Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2011
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 13.10.2011 – 32637/08
Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2011:1013JUD003263708
Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Non-official translation of the German Federal Government EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE M. GEGEN DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 32637/08) U R T E I L STRASSBURG 13. Oktober 2011 Das Urteil ist endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache M. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Ausschuss, der sich zusammensetzt aus Isabelle Berro-Lefèvre, Vorsitzende, Mark Villiger, Ann Power, Richter, sowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler, nach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 20. September 2011 folgendes Urteil vom selben Tag erlassen: VERFAHREN
1 Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 32637/08) zugrunde, die der polnische Staatsangehörige M. („der Beschwerdeführer“) am 23. Juni 2008 gemäß Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof erhoben hat.
2 Der Beschwerdeführer wurde von Herrn F., Rechtsanwalt in M., vertreten. Am 15. September 2011 teilte der Beschwerdeführer dem Gerichtshof mit, dass er ab sofort von K., Rechtsanwalt in M., vertreten werde. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird vom Vertreter der Verfahrensbevollmächtigten, Herrn J. Behrens, vom Bundesministerium der Justiz vertreten.
3 Am 19. Mai 2009 hat der Gerichtshof die Beschwerde für teilweise unzulässig erklärt, jedoch beschlossen, der Regierung die Rüge der überlangen Verfahrensdauer und des Fehlens eines diesbezüglichen Rechtsbehelfs zu übermitteln.
4 Die zum Zeitpunkt, als die Beschwerde teilweise mitgeteilt wurde, für Deutschland gewählte Richterin, Frau R. Jaeger, war verhindert und konnte an der Prüfung der Rechtssache nicht teilnehmen (Artikel 28 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Die Regierung hat daraufhin den für Liechtenstein gewählten Richter, Herrn M. Villiger, benannt, um an ihrer Stelle als Richter mitzuwirken (Artikel 27 Absatz 2 der Konvention und Artikel 29 Absatz 1 der seinerzeit gültigen Verfahrensordnung).
5 Nachdem die polnische Regierung am 29. Mai 2009 über ihr Recht zur Abgabe einer Stellungnahme belehrt worden war, hat diese wissen lassen, dass sie an dem Verfahren nicht mitwirken wolle.
6 Der Beschwerdeführer hat sich der Prüfung der Beschwerde durch einen Ausschuss widersetzt. Der Gerichtshof hat den Einwand des Beschwerdeführers geprüft und anschließend zurückgewiesen. SACHVERHALT DIE UMSTÄNDE DES FALLES
7 Der Beschwerdeführer ist 19.. geboren und in M. wohnhaft. 1. Hintergrund der Sache
8 Am 16. März 1983 nahm der Beschwerdeführer eine Arbeit als Redakteur beim amerikanischen Rundfunksender Radio Free Europe/Radio Liberty (nachstehend „RFE/RL“) auf. Nach der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Kündigung erhob dieser im Jahr 1988 vor dem Arbeitsgericht München eine Kündigungsschutzklage (Az. 22 Ca 2079/88). Im Zuge des Verfahrens beantragte RFE/RL die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Betroffenen; dies wurde vom Bundesarbeitsgericht am 7. März 2002 im letzten Rechtszug zurückgewiesen. Die Kündigung war am 25. September 1998 vom Landesarbeitsgericht endgültig aufgehoben worden. Die Dauer dieses Verfahrens war Gegenstand des Urteils M. ./. Deutschland (Nr. 422505/98 vom 18. Oktober 2001), mit dem der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention festgestellt und dem Beschwerdeführer 15.000 DM (ca. 7.500 EUR) als Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden zugesprochen hat. 2. Das streitige Verfahren
9 Am 22. Juni 1994 wurde dem Beschwerdeführer von RFE/RL zum 1. Januar 1995 gekündigt. Begründet wurde die Kündigung mit der Einstellung des Betriebs der polnischen Abteilung zum 30. Juni 1994 und der Verlegung des Sitzes von RFE/RL zum 1. Januar 1995 nach Prag. Der Sender gab an, die Kündigung werde für den Fall ausgesprochen, dass die Kündigungsschutzklage des Beschwerdeführers von 1988 (Rdnr. 8 oben) Erfolg hat und das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers nicht am 30. Juni 1988 endet.
10 Am 12. Juli 1994 klagte der Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht München auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden sei, sowie auf Weiterbeschäftigung, Ausgleichs- und Lohnfortzahlungen und die Gewährung einer zusätzlichen Rentenzahlung.
11 Am 26. August 1994 setzte das Arbeitsgericht nach mündlicher Verhandlung das Verfahren bis zur Beendigung des vor dem Landesarbeitsgerichts München anhängigen Kündigungsschutzverfahrens von 1988 (Rdnr. 8 oben) aus, weil dieses Verfahren für den Ausgang der vorliegenden Sache von entscheidender Bedeutung war. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zufolge äußerte sich der Beschwerdeführer hierzu nicht.
12 Der Sache wurde das Geschäftszeichen 7a Ca 16489/97 zugewiesen.
13 Am 27. Juni 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens. RFE/RL hielt dem entgegen, das Verfahren müsse ausgesetzt bleiben, weil der Beschwerdeführer die (infolge der Teilarbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers erforderliche) Zustimmung der Sozialbehörden zu seiner Kündigung angefochten habe. Dieses Verfahren war vom Verwaltungsgericht München ausgesetzt worden (siehe M. ./. Deutschland, Nr. 41629/07, 13. Oktober 2011).
14 Am 3. Februar 2003 forderte das Arbeitsgericht RFE/RL auf, bis zum 10. März 2003 ausführlich auf die Bemerkungen des Beschwerdeführers zu antworten, und bat den Beschwerdeführer um eine Erwiderung bis zum 7. April 2003. Es teilte den Parteien mit, weitere Stellungnahmen und Schriftstücke seien nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht verzögerten; eine verspätete Übermittlung müsse gebührend begründet sein. Es bestimmte außerdem den 2. Juli 2003 als Verhandlungstermin.
15 Am 3. Mai 2004 sprach RFE/RL vorsorglich eine weitere Kündigung aus.
16 Am 2. Juni 2004 erweiterte der Beschwerdeführer seine Klage um den Antrag auf Feststellung, dass auch durch die neuerliche Kündigung sein Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden sei (34 Ca 10917/94).
17 Das Arbeitsgericht wies die Klagen des Beschwerdeführers mit Urteil vom 11. August 2004 ab.
18 Am 13. November 2004 beantragte der Beschwerdeführer beim Landesarbeitsgericht München Prozesskostenhilfe, um Berufung einlegen zu können. Der Berufungsantrag wurde zwei Tage später von seinem Anwalt eingereicht. Am 21. November 2005 gewährte das Landesarbeitsgericht dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe.
19 Im Verlauf des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer mehrere Ablehnungsgesuche ein, von denen einige erfolgreich waren (siehe Teilzulässigkeitsentscheidung im vorliegenden Fall – Rdnr. 3 oben).
20 Am 2. Februar 2006 teilten die Parteien dem Landesarbeitsgericht während einer mündlichen Verhandlung mit, dass das Verfahren betreffend die Zustimmung der Sozialbehörden zur Kündigung des Beschwerdeführers von 1994 in der Berufungsinstanz vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig sei und der Beschwerdeführer auch die Zustimmung zur erneuten Kündigung von 2004 vor den Verwaltungsbehörden angefochten habe.
21 Mit Urteil vom 19. Juli 2007 wies das Landesarbeitsgericht die Berufung des Beschwerdeführers im Wesentlichen zurück, verpflichtete RFE/RL jedoch, den Beschwerdeführer vor dem 29. September 2007 über die Höhe seiner künftigen Rentenansprüche zu unterrichten. Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.
22 Am 16. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesarbeitsgericht Prozesskostenhilfe, um einen Antrag auf Zulassung der Revision zu stellen.
23 Am 19. Oktober 2007 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 19. Juli 2007 ein.
24 Am 22. Oktober 2007 gab das Landesarbeitsgericht einem Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Sachverhalts teilweise statt und setzte den Streitwert auf 86.400 EUR fest. Der Beschwerdeführer erstreckte seine Verfassungsbeschwerde auf diese Entscheidungen.
25 Am 18. Dezember 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe zu gewähren, und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (1 BvR 3082/07). Es erklärte die Verfassungsbeschwerde, soweit sie gegen das Urteil des Arbeitsgerichts und das des Landesarbeitsgerichts gerichtet war, wegen Nichterschöpfung des Rechtsweges für unzulässig. Soweit die Beschwerde auch gegen die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2007 gerichtet sei, liege kein Hinweis auf eine Verletzung der nach dem Grundgesetz garantierten Grundrechte vor.
26 Am 18. März 2008 gewährte das Bundesarbeitsgericht dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe.
27 Am 28. August 2008 wies das Bundesarbeitsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Revision ab.
28 Am 11. Februar 2009 lehnte das Bundesverfassungsgericht die Zulassung der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, das Urteil des Landesarbeitsgerichts und das Urteil des Arbeitsgerichts ab (1 BvR 2886/08).
29 Am 20. Februar 2009 setzte das Arbeitsgericht die Verfahrenskosten fest. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer am 12. März 2009 Beschwerde ein. Nachdem das Arbeitsgericht beschlossen hatte, der Beschwerde nicht abzuhelfen, wurde sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 27. Juli 2009 lehnte der Beschwerdeführer einen der mit der Bearbeitung seiner Beschwerde befassten Richter des Landesarbeitsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Über den Ausgang dieses Verfahrens ist nichts bekannt. RECHTLCHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION
30 Der Beschwerdeführer behauptet, die Dauer des Verfahrens habe den Grundsatz der „angemessenen Frist“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention verletzt, wonach: „[j]ede Person ein Recht darauf [hat], dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird“.
31 Die Regierung räumt ein, dass in der Sache besondere Eile geboten war, da es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelte, und hält eine Verletzung des oben genannten Artikels für gegeben. Sie verweist jedoch auf die relative Komplexität des Falles, der im Zusammenhang mit den anderen vom Beschwerdeführer parallel hierzu angestrengten Verfahren zu sehen sei. Der Beschwerdeführer habe durch die Einreichung von zwei Berichtigungsanträgen, zwei Verfassungsbeschwerden und mehreren Ablehnungsgesuchen gegenüber verschiedenen mit seiner Sache betrauten Richtern im Übrigen selbst maßgeblich zur Dauer des Verfahrens beigetragen. Die Regierung ist zudem der Meinung, dass die im Einvernehmen mit den Parteien getroffene Entscheidung des Arbeitsgerichts, das Verfahren bis zum Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens und des Antrags auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsvertrags auszusetzen, vertretbar gewesen sei, da es nicht ratsam war, sich zur Rechtmäßigkeit der (zweiten) Kündigung des Beschwerdeführers zu äußern, ohne zu wissen, ob die erste Kündigung rechtmäßig gewesen ist. Seit der Wiederaufnahme des Verfahrens (Rdnr. 13 oben) kann die Regierung keine Untätigkeit der Gerichte feststellen, die Anlass zu Beanstandungen geben konnte.
32 Der Gerichtshof stellt fest, dass der zu berücksichtigende Zeitraum am 12. Juli 1994 einsetzte und im Juli 2009 hinsichtlich des Kostenverfahrens noch andauerte. Er erstreckte sich mithin für vier Rechtszüge auf über fünfzehn Jahre. A. Zur Zulässigkeit
33 Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rüge im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention nicht offensichtlich unbegründet ist. Er hebt außerdem hervor, dass ein anderer Unzulässigkeitsgrund ebenfalls nicht erkennbar sei. Die Beschwerde sei daher für zulässig zu erklären. B. Zur Hauptsache
34 Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist (siehe unter vielen anderen Frydlender ./. Frankreich [GK], Nr. 30979/96, Rdnr. 43, CEDH 2000-VII). Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sei zudem besondere Eile geboten (Ruotolo./. Italien, Urteil vom 27. Februar 1992, Serie A Bd. 230-D, S. 39, Rdnr.17).
35 Der Gerichtshof hat mehrfach Rechtssachen behandelt, die ähnliche Fragen wie im vorliegenden Fall betreffen, und eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention festgestellt (o.a. Rechtssache M., Dostál ./. Tschechische Republik, Nr. 52859/99, 25. Mai 2004, M. ./. Deutschland (Nr. 2), Nr. 71972/01, 11. Juni 2009 und K. ./. Deutschland, Nr. 21061/06, 22. Dezember 2009).
36 Nach Prüfung aller ihm vorliegenden Fakten ist der Gerichtshof der Meinung, dass die Dauer des streitigen Verfahrens übermäßig lang ist und dem Erfordernis einer „angemessenen Frist“ nicht entspricht. Er ruft hierbei in Erinnerung, dass die Tatsache, dass die Dauer des Verfahrens teilweise auf den Beschluss des Arbeitsgerichts zurückzuführen sei, die Prüfung der Sache in Erwartung des Ausgangs des Kündigungsschutzverfahrens und des Antrags auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsvertrags auszusetzen (Rdnr. 8 oben), nicht deren unverhältnismäßigen Charakter entkräfte, sondern im Rahmen des Artikels 41 der Konvention berücksichtigt werden müsse (o.a. Rechtssache M. (Nr. 2), Rdnr. 46 [sic]).
37 Demnach liegt eine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 vor. II. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 13 DER KONVENTION
38 Der Beschwerdeführer rügt außerdem die Tatsache, dass es in Deutschland keine gerichtliche Instanz gebe, an die man sich wenden könne, um sich über die übermäßige Verfahrensdauer zu beschweren. Er beruft sich dabei auf Artikel 13 der Konvention, der wie folgt lautet: „Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“
39 Die Regierung räumt ein, dass dem Beschwerdeführer kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stand, um sich über die Dauer des streitigen Verfahrens zu beschweren. Sie verweist auf den Gesetzentwurf, der für diesen Fall erstmals einen Entschädigungsanspruch im deutschen Recht vorsieht. A. Zur Zulässigkeit
40 Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rüge im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention nicht offensichtlich unbegründet ist. Er hebt außerdem hervor, dass ein anderer Unzulässigkeitsgrund ebenfalls nicht erkennbar sei. Die Beschwerde sei daher für zulässig zu erklären. B. Zur Hauptsache
41 Der Gerichtshof erinnert daran, dass er schon wiederholt das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs im deutschen Recht gegen die überlange Dauer eines Zivilverfahrens im Sinne des Artikels 6 der Konvention festgestellt habe (S. ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, Rdnrn. 115-116, CEDH 2006-VII, H. ./. Deutschland, Nr. 20027/02, Rdnrn. 65-68, 11. Januar 2007, und R. ./. Deutschland, Nr. 46344/06, Rdnr. 52, 2. September 2010).
42 Es liegt folglich eine Verletzung des Artikels 13 der Konvention vor. III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
43 Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“
44 Der Beschwerdeführer hat innerhalb der vorgeschriebenen Frist weder eine Stellungnahme abgegeben noch eine gerechte Entschädigung gefordert, sondern hat fünf Tage vor Fristablauf um eine Fristverlängerung von acht Wochen gebeten. Der Präsident der Kammer, der die Beschwerde ursprünglich zugewiesen worden war (Rdnr. 3 oben), hat diesen Antrag abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichtshofs besteht daher keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer in diesem Fall einen Betrag zuzubilligen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Er erklärt die Beschwerde für zulässig. 2. Er entscheidet, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist. 3. Er entscheidet, dass Artikel 13 der Konvention verletzt ist. Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 13. Oktober 2011 gemäß Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt. Stephen Phillips Isabelle Berro-Lefèvre Stellvertretender Kanzler Vorsitzende