Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2011
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 13.10.2011 – 3863/06
Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2011:1013JUD000386306
Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Non-official translation of the German Federal Government EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE M. GEGEN DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 3863/06) U R T E I L STRASSBURG 13. Oktober 2011 Dieses Urteil ist endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache M. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Ausschuss, der sich zusammensetzt aus Isabelle Berro-Lefèvre, Vorsitzende, Mark Villiger, Ann Power, Richter, und Herrn Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler, nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 20. September 2011, das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist: VERFAHREN
1 Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 3863/06) zugrunde, die der polnische Staatsangehörige Herr M. („der Beschwerdeführer“) beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 6. Januar 2006 erhoben hat.
2 Der Beschwerdeführer wird von G., Rechtsanwalt in B., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird von ihrem stellvertretenden Verfahrensbevollmächtigten, Herrn J. Behrens, Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3 Der Gerichtshof hat die Beschwerde am 19. Mai 2009 für teilweise unzulässig erklärt und beschlossen, der Regierung die Rügen in Bezug auf die Dauer des Verfahrens und das Fehlen eines diesbezüglichen Rechtsbehelfs zu übermitteln.
4 Die zu dem Zeitpunkt, als die Beschwerde teilweise mitgeteilt wurde, für Deutschland gewählte Richterin, Frau R. Jaeger, war verhindert und konnte an der Rechtssache nicht teilnehmen (Artikel 28 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Die Regierung hat infolgedessen den für Liechtenstein gewählten Richter, Herrn M. Villiger, benannt, um an ihrer Stelle als Richter mitzuwirken (Artikel 27 Absatz 2 der Konvention und Artikel 29 Absatz 1 der damals gültigen Verfahrensordnung).
5 Nachdem die polnische Regierung am 29. Mai 2009 von ihrem Recht zur Abgabe einer Stellungnahme unterrichtet worden war, hat diese keine Absicht zur Teilnahme am Verfahren bekundet.
6 Der Beschwerdeführer hat sich der Prüfung der Beschwerde durch einen Ausschuss widersetzt. Der Gerichtshof hat den Einwand des Beschwerdeführers geprüft und anschließend zurückgewiesen. SACHVERHALT DIE UMSTÄNDE DES FALLES
7 Der Beschwerdeführer wurde 1955 geboren und ist in M. wohnhaft. 1. Der Hintergrund der Sache
8 Am 16. März 1983 nahm der Beschwerdeführer eine Arbeit als Redakteur beim amerikanischen Rundfunksender Radio Free Europe/Radio Liberty (nachstehend als „RFE/RL“ bezeichnet) auf. Nach der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Kündigung erhob dieser im Jahr 1988 vor dem Arbeitsgericht München eine Kündigungsschutzklage (Geschäftszeichen 22 Ca 2079/88). Im Zuge des Verfahrens beantragte RFE/RL die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Betroffenen; dies wurde vom Bundesarbeitsgericht am 7. März 2002 im letzten Rechtszug zurückgewiesen. Die Kündigung war vom Landesarbeitsgericht am 25. September 1998 endgültig aufgehoben worden. Die Dauer dieses Verfahrens lag dem Urteil M. ./. Deutschland (Nr. 422505/98, 18. Oktober 2001) zugrunde, mit dem der Gerichtshof eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention festgestellt und dem Beschwerdeführer 15.000 DM (ca. 7.500 EUR) wegen immateriellen Schadens zugesprochen hat. 2. Das streitige Verfahren
9 Am 23. Mai 1990 erhob der Beschwerdeführer vor dem Arbeitsgericht München eine Klage auf Weiterbeschäftigung. Dem Verfahren wurde das Geschäftszeichen 22 Ca 6244/90 zugeordnet.
10 Am 30. August 1990 reichte der Beschwerdeführer eine Klageerweiterung ein und forderte die Zahlung seiner Gehälter durch den Arbeitgeber für den Zeitraum vom 1. August 1988 bis zum 31. August 1990. Er machte ebenfalls Forderungen in Bezug auf seine Rentenansprüche für den Zeitraum vom 1. August 1988 bis zum 30. November 1990 geltend.
11 Das Arbeitsgericht erließ am 10. Oktober 1990 ein Teilurteil, mit dem es die Klage des Beschwerdeführers auf Weiterbeschäftigung abwies. Was die Klagen wegen Gehälterzahlung und die Forderungen in Bezug auf die Rentenansprüche anbelangte (Rdnr. 10 oben), hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit am 19. Juni 1991 ausgesetzt, um den Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abzuwarten (Rdnr. 8 oben); es erließ sodann am 21. Oktober 2002 ein Teilanerkenntnisurteil. Dieses Verfahren liegt dem Urteil M. ./. Deutschland (Nr. 2) (Nr. 71972/01 vom 11. Juni 2009) zugrunde.
12 Am 7. Dezember 1990 legte der Beschwerdeführer Berufung gegen das Teilurteil vom 10. Oktober 1990 (Geschäftszeichen 6(9) Sa 868/90) ein.
13 Auf Antrag von RFE/RL und mit Zustimmung des Beschwerdeführers setzte das Landesarbeitsgericht das Verfahren am 26. September 1991 aus, um den Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abzuwarten (Rdnr. 8 oben).
14 Am 4. Oktober 1999 beraumte das Landesarbeitsgericht einen Termin für den 9. November 1999 an. Am 31. Oktober 1999 teilte der Beschwerdeführer dem Landesarbeitsgericht mit, dass sein Rechtsbeistand sein Mandat niedergelegt habe und beantragte die Beiordnung eines neuen Rechtsbeistandes. Am 2. November 1999 hob das Landesarbeitsgericht den Verhandlungstermin auf. Am 19. Oktober 2000 drängte der Beschwerdeführer erneut beim Landesarbeitsgericht auf eine Entscheidung bezüglich seines Antrags vom 31. Oktober 1999. Am 24. Oktober 2000 ordnete ihm das Landesarbeitsgericht einen neuen Rechtsbeistand bei.
15 Am 15. Mai 2001 formulierte der Beschwerdeführer seine Anträge neu und begehrte neben der Aufhebung des Teilurteils des Arbeitsgerichts vom 10. Oktober 1990 Gehaltsnachzahlungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1993 sowie eine Entschädigung für den Fall, dass sich RFE/RL weigern würde, ihm eine Stelle zu verschaffen, die seinem Status als Redakteur mit 18 Berufsjahren entspricht. Ferner beantragte er beim Landesarbeitsgericht, falls dieses seinen Anträgen nicht stattgeben sollte, die Verweisung der Sache zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
16 Am 26. Juni 2001 setzte das Landesarbeitsgericht das Verfahren erneut bis zum Abschluss des Verfahrens bezüglich der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus (Rdnr. 8 oben), dessen Ausgang für das vorliegende Verfahren entscheidend war.
17 Am 1. November 2001 rief der Beschwerdeführer das Bundesverfassungsgericht an und rügte insbesondere die Untätigkeit des Landesarbeitsgerichts und die überlange Verfahrensdauer (1 BvR 1870/01). Das Bundesverfassungsgericht nahm diese Beschwerde am 12. März 2004 nicht zur Entscheidung an. Es legte unter anderem dar, dass die Verfassungsbeschwerde, soweit sie gegen den Aussetzungsbeschluss des Landearbeitsgerichts vom 18.Mai 2001 und dessen Untätigkeit gerichtet war, unzulässig geworden sei, weil das Landesarbeitsgericht mittlerweile durch das angegriffene Urteil vom 3. Dezember 2002 in der Sache entschieden habe. Es führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf die Feststellung einer Verletzung des Grundgesetzes durch eine überlange Dauer des Verfahrens im Nachhinein, weil nach dem Verfassungsrecht keine Rechtsgrundlage bestehe, die es ermögliche, die Entscheidung eines Gerichts wegen überlanger Verfahrensdauer im Nachhinein aufzuheben oder Schadensersatz aus diesem Grunde zuzuerkennen. Die Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 3. Dezember 2002 habe den Verfassungsverstoß der überlangen Verfahrensdauer nicht beseitigt, sondern das Verfahren weiter verzögert.
18 Am 26. November 2002 präzisierte der Beschwerdeführer seine Anträge beim Landesarbeitsgericht. Er begehrte nunmehr auch Entschädigungsleistungen für die Aussetzung seines Arbeitsverhältnisses von März 1988 bis Dezember 1994 und für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie Gehaltsnachzahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1994 (ca. 235.500 Euro).
19 Mit Urteil vom 3. Dezember 2002 wies das Landesarbeitsgericht die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Es vertrat insbesondere die Auffassung, dass die weiteren Anträge des Beschwerdeführers im Hinblick auf Entschädigungsleistungen, Schadenersatz und Gehaltsnachzahlungen, denen RFE/RL im Übrigen nicht zugestimmt habe, nicht zulässig seien, weil sie einen neuen Streitgegenstand darstellten, bezüglich dessen die Ergebnisse des vorliegenden Verfahrens (Weiterbeschäftigung) nicht verwendet werden könnten. Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision nicht zu. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 25. April 2003 zugestellt.
20 Am 25. Juni 2003 erhob der Beschwerdeführer vor dem Bundesarbeitsgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
21 Mit Beschluss vom 3. November 2004 wies das Bundesarbeitsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision mit der Begründung zurück, eine Divergenz zwischen dem angegriffenen Urteil des Landesarbeitsgericht und seiner eigenen Rechtsprechung bzw. der des Bundesverfassungsgerichts liege nicht vor.
22 Am 1. Juli 2005 lehnte das Bundesverfassungsgericht es ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Beschluss zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig sei (1 BvR 2789/04). Es führte aus, dass von einer Begründung abgesehen werde. RECHTCHE WÜRDIGUNG I. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION
23 Der Beschwerdeführer behauptet, die Dauer des Verfahrens habe den Grundsatz der „angemessenen Frist“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention mit folgendem Wortlaut verletzt: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird“.
24 Die Regierung räumt ein, dass dieser Artikel verletzt worden ist. Sie unterstreicht jedoch, dass die Sache eine gewisse Komplexität aufwies und im Zusammenhang mit den anderen vom Beschwerdeführer parallel angestrengten Verfahren zu sehen sei. Dieser habe zudem in erheblichem Maße zur Dauer des Verfahrens beigetragen, indem er eine Vielzahl von Beschwerden erhoben habe, u.a. ein Ablehnungsgesuch und vier Verfassungsbeschwerden. Die Regierung ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, das Verfahren auszusetzen und den Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Kündigung und der gerichtlichen Vertragsauflösung abzuwarten, sinnvoll war. Sie behauptet schließlich, das vorliegende Verfahren sei zwar Teil einer arbeitsgerichtlichen Streitigkeit, die Klage des Beschwerdeführers auf Weiterbeschäftigung würde aber nicht dieselbe Eile gebieten wie ein Rechtsstreit, in dem es um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geht.
25 Der Gerichtshof stellt fest, dass der zu berücksichtigende Zeitraum am 23. Mai 1990 begann und am 1. Juli 2005 endete, als die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erging. Er hat demnach etwas mehr als fünfzehn Jahre für vier Rechtszüge gedauert. A. Zur Zulässigkeit
26 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention ist. Er weist außerdem darauf hin, dass in Bezug auf die Rüge kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Sie ist daher für zulässig zu erklären. B. Zur Hauptsache
27 Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist (siehe unter vielen anderen Frydlender ./. Frankreich [GK], Nr. 30979/96, Rdnr. 43, CEDH 2000-VII).
28 Der Gerichtshof hat mehrfach Rechtssachen behandelt, die ähnliche Fragen wie im vorliegenden Fall betreffen, und eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention festgestellt (o.a. Rechtssache M., Dostál ./. Tschechische Republik, Nr. 52859/99, 25. Mai 2004, o.a. Rechtssache M. Nr. 2 und K. ./. Deutschland, Nr. 21061/06, 22. Dezember 2009).
29 Nach Prüfung aller ihm vorgetragenen Umstände ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Dauer des Verfahrens seit seiner Wiederaufnahme im Jahr 2002 bis zum Abschluss am 1. Juli 2005 an sich zwar nicht als unangemessen zu betrachten ist, die Gesamtdauer des streitigen Verfahrens aber übermäßig lang ist und dem Erfordernis einer „angemessenen Frist“ nicht entspricht. Er ruft hierbei in Erinnerung, dass die Tatsache, dass die Dauer dieses Verfahrens größtenteils durch den Beschluss bedingt ist, die Prüfung der Sache in Erwartung des Ausgangs des Verfahrens hinsichtlich der Kündigung und der gerichtlichen Vertragsauflösung auszusetzen (Rdnr. 8 oben), nicht deren unverhältnismäßigen Charakter entkräftet, sondern im Rahmen des Artikels 41 der Konvention zu berücksichtigen ist (o.a. Rechtssache M. Nr. 2, Rdnr. 45).
30 Demnach ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden. II. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 13 DER KONVENTION
31 Der Beschwerdeführer rügt auch die Tatsache, es gäbe in Deutschland kein Gericht, an das man sich wenden könne, um sich über die übermäßige Verfahrensdauer zu beschweren. Er beruft sich auf Artikel 13 der Konvention, der wie folgt lautet: „Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“
32 Die Regierung räumt ein, dass dem Beschwerdeführer kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stand, um sich über die Dauer des streitigen Verfahrens zu beschweren. Sie weist auf den Gesetzentwurf hin, mit dem ein neuer Entschädigungsanspruch im deutschen Recht eingeführt wird. A. Zur Zulässigkeit
33 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention ist. Er weist außerdem darauf hin, dass in Bezug auf die Rüge kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Sie ist daher für zulässig zu erklären. B. Zur Hauptsache
34 Der Gerichtshof erinnert daran, dass er wiederholt das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs im deutschen Recht festgestellt hat, um sich wegen der Dauer eines Zivilverfahrens im Sinne des Artikels 6 der Konvention zu beschweren (S. ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, Rdnrn. 115-116, CEDH 2006-VII, H. ./. Deutschland, Nr. 20027/02, Rdnrn. 65-68, 11. Januar 2007, und R. ./. Deutschland, Nr. 46344/06, Rdnr. 52, 2. September 2010).
35 Daher ist Artikel 13 der Konvention verletzt worden. III. DIE ANDEREN VORGEBRACHTEN RÜGEN
36 Insoweit der Beschwerdeführer neue Rügen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention und des Protokolls Nr. 1 vorzubringen scheint, erinnert der Gerichtshof daran, dass er in seiner Teilentscheidung vom 19. Mai 2009 beschlossen hat, der Regierung nur die Rügen wegen der Verfahrensdauer und wegen des Fehlens einer wirksamen Beschwerde im Sinne des Artikels 13 der Konvention, um sich wegen der Dauer des Verfahrens zu beschweren, zur Kenntnis zu bringen und die anderen vorgebrachten Rügen für unzulässig zu erklären. Demnach ist es nicht nötig, diese erneut zu würdigen. IV. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION
37 Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden
38 Wegen des materiellen Schadens verlangt der Beschwerdeführer 235.474,45 Euro (EUR) für den dreijährigen Verdienstausfall, mindestens 25.000 EUR wegen der Verletzung seines Grundrechts auf Beschäftigung und 6.174,98 EUR nebst Zinsen für Anwaltsgebühren der Gegenseite in dem Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten. Wegen des immateriellen Schadens, den er erlitten habe, fordert der Beschwerdeführer 63.000 EUR.
39 Was den behaupteten materiellen Schaden anbelangt, macht die Regierung geltend, es gäbe keinen Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Verletzungen und dem Schaden. Bezüglich des behaupteten immateriellen Schadens hat sie sich wegen des unverhältnismäßigen Charakters der Ansprüche nicht geäußert.
40 Der Gerichtshof sieht keinen Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Verletzungen und dem behaupteten materiellen Schaden und weist diese Forderung zurück. Er ist hingegen der Auffassung, der Beschwerdeführer habe mit Sicherheit einen immateriellen Schaden erlitten. Bezüglich der Verfahrensdauer ist er jedoch der Auffassung, dass die Feststellung einer Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 eine ausreichende gerechte Entschädigung darstellt, und zwar sowohl hinsichtlich der Dauer, die durch die Aussetzung des streitigen Verfahrens verursacht wurde (Rdnrn. 13-16 oben – siehe o.a. Rechtssache M. Nr. 2, Rdnr. 66), als auch hinsichtlich der Dauer des Verfahrens seit seiner Wiederaufnahme bis zum Abschluss (Rdnr. 29 oben). In Bezug auf die Verletzung des Artikels 13 der Konvention billigt er dem Beschwerdeführer hierfür den Betrag von 1.000 EUR zu. B. Kosten und Auslagen
41 Der Beschwerdeführer fordert ebenfalls 3.395,56 EUR für die Anwaltsgebühren vor dem Bundesarbeitsgericht und 4.500 EUR für die Kosten vor dem Gerichtshof sowie 1.370,85 EUR für Übersetzungskosten bezüglich des Verfahrens vor dem Gerichtshof. Er fordert außerdem den Betrag von 2.000 EUR für eigene Kosten vor den innerstaatlichen Gerichten und vor dem Gerichtshof sowie 150 EUR bedingt durch die Ausgaben für Ablichtungen, Faxe und Portogebühren.
42 Die Regierung hat hierzu nicht Stellung genommen.
43 Der Gerichtshof erinnert daran, dass ein Beschwerdeführer die Erstattung seiner Kosten und Auslagen nur insoweit erhalten kann, als diese tatsächlich angefallen sind und erforderlich waren, d.h. sie sich auf die festgestellte Verletzung beziehen und im Hinblick auf ihre Höhe angemessen sind. Unter Berücksichtigung der dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen und angesichts seiner Rechtsprechung sowie der Tatsache, dass die Stellungnahmen des Beschwerdeführers nicht nur die Rügen betrafen, die der Gerichtshof der Regierung zur Kenntnis gebracht hat (Rdnr. 36 oben), erachtet der Gerichtshof es für angemessen, im vorliegenden Fall den Betrag von 3.900 EUR für das Verfahren vor dem Gerichtshof (kombinierte Kosten) und von 250 EUR für die Kosten des Beschwerdeführers zuzubilligen. Er erinnert hier daran, dass in den Fällen, in denen es sich um die Verfahrensdauer handelt, die Verlängerung der Prüfung einer Sache über die „angemessene Frist” hinaus eine Erhöhung der Kosten zu Lasten des Betroffenen mit sich bringt (o.a. Rechtssache S., Rdnr. 148). Er billigt dem Beschwerdeführer demnach 4.150 EUR für Kosten und Auslagen zu. C. Verzugszinsen
44 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkte zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Er erklärt die Beschwerde für zulässig. 2. Er entscheidet, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist. 3. Er entscheidet, dass Artikel 13 der Konvention verletzt ist. 4. Er entscheidet, dass a) der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten 1.000 EUR (eintausend Euro) für den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden und 4.150 EUR (viertausendeinhundertfünfzig Euro) für Kosten und Auslagen zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind, zu zahlen hat; b) dass dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen ist, zuzüglich drei Prozentpunkten. 5. Er weist im Übrigen den Antrag auf gerechte Entschädigung zurück. Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 13. Oktober 2011 gemäß Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt. Stephen Phillips Isabelle Berro-Lefèvre Stellvertretender Sektionskanzler Vorsitzende