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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 22.09.2011 – 28348/09

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2011:0922JUD002834809

Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung Non-Official Translation of the German Federal Government FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE O. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 28348/09) URTEIL STRASSBURG 22. September 2011 Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden. In der Rechtssache O. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Ausschuss mit den Richterinnen und Richtern Boštjan M. Zupančič, Präsident, Ganna Yudkivska und Angelika Nußberger sowie Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler, nach nicht öffentlicher Beratung am 30. August 2011 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN

1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 28348/09) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr O. („der Beschwerdeführer“), am 26. Mai 2009 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.

2 Der Beschwerdeführer wurde von Herrn H. Sauer und Frau K. Sauer, Rechtsanwalt bzw. -anwältin in Köln, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.

3 Am 22. Februar 2010 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Nach Maßgabe des Protokolls Nr. 14 wurde die Beschwerde einem Ausschuss mit drei Richtern zugewiesen.

4 Der Beschwerdeführer und die Regierung gaben jeweils Stellungnahmen zur Begründetheit der Beschwerde ab (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung). SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE

5 Der 1946 geborene Beschwerdeführer ist in K. wohnhaft.

6 Am 15. November 1989 erhob der Beschwerdeführer Zivilklage gegen seinen ehemaligen Mitgesellschafter in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, um eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus bestimmten Kostenfestsetzungsbeschlüssen zu erreichen, die das Landgericht Köln im Zusammenhang mit früheren Verfahren, die sie gegeneinander geführt hatten, erlassen hatte.

7 Am 29. November 1989 stellte das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen einstweilen ein. Am 22. Januar 1990 verwarf das Oberlandesgericht Köln die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Beklagten.

8 Am 4. Dezember 1989 erweiterte der Beschwerdeführer seine Klage.

9 Am 30. März 1990 führte das Landgericht einen frühen ersten Termin durch und kündigte eine Entscheidung für den 1. Juni 1990 an.

10 Am 8. Mai 1990 erweiterte der Beschwerdeführer seine Klage erneut.

11 Am 1. Juni 1990 eröffnete das Landgericht die mündliche Verhandlung wieder und bestimmte einen Termin zur erneuten mündlichen Verhandlung auf den 21. Dezember 1990; dieser wurde auf Antrag des Beschwerdeführers auf den 8. Februar 1990 [sic] verlegt.

12 Am 21. Juni 1990 und am 21. August 1990 erweiterte der Beschwerdeführer seine Klage erneut bzw. änderte sie ab.

13 Am 17. Dezember 1990 erhob der Beklagte Widerklage und beantragte unter anderem, den Beschwerdeführer dazu zu verurteilen, an ihn rund 702.600 DM (etwa 360.000 EUR) aus Ansprüchen zu zahlen, die sich durch die Beendigung ihrer Gesellschaft im Jahr 1979 ergeben hätten.

14 Am 8. Februar 1991 führte das Landgericht eine mündliche Verhandlung durch.

15 Am 12. April 1991 beschloss es die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Schäden des Beschwerdeführers.

16 Am 2. Dezember 1991 regte der Beklagte an, zur Beschleunigung des Verfahrens die Widerklage abzutrennen. Am 8. Januar 1992 trat der Beschwerdeführer dem Antrag auf Abtrennung entgegen, woraufhin das Landgericht entschied, das Verfahren nicht abzutrennen.

17 Am 5. Februar 1992 bestellte das Gericht einen Sachverständigen, nachdem zwei andere Sachverständige erklärt hatten, das Gutachten nicht anfertigen zu können. Am 12. Oktober 1992 legte der Beschwerdeführer dem Sachverständigen nach einer dreimonatigen Verzögerung ergänzende Informationen vor. Am 24. Juni 1993 stellte der Sachverständige sein 75-seitiges Gutachten fertig.

18 Am 28. März 1994 lehnte der Beklagte den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

19 Am 8. Juli 1994 führte das Landgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch und kündigte eine Entscheidung für den 28. Oktober 1994 an; dieser Termin wurde später auf den 16. Dezember 1994 verschoben.

20 Am 5. August 1994 wies das Gericht das Ablehnungsgesuch des Beklagten zurück. Am 25. November 1994 änderte das Oberlandesgericht Köln den Beschluss des Landgerichts ab und befand, dass der Sachverständige befangen gewesen sei.

21 Am 16. Dezember 1994 wurde die mündliche Verhandlung durch das Landgericht wiedereröffnet.

22 Am 14. Juli 1995 führte das Landgericht eine mündliche Verhandlung durch.

23 Am 17. November 1995 gab das Landgericht ein neues Sachverständigengutachten in Auftrag. Am 23. Dezember 1997 erstattete der Sachverständige sein 41-seitiges Gutachten.

24 Am 7. November 1996 regte der Beklagte erneut an, die Widerklage abzutrennen. Am 26. November 1996 trat der Beschwerdeführer einer Abtrennung entgegen.

25 Ein auf den 24. April 1998 anberaumter weiterer Verhandlungstermin wurde zwei Mal verschoben, zunächst weil der Beschwerdeführer Ergänzungsfragen an den Sachverständigen hatte und später weil der Berichterstatter an ein anderes Gericht abgeordnet wurde.

26 Am 6. November 1998 führte das Gericht eine mündliche Verhandlung durch.

27 Mit Teilurteil vom 5. Februar 1999 wies das Landgericht die Klage des Beschwerdeführers ab. Das Teilurteil umfasste 32 Seiten. Im Hinblick auf die Widerklage des Beklagten holte das Gericht ein Sachverständigengutachten über die vom Beklagten vorgelegte, über 100-seitige Auseinandersetzungsbilanz ein.

28 Der Beschwerdeführer legte Berufung gegen das Teilurteil ein.

29 Am 30. Dezember 1999 hob das Oberlandesgericht Köln das Teilurteil des Landgerichts vom 5. Februar 1999 auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht.

30 Ein auf den 20. Oktober 2000 bestimmter Termin wurde wegen Wechsels in der Kammerbesetzung auf den 12. Januar 2001 verschoben. Am 12. Januar 2001 führte das Gericht eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung durch.

31 Am 3. Mai 2002 holte das Landgericht ein weiteres Sachverständigengutachten über die vom Beklagten eingereichte Auseinandersetzungsbilanz ein.

32 Im August 2002 bat der Beschwerdeführer wegen Vergleichsverhandlungen, die letztendlich scheiterten, um eine vierwöchige Verlängerung der Stellungnahmefrist.

33 Am 31. März 2004 stellte die Sachverständige ihr siebenseitiges Gutachten fertig. Am 7. April 2004 leitete das Gericht es den Parteien zur Stellungnahme zu.

34 Am 7. Januar 2005 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Landgericht statt.

35 Am 18. März 2005 wies das Landgericht die Klage des Beschwerdeführers ab, verurteilte ihn zur Zahlung von rund 5.800 EUR an den Beklagten und wies die Widerklage im Übrigen ab. Das Urteil umfasste 42 Seiten.

36 Beide Parteien legten Berufung beim Oberlandesgericht Köln ein. Dem Beschwerdeführer wurden zwei Fristverlängerungen für die Begründung seiner Berufung bewilligt. Am 1. Juli 2005 legte der Beschwerdeführer seine Berufungsbegründung vor und erweiterte seine Klage.

37 Am 15. August 2005 bestimmte das Oberlandesgericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 27. April 2006; dieser wurde später auf den 16. Mai 2006 verlegt.

38 Am 16. Mai 2006 führte das Oberlandesgericht eine mündliche Verhandlung durch und kündigte eine Entscheidung an; der Verkündungstermin wurde mehrmals verschoben.

39 Am 14. Mai 2007 bestimmte das Oberlandesgericht einen weiteren Verhandlungstermin auf den 11. Oktober 2007; dieser wurde auf den 18. Oktober 2007 verlegt.

40 Am 8. November 2007 änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts ab. Es wies die Klage des Beschwerdeführers ab und verurteilte ihn zur Zahlung von 170.564 EUR nebst Zinsen in Höhe eines jährlichen Zinssatzes von 4 % seit dem 3. Januar 1991 an den Beklagten. Das Urteil umfasste 30 Seiten.

41 Am 8. Dezember 2008 wies der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT

42 Laut § 288 Abs. 1 BGB in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung ist jede Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Laut § 291 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION

43 Der Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei; dieser lautet wie folgt: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“

44 Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. Sie brachte vor, das Verfahren sei außergewöhnlich komplex gewesen. Sie verwies diesbezüglich auf die Vielzahl der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schäden, auf die mehrmaligen Klageerweiterungen durch den Beschwerdeführer, auf die Widerklage des Beklagten sowie darauf, dass die entscheidenden Ereignisse bereits einige Jahre zurücklägen. Ferner hätten drei Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, wobei es aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Falles schwierig gewesen sei, Sachverständige zu finden. Die Regierung räumte ein, dass das Verfahren aufgrund des hohen Streitwerts von gewisser Bedeutung für den Beschwerdeführer gewesen sei. Allerdings habe der Beschwerdeführer während des Verfahrens zum Ausdruck gebracht, dass ein schneller Verfahrensabschluss keine Bedeutung für ihn habe. Sie betonte, der Beschwerdeführer habe eine Abtrennung der Widerklage von dem Verfahren zwei Mal abgelehnt, stellte aber fest, dass das Landgericht in Ausübung seines Ermessens entschieden habe, das Verfahren nicht abzutrennen. Schließlich habe der Beschwerdeführer den Sachverständigen verspätet Informationen übermittelt und mehrfach um Verlängerung der von den innerstaatlichen Gerichten gesetzten Fristen gebeten. Aber die Regierung räumte auch ein, dass es Verzögerungen gegeben habe, die den innerstaatlichen Gerichten zuzurechnen seien.

45 Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 15. November 1989 und endete am 8. Dezember 2008. Er betrug also 19 Jahre und knapp einen Monat für ein über drei Instanzen geführtes Verfahren, einschließlich einer Zurückverweisung. A. Zulässigkeit

46 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit

47 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Komplexität des Falles, Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u. v. a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).

48 Der Gerichtshof hat in Fällen, die ähnliche Fragen wie der vorliegende aufwerfen, bereits häufig Verstöße gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt (siehe Frydlender, a. a. O.)

49 Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffassung, dass die Regierung keine Tatsachen oder Argumente vorgetragen hat, die ihn überzeugen können, im vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen.

50 Der Gerichtshof erkennt an, dass die Rechtssache sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht sehr komplex war, und nimmt zur Kenntnis, dass mehrere Sachverständigengutachten eingeholt werden mussten. Allerdings lässt sich die Gesamtlänge des Verfahrens von über 19 Jahren für drei Instanzen durch die Komplexität des Falles allein nicht erklären. Was das Verhalten des Beschwerdeführers angeht, kann nach Ansicht des Gerichtshofs nicht davon ausgegangen werden, dass selbst wenn Verzögerungen dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind, diese maßgeblich zur Gesamtdauer des Verfahrens beigetragen haben. Was die Klageerweiterungen des Beschwerdeführers und seine Ablehnung der Abtrennung der Widerklage angeht, so weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Klageerweiterungen hauptsächlich zu Beginn des Verfahrens erfolgten und dass die Entscheidung gegen die Abtrennung des Verfahrens allein in das Ermessen des Landgerichts fiel. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass er von den verfahrensrechtlichen Mitteln Gebrauch macht, die ihm nach deutschem Recht zur Verfügung stehen (siehe sinngemäß B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 1479/08, Rdnr. 63, 23. April 2009). Vor diesem Hintergrund stellt der Gerichtshof fest, dass es beträchtliche Zeiträume der Untätigkeit und der Verzögerung gegeben hat, die allein den innerstaatlichen Gerichten anzulasten sind (siehe in diesem Zusammenhang u. v. a. S. ./. Deutschland, 16. September 1996, Rdnr. 55, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-IV).

51 Der Gerichtshof ist mit Blick auf seine einschlägige Rechtsprechung der Ansicht, dass die Verfahrensdauer in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden. II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

52 Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden

53 Der Beschwerdeführer forderte 92.135,08 EUR für materiellen Schaden. Er gab an, ein Betrag in Höhe von 90.135,76 EUR sei darauf zurückzuführen, dass er aufgrund des überlangen innerstaatlichen Verfahrens höhere Verzugszinsen an den Beklagten habe zahlen müssen. Er verwies auf das Urteil des Oberlandesgerichts Köln (siehe Rdnr. 38) und die einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“). Ein Betrag in Höhe von 1.999,32 EUR beziehe sich auf Rechtsanwaltsgebühren, die er habe aufwenden müssen, weil er für den oben genannten Schaden vor Einreichen seiner Individualbeschwerde beim Gerichtshof Schadensersatz von der beschwerdegegnerischen Regierung habe erwirken wollen. Der Beschwerdeführer forderte ferner eine gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden und stellte deren Höhe in das Ermessen des Gerichtshofs.

54 Die Regierung hat sich hierzu nicht geäußert.

55 Der Gerichtshof stellt fest, dass der Sinn und Zweck von Verzugszinsen darin besteht, den Gläubiger für den Nachteil zu entschädigen, während des Verzugszeitraums nicht über die vom Schuldner geschuldete Geldsumme verfügen zu können, bzw., anders herum, darin, die Vorteile des Schuldners, während des Verzugszeitraums über das Geld verfügen zu können, abzuschöpfen. Tatsächlich musste der Beschwerdeführer höhere Verzugszinsen zahlen, weil ihm über einen längeren Zeitraum hinweg bestimmte finanzielle Mittel zur Verfügung standen, und nicht aufgrund der überlangen Verfahrensdauer. Nach Ansicht des Gerichtshofs kann nicht behauptet werden, der Beschwerdeführer habe diesbezüglich einen materiellen Schaden erlitten. Aus diesem Grund weist der Gerichtshof diese Forderung sowie die damit verbundene Forderung des Beschwerdeführers bezüglich der in diesem Zusammenhang aufgewendeten Anwaltsgebühren zurück. Andererseits ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der Beschwerdeführer durch die überlange Verfahrensdauer einen immateriellen Schaden erlitten haben muss, der durch die Feststellung einer Konventionsverletzung nicht hinreichend wieder gutgemacht wird. Er entscheidet nach Billigkeit und spricht ihm unter dieser Rubrik 16.800 EUR zu. B. Kosten und Auslagen

56 Der Beschwerdeführer verlangte außerdem 2.819,75 EUR für Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof. Unter Bezugnahme auf das deutsche Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gab er an, dass ein Betrag in Höhe von 2.455,21 EUR noch nicht bezahlt worden sei, jedoch noch anfallen werde. Im Hinblick auf einen Betrag in Höhe von 364,54 EUR legte der Beschwerdeführer eine mit Belegen versehene Berechnung seines Rechtsanwalts vor.

57 Die Regierung hat sich hierzu nicht geäußert.

58 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind. In der vorliegenden Rechtssache hat der Beschwerdeführer teilweise nicht dargetan, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich angefallen sind (siehe z. B. Fetullah Akpolat ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 22077/03, Rdnr. 43, 15. Februar 2011). Der Gerichtshof hält es im Hinblick auf die ihm vorliegenden Unterlagen und seine ständige Rechtsprechung für angemessen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Gerichtshof 364,54 EUR zuzusprechen. C. Verzugszinsen

59 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten folgende Beträge zu zahlen: (i) 16.800 EUR (sechzehntausendachthundert Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden; (ii) 364,54 EUR (dreihundertvierundsechzig Euro und vierundfünfzig Cent) für Kosten und Auslagen; (iii) die für die vorstehend genannten Beträge gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die oben genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 22. September 2011 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Stephen Phillips Boštjan M. Zupančič Stellvertretender Kanzler Präsident