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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 13.10.2011 – 3810/06

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2011:1013JUD000381006

Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Non-official translation of the German Federal Government EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE M. GEGEN DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 3810/06) U R T E I L STRASSBURG 13. Oktober 2011 Das Urteil ist endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache M. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Komitee, das sich zusammensetzt aus Isabelle Berro-Lefèvre, Präsidentin, Mark Villiger, Ann Power, Richter, sowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler, nach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 20. September 2011, folgendes Urteil vom selben Tag erlassen: VERFAHREN

1 Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 3810/06) zugrunde, die der polnische Staatsangehörige Herr M. („der Beschwerdeführer“) am 4. Januar 2006 gemäß Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof erhoben hat.

2 Der Beschwerdeführer wurde von Herrn F., Rechtsanwalt in M., vertreten. Am 15. September 2011 teilte der Beschwerdeführer dem Gerichtshof mit, dass er ab sofort von Herrn K., Rechtsanwalt in M., vertreten werde. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird vom Stellvertreter der Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H-J. Behrens, vom Bundesministerium der Justiz vertreten.

3 Der Gerichtshof hat die Beschwerde am 19. Mai 2009 für teilweise unzulässig erklärt und beschlossen, der Regierung die Rügen in Bezug auf die Dauer des Verfahrens und das Fehlen eines diesbezüglichen Rechtsbehelfs zu übermitteln.

4 Die zum Zeitpunkt, als die Beschwerde teilweise mitgeteilt wurde, für Deutschland gewählte Richterin, Frau R. Jaeger, war zu dem Zeitpunkt, als die Rechtssache verhandelt werden sollte, verhindert (Artikel 28 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Die Regierung hat infolgedessen den für Liechtenstein gewählten Richter, Herrn M. Villiger, benannt, um an ihrer Stelle als Richter mitzuwirken (Artikel 27 Absatz 2 der Konvention und Artikel 29 Absatz 1 der damals gültigen Verfahrensordnung).

5 Nachdem die polnische Regierung am 2. Juni 2009 über ihr Recht zur Abgabe einer Stellungnahme belehrt worden war, hat diese wissen lassen, dass sie an dem Verfahren nicht mitwirken wolle.

6 Der Beschwerdeführer hat sich der Prüfung der Beschwerde durch ein Komitee widersetzt. Der Gerichtshof hat den Einwand des Beschwerdeführers geprüft und anschließend zurückgewiesen. SACHVERHALT DIE UMSTÄNDE DES FALLES

7 Der Beschwerdeführer ist 19.. geboren und in M. wohnhaft. 1. Der Hintergrund der Sache

8 Am 16. März 1983 nahm der Beschwerdeführer eine Arbeit als Redakteur beim amerikanischen Rundfunksender Radio Free Europe/Radio Liberty (nachstehend „RFE/RL“) auf. Nach der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Kündigung erhob dieser im Jahr 1988 vor dem Arbeitsgericht München eine Kündigungsschutzklage (Az. 22 Ca 2079/88). Im Zuge des Verfahrens beantragte RFE/RL die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Betroffenen; dies wurde vom Bundesarbeitsgericht am 7. März 2002 im letzten Rechtszug zurückgewiesen. Die Kündigung war am 25. September 1998 vom Landesarbeitsgericht endgültig aufgehoben worden. Die Dauer dieses Verfahrens war Gegenstand des Urteils M. ./. Deutschland (Nr. 422505/98 vom 18. Oktober 2001), mit dem der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention festgestellt und dem Beschwerdeführer 15.000 DM (ca. 7.500 EUR) als Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden zugesprochen hat. 2. Das streitige Verfahren

9 Am 28. Dezember 1993 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Arbeitsgericht München und begehrte darin die Vorlage der Abrechnungen für sämtliche Gehälter, die sein Arbeitgeber ihm für den Zeitraum vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1993 schulde, die Auszahlung der Gehälter für diesen Zeitraum sowie die Feststellung, dass RFE/RL verpflichtet sei, ihm ab dem 1. Juli 1988 sein Gehalt zu zahlen (Az. 8 Ca 20737/93).

10 Im Einvernehmen mit den Parteien beschloss das Arbeitsgericht am 3. März 1994 im Anschluss an eine mündliche Verhandlung, dass ein neuer Verhandlungstermin nur auf Antrag einer der Parteien bestimmt werde.

11 Am 9. Mai 1997 beantragte der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe, die das Arbeitsgericht mit der Begründung ablehnte, das Vorgehen des Beschwerdeführers habe keine hinreichenden Erfolgsaussichten und erscheine mutwillig, nachdem drei Instanzen die Gültigkeit der Kündigung in dem Kündigungsschutzverfahren festgestellt hätten. Mit Beschluss vom 20. Juli 1998 wies das Landesarbeitsgericht den Rechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidung zurück.

12 Am 29. Dezember 1999 ersuchte der Beschwerdeführer das Arbeitsgericht um Beschleunigung des Verfahrens und Festsetzung eines Verhandlungstermins.

13 Am 8. April 2000 bedrängte der Beschwerdeführer das Arbeitsgericht erneut.

14 Am 4. April 2002 wandte sich der Beschwerdeführer an die Präsidentin des Arbeitsgerichts und beschwerte sich über die Untätigkeit des Gerichts. Diese erwiderte am 16. April 2002, der mit seiner Sache befasste Richter sei irrtümlicherweise der Ansicht gewesen, die Anträge des Beschwerdeführers auf Anberaumung einer Verhandlung seien nur unter der Prämisse gestellt worden, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird. Sie fügte hinzu, dass die Sache zügig weiterbearbeitet werde.

15 Am 28. Dezember 2002 formulierte der Beschwerdeführer seine Anträge neu.

16 Dem Verfahren wurde ein neues Geschäftszeichen zugewiesen (8 Ca 7395/03).

17 Mit Zwischenurteil vom 13. November 2003 stellte das Arbeitsgericht die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten von RFE/RL, Herrn H., fest. Am 7. Februar 2005 erklärte das Landesarbeitsgericht München die Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil für unzulässig. Am 27. Juni 2005 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hiergegen nicht zur Entscheidung an (1 BvR 689/05).

18 In der Folge strengte der Beschwerdeführer eine Reihe von Nebenverfahren an (siehe M. gegen Deutschland (Entsch.), Nr. 4678/05, 22426/05, 3810/06 und 37273/06, 19. Mai 2009).

19 Mit Versäumnisurteil vom 16. Januar 2007 wies das Arbeitsgericht alle Klageanträge des Beschwerdeführers ab.

20 Am 1. Februar 2007 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen das Versäumnisurteil.

21 Am 26. November 2007 änderte und erweiterte der Beschwerdeführer seinen Klageantrag.

22 Am 12. Dezember 2007 trug das Arbeitsgericht einen Teil der Anträge des Beschwerdeführers unter einem neuen Geschäftszeichen (8 Ca 16686/07) ein und wies einen Teil davon mit Teilurteil vom selben Tag ab. Mit Endurteil vom selben Tag wies es außerdem die übrigen, noch unter dem Geschäftszeichen 8 Ca 7395/03 eingetragenen Anträge des Beschwerdeführers zurück.

23 Anschließend stellte der Beschwerdeführer zwei Anträge auf Prozesskostenhilfe, um die beiden Urteile vor dem Landesarbeitsgericht München anzufechten, und legte Berufung ein. Im Verlauf der Prozesskostenhilfeverfahren (11 SHa 4/08 und 3/08) und der Berufungsverfahren (11 Sa 78/08 und 77/08) reichte er mindestens 23 Ablehnungsanträge gegen sieben Richter des Landesarbeitsgerichts ein, von denen vier Anträge, die alle einen Richter betrafen, erfolgreich waren.

24 Am 5. Dezember 2008 änderte der Beschwerdeführer in dem Verfahren 8 Ca 16686/07 erneut seine Klageanträge.

25 Am 22. Dezember 2008 wies das Arbeitsgericht einem Teil der unter dem Geschäftszeichen 8 Ca 16686/07 eingetragenen Anträge ein neues Geschäftszeichen (8 Ca 308/09) zu. Mit Urteil vom selben Tag entsprach das Arbeitsgericht einem Teil der Anträge und verurteilte RFE/RL, dem Beschwerdeführer einen Betrag von rund 175.000 EUR (das entspricht den noch ausstehenden Gehältern für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994) zu zahlen; die restlichen Anträge des Beschwerdeführers wies das Gericht ab.

26 Am 16. Februar und 9. März beantragte der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe, um dieses Urteil vor dem Landesarbeitsgericht anzufechten, und legte entsprechend Berufung ein (3 Sa 126/09).

27 Am 24. November 2009 wies das Arbeitsgericht die Anträge des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe ab (Rdnr. 23 oben).

28 Am 16. Dezember 2009 erklärte das Landesarbeitsgericht die gegen das Urteil und das Teilurteil des Arbeitsgerichts (Rdnrn. 22 und 23 oben) eingelegten Rechtsmittel für unzulässig.

29 Am 15 Januar 2010 nahm das Bundesverfassungsgericht die vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts zu den Anträgen auf Prozesskostenhilfe (1 BvR 3183/09 und 3200/09) nicht zur Entscheidung an.

30 Am 11. März 2010 nahm das Bundesverfassungsgericht die vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts in den Berufungsverfahren (1 BvR 290/09 und 10/09) nicht zur Entscheidung an.

31 Das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht 3 Sa 126/09 (Rdnr. 26 oben) sowie das Verfahren vor dem Arbeitsgericht (8 Ca 16686/07) scheinen zum jetzigen Zeitpunkt noch anhängig zu sein. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION

32 Der Beschwerdeführer behauptet, die Dauer des Verfahrens habe den Grundsatz der „angemessenen Frist“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention verletzt, wonach „[j]ede Person ein Recht darauf [hat], dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird“.

33 Die Regierung räumt ein, dass dieser Artikel verletzt worden ist. Sie verweist jedoch auf die relative Komplexität des Falls, der im Zusammenhang mit den anderen vom Beschwerdeführer parallel hierzu angestrengten Verfahren zu sehen sei. Dieser habe im Übrigen in erheblichem Maße zur Dauer des Verfahrens beigetragen, indem er zahlreiche Verfahrensrechte, vor allem Ablehnungsanträge, aber auch Anträge auf Berichtigung oder Verfassungsbeschwerden, geltend gemacht habe. Die Regierung ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts, das Verfahren bis zur Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens und des Verfahrens über den Auflösungsantrag auszusetzen, sinnvoll gewesen sei. Sie betont, dass das vorliegende Verfahren zwar Teil einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit sei, die Anträge des Beschwerdeführers, die Gegenstand des hier in Rede stehenden streitigen Verfahrens sind, jedoch nicht die gleiche Eile geboten wie eine Streitigkeit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses.

34 Der Gerichtshof stellt fest, dass der zu berücksichtigende Zeitraum am 28. Dezember 1993 einsetzte und für die Mehrzahl der Verfahren am 11. März 2010 endete. Er erstreckte sich mithin auf über sechzehn Jahre für drei Rechtszüge. Die übrigen Verfahren (Rdnr. 31 oben) scheinen noch anhängig zu sein und dauern somit bereits fast 18 Jahre für zwei Rechtszüge. A. Zur Zulässigkeit

35 Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention ist. Er hebt außerdem hervor, dass ein anderer Unzulässigkeitsgrund ebenfalls nicht erkennbar sei. Die Beschwerde sei daher für zulässig zu erklären. B. Zur Hauptsache

36 Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist (siehe unter vielen anderen Frydlender ./. Frankreich [GK], Nr. 30979/96, Rdnr. 43, CEDH 2000-VII).

37 Der Gerichtshof hat mehrfach Rechtssachen behandelt, die ähnliche Fragen wie im vorliegenden Fall betreffen, und eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention festgestellt (o.a. Rechtssache M., Dostál ./. Tschechische Republik, Nr. 52859/99, 25. Mai 2004, M. ./. Deutschland (Nr. 2), Nr. 71972/01, 11. Juni 2009 und K. ./. Deutschland, Nr. 21061/06, 22. Dezember 2009).

38 Nach Prüfung aller ihm zur Verfügung stehenden Fakten ist der Gerichtshof der Meinung, dass die Dauer des streitigen Verfahrens in diesem Fall übermäßig lang ist und dem Erfordernis einer „angemessenen Frist“ nicht entspricht. Er ruft hierbei in Erinnerung, dass die Tatsache, dass die Dauer dieses Verfahrens zum Teil durch den Beschluss bedingt ist, die Prüfung der Sache bis zum Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens und des Antrags auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsvertrags auszusetzen (Rdnr. 8 oben), nicht deren unverhältnismäßigen Charakter entkräfte, sondern im Rahmen des Artikels 41 der Konvention zu berücksichtigen sei (o.a. Sache M. (Nr. 2 ), Rdnr. 45.).

39 Demnach liegt eine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 vor. II. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 13 DER KONVENTION

40 Der Beschwerdeführer rügt außerdem die Tatsache, dass es in Deutschland keine gerichtliche Instanz gebe, an die man sich wenden könne, um sich über die übermäßige Verfahrensdauer zu beschweren. Er macht Artikel 13 der Konvention geltend, der wie folgt lautet: „Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“

41 Die Regierung räumt ein, dass dem Beschwerdeführer kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stand, um sich über die Dauer des streitigen Verfahrens zu beschweren. Sie verweist auf den Gesetzentwurf, der für diesen Fall erstmals einen Entschädigungsanspruch im deutschen Recht vorsieht. A. Zur Zulässigkeit

42 Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention ist. Er hebt außerdem hervor, dass ein anderer Unzulässigkeitsgrund ebenfalls nicht erkennbar ist. Die Beschwerde ist daher für zulässig zu erklären. B. Zur Hauptsache

43 Der Gerichtshof erinnert daran, dass er schon wiederholt das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs im deutschen Recht gegen die überlange Dauer eines Zivilverfahrens im Sinne des Artikels 6 der Konvention festgestellt habe (S. ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, Rdnrn. 115-116, CEDH 2006-VII, H. ./. Deutschland, Nr. 20027/02, Rdnrn. 65-68, 11. Januar 2007, und R. ./. Deutschland, Nr. 46344/06, Rdnr. 52, 2. September 2010).

44 Es liegt folglich eine Verletzung des Artikels 13 der Konvention vor. III. DIE ANDEREN VORGEBRACHTEN RÜGEN

45 Soweit der Beschwerdeführer erneut bestimmte Rügen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention und des Protokolls Nr. 1 vorzubringen scheint, erinnert der Gerichtshof daran, dass er in seiner Teilentscheidung vom 19. Mai 2009 beschlossen hat, der Regierung nur die Rügen der Verfahrensdauer und des Fehlens einer wirksamen Beschwerde gegen die Verfahrensdauer im Sinne des Artikels 13 der Konvention zur Kenntnis zu bringen, um sich wegen der Dauer eines Verfahrens zu beschweren, und die übrigen vorgebrachten Rügen für unzulässig zu erklären. Demnach ist es nicht nötig, diese erneut zu würdigen. Außerdem seien verschiedene neue Rügen insbesondere zur Fairness der Verfahren, die Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind, im Rahmen einer weiteren Beschwerde des Beschwerdeführers vermerkt worden (Nr. 58155/10). IV. ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION

46 Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden

47 Der Beschwerdeführer fordert als Ersatz für den von ihm erlittenen materiellen Schaden 170.000 EUR sowie 43,36 EUR (die dem Prozessbevollmächtigten von RFE/RL zugesprochen worden waren). Seine immateriellen Schadensforderungen belaufen sich auf 55.000 EUR, davon 26.500 EUR für die überlange Verfahrensdauer von sechzehn Jahren für einen einzigen Rechtszug (Arbeitsgericht).

48 Was den materiellen Schaden betrifft, macht die Regierung die fehlende Kausalität zwischen den gerügten Menschenrechtsverletzungen und dem behaupteten Schaden geltend. Zum behaupteten immateriellen Schaden hat sie sich wegen des unverhältnismäßigen Charakters der Ansprüche des Beschwerdeführers nicht geäußert.

49 Der Gerichtshof sieht keinen Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Verletzungen und dem geltend gemachten materiellen Schaden und weist diese Forderung zurück. Er ist hingegen der Auffassung, dass der Beschwerdeführer einen gewissen immateriellen Schaden erlitten hat. In Bezug auf die Verfahrensdauer ist er der Ansicht, dass die Feststellung der Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention eine gerechte und ausreichende Entschädigung darstellt, soweit es um die durch die Aussetzung des streitigen Verfahrens bedingte Dauer geht (vgl. vorgenannte Rechtssache M. Nr 2, Rdnr. 66). Was die Dauer des Verfahrens seit seiner Wiederaufnahme im Jahre 2002 und die Verletzung von Artikel 13 der Konvention betrifft, erachtet der Gerichtshof auf einer gerechten Grundlage die Zubilligung von 2.000 EUR zugunsten des Beschwerdeführers für angemessen. B. Kosten und Auslagen

50 Hinsichtlich der Kosten für die Verfahren vor innerstaatlichen Gerichten fordert der Beschwerdeführer 344 EUR als Ersatz für Gerichtskosten und 500 EUR für Auslagen. Hinsichtlich der Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof fordert er mindestens 1.000 EUR für Auslagen (Ausarbeitung und Einreichung seiner Beschwerde) sowie 120 EUR für Fotokopien, Fernschreiben und Portokosten. Der Beschwerdeführer verlangt außerdem 4.000 EUR (ohne Steuern) zur Begleichung seiner Anwaltskosten und 673,20 EUR für Übersetzungskosten. Diese Summe setzt sich zusammen aus den Kosten in Höhe von 628, 20 EUR für die Übersetzung der Stellungnahme und eines Schreibens des Beschwerdeführers an den Gerichtshof in eine von dessen Amtssprachen sowie 45 EUR für die Übersetzung eines Antrags auf Anonymisierung.

51 Die Regierung hat hierzu nicht Stellung genommen.

52 Der Gerichtshof erinnert daran, dass ein Beschwerdeführer die Erstattung seiner Kosten und Auslagen nur insoweit erhalten kann, als diese tatsächlich angefallen sind, d.h. sie sich auf die festgestellte Verletzung beziehen, erforderlich waren und im Hinblick auf ihre Höhe angemessen sind. Er stellt fest, dass der Beschwerdeführer trotz schriftlicher Aufforderung durch den Gerichtshof vom 18. Dezember 2009 die Belege für die Anwaltskosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof nicht fristgerecht (d.h. nicht bis zum 29. März 2010) eingereicht, sondern sich darauf beschränkt hat, dem Gerichtshof später mit Schreiben vom 29. September 2010 mitzuteilen, dass nach innerstaatlichem Recht die Anwaltskosten erst nach Beendigung des Verfahrens erstattungsfähig seien und es mit dem Berufsethos eines Anwalts unvereinbar sei, von einem mittellosen Mandanten einen Vorschuss zu verlangen. Nach Auffassung des Gerichtshofs besteht daher in diesem Fall keine Veranlassung für die Erstattung irgendeines Betrages.

53 Was die übrigen Kosten und Auslagen betrifft, hält der Gerichtshof angesichts der ihm vorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien sowie angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht nur zu den Rügen Stellung genommen hat, die der Gerichtshof der Regierung zur Kenntnis gebracht hat (Rdnr. 41 oben) im vorliegenden Fall einen Betrag von 420 EUR für die Übersetzungskosten und von 250 EUR für die Auslagen des Beschwerdeführers für angemessen. Er erinnert diesbezüglich daran, dass in Fällen, die die Verfahrensdauer betreffen, die Verlängerung der Prüfung einer Sache über die „angemessene Frist” hinaus eine Zunahme der Kosten für den Betroffenen bewirkt (o.a. Rechtssache S., Rdnr. 148). Er spricht dem Beschwerdeführer daher einen Betrag von insgesamt 670 EUR zu. C. Verzugszinsen

54 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Er erklärt die Beschwerde für zulässig. 2. Er entscheidet, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist. 3. Er entscheidet, dass Artikel 13 der Konvention verletzt ist. 4. Er entscheidet, dass a) der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten 2.000 EUR (zweitausend Euro) für den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden und 670 EUR (sechshundertsiebzig Euro) für Kosten und Auslagen zuzüglich etwaiger vom Beschwerdeführer zu entrichtender Steuern zu zahlen hat; b) dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist bis zur Zahlung einfach zu verzinsen ist, und zwar zu einem Satz, der demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank entspricht, der in dieser Zeit Gültigkeit hat, zuzüglich drei Prozentpunkten. 5. Er weist im Übrigen den Antrag auf gerechte Entschädigung zurück. Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 13. Oktober 2011 gemäß Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt. Stephen Phillips Isabelle Berro-Lefèvre Stellvertretender Kanzler Vorsitzende