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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 21.07.2011 – 21965/09
Ausschuss · ECLI:CE:ECHR:2011:0721JUD002196509
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 21/07/11 Rechtssache B. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 21965/09) RECHTSSACHE B. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 21965/09) URTEIL STRASSBURG 21. Juli 2011 Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden. In der Rechtssache B. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter Boštjan M. Zupančič, Präsident, Ganna Yudkivska, und Angelika Nußberger sowie Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler, nach nicht öffentlicher Beratung am 28. Juni 2011 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN
1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 21965/09) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr B. („der Beschwerdeführer“), am 21. April 2009 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2 Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, und den Stellvertreter ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3 Am 22. März 2010 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die Rügen wegen der Verfahrensdauer und des Fehlens eines wirksamen Rechtsbehelfs zu übermitteln. Nach Maßgabe des Protokolls Nr. 14 wurde die Beschwerde einem Ausschuss mit drei Richtern zugewiesen.
4 Der Beschwerdeführer und die Regierung gaben jeweils Stellungnahmen zur Begründetheit ab (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung). SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE
5 Der 1963 geborene Beschwerdeführer ist in L. wohnhaft.
6 1992 heiratete der Beschwerdeführer seine Frau S. Sie haben drei Kinder, die 1992, 1995 bzw. 1997 geboren wurden. Im April 2003 zog der Beschwerdeführer aus dem gemeinsamen Haushalt aus und bei seiner neuen Partnerin ein.
7 Am 10. August 2004 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Schwerin die Scheidung. Der Antrag ging am 17. August 2004 beim Gericht ein. Am 1. September 2004 beantragte seine Ehefrau S. ebenfalls die Scheidung. Beide Parteien waren anwaltlich vertreten.
8 Am 2. September 2004 bewilligte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe.
9 Am 17. Oktober 2005 beraumte das Amtsgericht einen Verhandlungstermin für den 15. November 2005 an. Der Termin wurde später aufgehoben, da Frau S. kurz vorher mitgeteilt hatte, dass sie den Anwalt gewechselt habe.
10 Am 14. November 2005 kündigte Frau S. weitere Anträge in Bezug auf nachehelichen Unterhalt an.
11 Am 11. April 2006 führte das Amtsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Die Parteien vereinbarten, dass der Beschwerdeführer insbesondere zur Prüfung seiner Leistungsfähigkeit im Hinblick auf Unterhaltszahlungen genaue Informationen über seine weiteren Einkünfte aus Gesellschaftsbeteiligungen und Darlehensgewährung vorzulegen habe.
12 Am 19. September 2006 beantragte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf einen vorangegangenen Antrag vom 3. Februar 2006, über seinen Antrag auf Abtrennung des Scheidungsverfahrens vom Verfahren über die Folgesachen zu entscheiden und dem Scheidungsantrag vor dem Folgesachenverfahren stattzugeben.
13 Am 27. September 2006 forderte das Amtsgericht Frau S. auf, den geforderten Unterhalt binnen zwei Wochen zu beziffern.
14 Vom 4. Juni 2007 bis 27. August 2007 befand sich Frau S. wegen der psychischen Belastung in Zusammenhang mit dem Verfahren und der rechtlichen und finanziellen Unsicherheit in stationärer psychiatrischer Behandlung. Am 13. Juni 2007 beantragte Frau S. deshalb die Aufhebung eines auf den 22. Juni 2007 anberaumten Termins.
15 Am 10. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht erneut die Abtrennung des Scheidungsverfahrens von den Verfahren über die Folgesachen.
16 Am 10. Juni 2008 bestimmte das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 11. September 2008. Am 12. August 2008 wurden die Ladungen an die Parteien versandt, und der Termin am 11. September 2008 fand wie vorgesehen statt.
17 Am 7. Januar 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht erneut, das Scheidungsverfahren von den Verfahren über die Folgesachen, insbesondere vom Unterhaltsverfahren, abzutrennen und die Scheidung vor Abschluss dieser Verfahren auszusprechen. Am 23. Januar 2009 teilte das Amtsgericht den Parteien seine Rechtsauffassung zu dem Antrag mit.
18 Im Februar 2009 begab sich der Beschwerdeführer wegen der psychischen Belastung auf Grund des Scheidungsverfahrens für drei Tage in stationäre psychiatrische Behandlung. Seit 2007 befindet sich der Beschwerdeführer in psychotherapeutischer Behandlung.
19 Am 12. März 2009 wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Es befand, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO nicht gegeben seien (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“). Eine außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsverfahrens liege zwar unzweifelhaft vor. Eine unzumutbare Härte für den Beschwerdeführer sei jedoch nicht gegeben. Eine solche unzumutbare Härte liege nur vor, wenn das Interesse einer Partei an einer vorzeitigen Scheidung das Interesse der anderen Partei an einer gleichzeitigen Entscheidung über Scheidung und Folgesachen überwiege.
20 Am 12. Januar 2010 verkündete das Amtsgericht sein Urteil. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein.
21 Am 16. November 2010 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Rostock statt. Das Verfahren wurde beendet, da die Parteien einen Unterhaltsvergleich schlossen und die Berufung im Scheidungsverfahren zurücknahmen. II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT
22 Nach § 623 ZPO in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung war über die Scheidungssache an sich zusammen mit den Verfahren betreffend Unterhalt, güterrechtliche Regelung, Versorgungsausgleich und elterliche Sorge – so genannte Folgesachen - im Verbundverfahren zu verhandeln und zu entscheiden.
23 Nach § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung kann das Gericht dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache nur stattgeben, soweit die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION
24 Der Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer vor den innerstaatlichen Gerichten mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei; Artikel 6 Abs. 1 lautet wie folgt: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
25 Die Regierung bestritt dieses Vorbringen nicht, betonte aber, dass es sich um eine sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht komplexe Materie gehandelt habe. Sie verwies auf die deutschen Gesetzesbestimmungen, nach denen über Folgesachen grundsätzlich gleichzeitig und zusammen mit dem Scheidungsantrag zu verhandeln und zu entscheiden sei. Die Folgesachen seien im vorliegenden Fall komplex gewesen, da der Beschwerdeführer weitere Einkünfte aus Geschäftsbeteiligungen und Darlehensgewährung gehabt habe. Zudem habe sich die schwierig zu beantwortende Rechtsfrage hinsichtlich einer zwischen den Parteien vor der Ehe getroffenen unterhaltsbegrenzenden Vereinbarung gestellt. Die Regierung war sich bewusst, dass der Beschwerdeführer ein Interesse an einem schnellen Abschluss des Verfahrens hatte, um seine neue Lebenspartnerin heiraten zu können. Sie räumte ein, dass es Verzögerungen gegeben habe, von denen zwei Jahre und dreieinhalb Monate dem Amtsgericht Schwerin zuzurechnen seien. Diese Verzögerungen seien zum Teil darauf zurückzuführen, dass der für die Rechtssache zuständige Richter zweimal gewechselt habe und der neue Richter jeweils eine gewisse Einarbeitungszeit benötigt habe. Abschließend wies sie auf eine weitere Verzögerung von fünf Monaten hin, die nicht dem Staat, sondern Frau S. zuzurechnen sei, da sie entstanden sei, weil der zunächst für November 2005 bestimmte Termin wegen eines Anwaltswechsels von Frau S. aufgehoben und ein neuer Termin für April 2006 bestimmt werden musste.
26 Der Beschwerdeführer bestritt, dass die Materie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplex gewesen sei.
27 Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 17. August 2004 und endete am 16. November 2010. Er dauerte somit sechs Jahre und drei Monate, wobei zwei Instanzen durchlaufen wurden. A. Zulässigkeit
28 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit
29 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Komplexität der Rechtssache, Verhalten des Beschwerdeführers sowie der zuständigen Behörden und Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u. v. a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII). In Verfahren, die den Personenstand betreffen, ist die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer auch ein maßgeblicher Gesichtspunkt, und angesichts der möglichen Folgen, die eine überlange Verfahrensdauer mit sich bringen kann, insbesondere in Bezug auf das Recht auf Achtung des Familienlebens, ist besondere Zügigkeit geboten (Rechtssache Laino ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 33158/96, Rdnr. 18, ECHR 1999-I).
30 Der Gerichtshof hat in Fällen, die ähnliche Fragen wie der vorliegende aufwerfen, bereits häufig Verstöße gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt (siehe Frydlender, a. a. O.)
31 Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffassung, dass die Regierung keine Tatsachen oder Argumente vorgetragen hat, die ihn überzeugen können, im vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen.
32 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass das Verfahren deswegen erschwert und zum Teil verzögert wurde, weil das innerstaatliche Gericht, wie nach §§ 622 f. BGB (siehe Rdnrn. 21-22) vorgeschrieben, über die Ehescheidung der Parteien gleichzeitig mit den Folgesachen entscheiden musste (siehe sinngemäß W. ./. Deutschland, Individualbeschwerden Nrn. 42402/05 and 42423/05, Rdnr. 59, 21. Januar 2010). Der Gerichtshof erkennt auch an, dass die Verzögerung zu einem kleinen Teil durch Umstände entstanden ist, die Frau S. zuzurechnen sind. Gleichwohl stellt der Gerichtshof fest, dass es insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren beträchtliche Zeiträume der Untätigkeit und der Verzögerung gegeben hat, die allein den innerstaatlichen Gerichten anzulasten sind (siehe in diesem Zusammenhang u. v. a. S. ./. Deutschland, 16. September 1996, Rdnr. 55, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-IV).
33 Der Gerichtshof ist mit Blick auf die vorgenannten Erwägungen und seine einschlägige Rechtsprechung der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht genügte. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden. II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 13 DER KONVENTION
34 Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass es in Deutschlandland keine gerichtliche Instanz für Beschwerden wegen überlanger Verfahrensdauer gebe. Er berief sich auf Artikel 13 der Konvention, der wie folgt lautet: „Jede Person, die in ihren in [der] Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“
35 Die Regierung bestritt dieses Vorbringen nicht, wies jedoch darauf hin, dass an einem neuen Gesetzesentwurf gearbeitet werde.
36 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge mit der vorstehend bereits geprüften Rüge verknüpft und daher ebenfalls für zulässig zu erklären ist.
37 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 13 eine wirksamen, bei einer nationalen Behörde einzulegenden Rechtsbehelf gegen eine behauptete Verletzung des Gebots der Verhandlung innerhalb einer angemessenen Frist aus Artikel 6 Abs. 1 garantiert (siehe Kudla ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnr. 156, ECHR 2000-XI).
38 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er in seiner neueren Rechtsprechung festgestellt hat, dass nach deutschem Recht kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung steht, der geeignet ist, in Fällen überlanger Dauer zivilrechtlicher Verfahren Abhilfe zu schaffen (siehe S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnrn. 103-108, ECHR 2006-VII und H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02, Rdnrn. 63-68, 11. Januar 2007). Außerdem hat der Gerichtshof kürzlich ein Piloturteil gegen den beschwerdegegnerischen Staat erlassen, weil es noch immer an einem wirksamen Rechtsbehelf dieser Art fehlt (R. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46344/06, 2. September 2010).
39 Dementsprechend ist der Gerichtshof der Auffassung, dass Artikel 13 der Konvention in der vorliegenden Rechtssache verletzt worden ist, weil es an einem innerstaatlichen Rechtsbehelf fehlt, mit dem der Beschwerdeführer eine Entscheidung hätte erwirken können, die sein Recht nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention auf Verhandlung seiner Sache innerhalb einer angemessenen Frist gewahrt hätte. III. DIE ÜBRIGEN RÜGEN DES BESCHWERDEFÜHRERS
40 Der Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die Weigerung des Amtsgerichts, das Scheidungsverfahren von dem Verfahren über den Unterhalt abzutrennen. Abschließend rügte er nach Artikel 12 der Konvention, dass er durch die Dauer des Scheidungsverfahrens daran gehindert werde, seine neue Partnerin zu heiraten.
41 Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass dieser Teil der Beschwerde keine Anzeichen für eine Verletzung der Konvention erkennen lässt. Er ist folglich im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a offensichtlich unbegründet und muss nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückgewiesen werden. IV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
42 Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden
43 Der Beschwerdeführer forderte 64.498,02 Euro (EUR) in Bezug auf den materiellen Schaden. Er gab im Einzelnen an, dass ein Betrag in Höhe von 26.000 EUR darauf zurückzuführen sei, dass er, solange er nicht geschieden sei, seine neue Partnerin nicht heiraten könne und somit nicht in den Genuss der Steuervorteile für Verheiratete komme; mit einem Betrag in Höhe von 16.500 EUR übersteige der verlangte Trennungsunterhalt den nachehelichen Unterhalt; 20.000 EUR ergäben sich aus den höheren Unterhaltsforderungen wegen der Arbeitsunfähigkeit von Frau S. aufgrund psychischer Probleme, die durch die Verfahrensdauer verursacht worden seien, und ein Betrag in Höhe von 1.998,02 EUR gehe schließlich auf nicht erstattete Behandlungskosten zurück. Der Beschwerdeführer forderte ferner 20.000 EUR als gerechte Entschädigung für den immateriellen Schaden durch das überlange Verfahren, das chronischen Stress sowie gesundheitliche und psychische Probleme bei ihm verursacht habe.
44 Die Regierung bestritt die Forderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den materiellen Schaden und trug insbesondere vor, dass der Schaden nicht unmittelbar durch die Verfahrensdauer verursacht bzw. nicht hinreichend substantiiert worden sei und gar nicht beziffert werden könne, da der Zeitpunkt, zu dem die Scheidung ohne die Verfahrensverzögerungen ausgesprochen worden wäre, nicht eindeutig bestimmt werden könne. Hinsichtlich des immateriellen Schadens nahm die Regierung Bezug auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs und brachte vor, dass die Forderungen des Beschwerdeführers weit überzogen seien.
45 Der Gerichtshof kann keinen hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem behaupteten materiellen Schaden erkennen, und die geltend gemachten Beträge sind überdies weitgehend Spekulation; daher weist er diese Forderung zurück. Er ist jedoch der Ansicht, dass der Beschwerdeführer einen immateriellen Schaden erlitten haben muss. Er entscheidet nach Billigkeit und spricht ihm unter dieser Rubrik 4.550 EUR zu. B. Kosten und Auslagen
46 Der Beschwerdeführer verlangte außerdem 5.000 EUR für Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten. Die ihm vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten hat er nicht beziffert.
47 Die Regierung bestritt die Forderung mit der Begründung, dass es an einem Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Kosten und der Verfahrensdauer fehle.
48 Der Gerichtshof hält es im Hinblick auf die ihm vorliegenden Unterlagen und seine ständige Rechtsprechung für angemessen, dem Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich vertreten war, 500 EUR für Kosten und Auslagen im innerstaatlichen Verfahren zuzusprechen. C. Verzugszinsen
49 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge wegen überlanger Verfahrensdauer und Fehlens eines wirksamen Rechtsbehelfs wird für zulässig und die Beschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 13 der Konvention sind verletzt worden; 3. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten folgende Beträge zu zahlen: (i) 4.550 EUR (viertausendfünfhundertfünzig Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden; ii) 500 EUR (fünfhundert Euro) für Kosten und Auslagen; iii) die dem Beschwerdeführer für die vorstehend genannten Beträge gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 21. Juli 2011 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Stephen Phillips Boštjan M. Zupančič Stellvertretender Kanzler Präsident