Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2011
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 29.09.2011 – 37111/04
Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2011:0929JUD003711104
Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung Non-Official Translation of the German Federal Government EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE M. GEGEN DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 37111/04) U R T E I L STRASSBURG 29. September 2011 Dieses Urteil ist endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache M. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Ausschuss, der sich zusammensetzt aus Isabelle Berro-Lefèvre, Vorsitzende, Mark Villiger, Ann Power, Richter, und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler, nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 6. September 2011 das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist: VERFAHREN
1 Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 37111/04) zugrunde, die der polnische Staatsangehörige M. („der Beschwerdeführer“) beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 24. September 2004 erhoben hat.
2 Der Beschwerdeführer wird von Rechtsanwalt B. vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird von ihrem stellvertretenden Verfahrensbevollmächtigten, Herrn J. Behrens, Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3 Der Gerichtshof hat die Beschwerde am 19. Mai 2009 für teilweise unzulässig erklärt und beschlossen, der Regierung die Rügen in Bezug auf die Dauer des Verfahrens und das Fehlen eines diesbezüglichen Rechtsbehelfs zu übermitteln.
4 Die zu dem Zeitpunkt, als die Beschwerde teilweise mitgeteilt wurde, für Deutschland gewählte Richterin, Frau R. Jaeger, war verhindert und konnte an der Rechtssache nicht teilnehmen (Artikel 28 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Die Regierung hat infolgedessen den für Liechtenstein gewählten Richter, Herrn M. Villiger, benannt, um an ihrer Stelle als Richter mitzuwirken (Artikel 27 Absatz 2 der Konvention und Artikel 29 Absatz 1 der damals gültigen Verfahrensordnung).
5 Nachdem die polnische Regierung am 29. Mai 2009 von ihrem Recht zur Abgabe einer Stellungnahme unterrichtet worden war, hat diese keine Absicht zur Teilnahme am Verfahren bekundet.
6 Der Beschwerdeführer hat sich der Prüfung der Beschwerde durch einen Ausschuss widersetzt. Der Gerichtshof hat den Einwand des Beschwerdeführers geprüft und anschließend zurückgewiesen. SACHVERHALT DIE UMSTÄNDE DES FALLES
7 Der Beschwerdeführer wurde 1955 geboren und ist in M. wohnhaft. 1. Der Hintergrund der Sache
8 Am 16. März 1983 nahm der Beschwerdeführer eine Arbeit als Redakteur beim amerikanischen Rundfunksender Radio Free Europe/Radio Liberty (nachstehend als „RFE/RL“ bezeichnet) auf.
9 Nach der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Kündigung erhob dieser im Jahr 1988 vor dem Arbeitsgericht München eine Kündigungsschutzklage (Geschäftszeichen 22 Ca 2079/88). Im Zuge des Verfahrens beantragte RFE/RL die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Betroffenen; dies wurde vom Bundesarbeitsgericht am 7. März 2002 im letzten Rechtszug zurückgewiesen. Die Kündigung war vom Landesarbeitsgericht am 25. September 1998 endgültig aufgehoben worden. Die Dauer dieses Verfahrens lag dem Urteil M. ./. Deutschland (Nr. 422505/98, 18. Oktober 2001) zugrunde, mit dem der Gerichtshof eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention festgestellt und dem Beschwerdeführer 15.000 DM (ca. 7.500 EUR) wegen immateriellen Schadens zugesprochen hat. 2. Das streitige Verfahren
10 Am 20. Dezember 1990 beantragte der Beschwerdeführer den Erlass eines Mahnbescheids gegen seinen Arbeitgeber in Bezug auf Nachtarbeitszulagen für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1988 (ca. 1.950 EUR) und die Erstattung der Kosten für eine Reise nach Paris (ca. 220 EUR). Am 8. Januar 1991 erließ das Arbeitsgericht München den Mahnbescheid (Az. 27 Ca 915/91).
11 Nach einer mündlichen Verhandlung setzte das Gericht am 18. Februar 1991 mit Zustimmung der Parteien das Verfahren in Erwartung des Ausgangs des Verfahrens hinsichtlich der Kündigung und der gerichtlichen Vertragsauflösung aus.
12 Dem Verfahren wurde ein neues Geschäftszeichen zugeordnet (27 Ca 7831/00).
13 Nach der Verhandlung erließ das Arbeitsgericht am 29. November 2001 ein Versäumnisurteil und wies die Klagen des Beschwerdeführers ab.
14 Mit Teilanerkenntnis vom 20. Juni 2002 bestätigte das Arbeitsgericht sein Versäumnisurteil vom 29. November 2001 bezüglich eines Betrags von 365,68 EUR. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.
15 Am 3. August 2002 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil, indem er u.a. die übermäßige Verfahrensdauer rügte. Am 18. März 2004 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung an (Az. 1 BvR 1442/02).
16 Das Arbeitsgericht erließ am 3. Mai 2004 sein endgültiges Versäumnisurteil, mit dem es sein Versäumnisurteil vom 29. November 2001 in Bezug auf den verbleibenden Teil der Klage des Beschwerdeführers bestätigte.
17 Mit Urteil vom 22. November 2004 bestätigte das Arbeitsgericht sein Versäumnisurteil vom 3. Mai 2004 und wies die übrigen Klagen des Beschwerdeführers ab.
18 Mit Urteil vom 25. August 2006 änderte das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts vom 22. November 2004 ab, verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von 1.942,56 EUR nebst Zinsen und wies den verbleibenden Teil der Klage des Beschwerdeführers ab.
19 Am 17. Januar 2007 wies das Bundesarbeitsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zum Zwecke eines Antrags auf Zulassung der Revision mit der Begründung ab, dass dieser Antrag keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe.
20 Am 29. November 2007 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung an (Az. 1 BvR 1276/07).
21 Mehrere Verfahren betreffend Gerichtskosten sind noch anhängig, in deren Verlauf der Beschwerdeführer eine Reihe von Anträgen und insbesondere Befangenheitsanträge gestellt hat. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION
22 Der Beschwerdeführer behauptet, die Dauer des Verfahrens habe den Grundsatz der „angemessenen Frist“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention mit folgendem Wortlaut verletzt: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird“.
23 Die Regierung räumt ein, dass dieser Artikel verletzt worden ist. Sie unterstreicht jedoch, dass die Sache eine gewisse Komplexität aufwies und im Zusammenhang mit den anderen vom Beschwerdeführer parallel angestrengten Verfahren zu sehen sei. Dieser habe zudem in erheblichem Maße zur Dauer des Verfahrens beigetragen, indem er eine Vielzahl von Beschwerden erhoben habe, insbesondere was die Verfahren hinsichtlich der Gerichtkosten anbelange. Die Regierung macht schließlich geltend, die Klage des Beschwerdeführers betreffe einzig Zahlungsansprüche und somit keine arbeitsgerichtliche Streitigkeit, die der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge besondere Eile gebiete.
24 Der Gerichtshof stellt fest, dass der zu berücksichtigende Zeitraum am 20. Dezember 1990 begann und noch nicht beendet ist. Das Verfahren hat sich demnach in vier Rechtszügen über mehr als 20 Jahre erstreckt, wobei die Gerichtskostenverfahren einbezogen sind. A. Zur Zulässigkeit
25 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention ist. Er weist außerdem darauf hin, dass in Bezug auf die Rüge kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Sie ist daher für zulässig zu erklären. B. Zur Hauptsache
26 Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist (siehe unter vielen anderen Frydlender ./. Frankreich [GK], Nr. 30979/96, Rdnr. 43, CEDH 2000-VII).
27 Der Gerichtshof hat mehrfach Rechtssachen behandelt, die ähnliche Fragen wie im vorliegenden Fall betreffen, und eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention festgestellt (Dostál ./. Tschechische Republik, Nr. 52859/99, 25. Mai 2004, und K. ./. Deutschland, Nr. 21061/06, 22. Dezember 2009).
28 Nach Prüfung aller ihm vorgelegten Unterlagen ist der Gerichtshof der Meinung, dass die Dauer des streitigen Verfahrens in diesem Fall übermäßig lang ist und dem Erfordernis einer „angemessenen Frist“ nicht entspricht. Er ruft hierbei in Erinnerung, dass die Tatsache, dass die Dauer dieses Verfahrens zum Teil durch den Beschluss bedingt ist, die Prüfung der Sache in Erwartung des Ausgangs des Verfahrens hinsichtlich der Kündigung und der gerichtlichen Vertragsauflösung auszusetzen (Rdnr. 11 oben), nicht deren unverhältnismäßigen Charakter entkräftet, sondern im Rahmen des Artikels 41 der Konvention zu berücksichtigen ist (M. ./. Deutschland (Nr. 2), Nr. 71972/01, Rdnr. 45, 11. Juni 2009).
29 Demnach ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden. II. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 13 DER KONVENTION
30 Der Beschwerdeführer rügt auch die Tatsache, es gäbe in Deutschland kein Gericht, an das man sich wenden könne, um sich über die übermäßige Verfahrensdauer zu beschweren. Er macht Artikel 13 der Konvention geltend, der wie folgt lautet: “Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“
31 Die Regierung räumt ein, dass dem Beschwerdeführer kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stand, um sich über die Dauer des streitigen Verfahrens zu beschweren. Sie weist auf den Gesetzentwurf hin, mit dem ein neuer Entschädigungsanspruch im deutschen Recht eingeführt wird. A. Zur Zulässigkeit
32 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention ist. Er weist außerdem darauf hin, dass in Bezug auf die Rüge kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Sie ist daher für zulässig zu erklären. B. Zur Hauptsache
33 Der Gerichtshof erinnert daran, dass er wiederholt das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs im deutschen Recht festgestellt hat, um sich wegen der Dauer eines Zivilverfahrens im Sinne des Artikels 6 der Konvention zu beschweren (S. ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, Rdnrn. 115-116, CEDH 2006-VII, H. ./. Deutschland, Nr. 20027/02, Rdnrn. 65-68, 11. Januar 2007, und R. ./. Deutschland, Nr. 46344/06, Rdnr. 52, 2. September 2010).
34 Daher ist Artikel 13 der Konvention verletzt worden. III. DIE ANDEREN VORGEBRACHTEN RÜGEN
35 Insoweit der Beschwerdeführer neue Rügen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention und des Protokolls Nr. 1 vorzubringen scheint, erinnert der Gerichtshof daran, dass er in seiner Teilentscheidung vom 19. Mai 2009 beschlossen hat, der Regierung nur die Rügen wegen der Verfahrensdauer und wegen des Fehlens einer wirksamen Beschwerde im Sinne des Artikels 13 der Konvention, um sich wegen der Dauer des Verfahrens zu beschweren, zur Kenntnis zu bringen und die anderen vorgebrachten Rügen für unzulässig zu erklären. Demnach ist es nicht nötig, diese erneut zu würdigen. IV. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION
36 Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden
37 Der Beschwerdeführer fordert 4.881,61 Euro (EUR) für den materiellen Schaden (am 31. Juli 2011), davon 706 EUR für die Anwaltsgebühren der Gegenseite im innerstaatlichen Verfahren.
38 Der Beschwerdeführer fordert 27.500 EUR für den durch die Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Schaden. Dieser Betrag setzt sich aus 25.500 EUR, was einer Verfahrensdauer von 17 Jahren und einer Gebühr von 1.500 EUR pro Jahr und Dauer entspricht, und aus zusätzlichen 2.000 EUR zusammen, weil es sich in diesem Fall um ein arbeitsgerichtliches Verfahren handelte, bei dem besondere Eile geboten war. Der Beschwerdeführer fordert ferner, unabhängig von der überlangen Verfahrensdauer, wegen der anderen Konventionsverletzungen 27.500 EUR wegen des immateriellen Schadens (kein faires Verfahren, kein Zugang zu den Gerichten und mangelnde wirksame Beschwerden, um gegen die Verletzung seiner Konventionsrechte vorzugehen).
39 Bezüglich des materiellen Schadens bestreitet die Regierung diese Ansprüche. Was den immateriellen Schaden anbelangt, so behauptet sie, dass die Feststellung einer Verletzung eine ausreichende gerechte Entschädigung darstellt.
40 Der Gerichtshof sieht keinen Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Verletzungen und dem behaupteten materiellen Schaden und weist diese Forderung zurück.
41 Er ist hingegen der Auffassung, der Beschwerdeführer habe mit Sicherheit einen immateriellen Schaden erlitten. Was die Dauer des Verfahrens anbelangt, ist er der Auffassung, dass, insoweit die festgestellte Dauer durch die Aussetzung des strittigen Verfahrens in Erwartung des Abschlusses des Kündigungsschutzverfahrens und des Verfahrens bezüglich der gerichtlichen Vertragsauflösung im März 2002 verursacht wurde (Rdnr. 11 oben), die Feststellung einer Verletzung eine ausreichende gerechte Entschädigung darstellt (o.a. Rechtssache M. (Nr. 2), Rdnr. 66). Was den Zeitraum seit diesem Datum bis zum heutigen Tag und das Fehlen einer wirksamen Beschwerde anbelangt, so billigt der Gerichtshof dem Beschwerdeführer auf einer gerechten Grundlage hierfür den Betrag von 2.000 EUR zu. B. Kosten und Auslagen
42 Der Beschwerdeführer fordert 274,84 EUR für Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten und 2.000 EUR für nicht näher bezeichnete eigene Kosten vor den innerstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof. Er fordert ebenfalls die Rückerstattung von 3.946,80 EUR für die Anwaltskosten vor dem Gerichtshof.
43 Die Regierung hat hierzu nicht Stellung genommen.
44 Der Gerichtshof erinnert daran, dass ein Beschwerdeführer die Erstattung seiner Kosten und Auslagen nur insoweit erhalten kann, als diese tatsächlich angefallen sind und erforderlich waren, d.h. sie sich auf die festgestellte Verletzung beziehen und im Hinblick auf ihre Höhe angemessen sind. Unter Berücksichtigung der dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien sowie der Tatsache, dass die Stellungnahmen des Beschwerdeführers nicht nur die Rügen betrafen, die der Gerichtshof der Regierung zur Kenntnis gebracht hat (Rdnr. 35 oben), erachtet der Gerichtshof es für angemessen, im vorliegenden Fall den Betrag von 2.600 EUR für das Verfahren vor dem Gerichtshof und von 250 EUR für die Kosten des Beschwerdeführers zuzubilligen. Er erinnert hier daran, dass in den Fällen, in denen es sich um die Verfahrensdauer handelt, die Verlängerung der Prüfung einer Sache über die „angemessene Frist” hinaus eine Erhöhung der Kosten zu Lasten des Betroffenen mit sich bringt (o.a. Rechtssache S., Rdnr. 148). Er billigt dem Beschwerdeführer demnach 2.850 EUR für Kosten und Auslagen zu. C. Verzugszinsen
45 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkte zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Er erklärt die Beschwerde für zulässig. 2. Er entscheidet, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist. 3. Er entscheidet, dass Artikel 13 der Konvention verletzt ist. 4. Er entscheidet, dass a) der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten 2.000 EUR (zweitausend Euro) für den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden und 2.850 EUR (zweitausendachthundertfünfzig Euro) für Kosten und Auslagen zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind, zu zahlen hat; b) dass dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen ist, zuzüglich drei Prozentpunkten. 5. Er weist im Übrigen den Antrag auf gerechte Entschädigung zurück. Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 29. September 2011 gemäß Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt. Stephen Phillips Isabelle Berro-Lefèvre Stellvertretender Kanzler Vorsitzende