Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2011

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 18.10.2011 – 53783/09

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2011:1018DEC005378309

Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung Non-Official Translation of the German Federal Government EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 53783/09 G. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 18. Oktober 2011 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Dean Spielmann, Präsident, Karel Jungwiert, Boštjan M. Zupančič, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Ganna Yudkivska, Angelika Nußberger sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 8. Oktober 2009 erhoben wurde, im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung der Beschwerdeführerin, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die 19... geborene Beschwerdeführerin, Frau G., ist deutsche Staatsangehörige. Sie ist derzeit in einem psychiatrischen Krankenhaus in B. untergebracht. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn W., Rechtsanwalt in M., vertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wurde von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling- Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Die Umstände des Falls Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

1 Hintergrund der Rechtssache a. Das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Mit Beschluss vom 9. September 1997 ordnete das Amtsgericht Fürth nach § 126a StPO die einstweilige Unterbringung der Beschwerdeführerin, die der Tötung ihres Ehemannes verdächtigt wurde und in der Vergangenheit Anzeichen für eine Persönlichkeitsstörung gezeigt hatte, in der psychiatrischen Abteilung des Bezirkskrankenhauses Erlangen an; die genannte Vorschrift sieht ein solche Maßnahme vor, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden wird (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“). Die Beschwerdeführerin hatte sich am 13. August 1997 bereits freiwillig in die psychiatrische Abteilung des Bezirkskrankenhauses Erlangen begeben und verblieb dort dann auf Grundlage von Beschlüssen des Amtsgerichts Fürth – Vormundschaftsgericht – vom 22. August und 1. September 1997. Aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Fürth vom 12. September 1997 wurde die Beschwerdeführerin in die forensische Psychiatrie des Bezirkskrankenhauses Haar verlegt. Am 18. August 1998 beantragte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beim Landgericht Nürnberg-Fürth die Einleitung eines selbstständigen Sicherungsverfahrens nach §§ 413 ff. StPO (siehe "Das einschlägige innerstaatliche Recht"). Im Verlauf des anschließenden Gerichtsverfahrens wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin, die nicht vorbestraft war, ihren Ehemann, mit dem sie über 20 Jahre verheiratet war und mit dem sie drei Kinder großgezogen hatte, getötet hatte. Seit Beginn der Achtzigerjahre hatte die Beschwerdeführerin einen pathologischen Zwang entwickelt, Müll zu sammeln, den sie im Haus der Familie aufbewahrte. Im Laufe der Jahre wurde dieser Zwang zum hauptsächlichen Lebensinhalt der Beschwerdeführerin, die sich zunehmend von ihrem Ehemann in ihrem Sammelzwang gestört fühlte. Am 7. August 1997 löste die Beschwerdeführerin Beruhigungsmittel im Getränk ihres Ehemannes auf, um ihn ruhig zu stellen. Sie beabsichtigte, ihn an seinem Bett anzubinden, sobald er eingeschlafen war, um ihn für einige Zeit ruhig zu stellen und davon abzuhalten, sie bei ihrem zwanghaften Sammeln zu stören. Da ihre Versuche erfolglos waren, schlug sie ihrem Ehemann, der noch immer unter dem Einfluss der Beruhigungsmittel stand und keinen Verdacht geschöpft hatte, am nächsten Morgen mehrere Male mit einer Wasserflasche auf den Kopf, bis er das Bewusstsein verlor. Er verstarb später an jenem Tag als Folge der Schläge. Nachdem sie in der folgenden Nacht den Tod ihres Ehemannes festgestellt hatte, zerlegte die Beschwerdeführerin seinen Körper und entsorgte die Einzelteile in den Müllcontainern einer nahegelegenen Wohngegend. Mit Urteil vom 22. Januar 1999 stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth, das sich insbesondere auf ein Geständnis der Beschwerdeführerin und auf dieses bestätigende Zeugenaussagen stützte, fest, dass die Tötung des Ehemanns der Beschwerdeführerin den Straftatbestand des Mordes erfülle. Unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten, das auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth von einer Oberärztin der zuständigen Abteilung der Psychiatrie Haar am 27. April 1998 erstattet worden war, vertrat das Landgericht jedoch die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen habe. Die Sachverständige hatte bei der Beschwerdeführerin eine psychotische Störung diagnostiziert, die als Schizophrenie (schizophrenia simplex) einzustufen sei, und bestätigt, dass sie aufgrund ihrer seelischen Störung unfähig sei, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Sie habe daher bei der Begehung der Tat im Sinne von § 20 StGB (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) ohne Schuld gehandelt. Die Sachverständige kam ferner zu dem Ergebnis, dass sich die Erkrankung der Beschwerdeführerin über Jahre hinweg schleichend entwickelt habe und eine Genesung nicht mehr erwartet werden könne. Das Landgericht schloss sich den Ausführungen der Sachverständigen an und befand, dass die Beschwerdeführerin für die Allgemeinheit gefährlich sei, da von ihr weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien, und ordnete ihre Unterbringung in einem forensisch-psychiatrischen Krankenhaus an (§§ 20 und 63 StGB, siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“). Das Landgericht führte aus, dass die fortdauernde Unterbringung der Beschwerdeführerin notwendig sei und eine Aussetzung sich verbiete, da sie krankheitsuneinsichtig sei und jegliche Medikamentierung verweigere. Mit Beschluss vom 6. Juli 1999 hat der Bundesgerichtshof die gegen das Urteil des Landgerichts gerichtete Revision der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin, die jetzt 65 Jahre alt ist, ist mittlerweile seit über vierzehn Jahren in psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht. b. Die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus Nach ihrer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus Haar wurde die Beschwerdeführerin am 15. Juli 1998 in das psychiatrische Krankenhaus Taufkirchen/Vils verlegt, wo sie bis zum 30. August 2006 verblieb; an diesem Tag wurde sie in die forensische Klinik in Straubing verlegt, wo sie bis 2009 blieb. Die behandelnden Ärzte der psychiatrischen Krankenhäuser in Taufkirchen/Vils und Straubing hielten bei den anschließenden Prüfungen der Unterbringung der Beschwerdeführerin an der ursprünglichen Diagnose der Schizophrenie fest. Weitere Sachverständige, die im Zusammenhang mit dem getrennt geführten Betreuungsverfahren herangezogen wurden, kamen zu dem Schluss, dass die Betreuung der Beschwerdeführerin angeordnet werden müsse und dass die Verabreichung von Medikamenten für die Behandlung psychotischer Störungen erforderlich sei. Doch ein Versuch, die Beschwerdeführerin mit antipsychotischen Medikamenten zu behandeln, wurde im Jahr 2001 wegen nachteiliger Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin abgebrochen, und später lehnte sie jede weitere Behandlung mit ähnlichen Medikamenten ab. Am 4. März 2009 wurde die Beschwerdeführerin in ein psychiatrisches Krankenhaus in Bayreuth verlegt. c. Frühere Überprüfungen der Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus Seit dem Jahr 2000 ist die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus jährlich (vgl. §§ 67d und 67e StGB, siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) von den zuständigen Landgerichten in Landshut und Regensburg überprüft worden; diese Gerichte haben ihre Anträge auf Aussetzung der Unterbringung oder Vollzugslockerungen stets abgelehnt. Ihre jeweiligen Beschwerden bei den zuständigen Oberlandesgerichten in München und Nürnberg blieben ohne Erfolg. In ihren Entscheidungen kamen die innerstaatlichen Gerichte nach Anhörung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der behandelnden Ärzte im psychiatrischen Krankenhaus Taufkirchen/Vils zu der Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin noch immer an Schizophrenie leide, keinerlei Krankheitseinsicht oder Fähigkeit, den Schweregrad ihrer Erkrankung zu erkennen, zeige und die notwendige Behandlung mit antipsychotischen Medikamenten, die im Rahmen einer langfristigen Therapie ihrer Störung erforderlich sei, ablehne. Da sich keine Therapiefortschritte ergeben hätten, bestehe weiterhin die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Entlassung weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehe werde. Die innerstaatlichen Gerichte waren ferner der Auffassung, dass angesichts der anhaltenden psychischen Störung der Beschwerdeführerin und der Schwere der von ihr begangenen Straftat die Fortdauer der Unterbringung notwendig und verhältnismäßig sei. Im Rahmen ihrer jährlichen Überprüfungen nahmen die innerstaatlichen Gerichte mehrfach auch auf Gutachten externer Sachverständiger Bezug, die vom Anwalt der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben worden waren, und zwar ein Gutachten im Jahr 2000 sowie weitere in der Zeit von 2003 bis 2005. Diese Sachverständigen hatten befunden, dass die Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin keine Schizophrenie darstelle und die negative Prognose hinsichtlich der Gefahr, die von der Beschwerdeführerin ausgehe, nicht bestätigt werden könne. Einige dieser Sachverständigen sprachen sich für rasche Vollzugslockerungen für die Beschwerdeführerin aus, um zu erproben, ob sie ihr Leben außerhalb des Krankenhauses bewältigen könne. Das Landgericht Landshut z.B. berücksichtigte in einer von der Beschwerdeinstanz bestätigten Entscheidung vom 17. Juni 2002 das vom Anwalt der Beschwerdeführerin eingeholte Gutachten eines externen Sachverständigen vom 15. Januar 2000, in dem dieser der Diagnose einer Schizophrenie widersprochen hatte. Da die Ärzte im Krankenhaus Taufkirchen/Vils die Beschwerdeführerin nahezu vier Jahre im täglichen Umgang behandelt hätten, die Erkenntnisse des externen Sachverständigen hingegen aus dem Jahr 2000 datierten, sah das Gericht keinen Grund, die Diagnose der behandelnden Ärzte und die für die Beschwerdeführerin negative Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer erneuten Straffälligkeit in Frage zu stellen. Im Hinblick auf die jährliche Überprüfung der Unterbringung der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 beauftragte das Landgericht Landshut den Direktor des Bezirkskrankenhauses Straubing mit der Erstellung eines externen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob immer noch zu erwarten sei, dass die Beschwerdeführerin weitere rechtswidrige Taten begehen werde, und die Fortdauer ihrer Unterbringung somit erforderlich sei. In seinem Gutachten vom 17. Juli 2004 kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an einer schizotypen Störung leide und dass ihre Kriminalprognose für den Fall ihrer Entlassung ungünstig ausfalle. Sie habe im Laufe ihrer fortdauernden Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus keine ernsthaften Einsichten in ihre Krankheit entwickelt und, wie in den Krankenunterlagen dokumentiert, in ihrem Zimmer immer wieder verschiedene Gegenstände, auch Verderbliches, gesammelt und versteckt. Versuche des Krankenhauspersonals, das Sammelgut zu entsorgen, hätten bei der Beschwerdeführerin Ängste und Verzweiflung ausgelöst; dies zeige, dass die Zwangsphänomene ihrer psychischen Störung nicht an Intensität verloren hätten. In einem entsprechenden Beschluss vom 4. Oktober 2004 stellte das Landgericht Landshut fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung die ausführliche und sehr fundierte Bewertung des externen Sachverständigen bestätigt hätten; diese decke sich auch mit der ursprünglichen Einschätzung der Beschwerdeführerin durch die Sachverständigen im Jahr 1998. Aus diesem Grund kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass es keinen Anlass für eine günstige Prognose für den Fall der Entlassung der Beschwerdeführerin gebe. Die Einschätzung eines weiteren externen Sachverständigen, der in dem Verfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin gehört worden sei und der sich für Vollzugslockerungen ausgesprochen und dies damit begründet habe, dass ihre Tat auf einer spezifischen Konfliktsituation zwischen ihr und ihrem Ehemann beruhe, die sich nicht wiederholen werde, könne es nicht teilen. Die Beschwerdeführerin stelle im Fall ihrer Entlassung ein Gefahrenpotenzial für jeden Hausgenossen dar, der ihrem Sammelzwang Widerstand entgegensetze. Angesichts der Widersprüche zwischen dem vom Landgericht 2004 in Auftrag gegebenen externen Sachverständigengutachten und den verschiedenen externen Sachverständigengutachten, die vom Anwalt der Beschwerdeführerin eingeholt wurden, holte der Anwalt ein weiteres Sachverständigengutachten (Obergutachten) vom Chefarzt der Abteilung Allgemeine Psychiatrie der Rheinischen Kliniken Viersen ein, das am 22. September 2006 erstattet und am 29. März 2007 ergänzt wurde. Dieser Sachverständige stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zwar an einer schizothymen Persönlichkeitsstörung leide und eine anankastisch strukturierte Persönlichkeit besitze, dass aber nicht festzustellen sei, dass ihre Störung eine schizophrene Psychose oder Schizophrenie (schizophrenia simplex) darstelle. Der Sachverständige betonte, dass die erste diesbezügliche Diagnose aus dem Jahr 1998, an der die behandelnden Ärzte während der fortdauernden Unterbringung der Beschwerdeführerin festgehalten hätten, aller Wahrscheinlichkeit nach falsch sei. Der Sachverständige wies ferner darauf hin, dass selbst unter der Annahme, dass die Bedingungen einer Schizophrenie erfüllt seien, aus forensisch-psychiatrischer Sicht kein erhöhtes Risiko bestehe, dass die Beschwerdeführerin weitere Gewalttaten begehen werde. Die Beschwerdeführerin habe in einer Konfliktsituation gehandelt, die für die besonderen Umstände des Falls spezifisch gewesen sei, und habe bei der Begehung der Tat keine sadistischen oder destruktiven Motive gehabt. Sie habe nie – auch nur kleine – Straftaten begangen, bevor es zu den in Frage stehenden Ereignissen gekommen sei; sie sei in ihre Familie integriert gewesen, sei vor ihrer Ehe einer geregelten Tätigkeit als Apothekenhelferin nachgegangen und habe anschließend ihre Familie versorgt und drei Kinder großgezogen. Sie bereue ihre Tat und zeige keine Bagatellisierungstendenzen. Der mangelhafte therapeutische Fortschritt während ihrer Unterbringung sei im Wesentlichen der Tatsache geschuldet, dass die behandelnden Ärzte weitere Therapiemaßnahmen von der Behandlung der Beschwerdeführerin mit antipsychotischen Medikamenten abhängig gemacht hätten, die diese abgelehnt habe. Die Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin erfordere eine solche Medikation nicht, und es sei nicht gerechtfertigt, weitere Therapiemaßnahmen oder die Entlassung der Beschwerdeführerin auf Bewährung an diese Medikation zu knüpfen. Im Fall einer Entlassung auf Bewährung habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, bei ihrer Mutter zu leben und für diese zu sorgen; zusätzlich habe sie die lebenslange Aussicht darauf, sich dem landwirtschaftlichen Haushalt ihrer Zwillingsschwester anzuschließen, wo sie sich an der Bewirtschaftung beteiligen könne. Vor diesem Hintergrund kam der Sachverständige zu dem Schluss, dass es im Fall der Beschwerdeführerin ein geringes Rückfallrisiko gebe, dass ihre Kriminalprognose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit günstig und ihre fortdauernde Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nicht mehr gerechtfertigt sei. Das Landgericht Landshut berücksichtigte dieses Sachverständigengutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung der Beschwerdeführerin im Jahr 2006. Mit diesbezüglichem Beschluss vom 8. November 2006 stellte das Gericht fest, dass die Feststellungen des Sachverständigen und seine Schlussfolgerung, dass die weitere Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nicht mehr gerechtfertigt sei, im Widerspruch zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte des Krankenhauses Taufkirchen/Vils aus mehreren Jahren und auch im Widerspruch zu den Ergebnissen des vom Gericht 2004 eingeholten externen Gutachtens stünden und dass es sich den darin enthaltenen Empfehlungen daher nicht anschließen könne. Der Sachverständige habe die Gefahr nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Entlassung erneut in Konfliktsituationen geraten könnte, die dann aufgrund ihrer Störung in Straftaten münden könnten. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde vom Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 10. April 2007 unter Bestätigung der vom Landgericht angeführten Gründe verworfen. Das Oberlandesgericht stellte insbesondere fest, dass angesichts der wiederauflebenden zwanghaften Sammelsucht der Beschwerdeführerin, die durch die Ausführungen der behandelnden Ärzte des Bezirkskrankenhauses Straubing in einer Stellungnahme vom 14. März 2007 belegt sei, nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin, sobald sie entlassen sei, in ihrem persönlichen Umfeld in Konfliktsituationen geraten könne, wie sie dem Mord an ihrem Ehemann zugrunde gelegen hätten. Angesichts der Vielzahl der Sachverständigengutachten und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin im August 2006 in das Bezirkskrankenhaus Straubing verlegt worden sei, habe es seinerzeit keiner erneuten Einholung eines externen Sachverständigengutachtens bedurft. Das Landgericht Landshut lehnte mit Beschluss vom 15. November 2007 den erneuten Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung ihrer Unterbringung ab; diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 28. Dezember 2007 bestätigt. Bei ihrer Entscheidung schlossen sich die Gerichte den Feststellungen des externen Sachverständigengutachtens von 2006 erneut nicht an, sondern stützten sich auf die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, die angegeben hatten, dass die Beschwerdeführerin noch immer zwanghaft Gegenstände sammele und keinerlei Einsicht in ihre Erkrankung zeige.

2 Das in Rede stehende Verfahren a. Die Entscheidung des Landgerichts Regensburg Am 20. November 2008 wies das Landgericht Regensburg einen weiteren Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung ihrer Unterbringung zur Bewährung (siehe §§ 67d und 67e StGB) ab und stellte fest, dass ein weiterer gleichgerichteter Antrag, würde er binnen Jahresfrist gestellt, unzulässig wäre. Unter Berufung auf eine Stellungnahme des psychiatrischen Krankenhauses Straubing vom 4. September 2008 war das Landgericht der Auffassung, es sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin an einer schizotypen Störung leide und dass ihre Therapie nicht zu Ergebnissen geführt habe, die eine günstige Kriminalprognose erlaubten. Insbesondere zeige die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Bestehens und der Schwere ihrer Krankheit keine Einsicht und lehne die medikamentöse Behandlung ab, die für eine langfristige Therapie ihrer Störung notwendig sei. Angesichts dieser Erkenntnisse war das Landgericht der Ansicht, dass vorerst weiterhin die Gefahr gegeben sei, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Entlassung auf Bewährung weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, und dass ihre fortdauernde Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus daher verhältnismäßig sei. b. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg Am 14. Januar 2009 verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts. Das Oberlandesgericht führte aus, dass die fortdauernde Unterbringung der Beschwerdeführerin noch verhältnismäßig sei. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dürfe die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur so lange fortdauern, wie dies ihrem Zweck entspreche und dieser Zweck nicht durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden könne. Je länger die Unterbringung andauere, umso strenger müsse geprüft werden, ob ihre Dauer noch in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der von der untergebrachten Person begangenen oder zu erwartenden Taten und zu der Gefahr, die sie für die Allgemeinheit darstelle, stehe. In Anbetracht der ärztlichen Stellungnahme vom 4. September 2008, nach der bei der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Entlassung weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien, und solange die Beschwerdeführerin sich nicht einer erfolgreichen Therapie unterziehe, sei ihre weitere Unterbringung angesichts der Gefahr, die sie weiterhin für die Allgemeinheit darstelle, gerechtfertigt. Da es zudem keine Anzeichen dafür gebe, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit verändern werde, sei die Entscheidung des Landgerichts, nach § 67e Abs. 3 StPO [sic] für die erneute Beantragung der Aussetzung ihrer Unterbringung eine Frist von einem Jahr zu setzen, nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht führte ferner aus, dass die abweichenden Sachverständigengutachten, welche die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit eingeholt habe, bereits Gegenstand früherer Anträge auf Aussetzung ihrer Unterbringung gewesen seien und sich das Oberlandesgericht mit ihnen bereits in seinem Beschluss vom 28. Dezember 2007 auseinandergesetzt habe. Unter Bezugnahme auf seine Bewertung der Rüge der Beschwerdeführerin in dieser früheren Entscheidung hielt das Oberlandesgericht an seiner Auffassung fest, dass die fortdauernde Unterbringung der Beschwerdeführerin gerechtfertigt sei. In dem vorliegenden Fall sei die Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich gewesen, da das Gericht die Aussetzung der Unterbringung der Beschwerdeführerin zur Bewährung nicht einmal erwogen habe. Darüber hinaus sei die nach § 463 Abs. 4 StPO vorgesehene Frist von fünf Jahren seit dem letzten externen psychiatrischen Sachverständigengutachten, das die zuständigen Gerichte am 17. Juli 2004 eingeholt hätten, noch nicht abgelaufen. c. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 legte die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts Regensburg vom 20. November 2008 und des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Januar 2009 ein. Sie machte insbesondere geltend, dass ihre fortdauernde Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angesichts der verschiedenen externen Sachverständigengutachten, welche die Diagnose der Schizophrenie widerlegt und ihr eine günstige Kriminaldiagnose gestellt hätten, unverhältnismäßig sei. Die Entscheidungsfindung der innerstaatlichen Gerichte sei willkürlich gewesen, da sie die von ihrem Rechtsanwalt eingeholten Sachverständigengutachten nicht gründlich geprüft , pauschal auf frühere Gerichtsentscheidungen, mit denen ihre Anträge auf Aussetzung ihrer Unterbringung abgelehnt worden seien, verwiesen und sich geweigert hätten, ein Obergutachten einzuholen. Am 26. März 2009 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin (2 BvR 398/09) mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung anzunehmen. Im Hinblick auf die bevorstehende Überprüfung der Unterbringung der Beschwerdeführerin wies das Bundesverfassungsgericht jedoch darauf hin, dass angesichts der Tatsache, dass das letzte externe Sachverständigengutachten von den zuständigen Gerichten 2004 eingeholt worden sei, das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung nach § 463 Abs. 4 StPO die Einholung eines neuen Gutachtens von einem externen Sachverständigen gebiete, der mit dem vorliegenden Fall bisher nicht befasst gewesen sei. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde am 7. April 2009 zur Post aufgegeben.

3 Weitere Entwicklungen Nachdem die Beschwerdeführerin am 4. März 2009 in das psychiatrische Krankenhaus Bayreuth verlegt worden war, wurden ihr gelegentliche Vollzugslockerungen gewährt, z.B. begleitete Ausgänge aus der Klinik. Aus Anlass der weiteren Überprüfung der Unterbringung der Beschwerdeführerin ordnete das nunmehr zuständige Landgericht Bayreuth mit Beschluss vom 19. November 2009 nach Anhörung der Beschwerdeführerin und unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Bayreuth vom 21. September 2009 erneut die Fortdauer der Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die behandelnden Ärzte hätten die Diagnose Schizophrenie bestätigt und festgestellt, dass ihr Verhalten durch Affektverflachung und Antriebsminderung, begleitet von vermehrtem Schlafbedürfnis, gekennzeichnet sei. In der geschützten Umgebung der Klinik habe der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine gewisse Stabilität erreicht, die bei zu starker Belastung gefährdet sein könne. Unter Bezugnahme auf das von der Beschwerdeführerin eingeholte externe Sachverständigengutachten vom 22. September 2006 mit Ergänzung vom 29. März 2007 stellte das Gericht fest, dass selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin ihre Tat gegen ihren Ehemann verübt habe, ihre Erkrankung so schwer sei, dass nicht davon gesprochen werden könne, dass es sich um ein absolut einmaliges Ereignis handele. Die Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin für die Allgemeinheit resultiere aus ihrer Erkrankung, und da sie keinerlei Therapiefortschritte gemacht habe, sei im Fall ihrer Entlassung zu erwarten, dass sie weitere Straftaten begehen würde. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin verwarf das Oberlandesgericht Bamberg mit Beschluss vom 22. Dezember 2009, in dem es die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus im Hinblick auf die Gefahr, die sie für die Allgemeinheit darstelle, bestätigte. Das Oberlandesgericht wies allerdings darauf hin, dass das Landgericht zur Vorbereitung seiner Entscheidung kein neues externes Sachverständigengutachten eingeholt habe, wie dies nach § 463 Abs. 4 StPO jeweils nach fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorgeschrieben sei. Zwar habe die Nichteinhaltung dieser Vorschrift der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Freilassung verschafft, doch sei jede nach fünfjähriger Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erlassene Fortdauerentscheidung, die nicht auf einem erneuten externen Sachverständigengutachten beruhe, als vorläufig anzusehen, bis eine dieser Vorschrift entsprechende Entscheidung ergangen sei. Das Landgericht sei daher gehalten, die erneute Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung der Beschwerdeführerin aufgrund eines neuen externen Sachverständigengutachtens umgehend zu veranlassen. Mit Beschluss vom 7. Januar 2010 gab das Landgericht ein externes Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage in Auftrag, ob zu erwarten sei, dass die Beschwerdeführerin erneut Straftaten begehen werde, welcher Art diese Straftaten sein würden und durch welche therapeutischen und sonstigen Maßnahmen das Rückfallrisiko verringert werden könne. Den Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2010 auf Ablehnung der Sachverständigen, die auf ihren Wunsch hin bestellt worden war, wies das Landgericht mit Beschluss vom 23. September 2010 zurück; die von der Beschwerdeführerin hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 19. November 2010 zurück. Mit Beschluss vom 19. November 2010 ordnete das Landgericht erneut die Fortdauer der Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus an und notierte den nächsten Prüfungstermin auf den 18. November 2011. Das Gericht wies darauf hin, dass das am 7. Januar angeordnete externe Sachverständigengutachten noch nicht erstattet worden sei, weil die Beschwerdeführerin eine Untersuchung und die bestellte Sachverständige immer wieder abgelehnt habe. Unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Bayreuth vom 27. Oktober 2010, in der bestätigt worden sei, dass sich an der Diagnose einer Schizophrenie bei der Beschwerdeführerin nichts geändert habe, dass sie nach wie vor nicht krankheitseinsichtig sei und die erforderliche Medikation ablehne, stellte das Gericht fest, dass weiterhin zu erwarten sei, dass die Beschwerdeführerin erneut Straftaten begehen würde, und eine Entlassung deshalb nicht – auch nicht unter Auflagen – in Betracht kommen könne. Nach Auffassung des Gerichts führten die von der Beschwerdeführerin eingeholten anderslautenden Sachverständigengutachten zu keinem anderen Ergebnis. Am 3. Januar 2011 verwarf das Oberlandesgericht Bamberg die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19. November 2010. Im Hinblick auf die ihre Ablehnung der bestellten Sachverständigen befand das Gericht, dass es keine sachlichen Gründe gebe, an der Unparteilichkeit der Sachverständigen zu zweifeln. Zur Frage der Fortdauer der Unterbringung der Beschwerdeführerin stellte das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Bezirkskrankenhauses Bayreuth vom 27. Oktober 2010 sowie eine Stellungnahme der Generalstaatsanwalt Bamberg fest, dass weiterhin zu erwarten sei, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Entlassung gleichartige Straftaten begehen werde. Das Oberlandesgericht bestätigte unter Bezugnahme auf die Begründung in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2009 erneut, dass die Unterbringung weiterhin verhältnismäßig sei. Es wies darauf hin, dass es seine Entscheidung nicht auf das erforderliche neue externe Sachverständigengutachten habe stützen können, weil die Beschwerdeführerin dies durch ihr Verhalten verhindert habe. Das externe Sachverständigengutachten vom 31. März 2011 ging beim Landgericht Bayreuth schließlich am 6. April 2011 ein. Nach Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtung der sich teilweise widersprechenden früheren Sachverständigengutachten sowie der Befunde der behandelnden Ärzte in den betreffenden psychiatrischen Krankenhäusern kam die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin eine Schizophrenie vorliege, die jedoch die Merkmale der zuvor diagnostizierten Schizophrenia simplex nicht aufweise, sondern vielmehr als eine sogenannte undifferenzierte Schizophrenie anzusehen sei. Eine Bewertung sämtlicher einschlägiger Faktoren, so die Sachverständige, führe zu einer noch immer negativen Prognose für die Beschwerdeführerin, da bei ihr weiterhin vor allem in Situationen, in denen sie unter Druck gesetzt werde, mit Körperverletzungsdelikten an Personen aus ihrem persönlichen Umfeld zu rechnen sei. Die Sachverständige hielt eine antipsychotische Medikation zwar nicht mehr für zwingend erforderlich, empfahl aber, die Beschwerdeführerin weiterhin psychiatrisch zu behandeln. Darüber hinaus sollten bei der Beschwerdeführerin Lockerungen in Betracht gezogen und allmählich über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ausgedehnt werden, damit die Beschwerdeführerin Stresssituationen erleben und lernen könne, damit umzugehen. Sollte sie sich bei diesen Lockerungen bewähren, so könne sie in eine geeignete therapeutische Einrichtung oder in ein Altenheim verlegt werden. Nach einem Aufenthalt von zwei bis drei Jahren in einer solchen Einrichtung unter therapeutischer Beobachtung könnte gemeinsam mit allen Beteiligten über ein Zusammenleben mit ihren Verwandten nachgedacht werden. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) unterscheidet zwischen Strafen und sogenannten Maßregeln der Besserung und Sicherung als Reaktion auf rechtswidrige Taten. Strafen (siehe §§ 38 ff. StGB) umfassen im Wesentlichen Freiheitsstrafen und Geldstrafen. Die Strafe wird nach der Schuld des Täters zugemessen (§ 46 Abs. 1 StGB). Maßregeln der Besserung und Sicherung (siehe §§ 61 ff. StGB) umfassen insbesondere die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) oder in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB). Der Zweck dieser Maßregeln besteht darin, gefährliche Straftäter zu resozialisieren oder die Allgemeinheit vor ihnen zu schützen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann angeordnet werden, wenn jemand eine Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat. Die Maßregel muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr stehen (§ 62 StGB). Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. § 63 StGB bestimmt, dass das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ohne Angabe einer Höchstdauer anordnet, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) begangen hat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Nach § 126a StPO kann das Gericht, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Nach § 413 StPO kann die Staatsanwaltschaft, wenn sie das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durchführt, den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren). § 67d StGB regelt die Dauer der Unterbringung. Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollsteckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt (§ 67d Abs. 6). § 67e StGB regelt die Überprüfung der Unterbringung z.B. in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist. Es muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen (§ 67e Abs. 1). Diese Frist beträgt bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr (§ 67e Abs. 2). Das Gericht kann diese Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist (§ 67e Abs. 3). § 463 Abs. 4 StPO sieht vor, dass das Gericht im Rahmen der Überprüfungen nach § 67e StGB nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen soll. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet. RÜGEN 1. Die Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention, dass sie seit 1997 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sei und dass das gerichtliche Verfahren zur Prüfung ihrer fortdauernden Unterbringung unfair gewesen sei und einen Verstoß sowohl nach Artikel 5 Abs. 4 als auch nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention darstelle. Ihre Rügen richteten sich insbesondere gegen die Entscheidungen des Landgerichts Regensburg vom 20. November 2008, mit denen ihr Antrag, ihre Unterbringung für erledigt zu erklären oder zur Bewährung auszusetzen, abgelehnt wurde, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Januar 2009, mit dem ihre hiergegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurde, und gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2009, mit dem die Annahme ihrer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung abgelehnt wurde. Sie brachte vor, dass in mehreren von ihrem Rechtsanwalt eingeholten externen Sachverständigengutachten die Diagnose, dass sie an Schizophrenie leide, widerlegt und festgestellt worden sei, dass bei ihr nur eine geringe Rückfallgefahr bestehe. Ihre seit über 14 Jahren andauernde Unterbringung sei daher unverhältnismäßig. Darüber hinaus hätten die innerstaatlichen Gerichte angesichts der Einwendungen, die in den von ihrem Rechtsanwalt eingeholten Sachverständigengutachten gegen die Befunde der behandelnden Ärzte vorgebracht worden seien, diese Aussagen bei der Überprüfung ihrer fortdauernden Unterbringung gründlich prüfen müssen. Sie hätten aber nur die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte berücksichtigt und auf frühere Entscheidungen bei der Überprüfung ihrer Unterbringung Bezug genommen. Außerdem hätten entsprechend den Empfehlungen in einem von ihr eingeholten externen Sachverständigengutachten Vollzugslockerungen bereits 2003 und nicht erst ab 2009 gewährt werden sollen. Ihr seien jedoch Vollzugslockerungen immer wieder versagt worden, weil sie eine Behandlung mit antipsychotischen Medikamenten, die sich 2001 als für ihre Gesundheit nachteilig erwiesen hätten, abgelehnt habe. 2. Nachdem die Beschwerde der Regierung zur Kenntnis gebracht worden war, rügte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2011 außerdem, dass ihre fortdauernde Unterbringung und die Weigerung der Behörden, sie zu ihrer Zwillingsschwester in deren Haushalt zu entlassen, sowie die ständigen Vorschläge einer medikamentösen Behandlung als Folter im Sinne von Artikel 3 der Konvention anzusehen seien. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Fortdauer ihrer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wie sie in dem in Rede stehenden Verfahren bestätigt worden sei, mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht vereinbar sei; diese Bestimmung lautet, soweit maßgeblich, wie folgt: „1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; ... e) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;...“ Die Regierung machte geltend, dass die Beschwerde unbegründet sei, da die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie die Fortdauer ihrer Unterbringung mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention vereinbar seien. Sie sei notwendig und vorhersehbar gewesen und im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht und auf die darin vorgeschriebene Weise erfolgt. Ihre Unterbringung stelle nicht nur eine rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht gemäß Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention dar, sondern sei außerdem als rechtmäßige Freiheitsentziehung bei einer psychisch Kranken nach Buchstabe e der genannten Bestimmung gerechtfertigt. Mit Urteil vom 22. Januar 1999 habe das Landgericht Nürnberg-Fürth festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Straftatbestand des Mordes verwirklicht habe, auch wenn sie infolge ihrer psychotischen Störung bei Begehung der Tat ohne Schuld gehandelt habe und daher strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Die darauf beruhende Anordnung des Landgerichts, dass die Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen sei, weil sie für die Allgemeinheit gefährlich sei, da von ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien, stelle somit eine Freiheitsentziehung nach Verurteilung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a dar. Es bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen dieser Verurteilung und den späteren Entscheidungen des innerstaatlichen Gerichts über die Fortdauer der Freiheitsentziehung bei der Beschwerdeführerin, denn in Anbetracht der Gefahr, die sie aufgrund ihrer Erkrankung für die Gesellschaft noch immer darstelle, sei der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren rechtswidrigen Taten der Beschwerdeführerin eines der gemeinsamen Ziele der Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte gewesen. Die Regierung machte ferner geltend, dass die Beschwerdeführerin nachweislich im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention „psychisch krank“ und ihre Erkrankung so schwerwiegend sei, dass ihre fortdauernde Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich sei. Im Rahmen ihrer jährlichen Überprüfungen der Unterbringung der Beschwerdeführerin hätten die innerstaatlichen Gerichte die Beschwerdeführerin mehrfach angehört, die Einschätzung der behandelnden Ärzte herangezogen und externe Sachverständigengutachten berücksichtigt, auch die vom Anwalt der Beschwerdeführerin eingeholten. Auf der Grundlage dieser Beweise seien sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin an einer schizotypen Störung leide und bei ihr weiterhin Rückfallgefahr bestehe. Bei ihrer eingehenden Würdigung der vorliegenden Beweise hätten die innerstaatlichen Gerichte im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums gehandelt, und es gebe keine Gründe für die Feststellung, dass ihre Beurteilung willkürlich oder unangemessen gewesen sei. Die Regierung machte ferner geltend, dass die innerstaatlichen Gerichte bei ihrer Entscheidung alle materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts eingehalten hätten. Sie wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei der Beschlussfassung durch das Landgericht Regensburg am 20. November 2008 die in § 463 Abs. 4 StPO vorgeschriebene 5-Jahresfrist zur Einholung eines erneuten externen Sachverständigengutachtens noch nicht abgelaufen gewesen sei und in der Sache keine besonderen Umstände vorgelegen hätten, nach denen die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens vor Ablauf dieser 5-Jahresfrist geboten gewesen wäre. Im Hinblick auf spätere Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Unterbringung der Beschwerdeführerin trug die Regierung schließlich vor, dass die Beschwerdeführerin gegen die betreffenden Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte keine Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben und somit den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft habe. Die Beschwerdeführerin behauptete, dass anhand der verschiedenen von ihr eingeholten externen Sachverständigengutachten erwiesen sei, dass die ursprüngliche Diagnose einer Schizophrenie sowie die Einschätzung der behandelnden Ärzte, dass sie für die Allgemeinheit gefährlich sei, falsch gewesen seien. Die innerstaatlichen Gerichte hätten sich bei ihren Entscheidungen auf diese unzutreffende Einschätzung der Beschwerdeführerin gestützt, ohne sich hinreichend mit den anderslautenden Sachverständigengutachten auseinanderzusetzen, die sie selbst im Laufe der Jahre eingeholt habe. Die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte, mit denen die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie deren Fortdauer angeordnet worden seien, seien daher willkürlich und ihre Freiheitsentziehung folglich unrechtmäßig und unangemessen gewesen. Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte, mit denen die Fortdauer der Unterbringung der Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 und 2010 angeordnet worden sei, aussichtslos gewesen wäre, weil ein erneutes externes Sachverständigengutachten, wie vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. März 2009 verlangt, noch nicht eingeholt worden sei und das Bundesverfassungsgericht es deshalb abgelehnt hätte, weitere diesbezügliche Beschwerden zu prüfen. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Januar 1999, mit dem ihre unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde, die Freiheit entzogen worden war. Ihre Freiheitsentziehung könnte daher als Freiheitsentziehung “nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht” unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a und/oder als Freiheitsentziehung einer „psychisch Kranken“ unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e fallen. Da die Freiheitsentziehung der Beschwerdeführerin in erster Linie auf einer - von der Beschwerdeführerin bestrittenen – Feststellung einer psychischen Störung, also einer psychischen Erkrankung, beruht, hält es der Gerichtshof für angebracht, die Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e zu prüfen (siehe X ./. Vereinigtes Königreich, 5. November 1981, Rdnr. 39, Serie A Band 46). Der Gerichtshof hält es folglich nicht für erforderlich zu prüfen, ob Buchstabe a im vorliegenden Fall auch anwendbar ist. Der Gerichtshof stellt erneut fest, dass die in Rede stehende Unterbringung, um Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e zu genügen, „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ und rechtmäßig erfolgt sein und einen "psychisch Kranken“ betroffen haben muss. a. War die Beschwerdeführerin psychisch krank? Bei der Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e psychisch krank war, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass einer Person wegen einer psychischen Erkrankung die Freiheit nur entzogen werden kann, wenn drei Mindestvoraussetzungen vorliegen: Die psychische Erkrankung muss zuverlässig nachgewiesen sein, d. h. es muss aufgrund objektiver medizinischer Nachweise vor einer zuständigen Behörde eine wirkliche psychische Störung festgestellt werden, die psychische Störung muss ihrer Art oder Schwere nach eine Zwangsunterbringung rechtfertigen, und die Fortdauer der Unterbringung muss vom Fortbestehen einer derartigen Störung abhängen (siehe Winterwerp ./. die Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 39, Serie A Bd. 33, und Shtukaturov ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 44009/05, Rdnr. 114, 27. März 2008). Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht Nürnberg-Fürth mit seiner Entscheidung vom 22. Januar 1999 die ursprüngliche Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnete, nachdem es eine Oberärztin der betreffenden Station des psychiatrischen Krankenhauses Haar hinzugezogen hatte; diese Oberärztin hatte bei der Beschwerdeführerin eine Schizophrenie diagnostiziert, die sich im Laufe der Jahre schleichend entwickelt habe, und bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung der Beschwerdeführerin nach § 63 StGB erfüllt seien. Aufgrund der Ausführungen der medizinischen Sachverständigen war das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin für die Allgemeinheit gefährlich sei, da sie mit hoher Wahrscheinlichkeit im Fall ihrer Entlassung weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde; ihre andauernde Unterbringung sei daher notwendig und eine mögliche Aussetzung der Unterbringung nicht gerechtfertigt. Bei der Prüfung der Frage, ob bei den regelmäßigen Überprüfungen der weiteren Unterbringung der Beschwerdeführerin zuverlässig nachgewiesen wurde, dass bei ihr eine psychische Erkrankung der Art oder Schwere vorlag, die eine Zwangsunterbringung rechtfertigte, nahmen die innerstaatlichen Gerichte Bezug auf die Ergebnisse ihrer Anhörungen der Beschwerdeführerin, auf die verschiedenen Stellungnahmen der jeweiligen Kliniken und behandelnden Ärzte, die im Verlauf der Unterbringung der Beschwerdeführerin in den Krankenhäusern regelmäßig angefertigt wurden, sowie auf das vom Landgericht Landshut 2004 eingeholte externe Sachverständigengutachten. Bei ihrer Einschätzung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin berücksichtigten die innerstaatlichen Gerichte auch die abweichenden externen Sachverständigengutachten, die der Anwalt der Beschwerdeführerin im Zeitraum 2000 bis 2006 eingeholt hatte. So hat insbesondere das von der Beschwerdeführerin eingeholte externe Sachverständigengutachten vom 22. September 2006, das am 29. März 2007 ergänzt und in dem die Diagnose einer schizophrenen Psychose oder Schizophrenie bestritten wurde, im Rahmen der Entscheidung des Landgerichts Landshut vom 8. November 2006 bei der jährlichen Überprüfung der Unterbringung der Beschwerdeführerin Berücksichtigung gefunden. Was das hier in Rede stehende Verfahren angeht, so haben sich das Landgericht Regensburg und das Oberlandesgericht Nürnberg insbesondere auf eine Stellungnahme des psychiatrischen Krankenhauses Straubing gestützt, die von der psychiatrischen Klinik, in der sie untergebracht war, am 4. September 2008, also zeitnah vor der streitgegenständlichen Entscheidung vom 20. November 2008 über die Fortdauer ihrer Unterbringung, abgegeben worden war. Auf dieser Grundlage hatten die innerstaatlichen Gerichte es als erwiesen angesehen, dass die Beschwerdeführerin an einer schizotypen Störung leide und sich bei ihr keine Therapiefortschritte ergeben hätten und dass bei ihrer Entlassung auf Bewährung zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin mit erheblichen rechtswidrigen Taten zu rechnen sei. Der Gerichtshof ist daher überzeugt, dass aufgrund objektiver und hinreichend aktueller medizinischer Sachverständigengutachten von den innerstaatlichen Gerichten festgestellt wurde, dass eine wirkliche psychische Störung der Art und Schwere vorliegt, die eine Unterbringung der Beschwerdeführerin zum Schutz der Allgemeinheit rechtfertigt. Hinsichtlich der Tatsache, dass die innerstaatlichen Gerichte sich den Schlussfolgerungen der verschiedenen externen Sachverständigengutachten, die von der Beschwerdeführerin zwischen 2000 und 2006 eingeholt wurden, nicht anschlossen, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass den nationalen Behörden im Hinblick auf die Begründung klinischer Diagnosen ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, weil es in erster Linie ihnen obliegt, die Beweise im konkreten Fall zu würdigen: Die Aufgabe des Gerichtshofs besteht darin, die Entscheidungen dieser Behörden im Lichte der Konvention zu überprüfen (siehe Luberti ./. Italien, 23. Februar 1984, Rdnr. 27, Serie A Bd. 75, und Winterwerp, a. a. O., Rdnr. 40). Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass es, auch wenn die von der Beschwerdeführerin eingeholten Sachverständigengutachten die ursprüngliche Diagnose einer Schizophrenie in Frage gestellt und die von den behandelnden Ärzten wiederholt bestätigte ungünstige Kriminalprognose für die Beschwerdeführerin nicht geteilt haben, zwischen den Sachverständigen dennoch unstreitig war, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren pathologischen Persönlichkeitsstörung litt. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die innerstaatlichen Gerichte im Rahmen der nach dem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen regelmäßigen Prüfungen und insbesondere in dem hier in Rede stehenden Verfahren die Notwendigkeit der Fortdauer der Unterbringung der Beschwerdeführerin überprüft haben; dies belegt, dass die rechtsgültige Fortdauer ihrer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom Fortbestehen ihrer psychischen Störung abhing (vgl. Winterwerp, a. a. O., Rdnrn. 39 und 40). Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e psychisch krank war. b. Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung der Beschwerdeführerin Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Freiheitsentziehung rechtmäßig ist, wenn die materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts eingehalten werden, wobei der Begriff „rechtmäßig“ sich bis zu einem gewissen Grad mit dem allgemeinen Erfordernis der „gesetzlich vorgeschriebene[n] Weise“ aus Artikel 5 Abs. 1 überschneidet (siehe Winterwerp, a. a. O., Rdnr. 39, und H.L. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 45508/99, Rdnr. 114, ECHR 2004-IX). Ein notwendiges Merkmal der „Rechtmäßigkeit” der Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e ist, dass keine Willkür vorliegt. Freiheitsentziehung stellt eine derart schwerwiegende Maßnahme dar, dass sie nur gerechtfertigt ist, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht gezogen und zum Schutz des Einzelnen oder der Allgemeinheit für nicht ausreichend befunden wurden, so dass dem Betroffenen gegebenenfalls die Freiheit entzogen werden muss. Es muss dargetan werden, dass die Freiheitsentziehung unter den gegebenen Umständen notwendig war (siehe Varbanov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 31365/96, Rdnr. 46, ECHR 2000-X). i) Das in Rede stehende Verfahren Der Gerichtshof stellt fest, dass die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus am 22. Januar 1999 vom Landgericht Nürnberg-Fürth nach § 63 StGB für unbegrenzte Dauer angeordnet und anschließend von den innerstaatlichen Gerichten weder für erledigt erklärt noch zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Gerichte haben die Voraussetzungen für die weitere Unterbringung der Beschwerdeführerin nach § 67e StGB regelmäßig geprüft und immer wieder die Fortdauer der Unterbringung angeordnet, wie auch in dem in Rede stehenden Verfahren. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die innerstaatlichen Gerichte im Jahr 2004, nachdem die Beschwerdeführerin in das psychiatrische Krankenhaus eingewiesen worden und dort fünf Jahre untergebracht war, nach § 463 Abs. 4 StPO ein externes Sachverständigengutachten über ihren psychischen Gesundheitszustand einholten und dass in dem in Rede stehenden Verfahren die Frist von fünf Jahren für die Einholung eines erneuten externen Sachverständigengutachtens am 20. November 2008, als die Entscheidung des Landgerichts Regensburg erging, noch nicht verstrichen war. Der Gerichtshof ist daher überzeugt, dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Verfahrens im Jahr 2008 die Freiheit in Übereinstimmung mit den materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts entzogen war. Bei der Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführerin die Freiheit nach Maßgabe des Zwecks von Artikel 5 Abs. 1, sie vor Willkür zu schützen, entzogen war, stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte bei ihren Entscheidungen, mit denen sie die Fortdauer der Unterbringung der Beschwerdeführerin anordneten, die zunehmende Dauer ihrer Unterbringung besonders berücksichtigt haben und insbesondere unter Berufung auf die von den behandelnden Ärzten im Verlauf des Verfahrens abgegebenen Stellungnahmen zu dem Schluss gekommen sind, dass weniger einschneidende Maßnahmen als die fortdauernde Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht in Betracht kommen könnten. Die Gerichte waren der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin noch immer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, da ihre psychische Erkrankung fortbestehe, sie keine hinreichenden Therapiefortschritte gemacht habe und daher zu erwarten sei, dass sie im Falle einer Entlassung auf Bewährung erneut straffällig werden würde. Im Hinblick auf die abweichenden Sachverständigengutachten, welche die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen 2000 und 2006 einholte, stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte bei ihren Entscheidungen im Rahmen der jährlichen Überprüfungen der Unterbringung der Beschwerdeführerin die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Sachverständigengutachten berücksichtigt und in der Begründung ihrer Beschlüsse ausgeführt haben, warum sie sich den Schlussfolgerungen dieser Gutachten nicht anschließen konnten. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass es in Anbetracht der zahlreichen medizinischen Sachverständigengutachten der behandelnden Ärzte aus der Zeit der Unterbringung der Beschwerdeführerin, in denen die Notwendigkeit der Fortdauer ihrer Unterbringung bestätigt wurde, keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Feststellungen nicht auf eine hinreichend gesicherte Grundlage gestützt haben. Der Gerichtshof bemerkt in diesem Zusammenhang, dass die Ergebnisse der von der Beschwerdeführerin eingeholten Sachverständigengutachten auch von dem externen Gutachten, das vom Landgericht Bayreuth 2011 eingeholt wurde, nicht bestätigt wurden. Angesichts der besonderen Umstände des Falls möchte der Gerichtshof gleichwohl darauf hinweisen, dass diese Sachverständige zwar die weitere psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin empfohlen, aber auch festgestellt hat, dass eine medikamentöse Behandlung für die Therapierung der Beschwerdeführerin nicht mehr zwingend erforderlich sei und Lockerungen im Vollzug ihrer Unterbringung in Betracht gezogen und allmählich erweitert werden sollten. In diesem Zusammenhang betont der Gerichtshof erneut, dass die nationalen Behörden dafür sorgen sollten, dass jede Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus von wirksamen und konsequenten Therapiemaßnahmen begleitet wird, damit dort untergebrachten Personen nicht die Aussicht auf Entlassung genommen wird. Anlässlich der regelmäßigen Überprüfungen der Fortdauer der Unterbringung und bei der Abwägung zwischen dem Freiheitsinteresse des Untergebrachten und den Sicherheitsinteressen der Öffentlichkeit sollte die Durchführung derartiger Maßnahmen von den innerstaatlichen Gerichten besonders genau geprüft werden (siehe F. ./. Deutschland (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 32705/06, 28. September 2010). Der Gerichtshof weist zwar darauf hin, dass die Verhältnismäßigkeit einer fortdauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus besonders genau geprüft werden muss, je länger die Unterbringung andauert, ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen aber der Auffassung, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Landgericht Regensburg in seiner Entscheidung vom 20. November 2008, die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Januar 2009 bzw. des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2009 bestätigt wurde, im Zeitpunkt des in Rede stehenden Verfahrens keine gerechte Abwägung zwischen den Freiheitsinteressen der Beschwerdeführerin und den Sicherheitsinteressen der Öffentlichkeit vorgenommen hat oder dass die damaligen Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte willkürlich waren. Folglich war die Freiheitsentziehung der Beschwerdeführerin nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention gerechtfertigt. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. ii) Das spätere Verfahren Im Hinblick auf das spätere Verfahren stellt der Gerichtshof fest, dass nach § 463 Abs. 4 StPO zur Vorbereitung der Überprüfung der Unterbringung der Beschwerdeführerin im November 2009 ein erneutes externes Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen. Das Landgericht Bayreuth hat ein solches Gutachten aber erst am 7. Januar 2010 angeordnet und dann am 6. April 2011 erhalten; die Beschlüsse der innerstaatlichen Gerichte, mit denen im Rahmen der gerichtlichen Überprüfungen in den Jahren 2009 und 2010 die Fortdauer der Unterbringung der Beschwerdeführerin angeordnet wurde, konnten somit nicht auf einer Einschätzung durch einen externen Sachverständigen beruhen. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 hat das Oberlandesgericht Bamberg als Beschwerdeinstanz darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung dieser Vorschrift der Beschwerdeführerin zwar keinen Anspruch auf Freilassung verschaffe, aber jede Fortdauerentscheidung, die nicht auf einem erneuten externen Sachverständigengutachten beruhe, nur als vorläufig anzusehen sei. Der Gerichtshof braucht nicht zu prüfen, ob die fortdauernde Unterbringung der Beschwerdeführerin auf der Grundlage dieser vorläufigen Entscheidungen über einen Zeitraum von inzwischen nahezu zwei Jahren im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention eine „rechtmäßige“ Freiheitsentziehung darstellt. Er stellt fest, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beschlüsse der innerstaatlichen Gerichte in Zusammenhang mit der Überprüfung ihrer Unterbringung in den Jahren 2009 und 2010 den Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht nicht beschritten hat. In Anbetracht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2009, mit der es die innerstaatlichen Gerichte ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie im Rahmen der anstehenden Überprüfung der Unterbringung der Beschwerdeführerin verpflichtet seien, ein erneutes externes Sachverständigengutachten einzuholen, überzeugt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidungen aussichtslos gewesen wäre, den Gerichtshof nicht. Der Gerichtshof teilt daher die Auffassung der Regierung, dass insofern der innerstaatliche Rechtsweg, wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention vorgeschrieben, nicht erschöpft wurde. Daraus folgt, dass dieser Teil der Rüge der Beschwerdeführerin nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 2. Die Beschwerdeführerin trug ferner vor, dass das Verfahren unfair gewesen sei und einen Verstoß sowohl nach Artikel 5 Abs. 4 als auch nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention darstelle. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rüge nach Artikel 5 Abs. 4 zu prüfen ist, der Folgendes vorsieht: „Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist." Der Gerichtshof stellt fest, dass die von der Beschwerdeführerin unter dieser Rubrik aufgeworfenen Fragen bereits in Zusammenhang mit ihrer Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 geprüft worden sind, und kommt zu dem Schluss, dass die Rüge der Beschwerdeführerin nach Artikel 5 Abs. 4 keine separate Frage aufwirft. Der Gerichtshof ist insbesondere überzeugt, dass die Beschwerdeführerin, die während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten war, Gelegenheit hatte, ihre Sache vor Gericht zu vertreten und den zur Begründung ihrer Unterbringung beigebrachten medizinischen Sachverständigenbeweis anzufechten. 3. Die Beschwerdeführerin rügte außerdem, dass ihre fortdauernde Unterbringung und die Versuche der behandelnden Ärzte, sie medikamentös zu behandeln, eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3 der Konvention darstelle, der wie folgt lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht Bestandteil der am 8. Oktober 2009 erhobenen Individualbeschwerde ist, sondern erst in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. April 2011 vorgebracht wurde, und ist ungeachtet der Frage, ob der innerstaatliche Rechtsweg diesbezüglich erschöpft worden ist, unter Berücksichtigung seiner vorstehenden Einschätzung in Bezug auf Artikel 5 Abs. 1 der Konvention der Auffassung, dass sich eine separate Frage nach Artikel 3 der Konvention nicht stellt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Rüge der Beschwerdeführerin ebenfalls offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia Westerdiek Dean Spielmann Kanzlerin Präsident