Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2011

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 04.10.2011 – 23556/08

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2011:1004DEC002355608

Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION Entscheidung über die Zulässigkeit der Individualbeschwerde Nr. 23556/08 L. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 4. Oktober 2011 als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter Mark Villiger, Präsident, Isabelle Berro-Lefèvre, Ann Power-Forde, und Stephen Phillips, Stellvertretender Kanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 22. Mai 2008 erhoben wurde, nach Beratung wie folgt entschieden. SACHVERHALT Die 19... geborene Beschwerdeführerin, Frau L., ist deutsche Staatsangehörige und in B. wohnhaft. A. Der Umstände des Falls Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Hintergrund der Beschwerde ist ein Konflikt der Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder wegen Umgangskontakten mit ihrem gemeinsamen Vater. Im Rahmen dieses Streits verwehrte der Bruder der Beschwerdeführerin ihr u. a. im Januar 2000 Zugang zur väterlichen Wohnung und fügte ihr angeblich Köperverletzungen zu. Ein anschließendes Ermittlungsverfahren wurde im Mai 2000 von der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach eingestellt. Am 14. Juli 2000 beantragte die Beschwerdeführerin, eine Betreuung für ihren Vater einzurichten. Am 14. September 2000 erteilte der 1917 geborene Vater dem Bruder der Beschwerdeführerin eine notarielle Generalvollmacht. Laut dieser Vollmacht war der Bruder der Beschwerdeführerin befugt, den Wohnsitz und die sozialen Kontakte des Vaters zu bestimmen. Am 10. Januar 2001 lehnte es das Amtsgericht Grevenbroich ab, einen Betreuer zu bestellen. Die von der Beschwerdeführerin eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Am 11. Oktober 2002 beantragte die Beschwerdeführerin die Einrichtung einer Betreuung nach § 1896 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB - siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“, unten) in erster Linie deswegen, weil sie Umgang mit ihrem Vater haben wollte. Am 14. März 2003 wies das Amtsgericht Grevenbroich den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Zuvor hatte die Betreuungsstelle den Vater angehört und am 10. Januar 2003 einen Bericht erstellt. Auch das Amtsgericht hatte den Vater der Beschwerdeführerin angehört. In der Begründung seiner Entscheidung führte das Amtsgericht aus, dass die Einrichtung einer Betreuung nicht erforderlich sei. Der Vater der Beschwerdeführerin sei voll orientiert und in der Lage, seinen Willen zu äußern; zudem sei er als voll geschäftsfähig einzustufen. Darüber hinaus habe er nicht nur klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Vollmacht aufrechterhalten wolle, sondern auch nachvollziehbar begründet, warum er Kontakte zu seiner Tochter ablehne. Das Amtsgericht unterstrich, dass selbst bei Bestellung eines Betreuers dieser jenen ausdrücklichen Wunsch des Vaters der Beschwerdeführerin respektieren müsste. Am 24. September 2003 wies das Landgericht Mönchengladbach die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück. Das Landgericht schloss sich der Begründung des Amtsgerichts an und wies darauf hin, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht notwendig sei, weil sich aus dem Protokoll der Anhörung des Vaters der Beschwerdeführerin durch das Amtsgericht und dem Bericht der Betreuungsstelle eindeutig ergebe, dass der Betroffene nicht an einer Krankheit leide, die seine Fähigkeit, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, beeinträchtige. Das Amtsgericht habe in diesem Zusammenhang betont, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens und insbesondere die damit verbundenen Untersuchungen, einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Vaters der Beschwerdeführerin bedeuten würden. Das Gericht stellte schließlich fest, dass die Rechtmäßigkeit der erteilten Vollmacht bereits in früheren Verfahren festgestellt worden sei. Am 10 November 2003 legte die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Am 17. Februar 2005 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück. Das Oberlandesgericht bestätigte im Wesentlichen die früheren Entscheidungen und unterstrich erneut, dass das Amtsgericht und das Landgericht vor dem Hintergrund ihrer Feststellungen nicht verpflichtet gewesen seien, ein Sachverständigengutachten über den Gesundheitszustand des Vaters der Beschwerdeführerin einzuholen. Am 14. April 2005 erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde. Einige Monate später verstarb der Vater der Beschwerdeführerin. Am 18. April 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht Nach § 1896 Abs. 1 BGB in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung bestellt das Vormundschaftsgericht für einen Volljährigen, der aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. Nach Absatz 3 kann als Aufgabenkreis des Betreuers auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden. RÜGEN Die Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 6 der Konvention die Durchführung und den Ausgang des Betreuungsverfahrens, insbesondere eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör, weil sie in den Verfahren nicht angehört worden sei und die nationalen Gerichte ihre Entscheidungen angeblich allein auf den Bericht der Betreuungsstelle und den Vortrag ihres Bruders gestützt hätten. Sie machte verschiedene Verfahrensfehler geltend, wie z. B. dass kein Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand ihres Vaters eingeholt worden sei, sie in dem Verfahren ihrem Vater nicht gegenübergestellt worden sei, ein bestimmter Zeuge nicht gehört worden sei und die nationalen Gerichte die Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht berücksichtigt hätten. Überdies rügte sie, dass es deutliche Anzeichen dafür gegeben habe, dass ihr Vater in seinem Willen beeinflusst worden sei, dieser nämlich Interesse an Kontakten zu ihr gezeigt habe und die wahren Gründe für seinen scheinbaren Willen nicht untersucht worden seien, die nationalen Gerichte keine alternativen Maßnahmen in Betracht gezogen hätten, keine hinreichenden Gründe für die Einschränkung des Umgangs mit ihrem Vater vorgelegen hätten und die Entscheidungen daher unverhältnismäßig gewesen seien. Die Beschwerdeführerin rügte auch nach Artikel 6 Abs. 3 der Konvention, dass sie nicht von allen Schriftsätzen ihres Bruders Kenntnis gehabt habe und sie sich daher nicht angemessen habe verteidigen können. Die Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 8, dass die nationalen Gerichte ihr den Umgang mit ihrem Vater verweigert und damit jegliche Kontakte zwischen ihnen zerstört hätten. Sie brachte vor, dass die Möglichkeit des Umgangsausschlusses im Wege der Vollmachtsterteilung ihre Rechte aus Artikel 6 und 8 der Konvention verletzt habe. Die Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 13 der Konvention die Dauer des Verfahrens insbesondere, dass trotz des Alters ihres Vaters und seines schlechten Gesundheitszustands das Oberlandesgericht Düsseldorf siebzehn Monate für die Entscheidung über ihre weitere Beschwerde und das Bundesverfassungsgericht drei Jahre für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde benötigte. Dies habe sie daran gehindert, ihre Individualbeschwerde wegen des Umgangs mit ihrem Vater zu einem früheren Zeitpunkt zu erheben. Schließlich rügte die Beschwerdeführerin nach Artikel 14 der Konvention die Durchführung und den Ausgang des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Unter Berufung auf Artikel 13 der Konvention rügte die Beschwerdeführerin die Verfahrensdauer vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf und dem Bundesverfassungsgericht. Der Gerichtshof, der Herr über die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist (siehe Mullai u.a. ./. Albanien, Individualbeschwerde Nr. 9074/07, Rdnr. 73, 23. März 2010), ist der Auffassung, dass die Rüge der Beschwerdeführerin zunächst nach Artikel 6 der Konvention zu prüfen ist, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung Verfahren, auch wenn sie vor einem Verfassungsgericht geführt werden, in den Anwendungsbereich von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention fallen können, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Ergebnis dieses Verfahrens den Ausgang des fachgerichtlichen Verfahrens beeinflussen kann (siehe u. a. V. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 47169/99, Rdnrn. 31-32, EGMR 2004-I (auszugsweise)). Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Betreuungsverfahrens stellt sich die Frage, ob das in Rede stehende Verfahren die Klärung der „zivilrechtlichen Ansprüche“ der Beschwerdeführerin im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 betrifft. Der Gerichtshof hält es jedoch nicht für erforderlich, über diese Frage zu entscheiden, weil diese Rüge in jedem Fall aus den folgenden Gründen unzulässig ist. Der Gerichtshof stellt fest, dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich die Verfahrensdauer vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf und dem Bundesverfassungsgericht rügt. Hinsichtlich des Oberlandesgerichts begann der zu prüfende Zeitraum am 10. November 2003, als die Beschwerdeführerin Berufung einlegte, und endete am 17. Februar 2005 mit dem Beschluss dieses Gerichts; er belief sich somit auf etwas mehr als ein Jahr und drei Monate. Im Hinblick auf das Bundesverfassungsgericht begann dieser Zeitraum am 14. April 2005 und endete am 18. April 2008; er belief sich somit auf etwas mehr als drei Jahre. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Komplexität der Rechtssache, Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (s. u. v. a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, EGMR 2000-VII). In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Verfahrensdauer im Hinblick auf das Erfordernis der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht überlang war. Dem Gerichtshof ist bewusst, dass das Verfahren - zumindest mittelbar - den Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihrem alten Vater, der sich in schlechtem Gesundheitszustand befand, betraf und es für sie daher um eine wichtige Angelegenheit ging. Aus den Feststellungen der nationalen Gerichte ergibt sich jedoch eindeutig, dass es dem ausdrücklichen Wunsch des Vaters der Beschwerdeführerin entsprach, keine Kontakte mit ihr zu pflegen und seinen Sohn mit allen diesbezüglichen Entscheidungen zu betrauen. Daher hätte das fragliche Verfahren der Beschwerdeführerin nicht helfen können, Umgang mit ihrem Vater zu erwirken, weil, so das Amtsgericht, ein Betreuer ebenfalls den Wunsch des Vaters der Beschwerdeführerin hätte respektieren müssen. Die Instanzgerichte, einschließlich des Oberlandesgerichts, erledigten die Rechtssache auch ohne unangemessene Verzögerung, nämlich innerhalb von etwas mehr als zwei Jahren und vier Monaten bei drei Rechtszügen. Im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht von etwas mehr als drei Jahren darf nicht verkannt werden, dass besonders ein Verfassungsgericht in seiner Rolle als Hüter der Verfassung bisweilen andere Erwägungen als die rein chronologische Reihenfolge des Eingangs der Rechtssachen, nämlich z.B. die Natur der Sache und ihre Bedeutung in politischer und gesellschaftlicher Hinsicht, berücksichtigen muss (siehe S., a. a. O., Rdnr. 56, G., Individualbeschwerde Nr. 29357/95, Rdnr. 75, S,./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 3237/06, 12. April 2011, und zuletzt A. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 24098/09, 6 September 2011). Vor diesem Hintergrund stellt der Gerichtshof fest, dass die Verfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht unter den vorliegenden Umständen noch nicht als überlang angesehen werden kann. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist deshalb offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen. 2. Die Beschwerdeführerin rügte auch die Dauer des Verfahrens nach Art. 13 der Konvention, der wie folgt lautet: „Jede Person, die in ihren in [der] Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“ Der Gerichtshof merkt an, dass es zweifelhaft ist, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin die mangelnde Verfügbarkeit eines wirksamen Rechtsbehelfs im Sinne von Artikel 13 der Konvention und nicht nur die Verfahrensdauer rügt. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da die Rüge aus den folgenden Gründen in jedem Fall unzulässig ist. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 13 auch dann anwendbar ist, wenn eine Verletzung der Konventionsrechte des Beschwerdeführers nicht vorliegt. Allerdings findet er nur Anwendung, wenn eine Person „vertretbar“ beanspruchen kann, in einem Recht aus der Konvention verletzt zu sein (siehe u. a. Boyle und Rice . / .Vereinigtes Königreich, 27. April 1988, Rdnr. 52, Serie A Bd. 131). Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Rüge der Beschwerdeführerin nach Artikel 6 Abs. 1 wegen der Verfahrensdauer offensichtlich unbegründet ist. Folglich hatte die Beschwerdeführerin keinen „vertretbaren Anspruch" im Sinne von Artikel 13 (siehe beispielsweise S. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 22367/04, 12. Februar 2008, und E. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 77151/01, 23. Juni 2005). Daraus folgt, dass diese Beschwerde ebenfalls offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 3. Die Beschwerdeführerin brachte außerdem die vorgenannten Rügen nach Artikel 6, 8 und 14 der Konvention vor (siehe „Rügen“, oben). Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügte Angelegenheit in seine Zuständigkeit fällt, stellt der Gerichtshof fest, dass dieser Teil der Beschwerde keine Anzeichen für eine Verletzung der Konvention erkennen lässt. Auch er ist folglich im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a offensichtlich unbegründet und muss nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückgewiesen werden. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig und erklärt die Individualbeschwerde für unzulässig. Stephen Phillips Mark Villiger Stellvertretender Kanzler Präsident