 der Konvention von einem Beschwerdeführer fordert, dass er vor den innerstaatlichen Gerichten zumindest im Wesentlichen die Rügen formuliert, die er in der Folge dem Gerichtshof vorlegen will (Cardot ./. Frankreich, 19. März 1991, Rdnr. 34, Serie A Band 200). Er ruft ebenfalls in Erinnerung, dass bezüglich der gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Beschwerden die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich eine wirksame Beschwerde im Sinne von Artikel 13 der Konvention darstellt, die ein Beschwerdeführer vor Anrufung des Gerichtshofs einlegen muss (siehe zuletzt M. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 22448/07, 19. Januar 2010).
79 Ebenso wie die Regierung bemerkt der Gerichtshof, dass der Beschwerdeführer in seinen Schlussanträgen an das Bundesverfassungsgericht nur eine Verletzung von Artikel 4 Abs. 1 GG rügt. Als Anwalt von Beruf (s. mutatis mutandis, A. u.a. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 290/03, 1. September 2005) hat der Betroffene Artikel 3 GG, der den Gleichheitsgrundsatz verankert, nicht angeführt und keine Stellungnahme zu einer möglichen Diskriminierung vorgelegt, so wie er es vor dem Gerichtshof getan hat.
80 Daher ist diese Rüge in Anwendung des Artikels 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT: 1. Er erklärt die Beschwerde einstimmig für zulässig in Bezug auf die Rügen aus Artikel 8 und 9 der Konvention und im Übrigen für unzulässig. 2. Er entscheidet mit fünf zu zwei Stimmen, dass Artikel 9 der Konvention nicht verletzt worden ist. 3. Er entscheidet mit fünf zu zwei Stimmen, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist. Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 17. Februar 2011 gemäß Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt. Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident Diesem Urteil ist gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung die abweichende Meinung der Richterin Berro-Lefèvre beigefügt, der sich die Richterin Kalaydjieva anschließt. P.L. C.W ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTERIN BERRO-LEFỀVRE, DER SICH DIE RICHTERIN KALAYDJIEVA ANSCHLIESST Im Gegensatz zur Mehrheit der Kammer folgere ich, dass in der vorliegenden Rechtssache eine Verletzung des Artikels 9 wie des Artikels 8 der Konvention in Bezug auf die Gewissens- und Religionsfreiheit des Beschwerdeführers und sein Recht auf Achtung des Privatlebens vorliegt. Ich möchte dies hiermit erläutern. Selbstverständlich geht es nicht darum, die Finanzierung der Kirchen entsprechend der in Deutschland geltenden Regelung noch deren Möglichkeit, Kirchensteuer zu erheben, in Frage zu stellen. Dieses Recht ist nach deutschem Verfassungsrecht (Artikel 140 des Grundgesetzes mit Verweis auf die Artikel 136 und 137 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919) und nach dem Völkerrecht (siehe insbesondere Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) anerkannt. Dieses Thema ist auch eng mit der Geschichte und den Traditionen der einzelnen Länder verknüpft (Spampinato ./. Italien (Entsch.), Nr. 23123/04, CEDH 2007-III, Alujer Fernandez und Caballero Garcia ./. Spanien (Entsch.), Nr. 53072/99, 14. Juni 2001). Die nach Artikel 9 geschützte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit stellt eine der Grundfesten einer demokratischen Gesellschaft im Sinne der Konvention dar. In ihrer religiösen Dimension zählt diese Freiheit zu den wesentlichsten Bestandteilen der Identität der Gläubigen und ihrer Lebensauffassung, sie ist jedoch auch ein wertvolles Gut für Atheisten, Agnostiker, Skeptiker oder Gleichgültige. Es geht dabei um den im Lauf der Jahrhunderte teuer errungenen Pluralismus, der von einer solchen Gesellschaft nicht zu trennen ist (Kokkinakis ./. Griechenland, 25. Mai 1993, Rdnr. 31, Serie A Bd. 260-A, und Buscarini u.a. ./. San Marino [GK], Nr. 24645/94, Rdnr. 34, CEDH 1999-I). Wie der Gerichtshof bereits in mehreren Sachen ausgeführt hat, umfasst die Freiheit zum Bekenntnis seiner Religion auch einen negativen Aspekt, nämlich das Recht jedes Einzelnen, nicht gezwungen zu werden, so zu handeln, dass daraus abgeleitet werden könnte, dass er solche Überzeugungen hat oder nicht. Infolgedessen haben die staatlichen Behörden nicht das Recht, in den Bereich der Gewissensfreiheit des Einzelnen einzugreifen; sie dürfen dessen religiöse Überzeugungen nicht ermitteln noch ihn dazu verpflichten, seine Anschauungen im Hinblick auf die Göttlichkeit zu bekennen (Alexandridis ./. Griechenland, Nr. 19516/06, Rdnr. 38, CEDH 2008-..., Sinan Isik ./. Türkei, Nr. 21924/05, Rdnr. 41, CEDH 2010-...). Ähnlich wie die Kammer bezweifle ich nicht, dass ein Eingriff vorliegt: Aus der streitgegenständlichen Eintragung „- -” kann man ipso facto folgern, dass der Beschwerdeführer die Glaubenssätze einer zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft nicht oder nicht länger teilt. Die vorliegende Sache ist demnach unter dem negativen Aspekt der Religions- und Gewissensfreiheit zu sehen, nämlich des Rechts des Einzelnen, dass er nicht verpflichtet ist, seine Überzeugungen kund zu tun. In dem genannten Urteil Isik ./. Türkei war der Gerichtshof der Auffassung, dass, sollten die Personalausweise ein Kästchen zur Religionszugehörigkeit aufweisen, die Tatsache, dass dieses unausgefüllt bleibt, unweigerlich mit einer bestimmten Konnotation verbunden ist, und die Inhaber eines Personalausweises ohne Angabe der Religion sich unfreiwillig und aufgrund eines behördlichen Eingriffs von den Personen unterscheiden, die im Besitz eines Personalausweises sind, in dem ihr Religionsbekenntnis eingetragen ist. Somit steht dem Gerichtshof zufolge die Offenbarung einer der intimsten Aspekte des Einzelnen stets auf dem Spiel. Er hat demnach gefolgert, dass eine solche Situation zweifellos der Vorstellung von der Freiheit widerspricht, seine Religion oder Weltanschauung nicht zu bekennen, was mit der inneren Überzeugung jedes Einzelnen zusammenhängt. In der Sache, mit der wir uns befassen, ist die Information allerdings ursprünglich vom Betroffenen an die Finanzbehörden übermittelt worden. Was aber hierbei stört, ist die Tatsache, dass diese Information danach über die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber zur Kenntnis gebracht wird. Die Rechtfertigung im Hinblick auf die Offenbarung gegenüber dem Arbeitgeber, so wie diese von der Regierung in Randnummer 45 des Urteils vorgebracht wird, erachte ich für nicht zufriedenstellend. Nach Ansicht der Regierung ist der Einzug der Kirchensteuer an denjenigen der Einkommensteuer angelehnt, d.h. er erfolgt an der Quelle, so dass eine Steuererklärung des Arbeitnehmers nicht erforderlich ist; ein gleichzeitiger Abzug würde somit eine zweite Besteuerung vermeiden. Dieses System sei auch die Garantie für eine geordnete Besteuerung. Mit anderen Worten und zusammengefasst: Die Finanzbehörden geben den Einzug der Kirchensteuer an die Arbeitgeber ab. Dies wird übrigens von den Verfassungsgerichten bestätigt (siehe die Verweise in Randnummer 23 des Urteils), die angeben, dass der Arbeitgeber bei der Einbehaltung der Kirchensteuer als Beauftragter des Finanzamts handelt. Meines Erachtens reicht eine solche Rechtfertigung nicht aus, wenn es darum geht, diese und den Schutz der Freiheit gegeneinander abzuwägen, die vom Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des Artikels 9 der Konvention geltend gemacht wird. Die Kammer minimiert in den Randnummern 58 und 59 die Auswirkungen einer solchen Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, wobei ich ihrer Argumentation nicht folgen kann, insoweit als sie behauptet, dass „der Eintrag „--” im Hinblick auf die religiöse oder weltanschauliche Zugehörigkeit und Orientierung des Beschwerdeführers nur begrenzte Bedeutung habe, weil der Eintrag die Steuerbehörden nämlich nur über die Tatsache unterrichte, dass der Beschwerdeführer nicht einer der sechs zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Kirchen oder Religionsgesellschaften angehört“. Ich rufe aber in Erinnerung, dass der Gerichtshof unlängst im Urteil S. ./. Deutschland (Nr. 1620/03, 23. September 2010) den Stellenwert und die Rolle der Kirchen und Religionsgesellschaften in diesem Land unterstrichen hat. Daraus geht eindeutig hervor, dass die katholische und die evangelische Kirche mehr als eine Million Personen beschäftigen, was bedeutet, dass sie abgesehen vom Staat der wichtigste Arbeitgeber in Deutschland sind. Es ist auch hervorgehoben worden, dass der Arbeitgeber automatisch in gewisser Weise von der persönlichen und familiären Situation des Betroffenen Kenntnis erlangt, und zwar in Anbetracht der Regelung, dass die Lohnsteuerkarte – die übrigens eine Reihe personenbezogener Daten enthält, wie die Steuerklasse, die Abschläge für unterhaltsberechtigte Kinder und die Zugehörigkeit zu einer zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft – vom Arbeitnehmer vorzulegen ist. Somit kann der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber nichts verheimlichen, was seinen Personenstand oder sein religiöses Bekenntnis betrifft. Demnach erscheint mir unvermeidlich, dass die - positive oder negative - Eintragung in der streitgegenständlichen Steuerkarte unerwünschte Auswirkungen auf die Möglichkeiten hat, einen Arbeitsplatz zu finden oder zu behalten, dies umso mehr, wenn der Arbeitgeber tatsächlich eine herausragende Stellung in einem bestimmten Tätigkeitsbereich innehat und in den Genuss einiger Abweichungen von den allgemeinen Rechtsvorschriften kommt, was auf die beiden großen Kirchen in einigen Regionen Deutschlands zutrifft (siehe sinngemäß o.a. Sache S., Rdnr. 73). Die Kammer ist sich der Schwierigkeit übrigens sehr wohl bewusst, weil sie in Randnummer 61 nicht ausschließt, dass es Situationen geben könnte, „die bedeutender erscheinen“ und die sie veranlassen könnten, unterschiedliche Schlüsse zu ziehen. In diesem Zusammenhang weise ich daraufhin, dass man von der beanstandeten Maßnahme direkt betroffen sein muss, um sich als Opfer bezeichnen zu können (was auf den Beschwerdeführer in der Tat zutrifft, der sich gezwungen sah, seine Nichtzugehörigkeit zu einer der Kirchensteuer erhebenden Kirchen zu offenbaren), dass aber selbst in Ermangelung eines Schadens die Opfereigenschaft gegeben sein kann (Ilhan ./. Türkei, [GK], Nr. 222777/93, Rdnr. 52, CEDH 2000-VII). Zur Wahrung der Interessen des Einzelnen wäre es zweckdienlicher gewesen, wenn das Finanzamt selbst die von den Steuerzahlern erlangten Informationen ohne Einschreiten des Arbeitgebers verwenden würde. Diese Übertragung von Aufgaben dürfte zwar mit Mehrkosten für die staatlichen Finanzbehörden verbunden sein, es aber gestatten, ein Gleichgewicht zwischen den beiden konkurrierenden Interessen aufrecht zu erhalten, nämlich demjenigen der Kirchen beim Steuereinzug und demjenigen des Einzelnen auf Achtung seiner Gewissens- und Religionsfreiheit. Aus diesem Grund bin ich der Meinung, dass dieses Gleichgewicht beim derzeitigen Stand des deutschen Systems nicht gewahrt ist und dass eine Verletzung des Artikels 9 der Konvention vorliegt. In gleicher Weise folgere ich, dass Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist; Artikel 8 hat zwar grundsätzlich zum Ziel, den Einzelnen vor willkürlichen behördlichen Eingriffen zu schützen, doch beschränkt er sich nicht darauf, dem Staat aufzuerlegen, sich solcher Eingriffe zu enthalten: Zu dieser negativen Verpflichtung können positive Verpflichtungen hinzukommen, die Bestandteil einer wirksamen Achtung des Privatlebens sind. Diese können Maßnahmen erforderlich machen, die der Achtung der Privatsphäre dienen und bis in die Beziehungen zwischen den Einzelnen untereinander reichen. Die Abgrenzung der positiven von den negativen Verpflichtungen des Staates aus Artikel 8 eignet sich zwar nicht für eine präzise Bestimmung, doch sind die anwendbaren Grundsätze durchaus vergleichbar. In beiden Fällen ist insbesondere das zwischen dem Allgemeininteresse und den Interessen des Einzelnen herzustellende ausgewogene Gleichgewicht zu berücksichtigen, wobei der Staat in jedem Fall über einen Ermessensspielraum verfügt (Evans ./. Vereinigtes Königreich [GK], Nr. 6339/05, Rdnrn. 75-76, CEDH 2007 - IV, vorgenannte Entscheidung R.; siehe auch Fuentes Bobo ./. Spanien, Nr. 39293/98, Rdnr. 38, 29. Februar 2000). Aber auch in diesem Fall und aus denselben Gründen wie denjenigen, die bei der Prüfung der Rüge des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Artikels 9 dargelegt worden sind, erscheint der behördliche Eingriff in Bezug auf das verfolgte Ziel nicht verhältnismäßig.