Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2011
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 24.11.2011 – 48038/06
Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2011:1124JUD004803806
Nichtamtliche Übersetzung der Bundesregierung Non-Official Translation of the German Federal Government FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE S. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 48038/06) URTEIL STRASSBURG 24. November 2011 Dieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache S. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Dean Spielmann, Präsident, Elisabet Fura, Karel Jungwiert, Boštjan M. Zupančič, Mark Villiger, Ganna Yudkivska und Angelika Nußberger sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, nach nicht öffentlicher Beratung am 3. November 2011 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN
1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 48038/06) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr S. („der Beschwerdeführer“), am 11. November 2006 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2 Der Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch Frau N., Rechtsanwältin in A., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, und Herrn H. Schöch, Professor für Strafrecht, vertreten.
3 Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention vereinbar gewesen sei.
4 Am 7. Februar 2007 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die Beschwerde zur Kenntnis zu bringen. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 1). SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE
5 Der Beschwerdeführer wurde 19... geboren. Er war bis zu seiner Entlassung am 1. März 2008 in der Justizvollzugsanstalt A. untergebracht. A. Die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers und die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung
6 Der Beschwerdeführer ist seit 1949 22-mal − zunächst insbesondere wegen Schmuggels und Diebstählen – verurteilt worden. Seit 1955 hat er den Großteil seines Lebens im Gefängnis verbracht.
7 Am 23. April 1968 verurteilte das Landgericht Köln den Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen schweren (bewaffneten) Bankraubs in zwei Fällen zu zwölf Jahren Zuchthaus und ordnete seine Sicherungsverwahrung an.
8 Am 20. Januar 1970 sprach das Landgericht Köln den Beschwerdeführer wegen eines Überfalls auf einen Geldboten des schweren räuberischen Diebstahls schuldig. Unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 23. April 1968 verurteilte das Gericht den Beschwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren, hob aber die angeordnete Sicherungsverwahrung auf. Der Rest seiner Freiheitsstrafe wurde am 31. März 1977 zur Bewährung ausgesetzt und der Beschwerdeführer wurde freigelassen; diese Strafaussetzung wurde anschließend widerrufen.
9 Das Landgericht Köln sprach den Beschwerdeführer am 7. Dezember 1978 insbesondere des gemeinschaftlichen schweren Raubes in zwei Fällen, der Beihilfe zu einem anderen gemeinschaftlichen schweren (bewaffneten) Raub, des schweren Diebstahls in drei Fällen sowie des versuchten schweren Diebstahls in einem Fall schuldig. Es verurteilte ihn zu dreizehn Jahren Freiheitsstrafe und ordnete seine Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB an (siehe Rdnrn. 45-46).
10 Das Landgericht Köln stellte fest, dass der Beschwerdeführer, der am 31. März 1977 aus der Haft entlassen worden sei und der einer Arbeit nachgegangen sei, diese Straftaten von Juni 1977 bis zu seiner Festnahme im November 1977 begangen habe. Er habe – zusammen mit zwei Mittätern – bewaffnet einen Geldboten und eine Bank überfallen. Er habe außerdem gemeinschaftlich mit anderen mehrere PKWs entwendet oder zu entwenden versucht, die später bei den beiden Raubüberfällen und einem weiteren Bankraub, an dem der Beschwerdeführer ansonsten nicht beteiligt gewesen sei, eingesetzt worden seien.
11 Das Landgericht Köln stellte nach Anhörung eines Sachverständigen fest, dass bei dem Beschwerdeführer seit seiner Jugend ein deutlicher Hang zur Begehung von Straftaten und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts durch strafbares Handeln bestanden habe, obwohl er einer Arbeit hätte nachgehen können. Trotz Verbüßung langer Freiheitsstrafen sei er rückfällig geworden und habe in immer kürzeren Abständen immer schwerere Straftaten begangen. Da keine Anhaltspunkte für eine Besserung des Beschwerdeführers vorhanden seien, sei er für die Allgemeinheit gefährlich.
12 Am 11. April 1980 wies der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil vom 7. Dezember 1978 zurück, das damit rechtskräftig wurde.
13 Am 29. April 1983 nahm das Landgericht Bonn das Verfahren in Bezug auf einen der Mittäter des Beschwerdeführers, W., der ebenfalls am 7. Dezember 1978 des Bankraubs schuldig gesprochen worden war, wieder auf und sprach ihn frei. Der dritte Mittäter bei dem Raub, Schw., hatte gestanden, dass er sowohl W. als auch den Beschwerdeführer zu Unrecht mit dieser Straftat belastet habe. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des gegen ihn geführten Verfahrens wurde anschließend abgelehnt.
14 Am 2. Februar 1993 setzte das Landgericht Bonn die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Sicherungsverwahrung für die Zeit ab dem 26. April 1993 (dem Zeitpunkt der Verbüßung seiner gesamten Freiheitsstrafe) zur Bewährung aus und ordnete an, den Beschwerdeführer für die Dauer von vier Jahren unter Führungsaufsicht zu stellen.
15 Bis zum 26. April 1993 verbüßte der Beschwerdeführer die mit Urteil vom 7. Dezember 1978 verhängte Freiheitsstrafe sowie die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 20. Januar 1970 vollständig.
16 Das Landgericht Koblenz verurteilte den Beschwerdeführer am 20. Mai 1996 wegen gemeinschaftlich begangenen schweren (bewaffneten) Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Juni 1995 zusammen mit einem Mittäter eine Bank überfallen habe, wobei er eine Maschinenpistole bei sich geführt habe; seitdem habe er sich in Haft befunden.
17 Am 13. November 1996 hob der Bundesgerichtshof das Urteil vom 20. Mai 1996 im Hinblick auf die Feststellungen zum Strafausspruch und die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht.
18 Am 18. Juni 1997 verurteilte das Landgericht Koblenz den Beschwerdeführer erneut zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Es sah die Voraussetzungen für seine Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB als erfüllt an. Gleichwohl sah das Gericht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit davon ab, die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung anzuordnen, die dann von unbestimmter Dauer gewesen wäre. Das Gericht führte aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Urteils vom 7. Dezember 1978 ab dem 8. Juni 2005 in Sicherungsverwahrung genommen werde, weil mit einem Widerruf der am 2. Februar 1993 erfolgten Aussetzung seiner Sicherungsverwahrung auf Bewährung zu rechnen sei, und er danach in fortgeschrittenem Alter sei.
19 Am 6. Juli 1998 widerrief die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn die am 2. Februar 1993 nach § 67g Abs. 1 Nr. 1 StGB (siehe Rdnr. 51) gewährte Aussetzung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zur Bewährung in Anbetracht seiner erneuten Verurteilung wegen des im Juni 1995 begangenen schweren Raubes.
20 Am 1. September 1998 verwarf das Oberlandesgericht Köln die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 6. Juli 1998 und widersprach der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft. Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers blieb erfolglos.
21 Am 25. Februar 1999 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (2 BvR 1712/98) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 1. September 1998 zur Entscheidung anzunehmen. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend begründet habe; diese sei damit unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht führte jedoch aus, dass der Widerruf der Aussetzung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zur Bewährung nach Ablauf der vierjährigen Führungsaufsicht nach den Regelungen des Strafgesetzbuchs nicht mehr hätte erfolgen dürfen. Ob eine Abänderung der Widerrufsentscheidung auf eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers hin oder von Amts wegen möglich sei, bedürfe zunächst der Überprüfung durch die Vollstreckungsgerichte.
22 Am 13. April 1999 lehnte das Oberlandesgericht Köln den von der Generalstaatsanwaltschaft gestützten Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts Bonn vom 6. Juli 1998 sowie des Oberlandesgerichts Köln vom 1. September 1998 ab. Es befand, dass gemäß § 68c Abs. 3 Satz 2 StGB (siehe Rdnr. 52) die 1993 angeordnete vierjährige Führungsaufsicht des Beschwerdeführers noch nicht abgelaufen sei, weil der Beschwerdeführer seit Juni 1995 verwahrt werde und die Zeit der Verwahrung in einer Anstalt nicht in die Dauer der Führungsaufsicht eingerechnet werde. Daher habe die Aussetzung der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung zur Bewährung 1998 noch widerrufen werden können. B. Das in Rede stehende Verfahren 1. Der Beschluss des Landgerichts Aachen
23 Am 13. September 2004 leitete das Landgericht Aachen das Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nach dem Strafzeitende ein, indem es von der Staatsanwaltschaft die Verfahrensakte anforderte und die Justizvollzugsanstalt Aachen zur Stellungnahme aufforderte.
24 Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Aachen übersandte daraufhin eine Stellungnahme vom 30. Dezember 2004, die er auf Verlangen des Gerichts am 25. Februar 2005 ergänzte. Nach zweifacher Mahnung durch das Landgericht leitete die Staatsanwaltschaft dem Gericht im März 2005 die Verfahrensakte zu.
25 Am 30. März 2005 bat das Landgericht einen psychiatrischen Sachverständigen, sich zu der Frage zu äußern, ob der Beschwerdeführer noch so gefährlich sei, dass seine Sicherungsverwahrung geboten sei.
26 Am 7. Juni 2005 hatte der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe vollständig verbüßt. Ab dem 8. Juni 2005 war der Beschwerdeführer in der mit Urteil vom 7. Dezember 1978 angeordneten Sicherungsverwahrung untergebracht.
27 Aufgrund eines auf Antrag des Beschwerdeführers vom Landgericht erteilten Auftrags wurde dieser am 3. August 2005 von einem psychiatrischen Sachverständigen exploriert. Nach zwei weiteren Anträgen des Beschwerdeführers, das Verfahren zu fördern, wurde das von zwei psychiatrischen Sachverständigen erstellte Gutachten dem Gericht am 16. November 2005 vorgelegt.
28 Am 30. März 2006 ordnete das Landgericht Aachen, das den Beschwerdeführer und seinen Verteidiger am selben Tag angehört und den Leiter der Justizvollzugsanstalt Aachen und zwei Sachverständige konsultiert hatte, die Vollstreckung der im Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Dezember 1978 gegen den Beschwerdeführer angeordneten Sicherungsverwahrung an.
29 Das Landgericht befasste sich ausführlich mit den früheren Verurteilungen des 72 Jahre alten Beschwerdeführers, insbesondere mit denen wegen schweren Raubes und räuberischen Diebstahls (Urteile vom 23. April 1968, 20. Januar 1970, 7. Dezember 1978 und 18. Juni 1997).
30 Es befand, dass der Zweck der Maßregel den Vollzug der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Sicherungsverwahrung noch erfordere (§ 67c Abs. 1 StGB, siehe Rdnr. 48). Nach Auffassung des Gerichts war zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung weitere schwere Straftaten begehen werde (§ 67d Abs. 2 StGB, siehe Rdnr. 50).
31 Der Beschwerdeführer sei von Jugend an ein hartnäckiger Rechtsbrecher gewesen, der kurz nach seiner Entlassung auf Bewährung und nach Verbüßung langjähriger Freiheitsstrafen wieder straffällig geworden sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen nach draußen und habe keine konkreten Pläne für ein Leben in Freiheit. Er sei für sein Alter lebhaft. Er leide an orthopädischen Erkrankungen, insbesondere Schädigungen des linken Knies und der Hüfte, die nach Darstellung der Anstaltsärztin eine erhebliche, jedoch keine außergewöhnliche Gehbehinderung bedingten. Durch einen künstlichen Ersatz des Hüftgelenks wäre eine deutliche Verbesserung seiner Gehfähigkeit erzielbar; er lehne aber, solange er sich in Haft befinde, eine Operation ab. Das Gericht vertrat nach Anhörung der Anstaltsärztin die Auffassung, dass die Schwere der Gehbehinderung des Beschwerdeführers derzeit nicht geeignet sei, ihm die physische Fähigkeit zur Begehung einer Straftat abzusprechen, zumal seine früheren Straftaten keine große Beweglichkeit erfordert hätten.
32 Das Landgericht vertrat unter Berücksichtigung des am 16. November 2005 erstellten Gutachtens der beiden psychiatrischen Sachverständigen, die den Beschwerdeführer exploriert hatten, die Auffassung, dass die persönliche und soziale Situation des Beschwerdeführers nach wie vor derjenigen aus dem Jahre 1993 ähnele, als er im Alter von 59 Jahren aus der Haft entlassen worden sei. Er habe seine Haltung zur Straffälligkeit nicht verändert und sei deshalb nach wie vor gefährlich. 2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln
33 Am 26. Juni 2006 verwarf das Oberlandesgericht Köln die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 30. März 2006. Das Gericht teilte nicht die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 25. Februar 1999 vertretene Auffassung, die Aussetzung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zur Bewährung hätte nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs nach dem 6. Juli 1998 nicht mehr widerrufen werden dürfen. Nach § 67g Abs. 5 StGB (siehe Rdnr. 51) sei die Sicherungsverwahrung mit dem Ende der Führungsaufsicht des Straftäters erledigt, wenn das Gericht nicht zuvor die Aussetzung seiner Sicherungsverwahrung widerrufen habe. Die 1993 angeordnete vierjährige Führungsaufsicht des Beschwerdeführers sei jedoch noch nicht abgelaufen, weil der Beschwerdeführer seit Juni 1995 inhaftiert worden sei und die Zeit der Inhaftierung in einer Anstalt nicht in die Dauer der Führungsaufsicht eingerechnet werde (§ 68c Abs. 3 Satz 2 StGB).
34 Darüber hinaus führe der Umstand, dass das Landgericht bis zum Ende der Strafzeit des Beschwerdeführers am 7. Juni 2005 keine Entscheidung über dessen Sicherungsverwahrung getroffen habe (§ 67c Abs. 2 StGB), entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Beschwerde nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Jedenfalls sei der Fehler mit Wirkung für die Zukunft geheilt worden, sobald die Entscheidung vorgelegen habe.
35 Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zum Schutz der Allgemeinheit vor besonders gefährlichen Straftätern geboten. Er habe seine Straftaten nicht wirklich hinterfragt oder bereut. Wie von zwei Sachverständigen in einem ergänzenden Gutachten festgestellt worden sei, ähnelten die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen Straftaten sehr denen, die er vor seiner letzten Haftentlassung abgegeben habe, nach der er wieder rückfällig geworden sei. Eine andere Einschätzung hinsichtlich seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ergebe sich, jedenfalls derzeit, noch nicht aus dem Alter und den damit einhergehenden gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers. Auch bei der Begehung seiner letzten Straftat sei der Beschwerdeführer bereits im Rentenalter gewesen. Ausweislich der Stellungnahme der Anstaltsärztin vom 25. Februar 2005 lägen bei ihm Schädigungen des Knies und der Hüfte vor. Das Gericht stellte fest, dass diese Erkrankungen zwar Schmerzen verursachten, aber nicht zu einer Gehbehinderung führten.
36 Die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung sei auch nicht unverhältnismäßig, weil zu erwarten sei, dass er im Falle seiner Entlassung schwere Straftaten begehen werde. Angesichts der bereits bestehenden Erkrankungen und der im fortgeschrittenen Alter regelmäßig erfolgenden Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit werde die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung jedoch vermutlich nicht bis zu deren Ablauf im Jahr 2015 vollstreckt, sondern zur Bewährung ausgesetzt werden. Deshalb solle der Beschwerdeführer auf ein Leben in Freiheit vorbereitet werden.
37 Am 14. Juli 2006 wies das Oberlandesgericht Köln die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers zurück. 3. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
38 Am 3. August 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 30. März 2006 und des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juni 2006 Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er machte geltend, dass sein Recht auf Freiheit verletzt worden sei. Er trug vor, dass − wie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1999 ausdrücklich festgestellt worden sei − die Aussetzung seiner Sicherungsverwahrung zur Bewährung am 6. Juli 1998 nicht mehr hätte widerrufen werden dürfen. Überdies sei er seit dem 8. Juni 2005 ohne Rechtsgrund in der Sicherungsverwahrung untergebracht worden, insbesondere da die Gerichte nicht innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung über die Erforderlichkeit seiner Unterbringung getroffen hätten, wie dies nach § 67c Abs. 1 StGB in der Auslegung der ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesverfassungsgerichts selbst erforderlich sei (siehe Rdnr. 49). Angesichts seines Alters von 73 Jahren und seiner Gehbehinderung, die eine erneute Straffälligkeit bereits aus physischen Gründen nicht zuließen, sei seine Sicherungsverwahrung auch unverhältnismäßig.
39 Am 21. September 2006 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 1614/06). Es stellte fest, dass seine Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe.
40 Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verletzten die Entscheidungen über die Erforderlichkeit der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nicht das Grundgesetz, selbst wenn angenommen werde, dass sie an § 67c Abs. 1 StGB hätten gemessen werden müssen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei dieser in der Zeit zwischen dem Strafende und der Entscheidung des Landgerichts, mit der die Vollstreckung der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, nicht rechtsgrundlos untergebracht gewesen. Unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 9. März 1976 (2 BvR 618/75, siehe Rdnr. 49) befand es, dass die Vollstreckung der im Strafurteil nach § 66 StGB angeordneten Sicherungsverwahrung auch dann zulässig sei, wenn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts die Prüfung nach § 67c Abs. 1 StGB zwar begonnen, aber noch nicht mit einer Entscheidung zum Abschluss gebracht habe, bevor die betroffene Person ihre Strafe vollständig verbüßt habe.
41 Das Bundesverfassungsgericht stellte zudem fest, dass das Landgericht, das das Verfahren über die Aussetzung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nahezu neun Monate vor dem Ende seiner Freiheitsstrafe eingeleitet habe, dieses nicht in einer Weise verzögert habe, die sein Recht auf Freiheit verletzt habe.
42 Darüber hinaus erscheine die Entscheidung der Strafvollstreckungskammern, die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht zur Bewährung auszusetzen, angesichts der wiederholten erheblichen Straftaten des Beschwerdeführers nicht willkürlich und eine Verletzung der Aufklärungspflicht der Fachgerichte liege nicht vor. C. Weitere Entwicklungen
43 Am 20. Dezember 2007 entschied das Landgericht Aachen, die im Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Dezember 1978 angeordnete Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zum 1. März 2008 zur Bewährung auszusetzen; darüber hinaus ordnete es Führungsaufsicht an. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls und insbesondere der Gehbehinderung des Beschwerdeführers gelangte das Gericht entsprechend der von dem konsultierten medizinischen Sachverständigen vertretenen Meinung und entgegen der Ansicht des Leiters der Justizvollzugsanstalt Aachen und der Staatsanwaltschaft Köln zu der Auffassung, dass zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung keine weiteren, den früher von ihm begangenen Straftaten ähnelnden schweren Straftaten begehen werde (§ 67d Abs. 2 StGB). II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS
44 Ein umfassender Überblick über die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur Überprüfung und zum praktischen Vollzug von Anordnungen der Sicherungsverwahrung ist im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, 17. Dezember 2009) enthalten. Die in der vorliegenden Rechtssache einschlägigen Bestimmungen lassen sich wie folgt zusammenfassen. A. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht
45 Ein erkennendes Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung eines Straftäters unter bestimmten Umständen neben der Freiheitsstrafe (einer Strafe) die Sicherungsverwahrung (eine Maßregel der Besserung und Sicherung) anordnen, wenn sich herausgestellt hat, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 StGB).
46 Insbesondere ordnet das erkennende Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird und des Weiteren folgende Bedingungen erfüllt sind: Erstens muss der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein. Zweitens muss der Täter zuvor für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden haben. Drittens muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hangs zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist (siehe § 66 Abs. 1 StGB, in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung).
47 Die Sicherungsverwahrung darf nur angeordnet werden, wenn sie zur Schwere der vom Täter begangenen oder zu erwartenden Taten sowie zu der von ihm ausgehenden Gefahr im Verhältnis steht (§ 62 StGB). B. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
48 § 67c StGB regelt die Unterbringung verurteilter Personen in der Sicherungsverwahrung, wenn die Unterbringung nicht unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils vollzogen wird, mit dem sie angeordnet worden ist. Nach § 67c Abs. 1 muss das Strafvollstreckungsgericht (d. h. eine aus drei Berufsrichtern gebildete besondere Kammer des Landgerichts, siehe §§ 78a und 78b Abs. 1 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz), wenn eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen wird, vor dem Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe prüfen, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Betroffenen noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es die Vollstreckung der Unterbringung vorübergehend zur Bewährung aus und ordnet Führungsaufsicht an, welche mit der Aussetzung eintritt. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung darf die Unterbringung nur noch auf ausdrückliche Anordnung des Gerichts vollzogen werden, wenn der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen hat und ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug der Sicherungsverwahrung an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert.
49 Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Vollzugs der angeordneten Sicherungsverwahrung in Fällen, in denen die betroffene Person ihre Strafe vollständig verbüßt hat, die Strafvollstreckungsgerichte jedoch noch nicht nach § 67c Abs. 1 StGB entschieden haben, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert, wurden durch die Rechtsprechung der deutschen Gerichte die folgenden Grundsätze festgelegt. Der Vollzug der Sicherungsverwahrung, die im Strafurteil des erkennenden Gerichts nach § 66 StGB angeordnet wurde, ist rechtmäßig und verletzt nicht die Freiheitsrechte der betroffenen Person, wenn die Strafvollstreckungsgerichte mit der Prüfung der Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung begonnen haben, bevor die betroffene Person ihre Freiheitsstrafe vollständig verbüßt hat, und wenn sie das Verfahren ohne vermeidbare Verzögerungen und innerhalb angemessener Frist abgeschlossen haben (siehe Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 618/75, Entscheidung vom 9. März 1976, Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 42, S. 1 ff.; Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 Ws 303/92, Beschluss vom 28. Juli 1992, NJW 1993, S. 1087 ff.; Kammergericht Berlin, 5 Ws 731/96, Beschluss vom 18. Dezember 1996; und Kammergericht Berlin, 2 Ws 373-377/07, Beschluss vom 15. Juni 2007). Unzulässig ist der Vollzug jedenfalls dann, wenn sich der Verurteilte aufgrund vermeidbarer Verzögerungen bereits mehr als zehn Monate in der Sicherungsverwahrung befindet, ohne dass die Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung festgestellt wurde (siehe Oberlandesgericht Düsseldorf, a. a. O., S. 1087). In solchen Fällen ist die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung auf Antrag des Untergebrachten nach § 458 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 463 StPO (siehe Rdnr. 53) unabhängig von der Gefährlichkeit der betroffenen Person zu unterbrechen (siehe Oberlandesgericht Düsseldorf, a. a. O., S. 1087; und Kammergericht Berlin, 2 Ws 373-377/07, Beschluss vom 15. Juni 2007). C. Gerichtliche Prüfung, Dauer der Sicherungsverwahrung und Führungsaufsicht
50 § 67d StGB regelt die Dauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. In § 67d Abs. 2 Satz 1 in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung ist festgelegt, dass, sofern keine Höchstfrist vorgesehen oder die Frist noch nicht abgelaufen ist, das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aussetzt, sobald zu erwarten ist, dass der Untergebrachte nach seiner Entlassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.
51 § 67g regelt den Widerruf der Aussetzung der angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung. Nach Abs. 1 Nr. 1 widerruft das Gericht die Aussetzung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, wenn die verurteilte Person während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Nach Abs. 5 ist die Sicherungsverwahrung mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt, wenn das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht zuvor widerrufen hat.
52 § 68c StGB regelt die Dauer der Führungsaufsicht. Nach Absatz 3 in der von 31. Januar 1998 bis 17. April 2007 geltenden Fassung beginnt die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung (Satz 1). Die Zeit, in der die verurteilte Person auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird, wird in die Dauer der Führungsaufsicht nicht eingerechnet (Satz 2). Von 1. April 1987 bis 30. Januar 1998 enthielt § 68c Abs. 2 StGB eine gleichlautende Bestimmung.
53 Wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung einer Strafe erhoben werden, ist nach § 458 Abs. 1 StPO die Entscheidung eines Gerichts herbeizuführen. Der Fortgang der Vollstreckung wird dadurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch eine Aussetzung der Vollstreckung anordnen (§ 458 Abs. 3 StPO). Gemäß § 463 Abs. 1 StPO gilt § 458 StPO für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß. D. Neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung
54 Am 4. Mai 2011 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil über die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer über die frühere Zehnjahresfrist hinaus sowie über die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10 und 2 BvR 571/10). Es stellte fest, dass alle Vorschriften über die nachträgliche Verlängerung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar seien, weil sie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit dem Freiheitsgrundrecht verletzten.
55 Das Bundesverfassungsgericht stellte ferner fest, dass alle in Rede stehenden Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der sicherungsverwahrten Personen unvereinbar seien. Es befand, dass diese Bestimmungen dem verfassungsrechtlichen Gebot, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot), nicht gerecht würden. Zu diesen Vorschriften gehöre insbesondere § 66 StGB in der seit 27. Dezember 2003 geltenden Fassung.
56 Das Bundesverfassungsgericht ordnete an, dass sämtliche Vorschriften, die mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt worden waren, bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Mai 2013, weiter anwendbar blieben. In Bezug auf die Untergebrachten, deren Sicherungsverwahrung nachträglich verlängert oder angeordnet worden sei, hätten die Strafvollstreckungsgerichte unverzüglich zu prüfen, ob aus den konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten der Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei und diese zudem an einer psychischen Störung litten. Was den Begriff „psychische Störung” angeht, nahm das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf den Begriff „psychisch Kranke“ aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention in der Auslegung durch den Gerichtshof Bezug. Bei Nichtvorliegen der oben genannten Voraussetzungen seien diese Sicherungsverwahrten spätestens zum 31. Dezember 2011 freizulassen. Die übrigen Vorschriften über die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung seien während der Übergangszeit nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung anzuwenden; in der Regel werde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann gewahrt sein, wenn die Gefahr bestehe, dass die betroffene Person im Falle ihrer Entlassung schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde.
57 Das Bundesverfassungsgericht betonte in seinem Urteil, dass die Tatsache, dass das Grundgesetz in der innerstaatlichen Normenhierarchie über der Konvention stehe, einem internationalen und europäischen Dialog der Gerichte nicht entgegenstehe, sondern vielmehr dessen normative Grundlage darstelle, da das Grundgesetz völkerrechtsfreundlich auszulegen sei. Aufgrund der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes versuche es, bei der Auslegung des Grundgesetzes Konventionsverstöße zu vermeiden. In seiner Begründung berief sich das Bundesverfassungsgericht auf die Auslegung von Artikel 5 und 7 der Konvention, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.) vorgenommen hat. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 DER KONVENTION
58 Der Beschwerdeführer rügte, dass seine Sicherungsverwahrung insbesondere sein Recht auf Freiheit nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletze, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; (...)“
59 Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. A. Zulässigkeit 1. Die Stellungnahmen der Parteien
60 In ihrer Stellungnahme zur Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache vom 24. September 2007, die nach Artikel 54 Abs. 2 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eingereicht wurde, vertrat die Regierung die Auffassung, dass die Individualbeschwerde, soweit sie die Rüge nach Artikel 5 beträfe, „zulässig, aber unbegründet“ sei. Allerdings wandte die Regierung erstmals in ihrem Schriftsatz vom 21. Januar 2008, in dem sie sich zur Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung äußerte und weiter Stellung nahm, ein, dass der Beschwerdeführer nicht, wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich, alle notwendigen Rechtsbehelfe ausgeschöpft habe, um zumindest eine vorläufige Entlassung aus der Sicherungsverwahrung zu erwirken. Sie brachte vor, der Beschwerdeführer habe keine Unterbrechung der Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung nach § 458 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 463 StPO (siehe Rdnr. 53) beantragt. Nach der ständigen Rechtsprechung der Rechtsmittelgerichte (siehe Rdnr. 49) hätten die Strafvollstreckungskammern in Fällen, in denen bei Ablauf einer Freiheitsstrafe noch keine Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung getroffen worden sei und in denen die Verzögerungen bei dieser Entscheidung vermeidbar gewesen seien, eine solche Unterbrechung anzuordnen.
61 In ihrer weiteren Stellungnahme vom 14. Juni 2011 wandte die Regierung ein, dass der Beschwerdeführer noch aus einem anderen Grund den innerstaatlichen Rechtsweg nicht – wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich – erschöpft habe. So habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 54-57) einen neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf für die Überprüfung der laufenden Sicherungsverwahrung von betroffenen Personen eingeführt. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, diesen innerstaatlichen Rechtsbehelf auszuschöpfen.
62 Die Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr behaupten könne, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. In seinem oben genannten Urteil habe das Bundesverfassungsgericht die Feststellungen des Gerichtshofs in seinen Urteilen zur deutschen Sicherungsverwahrung umgesetzt. Den festgestellten Konventionsverletzungen sei folglich zum Teil bereits durch die Übergangsregelungen des Bundesverfassungsgerichts abgeholfen worden, zum Teil werde ihnen so bald wie möglich abgeholfen werden.
63 Der Beschwerdeführer hat zu dem neuen Vortrag der Regierung nicht Stellung genommen. 2. Würdigung durch den Gerichtshof
64 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass nach Artikel 55 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs Einreden der Unzulässigkeit, soweit ihre Natur und die Umstände es zulassen, von der beschwerdegegnerischen Vertragspartei in ihren nach Artikel 54 abgegebenen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorgebracht werden müssen (vgl. auch Sejdovic ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 56581/00, Rdnr. 41, ECHR 2006-II; M. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 11364/03, Rdnr. 57, ECHR 2009-...; und Medvedyev u. a. ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 3394/03, Rdnr. 69, ECHR 2010-...). Er stellt fest, dass die Regierung erst in ihrem weiteren Vorbringen in Erwiderung auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers und nachdem sie in ihrer ersten Stellungnahme zur Zulässigkeit der Beschwerde die Auffassung vertreten hatte, dass diese zulässig sei, soweit sie die Rüge nach Artikel 5 betreffe, eingewandt hat, der Beschwerdeführer habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht ausgeschöpft. Deshalb stellt sich hier die Frage, ob davon ausgegangen werden muss, dass die Regierung in diesem Stadium des Verfahrens daran gehindert war, diesen Einwand geltend zu machen (vgl. auch Stanev ./. Bulgarien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 36760/06, Rdnr. 114, 29. Juni 2010).
65 Der Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass es in der vorliegenden Rechtssache nicht notwendig ist, diese Frage zu prüfen. Soweit die Regierung behauptet, der Beschwerdeführer habe nicht nach den anzuwendenden Bestimmungen der Strafprozessordnung eine Unterbrechung der Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung beantragt, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass innerstaatliche Rechtsbehelfe dann nicht ausgeschöpft wurden, wenn ein Rechtsbehelf wegen eines Verfahrensfehlers seitens des Beschwerdeführers nicht zugelassen wird. Die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe kann dem Beschwerdeführer aber nicht zur Last gelegt werden, wenn die zuständige Behörde ungeachtet der Tatsache, dass er die gesetzlichen Formvorschriften nicht eingehalten hat, die Rüge dennoch der Sache nach geprüft hat (siehe u. a. Skalka ./. Polen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 43425/98, 3. Oktober 2002; Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) ./. Schweiz (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerde Nr. 32772/02, Rdnrn. 43 und 45, ECHR 2009-...; und G. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 22978/05, Rdnr. 143, ECHR 2010-...).
66 Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer sowohl im Verfahren vor dem Oberlandesgericht (siehe Rdnr. 34) als auch im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (siehe Rdnr. 38) Rügen erhoben hat, welche die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit des Vollzugs seiner Sicherungsverwahrung seit dem 8. Juni 2005 betreffen. Er brachte vor, die Gerichte hätten nicht, wie nach § 67c Abs. 1 StGB und der ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, innerhalb einer angemessenen Frist über die Notwendigkeit seiner Unterbringung entschieden. Beide innerstaatlichen Gerichte haben die Beschwerde des Beschwerdeführers der Sache nach geprüft und die Sicherungsverwahrung für rechtmäßig und mit seinem Freiheitsgrundrecht vereinbar befunden. Sie fühlten sich nicht daran gehindert, die Sache zu prüfen, weil der Beschwerdeführer vorab beim Landgericht eine Unterbrechung des Vollzugs seiner Sicherungsverwahrung hätte beantragen sollen (siehe Rdnrn. 34 und 40-41). Da die Gerichte somit auch in dieser Hinsicht über die Rügen des Beschwerdeführers der Sache nach entschieden haben, kann dieser Teil der Beschwerde nicht nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückgewiesen werden.
67 Die Regierung brachte ferner vor, der Beschwerdeführer hätte den neuen Rechtsbehelf, der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 eingeführt worden sei, ausschöpfen müssen. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention von Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht werden sollte, die zur Verfügung stehen und hinreichend geeignet sind, den behaupteten Konventionsverletzungen abzuhelfen (siehe u. v. a. Akdivar u. a. ./. Türkei, 16. September 1996, Rdnr. 66, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-IV). Er stellt fest, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Sache seine Sicherungsverwahrung, die am 8. Juni 2005 begann und aus der er am 1. März 2008 entlassen wurde, gerügt hat. Der später durch das Bundesverfassungsgericht eingeführte neue Rechtsbehelf für die Überprüfung laufender Sicherungsverwahrungen ist daher nicht geeignet, zugunsten des Beschwerdeführers Abhilfe zu schaffen. Folglich musste der Beschwerdeführer diesen Rechtsbehelf nicht für die Zwecke von Artikel 35 Abs. 1 der Konvention ausschöpfen. Demnach sind die Einreden der Regierung wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen.
68 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung auch eingewandt hat, der Beschwerdeführer könne nicht mehr behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein, da das Bundesverfassungsgericht den behaupteten Konventionsverletzungen durch sein Urteil vom 4. Mai 2011 und insbesondere durch die darin enthaltenen Übergangsregelungen abgeholfen habe. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass grundsätzlich nicht schon eine Entscheidung oder Maßnahme zugunsten des Beschwerdeführers genügt, um ihm die Opfereigenschaft im Hinblick auf die Verletzung eines Konventionsrechts im Sinne von Artikel 34 der Konvention abzuerkennen, es sei denn, die nationalen Behörden haben die Konventionsverletzung ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet (siehe u. a. E. ./. Deutschland, 15. Juli 1982, Rdnr. 66, Serie A Band 51, S. 30; Amuur ./. Frankreich, 25. Juni 1996, Rdnr. 36, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III; und Dalban ./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde Nr. 28114/95, Rdnr. 44, ECHR 1999-VI).
69 Der Gerichtshof stellt fest, dass sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011 auf die Auslegung der Artikel 5 und 7 der Konvention berufen hat, die der Gerichtshof in seinem Urteil M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, 17. Dezember 2009) und in Folgefällen dazu vorgenommen hat. Er begrüßt den Ansatz des Bundesverfassungsgerichts, die Bestimmungen des Grundgesetzes auch im Lichte der Konvention und der Rechtsprechung dieses Gerichtshofs auszulegen, was den fortwährenden Einsatz des Bundesverfassungsgerichts für den Grundrechtsschutz nicht nur auf nationaler, sondern auch auf europäischer Ebene unterstreicht. Er stimmt der Regierung zu, dass das Bundesverfassungsgericht durch dieses Urteil die Feststellungen des Gerichtshofs in seinen oben genannten Urteilen zur deutschen Sicherungsverwahrung in der innerstaatlichen Rechtsordnung umgesetzt hat. So hat es sowohl den innerstaatlichen Strafgerichten als auch dem Gesetzgeber klare Leitlinien dazu an die Hand gegeben, welche Konsequenzen in der Zukunft daraus zu ziehen sind, dass zahlreiche Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zur Sicherungsverwahrung für mit dem Grundgesetz, wie es unter anderem im Lichte der Konvention ausgelegt wird, unvereinbar gehalten wurden. Sein Urteil spiegelt somit die gemeinsame Verantwortung der Vertragsstaaten und dieses Gerichtshofs bei der Sicherung der Konventionsrechte wider und nimmt diese auch an.
70 Angesichts des Geltungsbereichs des Urteils des Bundesverfassungsgerichts scheint es jedoch fraglich, ob das Gericht unter den Umständen der hier in Rede stehenden Individualbeschwerde eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention anerkennen wollte. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Abhilfe für die behauptete Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 durch die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zwischen 8. Juni 2005 und 1. März 2008 geschaffen hat. Die Einrede der Regierung, der Beschwerdeführer habe seine Opfereigenschaft verloren, muss daher ebenfalls zurückgewiesen werden.
71 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 1. Die Stellungnahmen der Parteien (a) Der Beschwerdeführer
72 Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Sicherungsverwahrung sei nicht mit Artikel 5 vereinbar gewesen. Sie falle unter keinen der Buchstaben a bis f des Artikels 5 Abs. 1. Er vertrat die Auffassung, dass die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte, wonach der Zweck der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung weiterhin für die Notwendigkeit seiner Unterbringung spreche und wonach davon auszugehen sei, dass er im Falle seiner Entlassung weitere schwere Straftaten begehen werde, unverständlich und willkürlich sei. Da er zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen 73 Jahre alt gewesen sei, habe er keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr dargestellt. Es reiche nicht aus, dass er als lebhaft für sein Alter gelte. Darüber hinaus wäre er angesichts seines Gesundheitszustands nicht einmal körperlich in der Lage, weitere schwere Straftaten zu begehen. Wie der medizinische Sachverständige bestätigt habe, habe er bereits einige Jahre an einer erheblichen Gehbehinderung gelitten, und sein schlechter Gesundheitszustand habe sich trotz zahlreicher Operationen nicht verändert. Die innerstaatlichen Gerichte hätten keine eigene Entscheidung über die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers getroffen, sondern einfach die Schlussfolgerungen eines unzureichend begründeten Sachverständigengutachtens übernommen.
73 Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass seine Sicherungsverwahrung unrechtmäßig gewesen sei. Das Urteil vom 7. Dezember 1978, auf welchem die Sicherungsverwahrung basiere, sei ein Fehlurteil. Darüber hinaus habe das Landgericht Bonn die Aussetzung der Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung zur Bewährung am 6. Juli 1998 widerrufen, obwohl ein Widerruf nach Ablauf seiner vierjährigen Führungsaufsicht am 25. April 1997 nicht mehr rechtmäßig gewesen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 25. Februar 1999 bestätigt, dass die Aussetzung seiner Sicherungsverwahrung nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs nicht mehr hätte widerrufen werden dürfen.
74 Darüber hinaus vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass seine Sicherungsverwahrung zwischen 8. Juni 2005 und 30. März 2006 auch deshalb unrechtmäßig gewesen sei, weil er verwahrt worden sei, ohne dass innerhalb einer angemessenen Frist über die Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung entschieden worden sei. Die vermeidbaren Verzögerungen in dem Verfahren nach § 67c StGB seien entstanden, weil die Staatsanwaltschaft rund sechs Monate gebraucht habe, um dem Landgericht die Akten zu senden, und weil das Gericht keine Maßnahmen ergriffen habe, um die Akten und das Sachverständigengutachten schnellstmöglich zu beschaffen. § 67c StGB müsse im Lichte des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers ausgelegt werden, also so, dass eine Entscheidung über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zu treffen sei, bevor er seine Freiheitsstrafe vollständig verbüßt habe. Es habe genug Zeit gegeben, um das Verfahren vor Ablauf der Strafhaft des Beschwerdeführers abzuschließen, so dass diese Auslegung nicht zu einem „Wettlauf“ zwischen dem Gericht und dem Sicherungsverwahrten führe. (b) Die Regierung
75 Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a erfasst gewesen sei. Die Unterbringung sei nach seiner Verurteilung durch das Landgericht Köln am 7. Dezember 1978 i. V. m. dem rechtmäßigen Widerruf der Aussetzung seiner Sicherungsverwahrung zur Bewährung durch den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 6. Juli 1998 erfolgt. Weiterhin bestehe trotz der verstrichenen Zeit ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen dem Urteil von 1978 und der Vollstreckung der im Juni 2005 angeordneten Sicherungsverwahrung. Trotz des Alters und Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sei es notwendig gewesen, die gegen ihn angeordnete Sicherungsverwahrung zu vollstrecken, da er weiterhin in der Lage sei, bewaffnete Raubüberfälle zu begehen, und somit weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle − diese Feststellung hätten die innerstaatlichen Gerichte im Einklang mit den von einem medizinischen Sachverständigen und von den Vollzugsbehörden geäußerten Ansichten getroffen.
76 Nach dem Vorbringen der Regierung war die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers auch rechtmäßig und erfolgte in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise. Die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung im Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Dezember 1978, das rechtskräftig sei, da die wiederholten Anträge des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt worden seien, sei rechtmäßig nach § 66 Abs. 1 StGB. Gleichermaßen sei der Widerruf der am 2. Februar 1993 vom Landgericht Bonn gewährten Aussetzung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zur Bewährung am 6. Juli 1998 mit § 67g Abs. 1 Nr. 1 StGB vereinbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Juni 1995, während er unter Führungsaufsicht gestanden habe, erneut einen bewaffneten Banküberfall begangen, und die Widerrufsentscheidung sei ebenfalls während dieser Führungsaufsicht ergangen, die während der erneuten Inhaftierung des Beschwerdeführers ab 10. Juni 1995 gehemmt gewesen sei (siehe § 67g Abs. 5 und § 68c Abs. 2 Satz 2 StGB in der damals geltenden Fassung; siehe Rdnrn. 51-52).
77 Die Regierung brachte ferner vor, dass auch die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ab 8. Juni 2005 rechtmäßig gewesen sei. Wie von allen innerstaatlichen Gerichten in dem in Rede stehenden Verfahren bestätigt worden sei, sei seine Sicherungsverwahrung insbesondere in der Zeit vom 8. Juni 2005 (Ende seiner Strafhaft) bis zum 30. März 2006 (Beschluss des Landgerichts Aachen über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung) nach § 67c Abs. 1 StGB rechtmäßig gewesen. Nach der Auslegung dieser Bestimmung durch die ständige Rechtsprechung der Strafvollstreckungsgerichte (siehe Rdnr. 49) sei der Vollzug der im Strafurteil angeordneten Sicherungsverwahrung rechtmäßig, solange die Strafvollstreckungskammer wie im vorliegenden Fall zu dem Zeitpunkt, an dem die betroffene Person ihre Freiheitsstrafe vollständig verbüßt hatte, mit der Prüfung der Erforderlichkeit der Vollstreckung dieser Anordnung begonnen habe, auch wenn das Gericht noch keine Entscheidung getroffen habe.
78 Die Regierung brachte vor, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen ihrer grundgesetzlichen Pflicht, zügig eine Entscheidung zu treffen, nachgekommen sei. Es habe das Verfahren zur Prüfung der Frage, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung noch erfordere, rund neun Monate, also eine erhebliche Zeit, vor Ende der Strafhaft begonnen, das Verfahren in bestmöglicher Weise gefördert und innerhalb einer angemessenen Zeit eine Entscheidung getroffen. Die relativ lange Verfahrensdauer sei nicht durch vermeidbare Fehler der zuständigen Behörden verursacht worden, sondern müsse der Dauer der psychiatrischen und psychologischen Begutachtung und den Schwierigkeiten des Gerichts zugeschrieben werden, Stellungnahmen aus der Justizvollzugsanstalt und von der Verteidigerin zu erlangen, der zuerst Akteneinsicht gewährt worden sei. Ein früherer Beginn der Prüfung wäre nicht sinnvoll gewesen, da ansonsten in der verbleibenden Zeit noch zu berücksichtigende Tatsachen hätten auftauchen können. Die Verzögerungen hätten nicht dazu geführt, dass die fortdauernde Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers als willkürlich angesehen werden müsste.
79 Da das Verfahren vor dem Landgericht Aachen nicht in einem Maße verzögert worden sei, das zu einer Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers geführt habe, sei auch das Recht auf zügige Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Freiheitsentziehung nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention nicht verletzt worden. 2. Würdigung durch den Gerichtshof (a) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze (i) Freiheitsentziehungsgründe
80 Der Gerichtshof weist erneut auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 5 Abs. 1 der Konvention festgelegten Grundsätze hin, die in Bezug auf ihre Anwendung im Zusammenhang mit der Sicherungsverwahrung, insbesondere in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, wie folgt zusammengefasst wurden: „86. Eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung ist in Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a bis f enthalten, und eine Freiheitsentziehung kann nur rechtmäßig sein, wenn sie von einem dieser Gründe erfasst wird (siehe u. a. Guzzardi ./. Italien, 6. November 1980, Rdnr. 96, Serie A Band 39; Witold Litwa ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26629/95, Rdnr. 49, ECHR 2000-III; und Saadi ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13229/03, Rdnr. 43, ECHR 2008-...). ... 87. Im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a ist der Begriff „Verurteilung“ (englisch: „conviction“) unter Berücksichtigung des französischen Textes („condamnation“) so zu verstehen, dass er sowohl eine Schuldfeststellung bezeichnet, nachdem das Vorliegen einer Straftat in der gesetzlich vorgesehenen Weise festgestellt wurde (s. Guzzardi, a.a.O., Rdnr. 100), als auch die Auferlegung einer Strafe oder einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme (siehe van Droogenbroeck ./. Belgien, 24. Juni 1982, Rdnr. 35, Serie A Band 50). 88. Darüber hinaus bedeutet das Wort „nach” in Buchstabe a nicht einfach, dass die „Freiheitsentziehung“ zeitlich auf die „Verurteilung“ folgen muss. Zusätzlich muss die „Freiheitsentziehung” sich aus dieser „Verurteilung“ ergeben, ihr folgen und von ihr abhängen oder kraft dieser „Verurteilung“ angeordnet werden (siehe van Droogenbroeck, a. a. O., Rdnr. 35). Kurz gefasst muss zwischen der Verurteilung und der in Rede stehenden Freiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen (siehe Weeks ./. Vereinigtes Königreich, 2. März 1987, Rdnr. 42, Serie A Band 114; Stafford ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 46295/99, Rdnr. 64, ECHR 2002-IV; Waite ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 53236/99, Rdnr. 65, 10. Dezember 2002; und Kafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 117, ECHR 2008-...). Jedoch wird die Verbindung zwischen der ursprünglichen Verurteilung und einer weiteren Freiheitsentziehung mit zunehmenden Zeitablauf allmählich schwächer (vgl. van Droogenbroeck, a. a. O., Rdnr. 40, und Eriksen, a. a. O., Rdnr. 78). Der nach Buchstabe a erforderliche Kausalzusammenhang könnte schließlich durchbrochen werden, wenn eine Position erreicht würde, in der die Entscheidung, keine Freilassung bzw. eine neue Haft anzuordnen, sich auf Gründe stützte, die mit den Zielen der ursprünglichen Entscheidung (durch ein erkennendes Gericht) unvereinbar wären, oder auf eine Einschätzung, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen wäre. Unter diesen Umständen würde sich eine Freiheitsentziehung, die zu Beginn rechtmäßig war, in eine willkürliche Freiheitsentziehung verwandeln, die folglich mit Art. 5 nicht vereinbar wäre (vgl. van Droogenbroeck, a. a. O., Rdnr. 40; Eriksen, a. a. O., Rdnr. 78; und Weeks, a. a. O., Rdnr. 49).“ (ii) „Rechtmäßige” Freiheitsentziehung „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“
81 Jede Freiheitsentziehung muss unter eine der Ausnahmen nach den Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f fallen und darüber hinaus „rechtmäßig“ sein. Wo es um die „Rechtmäßigkeit“ der Freiheitsentziehung geht, was auch die Frage beinhaltet, ob sie „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgt ist, verweist die Konvention im Wesentlichen auf das innerstaatliche Recht und erlegt die Verpflichtung auf, dessen materiell- und verfahrensrechtliche Bestimmungen einzuhalten (siehe u. v. a. Erkalo ./. Niederlande, 2. September 1998, Rdnr. 52, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-VI; Baranowski ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 28358/95, Rdnr. 50, ECHR 2000-III; und Saadi, a. a. O., Rdnr. 67).
82 Obwohl es normalerweise in erster Linie Aufgabe der nationalen Behörden, namentlich der Gerichte, ist, die innerstaatlichen Gesetze auszulegen und anzuwenden, ist dies nicht so, wenn es um Fälle geht, in denen in Bezug auf Artikel 5 Absatz 1 der Konvention die Nichteinhaltung dieser Gesetze zu einer Verletzung der Konvention führt. In solchen Fällen hat der Gerichtshof eine gewisse Befugnis, zu prüfen, ob das nationale Recht eingehalten wurde (siehe Winterwerp ./. Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 46, Serie A Band 33; Benham ./. Vereinigtes Königreich, 10. Juni 1996, Rdnr. 41, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III; und Baranowski, a. a. O., Rdnr. 50).
83 Die Einhaltung der nationalen Gesetzesbestimmungen setzt in erster Linie voraus, dass jede Festnahme oder Freiheitsentziehung eine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht haben muss, betrifft aber auch die Qualität des Gesetzes, die rechtsstaatlichen Anforderungen genügen muss, einer Leitidee, die in allen Konventionsartikeln verankert ist (siehe Stafford, a. a. O., Rdnr. 63, und Kafkaris, a. a. O., Rdnr. 116). „Qualität des Gesetzes“ bedeutet in diesem Sinne, dass das Gesetz in den Fällen, in denen die Freiheitsentziehung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist, hinreichend zugänglich sein muss und präzise und vorhersehbar anzuwenden sein muss, um jegliche Gefahr der Willkür zu vermeiden (siehe Amuur ./. Frankreich, 25. Juni 1996, Rdnr. 50, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III; Nasrulloyev ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 656/06, Rdnr. 71, 11. Oktober 2007; und M. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 11364/03, Rdnr. 76, ECHR 2009-...).
84 Die Einhaltung des innerstaatlichen Rechts reicht jedoch nicht aus: Artikel 5 Abs. 1 verlangt auch, dass jede Freiheitsentziehung mit dem Zweck, den Einzelnen vor Willkür zu schützen, vereinbar sein sollte (siehe u. v. a. Winterwerp, a. a. O., Rdnrn. 37, 45; Erkalo, a. a. O., Rdnrn. 52, 56; Saadi, a. a. O., Rdnr. 67, und M., a. a. O., Rdnr. 72).
85 Der Gerichtshof hat anerkannt, dass die Zügigkeit, mit der die innerstaatlichen Gerichte einen Unterbringungsbefehl ersetzen, der abgelaufen ist oder für rechtsfehlerhaft befunden wurde, ein maßgebliches Kriterium dafür ist, ob die Freiheitsentziehung einer Person im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 als willkürlich anzusehen ist (siehe Koendjbiharie ./. Niederlande, 25. Oktober 1990, Rdnr. 27, Serie A Band 185-B, und M., a. a. O., Rdnrn. 80- 81).
86 So hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a und e festgestellt, dass beispielsweise eine Verzögerung von 82 Tagen zwischen dem Ablauf der Gültigkeit der ersten Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung und deren Verlängerung, sowie fehlende angemessene Garantien, die sicherstellen, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers nicht unangemessen verzögert wird, mit dem Zweck von Artikel 5 Abs. 1, den Einzelnen vor willkürlicher Freiheitsentziehung zu schützen, unvereinbar sind (siehe Erkalo, a. a. O., Rdnrn. 57-60). Im Gegensatz dazu vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass eine Zeitspanne von zwei Wochen zwischen dem Ablauf der Gültigkeit der früheren Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und deren anschließender Verlängerung nicht als unangemessen oder zu lang angesehen werden kann, so dass diese Verzögerung zu keiner willkürlichen Freiheitsentziehung geführt hat (siehe Winterwerp, a. a. O., Rdnr. 49, im Zusammenhang allein mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e). Gleichermaßen wurde festgestellt, dass eine Verzögerung von etwa einem Monat zwischen dem Ablauf der Gültigkeit der Anordnung der Unterbringung eines Beschwerdeführers in einer sicheren Anstalt und deren Verlängerung nicht dazu führt, dass die in Rede stehende Freiheitsentziehung willkürlich ist (siehe Rutten ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 32605/96, Rdnrn. 39-47, 24. Juli 2001). (b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache (i) Freiheitsentziehungsgründe
87 Zunächst hat der Gerichtshof im Lichte der oben genannten Grundsätze zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer während seiner in Rede stehenden Sicherungsverwahrung die Freiheit gemäß einem der in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f aufgeführten Gründe rechtmäßig entzogen war.
88 Diese Sicherungsverwahrung war nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a gerechtfertigt, wenn sie „nach Verurteilung“ erfolgte, oder, anders ausgedrückt, wenn ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landgericht Köln als erkennendes Gericht im Jahre 1978, das ihn insbesondere des gemeinschaftlichen schweren (bewaffneten) Raubes in zwei Fällen schuldig sprach und zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe seine Sicherungsverwahrung anordnete, und der Fortdauer seiner Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung seit Juni 2005 bestand.
89 Der Gerichtshof verweist diesbezüglich auf seine Feststellungen in seinem kürzlich ergangenen Urteil vom 17. Dezember 2009 im Fall M. ./. Deutschland (a. a. O.). Er ist in diesem Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass die Sicherungsverwahrung von Herrn M., die, wie in der vorliegenden Rechtssache, vom erkennenden Gericht nach § 66 Abs. 1 StGB angeordnet worden war, von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a erfasst war, da sie insofern „nach Verurteilung“ erfolgte, als sie nicht über die Höchstdauer, die zur Zeit der Tat und Verurteilung von Herrn M. gesetzlich vorgeschrieben war, hinaus verlängert worden war (siehe ebenda, Rdnrn. 96 und 97-105). Angesichts seiner Feststellungen in diesem Urteil, von denen abzuweichen er keinen Anlass sieht, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die nach § 66 StGB angeordnete Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers, der nicht über die zur Zeit der Tat und der Verurteilung geltende gesetzliche Höchstfrist hinaus untergebracht war, im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a grundsätzlich auf seine „Verurteilung“ durch das Landgericht Köln im Dezember 1978 gestützt werden konnte.
90 Es bleibt noch festzustellen, ob die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers während des hier in Rede stehenden Zeitraums „nach“ Verurteilung erfolgte, d. h. ob noch ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen seiner Verurteilung und der betreffenden Freiheitsentziehung bestand. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers und seiner Sicherungsverwahrung nicht durch die anfängliche Aussetzung der angeordneten Sicherungsverwahrung zur Bewährung am 2. Februar 1993 (siehe Rdnr. 14) durchbrochen wurde, da diese Aussetzung am 6. Juli 1998 widerrufen wurde (siehe Rdnr. 19), d. h. vor seiner letzten Sicherungsverwahrung (siehe Rdnrn. 99-101 bzgl. der Rechtmäßigkeit des Widerrufs). Darüber hinaus weist er in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass der erforderliche Kausalzusammenhang durchbrochen sein könnte, wenn die Entscheidungen der Gerichte, die betreffende Person nicht freizulassen, sich auf Gründe, die mit den Zielen der Entscheidung des erkennenden Gerichts bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung unvereinbar wären, oder auf eine Einschätzung stützten, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen wäre (siehe Rdnr. 80).
91 Der Gerichtshof stellt fest, dass das erkennende Gericht, das Landgericht Köln, die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Jahr 1978 angesichts seiner Verurteilung u. a. wegen bewaffneten Raubüberfalls auf einen Geldboten und eine Bank anordnete; diese Taten hatte er kurz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug begangen, wo er bereits lange Freiheitsstrafen wegen ähnlicher Straftaten verbüßt hatte. Mit dieser Anordnung wollte das Landgericht Köln verhindern, dass der Beschwerdeführer weitere ähnliche Straftaten begeht. In dem in Rede stehenden Verfahren ordnete das Landgericht Aachen, dessen Entscheidung im Beschwerdeverfahren bestätigt wurde, die Vollstreckung der 1978 angeordneten Sicherungsverwahrung an, da es davon ausging, dass weiterhin zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer, der seine Haltung nicht geändert habe, im Falle seiner Entlassung weitere bewaffnete Raubüberfälle oder ähnliche Straftaten begehen werde.
92 In Anbetracht der Begründung für die Anordnung und die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Entscheidungen der Strafvollstreckungsgerichte, den Beschwerdeführer nicht freizulassen, mit den Zielen des Urteils des erkennenden Gerichts vereinbar waren, da beide darauf abzielten, den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten wie bewaffneten Raubüberfällen abzuhalten.
93 Im Hinblick auf die Entscheidung darüber, ob die Entscheidung für die Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung im Hinblick auf dieses Ziel angemessen war, stellt der Gerichtshof fest, dass zwischen der Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers und deren Vollzug mehr als 26 Jahre vergingen. Allerdings wird die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht allein aufgrund dieses Zeitablaufs unangemessen. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur wegen des Strafurteils des Landgerichts Köln aus dem Jahr 1978 wegen bewaffneten Raubüberfalls eine lange Freiheitsstrafe verbüßte. Er wurde eines weiteren, 1995 begangenen bewaffneten Raubüberfalls schuldig gesprochen, wobei das Landgericht im Hinblick auf diese Straftat lediglich deshalb keine (zweite) Sicherungsverwahrung anordnete, weil zu erwarten gewesen sei, dass der Beschwerdeführer nach Verbüßung der neuen Freiheitsstrafe schon aufgrund des Urteils vom 7. Dezember 1978 in der Sicherungsverwahrung untergebracht werde (siehe Rdnr. 18).
94 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, als die Gerichte die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung anordneten, mit 72 Jahren bereits fortgeschrittenen Alters war und an Schädigungen des linken Knies und der Hüfte litt, die seine Gehfähigkeit einschränkten. Angesichts dieser Faktoren stellt sich die Frage, ob die innerstaatlichen Gerichte vernünftigerweise davon ausgehen konnten, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellte.
95 Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass sich die innerstaatlichen Gerichte gründlich mit dieser Frage auseinandergesetzt und dabei den Gesundheitszustand und das Alter des Beschwerdeführers berücksichtigt haben. Sie konsultierten die Anstaltsärztin und zwei psychiatrische Sachverständige, die den Beschwerdeführer persönlich untersuchten. Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend substantiiert, dass das Gutachten der Sachverständigen unzureichend begründet gewesen sei. Bei ihrer Schlussfolgerung, dass dem Beschwerdeführer zur maßgeblichen Zeit noch nicht die physische Fähigkeit zur Begehung weiterer bewaffneter Raubüberfälle oder ähnlicher Straftaten abgesprochen werden könne, berücksichtigten die innerstaatlichen Gerichte insbesondere, dass die früheren Straftaten des Beschwerdeführers keiner besonderen Mobilität bedurften. Darüber hinaus stellten sie fest, dass die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers durch eine Operation, die der Beschwerdeführer während seiner Haft nicht habe durchführen lassen wollen, erheblich verbessert werden könne und dass der Beschwerdeführer seine letzte Straftat 1995 begangen habe, als er bereits relativ fortgeschrittenen Alters gewesen sei (62 Jahre).
96 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Oberlandesgericht die Auffassung vertrat, dass die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Sicherungsverwahrung angesichts seiner bestehenden Erkrankungen und der im fortgeschrittenen Alter regelmäßig erfolgenden Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit vermutlich in der nicht allzu fernen Zukunft zur Bewährung ausgesetzt werde. Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer anschließend durch Beschluss des Landgerichts Aachen vom 1. März 2008 (siehe Rdnr. 43) aus der Sicherungsverwahrung entlassen. Der Gerichtshof ist daher überzeugt, dass die Entscheidung für die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Hinblick auf deren Ziele zur maßgeblichen Zeit nicht unangemessen war.
97 Folglich bestand ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1978 und seiner in Rede stehenden Sicherungsverwahrung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a. (ii) „Rechtmäßige“ Freiheitsentziehung „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“
98 Im Hinblick auf die Entscheidung darüber, ob die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers „rechtmäßig“ war und in der „gesetzlich vorgeschriebenen Weise“ erfolgte, stellt der Gerichthof fest, dass der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit seiner Sicherungsverwahrung, die das Landgericht Köln in seinem rechtskräftigen Urteil vom 7. Dezember 1978 anordnete, aus zwei Gründen bestritt. Erstens sei der Widerruf der Aussetzung der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung im Juli 1998 nicht rechtmäßig gewesen. Zweitens sei seine Sicherungsverwahrung zwischen dem 8. Juni 2005 und dem 30. März 2006 nicht rechtmäßig gewesen, da die innerstaatlichen Gerichte nicht innerhalb einer angemessenen Frist über die Vollstreckung der angeordneten Sicherungsverwahrung entschieden hätten.
99 Angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass der Widerruf der Aussetzung seiner Sicherungsverwahrung nicht rechtmäßig gewesen sei und die in Rede stehende Sicherungsverwahrung daher nicht den materiellen sowie verfahrensrechtlichen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts entspreche, da ihr Vollzug nicht mehr zulässig gewesen sei, nimmt der Gerichtshof die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1999 zur Kenntnis. In dieser Entscheidung vertrat das Bundesverfassungsgericht tatsächlich die Ansicht, dass der Widerruf der Aussetzung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zur Bewährung nach Ablauf der auf vier Jahre begrenzten Führungsaufsicht nach den Regelungen des Strafgesetzbuchs nicht mehr hätte erfolgen dürfen (siehe Rdnr. 21).
100 Im Gegensatz dazu stellte das Oberlandesgericht Köln in dem hier in Rede stehenden Verfahren jedoch fest, dass der Widerruf der Aussetzung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Juli 1998 nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zulässig gewesen sei. Nach Ansicht dieses Gerichts wäre die Sicherungsverwahrung nach § 67g Abs. 5 StGB zwar nach Ablauf der 1993 angeordneten, vierjährigen Führungsaufsicht nicht mehr anwendbar gewesen, wenn das Strafvollstreckungsgericht die Aussetzung seiner Sicherungsverwahrung nicht vor Ablauf dieser Zeit widerrufen hätte. Allerdings sei die vierjährige Führungsaufsicht nach § 68c Abs. 3 Satz 2 StGB zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Juni 2006 noch gelaufen, da der Beschwerdeführer seit Juni 1995 verwahrt worden sei und die in einer Anstalt verbrachte Zeit nicht in die Dauer der Führungsaufsicht eingerechnet werde (siehe Rdnr. 33). In dem hier in Rede stehenden Verfahren bestritt das Bundesverfassungsgericht diese Feststellung nicht.
101 Angesichts der Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren, dass der Widerruf der Aussetzung der Sicherungsverwahrungsanordnung gegen den Beschwerdeführer mit § 67g Abs. 5 und § 68c Abs. 3 StGB vereinbar gewesen sei, sowie des präzisen und vorhersehbaren Inhaltes dieser Bestimmungen selbst ist der Gerichtshof überzeugt, dass der in Rede stehende Widerruf mit innerstaatlichem Recht vereinbar war, welches wiederum den Qualitätsansprüchen aus Artikel 5 Abs. 1 der Konvention genügte.
102 Die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers war auch insofern rechtmäßig, als sie auf einer vorhersehbaren Anwendung der §§ 66 Abs. 1 und 67c StGB beruhte. Der Gerichtshof nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 54-57) eine Wende in seiner Rechtsprechung in Bezug auf die Sicherungsverwahrung vollzogen hat. Das Bundesverfassungsgericht vertrat in dem genannten Urteil unter anderem die Ansicht, § 66 StGB in der seit 27. Dezember 2003 geltenden Fassung sei mit dem Freiheitsrecht der betroffenen Personen nicht vereinbar. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die hier in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers auf der Grundlage einer früheren Fassung von § 66 StGB angeordnet und vollzogen wurde. Jedenfalls wurde § 66 StGB in der seit 27. Dezember 2003 geltenden Fassung nicht rückwirkend für nichtig erklärt, sondern blieb anwendbar und bildete damit insbesondere in der Zeit vor dem Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts eine gültige Rechtsgrundlage im innerstaatlichen Recht. Die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 ist daher nicht aus diesem Grund in Frage gestellt.
103 Soweit der Beschwerdeführer seine Sicherungsverwahrung zwischen 8. Juni 2005 und 30. März 2006 für unrechtmäßig hielt, stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht Aachen am 8. Juni 2005, als der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe vollständig verbüßt hatte und in der Sicherungsverwahrung untergebracht wurde, seine Entscheidung über die Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Sicherungsverwahrung noch nicht, wie nach § 67c Abs. 1 StGB erforderlich (siehe Rdnr. 48), getroffen hatte. Erst rund neuneinhalb Monate später, am 30. März 2006, befand das genannte Strafvollstreckungsgericht die Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Sicherungsverwahrung für erforderlich, da zu erwarten gewesen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung weitere schwere Straftaten begehen werde. Demnach war der Beschwerdeführer in dieser Zeit ohne die gerichtliche Anordnung verwahrt, die nach innerstaatlichem Recht neben der Sicherungsverwahrungsanordnung durch das erkennende Gericht aus dem Jahr 1978 erforderlich war.
104 Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die innerstaatlichen Gerichte in dem hier in Rede stehenden Verfahren die Auffassung vertraten, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers nach deutschem Straf- und Verfassungsrecht trotzdem zulässig gewesen sei. Insbesondere das Bundesverfassungsgericht, das sich auf seine frühere Rechtsprechung berief, befand, dass die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung rechtmäßig sei, denn sie erfolge auf der Grundlage ihrer Anordnung gemäß § 66 StGB im Urteil des erkennenden Gerichts. Es sei hinreichend, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe vollständig verbüßt habe, bereits mit ihrer Prüfung nach § 67c Abs. 1 StGB begonnen habe und das Verfahren ohne unangemessene Verzögerung abgeschlossen habe.
105 Angesichts dieser Ausführungen ist der Gerichtshof bereit, zu akzeptieren, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zwischen dem 8. Juni 2005 und dem 30. März 2006 nach innerstaatlichem Recht noch rechtmäßig war. Er weist jedoch erneut darauf hin, dass das innerstaatliche Recht eine gewisse Qualität aufweisen muss: Es muss klare und verständliche Regeln zu den Umständen enthalten, unter denen eine Freiheitsentziehung zulässig ist, und insbesondere das Kriterium der Vorhersehbarkeit erfüllen (siehe Rdnr. 83). Der Gerichtshof stellt fest, dass die Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte, nach der die Strafvollstreckungsgerichte befugt sind, über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung einer Person innerhalb einer bestimmten, nicht eindeutig festgelegten Zeit, nachdem diese ihre Freiheitsstrafe vollständig verbüßt hat, zu entscheiden, im Hinblick auf die Anwendung von § 67c StGB ein Element der Unsicherheit einführt. Diese Rechtsprechung wirft daher eine Frage im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit des innerstaatlichen Rechts auf.
106 Allerdings kann der Gerichtshof die Frage der Vorhersehbarkeit des innerstaatlichen Rechts in der in Rede stehenden Rechtssache offen lassen. Nach seiner ständigen Rechtsprechung kann keine Freiheitsentziehung, die als willkürlich anzusehen ist, mit Artikel 5 Abs. 1 vereinbar sein. Die Geschwindigkeit, mit der die innerstaatlichen Gerichte nach Ablauf der früheren Anordnung der Freiheitsentziehung eine neue Anordnung erlassen, ist ein maßgebliches Kriterium dafür, ob die Freiheitsentziehung einer Person trotz Einhaltung des innerstaatlichen Rechts als willkürlich und demnach als Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 anzusehen ist (siehe Rdnrn. 85-86).
107 Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer neuneinhalb Monate, also für einen beträchtlichen Zeitraum, ohne den erforderlichen Gerichtsbeschluss in der Sicherungsverwahrung untergebracht war. Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form zu den Verzögerungen dieses Verfahrens beigetragen hätte. Vielmehr wurde das in Rede stehende Verfahren, welches das Landgericht Aachen bereits rund neun Monate vor dem Ende der Strafhaft des Beschwerdeführers eingeleitet hatte, anschließend aus verschiedenen Gründen erheblich verzögert. Zunächst brauchte die Staatsanwaltschaft rund sechs Monate, um die Akten an das Landgericht zu übersenden. Danach holte das Gericht das erforderliche Sachverständigengutachten zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erst weitere sieben Monate später ein, obwohl der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit seine Freiheitsstrafe verbüßt hatte. Seine Entscheidung über die Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Sicherungsverwahrung traf das Landgericht erst weitere vier Monate nach Eingang des Sachverständigengutachtens. Darüber hinaus deutet nichts darauf hin, dass das Verfahren über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung gegen den Beschwerdeführer, der über einen langen Zeitraum hinweg inhaftiert und daher unter behördlicher Aufsicht war, besonders komplex gewesen wäre.
108 Angesichts der vorangegangenen Ausführungen und im Hinblick auf die strengen Maßstäbe, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu der Frage gesetzt hat, ob der Staat dem Erfordernis nach zügiger Verlängerung abgelaufener Anordnungen der Freiheitsentziehung nachgekommen ist (siehe Rdnr. 86), ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers zwischen dem 8. Juni 2005 und dem 30. März 2006 als willkürlich und daher als unrechtmäßig im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 anzusehen ist.
109 Folglich hat die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers zwischen dem 8. Juni 2005 und dem 30. März 2006 Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt.
110 Im Hinblick insbesondere auf seine Feststellung, dass Artikel 5 Abs. 1 aufgrund einer nicht zeitnah ergangenen Entscheidung verletzt wurde, hält es der Gerichtshof nicht für erforderlich, die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 4 von Amts wegen zu prüfen. II. ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN
111 Der Beschwerdeführer rügte ferner nach den Artikeln 1, 3, 6 und 7 der Konvention seine Sicherungsverwahrung. Er machte geltend, dass seine Sicherungsverwahrung angesichts der Unsicherheit über die Dauer seiner Unterbringung einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gleichkomme. Darüber hinaus verletze seine Sicherungsverwahrung die Unschuldsvermutung, weil sie darauf abstelle, mögliche künftige Straftaten zu verhindern. Er machte auch geltend, dass er wegen derselben Straftat zweimal bestraft worden sei, da seine Sicherungsverwahrung zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe angeordnet worden sei.
112 Der Gerichtshof hat die übrigen von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof fest, dass diese Rügen, soweit dieser Teil der Beschwerde ratione personae und ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention vereinbar ist, keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen. Daraus folgt, dass die Individualbeschwerde im Übrigen nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
113 Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden
114 Der Beschwerdeführer forderte Schadensersatz in Höhe von 1.000 EUR für jeden Monat, den er in der Sicherungsverwahrung verbracht hat.
115 Die Regierung hielt die Forderung des Beschwerdeführers in Bezug auf den immateriellen Schaden für überhöht. Sie trug vor, § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sehe eine Entschädigung von elf Euro pro Tag einer unrechtmäßigen Freiheitsentziehung vor.
116 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in der Zeit vom 8. Juni 2005 bis zum 30. März 2006 nicht mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention vereinbar war. Dadurch muss dem Beschwerdeführer immaterieller Schaden wie etwa Kummer und Frustration entstanden sein, der nicht allein durch die Feststellung einer Konventionsverletzung wieder gutgemacht werden kann. Unter Berücksichtigung aller Umstände der Rechtssache setzt der Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 5.000 EUR zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu. B. Kosten und Auslagen
117 Unter Vorlage von Belegen forderte der Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe gewährt worden war, 1.015,96 EUR (einschl. Mehrwertsteuer) für Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof, namentlich für die Übersetzung seiner Stellungnahmen an den Gerichtshof aus dem Deutschen ins Englische.
118 Die Regierung hat sich zu der Frage nicht geäußert.
119 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind. In der vorliegenden Rechtssache hält es der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der oben genannten Kriterien für angemessen, dem Beschwerdeführer, obwohl dieser Prozesskostenhilfe in Höhe von 850 EUR erhalten hat, die Summe von 1.015,96 EUR (einschl. Mehrwertsteuer), die vollständig wegen der Übersetzungskosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof gefordert wurden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zuzusprechen. C. Verzugszinsen
120 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention über die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zwischen dem 8. Juni 2005 und dem 30. März 2006 ist Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt worden; 3. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: (i) 5.000 EUR (fünftausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; (ii) 1.015,96 EUR (eintausendfünfzehn Euro und sechsundneunzig Cent) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die oben genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 24. November 2011 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Claudia Westerdiek Dean Spielmann Kanzlerin Präsident