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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 13.10.2011 – 41548/06

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2011:1013JUD004154806

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung Non-Official Translation of the German Federal Government EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE T. GEGEN DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 41548/06) U R T E I L STRASSBURG 13. Oktober 2011 Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache T. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer, die sich zusammensetzt aus: Dean Spielmann, Präsident, Elisabet Fura, Karel Jungwiert, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Ganna Yudkivska, Angelika Nußberger, Richter, und Claudia Westerdiek, Kanzlerin der Sektion, nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 20. September 2011, das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist: VERFAHREN

1 Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 41548/06) zugrunde, die der tunesische Staatsangehörige T. („der Beschwerdeführer“) beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 11. Oktober 2006 erhoben hat.

2 Der Beschwerdeführer ist von dem zwischenzeitlich verstorbenen Rechtsanwalt H., und anschließend von Rechtsanwalt P., beide aus Bielefeld, vertreten worden. Die deutsche Regierung („die Regierung“) ist von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Almut Wittling-Vogel, vom Bundesministerium der Justiz, vertreten worden.

3 Der Beschwerdeführer behauptet, dass die Entscheidung der deutschen Behörden, seine Ausweisung nach Tunesien anzuordnen, sein Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Artikels 8 der Konvention verletzt habe.

4 Am 6. Oktober 2008 hat der Präsident der Fünften Sektion beschlossen, der Regierung die Beschwerde zu übermitteln. SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES

5 Der Beschwerdeführer ist im März 19... in Deutschland geboren. Seine Eltern (tunesische Staatsangehörige) sowie seine drei Schwestern (deutsche Staatsangehörige) leben in Deutschland. Er hat seine gesamte Schulzeit in diesem Land verbracht.

6 Am 9. Oktober 1997 erteilten ihm die Verwaltungsbehörden eine bis zum 28. März 1999 befristete Aufenthaltserlaubnis. Diese Erlaubnis wurde später, zuletzt am 21. Oktober 2002, für ein Jahr verlängert. A. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers

7 Am 5. März 1998 verurteilte das Amtsgericht Bielefeld den damals 14 Jahre alten Beschwerdeführer wegen Hehlerei und Diebstahl zur Ableistung von gemeinnütziger Arbeit.

8 Zwischen Dezember 1999 und Oktober 2003 ergingen insgesamt acht strafrechtliche Verurteilungen des Amtsgerichts Bielefeld, das den Beschwerdeführer zu einer Gesamtjugendstrafe von vier Jahren verurteilte.

9 Insbesondere am 6. Februar 2001 wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer räuberischer Erpressung, schwerem Raub, gefährlicher Körperverletzung und Unterschlagung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Bei dieser Strafe wurden drei vorherige, weniger gravierende Verurteilungen berücksichtigt, die in den Jahren 1999 und 2000 wegen Hehlerei, Beleidigung, Erschleichens von Leistungen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln ergangen waren.

10 Am 30. April 2002 unterrichteten die Verwaltungsbehörden Bielefeld den Beschwerdeführer darüber, dass seine strafrechtliche Verurteilung vom 6. Februar 2001 seine Ausweisung aus dem deutschen Hoheitsgebiet zur Folge haben könnte. Da der Beschwerdeführer jedoch in Deutschland geboren ist, dort mit seiner Familie lebt und gegenüber den Behörden versichert hat, dass er künftig die Gesetze beachtet, nahmen sie ausnahmsweise davon Abstand, in seinem Fall eine solche Maßnahme zu treffen; eine neue Straftat gegen deutsche Gesetze würde jedoch seine Aufenthaltsberechtigung ernsthaft gefährden.

11 Im Anschluss an drei weitere Verurteilungen in den Jahren 2002 und 2003 (wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, gefährlicher Körperverletzung, schwerer räuberischer Erpressung und Einbruchdiebstahls) wurde der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2003 wegen gefährlicher Körperverletzung und gemeinschaftlicher Nötigung unter Einbeziehung seiner sieben vorherigen Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Strafrichter wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer einen Mann geschlagen und einen anderen mit einer defekten Schreckschusspistole bedroht hatte, um eine seiner entfernten Bekannten zu rächen, die den Beschwerdeführer gebeten hatte, ihr bei der Aussprache mit ihrem Ex-Freund, der sie geohrfeigt hatte, beizustehen.

12 Der Beschwerdeführer, der sich seit dem 19. November 2002 in Untersuchungshaft befand, verbüßte ab dem 14. Januar 2003 seine Freiheitsstrafen.

13 Am 11. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug entlassen und für die Dauer von drei Jahren unter Führungsaufsicht gestellt. Am 2. Februar 2009 verließ er die elterliche Wohnung und bezog sein eigenes Appartement. B. Das Ausweisungsverfahren

14 Am 18. März 2004 verfügte die Stadt Bielefeld die unbefristete Ausweisung des Beschwerdeführers und kündigte an, dass der Betroffene nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nach Tunesien abgeschoben würde. Gemäß dem anzuwendenden Recht ist ein Ausländer auszuweisen, sobald er zu einer Strafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Die Stadt Bielefeld verdeutlichte, dass der Beschwerdeführer mangels einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis keinen besonderen Ausweisungsschutz genieße. Die Verwaltung verfügte somit über keinen Beurteilungsspielraum. Das Interesse, das die Abschiebung des Beschwerdeführers für die Gemeinschaft darstelle, würde jedenfalls das persönliche Interesse des Betroffenen, in Deutschland zu bleiben, überwiegen.

15 Am 4. Februar 2005 wies die Bezirksregierung Detmold den Widerspruch des Beschwerdeführers zurück. Diese Entscheidung entsprach dem neuen Aufenthaltsgesetz (im Folgenden das „Aufenthaltsgesetz“, Rdnr. 21 oben (sic!)), das seit dem 1. Januar 2005 in Kraft ist.

16 Am 30. Juni 2005 wies das Verwaltungsgericht Minden die Klage des Beschwerdeführers ab. Es war der Meinung, die Verwaltungsbehörden hätten ihre Entscheidung zu Recht auf § 53 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes gestützt, der unter anderem vorsah, dass ein Ausländer auszuweisen ist, wenn er zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Es sei dabei unerheblich, dass es sich nur um eine Einheitsjugendstrafe handele und dass bei der Bildung dieser Strafe bestimmte Verurteilungen einbezogen worden seien, die vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2002 gelegen hätten. Zwar sei in der Verwaltungsrechtsprechung anerkannt, dass der seitens der Verwaltungsbehörden erklärte Verzicht auf die Ausweisung eines Ausländers zu einem „Verbrauch“ dieses Ausweisungsgrundes führt und dass eine Entscheidung dieser Behörden, eine Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern, in Kenntnis vom Vorliegen eines Ausweisungsgrundes in diesem Sinne ausgelegt werden kann. Der einem Ausländer eventuell dadurch vermittelte Vertrauensschutz, sofern man ihn im Falle der Verwirklichung eines Ist- Ausweisungstatbestandes für denkbar hält, stehe jedoch unter dem Vorbehalt, dass sich die für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Umstände nicht ändern. Im vorliegenden Fall sei aber eine Änderung der Umstände mit den Verurteilungen des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2003 eingetreten. Jedenfalls hätte die Stadt Bielefeld in der „Ermahnung“ des Beschwerdeführers vom 30. April 2002 einen Vorbehalt ausdrücklich formuliert.

17 Das Gericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer keinen besonderen Ausweisungsschutz genießt. Seine Ausweisung stelle sich damit als zwingende gesetzliche Folge dar. Eine Abwägung der verschiedenen in Rede stehenden Interessen sei daher nicht erforderlich und die Verwaltungsbehörden verfügten in dieser Hinsicht über keinen Ermessensspielraum. Das Aufenthaltsgesetz gehe unwiderleglich davon aus, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten und verhältnismäßig ist, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster stünden im Übrigen weder diese obligatorische Folge noch die Beziehungen des Beschwerdeführer zu seinen nächsten Verwandten, die er in Deutschland hatte, in Hinsicht auf Artikel 6 des Grundgesetzes und Artikel 8 der Konvention im Widerspruch zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Eingriff sei nämlich gesetzlich vorgesehen gewesen und habe eines der in Artikel 8 Absatz 2 der Konvention aufgeführten legitimen Ziele verfolgt. Des Weiteren entspreche die Ausweisung einem dringenden sozialen Bedürfnis und sei in Anbetracht der Schwere der begangenen Straftaten und der fehlenden Anhaltspunkte für eine besondere Schutzwürdigkeit der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten verhältnismäßig. Es sei nicht zu ersehen, dass sich der Beschwerdeführer angesichts seines Lebensalters [22 Jahre] und trotz seiner fehlenden Sprachkenntnisse in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, nicht wieder einleben könne.

18 Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 30. Juni 2005 [müsste 20. März 2006 heißen – Anm.d.Übers.] abgelehnt. Es war insbesondere der Meinung, dass die Würdigung durch das Verwaltungsgericht, nämlich der Schluss, dass der Beschwerdeführer in das Land ausreist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, berechtigt war und durch das Vorbringen des Betroffenen nicht erschüttert würde. Weitere Ausführungen machte das Gericht nicht.

19 Der Beschwerdeführer legte beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. In seiner Verfassungsbeschwerde rügte er insbesondere die Tatsache, dass seine strafrechtlichen Verurteilungen nach dem anzuwendenden Recht zwingend zu seiner Ausweisung geführt hätten, ohne dass die deutschen Behörden die Verhältnismäßigkeit der Ausweisungsmaßnahme im Lichte der besonderen Umstände des Falles hätten prüfen können. Im Hinblick auf Artikel 8 der Konvention und die Rechtsprechung des Gerichtshofs (K. ./. Deutschland, Nr. 32231/02, 27. Oktober 2005) wären die deutschen Behörden nämlich verpflichtet gewesen, die Tatsache zu berücksichtigen, dass er seine gesamten Bindungen in Deutschland hatte, keine Bindungen zu Tunesien hatte und die Sprache dieses Landes nicht sprach, dass die am 14. Oktober 2003 verhängte Strafe seine erste Freiheitsstrafe war und seine Ausweisung nur für begrenzte Dauer angeordnet werden durfte.

20 Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. Juni 2006 die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (2 BvR 874/04) ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. C. Die weitere Entwicklung

21 Am 17. Juni 2008 verurteilte das Amtsgericht Bielefeld den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen. Die Straftat war am 31. Dezember 2007 begangen worden. Am 14. Oktober 2008 verurteilte das Amtsgericht Bielefeld den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen. Die Straftat war am 25. Mai 2008 begangen worden. Gegen den Beschwerdeführer wurde außerdem wegen am 15. und 16. Mai 2007 begangener Sachbeschädigung ein Strafverfahren geführt, dessen Ausgang unbekannt ist.

22 Am 28. Januar 2009 erlangte der Beschwerdeführer den Hauptschulabschluss, danach im Juli 2010 den Realschulabschluss. Er besucht seitdem Abendkurse, um die Hochschulreife zu erlangen (voraussichtlich im Dezember 2013). Seit dem 1. März 2009 ist er ehrenamtlich beim Roten Kreuz tätig.

23 In einem Schreiben vom 2. März 2009 wies der für die Führungsaufsicht zuständige Bewährungshelfer des Beschwerdeführers insbesondere darauf hin, dass der Verlauf der Bewährung von drei Jahren als eher positiv bezeichnet werden könne. Die wesentlichen Ziele der Führungsaufsicht, nämlich eine bessere Integration und größere Eigenständigkeit des Beschwerdeführers in der Gesellschaft, hätten jedoch nicht erreicht werden können, da die Verwaltungsbehörden es abgelehnt hätten, dem Beschwerdeführer eine Arbeitserlaubnis zu erteilen. Der Beschwerdeführer habe zum Besuch von Abendkursen motiviert werden können, um Schulabschlüsse zu erlangen. Der Bewährungshelfer gab jedoch an, dass die Perspektivlosigkeit und Unsicherheit in Bezug auf seine Zukunft und sein Aufenthaltsrecht den Beschwerdeführer veranlasst hätten, weitere Straftaten zu begehen.

24 Am 1. Dezember 2010 klagte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen gefährlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen das Waffengesetz an. Über den Ausgang dieses Verfahrens ist nichts bekannt. II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS A. Die Bestimmungen über die Ausweisung von Ausländern

25 § 53 Nr. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet/Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004, in Kraft getreten am 1. Januar 2005, bestimmt, dass ein Ausländer ausgewiesen wird, wenn er insbesondere wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheitsstrafen (einschließlich Jugendstrafen) von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. B. Die Bestimmungen und die Rechtsprechung über die Einschränkung der Wirkungen einer Ausweisungsmaßnahme 1. Die Gesetzes- und Verwaltungsbestimmungen

26 § 11 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, der im Wesentlichen den Wortlaut des § 8 Absatz 2 des Ausländergesetzes übernimmt (siehe Y. ./. Deutschland, Nr. 52853/99, Rdnr. 27, 17. April 2003), sieht insbesondere vor, dass ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten darf. Dem Ausländer wird selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die Wirkungen einer solchen Maßnahme werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise des Ausländers. § 11 Absatz 2 sieht vor, dass einem Ausländer vor Ablauf dieser Frist ausnahmsweise erlaubt werden kann, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.

27 Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 28. Juni 2000 konnte ein Ausländer seinen Antrag auf Befristung bei seiner Anhörung über die Ausweisung stellen. Im Falle der Befristung der Ausweisungsmaßnahme sollte der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass die von dieser Maßnahme ausgehenden Wirkungen erneut unbefristet entstehen würden, wenn er nach der Ausweisung abgeschoben oder erneut ausgewiesen oder abgeschoben würde. Die Entscheidung über die Befristung konnte zurückgestellt werden, bis die Frist zwecks Ausreise aus dem deutschen Hoheitsgebiet abgelaufen ist oder ein Nachweis über die freiwillige Ausreise vorliegt (siehe Nummern 8.2.3.2 und 8.2.3.3). Die neue Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 26. Oktober 2009 übernimmt im Wesentlichen die zuvor genannten Passagen in Bezug auf den Teil, der sich auf § 11 des Aufenthaltsgesetzes bezieht (Nummern 11.1.3.3 und 11.1.3.4). In Nummer 11.1.3 wird dargelegt, dass die Notwendigkeit, bereits mit Erlass einer Ausweisung deren Wirkungen zu befristen, sich weder aus Gemeinschafts- noch aus Konventionsrecht ergibt. 2. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts

28 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 3. August 2004 zwei Grundsatzentscheidungen in Sachen Ausweisung von Unionsbürgern und von türkischen Staatsangehörigen erlassen, die Berechtigte im Sinne der Beschlüsse des Assoziationsrates EWG-(sic!) Türkei sind. In den beiden Sachen befasste es sich unter anderem mit der Frage, ob es geboten ist, die Ausweisungsmaßnahme im Hinblick auf Artikel 8 der Konvention zeitlich zu befristen. In der ersten Sache (1 C 30.02) betreffend die Ausweisung eines portugiesischen Staatsangehörigen aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen war es der Auffassung, dass eine unbefristete Ausweisung des Betroffenen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erheblichen Bedenken begegnen würde (Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache Calfa, C 348/96, vom 19. Januar 1999). Es fügte hinzu, dass, auch wenn der Betroffene nicht freizügigkeitsberechtigt sein sollte, vom Gericht zu prüfen sei, ob eine Ausweisung ohne Befristung einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellt. In der anderen Rechtssache (1 C 29.02) betreffend die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, hat es unterstrichen, die Ausweisung des Betroffenen verstoße nicht deshalb gegen Grundrechte, weil sie ohne Befristung verfügt worden sei. Angesichts der Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, seiner familiären Bindungen und seiner nach wie vor vorhandenen Beziehungen zur Türkei sei es nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall nicht geboten gewesen, die Ausweisung von Amts wegen zeitlich zu befristen. Die gleiche Argumentation ist auch in einem Urteil vom 15. März 2005 dargelegt (1 C 2.04; siehe auch das Urteil vom 23. Oktober 2007 (1 C 10.07), den Beschluss vom 20. August 2009 (1 B 13.09) und das Urteil vom 2. September 2009 (1 C 2.09)).

29 Mit Beschluss vom 10. Mai 2007 (2 BvR 304/07) hat ein mit drei Richtern besetzter Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (betreffend ein Verfahren zwecks Erlasses einer einstweiligen Anordnung aus dem Jahr 2006) aufgehoben und unter anderem ausgeführt, dass die Befristung der Ausweisungswirkungen nur eines von mehreren Kriterien im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung gemäß Artikel 8 der Konvention ist. Da es sich um einen in Deutschland geborenen und aufgewachsenen serbischen Staatsangehörigen handele, der keine durch die Konvention geschützten familiären Bindungen habe, habe das Verwaltungsgericht prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer durch den Zwang, das Bundesgebiet nicht nur kurzzeitig zu verlassen, die für sein Privatleben konstitutiven Beziehungen unwiederbringlich verliert. Sollte sich erweisen, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privatlebens durch die Ausweisung schwerwiegend beeinträchtigt wird, müssten die für die Ausweisung sprechenden Gründe überragendes Gewicht haben. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge könnte in einem solchen Fall die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisungsmaßnahme nicht durch eine einfache zeitliche Befristung erreicht werden, zumal das Aufenthaltsrecht nach dem Wegfall der Bindungen in Deutschland eine Wiedereinreise grundsätzlich nicht vorsehe und der Wegfall des Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes daher ohne praktische Wirkung bleibe. C. Das Jugendgerichtsgesetz

30 § 1 des Jugendgerichtsgesetzes bestimmt, dass dieses Gesetz gilt, wenn der Täter zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre (Jugendlicher) oder 18, aber noch nicht 21 Jahre (Heranwachsender) ist. III. EINSCHLÄGIGE INTERNATIONALE RECHTSINSTRUMENTE

31 Die Empfehlung Rec(2000)15 des Ministerkomitees über den sicheren Aufenthalt von langjährigen Einwanderern führt insbesondere aus: „(...) 4. In Bezug auf den Schutz vor Ausweisung a) Jeder Ausweisungsbeschluss für einen langjährigen Einwanderer sollte unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der anwendbaren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die folgenden Kriterien berücksichtigen: – das persönliche Verhalten des Betroffenen; – die Aufenthaltsdauer; – die Folgen für den Einwanderer und seine Familie; – die zwischen dem Einwanderer und seiner Familie und dem Herkunftsland bestehende Verbindung. b) In Anwendung des unter Ziffer 4 Buchstabe a niedergelegten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten die Mitgliedstaaten die Dauer oder Art des Aufenthalts sowie die Schwere des vom langjährigen Einwanderer begangenen Delikts gebührend berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können insbesondere vorsehen, dass der langjährige Einwanderer nicht ausgewiesen werden darf: – nach fünf Aufenthaltsjahren, außer wenn er wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ohne Strafaussetzung verurteilt wurde; – nach zehn Aufenthaltsjahren, außer wenn er wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren ohne Strafaussetzung verurteilt wurde. Nach zwanzig Aufenthaltsjahren sollte ein langjähriger Einwanderer nicht mehr ausgewiesen werden können. c) Die langjährigen Einwanderer, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates geboren oder dort vor ihrem zehnten Lebensjahr aufgenommen wurden und dort ihren gesetzlichen und gewöhnlichen Aufenthalt haben, sollten nach ihrem achtzehnten Lebensjahr nicht ausgewiesen werden dürfen. Gegen minderjährige langjährige Einwanderer kann grundsätzlich keine Ausweisungsmaßnahme getroffen werden. d) Auf jeden Fall sollte jeder Mitgliedstaat in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Möglichkeit vorsehen, einen langjährigen Einwanderer auszuweisen, wenn dieser eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit des Staates darstellt. (...).“

32 In der am 14. März 2001 angenommenen Empfehlung 1504 (2001) empfiehlt die Parlamentarische Versammlung des Europarats dem Ministerkomitee, die Regierungen der Mitgliedstaaten insbesondere aufzufordern: „11. ii. c) sich dafür einzusetzen, dass die bei den eigenen Staatsangehörigen anwendbaren Verfahren und Strafen nach gemeinem Recht ebenfalls bei langjährig ansässigen Einwanderern gelten, die dieselben Straftaten begangen haben; (...) g) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Sanktion der Ausweisung bei langjährig ansässigen Einwanderern nur auf besonders schwere Straftaten im Zusammenhang mit der Sicherheit des Staates Anwendung findet, derentwegen sie für schuldig befunden worden sind; h) zu gewährleisten, dass die in dem Aufnahmestaat geborenen oder aufgewachsenen Einwanderer und deren minderjährige Kinder unter keinen Umständen ausgewiesen werden dürfen; (...)“ Das Ministerkomitee hat der Versammlung zur Frage der Nichtausweisung bestimmter Einwanderer am 6. Dezember 2002 geantwortet. Es war der Auffassung, dass die Empfehlung (2000)15 eine Antwort auf zahlreiche von der Versammlung geäußerte Besorgnisse biete und es demnach nicht notwendig sei, neue Vorschriften auf diesem Gebiet zu entwickeln. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 8 DER KONVENTION

33 Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung seines Rechts auf Achtung seines Privatlebens gemäß Artikel 8 der Konvention, der wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (...). (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (...) zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten.“

34 Die Regierung widerspricht dieser These. A. Zur Zulässigkeit

35 Die Regierung behauptet, die Beschwerde sei unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die fehlende zeitliche Befristung der Ausweisungsverfügung rügt. Der Beschwerdeführer habe in der Tat nie einen Antrag auf Befristung gestellt, was nach § 11 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes möglich sei, und daher insoweit die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft.

36 Der Beschwerdeführer bestreitet diese These.

37 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Frage im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Ausweisungsverfügung zu prüfen ist (Maslov ./. Österreich [GK], Nr. 1638/03, Rdnr. 98, 23. Juni 2008) und fügt sie der Hauptsache bei. Er stellt ferner fest, dass in Bezug auf die Beschwerde kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Die Beschwerde ist daher für zulässig zu erklären. B. Zur Hauptsache 1. Das Vorbringen der Parteien a) Der Beschwerdeführer

38 Der Beschwerdeführer behauptet, dass seine gesamte Familie und all seine Freunde und Bekannten ausschließlich in Deutschland leben. Weder er noch seine Eltern hätten noch Bindungen zu Tunesien, wohin sie nur zweimal in den Ferien gefahren seien, als er noch Kind war. Die Großeltern seien verstorben und er wisse nicht, ob es andere Verwandte in Tunesien gebe. Er beherrsche weder die arabische noch die französische Sprache, da zu Hause allein Deutsch gesprochen worden sei und werde, d.h. die Sprache, die seine Eltern gelernt hatten, bevor sie sich in Deutschland niederließen.

39 Obgleich er seine strafrechtlichen Verurteilungen anerkannt hat, weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich um seine erste Inhaftierung handele, und fügt hinzu, dass die Tatsache, dass seine Strafe so hoch sei, allein dadurch bedingt sei, dass es sich um eine Gesamtsstrafe handele, in der all seine vorherigen Verurteilungen einbezogen seien. Er besteht darauf, dass er die jeweiligen Straftaten als Jugendlicher oder Heranwachsender begangen hat, und wendet im Übrigen ein, dass die eingestellten Strafverfahren nicht zur Rechtfertigung seiner Ausweisung herangezogen werden könnten. Zwar seien die beiden schwersten Taten durch das Tragen einer Waffe gekennzeichnet gewesen, aber diese habe nicht funktioniert oder sei nur eine Schreckschusspistole gewesen. Er habe also zu keinem Zeitpunkt versucht, seine Opfer zu gefährden. Was die Straftaten im Zusammenhang mit den Betäubungsmitteln anbelange, so habe es sich um eine „weiche“ Droge gehandelt, die zum Eigenkonsum bestimmt sei.

40 Die neuen Verurteilungen, auf die die Regierung Bezug nehme, hätten nur zu Geldstrafen geführt. Er fügt hinzu, dass der nach seiner Haftentlassung seine Schulausbildung wieder aufgenommen und ein Zeugnis des Weiterbildungskollegs, sowie anschließend den Realschulabschluss erlangt habe. Er strebe nunmehr im Dezember 2013 die Hochschulreife an. Der Erzieher, der ihn während der Führungsaufsicht nach seiner Haftentlassung betreut habe, habe ihm im Übrigen ein positives Verhalten attestiert. Der Beschwerdeführer unterstreicht ferner seine schwierige Situation, die durch das bis März 2009 andauernde Arbeitsverbot bedingt gewesen sei.

41 Der Beschwerdeführer behauptet schließlich, dass ihm, wenn er einen Antrag auf Befristung gestellt hätte, wahrscheinlich widersprüchliches Verhalten vorgeworfen worden wäre. Er ist der Auffassung, dass die Ausweisung insgesamt rechtswidrig ist. Die Verwaltungsgerichte hätten zwar die Meinung vertreten, die unbefristete Ausweisung sei verhältnismäßig, sie hätten aber auch über eine befristete Ausweisung als weniger schwerwiegende Maßnahme entschieden. b) Die Regierung

42 Die Regierung bestreitet an erster Stelle die These, wonach sich der Beschwerdeführer vollständig in die deutsche Gesellschaft integriert habe. Sie stellt fest, dass der Beschwerdeführer zwar in Deutschland geboren und aufgewachsen ist und fließend Deutsch spricht, in Deutschland aber nicht wirklich verwurzelt ist. Er sei mehrfach von den Schulen gewiesen worden, die er besuchte, habe keinen Schulabschluss erworben, habe keine Ausbildung zu Ende geführt und lebe von Sozialhilfe. Er habe keine Partnerin und keine Kinder und sei über die Beziehung zu seinen Schwestern und seinen Eltern hinaus, bei denen er lange Zeit gelebt habe, keine dauerhafte Beziehung eingegangen. Der Regierung ist nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer über Beziehungen nach Tunesien verfügt und ob er Arabisch spricht. Aus den in den Verwaltungsakten enthaltenen Unterlagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass der Vater 1984 angegeben hatte, dass seine Frau fünf Schwestern in Tunesien habe und er selbst Arabischkurse besucht habe. Angesichts der Tatsache, dass die Eltern des Beschwerdeführers in Tunesien aufgewachsen seien, erscheine es im Übrigen sicher, dass in der Familie Arabisch gesprochen wurde. Der Beschwerdeführer spreche und verstehe schließlich die arabische Sprache zumindest in geringem Umfang.

43 An zweiter Stelle weist die Regierung auf die zahlreichen Straftaten des Beschwerdeführers hin. Dieser sei bis zur Ausweisungsentscheidung vom 18. März 2004 nicht nur neun Mal verurteilt worden, sondern habe, nachdem er seinen Strafen verbüßt hatte, seine kriminellen Machenschaften weiter betrieben, wie seine kürzlich ergangenen neuen Verurteilungen belegen würden, und es seien darüber hinaus dreizehn weitere Verfahren gegen ihn geführt worden, die eingestellt wurden. Trotz der bereits verhängten Freiheitsstrafen und zwei Ermahnungen seitens der Ausländerbehörde habe der Beschwerdeführer sein Verhalten nicht geändert. Angesichts der Schwere einiger von dem Beschwerdeführer begangener Taten und seiner jahrelangen Drogenabhängigkeit bestehe eine erhöhte Rückfallgefahr. Sein Verhalten während seiner Haftzeiten sei im Übrigen von Disziplinarproblemen gekennzeichnet gewesen.

44 Die Regierung bittet den Gerichtshof ferner, seine in dem vorgenannten Urteil Maslov gefestigte Rechtsprechung in Bezug auf die Berücksichtigung der Umstände zu überprüfen, die eingetreten sind, nachdem die Ausweisungsentscheidung endgültig geworden ist, und im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität auf die frühere Rechtsprechung in diesem Bereich zurückzukommen (C. und J. B. ./. Deutschland, Nr. 69735/01, Rdnr. 60, 6. Dezember 2007). Sie führt zu diesem Zweck aus, dass der Beschwerdeführer nicht nach Tunesien ausgewiesen werden konnte, weil die hierfür erforderlichen tunesischen Verwaltungspapiere bislang nicht beschafft werden konnten.

45 Soweit der Beschwerdeführer eine fehlende zeitliche Befristung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung rügt, weist die Regierung schließlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer nie einen dementsprechenden Antrag gestellt habe, was er nach dem innerstaatlichen Recht habe tun können, und im Übrigen auch keinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gestellt habe. Sie betont in diesem Zusammenhang, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Urteil K. nicht in dem Sinn ausgelegt werden kann, dass jede Ausweisung ohne zeitliche Befristung unverhältnismäßig wäre. Der Beschwerdeführer in dieser Sache sei im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gewesen, habe mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern zusammengelebt und sei wegen Verkehrsstraftaten verurteilt worden. Dessen Situation sei daher mit der des vorliegenden Beschwerdeführers nicht vergleichbar. 2. Die Würdigung durch den Gerichtshof a) Das Vorliegen eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers

46 Der Gerichtshof erinnert daran, dass er die Ausweisung von Personen, die lange in einem fremden Land leben, sowohl unter dem Blickwinkel des „Privatlebens“ als auch dem des „Familienlebens“ untersucht, da auf diesem Gebiet der sozialen Integration der Betroffenen eine gewisse Bedeutung zugemessen wird (Gezginci ./. Schweiz, Nr. 16327/05, Rdnr. 55, 9. Dezember 2010).

47 Der Gerichtshof stellt fest, dass der ledige und kinderlose Beschwerdeführer 21 Jahre alt war, als das Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde, und älter als 22 Jahre, als die Verfügung rechtskräftig geworden ist, er jedoch noch bei seinen Eltern wohnte. Er weist darauf hin, dass er in einer bestimmten Anzahl von Rechtssachen betreffend Heranwachsende, die noch keine eigene Familie gegründet hatten, eingeräumt hat, dass ihre Bindungen zu ihren Eltern und anderen nahen Verwandten ebenfalls als Familienleben gedeutet wurden. Im Übrigen ist die Frage des Vorhandenseins eines Familienlebens im Sinne des Artikels 8 im Lichte der damaligen Situation zu prüfen, als das Aufenthaltsverbot endgültig geworden ist (obengenannte Rechtssache Maslov, Rdnr. 61), d.h. im vorliegenden Fall am 30. Juni 2005, dem Tag, an dem der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung getroffen hat (K. ./. Deutschland, Nr. 31753/02, Rdnr. 57, 28. Juni 2007, und obengenannte Rechtssache C. und J.B., Rdnr. 60).

48 Ferner ruft der Gerichtshof in Erinnerung, dass zwar nicht alle niedergelassenen Einwanderer – unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem Land, aus dem sie ausgewiesen werden sollen – zwangsläufig ein „Familienleben“ im Sinne des Artikels 8 haben, diese Bestimmung jedoch auch das Recht schützt, Beziehungen zu anderen Menschen und der Außenwelt herzustellen und zu pflegen, und bisweilen Aspekte der sozialen Identität eines Menschen umfasst. Daher muss akzeptiert werden, dass alle sozialen Bindungen zwischen Einwanderern und der Gemeinschaft, in der sie leben und ihren Platz gefunden haben, Bestandteil des Begriffs „Familienleben“ im Sinne des Artikels 8 sind. Unabhängig davon, ob ein „Familienleben“ existiert, gilt die Ausweisung eines Einwanderers, der einen sicheren Platz in der Gemeinschaft gefunden hat, daher als Verletzung seines Rechts auf Achtung seines Privatlebens. Er entscheidet anhand der Umstände der Sache, mit der er befasst wird, ob der Schwerpunkt auf den Aspekt „Familienleben“ oder eher den Aspekt „Privatleben“ zu legen ist (Üner ./. Niederlande [GK], Nr. 46410/99, Rdnr. 29, CEDH 2006-XII, und obengenannte Rechtssache Maslov, Rdnr. 63, obengenannte Rechtssache Gezginci, Rdnr. 56).

49 Im vorliegenden Fall vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die streitige Ausweisungsentscheidung das „Familienleben“ des Beschwerdeführers, aber vor allem sein „Privatleben“ beeinträchtigt.

50 Ein solcher Eingriff verletzt Artikel 8 der Konvention, es sei denn, er ist unter dem Blickwinkel des Absatzes 2 dieses Artikels gerechtfertigt, d.h. wenn er „gesetzlich vorgesehen“ ist, eines oder mehrere der in dieser Bestimmung aufgeführten legitimen Ziele verfolgt oder „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist“, um dieses Ziel oder diese Ziele zu erreichen. b) „Gesetzlich vorgesehen“

51 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Ausweisung eine Grundlage nach innerstaatlichem Recht hatte, nämlich § 53 Nr. 1 des Ausländergesetzes (Randnummer 23). c) Legitimes Ziel

52 Es wird nicht bestritten, dass der Eingriff ein legitimes Ziel verfolgt, nämlich die „Aufrechterhaltung der Ordnung“ und die „Verhütung von Straftaten“. d) „Notwendig in einer demokratischen Gesellschaft“

53 Was die Frage anbelangt, ob der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist, so erinnert der Gerichtshof daran, dass er die einschlägigen Kriterien hierzu in seinem vorerwähnten Urteil Üner ./. Niederlande (Rdnrn. 54-58) zusammengefasst hat. Nach einem im Völkerrecht allgemein anerkannten Grundsatz haben die Staaten insbesondere das Recht, unbeschadet der sich für sie aus Übereinkünften ergebenden Verpflichtungen die Einreise von Ausländern in ihr Land zu kontrollieren. Die Konvention gewährleistet einem Ausländer nicht das Recht, in ein besonderes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten, und wenn die Vertragsstaaten ihre Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung wahrnehmen, haben sie das Recht, einen straffälligen Ausländer auszuweisen. Jedoch müssen sich ihre Entscheidungen in diesem Bereich, soweit sie ein durch Artikel 8 Absatz 1 geschütztes Recht beeinträchtigen würden, als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig herausstellen, d.h. durch ein herausragendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig sein (vorgenannte Rechtssache Üner, Rdnr. 54).

54 Diese Grundsätze finden unabhängig davon Anwendung, ob ein Ausländer im Erwachsenenalter oder in einem sehr jungen Alter in das Gastland eingereist ist oder aber ob er dort geboren wurde. Im Übrigen haben zwar einige Staaten Gesetze oder Verordnungen angenommen, die vorsehen, dass langjährige, in ihrem Hoheitsgebiet geborene oder in jungem Alter in ihr Hoheitsgebiet eingereiste Einwanderer nicht aufgrund ihrer Vorstrafen ausgewiesen werden dürfen (vorgenannte Rechtssache Üner, Rdnr. 55), doch kann kein absolutes Recht aus Artikel 8 der Konvention abgeleitet werden, dessen Absatz 2 so formuliert ist, dass eindeutig Ausnahmen von den allgemeinen in Absatz 1 garantierten Rechten zulässig sind (a.a.O.).

55 In seinem vorerwähnten Urteil in der Sache Maslov, Rdnrn. 71-76, hat der Gerichtshof die relevanten Kriterien spezifiziert und ausgeführt: „71. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die auszuweisende Person ein Heranwachsender ist, der noch keine eigene Familie gegründet hat, gelten als einschlägige Kriterien: – die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten; – die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in dem Land, aus dem er auszuweisen ist; – die zwischen der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers während dieser Zeit; – die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielstaat. 72. Der Gerichtshof stellt auch klar, dass das Alter der betroffenen Person bei der Anwendung einiger dieser Kriterien eine Rolle spielen kann. So ist bei der Beurteilung der Art und Schwere der von einem Beschwerdeführer begangenen Straftat zu prüfen, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen hat (...). 73. Außerdem ist bei der Prüfung der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er auszuweisen ist, und der Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland die Situation offenkundig nicht dieselbe, je nachdem ob der Betroffene bereits als Kind oder in jugendlichem Alter in das Land gekommen ist oder sogar hier geboren wurde oder erst als Erwachsener hierher kam. Diese Differenzierung ergibt sich auch aus verschiedenen Instrumenten des Europarats, insbesondere aus den Empfehlungen Rec(2001)15 und Rec(2002) 4 des Ministerkomitees (...). 75. Zusammenfassend ist der Gerichtshof der Ansicht, dass es sich um einen langjährigen Einwanderer handelt, der den größten – wenn nicht den gesamten – Teil seiner Kindheit und Jugend rechtmäßig im Aufnahmestaat verbracht hat, und daher zur Rechtfertigung der Ausweisung sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden müssen; dies gilt umso mehr, wenn der Betroffene die für die Ausweisung maßgeblichen Straftaten als Jugendlicher begangen hat.“

56 Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Geburt in Deutschland nur über eine befristete Aufenthaltserlaubnis verfügte, die zuletzt am 21. Oktober 2002 für ein Jahr verlängert worden war. Er weist hierbei darauf hin, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nichts unternommen hat, um die Verlängerung seines Aufenthaltstitels zu erwirken oder um wie seine Schwestern einen Einbürgerungsantrag zu stellen. Der Beschwerdeführer konnte daher berechtigterweise nicht damit rechnen, dass er nicht aus dem deutschen Hoheitsgebiet ausgewiesen werden könnte. i. Die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten

57 Hinsichtlich der Art und Schwere der begangenen Straftaten weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer mehrfach wegen schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung, also Straftaten, die ein gewisses Maß an Schwere und Gewalt aufweisen, und auch wegen Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist. Er merkt anschließend an, dass die ersten Verurteilungen zwar Vergehen betrafen, die der Beschwerdeführer begangen hatte, als er noch minderjährig war (Randnummern 7 und 9), seine späteren Verurteilungen, insbesondere diejenige vom 14. Oktober 2003, jedoch eine Reihe von Straftaten betrafen, die im Alter von 19 und 20 Jahren begangen wurden. Es mag zwar zutreffen, dass das Amtsgericht dennoch eine unbedingte Jugendstrafe verhängt hat, gleichwohl kann nicht angenommen werden, dass es sich hierbei um in der Jugendzeit begangene Delikte handelt (Onur ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 27319/07, Rdnr. 55, 17. Februar 2009, Grant ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 32570/07, Rdnr. 40, CEDH 2006-VII, Yesufa ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 7347/08, 26. Januar 2010 und im Gegensatz hierzu die vorgenannte Rechtssache Maslov, Rdnr. 81).

58 Der Gerichtshof führt auch aus, dass der Beschwerdeführer diese letzten Straftaten begangen hat, obwohl ihn die Verwaltungsbehörden auf die Folgen einer neuen Verurteilung hingewiesen hatten (Randnummer 9), und seine kriminellen Machenschaften später fortgesetzt hat, nachdem ihm die Ausweisungsverfügung zugestellt worden war oder nachdem er seine Freiheitsstrafe verbüßen musste (siehe Randnummer 48). Es ist schließlich auf die erhebliche Anzahl der vom Beschwerdeführer in einem relativ langen Zeitraum begangenen Straftaten hinzuweisen (siehe die vorgenannte Rechtssache Grant, Rdnr. 39, die vorerwähnte Entscheidung Yesufa, und, im Gegensatz hierzu, A.W. Khan ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 47486/06, Rdnr. 41, 12. Januar 2010, und Bousarra ./. Frankreich, Nr. 25672/07, Rdnr. 45, 23. September 2010). Dieser Fall kann daher von der vorerwähnten Rechtssache Maslov in dieser Hinsicht unterschieden werden (vgl. vorgenannte Rechtssache M., Rdnr. 55) ii. Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers

59 Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer merkt der Gerichtshof an, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Geburt im März 1983 mit seinen Eltern und seinen Schwestern bis zum 20. Oktober 2003, als die Gültigkeit seiner letzten Aufenthaltserlaubnis erlosch, rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat (siehe Randnummer 55). iii. Die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers während dieser Zeit

60 Was die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers während dieser Zeit anbelangt, so erinnert der Gerichtshof daran, dass das Verhalten des Betroffenen im Anschluss an seine strafrechtlichen Verurteilungen nur in den Sachen zu berücksichtigen ist, in denen eine beträchtliche Zeitspanne zwischen der endgültigen Ausweisungsverfügung einerseits und der tatsächlichen Abschiebung andererseits liegt (vorgenannte Rechtssache Maslov, Rdnr. 92).

61 Er stellt im vorliegenden Fall fest, dass die Ausweisungsentscheidung am 30. Juni 2005 rechtskräftig geworden ist, jedoch bis heute noch keine Maßnahme zur Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien getroffen wurde. Diese Zeitspanne scheint somit zwar ausreichend lang zu sein, um gegebenenfalls den Sachverhalt zu berücksichtigen, der nach der rechtskräftigen Entscheidung eingetreten ist, doch erachtet es der Gerichtshof nicht für erforderlich, sich vorliegend zu dieser Frage zu äußern. Der Beschwerdeführer, der sich bis Oktober 2006 in Haft befand, hat zwar in der Tat seine Schulausbildung wieder aufgenommen, zwei aufeinanderfolgende Schulabschlüsse erworben und besucht derzeit Abendkurse, um sein Abitur vorzubereiten, doch sind im Jahr 2008 auch neue strafrechtliche Verurteilungen gegen ihn ergangen, ist er im Dezember 2010 wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt worden (Randnummern 21 und 24) und den Auskünften der Regierung zufolge gab es mehrere Disziplinarmaßnahmen während seiner Haft. Angesichts der Tatsache, dass diese Umstände sowohl für als auch gegen den Beschwerdeführer sprechen, kann der Gerichtshof im vorliegenden Fall der Zeit nach den Verurteilungen des Beschwerdeführers keine große Bedeutung beimessen, die die Verwaltungsbehörden veranlasst haben, die streitige Ausweisung anzuordnen. iv. Die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Herkunftsland

62 Was die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Herkunftsstaat anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer in Deutschland geboren ist und dort die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend verbracht hat. Er beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift und erfuhr seine gesamte Erziehung in Deutschland, wo alle seine Verwandten leben. Auch wenn er folglich seine wesentlichen Bindungen in diesem Land hat, ist jedoch weder aus den Stellungnahmen noch den zur Stützung seiner Beschwerde beigebrachten Unterlagen ersichtlich, dass er neben den Beziehungen zu seiner Familie andere besondere soziale Bindungen aufgebaut hat (siehe entsprechend vorgenannte Rechtssache M., Rdnr. 58)

63 Was die Beziehungen des Beschwerdeführers nach Tunesien anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Bindung mehr zu Tunesien hatte und er nicht die in dem Land gebräuchlichen Sprachen sprach. Der Regierung erklärt ihrerseits, nicht zu wissen, ob der Beschwerdeführer über Beziehungen nach Tunesien verfügt und ob er Arabisch spricht. Sie fügt hinzu, dass die vorliegenden Umstände die Behauptung zulassen, dass der Beschwerdeführer zumindest in geringem Umfang Arabisch versteht und es Verwandte in Tunesien gibt, mit denen der Beschwerdeführer wieder Kontakt aufnehmen könnte.

64 Der Gerichtshof erinnert daran, dass der Betroffene in der o.a. Sache Maslov (Rdnr. 97) „glaubhaft“ dargelegt hatte, „im Zeitpunkt seiner Ausweisung nicht Bulgarisch gesprochen zu haben, da seine Familie zur türkischen Minderheit in Bulgarien gehörte“. Der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall hat zwar unstreitig starke Bindungen zu Deutschland, jedoch kann angesichts der von den Parteien beigebrachten Informationen nicht behauptet werden, dass er keine Bindung mehr zu seinem Herkunftsland und keine Arabischkenntnisse hat. v. Die Dauer des Aufenthaltsverbots

65 Was schließlich die Dauer des Aufenthaltsverbots anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass die Verwaltungsbehörden eine unbefristete Ausweisung verfügt haben. Die Verwaltungsgerichte haben ihrerseits nicht die Frage untersucht, ob die Ausweisungsmaßnahme unter Berücksichtigung der Umstände der Rechtssache zeitlich zu befristen war. Die Regierung trägt vor, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Befristung der Dauer der Maßnahme hätte stellen können, wodurch die Verwaltungsbehörden die Möglichkeit gehabt hätten, die Maßnahme gegen ihn abzumildern. Der Beschwerdeführer behauptet hingegen, dass ein solcher Antrag keine Erfolgsaussicht gehabt hätte, da seine unbefristete Ausweisung in den Augen der deutschen Behörden verhältnismäßig gewesen sei.

66 Der Gerichtshof betont, dass die Verwaltungsbehörden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von Amts wegen die Ausweisungsmaßnahme je nach den Umständen des Falles zeitlich befristen können, selbst wenn der Betroffene keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (Randnummer 27). Im Übrigen war das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, in bestimmten Fällen von auf deutschem Boden geborenen Ausländern, die keine konventionsrechtlich geschützten Familienbeziehungen hatten, könne eine zeitliche Befristung möglicherweise nicht ausreichen, damit die Ausweisungsmaßnahme verhältnismäßig wird (Randnummer 28). Dem Gerichtshof zufolge hat die Regierung unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht dargetan, dass ein Antrag des Beschwerdeführers auf zeitliche Befristung der Ausweisungsmaßnahme geeignet gewesen wäre, die Verhältnismäßigkeit der Ausweisungsmaßnahme zu beeinflussen (vgl. vorgenannte Rechtssache M., Rdnrn. 60-61). Der Gerichtshof stellt schließlich fest, dass § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes die Möglichkeit vorsieht, ausnahmsweise die Genehmigung zu erhalten, deutschen Boden kurzfristig zu betreten (Randnummer 26). vi. Schlussfolgerung

67 Vor diesem Hintergrund und insbesondere angesichts der Art und beachtlichen Anzahl der von dem Beschwerdeführer begangenen Straftaten, die zum Teil eine gewisse Schwere aufwiesen und von ihm im Erwachsenenalter begangen worden waren, und obgleich er über die Folgen seiner kriminellen Machenschaften aufgeklärt worden war (siehe im Gegensatz hierzu die vorgenannte Rechtssache Maslov, Rdnr. 81), und unter Berücksichtigung der zeitlichen Beschränkung des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass sich die streitige Maßnahme im Wesentlichen lediglich auf das Privatleben auswirkt, gelangt der Gerichtshof zu der Schlussfolgerung, dass die Ausweisungsmaßnahme im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel nicht unverhältnismäßig war und folglich in einer demokratischen Gesellschaft noch als erforderlich gelten kann.

68 Der Gerichtshof weist infolgedessen die Einrede der Regierung in Bezug auf die fehlende Befristung ab und stellt fest, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs, die von der Regierung auf die Tatsache gestützt wird, dass der Beschwerdeführer nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, einen Antrag auf Befristung der Ausweisungsverfügung zu stellen, wird der Hauptsache beigefügt und vom Gerichtshof abgewiesen. 2. Er erklärt die Beschwerde für zulässig. 3. Er entscheidet, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist. Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 13. Oktober 2011 gemäß Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt. Claudia Westerdiek Dean Spielmann Kanzlerin Präsident