Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2011

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 20.09.2011 – 25021/08

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2011:0920DEC002502108

Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung Non-Official Translation of the German Federal Government EUROPÄSICHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Beschwerde Nr. 25021/08 von L. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 20. September 2011 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern und Richterinnen zusammensetzt: Dean Spielmann, Präsident, Elisabet Fura, Karel Jungwiert, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Ann Power, Angelika Nußberger, und von Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin. Aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 20. Mai 2008 erhoben worden ist, hat nach Beratung die folgende Entscheidung erlassen: SACHVERHALT Der 19... geborene Beschwerdeführer L. ist kroatischer und bosnischer Staatsangehöriger und wohnhaft in I. (Serbien). Er wird vor dem Gerichtshof von Herrn G., Rechtsanwalt in S., vertreten. A. Die Umstände der vorliegenden Rechtssache Die Umstände des Falles, so wie sie vom Beschwerdeführer dargelegt worden sind, können wie folgt zusammengefasst werden. Die Eltern des Beschwerdeführers ließen sich 1971 in Deutschland nieder. Der Beschwerdeführer wurde 19... geboren. Er hat seine gesamte Schulzeit in Deutschland verbracht, eine kaufmännische Ausbildung absolviert und in der Folge in verschiedenen Anstellungen gearbeitet. Er ist ledig und trägt eine Unterschenkelprothese. Am 28. Mai 1991 erhielt der Beschwerdeführer eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die später in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt wurde. Am 20. Juli 1995 stellte er einen Einbürgerungsantrag. Im Juli 1996 erteilten die deutschen Behörden eine Einbürgerungszusicherung. Da der Beschwerdeführer das Verfahren - ihm zufolge aus finanziellen Gründen – nicht weiter betrieb und er auf seine kroatische und bosnische Staatsangehörigkeit nicht verzichtet hatte, wurde das Einbürgerungsverfahren eingestellt.

1 Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wurde am 18. Oktober 1999 wegen Betrugs in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Die Verwaltungsbehörden beschlossen am 18. Januar 2000, nachdem ein Ausweisungsverfahren eingeleitet und der Beschwerdeführer angehört worden war, seine Ausweisung nicht anzuordnen, sprachen aber eine Verwarnung aus. Am 30. September 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen Computerbetrugs in sieben Fällen und wegen Unterschlagung in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ohne Bewährung verurteilt. Am 24. Oktober 2002 wurde eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung wegen Betrugs in zwei Fällen und Urkundenfälschung gegen ihn verhängt. Die beiden verhängten Strafen wurden zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten ohne Bewährung zusammengefasst. Am 5. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten ohne Bewährung verurteilt. Am 4. Juli 2005 und am 30. März 2006 wurde er wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von jeweils sechs Monaten verurteilt. Diese Strafen führten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Am 14. September 2006 lehnte das Landgericht Tübingen die Aussetzung der restlichen gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ab.

2 Die Ausweisungsverfügung Am 20. September 2006 ordnete das Regierungspräsidium Freiburg die Ausweisung des Beschwerdeführers an. Da gegen den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verhängt worden sei, erweise sich seine Ausweisung gemäß § 53 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes als zwingend (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“). Am 19. Oktober 2006 hob das Regierungspräsidium seine Verfügung auf und ordnete erneut die Ausweisung des Beschwerdeführers an. Es hob hervor, die Herabsetzung der beiden Strafen um sechs Monate auf eine Gesamtstrafe von neun Monaten, von der es am 20. September keine Kenntnis hatte, habe zur Folge, dass der Beschwerdeführer nur zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt worden sei. Seine Ausweisung könne demnach nicht mehr auf § 53 Nr. 1, sondern einzig auf § 54 Nr. 1 dieses Gesetzes gestützt werden (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“). Die Verwaltungsbehörden unterstrichen, der Beschwerdeführer habe seit 1999 kontinuierlich Straftaten begangen, und zwar trotz seiner strafrechtlichen Verurteilungen, einer ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2000 und von zwei Aufenthalten in Untersuchungshaft in den Jahren 1999 und 2002. Wegen der hohen Verschuldung und der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers bestehe erhebliche Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer sei zwar in Deutschland geboren und habe dort die gesamte Schulzeit verbracht und die Ausbildung absolviert. Als Lediger ohne Kinder sei ihm aber eine wirkliche Integration nicht gelungen, wie die mangelnde regelmäßige Beschäftigung und sein strafbares Verhalten belegen würden. Die einzigen schutzwürdigen Bindungen seien die zu seinen Eltern, was den Beschwerdeführer aber nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten habe, wozu schwerwiegende Vermögensdelikte zählten. Die zwangsweise erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers aus dem deutschen Hoheitsgebiet stelle für ihn zwar eine harte Maßnahme dar, die aber aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sei. Angesichts seines Lebensalters (31 Jahre) sei der Beschwerdeführer zu einem Neubeginn in Kroatien in der Lage, dies umso mehr, weil seine Eltern ihn von Deutschland aus unterstützen könnten. Trotz der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Deutschland geboren ist, würde nach Ansicht der Verwaltungsbehörden nichts darauf hindeuten, dass er keine Bindungen mehr zu Kroatien oder Bosnien-Herzegowina hat. Er beherrsche die kroatische Sprache, was bei Einwanderern der zweiten Generation übrigens die Regel sei, und er habe in seiner Kindheit zusammen mit seinen Eltern einige Zeit in Kroatien verbracht. Außerdem habe er sein Einbürgerungsverfahren nicht weiter betrieben, dafür seien ihm aber im Jahr 2002 beziehungsweise 2005 ein bosnischer und ein kroatischer Reisepass ausgestellt worden. Was das Tragen der Prothese anbelangt, so stellten die Verwaltungsbehörden fest, der Beschwerdeführer benötige keine Medikamente und die medizinische Versorgung sei in Kroatien möglich. Das kroatische Sozialversicherungssystem stünde auch Personen offen, die aus dem Ausland wieder einreisen. Das Regierungspräsidium legte dar, der Beschwerdeführer könne einen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes stellen, wenn er nach einem längeren Aufenthalt außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes seine Gesetzestreue nachgewiesen und die durch seine Abschiebung verursachten Kosten beglichen habe.

3 Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Am 16. Oktober 2006 hat der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht Freiburg im Breisgau angerufen. a. Das Eilverfahren Am 27. Oktober und 7. November 2006 lehnte das Verwaltungsgericht die Anträge des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Ausweisung ab. Am 22. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer nach Kroatien abgeschoben. Das Verwaltungsgericht lehnte am 4. Juli 2007 einen erneuten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Am 22. August 2007 gab der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg der Klage des Beschwerdeführers statt und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Er legte insbesondere dar, dass angesichts der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 2007 (2 BvR 304/07 – siehe M. ./. Deutschland, Nr. 40601/05, Rdnr. 36, 25. März 2010) der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache offen sei. Es müsse geklärt werden, über welche sozialen Kontakte der Beschwerdeführer vor seiner Abschiebung verfügt habe, und ob er diese durch eine längere Abwesenheit vom Bundesgebiet unwiederbringlich verlieren würde. Nach dieser Entscheidung könne der Beschwerdeführer wieder nach Deutschland zurückkehren. b. Das Hauptverfahren Mit Urteil vom 9. Januar 2008 wies das Verwaltungsgericht die Klage des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der Schlussfolgerungen der Verwaltungsbehörden ab. Es fügte hinzu, die Ausweisung sei gerechtfertigt, wenn schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber dem Privatinteresse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Deutschland überwiegen. Dies sei hier der Fall, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts, die das Recht auf Achtung des Privatlebens stärker betonen würden. Das Gericht erinnerte daran, dass selbst wenn ein ausländischer Staatsangehöriger einen unbefristeten Aufenthaltsstatus genieße und eine hohes Maß an Integration aufweise, seine Situation nicht mit derjenigen eines Staatsbürgers des Gastlandes verglichen werden könne, wenn es sich um die Befugnis der Vertragsstaaten im Hinblick auf die Ausweisung von Ausländern handele (Verweis auf die Rechtssache Üner ./. Niederlande [GK], Nr. 46410/99, Rdnr. 56, CEDH 2006-XII). Das Gericht wies auf die erhebliche Wiederholungsgefahr beim Beschwerdeführer hin: Über einen Zeitraum von sechs Jahren habe der Beschwerdeführer im Erwachsenenalter trotz der gewährten Strafaussetzungen zur Bewährung Straftaten mit einem gewissen Schweregrad begangen. So habe der Beschwerdeführer auch keine wirtschaftliche oder soziale Integration unter Beweis gestellt. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, der Beschwerdeführer sei hochverschuldet, habe in dem von ihm erlernten kaufmännischen Beruf nicht mehr gearbeitet und sich nicht um eine psychologische Betreuung bemüht und keine Schritte unternommen, um seine Schulden zu verringern, deren Höhe ihm sogar nicht bekannt sei (40.000 oder 60.000 EUR). Außerdem habe er - als Lediger ohne Kinder - keine familiären oder sozialen Bindungen, die einen Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen würden. Der Beziehung zu den Eltern komme kein überragendes Gewicht zu und er habe seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zu einem Versehrtensportverein. Das Verwaltungsgericht führte weiter aus, es verkenne nicht, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kroatien mit Schwierigkeiten verbunden sei. Er sei aber mit der Sprache und Kultur seines Heimatlandes vertraut und seine perfekten deutschen Sprachkenntnisse würden es ihm gestatten, eine Beschäftigung in der Tourismusbranche zu finden, die in Kroatien bedeutsam sei. Bezüglich seiner Behinderung stellte das Gericht fest, der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig, weil er in der mündlichen Verhandlung angegeben hatte, acht Stunden stehend an der Kasse gearbeitet zu haben. Einem Bericht des Auswärtigen Amtes zufolge könne seine Behinderung in Kroatien behandelt werden und das Sozialversicherungssystem stehe auch Personen offen, die aus dem Ausland wieder einreisten. Das Verwaltungsgericht hob auch hervor, der Beschwerdeführer könne einen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung stellen. Diesbezüglich was es der Ansicht, dass im vorliegenden Fall keine außergewöhnlichen Umstände gegeben seien, die eine Befristung der Ausweisungswirkungen von Amts wegen gebieten würden. Es legte dar, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein ausgewiesener Ausländer keinen Anspruch darauf hat, denselben Aufenthaltstitel zu erlangen, den er vor seiner Ausreise hatte. Um ins Gastland zurückkehren zu können würde es genügen, bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere das Verfügen über hinlängliche Unterhaltsmittel und der Nachweis der Effektivität des Familienlebens (o.a. Sache Üner, Rdnrn. 65 und 51). Würde diese Rechtsprechung auf den vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Fall angewandt, so ist das Gericht der Auffassung, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Artikel 8 der Konvention in Einklang steht, selbst wenn dieser nicht mehr dauerhaft nach Deutschland zurückkehren könne, sondern lediglich zu kurzen Besuchszwecken. Die Bindungen des Beschwerdeführers an Deutschland seien nicht so bedeutend, dass seine Abwesenheit vom Bundesgebiet unzumutbare Nachteile für ihn mit sich bringen würde. Allein seine Geburt in Deutschland sei nicht von einem solchen Gewicht, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten zurücktreten müsste. Am 1. April 2008 lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Gewährung von Prozesskostenhilfe, um Berufung einzulegen, mit der Begründung ab, die Berufung habe keine Erfolgsaussichten. Er bestätigte die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts und war der Ansicht, sie stünden in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Er legte dar, das Verwaltungsgericht habe die durch seine Prothese verursachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers eingehend geprüft. Was die Schwierigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, sich in Kroatien niederzulassen, so hat das Gericht sich auf den persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers und die von ihm in der mündlichen Verhandlung erteilten Informationen gestützt und auch hier zu Recht gefolgert, die Einwände des Beschwerdeführers seien in der Sache nicht hinlänglich substanziiert, dies umso mehr, weil er sich nachweislich nicht darum bemüht habe, nach seiner ersten Ausweisung eine Arbeit in Kroatien zu finden. Der Verwaltungsgerichtshof fuhr fort, das Verwaltungsgericht habe die Verwurzelung des Beschwerdeführers in Deutschland nicht verkannt und diese nicht nur auf die Geburt des Beschwerdeführers in Deutschland zurückgeführt. Nachdem das Gericht alle Umstände des Einzelfalles geprüft hatte, wie es das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 10. Mai 2007 verlangt (o.a. Sache M., Rdnr. 36), war es im Gegenteil der Ansicht, der Beschwerdeführer habe keine besondere soziale und wirtschaftliche Integration unter Beweis gestellt, die über seine generelle Verwurzelung bedingt durch seine Geburt in Deutschland und die Tatsache hinausgeht, dass er in diesem Land aufgewachsen ist, was bei der Berücksichtigung der durch die Ausreise verursachten Schwierigkeiten ein zusätzliches Gewicht gehabt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof unterschied die Sache auch von den Urteilen des Gerichtshofs in der Sache Ezzouhdi ./. Frankreich (Nr. 47160/99, 13. Februar 2001) und Radovanovic ./. Österreich (Nr. 42703/98, 22. April 2004). In den beiden genannten Sachen hatten die innerstaatlichen Gerichte die Auffassung vertreten, dass die Betroffenen keine hinreichend schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellten (Verurteilung lediglich wegen Betäubungsmittelkonsums beziehungsweise Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung überwiegend zur Bewährung ausgesetzt worden war). Dem gegenüber würden seine wiederholten Straftaten, die hohe Vermögensschäden bei den Opfern verursacht hatten, schwer wiegen und mit hoher Wahrscheinlichkeit befürchten lassen, dass der Beschwerdeführer in vergleichbarer Weise straffällig wird. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte es am 9. April 2008 ab, einstweilige Anordnungen zu treffen und verwies auf seine Schlussfolgerungen in seiner Entscheidung vom 1. April 2008. Es fügte hinzu, die Gründe, die es in seiner Entscheidung vom 22. August 2007 dazu bewogen hatten, die vorläufige Rückkehr des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet zu gestatten, seien nicht mehr gegeben, nachdem das Verwaltungsgericht die Umstände des Falles im Anschluss an eine mündliche Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft hatte, ausführlich geprüft hatte. Am 8. Mai 2008 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs ohne Begründung nicht zur Entscheidung an (2 BvR 810/08). Am 26. Mai 2008 wies der Verwaltungsgerichtshof die Gehörsrüge des Beschwerdeführers gegen seine Entscheidung vom 1. April 2008 ab. Es hob insbesondere hervor, es habe das Argument des Beschwerdeführers berücksichtigt, wonach dieser seinen Einbürgerungsantrag wegen der hohen Kosten nicht weiter verfolgt habe, wobei er darlegte, dass es sich nicht um Einbürgerungskosten handelte, sondern um diejenigen, die wegen des Verzichts auf seine kroatische Staatsangehörigkeit verursacht worden sind. Am 29. Mai 2008 wies es die Gehörsrüge des Beschwerdeführers gegen seine Entscheidung vom 9. April 2008 ab und verwies auf die in seiner vorherigen Entscheidung dargelegten Gründe. Am 2. Juni 2008 lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2008 insbesondere mit der Begründung ab, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Er fügte insbesondere hinzu, das Verwaltungsgericht habe die Behauptung des Beschwerdeführers berücksichtigt, wonach dieser das Einbürgerungsverfahren aus finanziellen Gründen nicht weiter verfolgt habe. Er hob aber hervor, das Regierungspräsidium habe zu Recht eingewendet, dass der Beschwerdeführer die Behörde zu keinem Zeitpunkt während des Verfahrens von diesen Schwierigkeiten unterrichtet und sich auch nicht in sonstiger Weise bemüht habe, dieses Einbürgerungshindernis zu beseitigen. Er folgerte daraus, dass der Beschwerdeführer an seiner Einbürgerung selbst kein übermäßiges Interesse hatte. Er wies außerdem den Einwand des Beschwerdeführers zurück, wonach die Ausweisung selbst bei einer Befristung ihrer Wirkungen zu einem dauerhaften Ausschluss aus dem Bundesgebiet führe und deshalb unverhältnismäßig sei. Der Verwaltungsgerichtshof räumte ein, dass eine solche Befristung ein wirksames Mittel zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung sei, besonders wenn die Betroffenen nach der Befristung einen Anspruch auf eine Rückkehr geltend machen könnten. Dies würde aber nicht bedeuten, dass eine Ausweisung stets dann unverhältnismäßig sei, wenn ein solches Rückkehrrecht nicht bestehe. Dies würde im Übrigen auch dann gelten, wenn es sich um einen Ausländer handelt, der im Gastland geboren und aufgewachsen ist, weil selbst diese Ausländer nicht davor geschützt seien, gegebenenfalls ausgewiesen zu werden. Der Eingriff in das Privatleben könne noch in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten legitimen Ziel stehen, wenn eine hinreichend erhebliche Gefährlichkeit vorliegt und die Beendigung des Aufenthalts des Betroffenen endgültig wird. Insofern sei es angebracht zu berücksichtigen, dass die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bindungen des Ausländers zum Gastland auf Dauer an Stärke verlieren und gleichzeitig die Verwurzelung im Staat der Ausweisung voranschreitet. Am 25. August 2008 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ohne Begründung nicht zur Entscheidung an (2 BvR 1377/08). Anfang 2009 verließ der Beschwerdeführer Deutschland und ließ sich in Serbien nieder. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis 1. Das Aufenthaltsgesetz § 53 Nr. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (gewöhnlich als Aufenthaltsgesetz bezeichnet) vom 30. Juli 2004, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass ein Ausländer ausgewiesen wird, wenn er insbesondere wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheitsstrafen (einschließlich Jugendstrafen) von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. § 54 Nr. 1 bestimmt, dass ein Ausländer in der Regel ausgewiesen wird, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt ist und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. § 56 Abs. 1 sieht insbesondere vor, dass ein Ausländer, der sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hat und eine Niederlassungserlaubnis besitzt, oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist, nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden darf. 2. Andere einschlägige Vorschriften in der Sache Andere einschlägige innerstaatliche und europäische Vorschriften in der Sache sind im vorbezeichneten Urteil M. wiedergegeben (Rdnrn. 33-37). RÜGE Unter Berufung auf Artikel 8 der Konvention rügt der Beschwerdeführer die Entscheidung der deutschen Behörden, seine Abschiebung nach Kroatien anzuordnen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Beschwerdeführer behauptet, die gegen ihn ergangene Maßnahme der Ausweisung sei unverhältnismäßig. Er beruft sich auf Artikel 8 der Konvention, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (...) (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (...) zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten (...) oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ Der Beschwerdeführer macht seine Verwurzelung in Deutschland geltend, dem Land seiner Geburt, wo er die gesamte Schulzeit verbracht und seine Ausbildung abgeschlossen hat und dessen Sprache er besser beherrscht als Kroatisch. In diesem Zusammenhang beschwert er sich über das Erfordernis des Verwaltungsgerichtshofs, dass eine besondere soziale und wirtschaftliche Integration nachzuweisen sei. Der Beschwerdeführer behauptet, keine Bindung zu Kroatien zu haben. So sei er nach seiner ersten Ausweisung nach Kroatien im Jahr 2007 nur zwei Tage dort geblieben und habe seine Schwester in Serbien besucht. Er rügt die Ansicht der deutschen Behörden, wonach er konkrete Aussichten habe, trotz seiner körperlichen Behinderung in Kroatien einen Arbeitsplatz in der Tourismusbranche zu finden. Diesbezüglich erinnert er daran, dass behinderte Menschen im Wirtschaftsleben benachteiligt sind. Ein Beweis hierfür seien die auf diesem Gebiet in Deutschland und auf Ebene der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften (Richtlinie 2000/78/EG). Der Beschwerdeführer hebt hervor, dass er sein straffälliges Verhalten nicht fortführen wolle und im Gegensatz zu anderen Straftaten wie Drogendelikten eine Therapie bei ihm tatsächlich Wirkung zeigen könnte. Bei seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung sei übrigens eine leichtere Strafe verhängt worden. Schließlich könne der durch seine Straftaten verursachte wirtschaftliche Schaden ihm nicht (ein zweites Mal) angelastet werden, weil die Strafgerichte dies bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt hätten. Der Gerichtshof stellt fest, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte und vollzogene Ausweisung einen Eingriff in die Ausübung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines „Privat- und Familienlebens“ darstellt (Maslov ./. Österreich [GK], Nr. 1638/03, Rdnrn. 61-64, 23. Juni 2008). Er ist der Auffassung, dass die Ausweisung eine Rechtsgrundlage im innerstaatlichen Recht hatte, nämlich § 54 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes, und ein legitimes Ziel verfolgte, nämlich die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten. Was die Frage anbelangt, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, so erinnert der Gerichtshof daran, dass er die einschlägigen Kriterien hierzu in seinem o.a. Urteil Üner (Rdnrn. 54-58) zusammengefasst hat. In seinem o.a. Urteil in der Sache Maslov, Rdnrn. 71-76, hat er diese Kriterien spezifiziert und ausgeführt: „71. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die auszuweisende Person ein junger Erwachsener ist, der noch keine eigene Familie gegründet hat, gelten als einschlägige Kriterien: - die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten; - die Dauer seines Aufenthalts in dem Land, aus dem er auszuweisen ist; - die zwischen der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers während dieser Zeit; - die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielstaat. 72. Der Gerichtshof stellt auch klar, dass das Alter der betroffenen Person bei der Anwendung einiger dieser Kriterien eine Rolle spielen kann. So ist bei der Beurteilung der Art und Schwere der von einem Beschwerdeführer begangenen Straftat zu prüfen, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen hat (...). 73. Außerdem stellt sich bei der Prüfung der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er auszuweisen ist, und der Stabilität seiner sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland heraus, dass die Situation offenkundig nicht dieselbe ist, wenn der Betroffene bereits als Kind oder in jugendlichem Alter in das Land gekommen ist oder sogar hier geboren wurde oder erst als Erwachsener hierher kam. Diese Differenzierung ergibt sich auch aus verschiedenen Instrumenten des Europarats, insbesondere aus den Empfehlungen Rec(2001) 15 und Rec(2002) 4 des Ministerkomitees (...). 75. Zusammenfassend ist der Gerichtshof der Ansicht, dass es sich um einen langjährigen Einwanderer handelt, der den größten - wenn nicht den gesamten - Teil seiner Kindheit und Jugend rechtmäßig im Aufnahmestaat verbracht hat, und daher zur Rechtfertigung der Ausweisung sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden müssen; dies gilt umso mehr, wenn der Betroffene die für die Ausweisung maßgeblichen Straftaten als Jugendlicher begangen hat.“ Was die Art und Schwere der begangenen Straftaten anbelangt, hebt der Gerichtshof zunächst hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt verurteilt wurde, insbesondere wegen Betrugs. Er stellt insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer diese Straftaten im Erwachsenenalter begangen hat und bei der überwiegenden Zahl dieser Delikte zu einem Zeitpunkt, zu dem die Verwaltungsbehörden am 18. Januar 2000 eine Verwarnung gegen ihn ausgesprochen hatten und er bereits zweimal in Untersuchungshaft war. Er verweist auf die große Zahl an Delikten, die vom Beschwerdeführer über einen relativ langen Zeitraum begangen wurden (siehe Joseph Grant ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 10606/07, Rdnr, 39, 8. Januar 2009, vorgenannte Entscheidung Yesufa und im Gegensatz hierzu A.W. Khan ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 47486/06, Rdnr. 41, 12. Januar 2010, und Bousarra ./. Frankreich, Nr. 25672/07, Rdnr. 45, 23. September 2010). Die vorliegende Sache kann demnach von der diesbezüglich zitierten o.a. Sache Maslov unterschieden werden. Was die Dauer des Aufenthalts anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt ... rechtmäßig mit seinen Eltern in Deutschland aufhältlich war und zwar bis zu dem Tag, an dem die Ausweisungsverfügung nach deutschem Recht endgültig wurde, d.h. über einen Zeitraum von mehr als 33 Jahren. Was die zwischen der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers während dieser Zeit anbelangt, so erinnert der Gerichtshof daran, dass die Berücksichtigung des Verhaltens des Betroffenen im Anschluss an seine strafrechtlichen Verurteilungen insbesondere in Sachen geboten ist, in denen eine beträchtliche Zeitspanne zwischen der endgültigen Ausweisungsverfügung einerseits und der tatsächlichen Abschiebung andererseits liegt (o.a. Maslov, Rdnr. 92). Er stellt in der vorliegenden Sache fest, dass der Beschwerdeführer rasch nach Kroatien abgeschoben wurde, nachdem seine Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen abgewiesen worden waren, und erst nach Deutschland zurückkehren konnte, nachdem seiner Klage vom Verwaltungsgerichtshof stattgegeben worden war. In der Folge ist er erneut unverzüglich nach Kroatien abgeschoben worden. Angesichts dieser Umstände ist der Gerichtshof der Ansicht, dass im vorliegenden Fall dem Zeitraum nach den Verurteilungen des Beschwerdeführers keine große Bedeutung beizumessen ist, welche die Verwaltungsbehörden dazu bewogen haben, die streitgegenständliche Ausweisung anzuordnen. Was die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Herkunftsstaat anbelangt, so stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer in Deutschland geboren ist und dort seine Kindheit und Jugend verbracht hat. Er beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift und erfuhr seine gesamte Erziehung in Deutschland, wo seine Verwandten leben. Zwar hat er seine Hauptbindungen in diesem Land, es geht jedoch weder aus den in der Sache ergangenen Gerichtsentscheidungen noch aus den zwecks Unterstützung seiner Beschwerde vorgelegten Schriftstücke hervor, dass er andere stabile soziale Beziehungen als diejenigen zu seiner Familie entwickelt hat (vgl. o.a. M., Rdnr. 58). Was die Bindungen des Beschwerdeführers zu Kroatien anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, keine Bindung mehr zu diesem Land zu haben, er aber die kroatische Sprache beherrscht, seinen Einbürgerungsantrag nicht weiter verfolgt hat, ohne die Gründe hierfür in überzeugender Weise darzulegen, und sich im Jahr 2002 und 2005 einen bosnischen beziehungsweise kroatischen Reisepass hat ausstellen lassen. Er erinnert auch daran, dass der Betroffene in der o.a. Sache Maslov (Rdnr. 97) „glaubhaft dargelegt hat, im Zeitpunkt seiner Ausweisung nicht Bulgarisch gesprochen zu haben, da seine Familie zur türkischen Minderheit in Bulgarien gehörte“. Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch unzweifelhaft starke Bindungen zu Deutschland hat, kann gleichwohl nicht behauptet werden, er habe überhaupt keine Bindung mehr zu seinem Herkunftsstaat. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof ebenso fest, dass nach Ansicht der deutschen Behörden das Alter des Beschwerdeführers, die Unterstützung durch seine Eltern und die Beschäftigungsmöglichkeiten in Kroatien ihm gestatten würden, sich in Kroatien erneut niederzulassen, ohne unüberwindbaren Hindernissen zu begegnen. Was die Behinderung des Beschwerdeführers angeht, stellt der Gerichtshof fest, die deutschen Behörden hätten unterstrichen, dass die Prothese des Beschwerdeführers würde keine spezielle Behandlung erfordere und die medizinische Versorgung in Kroatien selbst bei Personen gewährleistet sei, die aus dem Ausland zurückkehren. Er ist demnach der Ansicht, die Behinderung des Beschwerdeführers stelle keinen Begleitumstand dar, der geeignet ist, ein Hindernis für die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Kroatien darzustellen (siehe Gezginci ./. Schweiz, Nr. 16327/05, Rdnr. 79, 9. Dezember 2010, Anam ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 21783/08, 7. Juni 2011, und im Gegensatz hierzu Emre ./. Schweiz, Nr. 42034/04, Rdnr. 83, 22. Mai 2008). Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbots stellt der Gerichtshof schließlich fest, dass, da das Regierungspräsidium eine unbefristete Ausweisung ausgesprochen hat, die Verwaltungsgerichte darauf hingewiesen haben, der Beschwerdeführer habe keinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung gestellt, und sie der Ansicht waren, es lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Befristung von Amts wegen rechtfertigen würden. Ihnen zufolge würde außerdem durch die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer nach seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet nicht möglich ist, zukünftig einen Aufenthaltstitel zu erlangen, der über Kurzbesuche hinausgeht, die Maßnahme der Ausweisung nicht unverhältnismäßig, was in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs stehe. Nach Ansicht des Gerichtshofs und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles gibt es keinen Hinweis darauf, dass ein Antrag des Beschwerdeführers auf Befristung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung geeignet gewesen wäre, die Verhältnismäßigkeit der Ausweisungsmaßnahme nachhaltig zu beeinflussen (vgl. o.a. Sache M., Rdnrn. 60-61). Diese Aspekte und insbesondere die erhebliche Zahl an Straftaten, die vom Beschwerdeführer im Erwachsenenalter begangen wurden, und die von den deutschen Behörden somit festgestellte Wiederholungsgefahr genügen dem Gerichtshof, um zu folgern, dass die Ausweisungsmaßnahme verglichen mit dem verfolgten legitimen Ziel nicht unverhältnismäßig war und folglich noch als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft angesehen werden kann. Hieraus ergibt sich, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig: Er erklärt die Beschwerde für unzulässig. Claudia Westerdiek Dean Spielmann Kanzlerin Präsident