Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2011
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 30.06.2011 – 11811/10
Ausschuss · ECLI:CE:ECHR:2011:0630JUD001181110
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 30/06/11 Rechtssache K. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 11811/10) RECHTSSACHE K. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 11811/10) URTEIL STRASSBURG 30. Juni 2011 Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden. In der Rechtssache K. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern Boštjan M. Zupančič, Präsident, Mark Villiger und Angelika Nußberger sowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler, nach nicht öffentlicher Beratung am 7. Juni 2011 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN
1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 11811/10) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die zwei deutsche Staatsangehörige, Herr K. und Frau K. („die Beschwerdeführer“), am 23. Februar 2010 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatten.
2 Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3 Am 13. Juli 2010 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die Rüge wegen der Verfahrensdauer zu übermitteln. Nach Maßgabe des Protokolls Nr. 14 wurde die Beschwerde einem Ausschuss mit drei Richtern zugewiesen.
4 Die Regierung gab eine Stellungnahme zur Begründetheit der Individualbeschwerde ab (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung). SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE
5 Die Beschwerdeführer, Frau K. („die Beschwerdeführerin“) und Herr K. („der Beschwerdeführer“) sind miteinander verheiratet und leben in B. Sie wurden 1947 beziehungsweise 1945 geboren. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Hauses in B. Der Beschwerdeführer hat ein lebenslanges Wohnungsrecht im Dachgeschoss dieses Hauses.
6 Nach einem Brand im Oktober 2005 zeigten die Beschwerdeführer dem zuständigen Bauamt an, dass sie beabsichtigten, das Dachgeschoss des Hauses wieder aufzubauen; am 19. Oktober 2005 beantragten sie die erforderliche Baugenehmigung. Noch während des laufenden Genehmigungsverfahrens begannen sie mit den Bauarbeiten.
7 Am 25. Oktober 2005 untersagte das Bauamt die Fortsetzung der Bautätigkeit. Die Beschwerdeführerin legte Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 24. November 2005 wies das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag zurück; auf die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde dieser Beschluss am 20. Dezember 2005 vom Oberverwaltungsgericht bestätigt.
8 Am 24. Januar 2006 versagte das Bauamt die Genehmigung zum Wiederaufbau des Dachgeschosses. Am 24. Februar 2006 legte die Beschwerdeführerin Widerspruch ein.
9 Die Beschwerdeführer vollendeten den Wiederaufbau des Dachgeschosses und der Beschwerdeführer nahm die Wohnung gemeinsam mit seinem Sohn und seiner Schwiegertochter in Nutzung.
10 Am 21. Februar 2006 erging eine Nutzungsuntersagung des Bauamts. Die Beschwerdeführerin legte Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 21. April 2006 wies das Verwaltungsgericht den Antrag zurück; auf die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde dieser Beschluss am 23. August 2006 vom Oberverwaltungsgericht Berlin bestätigt.
11 Im Oktober 2006 fanden zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bauamt Gespräche darüber statt, unter welchen Rahmenbedingungen die Erteilung einer Baugenehmigung möglich wäre.
12 Im Dezember 2006 und erneut im Januar und Februar 2007 drohte das Bauamt die Einleitung von Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung an. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin die Außervollzugsetzung der Nutzungsuntersagung bis zum Ausgang des Baugenehmigungsverfahrens. In der Folge zogen der Beschwerdeführer, sein Sohn und seine Schwiegertochter aus der Wohnung aus.
13 Am 25. Mai 2007 reichte die Beschwerdeführerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Berlin ein (VG 19 A 159.07), da ihr am 24. Februar 2006 gegen die Versagung der Baugenehmigung eingelegter Widerspruch noch nicht beschieden worden war, und beantragte die Erteilung einer Baugenehmigung für die Dachgeschosswohnung.
14 Im August 2007 wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Außervollzugsetzung der Nutzungsuntersagung zurück; auf die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde dieser Beschluss am 30. November 2007 vom Oberverwaltungsgericht Berlin bestätigt.
15 Am 14. April wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass in dem Baugenehmigungsverfahren (VG 19 A 159.07) noch kein Termin für eine mündliche Verhandlung in Aussicht gestellt werden könne, da ältere Verfahren vorgingen.
16 Am 31. Mai 2010 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 21. Juli 2010 bestimmt.
17 Im Ergebnis der Verhandlung versagte das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 21. Juli 2010 (VG 19 A 159.07) die von der Beschwerdeführerin beantragte Erteilung einer Baugenehmigung. Am 31. August 2010 beantragte sie beim Oberverwaltungsgericht Berlin die Zulassung der Berufung. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT
18 § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) lautet, soweit maßgeblich, wie folgt: „Ist über einen Widerspruch [...] ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage [...] zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs [...] erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. [...]“ RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION
19 Die Beschwerdeführer rügten, dass die Dauer des Baugenehmigungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen [...] von einem [...] Gericht [...] innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
20 Die Regierung räumte ein, dass es im Rahmen des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu Verzögerungen gekommen sei, die zu einem erheblichen Teil dem Verwaltungsgericht Berlin anzulasten seien. Diese beruhten zum einen auf einer besonders hohen Arbeitsbelastung des Gerichts und zum anderen auf dem mehrfachen, nicht vermeidbaren Wechsel in der Berichterstattung über das Verfahren zwischen 2007 und 2010, der die Bearbeitung dieser außergewöhnlich komplexen Rechtssache weiter in die Länge gezogen habe. Die Regierung macht geltend, dass im Gegensatz dazu aber die Dauer des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens überwiegend dem Verhalten der Beschwerdeführerin zuzuschreiben sei. Seitens des Bauamts sei es sachgerecht gewesen, zunächst den Ausgang des parallel laufenden Verfahrens hinsichtlich der Nutzungsuntersagung abzuwarten, bevor über den Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Versagung der Baugenehmigung entschieden wurde. Darüber hinaus hätten im Oktober 2006 im Hinblick auf das Widerspruchsverfahren im Zusammenhang mit der Baugenehmigung Gespräche über eine vergleichsweise Einigung stattgefunden. Erst als die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2007 ihre Untätigkeitsklage erhoben habe, habe das Bauamt Kenntnis vom Scheitern des Vergleichs erlangt. Die Regierung verweist schließlich darauf, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt habe, die Untätigkeitsklage gegen das Bezirksamt bereits im Juni 2006 zu erheben und so das Verfahren zu beschleunigen.
21 Der zu berücksichtigende Zeitraum begann, als die Beschwerdeführerin gegen die Versagung der Baugenehmigung durch das Bauamt Widerspruch einlegte, und ist noch nicht abgeschlossen. Das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin begann am 25. Mai 2007 mit der Untätigkeitsklage der Beschwerdeführerin und endete mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Juli 2010. Das Verfahren in der Berufungsinstanz beim Oberverwaltungsgericht Berlin ist noch nicht abgeschlossen. Folglich dauert das Verfahren, bei dem das vorgeschriebene verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren und zwei gerichtliche Instanzen durchlaufen wurden, mittlerweile über 5 Jahre. A. Zulässigkeit
22 Die Regierung machte geltend, dass nur die Beschwerdeführerin Partei des in Rede stehenden Verfahrens gewesen sei. Der Beschwerdeführer könne somit nicht beanspruchen, im Sinne des Artikels 34 der Konvention „verletzt“ worden zu sein und seine diesbezügliche Beschwerde sei folglich unzulässig.
23 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin die alleinige Eigentümerin der Wohnung war, für die die Baugenehmigung beantragt worden war, und nur sie Partei des diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens war. Er weist erneut darauf hin, dass ein Beschwerdeführer nur dann geltend machen kann, er sei hinsichtlich der Dauer eines innerstaatlichen Verfahrens Opfer einer Konventionsverletzung im Sinne des Artikels 34 der Konvention, wenn er Partei des Verfahrens war, durch dessen Dauer angeblich das Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist (siehe Pupillo ./. Italien (gerechte Entschädigung), Individualbeschwerde Nr. 41803/98, Rdnr. 8, 18. Dezember 2001). Folglich kann der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Opfereigenschaft geltend machen und seine Rüge der überlangen Verfahrensdauer ist nach Artikel 34 und Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen.
24 Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass bezüglich der Beschwerdeführerin die Rüge der überlangen Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht Berlin nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Bezüglich der Beschwerdeführerin ist sie daher für zulässig zu erklären. B. Begründetheit
25 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des Verhaltens der Beschwerdeführer und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Beschwerdeführer (s. u. v. a. Rechtssache Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).
26 Der Gerichtshof hat in Fällen, die ähnliche Fragen wie der vorliegende aufwerfen, bereits häufig Verstöße gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt (siehe Frydlender, a. a. O.)
27 Er ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffassung, dass die Regierung keine Tatsachen oder Argumente vorgetragen hat, die ihn davon überzeugen können, in der vorliegenden Rechtssache zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.
28 Der Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren die Frage der Gewährung der von der Beschwerdeführerin beantragten Baugenehmigung betraf und nicht sonderlich komplex war. Außerdem kann der Gerichtshof, auch wenn er die Vorbringen der Regierung berücksichtigt, dass die Gespräche zur vergleichsweisen Einigung zur Dauer des Widerspruchsverfahrens beigetragen hätten und das Verwaltungsgericht, vor dem das erstinstanzliche Verfahren stattfand, überlastet gewesen sei, nicht darüber hinwegsehen, dass es im vorliegenden Fall nie zu einer behördlichen Entscheidung über den Widerspruch der Beschwerdeführerin kam und dass das Verwaltungsgericht von der Erhebung der Untätigkeitsklage am 27. Mai 2007 an mehr als drei Jahre verstreichen ließ, ehe am 21. Juli 2010 eine mündliche Verhandlung in der Sache stattfand.
29 In Bezug auf das Verhalten der Beschwerdeführerin stellt der Gerichtshof fest, dass diese, wie von der Regierung dargelegt, gemäß § 75 VwGO (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) schon seit dem 25. Mai 2006 Untätigkeitsklage hätte erheben können. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin durch eine Untätigkeitsklage eine Kontrollinstanz und ein (möglicherweise günstiger) Beschluss des Widerspruchsausschusses entgangen wäre und dass sie außerdem laut dem Vorbringen der Regierung im Zeitraum von Oktober 2006 bis zum Frühling 2007 mit dem Bauamt im Gespräch war, um eine mögliche Beilegung des Streits um die Baugenehmigung und die Nutzungsuntersagung zu erreichen, stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht zu ihrem Nachteil angerechnet werden kann, dass sie die Untätigkeitsklage erst im Mai 2007 erhoben hat (siehe D. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17878/04, Rdnrn. 57 und 68, 11. Juni 2009; sowie, im Gegensatz dazu, G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 1679/03, Rdnrn. 13-15 und 67, 10. Januar 2008).
30 Der Gerichtshof ist mit Blick auf die vorgenannten Erwägungen und seine einschlägige Rechtsprechung der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden. II. DIE ÜBRIGEN RÜGEN DER BESCHWERDEFÜHRER
31 Die Beschwerdeführer rügten ferner nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass das Nutzungsuntersagungsverfahren nicht fair gewesen sei. Unter Berufung auf Artikel 8 der Konvention rügten die Beschwerdeführer, dass die Nutzungsuntersagung ihr Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt habe. Zudem rügten die Beschwerdeführer nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 die Versagung der Baugenehmigung. Schließlich machten sie noch eine Verletzung der Artikel 2 und 3 des Protokolls Nr. 7 geltend, ohne dies weiter zu substantiieren.
32 Der Gerichtshof hat die übrigen von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass hier keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten ersichtlich sind.
33 Daraus folgt, dass dieser Teil der Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
34 Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden
35 Die Beschwerdeführerin verlangte im Hinblick darauf, dass die Dachgeschosswohnung ohne die erforderlichen Genehmigungen von ihr oder ihrer Familie nicht genutzt werden konnte, als Entschädigung für den materiellen Schaden 177.384,54 EUR. Sie führte aus, dass 130.000,00 EUR auf den Wertverlust der Wohnung entfielen und 24.720,54 EUR auf den entstandenen Mietausfall. Die übrigen Schäden umfassten Umzugskosten, Betriebskosten, Grundsteuer und andere Steuern, Hypothekenraten und Kosten für das Bundesamt der Justiz. Ferner forderte sie 15.000,00 EUR als gerechte Entschädigung für den immateriellen Schaden durch das überlange Verfahren, das chronischen Stress sowie gesundheitliche und psychische Probleme bei ihr verursacht habe. Ferner erhob sie Anspruch auf 10.000,00 EUR für den damit zusammenhängenden Einkommensverlust.
36 Die Regierung trat diesen Forderungen mit der Begründung entgegen, sie seien von der Beschwerdeführerin entweder nicht nachvollziehbar dargelegt worden oder diese habe keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfahrenslänge und dem Schaden nachweisen können. Im Hinblick auf den immateriellen Schaden machte die Regierung geltend, dass angesichts der Umstände der Rechtssache, insbesondere der rechtswidrigen Nutzung der Wohnung ohne Vorliegen einer Baugenehmigung, die Feststellung einer Konventionsverletzung an sich eine ausreichende Kompensation für den immateriellen Schaden darstelle und die Gewährung einer weiteren Entschädigung nicht angebracht sei.
37 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen hat, dass der behauptete materielle Schaden tatsächlich auf die Dauer des Verfahrens zurückzuführen ist. Er kann keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem behaupteten materiellen Schaden erkennen und weist diese Forderung daher zurück. Andererseits ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin einen immateriellen Schaden erlitten haben muss, der durch die Feststellung einer Konventionsverletzung nicht hinreichend wiedergutgemacht wird. Der Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass die gesetzeswidrige Nutzung der Wohnung durch die Beschwerdeführerin die innerstaatlichen Behörden und Gerichte nicht von ihrer Pflicht entbindet, das Baugenehmigungsverfahren voranzutreiben. Er stellt ferner fest, dass die Wohnung bereits im Verlauf des Jahres 2007 geräumt worden war, während es erst am 21. Juli 2010 zu einer Entscheidung im erstinstanzlichen Verfahren kam. Der Gerichtshof entscheidet nach Billigkeit und spricht der Beschwerdeführerin 2.800,00 EUR für den immateriellen Schaden zu. B. Kosten und Auslagen
38 Die Beschwerdeführerin erhob ferner Anspruch auf 32.430,21 EUR für im Zusammenhang mit den Bauarbeiten entstandene Kosten und Auslagen, so etwa Kosten für die Bauleitung durch einen Bauunternehmer, Gutachten, Architekten und Ingenieure sowie für die vor den innerstaatlichen Gerichten entstandenen Kosten.
39 Die Regierung trat diesen Forderungen mit der Begründung entgegen, sie seien von der Beschwerdeführerin entweder nicht nachvollziehbar dargelegt beziehungsweise durch Nachweise belegt worden oder es fehle am ursächlichen Zusammenhang zwischen den angegeben Kosten und der Verfahrensdauer.
40 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der oben genannten Kriterien der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen hat, dass die Kosten und Auslagen auf die Dauer des Verfahrens zurückzuführen waren oder dass die Kosten vor den innerstaatlichen Gerichten entstanden waren, um die durch die überlange Verfahrensdauer verursachte konkrete Verletzung zu verhindern oder ihr abzuhelfen. Da der Gerichtshof jedoch erkennt, dass in Fällen, welche die Verfahrensdauer betreffen, die über eine „angemessene Frist“ hinausgehende langwierige Prüfung einer Rechtssache für die Beschwerdeführer höhere Kosten vor den innerstaatlichen Gerichten mit sich bringt (siehe Maurer ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 50110/99, Rdnr. 27, 17. Januar 2002; und S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 148, ECHR 2006-VII), hält er es für angemessen, der Beschwerdeführerin unter dieser Rubrik 500,00 EUR zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuern zuzusprechen. Da die Beschwerdeführerin die Erstattung von Kosten und Auslagen, die in dem Verfahren vor diesem Gerichtshof entstanden sind, nicht gefordert hat, spricht der Gerichtshof hinsichtlich des Verfahrens vor dem Gerichtshof keine Entschädigung zu. C. Verzugszinsen
41 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. a) Die Rüge bezüglich der überlangen Verfahrensdauer wird i) in Bezug auf die Beschwerdeführerin für zulässig; ii) in Bezug auf den Beschwerdeführer für unzulässig erklärt. b) Die Rügen der Beschwerdeführer werden im Übrigen für unzulässig erklärt. 2. In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden; 3. a) Der beschwerdegegnerische Staat hat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten folgende Beträge zu zahlen: i) 2 800,00 EUR (zweitausendachthundert Euro) für den immateriellen Schaden; ii) 500,00 EUR (fünfhundert Euro) für Kosten und Auslagen; iii) die für die vorstehend genannten Beträge gegebenenfalls zu berechnenden Steuern. b) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die oben genannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. 4. Im Übrigen wird die Forderung der Beschwerdeführer nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. 5. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 30. Juni 2011 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Stephen Phillips Boštjan M. Zupančič Stellvertretender Kanzler Präsident