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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 03.11.2011 – 29090/06

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2011:1103JUD002909006

Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung aus dem Englischen Non-Official Translation of the German Federal Government EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE L. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 29090/06) URTEIL STRASSBURG 3. November 2011 Dieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache L. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Dean Spielmann, Präsident, Karel Jungwiert, Boštjan M. Zupančič, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Ann Power-Forde, Angelika Nußberger, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, nach nicht öffentlicher Beratung am 11. Oktober 2011 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde: VERFAHREN

1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 29090/01) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine staatenlose Person, Herr L. („der Beschwerdeführer“), am 14. Mai 2004 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.

2 Der Beschwerdeführer wurde durch Herrn S., Rechtsanwalt in G., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.

3 Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass ihm unter Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention der Zugang zu den Beschwerdegerichten verwehrt worden sei.

4 Am 29. März 2010 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Absatz 1). SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE

5 Der 19... geborene Beschwerdeführer ist in F. wohnhaft.

6 Am 23. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung von Raubüberfällen festgenommen. Er wurde in Untersuchungshaft genommen. Die Hauptverhandlung, bei der er anwaltlich vertreten wurde, begann am 19. Oktober 2000. Am Ende des fünften Hauptverhandlungstages und nach der Beweisaufnahme bestimmte das Gericht den nächsten Hauptverhandlungstermin auf den 17. November 2000, 9:00 Uhr. Laut Gerichtsprotokoll begann die Hauptverhandlung an diesem Tag erst um 10:00 Uhr.

7 Am 17. November 2000 fanden zwischen 9:00 und 10:00 Uhr im Gerichtsgebäude Verhandlungen statt, deren Inhalt zwischen den Parteien strittig ist.

8 Laut Vorbringen des Beschwerdeführers hat das Gericht, nachdem es zuvor ausgeführt hatte, dass dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren drohen könne, eine Höchststrafe von neun Jahren und sechs Monaten Haft versprochen, sofern er Rechtsmittelverzicht erkläre, er und seine Ehefrau auf die beschlagnahmten Vermögenswerte verzichteten und er vereinbare, auf die Fortführung der Beweisaufnahme zu verzichten.

9 Der Regierung zufolge war die Staatsanwaltschaft an der getroffenen Absprache nicht beteiligt. Das Gericht habe aufgrund eines Vorschlags des Verteidigers als Gegenleistung für den Verzicht des Beschwerdeführers auf die beschlagnahmten Vermögenswerte eine Freiheitsstrafe von unter zehn Jahren zugesagt.

10 Laut Niederschrift der Sitzung vom 17. November 2000, die keinen Hinweis auf die Absprache enthält, wurden weitere Dokumente verlesen; der Vorsitzende Richter gab Hinweise zur rechtlichen Würdigung der mutmaßlichen Straftaten und der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die im Gerichtssaal anwesend war, erklärten ihren Verzicht auf die von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Vermögenswerte.

11 Am Ende der Sitzung verurteilte das Landgericht Fulda den Beschwerdeführer wegen schwerer Erpressung, schweren Raubes und versuchten schweren Raubes (in jeweils zwei Fällen) sowie gefährlicher Körperverletzung (in einem Fall) zu neun Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Das Gericht stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer zur Sache nicht eingelassen habe, und stützte seine Entscheidung auf DNA-Sachverständigenbeweise, die den Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit als den Verursacher der an den Tatorten gefundenen Spuren ausgewiesen hätten, und auf weitere insbesondere aus Zeugenaussagen gewonnene Indizienbeweise. Das Gericht berücksichtigte den Umstand, dass der Beschwerdeführer schließlich den Verzicht auf die beschlagnahmten Vermögenswerte erklärt und somit einen Großteil des aus seinen Straftaten erhaltenen Erlöses herausgegeben habe, strafmildernd.

12 Nach der Urteilsverkündung belehrte das Gericht den Beschwerdeführer mündlich über sein Recht auf Revisionseinlegung. In Anwesenheit des Beschwerdeführers erklärten der Verteidiger und der Staatsanwalt Rechtsmittelverzicht.

13 Danach benannte der Beschwerdeführer einen neuen Prozessbevollmächtigten. Am 12. April 2001 beantragte der neue Bevollmächtigte des Beschwerdeführers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte Revision ein; er begründete dies damit, dass der Rechtsmittelverzicht unwirksam gewesen sei, weil er nicht den Erfordernissen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprochen habe. Da der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass sein Verzicht unwirksam war, könne er nicht dafür verantwortlich gemacht werden, die gesetzlich vorgesehene einwöchige Frist zur Revisionseinlegung versäumt zu haben. In einer dem Revisionsantrag beigefügten schriftlichen Erklärung trug der Beschwerdeführer vor, sein früherer Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass er eine Freiheitsstrafe von nicht unter 14 Jahren zu erwarten habe, wenn er den Vorschlag des Gerichts nicht annehme, und er erst in einem ersten Gespräch mit seinem neuen Bevollmächtigten am 10. April 2001 über die Unwirksamkeit des Verzichts aufgeklärt worden sei.

14 Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2001 begründete der Prozessbevollmächtigte die Revision. Er rügte, dass die getroffene Absprache entgegen der Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht im Protokoll der Hauptverhandlung festgehalten worden sei (siehe Rdnr. 19, unten). Dies stelle einen Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit des Verfahrens dar. Er trug ebenfalls vor, dass der tatsächliche Rechtsmittelverzicht vor der Urteilsverkündung erklärt worden sei – nämlich während der Aushandlung der Absprache – und auch deshalb unwirksam sei.

15 Am 11. Juni 2001 lehnte der Zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Az. 2 StR 223/01) den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und verwarf die Revision als unzulässig. Gestützt auf seine gefestigte Rechtsprechung stellte der Bundesgerichtshof fest, dass eine Rechtsmittelverzichtserklärung nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden könne. Es könne dahinstehen, ob die Verzichtserklärung Teil einer getroffenen Absprache war, weil dieser Umstand die Wirksamkeit des Verzichts als solchen nicht berühren würde. Die Beurteilung des Rechtsmittelverzichts unterliege anderen Maßstäben: Insbesondere sei zu prüfen, ob es in die freie Entscheidung des Angeklagten gestellt war, ein gegen ihn ergangenes Urteil anzunehmen oder anzufechten. Diese Freiheit müsse auch dann erhalten bleiben, wenn das Urteil auf einer unzulässigen Absprache beruhe und sich der Rechtsmittelverzicht als deren Einlösung darstelle. Der Angeklagte könne ungeachtet eines Verfahrensmangels der angeblichen Absprache seine Interessen unbeeinflusst und sachgerecht wahrgenommen haben. Entscheidend könne nur sein, ob der Angeklagte bei seinem Rechtsmittelverzicht unzulässig beeinflusst worden sei. Hierfür seien vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers lägen weder ein Irrtum oder Missverständnis seitens des Beschwerdeführers, eine Täuschung bzw. unrichtige Auskunft seitens des Gerichts noch eine Verletzung der Verteidigungsinteressen vor.

16 Infolge der wirksamen Rechtsmittelverzichtserklärung sei das Urteil des Landgerichts Fulda vom 17. November 2000 in Rechtskraft erwachsen; die dagegen eingelegte Revision sei somit als unzulässig zu verwerfen. Folglich könne dem Beschwerdeführer keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Wer von einem Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch mache, sei nicht im Sinne von § 44 Abs. 1 StPO „verhindert, eine Frist einzuhalten“. Die Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 5. Juli 2001 zugestellt.

17 Am 3. August 2001 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein; darin rügte er, er sei bei seinem Rechtsmittelverzicht als Gegenleistung für eine Höchststrafe von neun Jahren und sechs Monaten unzulässig beeinflusst worden. Darüber hinaus habe der Bundesgerichtshof nicht berücksichtigt, dass seine Ehefrau, die an dem Strafverfahren nicht beteiligt gewesen sei, ebenfalls ihren Verzicht auf die beschlagnahmten Vermögenswerte habe erklären müssen. Diese Vorgehensweise sei willkürlich gewesen und habe den gesetzlichen Bestimmungen für die Einziehung von Vermögenswerten im Rahmen von Strafverfahren nicht entsprochen; sie verletze auch das Recht auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz. Am 20. November 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 1339/01) unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen seiner Verfahrensordnung ohne weitere Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen. Diese Entscheidung wurde dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2003 zugestellt. II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS A. Die Strafprozessordnung (StPO)

18 Die maßgeblichen Bestimmungen: § 44 „War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. ...” § 45 „(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet. ...” § 257c1 „(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. ... ... (2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein. (3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei [...] auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. ...” § 302 (alte Fassung)2 „(1)“ Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. ... (2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.“ § 302 (neue Fassung)3 „(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist 1 In Kraft seit dem 4. August 2009 2 Fassung, die zum Zeitpunkt der Entscheidungen der nationalen Gerichte in der vorliegenden Rechtssache gültig war. 3 Seit dem 4. August 2009 geltende Fassung. dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. ... (2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.“ § 341 Die Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. B. Unterschiedliche Rechtsprechung der verschiedenen Strafsenate des Bundesgerichtshofs zum Zeitpunkt des Urteils in der vorliegenden Rechtssache

19 Die Strafsenate des Bundesgerichtshofs waren sich stets einig darüber, dass verfahrensbeendende Absprachen nicht per se unzulässig seien. Es wurde auch akzeptiert, dass im Rahmen einer solchen Absprache nicht über einen Rechtsmittelverzicht verhandelt werden sollte und ein derartiger Verzicht für den Angeklagten rechtlich nicht bindend ist. Allerdings vertraten die Strafsenate unterschiedliche Ansichten hinsichtlich der Rechtsfolgen, die sich ergeben, wenn ein Angeklagter den Verzicht trotzdem versprochen und erklärt hat, ihn vor dem erkennenden Gericht auszusprechen. Der 1. und der 2. Strafsenat waren der Auffassung, ein Rechtsmittelverzicht sei nicht unwirksam, nur weil er – wenn auch unzulässigerweise – Bestandteil einer Absprache zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung gewesen sei. Er sei vielmehr nur dann unwirksam, wenn der Verfahrensmangel zu einer unzulässigen Beeinflussung zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung geführt habe. Der 3., 4. und seit 2003 der 5. Strafsenat vertraten die Ansicht, ein Rechtsmittelverzicht, der Bestandteil einer verfahrensbeendenden Absprache gewesen sei, sei immer unwirksam. Sie waren der Auffassung, ein vor Urteilsverkündung abgegebenes Versprechen eines Rechtsmittelsverzichts stelle, wenn es auch nicht rechtlich bindend sei, immer eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten dar. C. Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs

20 In seiner Leitsatzentscheidung vom 3. März 2005 legte der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs die Grundsätze für die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen von verfahrensbeendenden Absprachen fest (Az. GSSt 1/04). Er war der Ansicht, dass Absprachen, in denen die Strafgerichte als Gegenleistung dafür, dass der Angeklagte hinsichtlich (eines Teils) der ihm vorgeworfenen Straftaten ein Geständnis ablege, eine verbindliche Zusage zur Strafobergrenze träfen, unter bestimmten Bedingungen mit der Strafprozessordnung und dem Grundgesetz vereinbar seien.

21 Insbesondere seien alle Verfahrensbeteiligten (d.h. Richter und Schöffen, die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte) in die Verständigung einzubeziehen; das Ergebnis der Absprache sei in der Verhandlung offenzulegen und im Protokoll der Hauptverhandlung festzuhalten. Ein gemäß der Absprache abgelegtes Geständnis des Angeklagten sei auf seine Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Die Absprache dürfe nicht die rechtliche Würdigung der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten zum Gegenstand haben. Die vom Gericht vorgeschlagene Strafe müsse noch schuldangemessen sein, und die Strafe, die dem Gericht zufolge für den Fall, dass kein Geständnis abgegeben werde, erwartet werden könne, dürfe nicht unverhältnismäßig schwer sein, damit der Angeklagte nicht einem unzulässigen Druck ausgesetzt werde, ein Geständnis abzulegen. Das Gericht dürfe ausschließlich eine Strafobergrenze, nicht aber eine konkrete Strafhöhe, versprechen und dürfe diese nur überschreiten, wenn relevante tatsächliche oder rechtliche Aspekte übersehen worden seien und das Gericht den Angeklagten zuvor in der Hauptverhandlung auf seine Absicht hingewiesen habe, eine höhere Strafe festzusetzen. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass angesichts der hohen Arbeitsbelastung der Gerichte eine funktionstüchtige Strafjustiz und die Vermeidung von Verfahrensverzögerungen nicht möglich wären, wenn den Gerichten solche Absprachen untersagt wären.

22 Der Bundesgerichtshof stellte weiterhin fest, dass solche Absprachen in der Vergangenheit oft das Versprechen des Angeklagten, auf Rechtsmittel gegen das Urteil zu verzichten, oder zumindest die Anregung des Rechtsmittelverzichts durch das Gericht, beinhaltet hätten. Die Strafgerichte seien jedoch nicht befugt, im Rahmen solcher Absprachen einen Rechtsmittelverzicht zu vereinbaren. Eine verfahrensbeendende Absprache dürfe die effektive Überprüfung der fachgerichtlichen Urteile durch die Revisionsgerichte nicht verhindern. Nach Verkündung eines Urteils, dem eine Absprache vorausgegangen sei, müsse das Gericht – unabhängig davon, ob ein Rechtsmittelverzicht vereinbart oder erörtert worden sei – den Angeklagten daher nicht nur über seine Rechtsmittel, sondern auch darüber belehren, dass es ihm unbeschadet der Absprache frei stehe, Rechtsmittel einzulegen (so genannte qualifizierte Belehrung). Unterbleibe eine solche qualifizierte Belehrung, sei der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten unwirksam.

23 Diese Leitsätze des Bundesgerichtshofs haben mittlerweile Eingang in §§ 257c und 302 StPO (siehe Rdnr. 18, oben) gefunden. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. RÜGE DER EINSCHRÄNKUNG DES ZUGANGS ZU DEN RECHTSMITTELGERICHTEN.

24 Der Beschwerdeführer rügte, dass sein Recht auf Zugang zu den Rechtsmittelgerichten infolge des – angeblich unwirksamen – Rechtsmittelverzichts eingeschränkt gewesen sei. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.“

25 Die Regierung bestritt dieses Vorbringen. A. Zulässigkeit 1. Die Vorbringen der Regierung

26 Nach Auffassung der Regierung ist die Beschwerde unzulässig, weil die Sechsmonatsfrist versäumt worden sei (Artikel 35 Abs. 1 der Konvention). Die Sechsmonatsfrist, von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an gerechnet, habe am 4. Juni 2004 geendet. Demnach wäre die Beschwerde fristgerecht erhoben worden, wenn das Datum auf dem Beschwerdeformular vom 14. Mai 2004 akzeptiert würde. Die Regierung merkte jedoch an, dass laut Sachverhaltsdarstellung des Gerichtshofs die Einreichung der Individualbeschwerde auf den 12. Juli 2006 datiert. Sollte die Diskrepanz zwischen dem Datum des Beschwerdeformulars und der Datumsangabe in der Sachverhaltsdarstellung auf einer Nachlässigkeit des Beschwerdeführers beruhen, sei davon auszugehen, dass dieser die Frist versäumt hat.

27 Die Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg im Sinne des Artikels 35 Abs. 1 der Konvention nicht erschöpft habe. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in der Rechtssache F. ./. Deutschland (Entscheidung), Individualbeschwerde Nr. 50215/99, 9. Februar 2006, trug die Regierung vor, dass die vorliegende Beschwerde unzulässig sei, weil der Beschwerdeführer innerhalb der maßgeblichen gesetzlichen Frist weder Revision eingelegt noch den Wiedereinsetzungsantrag gestellt habe. 2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers

28 Der Beschwerdeführer wies diese Argumente zurück. Er trug vor, er habe seine Beschwerde dem Gerichtshof auf dem Postweg fristgerecht übersandt und ihm alle erforderlichen Unterlagen am 6. August 2004 übermittelt.

29 Er sei auch daran gehindert worden, innerhalb der gesetzlichen Frist Revision einzulegen, weil sein früherer Bevollmächtigter ihm wider besseren Wissens immer wieder mitgeteilt habe, dass ein Recht auf Rechtsmitteleinlegung nicht gegeben sei. Darüber hinaus sei er von dem erkennenden Gericht absichtlich getäuscht worden. Er habe erst am 10. April 2001 über seinen neuen Bevollmächtigten erfahren, dass der Rechtsmittelverzicht unwirksam gewesen sei. 3. Würdigung durch den Gerichtshof

30 Der Gerichtshof stellt fest, dass die endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2003 zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer reichte das Beschwerdeformular am 14. Mai 2004 und somit innerhalb der Sechsmonatsfrist ein. Darüber hinaus legte er alle von dem Gerichtshof am 6. August 2006 erbetenen Unterlagen vor; dies wird durch den Eingansstempel des Gerichtshofs belegt. Folglich ist diese Beschwerde nicht wegen Erhebung außerhalb der Sechsmonatsfrist unzulässig.

31 Mit Blick auf den Einwand der Regierung in Bezug auf die Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs stellt der Gerichtshof fest, dass der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 11. Juni 2001 die Revision des Beschwerdeführers nicht verworfen hat, weil die gesetzlich vorgesehene Frist versäumt worden war, sondern weil das Urteil infolge des Rechtsmittelverzichts des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen war. Aus denselben Gründen wies der Bundesgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Der Beschwerdeführer stellte diese Feststellungen vor dem Bundesverfassungsgericht in Frage und machte geltend, dass der Rechtsmittelverzicht unwirksam gewesen sei. In seiner Beschwerde zum Gerichtshof erhob der Beschwerdeführer dieselbe Rüge nach Artikel 6 der Konvention. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg insoweit nicht erschöpft hat.

32 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers

33 Der Beschwerdeführer trug vor, das erkennende Gericht habe unzulässigen Druck auf ihn ausgeübt, um ihn zum Rechtsmittelverzicht zu bewegen. Das Gericht habe insbesondere erklärt, es werde ihn zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilen, wenn er sich nicht an die Absprache halte, nach der ein Rechtsmittelverzicht vereinbart worden sei. Die zwischen ihm, der Staatsanwaltschaft und dem Landgericht getroffene Absprache sei unwirksam gewesen, da sie nicht den Erfordernissen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprochen habe. Sie habe unter anderem gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens verstoßen, weil sie außerhalb der Hauptverhandlung getroffen, ihr Inhalt nicht vor Gericht verlesen und sie nicht im Protokoll der Hauptverhandlung festgehalten worden sei. Mit Bezug auf zahlreiche Unterlagen, die in dem nach Beendigung des maßgeblichen Strafverfahrens angestrengten Verfahren vorgelegt worden waren, machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Staatsanwaltschaft an den Abspracheverhandlungen teilgenommen habe und die Einlassungen der Regierung zu den geführten Verhandlungen widersprüchlich seien.

34 Diese Absprache sei unwirksam. Der Beschwerdeführer habe kein Geständnis ablegen und seine Verurteilung nicht anerkennen wollen, sondern habe nur reagiert, weil ihm eine Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren angedroht worden sei. Er habe erst mit seinem Bevollmächtigten sprechen können, nachdem dieser den Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers erklärt hatte. Das Landgericht und die Staatsanwaltschaft hätten den Beschwerdeführer hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen des Verzichts auf die beschlagnahmten Vermögenswerte absichtlich getäuscht. Überdies habe der Verteidiger des Beschwerdeführers nicht auf die Rechte von dessen Ehefrau an den beschlagnahmten Vermögenswerten verzichten dürfen. Der Verzicht auf die Vermögenswerte sei unverhältnismäßig gewesen, weil der Wert der beschlagnahmten Gegenstände über dem von dem Beschwerdeführer angeblich verursachten Schaden lag. Entgegen der Zusicherungen der Staatsanwaltschaft seien die Vermögenswerte nicht für die Wiedergutmachung des verursachten Schadens sondern zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet worden. 2. Die Vorbringen der Regierung

35 Die Regierung bestritt diese Vorbringen. Gemäß den Ausführungen der zuständigen Richter des Landgerichts habe der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers angeboten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auf die beschlagnahmten Gegenstände verzichteten, wenn im Gegenzug dazu eine Freiheitsstrafe von weniger als zehn Jahren verhängt werde. In einer 2010 abgegebenen Stellungnahme erklärten die Richter, dass sie sich nicht an die Aushandlung eines Rechtsmittelverzichts erinnern könnten. Das Landgericht habe nicht die Absicht bekundet, den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren zu verurteilen, wenn er keine Absprache treffe. Überdies hätten sie die Behauptung zurückgewiesen, dass die Absprache einen Verzicht des Beschwerdeführers auf die Fortführung der Beweisaufnahme beinhaltet habe. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer laut Vorbringen der Regierung diese Punkte nicht in seiner Verfassungsbeschwerde gerügt.

36 Die Regierung ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer den Rechtsmittelverzicht in freier Willensentschließung erklärt habe. Nach der Urteilsverkündung und vor der Erklärung des Rechtsmittelverzichts sei der Beschwerdeführer ausdrücklich über sein Recht zur Rechtsmitteleinlegung belehrt worden. Er habe somit selbst bestimmen können, ob er Rechtsmittel einlegen wollte. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Gericht unzulässigen Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt, ihn getäuscht oder bewusst irregeführt habe. Aus der Tatsache dass der Bundesgerichtshof und der Gesetzgeber die Bestimmungen zur Rechtsgültigkeit eines Rechtsmittelverzichts in Strafverfahren, dem eine Absprache vorausgegangen ist, zu einem späteren Zeitpunkt geändert hätten, könne nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer durch die frühere Praxis in seinen Rechten aus der Konvention verletzt worden sei. 3. Würdigung durch den Gerichtshof

37 Gestützt auf die sich aus seiner Rechtsprechung ergebenden Grundsätze (siehe Rechtssachen T. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 16771/06, 23. März 2010; Transado-Transportes Fluviais Do Sado S.A. ./. Portugal (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 35943/02, EGMR 2003-XII; Pfeifer und Plankl ./. Österreich, 25. Februar 1992, Serie A Bd. 227; und Z. L. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 59624/00, EGMR 2005-XIII) weist der Gerichtshofs erneut darauf hin, dass der Verzicht auf ein Verfahrensrecht – soweit er nach der Konvention zulässig ist – auf eindeutige Weise erfolgt sein muss. Damit ein derartiger Verzicht im Sinne der Konvention wirksam ist, müssen darüber hinaus seiner Bedeutung angemessene Mindestgarantien erfüllt sein. Der Gerichtshof ist überdies der Auffassung, dass ein Rechtsmittelverzicht grundsätzlich zulässig ist, wenn die vorgenannten Grundsätze eingehalten werden.

38 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass offenbar gemeinsames Merkmal der europäischen Strafrechtspflege ist, dass einem Angeklagten als Gegenleistung für ein Geständnis vor der Hauptverhandlung oder substantielle Zusammenarbeit mit der Polizei oder Staatsanwaltschaft Strafmilderung gewährt wird (für Beispiele aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs siehe Bezugnahmen in den Rechtssachen Babar Ahmad u. a. ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 24027/07, 119494/08 und 36742/08, Rdnr. 168, 6. Juli 2010). Der Gerichtshof hat bereits erkannt, dass an diesem Verfahren nichts Unrechtmäßiges oder Unzulässiges erkennbar ist, das für sich genommen eine Frage nach der Konvention aufwerfen würde (siehe Rechtssache Babar Ahmad, a. a. O.). Der Gerichtshof ist ferner der Auffassung, dass es nicht seine Aufgabe ist, in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die Absprache die Voraussetzungen nach innerstaatlichem Recht erfüllt hat, weil in erster Linie die nationalen Gerichte für die Einhaltung ihrer Verfahrensvorschriften zuständig sind.

39 Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers nach der Urteilsverkündung und Belehrung über das Recht zur Rechtsmitteleinlegung den Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers erklärt hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts anwesend war, daran gehindert worden wäre, vor der Erklärung mit seinem Bevollmächtigten Rücksprache zu halten, wenn er dies gewollt hätte. Daher deutet nichts darauf hin, dass die Verzichtserklärung selbst eine Frage nach Artikel 6 aufgeworfen hat.

40 Es bleibt noch festzustellen, ob die Verhandlungen, die vor dem letzten Hauptverhandlungstag stattgefunden haben, die Rechtsgültigkeit des Verzichts aus konventionsrechtlicher Sicht in Frage stellen. Zwar stimmen beide Parteien dahingehend überein, dass zwischen dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht Gespräche stattgefunden haben, der genaue Inhalt dieser Verhandlungen ist zwischen den Parteien aber strittig. Beide Parteien trugen übereinstimmend vor, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau versprochen hätten, auf ihre beschlagnahmten Vermögenswerte zu verzichten, wenn im Gegenzug dazu eine Freiheitsstrafe von weniger als zehn Jahren verhängt werde. Die Regierung bestritt jedoch die Behauptungen des Beschwerdeführers, Gegenstand der Absprache sei auch die Verpflichtung des Beschwerdeführers gewesen, auf die Fortführung der Beweisaufnahme und sein Recht zur Rechtsmitteleinlegung zu verzichten. Darüber hinaus trug der Beschwerdeführer dem Gerichtshof vor, dass das Landgericht Verhandlungen aufgenommen habe, als es ihm mitgeteilt habe, dass ihm eine Freiheitsstrafe von nicht unter vierzehn Jahren drohe, wenn er keine Absprache treffe; die Regierung brachte dagegen vor, dass Verhandlungen auf Betreiben des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers in Angriff genommen worden seien.

41 Der Gerichtshof merkt an, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen vor dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht nicht vorgetragen hat, dass das Landgericht Fulda ihm für den Fall, dass er sich weigere, die ihm angeblich von dem Gericht vorgeschlagene Vereinbarung zu akzeptieren, eine Mindestfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren angedroht habe. In einer dem Bundesgerichtshof vorgelegten Erklärung hatte der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, dass sein vormaliger Bevollmächtigter ihm mitgeteilt habe, dass er mit diesem Verfahrensausgang zu rechnen habe, wenn keine Absprache getroffen werde; dies impliziert nicht zwingend, dass die Richter des Landgerichts sich in dieser Weise geäußert haben. Überdies stellt der Gerichthof fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht nicht erwähnte, dass die Verpflichtung zum Verzicht auf Fortführung der Beweisaufnahme Gegenstand der Absprache gewesen sei.

42 Der Gerichtshof merkt ferner an, dass die Richter des Landgerichts laut ihren von der Regierung in vorliegendem Verfahren vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen sich nicht erinnern können, ob die Absprache ein Versprechen des Beschwerdeführers enthielt, auf Rechtsmittel zu verzichten. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung seiner Behauptungen zahlreiche Unterlagen aus nachfolgenden innerstaatlichen Gerichtsverfahren beigebracht hat. Jedoch ist keine dieser Unterlagen dem Bundesgerichtshof oder dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt worden.

43 In Ermangelung einer schriftlichen Fassung der Vereinbarung und in Anbetracht der seit den entscheidungserheblichen Tatsachen verstrichenen Zeit sieht sich der Gerichtshof nicht in der Lage, den genauen Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Absprache nachzuvollziehen. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer den nationalen Gerichten nicht ausdrücklich vorgetragen hat, dass das Landgericht ihm mitgeteilt habe, dass ihm, wenn keine Absprache getroffen werde, eine Mindestfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren drohe, oder dass die Vereinbarung die Verpflichtung zum Verzicht auf Fortführung der Beweisaufnahme beinhaltet habe. Der Gerichtshof merkt an, dass der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss über die Revision des Beschwerdeführers davon ausging, dass der Rechtsmittelverzicht Teil der zwischen den Parteien getroffenen Absprache gewesen sei.

44 Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen wird der Gerichtshof bei der weiteren Prüfung davon ausgehen, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Verzicht auf beschlagnahmte Vermögenswerte und zum Rechtsmittelverzicht Gegenstand der Absprache war, diese aber keine Verpflichtung zum Verzicht auf die Fortführung der Beweisaufnahme enthielt. Hingegen berücksichtigt der Gerichtshof nicht die Behauptung des Beschwerdeführers, das Landgericht habe ihm für den Fall, dass er keine Absprache treffe, eine Mindeststrafe von vierzehn Jahren angedroht, weil die nationalen Gerichte mit diesen Vorwürfen nicht befasst worden sind.

45 Der Gerichtshof merkt an, dass der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers den Rechtsmittelverzicht nach Beendigung der Verhandlungen und nach der Urteilsverkündung durch das Landgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und in dessen Namen erklärt hat. Folglich war dem Beschwerdeführer die gegen ihn verhängte Strafe vor der Verzichtserklärung bekannt. Überdies lässt sich nicht konkret belegen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen des Rechtsmittelverzichts getäuscht worden ist.

46 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die strafrechtliche Verurteilung nicht auf ein Geständnis des Beschwerdeführers, sondern auf die Beweise gestützt war, die das Landgericht vor der Aufnahme von Verhandlungen über eine Absprache erhoben hatte. Der Beschwerdeführer hat den nationalen Gerichten seine Absicht, die Fortführung der Beweisaufnahme zu beantragen, nicht zur Kenntnis gebracht. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer von dem erkennenden Gericht mündlich über sein Recht, Rechtsmittel einzulegen, belehrt worden, obwohl er offenbar nicht darauf hingewiesen wurde, dass es ihm unbeschadet der Absprache frei stehe, Rechtsmittel einzulegen (wie nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2005 erforderlich, siehe Rdnr. 20. oben).

47 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts und während des gesamten Verfahrens von einem Prozessbevollmächtigten seiner Wahl vertreten war. Er merkt überdies an, dass nach der bereits damals geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das in Verhandlungen gegebene Versprechen, auf Rechtsmittel zu verzichten, für den Angeklagten rechtlich nicht bindend war. Es gibt keinen erkennbaren Grund, warum dem Verteidiger des Beschwerdeführers diese Rechtsprechung bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts nicht bekannt gewesen sein sollte. Die Regierung kann nicht für Fehler des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers verantwortlich gemacht werden (vgl. Rechtssache Sejdovic ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 56581/00, Rdnr. 95, EGMR 2006-II).

48 Die vorstehenden Erwägungen sind für den Gerichtshof ausreichend für die Schlussfolgerung, dass hinreichende Verfahrensgarantien gegeben waren, um zu gewährleisten, dass der Beschwerdeführer bei seinem Rechtsmittelverzicht nicht unzulässig beeinflusst wurde.

49 Folglich ist Artikel 6 der Konvention nicht verletzt worden. II. RÜGE DER DAUER DES STRAFVERFAHRENS

50 Der Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."

51 Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 23. Februar 2000 mit der Festnahme des Beschwerdeführers und endete am 4. Dezember 2003 mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an den Beschwerdeführer. Das Verfahren dauerte somit drei Jahre und neun Monate, wobei drei Instanzen durchlaufen wurde. Der Gerichtshof ist in Anbetracht der in seiner Rechtsprechung festgelegten Kriterien (siehe u. v. a. Rechtssache Pélissier und Sassi ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 25444/94, Rdnr. 67, EGMR 1999-II) der Auffassung, dass die Gesamtdauer des Verfahrens als angemessen angesehen werden kann. Daraus folgt, dass diese Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Absätze 3 Buchstabe a und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. III. ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN

52 Der Beschwerdeführer rügte ferner die fehlende Begründung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die fehlende Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Aushandlung der verfahrensbeendenden Absprache. Er machte auch geltend, dass der Verzicht auf die beschlagnahmten Vermögenswerte die Unschuldsvermutung verletzt habe (Artikel 6 Abs. 2). Nach Artikel 14 rügte er, dass sein Rechtsmittelverzicht als unwirksam gegolten hätte, wenn seine Revision von einem anderen Strafsenat des Bundesgerichtshofs geprüft worden wäre. Unter Berufung auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention beanstandete der Beschwerdeführer auch den angeblichen Inhalt der Absprache und den Verzicht seiner Ehefrau auf die beschlagnahmten Vermögenswerte.

53 Der Beschwerdeführer trug vor, dass das Verfahren insgesamt als unfair angesehen werden müsse, weil das Landgericht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens, des Vertraulichkeitsschutzes und der gerichtlichen Pflicht, den erheblichen Sachverhalt von sich aus zu prüfen, verstoßen habe. Das Urteil des Landgerichts beruhe auf unzureichenden und nicht schlüssigen Beweisen, die nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden seien; dies habe er erst später erfahren, als ihm Akteneinsicht gewährt worden sei. Darüber hinaus habe die Staatsanwaltschaft es unterlassen, maßgebliche Beweise in das Verfahren einzuführen, und damit den Grundsatz der Waffengleichheit verletzt.

54 Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten unter seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof aber fest, dass hier keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten ersichtlich sind. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Absätze 3 Buchstabe a und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge wegen des eingeschränkten Zugangs zu den Rechtsmittelgerichten wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist nicht verletzt worden. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 3. November 2011 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Claudia Westerdiek Dean Spielmann Kanzlerin Präsident