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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 20.10.2011 – 53550/09

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2011:1020JUD005355009

Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Non-official translation of the German Federal Government EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE K. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 53550/09) URTEIL STRASSBURG 20. Oktober 2011 Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden. In der Rechtssache K. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter Boštjan M. Zupančič, Präsident, Ganna Yudkivska, und Angelika Nußberger sowie Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler, nach nicht öffentlicher Beratung am 27. September 2011 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. DAS VERFAHREN

1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 53550/09) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr K. („der Beschwerdeführer“), am 5. Oktober 2009 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.

2 Der Beschwerdeführer wurde von Herrn J., Rechtsanwalt in Straßburg, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, und den ständigen Vertreter ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.

3 Am 27. Mai 2010 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die Beschwerde zur Kenntnis zu bringen. SACHVERHALT DIE UMSTÄNDE DES FALLS

4 Der 1946 geborene Beschwerdeführer ist in L. wohnhaft.

5 Am 27. August 2003 lehnte es die HBG Holzberufsgenossenschaft ab, die Atemwegserkrankungen des Beschwerdeführers als Berufskrankheit anzuerkennen.

6 Am 26. September 2003 legte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Widerspruch gegen die vorgenannte Entscheidung ein. Der Widerspruch wurde am 23. Dezember 2003 zurückgewiesen.

7 Am 14. Januar 2004 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Sozialgericht Cottbus.

8 Am 11. März 2004 übersandte die Beklagte die Klageerwiderung sowie die Leistungsakten.

9 Am 14. Juni 2004 forderte das Sozialgericht u. a. Befundberichte von 19 Ärzten, die der Beschwerdeführer vor dem Verfahren konsultiert hatte, sowie Krankenunterlagen über fünf frühere Krankenhausaufenthalte des Beschwerdeführers an. Drei Monate später waren alle diese Unterlagen eingegangen, und das Sozialgericht übersandte sie den Parteien.

10 Am 8. November 2004 und 13. Januar 2005 forderte das Sozialgericht den Beschwerdeführer auf, das Klagebegehren zu konkretisieren. Am 7. Februar 2005 trug der Beschwerdeführer vor, dass die Klage darauf gerichtet sei, feststellen zu lassen, dass er an einer Berufskrankheit leide.

11 Am 2. Mai 2005 beschloss das Sozialgericht, ein erstes Sachverständigengutachten zu 12 konkreten Fragen einzuholen, und benannte einen Sachverständigen (Herrn W. M.). Aufgrund einer Erkrankung sagte der Beschwerdeführer den ersten, für den 29. Juni 2005 angesetzten Untersuchungstermin ab. Am 10. August 2005 wurde der Beschwerdeführer von dem Sachverständigen untersucht. Am 13. Oktober 2005 erstattete der Sachverständige sein 19-seitiges Gutachten, in dem er u. a. feststellte, dass ein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich sei.

12 Am 23. März 2006 beschloss das Sozialgericht, ein weiteres Sachverständigengutachten zu unterschiedlichen Gesichtspunkten der 12 Fragen einzuholen, und benannte eine Sachverständige (Frau P. H.). Die Sachverständige erklärte sich bereit, die Begutachtung durchzuführen.

13 Im April 2006 wechselte der Beschwerdeführer seinen Rechtsanwalt.

14 Am 24. Mai 2006 teilte die Sachverständige Frau P. H. dem Sozialgericht mit, dass der Beschwerdeführer zunächst von einer anderen Sachverständigen (Frau U. R.) untersucht werden solle. Am 4. Juli 2006 stellte der Beschwerdeführer gegen die letztgenannte Sachverständige einen Befangenheitsantrag. Mit Schreiben vom 7. Juli 2006 wies das Sozialgericht diesen Befangenheitsantrag zurück und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es die Untersuchung für erforderlich halte. Am 19. Oktober 2006 teilte der Beschwerdeführer dem Sozialgericht mit, dass er mitwirkungsbereit sei.

15 Am 7. Februar 2007 erstattete die Sachverständige, Frau U. R., ihr 11-seitiges Gutachten. Am 29. März 2007 übersandte das Sozialgericht der Sachverständigen, Frau P. H., die Akten zwecks Vornahme der erbetenen Begutachtung. Am 17. April 2007 teilte Frau P. H. dem Sozialgericht mit, dass sie die Begutachtung nicht vornehmen könne.

16 Am 17. August 2007 änderte das Sozialgericht seinen Beschluss vom 23. März 2006 ab und benannte einen anderen Sachverständigen (Herrn D. A.). Am 31. August 2007 teilte Herr D. A. dem Sozialgericht mit, dass er die Begutachtung nicht zeitnah vornehmen könne.

17 Am 26. September 2007 änderte das Sozialgericht seinen Beschluss vom 23. März 2006 erneut ab und benannte einen anderen Sachverständigen (Herrn Sch.). Am 10. Oktober 2007 wurde dem Sozialgericht mitgeteilt, dass Herr Sch. im Ruhestand sei.

18 Am 10. Oktober 2007 änderte das Sozialgericht seinen Beschluss vom 23. März 2006 erneut ab und benannte einen anderen Sachverständigen (Herrn V. Z.). Am 5. Dezember 2007 teilte Herr V. Z. dem Sozialgericht mit, dass er die Begutachtung nicht zeitnah vornehmen könne.

19 Am 11. Dezember 2007 änderte das Sozialgericht seinen Beschluss vom 23. März 2006 erneut ab und benannte einen anderen Sachverständigen (Herrn E. M.). Am 29. Januar 2008 teilte dieser dem Sozialgericht mit, dass er die Begutachtung nicht vornehmen könne.

20 Am 12. November 2008 erließ das Sozialgericht einen neuen Beschluss zur Einholung eines Sachständigengutachtens und benannte einen Sachverständigen (Herrn H. L.). Am 2. Dezember 2008 wurde dem Sozialgericht mitgeteilt, dass Herr H. L. im Ruhestand sei.

21 Am 11. Februar 2009 änderte das Sozialgericht seinen Beschluss vom 12. November 2008 ab und benannte einen anderen Sachverständigen (Herrn C. S.). Am 20. Februar 2009 teilte Herr C. S. dem Sozialgericht mit, dass er die Begutachtung nicht vornehmen könne.

22 Im Februar 2009 wechselte der Beschwerdeführer seinen Rechtsanwalt. Im April 2009 legte der neue Rechtsanwalt das Mandat nieder. Im Juni 2009 nahm eine frühere Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers ihr Mandat wieder auf.

23 Am 28. Mai 2009 änderte das Sozialgericht seinen Beschluss vom 12. November 2008 erneut ab und benannte einen anderen Sachverständigen (Herrn H. S.). Am 11. Juni 2008 wurde dem Sozialgericht mitgeteilt, dass der Sachverständige im Ruhestand sei.

24 Am 18. Juni 2009 änderte das Sozialgericht seinen Beschluss vom 12. November 2008 erneut ab und benannte einen anderen Sachverständigen (Herrn H. E.). Am 11. November 2009 legte der Sachverständige sein 13-seitiges Gutachten vor. Am 18. Januar 2010 ergänzte der Sachverständige sein Gutachten.

25 Am 21. Januar 2010 wurde das Gutachten an die Beteiligten zur Stellungnahme übersandt.

26 Am 25. März 2010 terminierte das Sozialgericht eine mündliche Verhandlung auf den 14. April 2010.

27 Am 14. April 2010 führte das Sozialgericht eine mündliche Verhandlung durch und wies die Klage des Beschwerdeführers ab. Das schriftliche Urteil wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 7. Juni 2010 zugestellt.

28 Am 7. Juli 2010 legte der Beschwerdeführer gegen das Urteil Berufung ein. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION

29 Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht vereinbar gewesen sei; Artikel 6 Abs. 1 lautet wie folgt: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."

30 Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. Sie trug vor, dass es sich bei dem Verfahren um ein in tatsächlicher Hinsicht komplexes Verfahren gehandelt habe. Dazu verwies sie auf die zahlreichen ärztlichen Befundberichte aus der Zeit vor dem Verfahren, auf die Komplexität der von den Sachverständigen in ihren Gutachten zu behandelnden medizinischen Fragen mit jeweils unterschiedlichen Gesichtspunkten bei einem Dutzend konkreter Fragen sowie auf die Tatsache, dass die drei Sachverständigengutachten nicht parallel hätten angefordert werden können, weil sich die Notwendigkeit eines ergänzenden Gutachtens stets erst aus dem jeweils zuvor angeforderten Gutachten ergeben habe. Außerdem habe es sich nicht um Gutachten über den bloßen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, sondern durchweg um Gutachten über den möglichen Ursachenzusammenhang zwischen seiner früheren Berufstätigkeit und seinen Atemwegserkrankungen gehandelt; diese hätten daher weit mehr erfordert. Die Regierung brachte ferner vor, dass der Beschwerdeführer sein Klagebegehren erst im Februar 2005 genau mitgeteilt und seine Prozessvertretung mehrfach gewechselt habe. Gleichwohl räumte die Regierung ein, dass die Verzögerung in der Zeit von Mai 2007 bis Juni 2009 dem Sozialgericht zuzurechnen sein dürfte. Schließlich wies sie darauf hin, dass es sich bei dem Verfahren, auch wenn es für den Beschwerdeführer ohne Zweifel belastend gewesen sei, nicht um eine Art von Verfahren handele, in denen eine besonders rasche Bearbeitung verlangt werde.

31 Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 26. September 2003, als der Beschwerdeführer Widerspruch einlegte (siehe beispielsweise J. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 23959/94, Rdnr. 40, 20. Dezember 2001) und endete im ersten Rechtszug am 7. Juni 2010, als das Urteil der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt wurde. Er betrug somit in einem Rechtszug sechs Jahre, acht Monate und 12 Tage. Im Juli 2010 legte der Beschwerdeführer gegen das Urteil Berufung ein. Das Berufungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. A. Zulässigkeit

32 Der Gerichtshof stellt fest, dass Artikel 6 der Konvention auf das vorliegende sozialgerichtliche Verfahren anwendbar ist, weil es in der Rechtssache um die Anerkennung einer Berufskrankheit und somit um mögliche Rentenansprüche ging (siehe sinngemäß J., a. a. O., Rdnr. 32). Die Rüge wegen der Dauer dieses Verfahrens ist im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention nicht offensichtlich unbegründet. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass sie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit

33 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände des Falls sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Komplexität der Rechtssache, Verhalten des Beschwerdeführers sowie der zuständigen Behörden und Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u. v. a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).

34 Der Gerichtshof hat in Fällen, die ähnliche Fragen wie der vorliegende aufwerfen, bereits häufig Verstöße gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt (siehe Frydlender, a. a. O.).

35 Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffassung, dass die Regierung keine Tatsachen oder Argumente vorgetragen hat, die ihn überzeugen können, im vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Der Gerichtshof stimmt der Regierung zu, dass die Rechtssache in tatsächlicher Hinsicht komplex war und schwierige medizinische Fragen aufwarf. Dennoch ist der Gerichtshof der Auffassung, dass mit der Komplexität der vorliegenden Rechtssache allein nicht die gesamte Dauer von nahezu sieben Jahren in einem Rechtszug gerechtfertigt werden kann. Die Verfahrensverzögerungen hatten überdies weit weniger mit der Komplexität des Verfahrensgegenstands als vielmehr z. B. damit zu tun, wie das Sozialgericht versucht hat, einen Sachverständigen für die dritte Begutachtung zu finden. Des Weiteren weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass für Verzögerungen aufgrund von Sachverständigengutachten letztlich in erster Linie der Staat verantwortlich ist (siehe z. B. Dojs ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 47402/99, Rdnr. 38, 2. November 2004). Abschließend stellt der Gerichtshof fest, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, selbst wenn einige Verzögerungen ihm zuzurechnen sind, maßgeblich zur gesamten Verfahrensdauer beigetragen hat. Der Gerichtshof ist im Hinblick auf seine einschlägige Rechtsprechung deshalb der Auffassung, dass die Verfahrensdauer in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach. Folglich ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden. II. DIE ÜBRIGEN RÜGEN DES BESCHWERDEFÜHRERS

36 Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass eine der Sachverständigen befangen gewesen sei.

37 Der Gerichtshof stellt diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus Berufung eingelegt hat und dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

38 Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde verfrüht und in jedem Fall nach Artikel 35 Absätze 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen ist. III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

39 Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden

40 Der Beschwerdeführer verlangte 190.000 Euro (EUR) in Bezug auf den materiellen Schaden wegen seines Gesundheitszustands und fehlender Entschädigung durch die nationalen Behörden infolge der Nichtanerkennung seiner Berufskrankheit. Er verlangte überdies 210.000 EUR für immateriellen Schaden.

41 Die Regierung bestritt den vom Beschwerdeführer geltend gemachten materiellen Schaden und brachte vor, dass der behauptete Schaden nicht unmittelbar durch die Dauer des Verfahrens verursacht worden sei. Im Hinblick auf den immateriellen Schaden trug die Regierung vor, dass angesichts der Umstände der Rechtssache die Feststellung einer Konventionsverletzung an sich eine ausreichende Kompensation für den immateriellen Schaden darstelle. Sollte der Gerichtshof eine gerechte Entschädigung zuerkennen, so müsse auf jedem Fall der Beitrag des Beschwerdeführers zur langen Verfahrensdauer berücksichtigt werden.

42 Der Gerichtshof kann keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem behaupteten materiellen Schaden erkennen und weist diese Forderung daher zurück. Er ist jedoch der Ansicht, dass der Beschwerdeführer einen immateriellen Schaden erlitten haben muss. Er entscheidet nach Billigkeit und spricht ihm unter dieser Rubrik 6.000 EUR zu. B. Kosten und Auslagen

43 Der Beschwerdeführer stellte keinen spezifizierten Antrag auf Kostenerstattung, sondern bat den Gerichtshof lediglich, alle Kosten und Auslagen dem beschwerdegegnerischen Staat aufzuerlegen.

44 Die Regierung hat sich zu der Angelegenheit nicht geäußert.

45 Da eine spezifizierte Forderung nicht vorliegt, weist der Gerichtshof, der über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeführers nicht spekulieren kann, die Forderung nach Erstattung der Kosten und Auslagen für das innerstaatliche Verfahren sowie für das Verfahren vor dem Gerichtshof zurück. C. Verzugszinsen

46 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten in Bezug auf den materiellen Schaden 6.000 (sechstausend) EUR zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu zahlen; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 20. Oktober 2011 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Stephen Phillips Boštjan M. Zupančič Stellvertretender Kanzler Präsident