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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 13.10.2011 – 37264/06
Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2011:1013JUD003726406
Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Non-official translation of the German Federal Government EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE M. GEGEN DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 37264/06) U R T E I L STRASSBURG 13. Oktober 2011 Dieses Urteil ist endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache M. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Komitee mit: der Präsidentin Isabelle Berro-Lefèvre sowie den Richtern Mark Villiger und Ann Power und Stephen Phillips, dem Stellvertretenden Sektionskanzler, nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 20. September 2011 das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist: VERFAHREN
1 Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 37264/06) zugrunde, die der polnische Staatsangehörige Herr M. („der Beschwerdeführer“) aufgrund von Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 18. August 2006 beim Gerichtshof eingereicht hat.
2 Der Beschwerdeführer wird von Rechtsanwalt H. aus Mönchengladbach vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird von ihrem stellvertretenden Verfahrensbevollmächtigten, Herrn J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3 Der Gerichtshof hat die Beschwerde am 19. Mai 2009 für teilweise unzulässig erklärt und beschlossen, der Regierung die Rügen in Bezug auf die Verfahrensdauer und das Fehlen eines diesbezüglichen Rechtsbehelfs zu übermitteln.
4 Die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beschwerde teilweise mitgeteilt wurde, für Deutschland gewählte Richterin, Frau R. Jaeger, war verhindert und konnte an der Rechtssache nicht mitwirken (Artikel 28 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Die Regierung hat infolgedessen den für Liechtenstein gewählten Richter, Herrn M. Villiger, benannt, um an ihrer Stelle als Richter mitzuwirken (Artikel 27 Absatz 2 der Konvention und Artikel 29 Absatz 1 der damals gültigen Verfahrensordnung).
5 Nachdem die polnische Regierung am 29. Mai 2009 von ihrem Recht zur Abgabe einer Stellungnahme unterrichtet worden war, hat diese keine Absicht zur Teilnahme am Verfahren bekundet.
6 Der Beschwerdeführer hat sich der Prüfung der Beschwerde durch ein Komitee widersetzt. Der Gerichtshof hat den Einwand des Beschwerdeführers geprüft und anschließend zurückgewiesen. SACHVERHALT DIE UMSTÄNDE DES FALLES
7 Der 1955 geborene Beschwerdeführer ist in M. wohnhaft. 1. Der Hintergrund der Rechtssache
8 Am 16. März 1983 nahm der Beschwerdeführer eine Arbeit als Redakteur beim amerikanischen Rundfunksender Radio Free Europe/Radio Liberty (nachstehend als „RFE/RL“ bezeichnet) auf. Nach der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Kündigung erhob dieser 1988 vor dem Arbeitsgericht München eine Kündigungsschutzklage (Az. 22 Ca 2079/88). Im Zuge des Verfahrens beantragte der RFE/RL die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Betroffenen; dies wurde vom Bundesarbeitsgericht am 7. März 2002 im letzten Rechtszug zurückgewiesen. Die Kündigung war vom Landesarbeitsgericht am 25. September 1998 endgültig aufgehoben worden. Die Dauer dieses Verfahrens lag dem Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 422505/98, 18. Oktober 2001) zugrunde, mit dem der Gerichtshof eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention festgestellt und dem Beschwerdeführer 15.000 DM (ca. 7.500 Euro) wegen immateriellen Schadens zugesprochen hat. 2. Das streitige Verfahren
9 Am 28. Dezember 1992 beantragte der Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht München den Erlass eines Mahnbescheids gegen den RFE/RL im Hinblick auf die Zahlung ausstehender Gehälter für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 1990 (etwa 15.000 Euro) sowie eines Weihnachtsgelds von 100 Euro. Dem Verfahren wurde das Aktenzeichen 11 Ca 1127/93 zugeordnet.
10 Am 11. Mai 1993 setzte das Arbeitsgericht das Verfahren bis zum Ausgang des Kündigungsverfahrens aus (siehe Rdnr. 8, oben).
11 Am 14. Mai 1996 wurde das Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen 11 Ca 7701/96 wieder aufgenommen.
12 Am 5. April 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Beschleunigung des Verfahrens und wies darauf hin, dass das Verfahren bezüglich der Kündigung und der gerichtlichen Vertragsauflösung beendet sei. Der Sache wurde das neue Aktenzeichen 11 Ca 6040/02 zugeordnet.
13 Am 19. September 2002 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der das Arbeitsgericht dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe zusprach. Die Parteien trafen zudem einen gerichtlichen Vergleich, demzufolge der RFE/RL dem Beschwerdeführer 13.700 Euro zahlen musste. Danach widerrief der Beschwerdeführer seine Zustimmung zu dem vorgenannten Vergleich.
14 Mit Urteil vom 10. Oktober 2002 verurteilte das Arbeitsgericht den RFE/RL zur Zahlung von etwa 13.700 Euro sowie der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren und wies die Klage des Beschwerdeführers im Übrigen (über etwa 1.700 Euro) ab.
15 Am 14. November 2002 beantragte der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe, um Berufung einzulegen. Am 17. Dezember 2002 legte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Berufung ein.
16 Am 13. Mai 2003 beraumte das Landesarbeitsgericht einen Verhandlungstermin für den 25. August 2004 an.
17 Am 9. Juni 2004 erinnerte der Beschwerdeführer das Landesarbeitsgericht daran, dass es noch nicht über seinen Prozesskostenhilfeantrag vom 14. November 2002 entschieden habe. Am 17. Juni 2004 teilte das Landesarbeitsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seiner Verfahrenserfolge vor den Arbeitsgerichten Zweifel an seiner Bedürftigkeit bestehe und erinnerte ihn an seine Pflicht nachzuweisen, dass ihm Prozesskostenhilfe zustehe.
18 Am 24. Januar 2005 wies das Landesarbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers vom 14. November 2002 zurück.
19 Am 2. Februar 2005 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Prozesskostenhilfeantrag.
20 Mit Urteil vom 7. Februar 2005, das dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 25. Februar 2005 zugestellt wurde, wies das Landesarbeitsgericht die Berufung des Beschwerdeführers zurück und ließ die Revision nicht zu.
21 Am 24. Februar 2005 wies das Landesarbeitsgericht den weiteren Prozesskostenhilfeantrag zurück und legte insbesondere dar, dass seine Zweifel an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt seien. Es fügte hinzu, dass dem Prozesskostenhilfeantrag im Übrigen kein Erfolg beschieden sein könne, da die Berufung laut Urteil vom 7. Februar 2005 keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe.
22 Am 28. Februar und im März 2005 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts vom 24. Januar und 24. Februar 2005 ein (Az. 1 BvR 469/05).
23 Am 9. Mai 2005 wies das Bundesarbeitsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe zurück, die er erbeten hatte, um die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zu erwirken.
24 Am 10. bzw. 27. Juni 2005 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden ein, und zwar jeweils gegen die Urteile des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts (Az. 1 BvR 1334/05) sowie gegen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Mai 2005 (Az.1 BvR 1366/05).
25 Am 3. Februar 2006 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde mit Az. 1 BvR 1366/05 nicht zur Entscheidung an. Am 25. August 2006 nahm es die Verfassungsbeschwerden mit Az. 1 BvR 1334/05 und 469/05 nicht zur Entscheidung an.
26 Zuvor hatte das Arbeitsgericht am 23. Mai 2005 die Kosten festgesetzt, die der Beschwerdeführer dem RFE/RL im Nachgang zu dem Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 7. Februar 2005 zu erstatten hatte. Mit Beschluss vom 7. September 2005 half das Arbeitsgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidung nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht vor. In dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht stellte der Beschwerdeführer drei Befangenheitsanträge; einem dieser Anträge war Erfolg beschieden.
27 Mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 verwarf das Landesarbeitsgericht die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 23. Mai 2005. RECHTLCHE WÜRDIGUNG I. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION
28 Der Beschwerdeführer behauptet, die Dauer des Verfahrens habe den Grundsatz der „angemessenen Frist“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention mit folgendem Wortlaut verletzt: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird“.
29 Die Regierung räumt ein, dass dieser Artikel verletzt worden ist. Sie unterstreicht jedoch, dass die Sache eine gewisse Komplexität aufwies und im Zusammenhang mit den anderen vom Beschwerdeführer parallel angestrengten Verfahren zu sehen sei. Dieser habe außerdem durch Einlegung einer Vielzahl von Rechtsbehelfen, u. a. drei Verfassungsbeschwerden und zahlreicher Ablehnungsanträge, entscheidend zur Verfahrensdauer beigetragen. Nach Auffassung der Regierung war die Entscheidung des Arbeitsgerichts, das Verfahren bis zum Ausgang des Verfahrens bezüglich der Kündigung und der gerichtlichen Vertragsauflösung auszusetzen, angemessen. Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens von der Wiederaufnahme an weist die Regierung nur auf eine dem Landesarbeitsgericht anzulastende Phase der Untätigkeit hin (Rdnr. 16, oben), die auf eine erhebliche Überlastung des Gerichts in diesem Zeitraum zurückzuführen war. Sie macht jedoch geltend, dass das Verfahren nach dem Urteil vom 10. Oktober 2002, mit dem das Arbeitsgericht der Zahlungsklage des Beschwerdeführers im Wesentlichen stattgegeben hatte, nur noch einen geringeren Betrag betraf und somit eine vordringliche Behandlung durch das Landesarbeitsgericht nicht geboten war. Darüber hinaus habe das Verfahren zwar eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit betroffen; es sei aber nicht um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses an sich gegangen.
30 Der Gerichtshof stellt fest, dass der zu berücksichtigende Zeitraum am 28. Dezember 1992 begann und am 3. Dezember 2007 endete. Er erstreckt sich demnach auf fast fünfzehn Jahre, wobei einschließlich des Gerichtskostenverfahrens vier Instanzen durchlaufen wurden. A. Zulässigkeit
31 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention ist. Er weist außerdem darauf hin, dass in Bezug auf die Rüge kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Sie ist daher für zulässig zu erklären. B. Begründetheit
32 Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens nach den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung festgelegten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falls, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist (siehe unter vielen anderen Rechtssache Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, CEDH 2000- VII).
33 Der Gerichtshof hat mehrfach Rechtssachen behandelt, die ähnliche Fragen wie im vorliegenden Fall aufwerfen, und eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention festgestellt (Rechtssache M., a. a. O., Dostál ./. Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr. 52859/99, 25. Mai 2004, ./. Deutschland (Nr. 2) Individualbeschwerde Nr. 71972/01, 11. Juni 2009und K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 21061/06, 22. Dezember 2009).
34 Der Gerichtshof ist nach Prüfung aller ihm vorgelegten Unterlagen der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens von der Wiederaufnahme an im Jahr 2002 bis zu seinem Abschluss am 3. Dezember 2007 zwar nicht als an sich unangemessen angesehen werden kann, die Gesamtdauer des streitigen Verfahrens aber übermäßig lang ist und dem Erfordernis einer „angemessenen Frist“ nicht entspricht. Er erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Unverhältnismäßigkeit der Dauer dieses Verfahrens nicht dadurch aufgehoben wird, dass sie zum großen Teil auf den Beschluss des Arbeitsgerichts zurückzuführen ist, die Prüfung der Sache bis zum Ausgang des Verfahrens bezüglich der Kündigung und der gerichtlichen Vertragsauflösung auszusetzen (Rdnr. 8, oben); vielmehr ist sie nach Artikel 41 der Konvention zu berücksichtigen (Rechtssache M. (Nr. 2), a. a. O., Rdnr. 45).
35 Demnach ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden. II. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 13 DER KONVENTION
36 Der Beschwerdeführer beanstandet auch, dass es in Deutschland kein Gericht gebe, an das man sich wenden könne, um eine überlange Verfahrensdauer zu rügen. Er beruft sich auf Artikel 13 der Konvention, der wie folgt lautet: „Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“
37 Die Regierung räumt ein, dass dem Beschwerdeführer kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden habe, um sich über die Dauer des streitigen Verfahrens zu beschweren. Sie weist auf den Gesetzentwurf hin, mit dem ein neuer Entschädigungsanspruch im deutschen Recht eingeführt wird. A. Zulässigkeit
38 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention ist. Er weist außerdem darauf hin, dass in Bezug auf die Rüge kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Sie ist daher für zulässig zu erklären. B. Begründetheit
39 Der Gerichtshof erinnert daran, dass er bereits wiederholt das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs im deutschen Recht festgestellt hat, um sich über die überlange Dauer eines Zivilverfahrens im Sinne des Artikels 6 der Konvention zu beschweren (Rechtssachen S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnrn. 115-116, CEDH 2006-VII, H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02, Rdnrn. 65-68, 11. Januar 2007, und R. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46344/06, Rdnr. 52, 2. September 2010).
40 Daher ist Artikel 13 der Konvention verletzt worden. III. DIE ANDEREN VORGETRAGENEN RÜGEN
41 Soweit der Beschwerdeführer neue Rügen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 13 der Konvention sowie Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vorzubringen scheint, erinnert der Gerichtshof daran, dass er in seiner Teilentscheidung vom 19. Mai 2009 beschlossen hat, der Regierung nur die Rügen wegen der Verfahrensdauer und wegen des Fehlens einer wirksamen Beschwerde im Sinne des Artikels 13 der Konvention, um sich wegen der Dauer eines Verfahrens zu beschweren, zur Kenntnis zu bringen und die anderen vorgetragenen Rügen für unzulässig zu erklären. Demnach ist es nicht erforderlich, diese erneut zu würdigen. IV. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION
42 Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden
43 Der Beschwerdeführer verlangt 16.437,57 Euro für erlittenen materiellen Schaden. Dieser Betrag setzt sich aus 15.386,71 Euro für ausstehende Gehälter im streitgegenständlichen Zeitraum (siehe Rdnr. 9, oben), 1.023,86 Euro für Gerichtskosten und Anwaltsgebühren, die in dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht angefallen waren, und 27 Euro für Anwaltsgebühren, deren Erstattung der Vertreter des RFE/RL am 7. Januar 2001 verlangt hat, zusammen.
44 Überdies verlangt der Beschwerdeführer 66.500 Euro für den von ihm erlittenen immateriellen Schaden. Dieser Betrag setzt sich aus 27.000 Euro wegen Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention aufgrund der überlangen Verfahrensdauer, 14.500 Euro wegen Verletzung seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht und 25.000 Euro wegen Verletzung des Artikels 13 der Konvention zusammen.
45 Hinsichtlich des geltend gemachten materiellen Schadens hat die Regierung vorgetragen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Verletzungen und dem geltend gemachten Schaden fehle. Zu dem behaupteten immateriellen Schaden hat sich die Regierung wegen der unangemessenen Forderungen des Beschwerdeführers nicht geäußert.
46 Der Gerichtshof sieht keinen Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Verletzungen und dem behaupteten materiellen Schaden und weist diese Forderung zurück. Er ist hingegen der Auffassung, der Beschwerdeführer mit Sicherheit einen immateriellen Schaden erlitten hat. In Anbetracht der Verfahrensdauer ist er jedoch der Ansicht, dass die Feststellung einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung sowohl für die durch die Aussetzung des streitigen Verfahrens verursachte Dauer (Rdnrn. 10 – 12, oben, vgl. Rechtssache M. (Nr. 2) a. a. O., Rdnr. 66) als auch für die Dauer des Verfahrens von der Wiederaufnahme an bis zu seinem Abschluss darstellt. Wegen der Verletzung des Artikels 13 der Konvention billigt der Gerichtshof dem Beschwerdeführer auf einer gerechten Grundlage 1.000 Euro zu B. Kosten und Auslagen
47 Der Beschwerdeführer fordert auch 8.720 Euro für die Kosten und Auslagen vor den nationalen Gerichten und vor dem Gerichtshof. Dieser Betrag setzt sich aus 5.700 Euro für seine Kosten und Auslagen und 3.020 Euro (ohne Steuern) für die anwaltliche Vertretung vor dem Gerichtshof zusammen. Darüber hinaus verlangt der Beschwerdeführer die Erstattung der Kosten für die Übersetzung seiner Stellungnahmen zum Gerichtshof.
48 Die Regierung hat hierzu nicht Stellung genommen.
49 Der Gerichtshof erinnert daran, dass ein Beschwerdeführer die Erstattung seiner Kosten und Auslagen nur insoweit erhalten kann, als diese tatsächlich angefallen sind und erforderlich waren, d.h. sie sich auf die festgestellten Verletzungen beziehen, und der Höhe nach angemessen sind. Unter Berücksichtigung der dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen und seiner Rechtsprechung sowie der Tatsache, dass die Stellungnahmen des Beschwerdeführers nicht nur die Rügen betrafen, die der Gerichtshof der Regierung zur Kenntnis gebracht hat (Rdnr. 41, oben), hält der Gerichtshof es für angemessen, im vorliegenden Fall den Betrag von 2.400 Euro für die Vertretung vor dem Gerichtshof zuzusprechen. Hinsichtlich der Übersetzungskosten stellt er fest, dass der Beschwerdeführer bisher weder Belege beigebracht noch die geltend gemachten Kosten beziffert hat. Daher ist der Gerichtshof der Auffassung, dass ihm hierfür kein Betrag zuzusprechen ist. Hinsichtlich der eigenen Kosten des Beschwerdeführers hält der Gerichtshof es für angebracht, hierfür 250 Euro zuzubilligen. In diesem Zusammenhang erinnert er daran, dass in den Fällen, die die Verfahrensdauer betreffen, die Verlängerung der Prüfung einer Sache über die „angemessene Frist” hinaus zu einer Erhöhung der Kosten zu Lasten des Betroffenen führt (Rechtssache S., a. a. O., Rdnr. 148). Er billigt dem Beschwerdeführer demnach 2.650 Euro für Kosten und Auslagen zu. C. Verzugszinsen
50 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Er erklärt den übrigen Teil der Beschwerde für zulässig; 2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. Artikel 13 der Konvention ist verletzt worden; 4. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten die folgenden Beträge zu zahlen: i) 1.000 Euro (eintausend Euro) zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer wegen des immateriellen Schadens; ii) 2.650 Euro (zweitausendsechshundertfünfzig Euro) für Kosten und Auslagen zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise bei dem Beschwerdeführer angefallen sind; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist bis zur Auszahlung fallen für diese Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank in diesem Zeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 5. er weist den Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurück. Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 13. Oktober 2011 gemäß Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt. Stephen Phillips Isabelle Berro-Lefèvre Stellvertretender Kanzler Präsidentin