Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2011

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 15.11.2011 – 43005/07

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2011:1115DEC004300507

NICHTAMTLICHE ÜBERSETZUNG DER BUNDESREGIERUNG NON-OFFICIAL TRANSLATION OF THE GERMAN FEDERAL GOVERNMENT EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 43005/07 F. GmbH gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 15. November 2011 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Dean Spielmann, Präsident, Elisabet Fura, Karel Jungwiert, Boštjan M. Zupančič, Mark Villiger, Ganna Yudkivska und Angelika Nußberger, sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 2. Oktober 2007 erhoben wurde, im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung der Beschwerdeführerin , nach Beratung wie folgt entschieden. SACHVERHALT Die Beschwerdeführerin, die F. GmbH, ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in K., Deutschland. Ihr Geschäftsführer ist der deutsche Staatsangehörige F., der 1964 geboren wurde und in K. lebt. Die Beschwerdeführerin wird vor dem Gerichtshof von Herrn F., Rechtsanwalt in K., vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Am 22. August 2005 wurde die Beschwerdeführerin vom Regierungspräsidium Kassel aufgefordert mitzuteilen, wer am 11. August 2005 um 4.02 Uhr auf der Autobahn A 3 einen der Firma gehörenden Lastwagen gefahren hatte. Das Formular enthielt folgenden Standardhinweis: „Bitte geben Sie Namen und Anschrift der für die Ordnungswidrigkeit verantwortlichen Person an. Sie vermeiden dadurch weitere Ermittlungen.“ Die Beschwerdeführerin gab den Namen und die Anschrift des Fahrers J. S. vollständig an. Am 17. Oktober 2005 wurde J. S. vom Regierungspräsidium Kassel beschuldigt, als Fahrer eines der Beschwerdeführerin gehörenden LKW die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zum Tatzeitpunkt um 44 km/h überschritten zu haben; er wurde mit einem Bußgeld in Höhe von 150 € und einem Fahrverbot von einem Monat belegt. J. S. legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und gab an, er sei den LKW zum Tatzeitpunkt nicht gefahren. Am 26. Oktober 2005 weigerte sich die Beschwerdeführerin, der Polizei die Tachoscheibe auszuhändigen, die zur maßgeblichen Zeit in dem betreffenden LKW verwendet worden war. Am 8. November 2005 erließ das Amtsgericht Koblenz einen Beschluss, mit dem die Durchsuchung der Geschäftsräume und ggf. der Fahrzeuge der Firma angeordnet wurde, um die Tachoscheibe, die am 11. August 2005 in dem LKW verwendet worden war, zu beschlagnahmen. Zur Begründung gab das Gericht an, die Tachoscheibe werde für die zweifelsfreie Feststellung des Fahrers des betreffenden LKW benötigt. Am 11. November 2005 suchte die Polizei die Geschäftsräume der Beschwerdeführerin auf. Der Schrank, in dem die Tachoscheiben aufbewahrt wurden, wurde durchsucht, und die in dem Durchsuchungsbeschluss bezeichnete Tachoscheibe wurde beschlagnahmt. Die Beschwerdeführerin und J. S. legten nach der Durchsuchung Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss ein. Die Beschwerdeführerin brachte vor, der Durchsuchungsbeschluss sei unverhältnismäßig gewesen, da die Firma keiner Zuwiderhandlung oder Ordnungswidrigkeit verdächtig sei. Die Auferlegung eines Bußgelds in Höhe von 150 € und das einmonatige Fahrverbot rechtfertigten nicht die Durchsuchung der Geschäftsräume von Dritten. Darüber hinaus sei der Durchsuchungsbeschluss nicht erforderlich gewesen, da die Beschwerdeführerin den Namen und die Anschrift des Fahrers bereits zuvor mitgeteilt habe. Am 12. Dezember 2005 wies das Landgericht Koblenz die Beschwerde zurück. Während die von J. S. eingelegte Beschwerde mangels eigener Schutzinteressen nicht zugelassen wurde, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin der Sache nachgeprüft. Das Gericht räumte ein, dass der Durchsuchungsbeschluss einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Geschäftsräume einer juristischen Person dargestellt habe, die auch geschützt seien, wenn auch weniger als die Räume von Privatpersonen. Der Eingriff sei jedoch gerechtfertigt gewesen, da die Durchsuchung einem rechtmäßigen Interesse gedient habe und in Bezug auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig gewesen sei. Das Gericht wies darauf hin, dass die Verhältnismäßigkeit eines Beschlusses zur Durchsuchung der Räume eines Dritten besonders genau zu prüfen sei, wenn es nur um eine Ordnungswidrigkeit, und nicht um eine Straftat gehe. Jedoch habe der Gesetzgeber Durchsuchungen und Beschlagnahmen im Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sonst könnte die Identität eines Fahrers, der verdächtig sei, eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben, oft nicht festgestellt und die Ordnungswidrigkeit nicht verfolgt werden. Es bestehe ein rechtmäßiges öffentliches Interesse an der Überwachung des Straßenverkehrs und der Ahndung von Verkehrsverstößen, um die Allgemeinheit vor den Gefahren des Straßenverkehrs zu schützen. In dem konkreten Fall sei die Durchsuchung verhältnismäßig gewesen, denn die Polizei habe lediglich den Schrank aufgesucht, in dem die Tachoscheiben gelagert hätten, und nur die betreffende Tachoscheibe mitgenommen. Weder seien die betrieblichen Abläufe gestört worden, noch sei die Tachoscheibe für die ordnungsgemäße Fortsetzung des Geschäfts von Bedeutung gewesen. Das Gericht betonte weiter, dass die Tachoscheibe unter den besonderen Umständen dieser Rechtssache zur sicheren Feststellung der Person, die die Ordnungswidrigkeit begangen habe, unerlässlich gewesen sei, da es keine andere Möglichkeit gegeben habe, ihre Identität festzustellen. Aus diesen Gründen wurde die Beschlagnahme der Tachoscheibe für verhältnismäßig erklärt. Am 16. Januar 2006 legte die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Sie brachte vor, dass es entgegen den Annahmen des Landgerichts Koblenz andere Mittel zur Identifizierung des Fahrers gegeben hätte. Erstens hätte das Amtsgericht ein Foto von J. S. anfordern können, um dieses mit dem Radarfoto zu vergleichen. Zweitens hätte die Firma ihren Angestellten anhand des Radarfotos identifizieren können. In ihrer Begründung nahm die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die vom Gerichtshof in der Rechtssache B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 41604/98, ECHR 2005-IV, angeführten Gründe Bezug. Sie erwähnte auch, dass die Durchführung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses dem Ruf der Firma geschadet habe. Am 4. September 2006 räumte J. S. vor dem Amtsgericht Limburg ein, dass er der Fahrer des LKW gewesen sei und die Ordnungswidrigkeit begangen habe. Am 5. September 2007 entschied ein Dreierausschuss des Bundesverfassungsgerichts, die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. In seiner Begründung führte das Gericht an, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen, insbesondere die Entscheidung des Landgerichts Koblenz, keine Anzeichen von Willkür oder Unverhältnismäßigkeit erkennen ließen. Es wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit den Ermittlungsbehörden nicht in vollem Umfang kooperiert habe, da sie sich geweigert habe, die Tachoscheibe freiwillig herauszugeben. Das Gericht fügte hinzu, die Beschwerdeführerin habe in dem Verfahren vor dem Landgericht Koblenz selbst erwähnt, dass es ohne die angegriffenen Maßnahmen vielleicht nicht möglich gewesen wäre, die Identität des Fahrers festzustellen, der die Ordnungswidrigkeit begangen habe. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht Nach § 24 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes stellt ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Ordnungswidrigkeit dar. Nach § 39 Abs. 1 StVO sind die Verkehrszeichen zu befolgen. Ordnungswidrigkeiten sind im Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt. Nach § 46 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, für das Ordnungswidrigkeitsverfahren sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung. § 103 Abs. 1 der Strafprozessordnung bestimmt, dass die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume einer Person, die keiner Straftat verdächtig ist, nur zur Ergreifung eines Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig ist, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. RÜGEN Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Durchsuchung ihrer Geschäftsräume und die Beschlagnahme einer bestimmten Tachoscheibe zur Verfolgung einer von einem ihrer Beschäftigten begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit unverhältnismäßig gewesen seien und daher einen Verstoß gegen Artikel 8 Abs. 1 der Konvention darstellten. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Die Beschwerde der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses stützt sich auf Artikel 8 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „1. Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihres Privat(...)lebens, ihrer Wohnung ... 2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer." Die Beschwerdeführerin brachte insbesondere vor, dass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss unverhältnismäßig gewesen sei, da zum Zeitpunkt seines Erlasses nicht klar gewesen sei, ob andere Mittel zur Feststellung des Fahrers, der die Ordnungswidrigkeit begangen habe, vergeblich wären. Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, sie habe mit den nationalen Behörden in vollem Umfang kooperiert, da sie den Namen und die Anschrift des Fahrers mitgeteilt habe. Unter Bezugnahme auf die Begründung des Gerichthofs in der Rechtssache B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 41604/98, Rdnr. 49, ECHR 2005-IV, brachte die Beschwerdeführerin vor, die Tachoscheibe sei für die Identifizierung des Verantwortlichen nicht erforderlich gewesen, da J. S., der mutmaßliche Fahrer, später seinen Einspruch zurückgezogen und die Ordnungswidrigkeit vor dem Amtsgericht Limburg eingeräumt habe. Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, dass die Durchsuchung dem Ruf der Firma geschadet habe. Der Gerichtshof stellt fest, dass nicht bestritten werden kann, dass die Polizei in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihrer „Wohnung“ eingegriffen hat. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt (B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 41604/98, Rdnr. 31 ECHR 2005-IV, N. ./. Deutschland, 16. Dezember 1992, Rdnr. 30, Band A Nr. 251- B), dass der Begriff der „Wohnung“ in Artikel 8 Abs. 1 den eingetragenen Sitz, Niederlassungen und sonstige Geschäftsräume eines Unternehmens umfasst. Dementsprechend muss der Gerichtshof prüfen, ob der Eingriff nach Artikel 8 Abs. 2 gerechtfertigt war. In der Rechtssache B. ./. Deutschland (siehe oben, Rdnrn. 38 und 41) hat der Gerichtshof befunden, dass der Amtsrichter nach § 103 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes befugt ist, in Bezug auf die Räumlichkeiten einer Person, die nicht der Ordnungswidrigkeit beschuldigt ist, einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss zu erlassen. In der vorliegenden Rechtssache sahen das Landgericht Koblenz und das Bundesverfassungsgericht den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss im Sinne der vorbezeichneten innerstaatlichen Gesetze als rechtmäßig an. Der Gerichtshof sieht keinen Grund zu einer anderen Schlussfolgerung. Mit den angegriffenen Maßnahmen sollte die Identität der für die fragliche Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlichen Person offengelegt werden. Diese Zwecke sind mit der Konvention vereinbar, denn sie dienen der Aufrechterhaltung der Ordnung und dem Schutz der Rechte anderer, insbesondere den Rechten anderer Verkehrsteilnehmer auf Schutz von Leib und Leben. Die vom Amtsgericht Koblenz ergriffenen Maßnahmen waren auch „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er den Schutz, den die deutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung gegen Missbrauch im Bereich von Durchsuchung und Beschlagnahme vorsehen, grundsätzlich für angemessen und effektiv befunden hat (siehe B. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 46). Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses in dem vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass sich der Durchsuchungsbeschluss streng auf die Beschlagnahme der betreffenden Tachoscheibe mit der automatischen Geschwindigkeitsaufzeichnung beschränkte. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht Koblenz die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses sorgfältig prüfte und dabei den grundgesetzlichen Schutz gewerblicher Räume und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst keiner Zuwiderhandlung beschuldigt wurde, angemessen würdigte. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich aus den übermittelten Unterlagen zu ergeben scheint, dass die Durchsuchung nicht in besonders aufdringlicher Weise erfolgte. Da der Durchsuchungsbeschluss sorgfältig abgefasst war, mussten die Polizeibeamten, die den Beschluss vollstreckten, nur nach dem Schrank suchen, in dem die Tachoscheiben aufbewahrt waren, und die betreffende Tachoscheibe herausnehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass die betrieblichen Abläufe besonders gestört wurden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese konkrete Tachoscheibe für die Fortsetzung des Geschäfts von irgendeiner Bedeutung gewesen wäre. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin die Durchsuchung und Beschlagnahme hätte vermeiden können, wenn sie die Tachoscheibe am 26. Oktober 2005 freiwillig herausgegeben hätte. Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs.3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia Westerdiek Dean Spielmann Kanzlerin Präsident