Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2011
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 13.10.2011 – 41629/07
Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2011:1013JUD004162907
Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung Non-Official Translation of the German Federal Government EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE M. GEGEN DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 41629/07) U R T E I L STRASSBURG 13. Oktober 2011 Das Urteil ist endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache M. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Ausschuss, der sich zusammensetzt aus Isabelle Berro-Lefèvre, Vorsitzende, Mark Villiger, Ann Power, Richter, sowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler, nach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 20. September 2011, folgendes Urteil vom selben Tag erlassen: VERFAHREN
1 Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 41629/07) zugrunde, die der polnische Staatsangehörige, Herr M. („der Beschwerdeführer“), am 11. September 2007 gemäß Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof erhoben hat.
2 Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird vom Vertreter der Verfahrensbevollmächtigten, Herr J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3 Der Gerichtshof hat die Beschwerde am 19. Mai 2009 für teilweise unzulässig erklärt und beschlossen, der Regierung die Rüge der überlangen Verfahrensdauer und des Fehlens eines diesbezüglichen Rechtsbehelfs zu übermitteln.
4 Die zum Zeitpunkt, als die Beschwerde teilweise mitgeteilt wurde, für Deutschland gewählte Richterin, Frau R. Jaeger, war zu dem Zeitpunkt, als die Rechtssache verhandelt wurde, verhindert (Artikel 28 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Die Regierung hat daraufhin den für Liechtenstein gewählten Richter, Herrn M. Villiger, benannt, um an ihrer Stelle als Richter mitzuwirken (Artikel 27 Absatz 2 der Konvention und Artikel 29 Absatz 1 der seinerzeit gültigen Verfahrensordnung).
5 Nachdem die polnische Regierung am 29. Mai 2009 über ihr Recht zur Abgabe einer Stellungnahme belehrt worden war, hat diese mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtige, an dem Verfahren mitzuwirken. SACHVERHALT DIE UMSTÄNDE DES FALLES
6 Der Beschwerdeführer wurde 1955 geboren und ist in M. wohnhaft. 1. Hintergrund der Sache
7 Am 16. März 1983 nahm der Beschwerdeführer eine Arbeit als Redakteur beim amerikanischen Rundfunksender Radio Free Europe/Radio Liberty (nachstehend „RFE/RL“) auf. Nach der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Kündigung erhob dieser im Jahr 1988 vor dem Arbeitsgericht München eine Kündigungsschutzklage (Az. 22 Ca 2079/88). Im Zuge des Verfahrens beantragte RFE/RL die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Betroffenen; dies wurde vom Bundesarbeitsgericht am 7. März 2002 im letzten Rechtszug zurückgewiesen. Die Kündigung war am 25. September 1998 vom Landesarbeitsgericht endgültig aufgehoben worden. Die Dauer dieses Verfahrens war Gegenstand des Urteils M. ./. Deutschland (Nr. 422505/98 vom 18. Oktober 2001), mit dem der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention festgestellt und dem Beschwerdeführer 15.000 DM (ca. 7.500 EUR) als Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden zugesprochen hat. 2. Das streitige Verfahren
8 Am 21. März 1994 ersuchte RFE/RL die zuständigen Sozialbehörden um Zustimmung zu der erneuten Kündigung des Beschwerdeführers. Am 11. Mai 1994 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung. Am 6. Juni 1994 erteilten die Sozialbehörden ihre Zustimmung zu der Kündigung. Am 22. Juni 1994 sprach RFE/RL die Kündigung aus (siehe M. ./. Deutschland, Beschwerde Nr. 32637/08, 13. Oktober 2011).
9 Am 9. Juli 1994 legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein, der von den Sozialbehörden am 7. August 1995 zurückgewiesen wurde.
10 Am 20. September 1995 erhob der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht München Klage gegen die ergangenen Entscheidungen (M 6b K 95.4464).
11 Am 27. August 1996 unterrichtete RFE/RL das Gericht, dass das Kündigungsschutzverfahren von 1988 noch nicht beendet sei. Am 27. Oktober 1998 beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren ruhen zu lassen. Am 15. Mai 1999 beantragte er die Wiederaufnahme des Verfahrens. Am 16. September 1999 ordnete das Verwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens an, um den Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abzuwarten. Am 9. November 2000 erklärte es das Verfahren für statistisch erledigt.
12 Am 5. Juli 2002 beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren wieder aufzunehmen. Es erhielt ein neues Geschäftszeichen (M 15 K 02.3261).
13 Am 7. September 2002 beantragte er Prozesskostenhilfe. Am 14. Mai 2003 rief der Beschwerdeführer die Sache beim Verwaltungsgericht in Erinnerung.
14 Am 27. Juni 2003 rügte er die Untätigkeit des Verwaltungsgerichts. Mit Entscheidung vom 4. Juli 2003 wies das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Am 8. September 2003 erklärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers für unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und die Dauer des Verfahrens zur Prozesskostenhilfe hatte keinen Erfolg (1 BvR 2144/03).
15 Am 2. Dezember 2003 wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer habe seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen. Mit Beschluss vom 16. März 2004 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers hiergegen zurück.
16 Am 10. November 2004 wies das Verwaltungsgericht in anderer Zusammensetzung Ablehnungsanträge des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, es lägen keine objektiven Gründe vor, um an der Unparteilichkeit der betreffenden Richter zu zweifeln. Die Tatsache, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht mit der wünschenswerten Zügigkeit behandelt worden sei, sei kein Ablehnungsgrund. Am 25. Januar 2007 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidung für unzulässig (1 BvR 2821/04).
17 Mit Urteil vom 12. Mai 2005 gab das Verwaltungsgericht der Klage des Beschwerdeführers statt und erklärte die Zustimmung der Sozialbehörden zu der erneuten Kündigung für nichtig.
18 RFE/RL legte gegen dieses Urteil Berufung ein.
19 Zwischen dem 22. März und dem 20. Juli 2006 lehnte der Beschwerdeführer vier Richter des Verwaltungsgerichtshofs ab; dieser wies die Ablehnungsgesuche zurück. Am 22. August und 4. September 2006 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers für unzulässig (1 BvR 1799/06 und 2047/06).
20 Mit Urteil vom 28. Juli 2006 hob der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts auf, wies den Antrag des Beschwerdeführers zurück und erlegte ihm die Zahlung der Gerichtskosten und der Auslagen von RFE/RL auf. Die Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.
21 Am 4. September und 6. Oktober 2006 setzte ein Rechtspfleger die Verfahrenskosten fest.
22 Am 13. November 2006 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung seines Urteils zurück. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde für unzulässig erklärt (1 BvR 14/07).
23 Am 22. November 2006 wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurück.
24 Am 11. Dezember 2006 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Revision zurück und lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, dass die beabsichtigte Revision keine hinreichenden Erfolgsaussichten biete.
25 Am 14. Februar 2007 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für unzulässig (1 BvR 166/07).
26 Am 26. Februar und 20. April 2007 wies das Verwaltungsgericht die Befangenheitsanträge und eine Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurück. Am 27. Juni 2007 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde gegen die Entscheidungen für unzulässig (1 BvR 1449/07).
27 Am 20. August 2007 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2006 in der Sache der Kostenfestsetzung zurück. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION
28 Der Beschwerdeführer behauptet, die Dauer des Verfahrens habe den Grundsatz der „angemessenen Frist“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention verletzt, wonach „[j]ede Person ein Recht darauf [hat], dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird“.
29 Die Regierung räumt ein, dass dieser Artikel verletzt worden ist. Sie betont jedoch, dass es sich um einen relativ komplexen Fall handele, der im Zusammenhang mit den anderen vom Beschwerdeführer parallel hierzu angestrengten Verfahren zu sehen sei. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen selbst erheblich zur Dauer des Verfahrens beigetragen, wie die mindestens sieben Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht und die mehrfachen Ablehnungsanträge gegenüber fast allen mit seiner Sache befassten Richtern zeigten. Die Regierung ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Verfahren bis zum Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens und des Verfahrens über den Auflösungsantrag auszusetzen, sinnvoll gewesen sei. Seit der Wiederaufnahme des Verfahrens sei keine Untätigkeit der Gerichte erkennbar, die Anlass zu Beanstandungen geben konnte. Das Verfahren sei außerdem keines, bei dem besondere Eile geboten sei.
30 Der Gerichtshof stellt fest, dass der zu berücksichtigende Zeitraum mit dem Widerspruch des Beschwerdeführers vom 9. Juli 1994 einsetzte und am 20. August 2007 mit der Zurückweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. November 2006 gegen die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof endete. Die Verfahrensdauer betrug somit etwas mehr als dreizehn Jahre für vier Rechtszüge unter Einschluss des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens und des Verfahrens betreffend die Kosten. A. Zur Zulässigkeit
31 Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rüge im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention nicht offensichtlich unbegründet ist. Er hebt außerdem hervor, dass ein anderer Unzulässigkeitsgrund ebenfalls nicht erkennbar sei. Die Beschwerde sei daher für zulässig zu erklären. B. Zur Hauptsache
32 Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist (siehe unter vielen anderen Frydlender ./. Frankreich [GK], Nr. 30979/96, Rdnr. 43, CEDH 2000-VII). Er erinnert auch daran, dass bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten besondere Eile geboten ist (Ruotolo ./. Italien, Urteil vom 27. Februar 1992, Serie A Bd. 230-D, S. 39, Rdnr. 17).
33 Der Gerichtshof hat mehrfach Rechtssachen behandelt, die ähnliche Fragen wie im vorliegenden Fall betreffen, und eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention festgestellt (o.a. Rechtssache M., Dostál ./. Tschechische Republik, Nr. 52859/99, 25.Mai 2004, M. ./. Deutschland (Nr. 2), Nr. 71972/01, 11. Juni 2009 und K. ./. Deutschland, Nr. 21061/06, 22. Dezember 2009).
34 Nach Prüfung aller ihm vorliegenden Einzelheiten des Falles vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass, auch wenn man die Dauer des streitigen Verfahrens seit seiner Wideraufnahme im Jahr 2002 bis zu seinem Abschluss im Jahr 2007 unabhängig von seiner Bedeutung für die Rechtsgültigkeit der zweiten Kündigung des Beschwerdeführers an sich nicht als überzogen betrachten kann, sich die Gesamtdauer des streitigen Verfahrens dennoch über einen übermäßig langen Zeitraum erstreckt, der dem Erfordernis einer gerichtlichen Entscheidung innerhalb einer „angemessenen Frist“ nicht gerecht wird. Er erinnert daran, dass die Tatsache, dass die Dauer des Verfahrens weitgehend durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts bedingt sei, die Prüfung der Sache in Erwartung des Ausgangs des Kündigungsschutzverfahrens und des Antrags auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsvertrags auszusetzen (Rdnr. 7 oben), nicht deren unverhältnismäßigen Charakter entkräfte, sondern im Rahmen des Artikels 41 der Konvention berücksichtigt werden müsse (o.a. Rechtssache M. Nr. 2, Rdnr.45).
35 Demnach liegt eine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 vor. II. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 13 DER KONVENTION
36 Der Beschwerdeführer rügt auch die Tatsache, dass es in Deutschland keine gerichtliche Instanz gebe, an die man sich wenden könne, um sich über die übermäßige Verfahrensdauer zu beschweren. Er beruft sich dabei auf Artikel 13 der Konvention, der wie folgt lautet: „Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“
37 Die Regierung räumt ein, dass dem Beschwerdeführer kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stand, um sich über die Dauer des streitigen Verfahrens zu beschweren. Sie verweist auf den Gesetzentwurf, der für diesen Fall erstmals einen Entschädigungsanspruch im deutschen Recht vorsieht. A. Zur Zulässigkeit
38 Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention ist. Er hebt außerdem hervor, dass ein anderer Unzulässigkeitsgrund ebenfalls nicht erkennbar sei. Die Beschwerde sei daher für zulässig zu erklären. B. Zur Hauptsache
39 Der Gerichtshof erinnert daran, dass er schon wiederholt das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs im deutschen Recht gegen die überlange Dauer eines Zivilverfahrens im Sinne des Artikels 6 der Konvention festgestellt habe (S. ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, Rdnrn. 115-116, CEDH 2006-VII, H. ./. Deutschland, Nr. 20027/02, Rdnrn. 65-68, 11. Januar 2007, und R. ./. Deutschland, Nr. 46344/06, Rdnr. 52, 2. September 2010).
40 Es liegt folglich eine Verletzung des Artikels 13 der Konvention vor. III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
41 Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“
42 Der Beschwerdeführer hat weder eine Stellungnahme abgegeben noch eine gerechte Entschädigung gefordert, sondern hat fünf Tage vor Ablauf der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme zum Vortrag der Regierung Prozesskostenhilfe beantragt, um seine Verteidigungsrechte wahrnehmen zu können. Der Präsident der Kammer, der die Beschwerde ursprünglich zugewiesen worden war (Rdnr. 3 oben), hat den Antrag abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichtshofs besteht daher keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer hierfür einen Betrag zuzubilligen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Er erklärt die Beschwerde für zulässig. 2. Er entscheidet, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist. 3. Er entscheidet, dass Artikel 13 der Konvention verletzt ist. Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 13. Oktober 2011 gemäß Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt. Stephen Phillips Isabelle Berro-Lefèvre Stellvertretender Kanzler Vorsitzende