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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 29.09.2011 – 854/07
Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2011:0929JUD000085407
Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung Non-Official Translation of the German Federal Government EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE S. GEGEN DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 854/07) U R T E I L STRASSBURG 29. September 2011 Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache S. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer, die sich zusammensetzt aus: Dean Spielmann, Präsident, Elisabet Fura, Boštjan M. Zupančič, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Ganna Yudkivska, Angelika Nußberger, Richterinnen und Richter, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 6. September 2011 das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist: VERFAHREN
1 Der Rechtssache liegt eine Beschwerde (Nr. 854/07) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr S. („der Beschwerdeführer“), am 19. Dezember 2006 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof erhoben hatte.
2 Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Almut Wittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3 Der Präsident der Fünften Sektion hat am 20. November 2009 beschlossen, der Regierung die Rüge wegen der Verfahrensdauer zu übermitteln. Am 7. April 2011 hat er entschieden, die Parteien aufzufordern, weitere schriftliche Stellungnahmen hinsichtlich der von der Regierung vorgebrachten Einrede der Nichterschöpfung aller innerstaatlichen Rechtbehelfe abzugeben. SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES
4 Der Beschwerdeführer ist 19... geboren und in B. wohnhaft.
5 Er ist von Beruf Schornsteinfeger und wurde im Jahr 19... zum „Meister“ ernannt. Im Jahr 1975 wurde ihm die Zuständigkeit für einen Kehrbezirk in B. übertragen. Am 11. Januar 1993 ordnete die zuständige Verwaltung in B. eine neue Einteilung der Kehrbezirke der Stadt an und wies dem Beschwerdeführer den Bezirk Nr. ... in B. zu. A. Das Verfahren vor den Gerichten in Berlin
6 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 4. Februar 1993 Klage zum Verwaltungsgericht Berlin. Er beklagte sich, der Bescheid weise Formfehler auf, und behauptete, die Änderung des Bezirks führe in seinem Fall zu einem höheren Arbeitsaufwand und höheren Kosten. Ein am selben Tag gestellter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte keinen Erfolg.
7 Am 20. Dezember 1996 nahm die Verwaltung eine Neueinteilung der Kehrbezirke von Berlin vor.
8 Am 24. Januar 1997 erhob der Beschwerdeführer erneut aus den gleichen wie den in seiner vorherigen Klage dargelegten Gründen Klage gegen diesen Bescheid; diese Klage war noch immer vor dem Verwaltungsgericht anhängig. Ein am selben Tag gestellter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte keinen Erfolg.
9 Am ... trat der Beschwerdeführer in den Ruhestand.
10 Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin wies am 21. Februar 2000 eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ab, in der dieser die Dauer des ersten Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht rügte.
11 Am 13. November 2000 ergingen zwei Urteile des Verwaltungsgerichts, mit denen die jeweilige Klage des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Es war der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nach seinem Eintritt in den Ruhestand kein berechtigtes Interesse mehr daran hatte, die behauptete Unrechtmäßigkeit der beiden Bescheide gerichtlich feststellen zu lassen. Ferner war es der Meinung, ein zivilgerichtlicher Schadensersatzprozess gegen den Staat sei gänzlich aussichtslos.
12 Der Beschwerdeführer stellte beim Oberverwaltungsgericht Berlin zwei Anträge auf Zulassung zur Berufung. Er rügte unter anderem die Dauer der Verfahren und machte dem Verwaltungsgericht zum Vorwurf, seinen Ruhestand abgewartet zu haben, um nicht mehr in der Hauptsache entscheiden zu müssen.
13 Mit den Beschlüssen vom 7. und 22. April 2004 wies das Oberverwaltungsgericht Berlin die beiden Anträge zurück. In der Erwägung, dass eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide unabhängig von der Dauer der Verfahren sei, sah es keine Veranlassung, die Berufungen zuzulassen.
14 Am 12. Mai 2004 erhob der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zwei Verfassungsbeschwerden gegen die in seinem Fall ergangenen Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen. Er rügte insbesondere die Dauer der Verfahren.
15 Am 10. Februar 2005 unterrichtete der in der Sache des Beschwerdeführers zuständige Berichterstatter des Verfassungsgerichtshofs Berlin diesen davon, dass gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden Bedenken bestünden.
16 Mit Beschluss vom 13. April 2005 verwarf der Verfassungsgerichtshof Berlin die Verfassungsbeschwerden mangels berechtigten Interesses sowohl hinsichtlich der Begründetheit der Rechtssache als auch der Verfahrensdauer. B. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
17 Am 18. Mai 2005 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen die in seinem Fall ergangenen Gerichtsentscheidungen – einschließlich der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Berlin – und gegen die Verwaltungsentscheidungen und rügte erneut insbesondere die Dauer der Verfahren.
18 Am 1. Juni 2006 nahm eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung an (1 BvR 1096/05). Es wies zunächst darauf hin, dass es allein für die Prüfung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Berlin zuständig sei. Im Hinblick auf die anderen Entscheidungen war es der Ansicht, dass der Beschwerdeführer die für die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts vorgesehene einmonatige Frist nicht gewahrt habe. Es erinnerte in diesem Zusammenhang daran, dass die Beschwerden zu den Landesverfassungsgerichten nicht Teil des vor der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu erschöpfenden Rechtsweges seien, sondern dass die Verfassungsgerichte der Länder Teil der öffentlichen Gewalt sind, die an die im Grundgesetz normierten Grundrechte gebunden ist. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann demnach jedermann vor diesem Gericht rügen, dass ein Landesverfassungsgericht eines seiner im Grundgesetz garantierten Rechte verletzt habe.
19 Das Bundesverfassungsgericht führte danach aus, die Landesverfassungsgerichte würden ihre Überprüfung ausschließlich aufgrund der jeweiligen Landesverfassung vornehmen und die Maßnahmen der staatlichen Gewalt der Länder nur im Lichte dieser Verfassung bewerten. Es fügte hinzu, dass es ihm nicht obliege, diese Bewertung nachzuprüfen, und dies auch dann gelte, wenn ein Landesgrundrecht von einem Landesverfassungsgericht enger als das entsprechende Grundrecht des Grundgesetzes ausgelegt wird.
20 Unter Anwendung der vorbezeichneten Kriterien auf den ihm vorgelegten Fall vertrat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, dass der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin den Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz nicht verletzt habe und das vor ihm geführte Verfahren keinen Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung gebe. Es stellte fest, dass die angefochtene Entscheidung auch dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn man davon ausgeht, dass der Verfassungsgerichtshof Berlin – der das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Rüge wegen der Dauer des Verfahrens verneint hatte – sich zur materiellen Reichweite des jeweiligen Grundrechts nach Maßgabe der Landesverfassung geäußert hatte.
21 Es wies ferner darauf hin, dass es hier nicht darauf ankomme, ob das Gericht in diesem Fall das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses verneint oder bejaht hätte. Es hob außerdem hervor, dass der Beschwerdeführer durch die vom Verfassungsgerichtshof Berlin an das Rechtsschutzbedürfnis gestellten Anforderungen nicht schutzlos gestellt würde: Wenn der Betroffene eine Prüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen an den Maßstäben des Grundgesetzes hätte erreichen wollen, hätte er fristgemäß eine Verfassungsbeschwerde beim Bundsverfassungsgericht einlegen müssen.
22 Das Bundesverfassungsgericht wies schließlich daraufhin, der Verfassungsgerichtshof Berlin sei nicht verpflichtet gewesen, ihm die Sache vorzulegen. Es habe in der Tat noch nicht entschieden, ob der Betroffene weiterhin ein besonderes Feststellungsinteresse hinsichtlich eines überlangen Gerichtsverfahrens geltend machen kann, wenn dieses bereits abgeschlossen ist. II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT 1. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz
23 Die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 11. August 1993 lauten wie folgt: Artikel 90 „(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. (2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. (...) 3. Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.“ 2. Die Verfassung von Berlin
24 Die einschlägige Bestimmung der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 lautet wie folgt: Artikel 84 Absatz 2 „Der Verfassungsgerichtshof entscheidet (...) 5. über Verfassungsbeschwerden, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird.“ 3. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
25 Der einschlägige Passus des § 49 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 8. November 1990 lautet wie folgt: „Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird.” RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION
26 Unter Berufung auf die Artikel 6 Absatz 1 und 13 der Konvention rügt der Beschwerdeführer eine überlange Dauer der Verfahren.
27 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rüge unter dem Blickwinkel des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention zu prüfen ist, der wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird“.
28 Die Regierung bestreitet die Behauptung des Beschwerdeführers. Sie weist daraufhin, der Betroffene habe in seiner Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2006 einzig die Dauer der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Berlin gerügt.
29 Ebenso wie die Regierung stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nur die Dauer der vor den Verwaltungsgerichten geführten Verfahren gerügt hat. Die zu berücksichtigenden Zeiträume begannen am 4. Februar 1993 und am 24. Januar 1997, den Zeitpunkten, zu denen der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht angerufen hat, und endeten am 7. April beziehungsweise 22. April 2004, als die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin ergingen. Die Verfahren haben demnach in einem Fall mehr als elf Jahre und zwei Monate und im anderen nahezu sieben Jahre und drei Monate für jeweils zwei Rechtszüge gedauert. A. Zur Zulässigkeit 1. Vorbringen der Parteien
30 Die Regierung macht die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit der Begründung geltend, der Beschwerdeführer habe das Bundesverfassungsgericht nicht innerhalb einer Frist von einem Monat angerufen, die ihres Erachtens vorgesehen ist, um die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts anzufechten. Sie legt dar, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich zwei Verfassungsbeschwerden zum Verwaltungsgerichtshof des Landes Berlin erhoben hatte, nicht dazu führte, den Ablauf der Frist vor dem Bundesverfassungsgericht zu hemmen, insoweit als die Anrufung des Landesverfassungsgerichts nach Auffassung der Regierung nicht zu den vorher zu erschöpfenden Rechtsbehelfen gehört. Es handele sich in der Tat um zwei unterschiedliche Beschwerden, die dem Betroffenen in beiden Fällen zur Verfügung gestanden hätten. Der Beschwerdeführer sei außerdem mit Schreiben der Geschäftsstelle des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2000 in einem früheren Verfahren (1 BvR 846/00) hiervon unterrichtet worden.
31 Die Regierung legt anschließend dar, die Prüfungsmaßstäbe des Bundesverfassungsgerichts einerseits und die des Landesverfassungsgerichts andererseits seien nicht identisch. Während das Erstgenannte die angegriffenen Akte im Licht des Grundgesetzes prüfe, würde das andere Gericht deren Vereinbarkeit vor dem Hintergrund der Landesverfassung kontrollieren. Das Landesverfassungsgericht sei nur damit beauftragt, die Landesverfassung und das darin gewährte Recht auszulegen. Diesbezüglich kommt es nach Ansicht der Regierung nicht darauf an, ob das Bundesverfassungsgericht, wäre es innerhalb der verbindlichen Frist angerufen worden, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Hätte der Beschwerdeführer eine Überprüfung der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts durch das Bundesverfassungsgericht erreichen wollen, hätte er der Regierung zufolge dieses Gericht innerhalb einer Frist von einem Monat anrufen müssen.
32 Die Regierung legt außerdem dar, der Umfang der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts habe sich nur auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Berlin vom 13. April 2005 erstreckt. Sie erinnert daran, das Bundesverfassungsgericht sei dafür zuständig, die Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts im Licht aller nach dem Grundgesetz garantierten Grundrechte, einschließlich des (in Artikel 3 des Grundgesetzes verankerten) Willkürverbots, zu prüfen, und habe die Ansicht vertreten, dass die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Berlin keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterfallen.
33 Der Beschwerdeführer erwidert, die Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts könne im Wege einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht angefochten werden. Er weist daraufhin, dass er in seiner Beschwerde vor diesem Gericht eine Verletzung von Grundrechten rügte, die durch die Verfassung des Landes Berlin garantiert und im Grundgesetz entsprechend geschützt seien. Zu den geltend gemachten Rechten zählt nach seiner Auffassung das Recht auf einen effektiven Rechtsschutz innerhalb einer angemessenen Frist. Schließlich erwidert der Betroffene, die gleichzeitige Anrufung des Bundesverfassungsgerichts wegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hätte zur Unzulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgericht Berlin geführt (siehe oben „Das einschlägige innerstaatliche Recht“). 2. Würdigung durch den Gerichtshof
34 Der Gerichtshof ruft zunächst in Erinnerung, dass die Vorschrift der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe diejenigen Personen, die vor einem internationalen Gericht gegen einen Staat Klage erheben wollen, verpflichtet, zuvor von den Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen, die ihnen nach dem Rechtssystem ihres Landes offen stehen. Die Staaten müssen sich folglich nicht vor einem internationalen Organ für ihre Handlungen verantworten, bevor sie nicht die Möglichkeit hatten, die Situation in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung zu bereinigen. Ein Beschwerdeführer muss die Rechtswege beschreiten, die üblicherweise verfügbar und ausreichend sind, um es ihm zu ermöglichen, eine Wiedergutmachung der von ihm behaupteten Verletzungen zu erwirken. Diese Rechtsbehelfe müssen jedoch sowohl in praktischer als auch theoretischer Hinsicht mit ausreichender Sicherheit bestehen, da es andernfalls an der erforderlichen Wirksamkeit und Zugänglichkeit fehlt (Akdivar u.a. ./. Türkei, 16. September 1996, Rdnr. 65, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1996-IV). Der Gerichtshof ruft sodann in Erinnerung, dass, sollten Zweifel hinsichtlich der Frage bestehen, ob ein bestimmter Rechtsbehelf geeignet ist, tatsächlich Aussicht auf Erfolg zu bieten oder nicht, dieser Aspekt zunächst den innerstaatlichen Gerichten vorzulegen ist, bevor ein internationales Gericht angerufen wird (R. S ./. Bundesrepublik Deutschland, Nr. 712/60, Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1961, Jahrgang 4, S. 385 (401), und Sejdovic ./. Italien [GK], Nr. 56581/00, Rdnr. 45, CEDH-2006-II).
35 Der Gerichtshof stellt in dieser Sache zunächst fest, die Regierung habe nicht behauptet, dass die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin keinen wirksamen Charakter aufwies, der geeignet ist, der behaupteten Verletzung abzuhelfen. Selbst in der Annahme, dass die Wirksamkeit der Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof Berlin mit derjenigen der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht vergleichbar ist, unterstreicht der Gerichtshof, dass die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht noch nicht für unwirksam erklärt worden war, als der Beschwerdeführer den Verfassungsgerichtshof Berlin am 12. Mai 2004 beziehungsweise das Bundesverfassungsgericht am 18. Mai 2005 angerufen hat. In der Tat ist erst später festgestellt worden, dass das Bundesverfassungsgericht keinen finanziellen Ausgleich für den materiellen und/oder immateriellen Schaden zubilligen konnte, den der Betroffene wegen der überlangen Dauer eines Zivilverfahrens im Sinne des Artikels 6 der Konvention erlitten hat, das entweder noch anhängig (S. ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, Rdnrn. 103-108, CEDH 2006-VII) oder bereits abgeschlossen war (H. ./. Deutschland, Nr. 20027/02, Rdnr. 65-68, 11. Januar 2007).
36 Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht die Verletzung mehrerer nach dem Grundgesetz garantierter Grundrechte rügt und dass die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Berlin nach Auffassung des hohen Gerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden war. Er hebt hervor, die Regierung habe diesbezüglich dargelegt, dass die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Berlin vom Bundesverfassungsgericht im Licht des Grundgesetzes nachgeprüft worden sind und sie keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegneten. In diesem Zusammenhang möchte der Gerichtshof unterstreichen, dass die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht wegen der Beachtung der einmonatigen Frist nur eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle ausüben konnte (Randnummer 18 oben), hier nicht berücksichtigt werden kann. Ansonsten wären die Beschwerdeführer, die einen auf Länderebene verfügbaren wirksamen Rechtsbehelf geltend machen, der aber nicht zusammen mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben werden kann, daran gehindert, den Gerichtshof zu einem späteren Zeitpunkt anzurufen.
37 Unter diesen Umständen vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, dass er die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof Berlin und danach die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Berlin vor dem Bundesverfassungsgericht angefochten hat (siehe sinngemäß Ferreira Alves ./. Portugal (Nr. 6), Nrn. 46436/06 und 55676/08, Rdnr. 28, 13. April 2010). Somit ist die prozessuale Einrede der Regierung zurückzuweisen. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass in Bezug auf diese Rüge kein weiterer Unzulässigkeitsgrund vorliegt und sie daher für zulässig zu erklären ist. B. Zur Hauptsache
38 Bezüglich der Hauptsache legt die Regierung insbesondere dar, dass die Belastung des Verwaltungsgerichts Berlin wegen Verfahren, die nach der deutschen Wiedervereinigung aufgetreten sind, und durch die Vergrößerung des Bezirks dieses Gerichts auf Ost-Berlin sehr stark angestiegen sei. Sie unterstreicht, das Land Berlin habe eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um dieser Mehrbelastung abzuhelfen.
39 Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist (siehe unter vielen anderen Frydlender . /. Frankreich [GK], Nr. 30979/96, Rdnr. 43, CEDH 2000-VII).
40 Der Gerichtshof erinnert ebenfalls daran, er habe in einer Vielzahl von Fällen, die ähnliche Fragen wie im vorliegenden Fall betreffen, eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention festgestellt (K. ./. Deutschland, Nr. 21061/06, 22. Dezember 2009).
41 Der Gerichtshof hat im vorliegenden Fall alle ihm vorgelegten Unterlagen geprüft. Er hat insbesondere die starke Belastung des Verwaltungsgerichts Berlin in den Jahren nach der deutschen Wiedervereinigung und die Tatsache berücksichtigt, dass das Verfahren, nachdem der Beschwerdeführer in den Ruhestand getreten war, nicht mehr dieselbe Komplexität wie vorher aufwies, weil es nicht mehr die Neuaufteilung der Kehrbezirke betraf, sondern nur das Bestehen eines berechtigten Interesses des Beschwerdeführers, von Gerichts wegen die behauptete Unrechtmäßigkeit der beiden Bescheide feststellen zu lassen.
42 Unter Berücksichtigung seiner einschlägigen Rechtsprechung vertritt er die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Dauer des streitigen Verfahrens übermäßig lang ist und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprochen hat. Demnach ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden. II. DIE ANDEREN BEHAUPTETEN VERLETZUNGEN
43 Unter Berufung auf die Artikel 6, 13 und 14 rügt der Beschwerdeführer auch die mangelnde Fairness des Verfahrens und erachtet sich scheinbar als Opfer einer diskriminierenden Behandlung.
44 Angesichts der gesamten ihm vorliegenden Unterlagen und der ihm obliegenden Zuständigkeit, die vorgebrachten Behauptungen zu würdigen, kann der Gerichtshof eine andere Verletzung der nach der Konvention und ihren Protokollen zugesicherten Rechte und Freiheiten nicht erkennen.
45 Hieraus ergibt sich, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind. III. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION
46 Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden
47 Der Beschwerdeführer fordert 62.167,48 Euro (EUR) für den materiellen Schaden. Er fordert außerdem eine Entschädigung wegen der diskriminierenden Behandlung, deren Opfer er geworden sei. Er gibt in diesem Zusammenhang zwar den Betrag von 8.000 EUR an, überlässt es aber dem Ermessen des Gerichtshofs, die Höhe des zu gewährenden Betrags zu bestimmen.
48 Die Regierung bestreitet diese Ansprüche.
49 Der Gerichtshof sieht keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem behaupteten materiellen und immateriellen Schaden und weist diese Forderungen zurück. B. Kosten und Auslagen
50 Der Beschwerdeführer fordert auch 12.911,66 EUR für die Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten und 269,11 EUR für die Kosten vor dem Gerichtshof (Übersetzungskosten).
51 Die Regierung bestreitet diese Ansprüche, soweit es um die Gerichtskosten geht.
52 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Beschwerdeführer die Erstattung seiner Kosten und Auslagen nur insoweit erhalten, als diese tatsächlich angefallen sind und erforderlich waren und im Hinblick auf ihre Höhe angemessen sind. Unter Berücksichtigung der dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien weist er die Forderung hinsichtlich der Kosten und Auslagen für das innerstaatliche Verfahren ab. Was die Kosten vor dem Gerichtshof anbelangt, ist er der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer der geforderte Betrag in seiner Gesamthöhe zuzubilligen ist. C. Verzugszinsen
53 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Er weist die Einrede der Regierung betreffend die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges zurück. Er erklärt die Beschwerde in Bezug auf die Rüge der überlangen Verfahrensdauer für zulässig und im Übrigen für unzulässig. 3. Er entscheidet, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist. 4. Er entscheidet, a) dass der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig geworden ist, den Betrag in Höhe von 270 € (zweihundertsiebzig Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind, zu zahlen hat; b) dass dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen ist, zuzüglich drei Prozentpunkten; 5. Er weist im Übrigen den Antrag auf gerechte Entschädigung zurück. Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 29. September 2011 gemäß Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt. Claudia Westerdiek Dean Spielmann Kanzlerin Präsident